(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1991 I 686;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
04.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
20.03.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
26.10.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
10.12.2020 | Synopse | |
09.12.2020 | Synopse | |
30.06.2020 | Synopse | |
20.08.2019 | Synopse |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Nutzen Sie unsere Suche.
ENERGIE ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG STRASSENVERKEHR BEAMTE AUTO BEAMTENBESOLDUNG BUNDESVERWALTUNGSGERICHT (BVERWG) GERICHTE ENERGIERECHT BUNDESNACHRICHTENDIENST ENERGIEPREISE PLANFESTSTELLUNGSBESCHLUSS Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D