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Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB (Strafbarkeit der öffentlichen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) mit Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 103 Abs. 2 GG
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des [X.] vom 4. November 2009
- 1 BvR 2150/08 -
[X.]
- 1 BvR 2150/08 -
des Rechtsanwalts R…, verstorben am 29. Oktober 2009,
gegen | das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 - BVerwG 6 [X.]21.07 - |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-[X.]ennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
[X.]
am 4. November 2009 beschlossen:
[X.] wird zurückgewiesen.
Mit seiner [X.]beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Revisionsurteil des [X.], welches das versammlungsrechtliche Verbot einer für den 20. August 2005 angemeldeten [X.] Heß-Gedenkkundgebung in [X.] zum Gegenstand hat. Gestützt ist die Entscheidung auf § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (in der Neufassung vom 15. November 1978, BGBl I S. 1789 <1791> - Versammlungsgesetz <VersG>) in Verbindung mit § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). [X.]er Beschwerdeführer wendet sich sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als auch gegen dessen Auslegung im konkreten Fall.
[X.]ie Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuchs vom 24. März 2005 in das Strafgesetzbuch eingeführt und trat mit Wirkung zum 1. April 2005 in [X.] (BGBl I S. 969 <970>). Sie lautet:
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen [X.] in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
[X.] erlangt § 130 Abs. 4 StGB wegen § 15 Abs. 1 VersG Bedeutung. [X.]ieser lautet:
(1) [X.]ie zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur [X.] der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei [X.]urchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nach dieser Vorschrift unter anderem dann anzunehmen, wenn die Verletzung von Strafrechtsnormen droht (vgl. [X.] 69, 315 <352>).
1. [X.]er Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das [X.] jährlich wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung unter freiem Himmel in der [X.] [X.] mit dem Thema „Gedenken an [X.] Heß“ an. [X.]ort befindet sich das Grab von [X.] Heß. In diesem Jahr sollte die geplante Veranstaltung zusätzlich das Motto tragen „Seine Ehre galt ihm mehr als die Freiheit“.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2005 verbot das Landratsamt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veranstaltung sowie jede Form von Ersatzveranstaltungen sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des [X.]gebiets [X.]. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz blieben durch alle Instanzen erfolglos. Gegen den Bescheid vom 29. Juni 2005 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Klage in der Hauptsache, die mit Urteil vom 9. Mai 2006 abgewiesen wurde (B 1 K 05.768). [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung wies der [X.] mit Urteil vom 26. März 2007 gleichfalls zurück (24 B 06.1894, juris Rn. 16 ff.).
2. Mit hier angegriffenem Urteil vom 25. Juni 2008 wies das [X.] auch die Revision des Beschwerdeführers zurück (BVerwGE 131, 216).
a) [X.]as Verbot könne auf die Gefahr der Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB gestützt werden. [X.]ieser sei ein „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.], das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Allgemeine Gesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf [X.] 7, 198 <209 f.>; 111, 147 <155>; 120, 180 <200>). [X.]as sei bei § 130 Abs. 4 StGB der Fall. [X.]ie Bestimmung verfolge den Schutz des Rechtsguts „öffentlicher Friede“ sowie den Schutz der Menschenwürde der Opfer der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft. [X.]er öffentliche Friede werde in der Rechtsordnung nicht nur vor Meinungsäußerungen bewahrt, sondern auch vor anderen Angriffshandlungen. Auch Art. 1 Abs. 1 [X.] schütze die Menschenwürde als obersten [X.]wert des Grundgesetzes und dessen tragendes Konstitutionsprinzip vor Eingriffen jeglicher Art. Mithin sei § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.], obwohl die Vorschrift gegen bestimmte [X.] gerichtet sei.
Auch allgemeine Gesetze müssten mit der [X.]ordnung in Einklang stehen. [X.]ie Menschenwürde setze der Meinungsfreiheit dabei jedoch schon eine absolute Grenze. Auch bei dem öffentlichen [X.] handele es sich um einen gewichtigen Gemeinwohlbelang, der geeignet sei, der Meinungsfreiheit Schranken zu setzen. § 130 Abs. 4 StGB lasse es zu, bei seiner Auslegung sowohl dem besonderen Rang der Meinungsfreiheit als auch dem Gewicht der geschützten Rechtsgüter hinreichend Rechnung zu tragen.
§ 130 Abs. 4 StGB verletze auch nicht Art. 3 Abs. 1 [X.]. Angesichts der in mehrfacher Hinsicht jede historische [X.]imension sprengenden, von [X.]eutschen im Namen des deutschen Volkes begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft sei es auch mit Blick auf das Gebot des Art. 3 Abs. 1 [X.], Sachverhalte von gleicher Art und gleichem Gewicht gleich zu behandeln, nicht zu beanstanden, dass sich § 130 Abs. 4 StGB auf die positive Bewertung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft beschränke. [X.]arin liege auch keine Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 3 [X.].
Schließlich laufe § 130 Abs. 4 StGB nicht dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 [X.] zuwider. Sämtliche Tatbestandsmerkmale seien entweder aus sich selbst heraus oder aus dem Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, wo sie bereits eine Konkretisierung erfahren hätten, hinreichend bestimmbar.
§ 130 Abs. 4 StGB verstoße auch nicht gegen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]). [X.]er Schutz des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] reiche vorliegend nicht weiter als derjenige von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.], wie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in diesen Fällen zeige.
b) Für die in Frage stehende Versammlung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass der Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB erfüllt worden wäre. [X.]ie Versammlungsbehörde habe die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] folgenden Anforderungen bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale ausreichend berücksichtigt.
Mit dem Merkmal „[X.] Gewalt- und Willkürherrschaft“ habe der Gesetzgeber die Begrifflichkeit des § 194 StGB verwendet. [X.]ie in Bezug genommenen Maßnahmen seien abzugrenzen von staatlichen Maßnahmen unter der [X.], die nicht Ausdruck gerade der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft seien, sondern übliches Regierungshandeln darstellten. [X.]ie [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft sei gekennzeichnet durch den totalen Machtanspruch des Staates und die Leugnung von Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit. [X.]ementsprechend müssten sich Äußerungen im Sinne des § 130 Abs. 4 StGB auf die von dem [X.]n Regime systematisch begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen beziehen. Meinungsäußerungen, die einzelne Aspekte der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung positiv bewerteten, bei denen sich aber kein Bezug zur [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen herstellen lasse, erfüllten nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB.
[X.]ie [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft „billige“, wer sie gutheiße. Eine konkludente Billigung reiche aus. Im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB könne eine solche auch dann vorliegen, wenn Verantwortungsträger oder Symbolfiguren des [X.]n Regimes positiv bewertet würden. Voraussetzung hierfür sei, dass aus dem Äußerungszusammenhang deutlich werde, dass die betreffende Person auch als Symbol für die [X.] als solche verstanden werde. [X.]enn die [X.] in den Jahren zwischen 1933 bis 1945 habe zu einem wesentlichen Teil aus Gewalt- und Willkürherrschaft bestanden; infolgedessen schließe die Billigung des Regimes, wenn sie durch positive Hervorhebung einer Führungsperson ohne Einschränkungen zum Ausdruck gebracht werde, die Billigung der ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft ein. [X.]agegen erfüllten positive Äußerungen über einzelne - auch führende - Nationalsozialisten, die nur deren Person gälten und nicht mit einer Billigung des [X.]n Herrschaftssystems oder seiner Menschenrechtsverletzungen verbunden seien, den Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht. [X.]as sei selbst dann der Fall, wenn ihnen die Absicht zugrunde liege, den Nationalsozialismus zu verharmlosen oder von Vorwürfen zu entlasten. Solche Äußerungen stünden - ebenso wie positive Sachaussagen über bestimmte Aspekte des Nationalsozialismus ohne Bezug zur [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft - unter dem Schutz der Meinungsfreiheit.
Bei [X.]urchführung der streitigen Versammlung wäre die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft in der dargelegten Weise gebilligt worden. Es habe die unmittelbare Gefahr bestanden, dass bei [X.]urchführung der Versammlung für ein unvoreingenommenes und verständiges [X.]urchschnittspublikum am Ort der Versammlung klar erkennbar die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft durch eine besondere positive Hervorhebung der Person von [X.] Heß gebilligt worden wäre. [X.]ies folge bei Wahrung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergebenden Grundsätze aus Äußerungen im Zusammenhang mit der streitigen Versammlung und mit entsprechenden Veranstaltungen, die in den Vorjahren jeweils anlässlich des Todestages von [X.] Heß in [X.] stattgefunden hätten. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die umstrittene Versammlung mit früheren Veranstaltungen (auch) hinsichtlich der Äußerungen zu der Person [X.] Heß im Wesentlichen vergleichbar abgelaufen wäre.
[X.]ie beabsichtigte Ehrung von [X.] Heß sei demnach nicht auf Teilaspekte seiner Person oder seines Handelns beschränkt gewesen. Vielmehr hätte [X.] Heß als Person insgesamt vorbehaltlos und in einer weiteren Steigerungen nicht mehr zugänglichen Weise positiv bewertet werden sollen, wie sich aus dem Thema, Motto und Ort der Veranstaltung sowie den [X.]arstellungen von [X.] Heß etwa als Märtyrer oder als bis in den Tod unbeugsamen Getreuen auf den entsprechenden Versammlungen der Vorjahre zeige. [X.]abei ergebe sich aus den konkreten Umständen insbesondere, dass die Ehrung auch - und gerade - [X.] Heß in seiner Eigenschaft als führendem Nationalsozialisten und „Stellvertreter des Führers“ hätte gelten sollen. Insgesamt hätte es sich bei der geplanten Versammlung um eine glorifizierende und mythologisierende Hervorhebung von [X.] Heß als uneingeschränkt positiver Leitfigur mit gleichsam kultischen und religiösen Zügen gehandelt.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dränge es sich danach auf, dass die Überhöhung der Person [X.] Heß als stillschweigende Billigung des [X.]n Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre. Es komme hierbei nicht darauf an, dass - soweit ersichtlich - die das [X.] Regime kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen nicht ausdrücklich gebilligt worden wären. Ebenso wenig sei entscheidungserheblich, ob bei isolierter Betrachtung einzelner Äußerungen diese mehrdeutig und in Betracht kommende [X.]eutungsvarianten nicht als Gutheißen der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft anzusehen seien. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Äußerungen vor dem Hintergrund der Begleitumstände für einen damit vertrauten, unvoreingenommenen und verständigen Betrachter am Ort der geplanten Versammlung klar erkennbar geworden wäre, dass das [X.] Regime in seiner Gesamtheit einschränkungslos hätte gebilligt werden sollen.
[X.]ie Versammlungsbehörde habe auch zu Recht mit einer Verletzung der Würde der Opfer der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft gerechnet. Unter der Verletzung der Würde der Opfer sei eine Verletzung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 [X.] zu verstehen. Hiervon sei vorliegend auszugehen, weil es bei [X.]urchführung der Versammlung zu einer uneingeschränkten Billigung des gesamten [X.]n Herrschaftssystems gekommen wäre mitsamt seiner verbrecherischen Untaten und damit insbesondere auch der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von Millionen [X.] aus rassischen Gründen. In der erkennbaren Identifikation mit der [X.]n Rassenideologie liege aber stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer dieser Ideologie.
Schließlich wäre bei [X.]urchführung der Versammlung auch eine Störung des öffentlichen [X.]eingetreten. [X.]ie Veranstaltung wäre voraussichtlich in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt geblieben, sondern hätte weit über [X.] hinaus Beachtung gefunden und insbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde ausgelöst.
Mit seiner am 6. August 2008 eingelegten [X.]beschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 [X.] sowie einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Satz 1 [X.].
Hierzu führt er im Wesentlichen aus: § 130 Abs. 4 StGB sei kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [X.], da er sich gegen eine bestimmte politische Richtung wende. Es sei nicht verständlich, warum nur die Opfer der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft strafrechtlich geschützt seien. In Art. 1 Abs. 1 [X.] werde die Menschenwürde insgesamt unter Schutz gestellt. [X.]ie Menschenwürde sei nur dann betroffen, wenn der Kernbereich der Persönlichkeit berührt werde. [X.]ass die Menschenwürde von Opfern des Nationalsozialismus in dieser Weise verletzt werde, wenn [X.] Heß als „[X.]“ und „Märtyrer“ bezeichnet werde oder seiner insgesamt in Ehren gedacht werde, sei fernliegend. Selbst wenn § 130 Abs. 4 StGB verfassungsgemäß sein sollte, sei er jedenfalls nicht auf den Fall der Ehrung von [X.] Heß anzuwenden. Außerdem sei Art. 3 [X.] verletzt, weil nur Gewalt- und Willkürmaßnahmen des Nationalsozialismus, nicht aber etwa auch des Kommunismus, genannt seien. Es sei falsch, dass die Menschenrechtsverletzungen unter dem Nationalsozialismus jede historische [X.]imension sprengten, wie Beispiele aus der Geschichte zeigten. Auch [X.] rote Garden oder die [X.] Eroberer hätten Millionen Menschen umgebracht; ebenso seien Millionen Indianer in [X.] oder „Klassengegner“ in Kambodscha ermordet worden. [X.]ass diese Opfer quantitativ und qualitativ weniger bedeutsam seien als die Opfer des Nationalsozialismus, sei nicht verständlich. Es gebe in der Geschichte auch andere Gewalt- und Willkürregimes, insbesondere die [X.] [X.]iktaturen.
§ 130 Abs. 4 StGB verletze zudem das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 [X.]. Neben den Tathandlungen „Billigen“, „Rechtfertigen“ und „Verherrlichen“ sei insbesondere das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen [X.]s nicht hinreichend bestimmt. [X.]iese Tatbestandsmerkmale böten Raum für eine uferlose Auslegung. Wenn irgendeine Person des „[X.]s“ wie [X.] Heß geehrt werden solle, erfülle dies nicht den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB. Eine andere Auffassung führe dazu, dass letztlich jede billigende Äußerung zu irgendwelchen Maßnahmen des „[X.]s“ strafbar sei.
In Fragen, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührten, gelte die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede. [X.] Heß sei bei den vergangenen Veranstaltungen ohne Bezug zu irgendwelchen Verfolgungsmaßnahmen im Nationalsozialismus geehrt worden. So sei es auch bei künftigen Veranstaltungen geplant. § 130 Abs. 4 StGB sei auf die Ehrung von [X.] Heß nicht anwendbar, es sei denn, er würde ausdrücklich deshalb geehrt, weil er beispielsweise die Nürnberger Gesetze unterschrieben habe. [X.]ies sei jedoch nicht der Fall. [X.]ass die konkludente Billigung so weit verstanden werde, sei willkürlich und verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Es sei widersprüchlich, einerseits zu behaupten, dass „positive Äußerungen über Einzelne, die nur der Person gelten, nicht von § 130 Abs. 4 StGB erfasst sein sollen“, anderseits die Ehrung von [X.] Heß aber doch unter die Vorschrift zu subsumieren. [X.] Heß sei infolge eklatanter Verletzung juristischer Grundsätze (keine Strafe ohne Gesetz) vom Internationalen Militärgerichtshof verurteilt worden. Er habe seine Verurteilung nie anerkannt und deswegen nie um Gnade bitten wollen. Seine Ehre habe ihm deshalb tatsächlich mehr als die Freiheit gegolten. Warum die positive Bewertung von [X.] Heß im Blick darauf, dass er „für den [X.]eingekerkert“ gewesen sei oder [X.]sgespräche geführt habe, irgendeinen Bezug zu Unrechtshandlungen im Nationalsozialismus haben solle, sei nicht ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Veranstaltungsort für die Subsumtion unter § 130 Abs. 4 StGB eine Rolle spiele. Wenn die Veranstaltung auf dem „Reichsparteitagsgelände“ stattfinden würde, sei unter Umständen ein Bezug zum „[X.]“ gegeben, so jedoch nicht. Ebenfalls sei in keinem Redebeitrag auf vergangenen Veranstaltungen behauptet worden, dass [X.] Heß im Auftrag von [X.] nach Großbritannien geflogen sei. Richtig sei, dass [X.] Heß sich bei seinen [X.]sbemühungen auf seine Funktion als Stellvertreter [X.]s berufen habe. Eine stillschweigende Billigung des [X.]n Regimes in allen seinen Erscheinungsformen scheide im Übrigen deshalb aus, weil [X.] Heß wegen seines [X.]sflugs von der [X.] ausgeschlossen und von [X.] als verrückt bezeichnet worden sei. Seine Familie sei verfolgt worden.
Auch die Annahme einer in der Versammlung liegenden Menschenwürdeverletzung sei nicht tragfähig. Aus den Ausführungen des [X.] werde deutlich, dass entgegen den abstrakten Maßstäben doch unzulässigerweise aus der Billigung des [X.]n Herrschaftssystems quasi automatisch auf eine Menschenwürdeverletzung geschlossen werde. Soweit das [X.] insoweit eine Verbindung zur [X.]n Rassenideologie herstelle, sei darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt oder ähnliche Gesichtspunkte auf einer Veranstaltung unter der Leitung des Beschwerdeführers nie angesprochen worden seien. [X.]as [X.] habe ohne tatsächliche Anhaltspunkte die Gefahr einer Störung des öffentlichen [X.]s bejaht. [X.]ass „die Veranstaltung voraussichtlich in der Öffentlichkeit nicht unbemerkt geblieben wäre“, sei insoweit kein zulässiges Kriterium. Auch dass die Veranstaltung „insbesondere bei überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Angst vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung des zugrunde liegenden Gedankenguts auslösen würde“, werde nur behauptet, nicht aber belegt.
Zu dem Verfahren haben die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft [X.] inhaltlich Stellung genommen.
1. [X.]ie Bundesregierung führt zur [X.]beschwerde im Wesentlichen Folgendes aus:
a) § 130 Abs. 4 StGB sei mit Art. 5 Abs. 1 [X.] vereinbar. Es sei bereits zweifelhaft, ob die von § 130 Abs. 4 StGB sanktionierten Handlungen überhaupt vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst seien. [X.]Versammlungen, in deren Rahmen die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt werde, entfalteten, indem sie die Existenzberechtigung von ganzen Bevölkerungsgruppen verneinten, eine außerargumentative [X.]ruckwirkung.
Jedenfalls sei § 130 Abs. 4 StGB ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.], da er nicht eine Meinung als solche verbiete, sondern dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter diene. Schutzgut sei zum einen der öffentliche Friede, zum anderen aber auch die Würde der Opfer der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft. Gemeint sei damit die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 Abs. 1 [X.]. § 130 Abs. 4 StGB sei auf diese Weise auch von der Schranke des Rechts der persönlichen Ehre gedeckt.
[X.]ie Abwägung gehe zugunsten der Schutzgüter des öffentlichen [X.]s und der Würde der Opfer aus. [X.]abei scheide eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit der Menschenwürde der Opfer aus Art. 1 Abs. 1 [X.] von vornherein aus; der Schutz der Menschenwürde habe stets Vorrang vor anderen Rechtsgütern. Aber auch dem Schutz des öffentlichen [X.]s komme vorliegend gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang zu. Meinungsäußerungen im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB gefährdeten die Freiheit des öffentlichen [X.]iskurses, indem sie ihrerseits eine einschüchternde Wirkung entfalteten, weil sie sich zumindest implizit immer auch gegen die Existenzberechtigung von anderen Menschen oder ganzen Bevölkerungsgruppen richteten, so dass sie neben der offenen Meinungskundgabe die Botschaft einer latenten Gewaltbereitschaft und Bedrohung dieser Gruppen transportierten. [X.]er öffentliche Friede schütze die geistige Auseinandersetzung vor illegitimen, „ungeistigen“ Einschüchterungs- und Bedrohungshandlungen. In diesem Zusammenhang könne nicht davon abstrahiert werden, dass es bereits eine Vielzahl von Brandanschlägen und gewaltsamen Übergriffen gegen Ausländer mit tödlichem Ausgang gegeben habe. [X.]as bedeute, dass der von rechtsextremistischen Aufmärschen ausgehende Einschüchterungseffekt seine Wirkung vor dem Hintergrund schon begangener Gewalttaten entfalte. § 130 Abs. 4 StGB richte sich gegen diese „Vergiftung“ [X.]. Ziel sei es, das Entstehen eines Meinungsklimas zu verhindern, in dem - auch zur Erlangung politischer Macht - bestimmte Menschen und Bevölkerungsgruppen zunächst ausgegrenzt und letztlich physischer Gewalt ausgesetzt würden.
Selbst wenn man § 130 Abs. 4 StGB nicht als „allgemeines Gesetz“ qualifiziere, sei die Vorschrift durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 [X.] gerechtfertigt. Ehrschützende Vorschriften dürften dabei auch als Sonderrecht Meinungen als solche wegen ihres Inhalts verbieten. [X.]ass die Norm dem Schutz der persönlichen Ehre diene, ergebe sich aus deren tatbestandlicher Ausgestaltung sowie aus den Gesetzesmaterialien. [X.]iesem Normverständnis könne auch nicht entgegengehalten werden, dass § 130 Abs. 4 StGB nur den Schutz der Würde verstorbener Opfer bezwecke, während Träger des Rechts der persönlichen Ehre nur lebende Personen sein könnten. [X.]as Wort „Opfer“ bezeichne ohne Frage auch überlebende Personen. Abgesehen davon sei mit der Verletzung der Würde der Opfer des Nationalsozialismus auch eine Verletzung der Würde ihrer Nachfahren verbunden. Schließlich schütze die Norm auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Opfer und könne auch unter diesem Gesichtspunkt auf die Schranke der persönlichen Ehre gestützt werden. [X.]er Einwand, dieses könne nur einzelne identifizierbare Personen schützen, nicht aber alle Opfer des Nationalsozialismus insgesamt, gehe fehl. Ein solch enges Verständnis des postmortalen Persönlichkeitsrechts möge vielleicht unter „normalen“ Umständen angebracht sein; in Bezug auf die Opfer von [X.]n Verbrechen sei dies jedenfalls berechtigterweise nicht der Fall.
[X.]ie Meinungsfreiheit müsse im Kollisionsfall stets hinter den Schutz der Menschenwürde zurücktreten. Selbst wenn man davon ausginge, dass im Einzelfall ausnahmsweise nicht der absolut unantastbare und abwägungsfeste Kernbereich der Menschenwürde, sondern nur eine schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Opfer durch die Erfüllung des Tatbestandes des § 130 Abs. 4 StGB vorläge, so wöge die Beeinträchtigung der beiden geschützten Rechtsgüter „öffentlicher Friede“ und „Würde der Opfer des Nationalsozialismus“ immer noch schwer genug, damit sich die vom demokratisch legitimierten Gesetzgeber getroffene Konkordanzentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit und den beiden Schutzgütern insbesondere in Form der konkreten Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB als verhältnismäßig erweise. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Norm spreche auch nicht, dass bei Meinungsbeiträgen, die dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage dienten, die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede gelte. [X.]enn eine Äußerung, die unter § 130 Abs. 4 StGB falle, sei von vornherein kein Beitrag, der dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage diene. Ähnlich einer „Schmähkritik“ stehe hier die Verletzung der Würde der Opfer im Vordergrund.
b) § 130 Abs. 4 StGB verstoße auch nicht gegen Art. 103 Abs. 2 [X.], da die verwendeten Begriffe mit den Mitteln herkömmlicher Auslegung aufgrund anderer Vorschriften des Strafgesetzbuchs und der strafgerichtlichen Rechtsprechung konkretisierbar seien. So werde der Begriff der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft in § 194 StGB verwendet. Hierunter sei ein Herrschaftssystem zu verstehen, das sich über elementare Menschenrechte hinwegsetze. Mit diesem Begriff werde die Abgrenzung zu sonstigem staatlichen Handeln dieser [X.]geleistet. Auch die Tathandlungen des [X.], Rechtfertigens und Verherrlichens knüpften an gängige, hinreichend bestimmte Rechtsbegriffe aus anderen Tatbeständen an. [X.]ie Gutheißung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft sei auch durch Gedenken an Symbolfiguren und Verantwortungsträger des [X.] möglich. Eine Auslegung, die eine ausdrückliche Gutheißung fordere oder nur die Ehrung solcher Symbolfiguren des Nationalsozialismus ausreichen lasse, die in besonderer Weise systematische Würdeverletzungen organisiert oder durchgeführt hätten, werde dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Mit Art. 103 Abs. 2 [X.] unvereinbar sei nur eine objektiv unhaltbare und deshalb willkürliche Auslegung. [X.]ies sei bei der Annahme, § 130 Abs. 4 StGB erfasse auch die Gutheißung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft durch die besondere Ehrung eines Verantwortungsträgers oder einer Symbolfigur des [X.], jedoch nicht der Fall. Hierfür spreche zunächst der allgemeine Wortsinn, wonach „Herrschaft“ stets von Menschen getragen und insbesondere eine [X.]iktatur in besonderer Weise personal geprägt sei. Ebenfalls zeige die Entstehungsgeschichte, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Konstellationen von § 130 Abs. 4 StGB erfasst sein sollten. Weiter stelle der Begriff der Billigung nicht auf eine bestimmte Tat, sondern auf die Gewalt- und Willkürherrschaft als solche ab und umfasse dabei auch die bloß konkludente Billigung. Schließlich entspreche es Sinn und Zweck des § 130 Abs. 4 StGB, dass derartige Ehrbekundungen als Vorwand zur Verbreitung [X.]n Gedankenguts und Gutheißung des [X.] als Ganzes beurteilt würden. Eine solche Auslegung halte sich jedenfalls dann in dem durch Art. 103 Abs. 2 [X.] gesetzten Rahmen, wenn die entsprechende Symbolfigur des [X.] an einer der Gewalt- und Willkürherrschaft zuzurechnenden Maßnahme beteiligt gewesen sei.
Hinreichend bestimmt sei auch das Merkmal der Verletzung der Würde der Opfer. [X.]er Begriff „Opfer“ erfasse nicht nur verstorbene Personen, sondern auch solche, die die Verfolgung durch den Nationalsozialismus überlebt hätten. Unter einer Verletzung der Würde der Opfer sei die Verletzung von deren Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 [X.] zu verstehen. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn es bei [X.]urchführung der Versammlung zu einer uneingeschränkten Billigung des gesamten [X.]n Herrschaftssystems samt seiner verbrecherischen Untaten komme.
Auch bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Störung des öffentlichen [X.]s bestünden im Blick auf Art. 103 Abs. 2 [X.] keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach seinem Wortsinn setze der Begriff des öffentlichen [X.]s nicht nur die Erfüllung von Sicherheitsbedürfnissen voraus. Vielmehr gehöre hierzu auch ein Mindestmaß an Toleranz und ein öffentliches Klima, das nicht durch Unruhe, Unfrieden und Unsicherheit gekennzeichnet sei und in dem einzelne Bevölkerungsgruppen nicht ausgegrenzt würden. Eine solche „Vergiftung [X.]“ könne gerade durch die positive [X.]arstellung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft erfolgen. [X.]enn einem solchen System sei es immanent, dass das Entstehen eines Meinungsklimas propagiert werde, in dem - auch zur Erlangung politischer Macht - bestimmte Menschen zunächst ausgegrenzt und letztlich physischer Gewalt ausgesetzt würden. [X.]er öffentliche Friede sei gestört, wenn offene oder latente Gewaltpotentiale geschaffen würden und damit in dem angegriffenen Bevölkerungsteil das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert werde. [X.]enn ein solches Szenario erschüttere das Vertrauen aller Bevölkerungsteile darauf, in der [X.]vor gewaltsamen Einwirkungen geschützt zu sein, weil nicht die Gewähr bestehe, dass sich Handel und Wandel innerhalb der Staatsgrenzen im Einklang mit Gesetz und Verfassung vollziehen würden.
§ 130 Abs. 4 StGB werde in vielen Fällen in Verbindung mit einem versammlungsrechtlichen Verbot gemäß § 15 Abs. 1 VersG Anwendung finden. Für die Frage, ob es hinreichend wahrscheinlich sei, dass eine Störung des öffentlichen [X.]s eintreten werde, könne insoweit auf die höchstrichterliche Judikatur zum Begriff der „öffentlichen Ordnung“ im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG zurückgegriffen werden. Wenn es zulässig sei, die Versammlungsfreiheit aufgrund einer Gefährdung der „öffentlichen Ordnung“ - zumindest durch Auflagen - zu beschränken und hierfür bereits dieser „unbestimmteste aller Rechtsbegriffe“ als den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 [X.] Rechnung tragend anerkannt sei, dann müsse dies erst recht im insoweit wesentlich engeren Rahmen von § 130 Abs. 4 StGB gelten. So habe der Gesetzgeber durch die ausdrückliche gesetzliche Normierung und Konkretisierung dieser Rechtsprechung zur „öffentlichen Ordnung“ gerade ein Mehr an [X.] [X.]ation und Bestimmtheit geschaffen als dies bisher für Verbote auf dieser Grundlage der Fall gewesen sei.
c) Schließlich sei auch die konkrete Rechtsanwendung verfassungsrechtlich tragfähig. [X.]ass die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft konkludent gebilligt werde, ergebe sich aus dem Zusammenspiel von [X.] („Gedenken an [X.] Heß“), Veranstaltungsort (Begräbnisstätte von [X.] Heß) sowie Veranstaltungsform (Gedenkveranstaltung „mit Trauermarsch“). [X.]as Gedenken an [X.] Heß werde in der Entscheidung des [X.] ausführlich als ein erkennbarer Vorwand zur Verbreitung [X.]n Gedankenguts sowie zur (schlüssigen) Gutheißung des [X.] enttarnt. [X.] Heß sei auch als eine Symbolfigur des [X.] zu bewerten, da er ein führender Repräsentant des [X.] gewesen und an einer der Gewalt- und Willkürherrschaft zuzurechnenden Maßnahme beteiligt gewesen sei. [X.]ies ergebe sich direkt aus seiner Stellung innerhalb der [X.], in der er ab [X.]ezember 1932 die Position des Leiters der „[X.]“ eingenommen habe und damit nach Adolf [X.] zum ranghöchsten Funktionär der [X.] aufgerückt sei. In der seit dem 1. September 1939 von Adolf [X.] verabschiedeten Nachfolgeregelung sei [X.] Heß im Falle des Todes Adolf [X.]s und Hermann Görings als [X.] im „[X.]“ bestimmt worden. [X.] Heß habe den Röhm-Putsch als sogenannte [X.] gerechtfertigt und die Nürnberger Rassegesetze vom 15. September 1935 unterschrieben. [X.]emgegenüber sollte [X.] Heß in der geplanten Versammlung als „[X.]“ und „Märtyrer“ geehrt werden. [X.]iese [X.]arstellung eines führenden Repräsentanten des [X.] als „Opfer“ und im Zusammenhang mit Begriffen wie „[X.]“ und „Gerechtigkeit“ verkehre das Täter-Opfer-Verhältnis des [X.] in sein Gegenteil, bedeute eine Verhöhnung der durch die von [X.] Heß als Führungs- und Symbolfigur des [X.] ([X.] [X.]n Willkürmaßnahmen Betroffenen dar und verletze hierdurch deren Würde und Achtungsanspruch. Auch die zu prognostizierende Gefahr einer [X.]sstörung sei zu Recht bejaht worden. [X.]urch die angekündigte Veranstaltung zu Ehren von [X.] Heß habe das Entstehen eines von Angst geprägten Meinungsklimas unmittelbar [X.]. [X.]ie Ehrbekundungen gegenüber [X.] Heß sollten erkennbar eines Systems gedenken, dem es immanent gewesen sei, durch Propagieren eines solchen Meinungsklimas bestimmte Menschen zunächst auszugrenzen und letztlich auch physischer Gewalt auszusetzen.
2. [X.]ie Landesanwaltschaft [X.] hält die [X.]beschwerde gleichfalls für unbegründet. Ihre [X.]arlegungen decken sich weitgehend mit denen der Bundesregierung. [X.]arüber hinaus führt sie Folgendes aus: Ob es sich bei § 130 Abs. 4 StGB um ein allgemeines Gesetz handele, könne dahinstehen. Jedenfalls müsse im Wege praktischer Konkordanz bei kollidierenden Grundrechten, hier einerseits dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der noch lebenden sowie der verstorbenen Opfer des Nationalsozialismus aus Art. 1 Abs. 1 [X.] und anderseits der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers, ein gerechter Ausgleich gefunden werden. Zu berücksichtigen sei die [X.]imension des als historisch gesicherte Tatsache anzusehenden Rassenmordes an den [X.] im „[X.]“ und ihres mit normalen Maßstäben nicht zu erfassenden Schicksals. Andere Rechtsordnungen, die in vergleichbarer Weise vorbelastet seien, schränkten die Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit teilweise noch stärker ein, wie beispielsweise die Republik Österreich mit dem [X.] (StGBl Nr. 13/1945). [X.]arüber hinaus diene der Straftatbestand des § 130 Abs. 4 StGB ähnlich wie derjenige des § 86a StGB der Abwehr einer Wiederbelebung des Nationalsozialismus und der Wahrung des politischen [X.]s dadurch, dass jeglicher Anschein einer solchen Wiederbelebung sowie der Eindruck bei in- und ausländischen Beobachtern des politischen Geschehens vermieden werde. Es gebe in [X.] eine innenpolitische Entwicklung, die dadurch gekennzeichnet sei, dass verfassungsfeindliche, den Nationalsozialismus billigende, verherrlichende oder rechtfertigende Bestrebungen geduldet würden.
Am 29. Oktober 2009 ist der Beschwerdeführer verstorben.
Über die [X.]beschwerde kann trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden. Sie ist zulässig, soweit mit ihr eine Verletzung der Art. 3 Abs. 3, Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 2 [X.] geltend gemacht wird. Im Übrigen ist sie unzulässig.
[X.]arüber, welche Folgen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges [X.]beschwerdeverfahren hat, ist gesetzlich nichts bestimmt. Zwar ist in der Rechtsprechung des [X.]s anerkannt, dass sich eine [X.]beschwerde zur [X.]urchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers im Falle seines Todes erledigt (vgl. [X.] 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; [X.]K 9, 62 <69>). [X.]ieser Grundsatz gilt indes nicht ausnahmslos. [X.]as [X.] hat bereits früh betont, dass sich diese Frage letztlich nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsakts und des Standes des [X.]beschwerdeverfahrens entscheiden lässt (vgl. [X.] 6, 389 <442>).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer unter mehrmaliger Ablehnung seiner Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen, um die sich stellenden schwierigen Fragen zunächst von den Fachgerichten klären zu lassen und sie dann gegebenenfalls dem [X.] in aufbereiteter Form einer Prüfung zuzuführen. Er hat mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens und als [X.] im Interesse zahlreicher Betroffener daraufhin den Rechtsweg durch drei Instanzen erfolglos durchlaufen und [X.]beschwerde erhoben. Beim Tod des Beschwerdeführers hatten die Bundesregierung und die Landesanwaltschaft [X.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Bedeutung der Entscheidung etwa für den öffentlichen [X.] bereits ausführlich Stellung genommen; die Sache war entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten, und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. Zudem soll die erstrebte Entscheidung über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlichen Auftritten schaffen und hat folglich allgemeine verfassungsrechtliche Bedeutung. [X.]a die [X.]beschwerde auch die Funktion hat, das objektive [X.]recht zu wahren, auszulegen und fortzubilden (vgl. [X.] 98, 218 <242 f.>), kann das [X.] unter diesen Umständen auch nach Versterben des Beschwerdeführers über seine [X.]beschwerde entscheiden.
Zulässig ist die [X.]beschwerde zunächst hinsichtlich der auf Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] gestützten Rüge. Als Bestätigung eines Versammlungsverbots kann die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 [X.] verletzen. [X.]ies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Versammlung in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise wegen ihres Inhalts verboten wird. [X.]enn der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 [X.] nicht unterbunden werden darf, kann nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 [X.] beschränken. [X.]abei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] gewährten Schutzes (vgl. [X.] 90, 241 <246>; 111, 147 <154 f.>). Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 [X.] bestehen keine Bedenken.
[X.]emgegenüber sind für eine Betroffenheit des Beschwerdeführers in Art. 4 Abs. 1 [X.] keine Anhaltspunkte ersichtlich. Unzulässig ist die [X.]beschwerde auch bezüglich Art. 10 [X.] in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Allerdings beeinflussen die Gewährleistungen der Konvention in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Auslegung der Grundrechte und sind bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts von den Fachgerichten zu berücksichtigen (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>). Ein Verstoß gegen diese Berücksichtigungspflicht kann dabei grundsätzlich als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gerügt werden (vgl. [X.] 111, 307 <316>). Es fehlt insoweit indes vorliegend an einem substantiierten Vorbringen. [X.]er Beschwerdeführer hat sich in keiner Weise sachlich mit den Gewährleistungen der Konvention auseinander gesetzt.
[X.] ist unbegründet. § 130 Abs. 4 StGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (C I-V) und vom [X.] in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angewendet worden ([X.]).
§ 130 Abs. 4 StGB greift in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. [X.] 7, 198 <210>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des [X.]afürhaltens kennzeichnend (vgl. [X.] 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. [X.] 90, 241 <247>). [X.]ie Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. [X.]as Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, [X.]908 <909>).
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 [X.] auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. [X.]as Grundgesetz vertraut auf die [X.] der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. [X.]ementsprechend fällt selbst die Verbreitung [X.]n Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.] heraus. [X.]en hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen [X.]iskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 [X.] zu.
Indem § 130 Abs. 4 StGB an die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft anknüpft und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt, greift die Vorschrift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein.
[X.]er Eingriff in die Meinungsfreiheit ist gerechtfertigt. § 130 Abs. 4 StGB ist eine gesetzliche Grundlage, die in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einen Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann. Zwar handelt es sich bei der Strafnorm nicht um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.] (1). Als Sonderrecht kann sie auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 [X.] gestützt werden (2). In Bezug auf das [X.] Regime in den Jahren zwischen 1933 und 1945 erlaubt Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] jedoch auch Eingriffe durch Vorschriften, die nicht den Anforderungen an ein allgemeines Gesetz entsprechen. Angesichts des einzigartigen Unrechts und des Schreckens, die diese Herrschaft unter [X.] Verantwortung über [X.] und weite Teile der Welt gebracht hat, und der für die Identität der [X.]prägenden Bedeutung dieser Vergangenheit, können Äußerungen, die dies gutheißen, Wirkungen entfalten, denen nicht allein in verallgemeinerbaren Kategorien Rechnung getragen werden kann (3).
1. § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.].
a) Nach Art. 5 Abs. 2
Alternative 1 [X.] findet die Meinungsfreiheit ihre
Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. [X.]arunter
sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche
verbieten, die sich nicht gegen die
Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz
eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung
zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. [X.] 7, 198
<209 f.>; 28, 282 <292>; 71, 162
<175 f.>; 93, 266 <291>; stRspr). [X.]ieses
Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit
unabhängig davon geschützt sein, ob es durch
Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann
(vgl. [X.] 111, 147 <155>; 117, 244
<260>).
aa) Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Gesetz ein allgemeines ist, ist zunächst die Frage, ob eine Norm an [X.] anknüpft. Erfasst sie das fragliche Verhalten völlig unabhängig von dem Inhalt einer Meinungsäußerung, bestehen hinsichtlich der Allgemeinheit keine Zweifel. Knüpft sie demgegenüber an den Inhalt einer Meinungsäußerung an, kommt es darauf an, ob die Norm dem Schutz eines auch sonst in der Rechtsordnung geschützten Rechtsguts dient. Ist dies der Fall, ist in der Regel zu vermuten, dass das Gesetz nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet ist, sondern meinungsneutral-allgemein auf die Abwehr von [X.] zielt. Insoweit nimmt nicht schon jede Anknüpfung an den Inhalt von Meinungen als solche einem Gesetz den Charakter als allgemeines Gesetz. Vielmehr sind auch inhaltsanknüpfende Normen dann als allgemeine Gesetze zu beurteilen, wenn sie erkennbar auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sind. Hiervon ausgehend hat das [X.] in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 [X.] etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. [X.] 28, 282 <292>; 39, 334 <367>), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. [X.] 47, 198 <232>; 69, 257 <268 f.>), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. [X.] 93, 266 <291>; [X.]K 8, 89 <96>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 <3017>) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. [X.] 90, 241 <251>; 111, 147 <155>) als allgemeine Gesetze beurteilt.
Allerdings kann aus dieser Rechtsprechung nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass immer, wenn eine Norm ein anerkanntes Rechtsgut schützt, deren Allgemeinheit schon allein damit gesichert ist (vgl. [X.], JZ 2008, S. 1092 <1094>). [X.]ie Tatsache, dass ein meinungsbeschränkendes Gesetz ein anerkanntes Rechtsgut schützt, garantiert dessen Allgemeinheit nicht für jeden Fall, sondern ist lediglich Indiz für die Wahrung rechtsstaatlicher [X.]istanz und die Einhaltung des Gebots der Meinungsneutralität. [X.]as [X.] hat stets betont, dass das fragliche Rechtsgut schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung geschützt sein muss (vgl. [X.] 111, 147 <155>; 117, 244 <260>) und damit Inhaltsanknüpfungen in Neutralität zu den verschiedenen politischen Strömungen und Weltanschauungen stehen müssen. Entsprechend war für die Qualifizierung des § 90a StGB als allgemeines Gesetz maßgeblich, dass diese Vorschrift die Herabwürdigung der Bundesrepublik [X.] „unabhängig von einer politischen Überzeugung“ unter Strafe stellt (vgl. [X.] 47, 198 <232>). Nichts anderes gilt für die §§ 86, 86a StGB, die das [X.] gleichfalls als allgemeine Gesetze beurteilt hat (vgl. [X.] 111, 147 <155>). Zwar wird in § 86 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausdrücklich an [X.] Organisationen angeknüpft. Im Kontext der Gesamtnorm des § 86 Abs. 1 StGB handelt es sich dabei aber dennoch nicht um Sonderrecht. [X.]ie Vorschrift richtet sich nicht gegen die Verbreitung [X.]n Gedankenguts, sondern erhebt einen sachlich beschränkten [X.] gegen die organisationsbezogene Fortführung von förmlich verbotenen Vereinigungen und [X.]en und erstreckt ihn auf alle hiervon betroffenen Organisationen gleichermaßen.
bb) An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.
Gesetze zum Schutz von Rechtsgütern sind nur allgemein, wenn sie sich bei der gebotenen Gesamtsicht als konsequent und abstrakt vom Rechtsgut her gedacht erweisen und ohne Ansehung konkret vorfindlicher Auffassungen ausgestaltet sind. Hierzu gehört eine hinreichend allgemein gefasste Formulierung der Verletzungshandlung sowie der geschützten Rechtsgüter, die sicherstellt, dass die Norm im politischen Kräftefeld als gegenüber verschiedenen Gruppierungen offen erscheint und sich die pönalisierte oder verbotene Meinungsäußerung grundsätzlich aus verschiedenen politischen, religiösen oder weltanschaulichen Grundpositionen ergeben kann. [X.] ist eine Fassung der Norm, die in rechtsstaatlicher [X.]istanz gegenüber konkreten Auseinandersetzungen im politischen oder sonstigen Meinungskampf strikte „Blindheit“ gegenüber denen gewährleistet, auf die sie letztlich angewendet werden soll. Sie darf allein an dem zu schützenden Rechtsgut ausgerichtet sein, nicht aber an einem Wert- oder [X.]hinsichtlich der konkreten Haltungen oder Gesinnungen.
[X.]ie Allgemeinheit des Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung wegen politischer Anschauungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9 [X.]) für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes [X.]iskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen. Gesetze, die an den Inhalt von Meinungsäußerungen anknüpfen und durch solche verursachte [X.] unterbinden oder sanktionieren, sind nur unter strenger Neutralität und Gleichbehandlung zulässig.
[X.]ie Frage, ob eine Norm nach diesen Grundsätzen noch als allgemeines Gesetz oder als Sonderrecht zu beurteilen ist, lässt sich dabei nicht schematisch beantworten. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtsicht an. Abzustellen ist hierbei insbesondere darauf, in welchem Maße eine Norm sich auf abstrakt-inhaltsbezogene, für verschiedene Haltungen offene Kriterien beschränkt oder konkret-standpunktbezogene, insbesondere etwa ideologiebezogene Unterscheidungen zugrunde legt (vgl. ähnlich bereits [X.] 47, 198 <232>). Ein Indiz für Sonderrecht ist es etwa, wenn sich eine Norm als Antwort auf einen konkreten Konflikt des aktuellen öffentlichen Meinungskampfes versteht oder anknüpfend an inhaltliche Positionen einzelner vorfindlicher Gruppierungen so formuliert ist, dass sie im Wesentlichen nur gegenüber diesen zur Anwendung kommen kann. Entsprechendes gilt für Sanktionen eines Verhaltens, das typischerweise einer konkreten Geisteshaltung oder einer spezifischen weltanschaulichen, politischen oder historischen [X.]eutung entspringt, beziehungsweise auch für Normen, die exklusiv auf die Zugehörigkeit zu Gruppen abstellen, die durch solche Haltungen definiert sind. Je mehr eine Norm so angelegt ist, dass sie absehbar allein Anhänger bestimmter politischer, religiöser oder weltanschaulicher Auffassungen trifft und somit auf den öffentlichen Meinungskampf einwirkt, desto mehr spricht dafür, dass die Schwelle zum Sonderrecht überschritten ist. Ein Anzeichen für Sonderrecht ist gleichfalls, wenn ein meinungsbeschränkendes Gesetz an bestimmte historische [X.]eutungen von Geschehnissen anknüpft oder es sich auf den Schutz von Rechtsgütern eines nicht mehr offenen, sondern bereits feststehenden Personenkreises beschränkt. Insgesamt kommt es darauf an, ob die meinungsbeschränkende Norm eine prinzipielle inhaltliche [X.]istanz zu den verschiedenen konkreten Positionen im politischen und weltanschaulichen Meinungskampf wahrt.
b) Hiervon ausgehend ist § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz. Zwar dient die Vorschrift dem öffentlichen [X.] und damit dem Schutz eines Rechtsguts, das auch sonst in der Rechtsordnung vielfältig geschützt wird. Jedoch gestaltet § 130 Abs. 4 StGB diesen Schutz nicht in [X.], allgemeiner Art aus, sondern bezogen allein auf Meinungsäußerungen, die eine bestimmte Haltung zum Nationalsozialismus ausdrücken. [X.]ie Vorschrift dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt. Auch der Entstehungsgeschichte nach wurde die Vorschrift maßgeblich als Antwort auf öffentliche Versammlungen und Aufmärsche von Rechtsradikalen verstanden, die in ihren Kundgebungen an die [X.] anknüpfen - nicht zuletzt gerichtet gerade auch gegen die jährlichen Gedenkveranstaltungen für [X.] Heß (vgl. Sitzungsprotokoll des [X.]eutschen Bundestags 15/158 vom 18. Februar 2005, S. 14818, 14820; [X.] 15/56 vom 7. März 2005, [X.], 22 ff., 44, 45, 53 f., 57; BT[X.]rucks 15/5051, S. 6; Sitzungsprotokoll des [X.]eutschen Bundestags 15/164 vom 11. März 2005, S. 15352). Sie ist insoweit die Reaktion des Gesetzgebers auf konkrete politische, als besonders gefährlich beurteilte Auffassungen im öffentlichen Meinungskampf. [X.]ie Vorschrift pönalisiert Meinungsäußerungen, die sich allein aus einer bestimmten [X.]eutung der Geschichte und einer entsprechenden Haltung ergeben können. Sie ist damit nicht blind gegenüber vorfindlichen Grundpositionen, sondern normiert bereits im Tatbestand konkret-standpunktbezogene Kriterien. [X.]amit ist sie kein allgemeines Gesetz, sondern Sonderrecht zur Abwehr von speziell solchen [X.], die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.
2. § 130 Abs. 4 StGB kann als Sonderrecht auch nicht auf das Recht der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 Alternative 3 [X.] - hier bezogen auf die Würde der Opfer - gestützt werden. [X.]as Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 [X.] erstreckt sich auch auf Bestimmungen zum Ehrschutz.
Art. 5 Abs. 2 [X.] legt einen Begriff des allgemeinen Gesetzes zugrunde, nach dem die Schwelle zum Sonderrecht nicht schon erreicht wird, wenn ein meinungsbeschränkendes Gesetz überhaupt an [X.] anknüpft, sondern erst dann, wenn bereits der Tatbestand konkret-standpunktbezogene Anknüpfungen enthält und die Norm damit nicht meinungsneutral ausgestaltet ist. [X.]as in dem Erfordernis der Allgemeinheit liegende Verbot von Sonderrecht gewährleistet nach dieser Auffassung einen Schutz vor [X.]iskriminierung in Anknüpfung an bestimmte Meinungen und politische Anschauungen, wie er ähnlich auch in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9 [X.] („politische Anschauungen“) enthalten ist, und sichert damit rechtsstaatliche [X.]istanz zum Schutz der Meinungsfreiheit. In diesem Verständnis muss das Sonderrechtsverbot dann aber allgemein gelten und sich auf alle meinungsbeschränkenden Gesetze erstrecken. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend oder der persönlichen Ehre unterliegen ihm ebenso wie solche zum Schutz anderer Rechtsgüter. [X.]ementsprechend hat das [X.] auch bisher schon etwa den Straftatbestand der Beleidigung als allgemeines Gesetz angesehen (vgl. [X.] 69, 257 <268 f.>; 93, 266 <291>; vgl. auch [X.]K 1, 289 <291>). [X.]ieses Verständnis findet auch in der Geschichte der Meinungsfreiheit eine Stütze. Bereits nach Art. 118 der Verfassung des [X.]eutschen Reichs ([X.] Reichsverfassung) fand die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Eine zusätzliche, über Einzelbestimmungen zum Zensurverbot hinausgehende Ausnahme zum Jugend- und Ehrschutz enthielt die Vorschrift nicht. Vielmehr wurden solche Bestimmungen als von den allgemeinen Gesetzen grundsätzlich mitumfasst angesehen, und zwar unabhängig von den verschiedenen Positionen um die inhaltliche Auslegung des Allgemeinheitskriteriums zwischen der Sonderrechtslehre (vgl. Häntzschel, AöR, Bd. 10, 1926, S. 228 <232>; Häntzschel, in: Handbuch des [X.]eutschen Staatsrechts, Bd. 29, 1932, S. 651 <657 ff.>; Rothenbücher, in: VV[X.]StRL Heft 4 1928, S. 6 <20>) und der Lehre von [X.] (vgl. VV[X.]StRL Heft 4 1928, S. 44 <52>). Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.] mit Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] diesbezüglich eine andere Grundentscheidung treffen wollte. [X.]ie ausdrückliche Aufnahme des Jugend- und Ehrschutzes in Art. 5 Abs. 2 [X.] sollte lediglich sicherstellen, dass solche Vorschriften weiterhin zulässig sind. Sie sollte jedoch nicht die an alle Gesetze zu stellenden Anforderungen an eine rechtsstaatliche [X.]istanz durch Meinungsneutralität zurücknehmen.
3. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die [X.] Herrschaft über [X.] und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik [X.] ist Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung des [X.]n Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
a) Von dem Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze gemäß Art. 5 Abs. 2 [X.] ist eine Ausnahme anzuerkennen für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. [X.]as menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über [X.] und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik [X.] eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. [X.]as bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte (vgl. [X.]ausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungszonen, Bericht über den [X.]konvent auf [X.] vom 10. bis 23. August 1948, S. 18, 20, 22, 56), insbesondere auch des [X.] (vgl. Parlamentarischer Rat, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik [X.], Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des [X.] am 6. Mai 1949, [X.], 6, 9) und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 [X.]). [X.]as Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des [X.]n Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele [X.]etails hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für [X.] auszuschließen. [X.]ie endgültige Überwindung der [X.]n Strukturen und die Verhinderung des Wiedererstarkens eines totalitär nationalistischen [X.]s war schon für die Wiedererrichtung [X.] Staatlichkeit durch die Alliierten ein maßgeblicher Beweggrund und bildete - wie etwa die [X.]vom 14. August 1941, das [X.] vom 2. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr. 2 zur Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945 zeigen - eine wesentliche gedankliche Grundlage für die Frankfurter [X.]okumente vom 1. Juli 1948, in denen die Militärgouverneure die Ministerpräsidenten aus ihren Besatzungszonen mit der Schaffung einer neuen Verfassung beauftragten. Auch für die Schaffung der Europäischen Gemeinschaften sowie zahlreiche internationale Vertragswerke wie insbesondere auch die Europäische Menschenrechtskonvention ging von den Erfahrungen der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch den Nationalsozialismus ein entscheidender Impuls aus. Sie prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik [X.] in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig.
Vor diesem Hintergrund entfaltet die propagandistische Gutheißung der historischen [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft mit all dem schrecklichen tatsächlich Geschehenen, das sie zu verantworten hat, Wirkungen, die über die allgemeinen Spannungslagen des öffentlichen Meinungskampfes weit hinausgehen und allein auf der Grundlage der allgemeinen Regeln zu den Grenzen der Meinungsfreiheit nicht erfasst werden können. [X.]ie Befürwortung dieser Herrschaft ist in [X.] ein Angriff auf die Identität des Gemeinwesens nach innen mit friedensbedrohendem Potential. Insofern ist sie mit anderen Meinungsäußerungen nicht vergleichbar und kann nicht zuletzt auch im Ausland tiefgreifende Beunruhigung auslösen. [X.]ieser geschichtlich begründeten Sonderkonstellation durch besondere Vorschriften Rechnung zu tragen, will Art. 5 Abs. 2 [X.] nicht ausschließen. [X.]as Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze, mit dem Art. 5 Abs. 2 [X.] den Gesetzgeber in Anknüpfung an lange Traditionslinien darauf verpflichtet, Rechtsgüterschutz vor Meinungsäußerungen unabhängig von bestimmten Überzeugungen, Haltungen und Ideologien zu gewährleisten, kann für diese die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik [X.] betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation keine Geltung beanspruchen. § 130 Abs. 4 StGB ist dementsprechend nicht deshalb verfassungswidrig, weil er eine Sonderbestimmung ist, die allein die Bewertung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft zu ihrem Gegenstand hat.
b) [X.]ie Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] für derartige Sonderbestimmungen, die sich auf Äußerungen zum Nationalsozialismus in den Jahren zwischen 1933 und 1945 beziehen, nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines anti[X.]s Grundprinzip (vgl. so aber in der Sache: [X.]/[X.], NVwZ 2001, S. 121 <123 ff.>; OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2001 - 5 [X.]/01 -, NJW 2001, S. 2111), das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch [X.]n Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Ein solches Grundprinzip ergibt sich insbesondere weder aus Art. 79 Abs. 3 [X.] noch aus Art. 139 [X.], in dem aufgrund bewusster Entscheidung allein die dort genannten Vorschriften von der Geltung der Verfassung ausgenommen werden. [X.]as Grundgesetz gewährt Meinungsfreiheit im Vertrauen auf die [X.] der freien öffentlichen Auseinandersetzung vielmehr grundsätzlich auch den Feinden der Freiheit. [X.]er [X.] bekannte sich hierzu auch gegenüber dem soeben erst überwundenen Nationalsozialismus. In den Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 [X.] legte er fest, dass nicht schon die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen als solche die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung bildet, sondern erst eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. [X.] 5, 85 <141>). Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen [X.]urchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. [X.] 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in [X.] oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen.
Auch die nach Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] anzuerkennende Ausnahme von dem Allgemeinheitserfordernis meinungsbeschränkender Gesetze aufgrund der Einzigartigkeit der Verbrechen der historischen [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft und der daraus folgenden Verantwortung für die Bundesrepublik [X.] öffnet hierzu keine Türen, sondern belässt die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung solch gefährlicher Ideen der Kritik in freier [X.]iskussion. Sie erlaubt dem Gesetzgeber lediglich, für Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des [X.]n Regimes in ihrer geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben, gesonderte Bestimmungen zu erlassen, die an die spezifischen Wirkungen gerade solcher Äußerungen anknüpfen und ihnen Rechnung tragen. Auch solche Bestimmungen müssen jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen und hierbei strikt an einem veräußerlichten Rechtsgüterschutz, nicht aber einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Meinung orientiert sein.
§ 130 Abs. 4 StGB genügt den
Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. [X.]ie
Vorschrift verfolgt mit dem Schutz des öffentlichen
[X.]s
einen legitimen Zweck, zu dessen Erreichung sie geeignet,
erforderlich und angemessen ist.
1. § 130 Abs. 4 StGB dient dem Schutz des öffentlichen [X.]s. Hierin liegt ein legitimer Schutzzweck, der bei [X.], im Licht des Art. 5 Abs. 1 [X.] eingegrenztem Verständnis den Eingriff in die Meinungsfreiheit rechtfertigen kann.
a) Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 [X.] und maßgeblich für dessen Verhältnismäßigkeit ist die Bestimmung eines legitimen Zwecks (vgl. [X.] 80, 137 <159>; 104, 337 <347>; 107, 299 <316>). [X.] ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Welche Zwecke legitim sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Grundrecht ab, in das eingegriffen wird. Nicht legitim ist insbesondere eine Aufhebung des in dem jeweiligen Grundrecht enthaltenen [X.]s als solchen. Für die Meinungsfreiheit findet dies in der [X.]seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht dieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. [X.] 7, 198 <208 f.>; 94, 1 <8>; 107, 299 <331>). [X.]ie Schranken der Meinungsfreiheit dürfen deren substantiellen Gehalt nicht in Frage stellen. [X.]ies gilt für die Auslegung ebenso wie für das beschränkende Gesetz und die mit ihm verfolgten Zwecke selbst (vgl. [X.] 77, 65 <75>).
Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 [X.] folgt hieraus, dass ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. [X.]ie Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim (vgl. schon Häntzschel, in: Handbuch des [X.]eutschen Staatsrechts, Bd. 29, 1932, S. 651 ff.; Rothenbücher, in: VV[X.]StRL Heft 4 1928, S. 6 ff.). Entsprechendes gilt - unbeschadet Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 [X.] - für das Anliegen, die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ansichten zu verhindern. Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken (vgl. [X.] 90, 241 <247>). Art. 5 Abs. 1 [X.] erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen.
[X.] ist es demgegenüber, [X.] zu unterbinden. Soweit der Gesetzgeber darauf zielt, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird, verfolgt er einen legitimen Zweck. [X.]er Gesetzgeber kann insoweit insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können.
Für den Schutz von materiellen Rechtsgütern ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr: Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als dass sie dazu berechtigten, diese staatlicherseits zu untersagen. Solange eine Gefahr nur in der Abstraktion des Für-richtig-Haltens und dem Austausch hierüber besteht, ist die Gefahrenabwehr der freien geistigen Auseinandersetzung der verschiedenen gesellschaftlichen Strömungen untereinander anvertraut. Meinungsbeschränkende Maßnahmen in Bezug auf den Inhalt von Äußerungen können hingegen dann zulässig sein, wenn die Meinungen Rechtsgüter Einzelner oder Schutzgüter der Allgemeinheit erkennbar gefährden. [X.]ie Abwehr von Gefahren für Rechtsgüter ist dann ein legitimes Ziel des Gesetzgebers. [X.]er Staat ist damit rechtsstaatlich begrenzt auf Eingriffe zum Schutz von Rechtsgütern in der Sphäre der Äußerlichkeit. [X.]emgegenüber steht ihm ein Zugriff auf das subjektive [X.]der individuellen Überzeugung, der Gesinnung und dabei nach Art. 5 Abs. 1 [X.] auch das Recht, diese mitzuteilen und zu verbreiten, nicht zu.
[X.] geistige Wirkungen und rechtsverletzende Wirkungen von Meinungsäußerungen stehen dabei nicht in strenger Alternativität zueinander. Sie sind nicht rein formal abgrenzbar und können sich überschneiden. [X.]em Gesetzgeber kommt bei der Gestaltung von meinungsbeschränkenden Gesetzen insoweit ein Spielraum zu. Er muss sich jedoch von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen. [X.]iesen Grenzziehungen hat auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden [X.] bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen. Entsprechend sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit umso eher hinzunehmen, als sie sich auf die Formen und Umstände einer Meinungsäußerung in der Außenwelt beschränken. Je mehr sie hingegen im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete [X.]rohen einer Rechtsgutgefährdung.
b) [X.]er Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB auf den Schutz des öffentlichen [X.]s gestützt (vgl. BT[X.]rucks 15/4832, S. 3; [X.], S. 5; BT[X.]rucks 15/5051, S. 5). [X.]ies ist verfassungsrechtlich tragfähig. Allerdings ist nach vorstehenden Maßstäben dem Begriff des öffentlichen [X.]ein eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen.
aa) Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen [X.]s, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen [X.] oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein. [X.]ie mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat. [X.]er Schutz vor einer Beeinträchtigung des „allgemeinen [X.]sgefühls“ oder der „Vergiftung [X.]“ sind ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres [X.] durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Auch das Ziel, die Menschenrechte im Rechtsbewusstsein der Bevölkerung zu festigen, erlaubt es nicht, zuwiderlaufende Ansichten zu unterdrücken. [X.]ie Verfassung setzt vielmehr darauf, dass auch diesbezüglich Kritik und selbst Polemik gesellschaftlich ertragen, ihr mit bürgerschaftlichem Engagement begegnet und letztlich in Freiheit die Gefolgschaft verweigert wird. [X.]emgegenüber setzte die Anerkennung des öffentlichen [X.]s als Zumutbarkeitsgrenze gegenüber unerträglichen Ideen allein wegen der Meinung als solcher das in Art. 5 Abs. 1 [X.] verbürgte [X.] selbst außer [X.].
bb) Ein legitimer Zweck, zu dessen Wahrung der Gesetzgeber öffentlich wirkende Meinungsäußerungen begrenzen darf, ist der öffentliche Friede jedoch in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind, das heißt den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren. [X.]ie Wahrung des öffentlichen [X.]s bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder [X.]ritte unmittelbar einschüchtern. Auch hier knüpft der Eingriff in die Meinungsfreiheit möglicherweise zwar an den Inhalt der Meinungsäußerung an. Jedoch richtet sich der Schutz des öffentlichen [X.]s auf die Aufrechterhaltung des friedlichen Miteinanders. Es geht um einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft, die sich in der Wirklichkeit konkretisieren. In diesem Sinne ist der öffentliche Friede ein Schutzgut, das verschiedenen Normen des Strafrechts seit jeher zugrunde liegt wie etwa den Verboten der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), der Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) oder auch den anderen Straftatbeständen des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 1 bis 3 StGB).
c) [X.]er Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen [X.]s gestützt. [X.]ie Frage, ob beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen.
2. [X.]ie Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB ist geeignet, den öffentlichen [X.] in seinem Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu schützen.
§ 130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlungen die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen, die in der Geschichte einmalig und an Menschenverachtung nicht zu überbieten sind. [X.]as Gesetz richtet sich gegen das Wachrufen und Billigen der Untaten eines Regimes, das zur Vernichtung ganzer Bevölkerungsgruppen schritt und sich als Schreckbild unermesslicher Brutalität in das Bewusstsein der Gegenwart eingebrannt hat. [X.]ass ein Gutheißen der Gewalt- und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie, ist eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers. [X.]enn es handelt sich dabei um mehr als um eine bloß anstößige geistige Relativierung des Gewaltverbots. Vielmehr löst die Kundgabe einer positiven Bewertung dieses Unrechtsregimes regelmäßig einerseits Widerstand dagegen aus oder erzeugt Einschüchterung und hat anderseits enthemmende Wirkung bei der angesprochenen Anhängerschaft solcher Auffassungen.
Bezogen auf die historische [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft weisen die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung auch eine hinreichende Intensität auf, um typischerweise die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung zu gefährden. [X.]ie Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde. Ungeachtet des vom Gesetzgeber zusätzlich aufgenommenen Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer liegt bereits hierin eine geeignete Anknüpfung zum Schutz des öffentlichen [X.]s im Sinne der Friedlichkeit. [X.]ie Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt.
Ungeeignet ist die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB auch nicht insoweit, als die Bestrafung nicht nur auf Äußerungen in der Öffentlichkeit, sondern auch auf solche in geschlossenen Versammlungen erstreckt wird. [X.]er Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass das Gutheißen dieser Gewalt- und Willkürherrschaft in aller Regel auch aus geschlossenen Versammlungen heraus nach außen Reaktionen hervorruft. Soweit dieses im Einzelfall nicht zutrifft, kann dies über das weitere Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen [X.]s korrigierend aufgefangen werden (siehe unten C V 2 b).
3. Für den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz des öffentlichen [X.]s ist § 130 Abs. 4 StGB auch erforderlich. Ein milderes Mittel, das in Bezug auf die hier in Frage stehenden Rechtsverletzungen den Schutz des öffentlichen [X.]s in gleich wirksamer Weise gewährleisten kann, ist nicht ersichtlich.
§ 130 Abs. 4 StGB ist in seiner Ausgestaltung auch verhältnismäßig im engeren Sinne. [X.]ie Vorschrift begründet bei einer Auslegung, die Art. 5 Abs. 1 [X.] Rechnung trägt, einen angemessenen Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und dem Schutz des öffentlichen [X.]s. Sie ist insbesondere nicht in dem Sinne übermäßig weit gefasst, dass sie inhaltlich schon allein die Verbreitung von rechtsradikalen und auch an die Ideologie des Nationalsozialismus anknüpfenden Ansichten unter Strafe stellte. Weder verbietet sie generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des [X.]n Regimes, noch eine positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. [X.]ie Strafandrohung ist auf die Gutheißung allein der historisch real gewordenen Gewalt- und Willkürherrschaft unter dem Nationalsozialismus begrenzt, für die [X.] eine fortwirkende, besondere, geschichtlich begründete Verantwortung trägt. Ergänzend verlangt der Straftatbestand, dass diese untersagte Bekräftigung auch tatsächlich - wie regelmäßig zu erwarten - in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise erfolgt und zu einer Störung des öffentlichen [X.]führt. Untypische Situationen, in denen im Einzelfall die in dem Verbot liegende Einschränkung der Meinungsfreiheit unangemessen sein kann, können durch dieses Tatbestandsmerkmal aufgefangen werden (siehe unten C V 2 b). Insgesamt ist § 130 Abs. 4 StGB in einer Weise ausgestaltet, die auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
§ 130 Abs. 4 StGB verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] (Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen), der vor Eingriffen schützt, die schon an das bloße „Haben“ einer politischen Anschauung anknüpfen. Hingegen richtet sich die [X.]mäßigkeit von Eingriffen, die an die Äußerung und Betätigung solcher Anschauungen anknüpfen, grundsätzlich nach den jeweiligen Freiheitsgrundrechten (vgl. [X.] 39, 334 <368>). [X.]ies gilt jedenfalls dann, wenn den entsprechenden Freiheitsgrundrechten, wie vorliegend Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.], spezielle Gleichheitsgewährleistungen innewohnen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 [X.] kommt damit nicht in Betracht. Erst recht können sich aus Art. 3 Abs. 1 [X.] keine weitergehenden Anforderungen als aus Art. 5 Abs. 1 und 2 [X.] ergeben.
§ 130 Abs. 4 StGB steht auch mit Art. 103 Abs. 2 [X.] in Einklang.
1. Art. 103 Abs. 2 [X.] verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. [X.]iese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: [X.] soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist. Anderseits soll sichergestellt werden, dass nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 [X.] einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden (vgl. [X.] 71, 108 <114>).
[X.]as schließt nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der [X.]eutung durch [X.] bedürfen. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es ferner unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten schon oder noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. [X.]ann genügt, wenn sich deren Sinn im Regelfall mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt und in Grenzfällen dem Adressaten zumindest das Risiko der Bestrafung erkennbar wird (vgl. [X.] 41, 314 <320>; 71, 108 <114 f.>; 73, 206 <235>; 85, 69 <73>; 87, 209 <223 f.>; 92, 1 <12>).
2. [X.]iesen Anforderungen wird die Ausgestaltung des § 130 Abs. 4 StGB gerecht.
a) Keinen Zweifeln an der hinreichenden Bestimmtheit gemäß Art. 103 Abs. 2 [X.] unterliegen die Begriffe der Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die tatbestandlichen Modalitäten „öffentlich oder in einer Versammlung“ und „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“. Jedes dieser Tatbestandsmerkmale ist schon von seiner sprachlichen Fassung her hinreichend deutlich und begrenzt, um im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung auslegungsfähig zu sein. [X.]ie Frage, wie eng oder weit diese Begriffe im Kontext der Norm auszulegen sind, ist eine Frage ihrer Anwendung. [X.]ie Norm selbst ist hinsichtlich dieser Merkmale nicht in einer Weise offen, dass sie die Strafbarkeit insoweit ohne vorgegebenes Maß in die Hände der Strafjustiz legen würde.
b) Auch das Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen [X.]s ist im Kontext des § 130 Abs. 4 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar.
aa) Allerdings ist ein Rückgriff des Strafgesetzgebers auf den „öffentlichen [X.]“ als Tatbestandsmerkmal nicht aus sich heraus verfassungsrechtlich unbedenklich. [X.]ie Tatsache, dass der öffentliche Friede bei hinreichend begrenztem Verständnis ein geeignetes Schutzgut der Strafgesetzgebung sein kann, besagt noch nicht, dass auf diesen Begriff ohne weiteres auch als Tatbestandsmerkmal zurückgegriffen werden darf. Verstanden als Tatbestandsmerkmal, das eigenständig strafbegründend wirkt, wirft der Begriff des öffentlichen [X.]s vielmehr Zweifel hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot auf. Er ist vielfältig offen für unterschiedliche [X.]eutungen, die auf ein schwer zu fassendes subjektives Kollektivgefühl der Unsicherheit abstellen und dabei anfällig sind für ein Verständnis, das der grundlegenden Bedeutung der Freiheitsrechte in der grundgesetzlichen Ordnung nicht hinreichend Rechnung trägt. Insofern lässt sich heute auch nicht mehr bruchlos an entsprechende Regelungstraditionen vor der [X.] anknüpfen. Entsprechend steht die Literatur dem strafrechtlichen Rückgriff auf den öffentlichen [X.] weithin kritisch gegenüber [X.], Öffentlicher Friede und Gedankenäußerung, 1986, S. 630 ff.; [X.]/[X.], [X.], [X.] <108>; Hörnle, [X.] anstößiges Verhalten, 2005, S. 90 ff., 282 ff.; Junge, [X.]as Schutzgut des § 130 StGB, 2000, S. 26 ff.). Als allein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal oder als ergänzendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen, die nicht schon durch andere Tatbestandsmerkmale grundsätzlich tragfähige und hinreichend begrenzte Konturen erhalten, kann dessen Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 [X.] Bedenken ausgesetzt sein.
[X.]emgegenüber bestehen gegen das Tatbestandsmerkmal des öffentlichen [X.]s dann keine Bedenken, wenn die vom Gesetzgeber als strafwürdig beurteilte Störung des öffentlichen [X.]s durch andere, ihrerseits hinreichend bestimmte Tatbestandsmerkmale konkret umschrieben wird, die bereits für sich die Strafandrohung jedenfalls grundsätzlich zu tragen vermögen. Wird in einem solchen Fall der öffentliche Friede als zusätzliches Tatbestandsmerkmal herangezogen, lässt sich dessen Inhalt aus einem solchen Kontext inhaltlich näher bestimmen. [X.]er öffentliche [X.]ist dann als ein Tatbestandsmerkmal zu verstehen, dessen Inhalt sich aus dem jeweiligen Normenzusammenhang je eigens bestimmt. Es hat dabei nur noch die Funktion eines Korrektivs. Grundsätzlich begründet bereits die Verwirklichung der anderen Tatbestandsmerkmale die Strafbarkeit, bei deren Erfüllung auch die Störung des öffentlichen [X.]s (beziehungsweise die Eignung hierzu) vermutet werden kann. Eigenständige Bedeutung hat es nur in atypischen Situationen, wenn diese Vermutung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt (siehe unten [X.] I 1 b). Bei dem öffentlichen [X.] handelt es sich insoweit nicht um ein strafbegründendes Tatbestandsmerkmal, sondern um eine „Wertungsformel zur Ausscheidung nicht strafwürdig erscheinender Fälle“ [X.], StGB, 56. Aufl. 2009, § 130 Rn. 14b). Es ist damit ein Korrektiv, das es insbesondere erlaubt, auch grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall Geltung zu verschaffen.
bb) Nach diesen Maßgaben bestehen gegen die
Bestimmtheit des § 130 Abs. 4 StGB keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. [X.]ie öffentlich oder in einer
Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung, Verherrlichung
oder Rechtfertigung der historischen [X.]n
Gewalt- und Willkürherrschaft durfte der Gesetzgeber schon
für sich jedenfalls grundsätzlich als eine strafwürdige und
hinreichend bestimmt erfasste Störung des öffentlichen
[X.]s ansehen. Aus diesem Kontext heraus wird die Störung
des öffentlichen [X.]s auch als Tatbestandsmerkmal
bestimmbar: Sie besteht in einem Absenken der Schwelle der
Gewaltbereitschaft und in der bedrohenden Wirkung, die
solchen Äußerungen vor dem speziellen Hintergrund der
deutschen Geschichte in der Regel zukommt.
Eine solche Wirkung kann bei Verwirklichung der weiteren
Tatbestandsmerkmale grundsätzlich vermutet werden. [X.]as
Tatbestandsmerkmal des öffentlichen [X.]s gemäß § 130
Abs. 4 StGB erlaubt es dabei jedoch, atypischen
Situationen im Sinne der Meinungsfreiheit Rechnung zu
tragen.
[X.]ie angegriffene Entscheidung ist auch auf Rechtsanwendungsebene verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [X.]ie Auslegung von § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB durch das [X.] ist mit Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 [X.] vereinbar.
1. a) [X.]ie Auslegung und Anwendung der Strafgesetze ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Gesetze, die in die Meinungsfreiheit eingreifen, müssen dabei jedoch so interpretiert werden, dass der prinzipielle Gehalt dieses Rechts, der in der freiheitlichen [X.]emokratie zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede in allen Bereichen, namentlich im öffentlichen Leben, führen muss, auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. [X.] 7, 198 <208 f.>; stRspr).
[X.]ie verfassungsrechtlichen Maßgaben zu der Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 [X.] müssen dementsprechend auch die Auslegung der Norm anleiten. [X.]anach sind die Tatbestandsmerkmale so auszulegen, dass der [X.] allein Beeinträchtigungen des öffentlichen [X.]s im dargelegten Verständnis der Friedlichkeit gilt (siehe oben C III 1 b bb).
Für die insoweit maßgebliche Frage, ob die Äußerung einer Meinung allein auf der geistigen Wirkebene bleibt oder die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutgefährdung überschreitet, kommt es dabei insbesondere darauf an, ob die Gefahren, die als Folge dieser Meinungsäußerung im Raum stehen, erst als Fernwirkung mit der weiteren freien Überzeugungsbildung drohen oder ob deren Realisierung mit der Äußerung bereits in Gang gesetzt wird. Je mehr die mit der Propagierung einer Ideologie intendierten Wirkungen nur als abstrakte Konsequenz eines Gedankengebäudes erscheinen, desto deutlicher verbleiben sie in der geistigen Sphäre, die grundsätzlich geschützt ist. Je mehr sie hingegen durch die Art der Äußerung konkret und unmittelbar greifbar werden, je mehr sie auf konkrete Personen, Personengruppen oder reale Situationen aktuell bedrohlich bezogen werden, desto eher lassen sie sich der Realsphäre zuordnen. Eine bloß symbolische Präsentation von Überzeugungen, Lehren oder Heilsentwürfen wird dabei eher der geistigen Sphäre zugeordnet werden können, als wenn Rechtsverletzungen etwa in Form historischer Ereignisse konkret und unmittelbar ausgemalt und als wünschenswert in den Raum gestellt werden.
b) Nach diesen Grundsätzen ist für eine Verwirklichung des § 130 Abs. 4 StGB erforderlich, dass die mit dieser Vorschrift erfasste Gutheißung erkennbar gerade auf den Nationalsozialismus als historisch reale Gewalt- und Willkürherrschaft bezogen ist. Verstanden als zusammengehöriger Begriff, der die für das [X.] kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 [X.] -, [X.], S. 335 <337>) und damit geschichtlich reale Willkürakte von verbrecherischer Qualität umschreibt, bezeichnet er Rechtsverletzungen, deren zustimmende Evozierung in der Öffentlichkeit oder einer Versammlung eine potentielle Wiederholbarkeit real werden lässt und die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung gefährden kann. [X.]emgegenüber reicht für die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht jedwede Zustimmung zu Geschehnissen dieser Zeit oder eine Gutheißung allgemein [X.]n Gedankenguts. So genügt etwa eine falsche Geschichtsinterpretation oder das Bekenntnis zur [X.]n Ideologie für eine Bestrafung nach § 130 Abs. 4 StGB nicht.
[X.]. 5 Abs. 1 [X.] auszulegen sind auch die Tatbestandsmerkmale der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung. [X.]abei ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, wenn hierunter auch eine konkludente, das heißt eine nicht ausdrückliche, aber sich aus den Umständen ergebende Billigung verstanden wird. Allerdings muss sich diese nach außen manifestieren. Erforderlich ist insoweit eine erkennbar aktive Billigung, die ihre Sinnbedeutung in sich selbst trägt (vgl. auch [X.]St 22, 282 <286>). Eine Billigung in Form des - auch geschichtsverfälschend einseitigen - bloßen Unterlassens der Erwähnung von geschehenen Gewalttaten im Zusammenhang mit positiven Bezugnahmen auf Ereignisse der NS-[X.]überschreitet die Schwelle zur enthemmenden Gewaltverherrlichung hingegen grundsätzlich nicht. [X.]emgegenüber kann eine Billigung auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als Symbolfigur für die [X.] Gewalt- und Willkürherrschaft als solche steht.
Liegt nach vorstehenden Maßgaben eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft vor, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hieraus die Vermutung abgeleitet wird, dass durch solche Äußerungen auch die Würde der Opfer verletzt wird. [X.]er Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB primär und für sich tragfähig auf den Schutz des öffentlichen [X.]gestützt und dabei das weitere Tatbestandsmerkmal „in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise“ als modale Ergänzung eingrenzend angefügt. Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, unabhängig davon, ob oder wie weit der Schutz der Würde der Opfer immer mit dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 [X.] zusammenfällt. Auf ein Vorliegen der besonders strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Menschenwürdeverletzung kommt es bei der Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB folglich nicht an.
Entsprechend kann bei tatbestandlicher Gutheißung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft grundsätzlich das Vorliegen einer Störung des öffentlichen [X.]s vermutet werden. [X.]as Tatbestandsmerkmal der Störung des öffentlichen [X.]dient primär der Erfassung untypischer Situationen, in denen die Vermutung der [X.]sstörung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt und sich deshalb die Meinungsfreiheit durchsetzen muss (vgl. oben C V 2 b). In Betracht zu ziehen ist dies, wenn im konkreten Fall gewaltanreizende und einschüchternde oder bedrohende Wirkungen ausgeschlossen werden können, etwa weil Äußerungen im Rahmen kleiner geschlossener Versammlungen keine Tiefen- oder Breitenwirkung erreichen, sie beiläufig bleiben oder unter den konkreten Umständen nicht ernst genommen werden können.
2. Für die Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB gelten des Weiteren die von der Rechtsprechung des [X.]s allgemein zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] entwickelten [X.]eutungsregeln. [X.]anach ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. [X.]abei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. [X.]ieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. [X.]asselbe gilt, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt, ohne vorher die anderen möglichen [X.]eutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen zu haben (vgl. [X.] 93, 266 <295 f.>; stRspr).
[X.]ie angegriffene Entscheidung ist nach diesen Maßstäben verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
[X.]as [X.] legt seiner Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB ein Verständnis zugrunde, das mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Einklang steht. Es versteht § 130 Abs. 4 StGB im Lichte des Art. 5 Abs. 1 [X.] zutreffend dahin, dass nicht schon die Gutheißung von Maßnahmen unter der [X.] als solche die Erfüllung des Tatbestandes begründet, sondern nur eine solche, die sich gerade auf den Nationalsozialismus als Gewalt- und Willkürherrschaft bezieht, wobei hierunter die systematisch begangenen, schweren Menschenrechtsverletzungen verstanden werden, wie sie historisch wirklich geworden sind. Ausdrücklich führt das [X.] im Blick auf die Meinungsfreiheit aus, dass die positive Bewertung nur von einzelnen Aspekten der damaligen Staats- und Gesellschaftsordnung, bei denen sich kein Bezug zur [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft und den sie kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen herstellen lässt, den Tatbestand des § 130 Abs. 4 StGB nicht erfüllt.
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn das [X.] eine konkludente Billigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft durch die ostentative Verehrung von Verantwortungsträgern und Symbolfiguren dieses Regimes für möglich hält. [X.]ie Entscheidung legt insoweit eine differenzierende, der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auffassung zugrunde, nach der eine solche Billigung nur dann anzunehmen ist, wenn die geehrte Person unter den gegebenen Umständen als Symbolfigur für die [X.] als solche steht, nicht aber schon dann, wenn sich positive oder selbst verharmlosende Äußerungen auf - auch führende - Vertreter des Nationalsozialismus beziehen, die nur der Person gelten. Keinen verfassungsrechtlichen Einwänden unterliegt hierbei auch die Beurteilung, dass die uneingeschränkte Verherrlichung einer Symbolfigur, die für die [X.] Herrschaft insgesamt steht, sich zugleich als eine Billigung der Gewalt- und Willkürherrschaft darstellt. Eine Billigung, die sich vorbehaltlos auf die [X.] in den Jahren zwischen 1933 und 1945 als Ganze bezieht, wird bei einem unbefangenen Betrachter unweigerlich auch und vor allem als Billigung der diese Zeit kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen verstanden werden.
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt die hierauf bezogene fachgerichtliche Beurteilung des konkreten Falls, nach der die vom Beschwerdeführer geplante Versammlung zum „Gedenken an [X.] Heß“ eine Billigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft bedeutet hätte. [X.]as [X.] geht zutreffend von den aus Art. 5 Abs. 1 [X.] folgenden [X.]eutungsregeln für die Auslegung von Meinungsäußerungen aus und kommt vertretbar zu dem Urteil, dass die rückhaltlose Glorifizierung von [X.] Heß aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter den konkreten Umständen nicht anders als eine uneingeschränkte Billigung der [X.]n Herrschaft im Ganzen - und damit insbesondere auch der unter ihr verübten Menschenrechtsverletzungen - hätte verstanden werden können. Es stellt hierbei maßgeblich darauf ab, dass [X.] Heß - ungeachtet von einzelnen Äußerungen, die isoliert betrachtet auch offen für andere [X.]eutungen wären - bei Gesamtwürdigung der geplanten Versammlung als „Stellvertreter des Führers“, wesentlich Mitverantwortlicher für das Geschehen und damit des [X.]n Regimes als solchen geehrt werden sollte. Angesichts der langjährigen und zeitweilig besonders engen Beziehung zwischen Adolf [X.] und [X.] Heß, die auch in der äußerst hervorgehobenen Funktion von [X.] Heß als „Stellvertreter des Führers“ in allen [X.]angelegenheiten seinen Ausdruck gefunden hatte, sowie seiner persönlichen Verantwortung für massive Menschenrechtsverletzungen hält sich die Einschätzung, dass sich eine solche [X.]eutung bei der Versammlung in den Vordergrund geschoben hätte, im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Hieran anknüpfend ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn das [X.] - in Auslegung des § 130 Abs. 4 StGB als einfaches Recht - aus der uneingeschränkten Billigung des [X.]n Herrschaftssystems regelhaft eine Verletzung der Würde der Opfer abgeleitet hat. [X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das [X.] annimmt, hiermit stets auch eine Verletzung der Menschenwürde im Sinne des Art. 1 Abs. 1 [X.] verbunden ist.
Auch bestehen gegen die Annahme einer Störung des öffentlichen [X.]s durch die geplante Versammlung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte, die zu der Prüfung Anlass hätten geben müssen, ob vorliegend die grundsätzlich in der Billigung der [X.]n Gewalt- und Willkürherrschaft liegende Störung des öffentlichen [X.]s durch besondere Umstände auszuschließen war, sind nicht ersichtlich.
Papier | Hohmann-[X.]ennhardt | Bryde |
Gaier | Eichberger | Schluckebier |
Kirchhof | [X.] |
Meta
04.11.2009
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 04.11.2009, Az. 1 BvR 2150/08 (REWIS RS 2009, 784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 784 BVerfGE 124, 300-347 REWIS RS 2009, 784
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