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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unvereinbarkeit der dauerhaften Einebnung des Abstandes zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen ("Ostabsenkung") mit Art. 33 Abs. 5 GG
Leitsätze
zum [X.]es[X.]hluss des [X.] vom 23. Mai 2017
[X.]
[X.] |
des Herrn L …, |
- [X.]evollmä[X.]htigte:
gegen |
a) |
das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 24.12 -, |
b) |
das Urteil des Sä[X.]hsis[X.]hen Oberverwaltungsgeri[X.]hts vom 18. September 2012 - 2 [X.] 736/10 -, |
[X.]) |
das Urteil des [X.] vom 24. [X.]ugust 2010 - 3 [X.] - |
- 2 [X.]v[X.] 883/14 -,
I[X.] |
des Herrn S …, |
- [X.]evollmä[X.]htigte:
gegen
a) |
das Urteil des [X.] vom 12. Dezember 2013 - [X.]VerwG 2 [X.] 26.12 -, |
b) |
das Urteil des Sä[X.]hsis[X.]hen Oberverwaltungsgeri[X.]hts vom 18. September 2012 - 2 [X.] 524/10 -, |
[X.]) |
das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 - 3 [X.]/08 - |
hat das [X.] - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Präsident Voßkuhle,
[X.],
Hermanns,
Müller,
Kessal-[X.]ulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 23. Mai 2017 bes[X.]hlossen:
Gegenstand der beiden [X.]bes[X.]hwerden sind verwaltungsgeri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidungen zum [X.]uslaufen der „[X.]besoldung“. Im [X.] geht es um die Frage, ob die – allein für die [X.]esoldung und Versorgung aus den [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 – no[X.]h in den Jahren 2008 und 2009 bestehende „[X.]“ der [X.]ezüge in Höhe von (zu diesem [X.]punkt no[X.]h) 7,5 % mit [X.]li[X.]k auf [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG und [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG verfassungsgemäß war. Zudem wenden si[X.]h die [X.]es[X.]hwerdeführer gegen eine ebenfalls an der S[X.]hnittstelle der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9/[X.] 10 ansetzende zeitli[X.]he Stufung der [X.]esoldungsanpassung um 2,9 % im Jahr 2008.
Zwei Maßnahmen des sä[X.]hsis[X.]hen [X.]s – das gestufte [X.]uslaufen der [X.]besoldung und -versorgung (1.) sowie die zeitweise hinzutretende gestufte [X.]esoldungsanpassung 2008 (2.) – führten in den Kalenderjahren 2008 und 2009 dazu, dass si[X.]h der [X.]bstand der Grundbezüge der [X.]esoldungsgruppen bis [X.] 9 einerseits und ab [X.] 10 aufwärts andererseits – in der Gruppe der vormals [X.]-[X.]esoldeten – erhebli[X.]h reduzierte (na[X.]hfolgend I[X.]).
1. Die [X.]besoldung (a) wurde in [X.] zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 2 bis [X.] 9 einerseits und [X.] 10 aufwärts (sowie den [X.]esoldungsordnungen [X.], [X.] und [X.]) andererseits mit einem [X.]unters[X.]hied von zwei Jahren abges[X.]hafft (b).
a) Die [X.]esoldungsdifferenz zwis[X.]hen [X.]eamten in westdeuts[X.]hen und ostdeuts[X.]hen Ländern geht auf die bundesbesoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelung in der auf § 73 [X.] ([X.]) in der Fassung vom 6. Februar 1991 beruhenden [X.] über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] – 2. [X.]esÜV – vom 21. Juni 1991 ([X.]G[X.]l I S. 1345) zurü[X.]k. Deren [X.]egelungskonzept beruht auf einer [X.]bsenkung einerseits ([X.]) sowie einem partiell gewährten Zus[X.]huss andererseits ([X.]) und wurde au[X.]h na[X.]h Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder fortgeführt ([X.]).
[X.]) § 2 der 2. [X.]esÜV regelte die [X.]bsenkung der für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezüge für [X.]eamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im [X.]eitrittsgebiet verwendet wurden.
Die Vors[X.]hrift lautet in ihrer Fassung vom 21. Juni 1991 ([X.] 1345):
§ 2
[X.]emessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
(1) Für [X.]eamte, [X.] und Soldaten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im [X.]eitrittsgebiet verwendet werden, betragen die Dienstbezüge (§ 1 [X.]bs. 2 [X.]) 60 vom Hundert der für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezüge; hierbei gelten die Einstufungen na[X.]h den [X.]nlagen 1, 2 und 3. Satz 1 gilt au[X.]h, wenn eine frühere Ernennung keinen [X.]nspru[X.]h auf Dienstbezüge begründet hat.
(2) [X.]ei der Festsetzung des [X.]esoldungsdienstalters sind für die Glei[X.]hstellung von [X.]ezügen na[X.]h § 28 [X.]bs. 2 Satz 4 des [X.]es, soweit die [X.]ezüge im [X.]eitrittsgebiet zugestanden haben, [X.]en seit dem 1. Juli 1991 zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Die abgesenkten [X.]-[X.]ezüge beliefen si[X.]h im Folgenden – sukzessive ansteigend –
- ab 1. Juli 1991 auf 60 %,
- ab 1. Mai 1992 auf 70 %,
- ab 1. Dezember 1992 auf 74 %,
- ab 1. Juli 1993 auf 80 %,
- ab 1. Oktober 1994 auf 82 %,
- ab 1. Oktober 1995 auf 84 %,
- ab 1. September 1997 auf 85 %,
- ab 1. September 1998 auf 86,5 %,
- ab 1. [X.]ugust 2000 auf 87 %,
- ab 1. Januar 2001 auf 88,5 %,
- ab 1. Januar 2002 auf 90 %,
- ab 1. Januar 2003 auf 91 % und
- ab 1. Januar 2004 auf 92,5 %
der für das bisherige [X.] jeweils geltenden Dienstbezüge.
Die [X.]bsenkung – ebenso wie der na[X.]hfolgend dargestellte Zus[X.]huss – setzte si[X.]h bei den Versorgungsbezügen fort. § 2 Nr. 2 Satz 1 der auf § 107a [X.]eamtenversorgungsgesetz ([X.]) beruhenden Verordnung über beamtenversorgungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] ([X.]eamtVÜV) in der Fassung der [X.] zur Änderung der Verordnung über beamtenversorgungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] vom 22. Dezember 1992 ([X.] 1992 S. 2427) bestimmte, dass si[X.]h die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]esoldungs-Übergangsverordnungen bemessen:
§ 2
Maßgaben
Das [X.]eamtenversorgungsgesetz gilt unbes[X.]hadet der [X.]egelungen in [X.]nlage I Kapitel XIX Sa[X.]hgebiet [X.] [X.]bs[X.]hnitt III Nr. 9 des [X.] vom 31. [X.]ugust 1990 ([X.] [X.] 885, 1142) mit folgenden weiteren Maßgaben:
[…]
2. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen si[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]esoldungs-Übergangsverordnungen.
Diese Differenzierung wurde in der Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 – „[X.]eamtenbesoldung [X.] I“ – vom [X.] gebilligt ([X.] 107, 218).
[X.]) Gemäß § 4 der 2. [X.]esÜV wurde [X.]eamten, [X.]n und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf [X.]esoldung na[X.]h § 2 ein ruhegehaltfähiger Zus[X.]huss bis zur Höhe des [X.] zwis[X.]hen den [X.]ezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen gewährt, wenn sie aufgrund der im bisherigen [X.] erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen ernannt wurden.
§ 4
Zus[X.]huß zur Ergänzung der Dienstbezüge
[X.]eamte, [X.] und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf [X.]esoldung na[X.]h § 2 erhalten, wenn sie auf Grund der im bisherigen [X.] erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen ernannt werden, einen ruhegehaltfähigen Zus[X.]huß in Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages zwis[X.]hen den [X.]ezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen. Dies gilt au[X.]h für Ernennungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung.
Seit der ab 25. November 1997 gültigen Fassung des § 4 der 2. [X.]esÜV ([X.]G[X.]l I S. 2764) trat eine [X.]edürfnisklausel hinzu, wona[X.]h ein Zus[X.]huss gezahlt wurde, wenn [X.]eamte aufgrund der im bisherigen [X.] oder im [X.]usland erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen ernannt wurden und für die Gewinnung ein dringendes dienstli[X.]hes [X.]edürfnis bestand.
§ 4
Zus[X.]huß zur Ergänzung der Dienstbezüge
[X.]eamte, [X.] und Soldaten mit [X.]nspru[X.]h auf [X.]esoldung na[X.]h § 2 können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des für das [X.]esoldungsre[X.]ht zuständigen Ministeriums einen ruhegehaltfähigen Zus[X.]huß bis zur Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages zwis[X.]hen den [X.]ezügen na[X.]h § 2 und den bei glei[X.]hem [X.]mt für das bisherige [X.] geltenden Dienstbezügen erhalten, wenn sie aufgrund der im bisherigen [X.] oder im [X.]usland erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen ernannt werden und für die Gewinnung ein dringendes dienstli[X.]hes [X.]edürfnis besteht.
Diese die sogenannten [X.]ufbauhelfer honorierende Zus[X.]hussregelung wurde für alle bis zum 24. November 1997 ernannten [X.]eamten, [X.] und Soldaten bis zum endgültigen [X.]uslaufen der [X.]besoldung (im [X.] war dies gem. § 12a [X.]bs. 2 der 2. [X.]esÜV in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [[X.] 2008 S. 1582] am 31. März 2008 der Fall, in [X.] am 31. Dezember 2009) weiter angewendet (§ 12 der 2. [X.]esÜV in der ab dem 25. November 1997 gültigen Fassung). Ein Effekt dieser Sti[X.]htagsregelung war, dass vor dem Sti[X.]htag (24. November 1997) im [X.]eitrittsgebiet erstmals ernannte [X.]eamte, [X.] und Soldaten mit überwiegend im bisherigen [X.] erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen 12 Jahre lang (während der Kalenderjahre 1998 bis 2009) auf „[X.]“ besoldet wurden, während die na[X.]h dem Sti[X.]htag im [X.]eitrittsgebiet erstmals ernannten [X.]eamten, [X.] und Soldaten mit überwiegend im bisherigen [X.] erworbenen [X.]efähigungsvoraussetzungen dur[X.]hweg auf abgesenktem Niveau besoldet wurden.
Entspre[X.]hend dem oben unter [X.]n. 8 zu den Versorgungsbezügen Dargestellten war au[X.]h dieser Zus[X.]huss gemäß § 2 Nr. 2 Satz 1 [X.]eamtVÜV bei der [X.]emessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
Diese Differenzierung wurde in der Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 – „[X.]eamtenbesoldung [X.] II“ – vom [X.] ebenfalls gebilligt ([X.] 107, 257).
[X.]) Mithin fanden die Landesbesoldungsgesetzgeber drei Gruppen unters[X.]hiedli[X.]h besoldeter [X.]eamter innerhalb der jeweiligen [X.]esoldungsgruppe vor: Erstens die dem § 2 [X.]bs. 2 2. [X.]esÜV [X.] und daher „[X.]besoldeten“, zweitens die dem § 2 [X.]bs. 2 2. [X.]esÜV ni[X.]ht [X.] und daher „[X.]estbesoldeten“ und drittens die sowohl dem § 2 [X.]bs. 2 als au[X.]h dem § 4 der 2. [X.]esÜV unterfallenden und daher ebenfalls (annähernd) auf [X.]estniveau [X.]esoldeten.
Na[X.]h dem Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder mit [X.]irkung vom 1. September 2006 hinsi[X.]htli[X.]h der Laufbahnen, der [X.]esoldung und der Versorgung der [X.]eamten der Länder, Gemeinden und anderer Körpers[X.]haften des öffentli[X.]hen [X.]e[X.]hts sowie der [X.] in den Ländern (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.]G[X.]l I S. 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG) wurde das [X.]egelungskonzept der „[X.]“ in den neuen Ländern beibehalten, sei es infolge na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 GG fortgeltenden [X.]esre[X.]hts, sei es aufgrund gesetzgeberis[X.]her Übernahme.
Der sä[X.]hsis[X.]he Gesetzgeber hat si[X.]h das [X.]egelungskonzept der abgesenkten [X.]esoldung und Versorgung na[X.]h [X.]rt. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GV[X.]l S. 3) mit [X.]irkung vom 1. November 2007 – also mit rü[X.]kwirkendem Inkrafttreten – zu eigen gema[X.]ht. Dazu hat er die Fortgeltung der bundesre[X.]htli[X.]hen [X.]egelungen (au[X.]h) zur [X.]bsenkung der [X.]ezüge „als Landesre[X.]ht“ angeordnet (§ 17 [X.]bs. 1 Satz 1 Sä[X.]hsis[X.]hes [X.]esoldungsgesetz in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 28. Januar 1998 – Sä[X.]hs[X.]esG – [GV[X.]l S. 50] zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rt. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 [GV[X.]l S. 3] betreffend [X.]esoldung; § 17 [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG betreffend Versorgung):
§ 17
Überleitung des [X.]es und des [X.]eamtenversorgungsgesetzes
(1) Das [X.] in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] I S. 3020), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 ([X.] I S. 1457, 1458), mit [X.]usnahme von § 14 [X.]bs. 2 bis 4, § 84 [X.]bs. 3 und § 85, sowie die aufgrund des [X.]es erlassenen Verordnungen gelten als Landesre[X.]ht fort. Die [X.]nlagen IV bis IX des [X.]es in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 6. [X.]ugust 2002 ([X.] I S. 3020), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 ([X.] I S. 1457, 1458), gelten bis zum 31. Dezember 2007 als Landesre[X.]ht fort.
(2) Das Gesetz über die Versorgung der [X.]eamten und [X.] in [X.] und Ländern ([X.]eamtenversorgungsgesetz – [X.]) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 16. März 1999 ([X.] I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert dur[X.]h [X.]rtikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 ([X.] I S. 1652, 1657), mit [X.]usnahme der §§ 71 bis 73, sowie die aufgrund des [X.]eamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesre[X.]ht fort.
Für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 hat der sä[X.]hsis[X.]he Gesetzgeber die geltenden [X.]eträge gemäß § 20 [X.]bs. 4 Satz 1 in Verbindung mit [X.]nlage 16 Sä[X.]hs[X.]esG – den bundesgesetzli[X.]hen [X.]eträgen entspre[X.]hend – geregelt:
§ 20
Erhöhung der [X.]esoldung und der Versorgungsbezüge
[…]
(4) Die ab dem 1. Januar 2008 geltenden [X.]eträge ergeben si[X.]h aus den [X.]nlagen 2 bis 20. Die ab dem 1. Mai und 1. September 2008 na[X.]h den vorstehenden [X.]bsätzen erhöhten [X.]eträge ergeben si[X.]h aus den [X.]nlagen 21 bis 39.
Die [X.]-[X.]est-Differenz ergibt si[X.]h aus einer Zusammens[X.]hau mit der [X.]nlage 2 zu § 20 [X.]bs. 4 Sä[X.]hs[X.]esG.
b) Die [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau – das heißt das [X.]uslaufen der [X.]bsenkung um 7,5 % gegenüber dem [X.]estniveau – wurde für die [X.]esoldungsgruppen bis [X.] 9 bereits zum 1. Januar 2008 vollzogen, während die [X.]besoldung für die [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 aufwärts in [X.] erst zum 1. Januar 2010, also zwei Jahre später, auslief (§ 20 [X.]bs. 4 i.V.m. [X.]nlage 2 und 16 Sä[X.]hs[X.]esG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 [GV[X.]l S. 3]).
Eine differenzierte [X.]eendigung der [X.]besoldung na[X.]h den [X.]esoldungsgruppen [X.] 2 bis [X.] 9 einerseits ([X.]estniveau ab 1. Januar 2008) und den [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 andererseits ([X.]estniveau ab 1. Januar 2010) fand si[X.]h s[X.]hon in der bundesre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hrift des § 12 [X.]bs. 2 der 2. [X.]esÜV (in der vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 [[X.] 2003 S. 1798] gültigen Fassung).
Der [X.]esgesetzgeber rü[X.]kte allerdings – für [X.]esbeamte, Soldaten sowie [X.]esri[X.]hter – dur[X.]h die [X.]egelung des § 12a [X.]bs. 2 der 2. [X.]esÜV (in der ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung [[X.] 1582]) von dieser Differenzierung nur drei Monate na[X.]h ihrer Umsetzung wieder ab; die vollständige [X.]nglei[X.]hung an das [X.] erfolgte auf [X.]esebene für alle [X.]esoldungsgruppen zum 1. [X.]pril 2008. Diese Änderung erfolgte rü[X.]kwirkend dur[X.]h [X.]rt. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im [X.] 2008/2009 [[X.][X.]V[X.]npG 2008/2009] vom 29. Juli 2008 [[X.]G[X.]l I S. 1582]) und damit zeitli[X.]h na[X.]h Erlass des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008.
Der sä[X.]hsis[X.]he [X.] ergänzte die [X.]egelungen der § 20 [X.]bs. 4 in Verbindung mit [X.]nlagen 2 und 16 Sä[X.]hs[X.]esG dur[X.]h eine [X.]: Zur Verhinderung der Situation, dass ein [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 geringere Dienst- oder Versorgungsbezüge als ein verglei[X.]hbarer [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 erhielt, wurde na[X.]h § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 Sä[X.]hs[X.]esG der Unters[X.]hiedsbetrag – soweit dieser auf der fortgesetzten [X.] beruhte – zuzügli[X.]h eines [X.]etrages in Höhe von 10,00 € als Zulage gewährt. Sofern ein [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 glei[X.]h hohe oder aber ledigli[X.]h geringfügig höhere [X.]ezüge hatte als ein verglei[X.]hbarer [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9, wurde die Zulage folgli[X.]h ni[X.]ht gewährt:
§ 22
Übergangsregelung aus [X.]nlass der [X.] [X.]esoldungs-Übergangsverordnung
(1) Erhält ein [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 geringere Dienstbezüge als ein verglei[X.]hbarer [X.]eamter der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9, wird der Unters[X.]hiedsbetrag zuzügli[X.]h eines [X.]etrages in Höhe von 10 [X.] als Zulage gewährt, soweit der Unters[X.]hiedsbetrag aufgrund von § 12 [X.]bs. 2 der [X.] über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] (Zweite [X.]esoldungs-Übergangsverordnung – 2. [X.]esÜV) in der Fassung der [X.]ekanntma[X.]hung vom 27. November 1997 ([X.] I S. 2764), die zuletzt dur[X.]h [X.]rtikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ([X.] I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht. Maßgebli[X.]h für die Verglei[X.]hbarkeit na[X.]h Satz 1 sind die Stufe des Grundgehalts sowie die weiteren Dienstbezüge na[X.]h § 1 [X.]bs. 2 Nr. 3 bis 5 des [X.]es, mit [X.]usnahme der [X.]mtszulage gemäß Fußnote 3 zur [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 der [X.]esbesoldungsordnung [X.]. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausglei[X.]ht.
(2) Der [X.]bsatz 1 gilt für Versorgungsempfänger entspre[X.]hend.
Diese Maßnahmen betrafen glei[X.]hermaßen Empfänger von Dienstbezügen (vgl. § 17 [X.]bs. 1 Satz 1, § 20 [X.]bs. 4 Satz 1 Sä[X.]hs[X.]esG i.V.m. § 2 2. [X.]esÜV; § 22 [X.]bs. 1 Sä[X.]hs[X.]esG) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 17 [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 1 [X.]eamtVÜV, § 2 2. [X.]esÜV; § 22 [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG).
2. Zusätzli[X.]h zu dem um zwei Jahre späteren [X.]uslaufen der [X.]besoldung wurde wiederum für alle [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 aufwärts die [X.]esoldungsanpassung 2008 um 2,9 % vom 1. Mai 2008 – dem Tag des Inkrafttretens für die [X.]esoldungsgruppen bis [X.] 9 (vgl. § 20 [X.]bs. 3 Satz 1 Sä[X.]hs[X.]esG) – auf den 1. September 2008, also um vier Monate, hinausges[X.]hoben (§ 20 [X.]bs. 3 Satz 2 Sä[X.]hs[X.]esG):
§ 20
Erhöhung der [X.]esoldung und der Versorgungsbezüge
(1) Um 2,9 Prozent werden erhöht
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzus[X.]hlag mit [X.]usnahme der Erhöhungsbeträge für die [X.]esoldungsgruppen [X.] 2 bis [X.] 5,
3. die [X.]mtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage na[X.]h Vorbemerkung Nummer 27 der [X.]nlage I des [X.]es ([X.]esbesoldungsordnungen [X.] und [X.]),
4. die [X.]nwärtergrundbeträge,
5. die Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufli[X.]he Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Ho[X.]hs[X.]hulen, soweit diese na[X.]h § 13 an den allgemeinen linearen [X.]esoldungsanpassungen teilnehmen können und die Teilnahme in der jeweiligen [X.]erufungsvereinbarung festgelegt ist.
Die Erhöhung na[X.]h Satz 1 ist eine [X.]npassung der [X.]esoldung im Sinne von § 14 [X.]bs. 1 des [X.]es. Sie gilt entspre[X.]hend für die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten [X.]ezügebestandteile.
[…]
(3) Die Erhöhungen na[X.]h den [X.]bsätzen 1 und 2 gelten ab dem 1. Mai 2008. Für Empfänger von Dienstbezügen der [X.]esoldungsordnung [X.] ab [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 sowie der [X.]esoldungsordnungen [X.], [X.], [X.] und [X.] gelten die Erhöhungen ab dem 1. September 2008.
[…]
(5) [X.]ei Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung na[X.]h [X.]bsatz 1 entspre[X.]hend für die dort und die in § 84 [X.]bs. 1 und 2 des [X.]es genannten [X.]ezügebestandteile, soweit sie der [X.]ere[X.]hnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen. Die Erhöhung na[X.]h Satz 1 ist eine allgemeine [X.]npassung der Versorgung im Sinne von § 70 [X.]. [X.]bsatz 3 gilt entspre[X.]hend.
(6) Versorgungsbezüge, die in festen [X.]eträgen festgesetzt sind, werden um 2,8 Prozent erhöht. [X.]bsatz 3 gilt entspre[X.]hend.
[X.]u[X.]h diese Maßnahme betraf Empfänger von Dienstbezügen (§ 20 [X.]bs. 3 Satz 2 Sä[X.]hs[X.]esG) wie Versorgungsempfänger (vgl. § 20 [X.]bs. 5 Satz 3, [X.]bs. 6 Satz 2 Sä[X.]hs[X.]esG) glei[X.]hermaßen.
Die darauffolgende [X.]esoldungsanpassung 2009 mit einer Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 € und weitere 3 % erfolgte ab dem 1. März 2009 unters[X.]hiedslos zugunsten aller [X.]esoldungsgruppen (gem. [X.]rt. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Sä[X.]hs[X.]esG] des Se[X.]hsten Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [GV[X.]l S. 327]). Versorgungsbezüge wurden zur glei[X.]hen [X.] ledigli[X.]h linear um 3 % erhöht (gem. [X.]rt. 2 Nr. 4 [betrifft § 20 [X.]bs. 4 Sä[X.]hs[X.]esG] des Se[X.]hsten Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 [GV[X.]l S. 327]).
1. [X.]uf das [X.]esoldungsgefüge hatten die beiden angegriffenen Maßnahmen folgende [X.]uswirkungen:
Vor dem maßgebli[X.]hen [X.]raum der Kalenderjahre 2008 und 2009, also bis zum 31. Dezember 2007, bewegte si[X.]h der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 ([X.]) und [X.] 10 ([X.]) zwis[X.]hen 7,75 % (Stufe 2) und 12,58 % (Endgrundgehalt Stufe 11) und lag im Mittel bei 10,66 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 223,75 €; [X.]ezugspunkt ist vorliegend dur[X.]hgängig die niedrigere [X.]esoldungsgruppe, also [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 in der der jeweiligen Gesetzeslage entspre[X.]henden Höhe).
Dur[X.]h die gestaffelte [X.]nglei[X.]hung der [X.] sank der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ([X.]) auf [X.]erte zwis[X.]hen -0,33 % (Stufe 2) und 4,14 % (Stufe 11); im Mittel lag damit der [X.]bstand bei ledigli[X.]h 2,36 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies 55,88 €).
In der Stufe 2 wurden somit [X.]eamte der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 ([X.]) im Grundgehalt um 6,33 € s[X.]hle[X.]hter, in der Stufe 3 nur um 8,37 € besser besoldet als in der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9. [X.]usgeblendet wird hierbei die Zulagen-[X.]egelung des § 22 [X.]bs. 1 Sä[X.]hs[X.]esG, weil sie ni[X.]ht nur s[X.]hwer abstrakt zu kalkulieren ist, sondern vor allem mit einem na[X.]h dem [X.]illen des Gesetzgebers ledigli[X.]h 10 € betragenden Zus[X.]hlag marginal ausfällt.
Dur[X.]h die – zusätzli[X.]he – um vier Monate gestaffelte [X.]esoldungsanpassung im [X.] sank der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ([X.]) im [X.]raum vom 1. Mai bis 31. [X.]ugust 2008 auf [X.]erte zwis[X.]hen -3,14 % (Stufe 2) und 1,21 % (Stufe 11), im Mittel damit auf -0,52 % (Stufe 2 bis 11; absolut sind dies -9,03 €).
2. Maßnahmen des [X.]s und ihre jeweiligen [X.]uswirkungen auf die [X.]bstände zwis[X.]hen den entspre[X.]henden Stufen unters[X.]hiedli[X.]her [X.]esoldungsgruppen lassen si[X.]h mit [X.]li[X.]k auf das Verhältnis der [X.]esoldungsgruppen zueinander allgemein in drei Fallgruppen systematisieren: In lineare Erhöhungen (a), in absolute Erhöhungen (b) und in Einmalzahlungen ([X.]). Die verfahrensgegenständli[X.]hen Maßnahmen zeitigen die [X.]irkung temporärer [X.]bstandsverkürzung dur[X.]h na[X.]h [X.]esoldungsgruppen zeitli[X.]h differenzierende lineare Erhöhungen (d).
a) Erhöhungen um den glei[X.]hen Prozentsatz über alle [X.]esoldungsgruppen hinweg (lineare Erhöhungen) sind abstandswahrend; sie verändern bestehende (in Prozentwerten ausgedrü[X.]kte) [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen ni[X.]ht.
b) Hingegen s[X.]hmelzen Erhöhungen der monatli[X.]hen [X.]ezüge um denselben [X.]etrag (absolute Erhöhungen) bestehende relative [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen ab, da ein glei[X.]her [X.]etrag für höhere [X.]esoldungsgruppen zu einer relativ geringeren Steigerung als bei niedrigeren [X.]esoldungsgruppen führt.
Diesen Effekt hatte etwa die (hier ni[X.]ht unmittelbar verfahrens-gegenständli[X.]he) [X.]esoldungsanpassung zum 1. März 2009, soweit sie eine Grundgehaltserhöhung um 40 € (neben der Grundgehaltserhöhung um 3 %) vorsah. Die in Prozentwerten ausgedrü[X.]kten [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen wurden dur[X.]h die absolute Erhöhung in allen [X.]esoldungsgruppen um den [X.]etrag von monatli[X.]h 40 € lei[X.]ht reduziert.
Ungea[X.]htet dessen wird ein einmal aufgetretener [X.]bs[X.]hmelzungseffekt dauerhaft im [X.]esoldungsgefüge konserviert. Vorliegend blieb der reduzierte [X.]bstand au[X.]h über den 1. Januar 2010 – der [X.]est-[X.]nglei[X.]hung au[X.]h für die [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 – erhalten. Dies ist au[X.]h der Grund, warum die bis zum 31. Dezember 2007 gegebenen [X.]bstände ab dem 1. Januar 2010 – na[X.]h in allen [X.]esoldungsgruppen erfolgter [X.]est-[X.]nglei[X.]hung – ni[X.]ht wieder errei[X.]ht wurden, sondern der [X.]bstand zwis[X.]hen den verglei[X.]hbaren Stufen der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 ([X.]) und [X.] 10 ([X.]) im Mittel (Stufe 2 bis 11) bis zum 31. Dezember 2007 10,66 % und ab dem 1. Januar 2010 zwis[X.]hen [X.] 9 ([X.]est) und [X.] 10 ([X.]est) ledigli[X.]h no[X.]h 10,48 % betrug.
[X.]) [X.]nders als absolute Erhöhungen der monatli[X.]hen [X.]ezüge haben Einmalzahlungen keine na[X.]hhaltige [X.]irkung; die einmalige [X.]uszahlung von bestimmten [X.]eträgen in allen [X.]esoldungsgruppen tangiert bestehende [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen nur vorübergehend. S[X.]hon deshalb lassen si[X.]h Einmalzahlungen wegen ihres punktuellen [X.]harakters ni[X.]ht als [X.]esoldungserhöhungen im eigentli[X.]hen Sinne bezei[X.]hnen, wenn man den [X.]egriff der [X.]esoldungserhöhung als fortlaufende [X.]esserstellung versteht.
d) [X.]ei den beiden angegriffenen Maßnahmen – dem gestuften [X.]uslaufen der [X.]besoldung und der gestuften [X.]esoldungsanpassung 2008 – des sä[X.]hsis[X.]hen [X.]s in den Kalenderjahren 2008 und 2009 handelt es si[X.]h jeweils um abstandsneutrale lineare Erhöhungen. [X.]llerdings kann si[X.]h die [X.]ahl unters[X.]hiedli[X.]her [X.]punkte für die jeweilige [X.]esoldungserhöhung (um 7,5 % einerseits, um 2,9 % andererseits), wie vorliegend, temporär erhebli[X.]h abstandsverkürzend auswirken. Für bestimmte [X.]esoldungsgruppen vers[X.]hobene lineare Erhöhungen wirken wie wiederholte Einmalzahlungen für die übrigen [X.]esoldungsgruppen.
[X.]ufgrund der dargestellten besoldungsre[X.]htli[X.]hen Situation wurden die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ([X.]) während der verfahrensgegenständli[X.]hen Kalenderjahre 2008 und 2009 deutli[X.]h verkürzt. Für Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen na[X.]h [X.] 10 ([X.]) wurde die Verkürzung in den Monaten Mai bis [X.]ugust 2008, in denen die beiden differenzierenden Maßnahmen zusammenfielen, no[X.]h vers[X.]härft.
[X.]ußerdem führte die im [X.]ahmen der (hier ni[X.]ht unmittelbar verfahrens-gegenständli[X.]hen) [X.]esoldungsanpassung 2009 zum 1. März 2009 für alle [X.]esoldungsgruppen gewährte absolute Erhöhung um 40 € zu einer zwar ledigli[X.]h geringfügigen, jedo[X.]h dauerhaften [X.]bs[X.]hmelzung der [X.]esoldungsabstände. Hiervon sind die (ledigli[X.]h linear um 3 % und ni[X.]ht au[X.]h absolut angehobenen) Versorgungsbezüge ni[X.]ht betroffen.
1. Die [X.]es[X.]hwerdeführer sind beziehungsweise waren Polizeioberkommissare der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 im [X.]. Der [X.]es[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 [X.]v[X.] 905/14 ist zum 31. Dezember 2007 in den [X.]uhestand getreten.
Seit ihrer erstmaligen Ernennung und Verwendung im [X.]eitrittsgebiet erhielten sie die auf 92,5 % abgesenkten [X.]ezüge. Für den zum 31. Dezember 2007 in den [X.]uhestand getretenen [X.]es[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 [X.]v[X.] 905/14 setzte si[X.]h die [X.]bsenkung in dessen Versorgungsbezügen fort. Die [X.]absenkung ist für beide [X.]es[X.]hwerdeführer ab dem 1. Januar 2010 entfallen.
Die in § 22 [X.]bs. 1 Sä[X.]hs[X.]esG vorgesehene Zulage, die bei [X.]bsinken der [X.]ezüge von [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 unter die [X.]ezüge von [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 gezahlt werden sollte und die gemäß § 22 [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG für Versorgungsempfänger, also au[X.]h den [X.]es[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 [X.]v[X.] 905/14, entspre[X.]hend galt, wurde dem [X.]es[X.]hwerdeführer in dem Verfahren 2 [X.]v[X.] 883/14 na[X.]h dessen Vortrag tatsä[X.]hli[X.]h nur für einen Teil des streitigen [X.]raums – bis [X.]pril 2009 – gezahlt. Na[X.]h [X.]ngaben des im [X.]usgangsverfahren beklagten [X.] überstiegen ans[X.]hließend seine [X.]ezüge na[X.]h [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 ([X.]) die der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9.
[X.]eide [X.]es[X.]hwerdeführer betraf neben der [X.]absenkung in Höhe von 7,5 % zusätzli[X.]h die Verzögerung der [X.]esoldungsanpassung im [X.] um vier Monate (§ 20 [X.]bs. 3, § 20 [X.]bs. 5 Satz 3, [X.]bs. 6 Satz 2 Sä[X.]hs[X.]esG).
2. Na[X.]h erfolglosen [X.]idersprü[X.]hen blieben au[X.]h die auf volle [X.]esoldung beziehungsweise Versorgung geri[X.]hteten Klagen beider [X.]es[X.]hwerdeführer in allen drei Instanzen erfolglos.
a) Das Verwaltungsgeri[X.]ht [X.]hemnitz wies die Klagen der [X.]es[X.]hwerdeführer mit Urteilen vom 25. Februar 2010 (3 [X.]/08) und vom 24. [X.]ugust 2010 (3 [X.]) ab. Das Sä[X.]hsis[X.]he Oberverwaltungsgeri[X.]ht bestätigte diese Ents[X.]heidungen mit Urteilen vom 18. September 2012 (2 [X.] 736/10 und 2 [X.] 524/10).
b) Mit Urteil jeweils vom 12. Dezember 2013 (2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12) wies das [X.] die [X.]evisionen der [X.]es[X.]hwerdeführer zurü[X.]k.
Die Ents[X.]heidung des sä[X.]hsis[X.]hen [X.]s, im streitgegenständli[X.]hen [X.]raum die von ihm vorgefundene bundesgesetzli[X.]he [X.]egelung beizubehalten, die zwis[X.]hen der [X.]esoldung bei [X.]eamten mit einem [X.]mt bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 einerseits und bei [X.]eamten und [X.]n mit einem höheren [X.]mt andererseits differenziere, und diese [X.]egelung au[X.]h mit ihren Friktionen bis zum [X.]blauf des in § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.]esÜV bereits bestimmten Übergangszeitraums fortzuführen, sei im Ergebnis mit dem Grundgesetz no[X.]h vereinbar. Die um zwei Jahre hinausges[X.]hobene differenzierte [X.]nglei[X.]hung sei dur[X.]h die besondere und einmalige Situation gere[X.]htfertigt, in der si[X.]h der sä[X.]hsis[X.]he [X.] im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit befunden habe (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 6).
Dauer und Umfang der verzögerten [X.]esoldungsanpassung seien hier s[X.]hwerwiegend (zwei Jahre; 7,5 %). Eine angespannte Haushaltslage für si[X.]h alleine könne eine Unglei[X.]hbehandlung zu Lasten einzelner [X.]esoldungsgruppen ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Daran ändere au[X.]h ni[X.]hts, dass si[X.]h die besoldungsre[X.]htli[X.]he [X.]egelung an Entgeltvereinbarungen eines Tarifvertrages anlehne, in dem für die [X.]npassung des Entgelts der Tarifbes[X.]häftigten des Landes [X.] an das [X.]estniveau na[X.]h Entgeltgruppen differenziert werde. Zwar seien die [X.]egelungen eines Tarifvertrages ein maßgebli[X.]her Indikator bei der Frage, ob eine [X.]bkopplung des [X.]esoldungsniveaus von der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung zu besorgen sei. [X.]egen der strukturellen Unters[X.]hiede zwis[X.]hen dem Tarifvertrags- und dem [X.]esoldungsre[X.]ht (dort von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelte Entgelte, hier Ents[X.]heidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzli[X.]her Verpfli[X.]htungen) könnten Tarifverträge aber dann ni[X.]ht als [X.]i[X.]hts[X.]hnur für [X.]esoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt na[X.]h mit Strukturprinzipien des [X.]esoldungsre[X.]hts kollidierten, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen [X.]bstands zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen. Tarifvertragli[X.]he Vereinbarungen könnten ein [X.]brü[X.]ken von den dur[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der [X.]eamten- und [X.]besoldung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 19).
[X.]u[X.]h die unters[X.]hiedli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit der [X.]eamten könne grundsätzli[X.]h ni[X.]ht als [X.]e[X.]htfertigung für die Unglei[X.]hbehandlung höherer [X.]esoldungsgruppen herangezogen werden. Zwar könne bei unters[X.]hiedli[X.]her wirts[X.]haftli[X.]her Leistungsfähigkeit eine Unglei[X.]hbehandlung im [X.]erei[X.]h des beamtenre[X.]htli[X.]hen Fürsorgegrundsatzes zulässig sein. Im [X.]esoldungsre[X.]ht jedo[X.]h könne die unters[X.]hiedli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit im Hinbli[X.]k auf das [X.] ledigli[X.]h kurzzeitige Vers[X.]hiebungen von [X.]esoldungserhöhungen für einzelne [X.]esoldungsgruppen re[X.]htfertigen, wie im vorliegenden Fall die viermonatige Vers[X.]hiebung der [X.]esoldungsanpassung im Jahr 2008 für die [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10. [X.]ei längeren oder substantiellen Vers[X.]hiebungen – wie hier bei einem Prozentsatz von 7,5 % für zwei Jahre – komme eine [X.]e[X.]htfertigung allenfalls dann in [X.]etra[X.]ht, wenn davon nur die Spitzenämter im höheren Dienst betroffen seien. Eine Vers[X.]hiebung um zwei Jahre sei weder kurzzeitig, no[X.]h seien [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 höhere [X.]esoldungsgruppen oder gar Spitzenämter in diesem Sinn.
Die hier angegriffene Unglei[X.]hbehandlung der [X.]esoldungsempfänger ab der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 sei vielmehr nur im Hinbli[X.]k auf die besondere, einmalige Situation, in der si[X.]h der sä[X.]hsis[X.]he Landesgesetzgeber im Jahre 2008 befunden habe, no[X.]h mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG vereinbar. Der sä[X.]hsis[X.]he Landesgesetzgeber habe bei Übergang der Gesetzgebungszuständigkeit für das [X.]esoldungsre[X.]ht die seit 2003 bundesre[X.]htli[X.]h geregelte [X.]bstufung der [X.]esoldungsanglei[X.]hung vorgefunden. Er habe vor der [X.]ahl gestanden, entweder die [X.]esoldung für alle [X.]esoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf das im bisherigen [X.] geltende Niveau anzuheben oder die [X.]nglei[X.]hung für alle [X.]esoldungsgruppen zu einem späteren [X.]punkt vorzunehmen oder s[X.]hließli[X.]h die bereits bundesre[X.]htli[X.]h vorgesehene gestufte [X.]nglei[X.]hung beizubehalten. Im ersten Fall hätte er si[X.]h neue finanzielle Lasten aufgebürdet. Im zweiten Fall wäre den geringer besoldeten [X.]eamten bis [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 die seit 2003 bundesre[X.]htli[X.]h geregelte [X.]nglei[X.]hung versagt geblieben. Im dritten Fall, den er gewählt habe, habe er die vorübergehende Einebnung des [X.]esoldungsabstandes zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen in Kauf nehmen müssen. Dass er si[X.]h in dieser Situation für die dritte Variante ents[X.]hieden habe, sei von seinem besonders großen Gestaltungsspielraum bei der [X.]ewältigung der Folgen der deuts[X.]hen Einheit gede[X.]kt.
Ents[X.]heidend dafür sei, dass die Vers[X.]hiebung der [X.]esoldungsanglei[X.]hung für die [X.]esoldungsgruppen höher als [X.] 9 zwar weder geringfügig no[X.]h kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere ni[X.]ht zu einer geringeren [X.]asis für spätere [X.]esoldungserhöhungen geführt; die [X.]eamten und [X.] dieser [X.]esoldungsgruppen seien na[X.]h [X.]uslaufen der [X.]bsenkung in die bereits bestehende und für die [X.]esoldung der aus dem früheren [X.] stammenden [X.]eamten und [X.] sowie der [X.]eamten und [X.] mit [X.]nspru[X.]h auf einen Zus[X.]huss na[X.]h § 4 der 2. [X.]esÜV maßgebli[X.]he [X.]nlage 21 zum Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetz integriert worden. Die vorübergehende, wenn au[X.]h gravierende Einebnung des [X.]esoldungsabstands habe si[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht auf das dauernde [X.]esoldungsgefüge ausgewirkt und wiege damit weniger s[X.]hwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen [X.]esoldungserhöhungen dur[X.]h Einmalzahlungen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 22).
Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der [X.] in § 22 Sä[X.]hs[X.]esG ein [X.]bsinken der – no[X.]h ni[X.]ht angegli[X.]henen – na[X.]h der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 besoldeten [X.]eamten unter die [X.]esoldung der – s[X.]hon angegli[X.]henen – verglei[X.]hbaren na[X.]h der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 besoldeten [X.]eamten verhindert. Eine höhere Zulage sei in dieser Übergangsphase ni[X.]ht verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend geboten gewesen, zumal sie – wenn sie dem [X.] substanziell hätte [X.]e[X.]hnung tragen wollen – in die Nähe der vollständigen [X.]nglei[X.]hung s[X.]hon zum 1. Januar 2008 hätte kommen müssen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 23).
Mit ihren im [X.]esentli[X.]hen glei[X.]h lautenden [X.]bes[X.]hwerden rügen die [X.]es[X.]hwerdeführer eine Verletzung ihrer [X.]e[X.]hte aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG. Sie wenden si[X.]h gegen die jeweiligen drei Geri[X.]htsents[X.]heidungen und vertreten die [X.]uffassung, die angewendeten Normen seien mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht vereinbar.
Den [X.]es[X.]hwerdeführern sei keine na[X.]h dem [X.]mt abgestufte [X.]esoldung gewährt worden. Dies gelte zum einen hinsi[X.]htli[X.]h des „unsubstanziellen“ [X.]bstands von letztli[X.]h 10 € zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 na[X.]h § 22 Sä[X.]hs[X.]esG, zum anderen für die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]esoldung, die in [X.]bhängigkeit vom [X.]punkt der [X.]eförderung innerhalb der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 gewährt worden sei.
Hinzu komme, dass au[X.]h die Verzögerung der [X.]esoldungsanpassung 2008 mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 und [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht vereinbar sei. Gemessen an den im [X.]es[X.]hluss des [X.]s vom 23. Oktober 2001 ([X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss der 1. Kammer des [X.] vom 23. Oktober 2001 – 2 [X.]v[X.] 666/00 –, juris, [X.]n. 5) aufgestellten Grundsätzen liege kein Sparbeitrag eines „Empfängers einer höheren [X.]esoldung“ vor; das [X.] habe selbst zugrunde gelegt, dass ein [X.]mt der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 ni[X.]ht zu den höheren [X.]esoldungsgruppen gehöre.
Die maßgebli[X.]hen Normen seien ni[X.]ht [X.]estandteil einer [X.]eform des [X.]esoldungsre[X.]hts gewesen, weshalb si[X.]h die Frage ni[X.]ht stelle, ob und in wel[X.]hem Umfang von der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG resultierenden Pfli[X.]ht zur amtsangemessenen [X.]limentation im Falle eines Systemwe[X.]hsels abgewi[X.]hen werden könne.
Zu der Frage der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit des gestuften [X.]uslaufens der [X.]besoldung und der verzögerten [X.]esoldungserhöhung um 2,9 % für die [X.]esoldungsgruppen [X.] 10 bis [X.]16 sowie die [X.]esoldungsordnungen [X.], [X.], [X.] und [X.] haben inhaltli[X.]h die Landesregierungen von [X.], [X.]-[X.]nhalt, Thüringen und [X.]randenburg, der d[X.] beamtenbund und [X.] und der Deuts[X.]he [X.]bund Stellung genommen.
Die [X.]bes[X.]hwerden sind zulässig. Insbesondere sind sie hinrei[X.]hend substantiiert im Sinne von § 23 [X.]bs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 [X.]VerfGG. Die [X.]es[X.]hwerdeführer begründen die behauptete Verletzung ihrer [X.]e[X.]hte im Sinne von § 90 [X.]bs. 1 [X.]VerfGG mit verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rgumenten und setzen si[X.]h sowohl mit den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben als au[X.]h mit den angegriffenen Ents[X.]heidungen hinrei[X.]hend auseinander.
Die [X.]bes[X.]hwerden sind begründet.
Die mittelbar angegriffenen [X.]egelungen des § 20 [X.]bs. 3 bis [X.]bs. 5 Sä[X.]hs[X.]esG sowie [X.]nlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 Sä[X.]hs[X.]esG und § 12 [X.]bs. 2, § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.]esÜV in Verbindung mit § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG sowie [X.]nlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 Sä[X.]hs[X.]esG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen verstoßen gegen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG.
1. a) Na[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist das [X.]e[X.]ht des öffentli[X.]hen Dienstes unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der hergebra[X.]hten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwi[X.]keln. Mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist der [X.]bestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder do[X.]h ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden [X.]raums, mindestens unter der [X.]ei[X.]hsverfassung von [X.]eimar, als verbindli[X.]h anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. [X.] 106, 225 <232>; 117, 330 <344 f.>; 117, 372 <379>; 121, 205 <219>; 141, 56 <69 [X.]n. 33>). [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist unmittelbar geltendes [X.]e[X.]ht und enthält einen [X.]egelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.] 106, 225 <231 f.>; 117, 330 <344>; 139, 64 <111 [X.]n. 92>; 141, 56 <69 [X.]n. 33>; [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss des [X.] vom 17. Januar 2017 – 2 [X.]vL 1/10 –, juris, [X.]n. 16).
Ni[X.]ht jede [X.]egelung des [X.]eamtenre[X.]hts, die si[X.]h als hergebra[X.]ht erweist, wird von der institutionellen Garantie erfasst. [X.]ezugspunkt des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist ni[X.]ht das gewa[X.]hsene [X.]erufsbeamtenre[X.]ht, sondern das [X.]erufsbeamtentum. Ges[X.]hützt sind daher nur diejenigen [X.]egelungen, die das [X.]ild des [X.]erufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgebli[X.]h prägen, sodass ihre [X.]eseitigung au[X.]h das [X.]esen des [X.]erufsbeamtentums antasten würde. Dies ergibt si[X.]h bereits aus dem [X.]esen einer Einri[X.]htungsgarantie, deren Sinn gerade darin liegt, den [X.]bestand der Strukturprinzipien – mithin die Grundsätze, die ni[X.]ht hinweggeda[X.]ht werden können, ohne dass damit zuglei[X.]h die Einri[X.]htung selbst in ihrem [X.]harakter grundlegend verändert würde – dem gestaltenden Gesetzgeber verbindli[X.]h als [X.]ahmen vorzugeben. [X.]ei diesen Grundsätzen verlangt [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ni[X.]ht nur „[X.]erü[X.]ksi[X.]htigung“, sondern au[X.]h „[X.]ea[X.]htung“ (vgl. [X.] 119, 247 <262 f.>; 141, 56 <69 [X.]n. 34>). Substanzialität und Traditionalität sind demna[X.]h zwei Voraussetzungen, die für die Qualifikation als hergebra[X.]hter Grundsatz kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss des [X.] vom 17. Januar 2017 – 2 [X.]vL 1/10 –, juris, [X.]n. 17).
b) Zu den das [X.]eamtenverhältnis bestimmenden hergebra[X.]hten Grundsätzen zählen unter anderem das [X.]limentations- (vgl. [X.] 139, 64 <111 [X.]n. 92>; 140, 240 <277 [X.]n. 71>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>) (hierzu [X.]), das Leistungs- sowie das Laufbahnprinzip (vgl. [X.] 71, 255 <268>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>) (hierzu [X.] und [X.]) und damit eng zusammenhängend das [X.] (hierzu [X.]).
[X.]) Das [X.] verpfli[X.]htet den Dienstherrn, den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm na[X.]h seinem Dienstrang, na[X.]h der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und na[X.]h der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entspre[X.]hend der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der [X.]ezug der [X.]esoldung sowohl zu der Einkommens- und [X.]usgabensituation der Gesamtbevölkerung als au[X.]h zur Lage der St[X.]tsfinanzen, das heißt zu der si[X.]h in der Situation der öffentli[X.]hen Haushalte ausdrü[X.]kenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>). Im [X.]ahmen dieser Verpfli[X.]htung zu einer dem [X.]mt angemessenen [X.]limentierung hat der Gesetzgeber die [X.]ttraktivität des [X.]eamtenverhältnisses au[X.]h für überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesells[X.]haft, die vom [X.]mtsinhaber geforderte [X.]usbildung und seine [X.]eanspru[X.]hung zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. [X.] 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 114, 258 <288>; 130, 263 <292>; 139, 64 <111 f. [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>; 141, 56 <70 [X.]n. 35>).
Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausri[X.]htungen im [X.]esoldungsre[X.]ht als au[X.]h bei der kontinuierli[X.]hen Forts[X.]hreibung der [X.]esoldungshöhe über die Jahre hinweg im [X.]ege einer Gesamts[X.]hau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in [X.]etra[X.]ht kommenden Verglei[X.]hsgruppen [X.]e[X.]hnung tragen (vgl. [X.] 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <113 [X.]n. 98>; 140, 240 <280 [X.]n. 77>).
[X.]as die Mögli[X.]hkeit anbelangt, den [X.]eamten [X.] aufzubürden, ist ni[X.]ht nur auf den bereits oben zitierten grundsätzli[X.]hen „[X.]ezug der [X.]esoldung […] au[X.]h zur Lage der St[X.]tsfinanzen“ hinzuweisen (vgl. [X.] 8, 1 <14>; 107, 218 <238>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>; 130, 263 <292 f.>; 139, 64 <111 [X.]n. 93>; 140, 240 <278 [X.]n. 72>). Der Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation als Teil der mit den hergebra[X.]hten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ist, soweit er mit anderen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ertents[X.]heidungen oder Instituten kollidiert, – wie dies au[X.]h sonst der Fall ist – entspre[X.]hend dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz im [X.]ege der [X.]bwägung zu einem s[X.]honenden [X.]usglei[X.]h zu bringen (vgl. [X.] 139, 64 <124 [X.]n. 125>; 140, 240 <294 [X.]n. 109>). Das gilt namentli[X.]h für das Verbot der Neuvers[X.]huldung in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG (eingeführt dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes [[X.]rtikel 91[X.], 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d] vom 29. Juli 2009 [[X.] 2248]). Der in [X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber au[X.]h bei der [X.]npassung der [X.]ezüge der [X.]eamten [X.]e[X.]hnung zu tragen. Ungea[X.]htet der Vers[X.]härfung der [X.]egeln für die Kreditaufnahme dur[X.]h die Neufassung des [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 GG (vgl. [X.] 129, 124 <170>; 132, 195 <245>) vermögen indes allein die Finanzlage der öffentli[X.]hen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentierung ni[X.]ht einzus[X.]hränken. [X.]ndernfalls liefe die S[X.]hutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ins Leere (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>; st[X.]spr). [X.]u[X.]h das besondere Treueverhältnis verpfli[X.]htet [X.]eamte ni[X.]ht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentli[X.]her Haushalte beizutragen. Eine Eins[X.]hränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen [X.]limentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur [X.]ewältigung einer der in [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 2 GG genannten [X.]usnahmesituationen in [X.]nsatz gebra[X.]ht werden, wenn die betreffende gesetzgeberis[X.]he Maßnahme ausweisli[X.]h einer aussagekräftigen [X.]egründung in den [X.] Teil eines s[X.]hlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist (vgl. [X.] 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>). Darüber hinaus ers[X.]heint es mögli[X.]h, dass in diesem [X.]ahmen au[X.]h [X.] [X.]elange, die dem Sozialst[X.]tsprinzip entspringen, [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung finden können.
[X.]) Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das [X.] zu den vom Gesetzgeber zu bea[X.]htenden hergebra[X.]hten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG (vgl. [X.] 121, 205 <226>; 130, 263 <296>; st[X.]spr). Es bezei[X.]hnet in seinem [X.] zunä[X.]hst das Prinzip der [X.]estenauslese, wie es ausdrü[X.]kli[X.]h in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG verankert ist (vgl. [X.] 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Das Leistungsprinzip betrifft ni[X.]ht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentli[X.]hen [X.]mt beim Eintritt in das [X.]eamtenverhältnis, sondern beinhaltet au[X.]h die [X.]nerkennung und re[X.]htli[X.]he [X.]bsi[X.]herung des [X.]eförderungserfolges, den der [X.]eamte bei der [X.]estenauslese aufgrund von Eignung, [X.]efähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung erlangt hat (vgl. [X.] 117, 372 <382>; 121, 205 <226>; 130, 263 <296>). Über das Statusre[X.]ht ist das [X.]esoldungsre[X.]ht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit [X.]eförderung honoriert wird (vgl. [X.] 130, 263 <296 f.>).
Die mittelbare Verwirkli[X.]hung des Leistungsprinzips im [X.]esoldungsre[X.]ht – über das Statusre[X.]ht einerseits sowie über das herkömmli[X.]he System der Dienstaltersstufen bei der [X.]emessung des Grundgehalts andererseits – s[X.]hließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der [X.]eamten abhängiger [X.]esoldungsbestandteile ni[X.]ht aus. Insoweit kommt es zu einer Übers[X.]hneidung des Leistungsprinzips mit dem [X.], das s[X.]hon vor Einfügung der Fortentwi[X.]klungsklausel in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG eine stete [X.]eiterentwi[X.]klung des [X.]eamtenre[X.]hts und dessen [X.]npassung an veränderte Umstände der St[X.]tli[X.]hkeit ermögli[X.]hte (vgl. [X.] 119, 247 <262>; 130, 263 <296 f.>). Eine stärkere [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] stellt einen zulässigen [X.]spekt der [X.]esoldungsgesetzgebung dar (vgl. [X.] 110, 353 <365 ff.>).
[X.]) Daneben ist au[X.]h das Laufbahnprinzip vom [X.] wiederholt als hergebra[X.]hter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums anerkannt worden. Inhalt des Laufbahnprinzips ist zumindest, dass für die Einstellung und das berufli[X.]he Fortkommen des [X.]eamten, [X.]s oder Soldaten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen bestehen (vgl. [X.] 107, 257 <273>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>).
Das Laufbahnprinzip – wie au[X.]h der [X.]ufbau des Ämtergefüges – ist zudem [X.]usdru[X.]k des Leistungsprinzips (vgl. [X.] 62, 374 <384>; 141, 56 <70 [X.]n. 36>). Insofern sind beide Prinzipien eng miteinander verknüpft.
Die Organisation der öffentli[X.]hen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbra[X.]ht werden. Deshalb muss im Hinbli[X.]k auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsre[X.]htli[X.]hen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Verglei[X.]he sind dabei ni[X.]ht nur innerhalb einer [X.]esoldungsordnung, sondern gerade au[X.]h zwis[X.]hen den vers[X.]hiedenen [X.]esoldungsordnungen geboten (vgl. [X.] 139, 64 <118 [X.]n. 111>; 140, 240 <285 [X.]n. 90>).
[X.]) [X.]u[X.]h das [X.] stellt einen eigenständigen hergebra[X.]hten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums dar, der allerdings in enger [X.]nbindung zum [X.] und zum [X.] steht.
(1) [X.]us dem [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 GG und dem [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG folgt ein [X.], das dem Gesetzgeber ungea[X.]htet seines weiten Gestaltungsspielraums untersagt, den [X.]bstand zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen [X.]esoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (vgl. [X.] 139, 64 <117 [X.]n. 110>; 140, 240 <284 [X.]n. 89>). Jedem [X.]mt ist eine [X.]ertigkeit immanent, die si[X.]h in der [X.]esoldungshöhe widerspiegeln muss. Die [X.]ertigkeit wird insbesondere dur[X.]h die Verantwortung des [X.]mtes und die Inanspru[X.]hnahme des [X.]mtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene [X.]esoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte [X.]esoldung (vgl. [X.] 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 [X.]n. 111>; 140, 240 <284 f. [X.]n. 90>).
Das [X.] gebietet dabei ni[X.]ht allein, dass die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ertigkeit der Ämter im Hinbli[X.]k auf die Endstufen zum [X.]usdru[X.]k kommt. Vielmehr ist es erforderli[X.]h, dass zur [X.]ahrung der Stringenz des gesamten [X.]esoldungssystems die unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ertigkeit der Ämter au[X.]h in sämtli[X.]hen einander entspre[X.]henden ([X.] abgebildet wird.
(2) Das [X.] zwingt den Gesetzgeber allerdings ni[X.]ht, einen einmal festgelegten [X.]bstand zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen absolut oder relativ beizubehalten. Vielmehr kann er ein bestehendes [X.]esoldungssystem neu strukturieren und au[X.]h die [X.]ertigkeit von [X.]esoldungsgruppen zueinander neu bestimmen (vgl. [X.] 130, 263 <295> m.w.N.).
Da bestehende [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.]usdru[X.]k der den Ämtern dur[X.]h den Gesetzgeber zuges[X.]hriebenen [X.]ertigkeiten sind, dürfen sie allerdings ni[X.]ht infolge von Einzelmaßnahmen – etwa die zeitversetzte und/oder gestufte Inkraftsetzung von [X.]esoldungserhöhungen für [X.]ngehörige bestimmter [X.]esoldungsgruppen (vgl. [X.] 140, 240 <285 f. [X.]n. 91>) – na[X.]h und na[X.]h eingeebnet werden (vgl. au[X.]h Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 17). Es besteht also ein Verbot s[X.]hlei[X.]hender [X.]bs[X.]hmelzung bestehender [X.]bstände, wel[X.]he außerhalb der zulässigen gesetzgeberis[X.]hen Neubewertung und Neustrukturierung stattfinden (vgl. zur „Salami-Taktik“ im [X.]esoldungsre[X.]ht [X.] 139, 64 <123 [X.]n. 122>; 140, 240 <292 [X.]n. 105>).
Für die [X.]eurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberis[X.]hen Veränderung der [X.]esoldungsabstände bietet si[X.]h vor allem der [X.]ü[X.]kgriff auf die [X.]bsi[X.]ht des Gesetzgebers an, wie sie in den [X.] zum [X.]usdru[X.]k kommt. Solange der Gesetzgeber dana[X.]h ni[X.]ht in dokumentierter [X.]rt und [X.]eise von seiner [X.]efugnis zur Neueins[X.]hätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des [X.]esoldungsgefüges Gebrau[X.]h ma[X.]ht, greift das Verbot, bestehende [X.]bstände einzuebnen.
(3) Die Kontrolle des [X.]s kann als systeminterner Verglei[X.]h innerhalb der [X.]eamtens[X.]haft anhand der aus den [X.]esoldungstabellen ersi[X.]htli[X.]hen [X.]rutto-Gehälter erfolgen (vgl. [X.] 139, 64 <118 [X.]n. 112>; 140, 240 <286 [X.]n. 92>). Die Netto-Grundgehälter als [X.]ezugspunkt des Verglei[X.]hs zu wählen, würde ledigli[X.]h die Steuerprogression berü[X.]ksi[X.]htigen. Diese Verzerrung fällt indes ni[X.]ht signifikant ins Gewi[X.]ht. Die Steuerprogression hat ledigli[X.]h insoweit [X.]edeutung, als [X.]elastungen höherer [X.]esoldungsgruppen umso kritis[X.]her zu sehen sind, da diese angesi[X.]hts der progressiven Einkommensteuertarifgestaltung höheren (Grenz)Steuersätzen unterliegen.
2. Die [X.]egelung der [X.]ezüge ist au[X.]h an den Glei[X.]hheitssatz gebunden ([X.] 107, 218 <243>; 107, 257 <269>; 114, 258 <297>; 117, 330 <352 f.>; 130, 52 <67>). Na[X.]h ständiger [X.]e[X.]htspre[X.]hung gebietet der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>; 116, 164 <180>; 122, 210 <230>; 130, 240 <252>; 141, 1 <38 [X.]n. 93 ff.>). Er verbietet unglei[X.]he [X.]elastungen ebenso wie unglei[X.]he [X.]egünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 122, 210 <230>; 126, 400 <416>; 130, 240 <252 f.>; 135, 126 <143 [X.]n. 51>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>; st[X.]spr). Verboten ist daher ein glei[X.]hheitswidriger [X.]egünstigungsauss[X.]hluss, bei dem eine [X.]egünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. [X.] 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 126, 400 <416>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>). Differenzierungen sind damit ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, bedürfen jedo[X.]h stets der [X.]e[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Differenzierungsziel und dem [X.]usmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind (vgl. [X.] 124, 199 <220>; 129, 49 <68>; 130, 240 <253>; 132, 179 <188 [X.]n. 30>; 133, 59 <86 [X.]n. 72>; 135, 126 <143 [X.]n. 52>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>).
Es ist grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Gesetzgebers, diejenigen Sa[X.]hverhalte auszuwählen, an die er dieselben [X.]e[X.]htsfolgen knüpft und die er so als re[X.]htli[X.]h glei[X.]h qualifiziert. Diese [X.]uswahl muss er jedo[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht treffen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 107, 218 <244>; 115, 381 <389>). Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und [X.]egelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69>; 132, 179 <188 [X.]n. 30>; 138, 136 <180 [X.]n. 121>). Je na[X.]h [X.]egelungsgegenstand und [X.] ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz unters[X.]hiedli[X.]he [X.]nforderungen an den die Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund, die von auf das [X.]illkürverbot bes[X.]hränkten [X.]indungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können (vgl. [X.] 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 105, 73 <110>; 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 1 <23>; 122, 210 <230>; 123, 111 <119 f.>; 126, 400 <416>; 127, 224 <244>; 129, 49 <68>; 130, 52 <66>; 130, 240 <254>; 131, 239 <255 f.>; 135, 126 <143 f. [X.]n. 52>; st[X.]spr).
Das [X.]illkürverbot ist verletzt, wenn für die (un)glei[X.]he [X.]ehandlung zweier Sa[X.]hverhalte dur[X.]h den Gesetzgeber bezogen auf den jeweils in [X.]ede stehenden Sa[X.]hberei[X.]h und seine Eigenart ein vernünftiger, einleu[X.]htender Grund fehlt (vgl. [X.] 76, 256 <329>; 85, 176 <187>; 90, 145 <196>; 101, 275 <291>; 115, 381 <389>). Eine strengere [X.]indung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den neben [X.]rt. 3 GG betroffenen Freiheitsre[X.]hten (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; 122, 210 <230>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 [X.]n. 122>) und aus der Unglei[X.]hbehandlung von Personengruppen ergeben (vgl. [X.] 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>; 131, 239 <256>; 133, 377 <407 f. [X.]n. 75>). Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die [X.]nforderungen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 129, 49 <69>; 138, 136 <181 [X.]n. 122>) oder je mehr sie si[X.]h denen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 GG annähern (vgl. [X.] 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; 129, 49 <69>; 130, 240 <254>; 132, 179 <188 f. [X.]n. 31>; 141, 1 <39 [X.]n. 94>).
Im [X.]erei[X.]h des [X.]esoldungsre[X.]hts bedeutet dies, dass [X.]eamte mit glei[X.]hen oder glei[X.]hwertigen Ämtern zwar in der [X.]egel glei[X.]h zu besolden sind. Dies gilt jedo[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt. Die Zulässigkeit einer Differenzierung hängt davon ab, ob na[X.]h dem Maßstab des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ein sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigter Grund vorliegt (vgl. [X.] 12, 326 <333>; 26, 100 <110 ff.>; 26, 163 <169 ff.>; 107, 218 <245>).
3. [X.]ei der Prüfung der [X.]mäßigkeit von besoldungsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. [X.] 8, 1 <22 f.>; 13, 356 <361 f.>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 [X.]n. 94>; 140, 240 <278 f. [X.]n. 73>; st[X.]spr). [X.]egen des weiten Spielraums politis[X.]hen Ermessens, innerhalb dessen er das [X.]esoldungsre[X.]ht den tatsä[X.]hli[X.]hen Notwendigkeiten und der forts[X.]hreitenden Entwi[X.]klung anpassen und vers[X.]hiedenartige Gesi[X.]htspunkte berü[X.]ksi[X.]htigen darf, überprüft das [X.] ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber die gere[X.]hteste, zwe[X.]kmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. [X.] 103, 310 <320>; 110, 353 <364>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 [X.]n. 95>; 140, 240 <279 [X.]n. 75>). Es kann, sofern ni[X.]ht von der Verfassung selbst getroffene [X.]ertungen entgegenstehen, nur die Übers[X.]hreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer si[X.]h gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften bei der [X.]bgrenzung von Lebenssa[X.]hverhalten als evident sa[X.]hwidrig erweisen (vgl. [X.] 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 218 <244 f.>). Jede [X.]esoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Si[X.]ht der [X.]etroffenen fragwürdig sein. Sol[X.]he Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange si[X.]h für die [X.]egelung ein plausibler und sa[X.]hli[X.]h vertretbarer Grund anführen lässt ([X.] 110, 353 <364 f.>; vgl. aus der [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.] statt aller [X.]VerwGE 123, 308 <313>).
Das Einräumen einer weiten gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsfreiheit soll gerade grundlegende Neuregelungen ermögli[X.]hen. Dies gilt ni[X.]ht nur mit [X.]li[X.]k auf [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, sondern au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ([X.] 56, 146 <161 f.> unter Verweis auf insb. [X.] 8, 1 <22>; 26, 141 <158 f.>). Der Gesetzgeber muss insbesondere die Freiheit haben, von der bisherigen [X.]ewertung eines [X.]mtes im Verhältnis zu einem anderen [X.]mt abzuwei[X.]hen. [X.]nders lässt si[X.]h, wenn man eine [X.]esoldungsordnung in ihrem [X.]estand ni[X.]ht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung ni[X.]ht bewerkstelligen (vgl. [X.] 26, 141 <158>; 110, 353 <365>).
1. § 20 [X.]bs. 3 bis 5 Sä[X.]hs[X.]esG sowie [X.]nlagen 21, 22, 25, 35, 36 und 39 Sä[X.]hs[X.]esG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GV[X.]l S. 3), die die verzögerte [X.]esoldungsanpassung um 2,9 % von Mai bis [X.]ugust 2008 zulasten der ab der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 besoldeten [X.]eamten regeln, sind insoweit mit den grundgesetzli[X.]hen Vorgaben ni[X.]ht vereinbar.
a) Die Verzögerung der [X.]esoldungsanpassung in Höhe von 2,9 % um vier Monate verletzt die [X.]e[X.]hte der [X.]es[X.]hwerdeführer aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG. Die betroffenen [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppen [X.] 10 aufwärts wurden ohne erkennbaren sa[X.]hli[X.]hen Grund im Verglei[X.]h zu den [X.]eamten bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] 9, die von der [X.]esoldungsanpassung s[X.]hon zum 1. Mai 2008 profitiert haben, bena[X.]hteiligt.
b) Der sä[X.]hsis[X.]he [X.] kann si[X.]h insbesondere ni[X.]ht darauf berufen, dass eine grundlegende Neuregelung des [X.]esoldungssystems Gegenstand der Gesetzesänderung gewesen und ihm daher ein besonders weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen sei. Das [X.] ist damit bei seiner Prüfung ni[X.]ht auf eine reine Evidenzkontrolle bes[X.]hränkt.
[X.]usweisli[X.]h der Gesetzesbegründung der St[X.]tsregierung sollte die verzögerte [X.]esoldungsanpassung allein der Erzielung von Einsparungen dienen. So heißt es in der Gesetzesbegründung (LTDru[X.]ks 4/9812, S. 2):
Mit der 4-monatigen Verzögerung der [X.]esoldungsanpassung ggü. dem Tarifberei[X.]h bei den höheren [X.]esoldungsgruppen (ab [X.]esGr. [X.] 10) leisten diese einen weiteren [X.]eitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung, denn diese ist in [X.]nbetra[X.]ht der bestehenden Vers[X.]huldung von derzeit [X.]a. 12 Mrd. € no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen.
Ebenso äußerte si[X.]h St[X.]tsminister Tilli[X.]h bei der ersten Lesung des Entwurfs im Sä[X.]hsis[X.]hen Landtag (Plenarprotokoll 4/88, S. 7285 f.), wona[X.]h die [X.]eamten „dur[X.]h die Zurü[X.]kstellung und Verzögerung von [X.]esoldungsanpassungen ihren [X.]eitrag zur Haushaltskonsolidierung“ leisteten.
Mit der Verzögerung einer [X.]esoldungsanpassung hat der [X.] gerade keine Neubewertung der [X.]ertigkeit der Ämter vorgenommen oder Neuregelungen und Verbesserungen bewerkstelligt (vgl. [X.] 26, 141 <158>; 110, 353 <365>), sondern ledigli[X.]h dur[X.]h Einzelmaßnahmen den Empfängern ausgewählter [X.]esoldungsgruppen einen „weiteren [X.]eitrag zur haushaltsgemäßen Konsolidierung“ abverlangt.
[X.]) Die verzögerte Übertragung der [X.] für die [X.]esoldungsgruppen ab [X.] 10 aufwärts lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht als sozialverträgli[X.]her Sparbeitrag höherer [X.]esoldungsgruppen re[X.]htfertigen.
So können s[X.]hon die für eine Differenzierung angeführten Gründe ni[X.]ht überzeugen. Zwar ers[X.]heint auf den ersten [X.]li[X.]k die [X.]egründung, dass Empfänger höherer [X.]ezüge von der allgemeinen Teuerung, zu deren [X.]usglei[X.]h die lineare Erhöhung der [X.]esoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind als Empfänger niedriger [X.]ezüge (so no[X.]h [X.]VerfG, [X.]es[X.]hluss der 1. Kammer des [X.] vom 2. Juni 2001 – 2 [X.]v[X.] 571/00 –, juris, [X.]n. 5; [X.]es[X.]hluss der 1. Kammer des [X.] vom 23. Oktober 2001 – 2 [X.]v[X.] 666/00 –, juris, [X.]n. 5), na[X.]hvollziehbar. Dies mag namentli[X.]h mit [X.]li[X.]k auf den Grundbedarf zutreffen, der si[X.]h mit einem relativ kleineren [X.]nteil ihres (höheren) Gehalts de[X.]ken lässt.
[X.]llerdings trägt gerade diese [X.]rgumentation im vorliegenden Kontext ni[X.]ht, da – wie s[X.]hon das [X.] festgestellt hat (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 20) – die angegriffene Maßnahme ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h Empfänger höherer [X.]ezüge betrifft, sondern alle [X.]eamten von der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 aufwärts. Jedenfalls bei den der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 zugehörigen [X.]eamten handelt es si[X.]h offensi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht um Empfänger höherer [X.]ezüge.
[X.]bgesehen davon ist die Differenzierung zwis[X.]hen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen [X.]edarfen ni[X.]ht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen [X.]mt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen (so au[X.]h Günther, Die [X.]npassung der [X.]eamtenbesoldung an die allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse, 1987, S. 200 f.). Innerhalb des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist keine Differenzierung in vers[X.]hiedene [X.]edarfe angelegt, weshalb es beim [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf absolut, sondern auf relativ glei[X.]hbleibende [X.]bstände in der [X.]esoldung der unters[X.]hiedli[X.]h bewerteten Ämter ankommt (vgl. au[X.]h Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 17). Infolge der Inflation verlieren Empfänger aller [X.]esoldungsgruppen in relativ glei[X.]hem Maße an Kaufkraft. Zum [X.]ufwiegen des Kaufkraftverlusts und damit zur Si[X.]herung des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist daher eine [X.]esoldungserhöhung in ebenfalls relativ glei[X.]hem Maße nötig.
Das [X.] verpfli[X.]htet den [X.] dazu, si[X.]h bei der [X.]emessung der [X.]esoldung – für alle [X.]eamten – an der Entwi[X.]klung der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren (vgl. ausdrü[X.]kli[X.]h [X.] 140, 240 <285 [X.]n. 91>). Dass allein die Finanzlage der öffentli[X.]hen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentierung ni[X.]ht einzus[X.]hränken vermag, da andernfalls die S[X.]hutzfunktion des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG ins Leere liefe (vgl. [X.] 44, 249 <264 f.>; 76, 256 <311>; 99, 300 <320>; 114, 258 <291>; 117, 372 <388>; 139, 64 <125 f. [X.]n. 127>; 140, 240 <294 f. [X.]n. 110>; st[X.]spr), gilt ebenfalls für alle [X.]eamten. Die von [X.] wegen ges[X.]huldete [X.]limentierung ist ni[X.]ht eine dem Umfang na[X.]h beliebig variable Größe, die si[X.]h einfa[X.]h na[X.]h den „wirts[X.]haftli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten“ der öffentli[X.]hen Hand oder na[X.]h den politis[X.]hen Dringli[X.]hkeitsbewertungen hinsi[X.]htli[X.]h der vers[X.]hiedenen vom St[X.]t zu erfüllenden [X.]ufgaben oder na[X.]h dem Umfang der [X.]emühungen um die Verwirkli[X.]hung des allgemeinen Sozialst[X.]tsprinzips bemessen lässt (vgl. [X.] 140, 240 <285 f. [X.]n. 91>; unter Verweis auf [X.] 44, 249 <264>; zustimmend Stuttmann, NVwZ 2016, S. 184 <189>; vgl. bereits Günther, NJ 2001, S. 10 <11 m.w.N.>; [X.], [X.]ayV[X.]l. 2015, S. 801 <807>; gerade zur „[X.]n Staffelung“ von [X.]esoldungserhöhungen im [X.]ns[X.]hluss an [X.] 140, 240 [X.], Z[X.][X.] 2016, S. 109 <112>).
[X.]enn der [X.] für niedrigere [X.]esoldungsgruppen eine [X.]npassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene [X.]limentation erforderli[X.]h era[X.]htet, muss er si[X.]h hieran – zumindest im Grundsatz – für alle [X.]eamten festhalten lassen, sofern er mit der Differenzierung keine Umgestaltung des [X.]esoldungssystems oder eine Neubewertung von Statusämtern vornimmt (vgl. au[X.]h [X.], Z[X.][X.] 2014, S. 361 <363>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Handbu[X.]h [X.]esoldungsre[X.]ht, 2015, § 5 [X.]n. 22).
Es bleibt aber in einem sol[X.]hen Fall stets zu prüfen, ob eine Maßnahme des [X.]s im [X.]usnahmefall verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sein kann. Ein sol[X.]her [X.]usnahmefall liegt hier jedo[X.]h ni[X.]ht vor, zumal im fragli[X.]hen [X.]raum no[X.]h ni[X.]ht das mit [X.]rang ausgestattete Verbot der Neuvers[X.]huldung galt, das erst mit Gesetz vom 29. Juli 2009 ([X.] 2248) dur[X.]h [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Zudem stellt si[X.]h die verzögerte [X.]esoldungsanpassung für die [X.]esoldungsgruppen [X.] 10 und aufwärts ni[X.]ht als Teil eines s[X.]hlüssigen Gesamtkonzepts zur Sanierung des sä[X.]hsis[X.]hen Haushalts dar, sondern als einmaliger „Sparbeitrag“ dieser [X.]esoldungsgruppen. [X.]ndere mit [X.]rang ausgestattete kollidierende [X.]ertents[X.]heidungen, die zu berü[X.]ksi[X.]htigen wären, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere können im vorliegenden Zusammenhang keine besonderen [X.]n [X.]elange zu einer ausnahmsweisen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]e[X.]htfertigung der Maßnahme führen. Unabhängig von der Frage, ob sol[X.]he [X.]elange grundsätzli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig sind, lässt jedenfalls vorliegend die Differenzierung an der S[X.]hnittstelle zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ni[X.]ht erkennen, dass der [X.] besondere sozialpolitis[X.]he [X.]spekte wie etwa die besonders große finanzielle Leistungsfähigkeit bestimmter [X.]esoldungsgruppen berü[X.]ksi[X.]htigen wollte.
2. § 12 [X.]bs. 2, § 14 [X.]bs. 3 der 2. [X.]esÜV in Verbindung mit § 17 [X.]bs. 1 Satz 1 und [X.]bs. 2 Sä[X.]hs[X.]esG sowie [X.]nlagen 2, 3, 6, 16, 17 und 20 Sä[X.]hs[X.]esG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sä[X.]hsis[X.]hen [X.]esoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008 (GV[X.]l S. 3) verletzen [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG, soweit sie die [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 in den Kalenderjahren 2008 und 2009 betreffen.
Na[X.]h den dargelegten Maßstäben ist au[X.]h die differenzierte [X.]nglei[X.]hung an das [X.] bei [X.]eamten mit einem [X.]mt bis zur [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 einerseits und bei [X.]eamten und [X.]n mit einem höheren [X.]mt andererseits mit dem Grundgesetz unvereinbar.
a) Die dur[X.]h die vorliegenden [X.]bes[X.]hwerden aufgeworfene [X.]e[X.]htsfrage bes[X.]hränkt si[X.]h auf die [X.]rt und [X.]eise der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.] in den Jahren 2008 und 2009 dur[X.]h den sä[X.]hsis[X.]hen Landesgesetzgeber, der seit dem 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für die Laufbahnen, die [X.]esoldung und die Versorgung der [X.]eamten der Länder, Gemeinden und anderer Körpers[X.]haften des öffentli[X.]hen [X.]e[X.]hts sowie der [X.] in den Ländern hat (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.]G[X.]l I S. 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG). Ledigli[X.]h die [X.]esoldung in den Jahren 2008 und 2009 ist zur Überprüfung gestellt worden. Ni[X.]ht Gegenstand des Verfahrens ist dagegen die [X.]esoldungsdifferenz zwis[X.]hen den alten und den neuen Ländern, die auf der bundesbesoldungsre[X.]htli[X.]hen Übergangsregelung in der auf § 73 [X.] beruhenden 2. [X.]esoldungsübergangsverordnung (Zweite Verordnung über besoldungsre[X.]htli[X.]he Übergangsregelungen na[X.]h Herstellung der Einheit [X.] vom 21. Juni 1991 [[X.] 1345]) beruhte.
b) Dem [X.] stand im Hinbli[X.]k auf die [X.]usgestaltung der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau im Grundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Im Unters[X.]hied zur verzögerten [X.]esoldungsanpassung 2008 (vgl. oben [X.]n. 89 ff.) handelt es si[X.]h bei der [X.]nglei[X.]hung der [X.]besoldung an das [X.]estniveau um die [X.]usgestaltung einer Systements[X.]heidung, nämli[X.]h der [X.]bkehr von der na[X.]h neuen und alten Ländern differenzierenden [X.]esoldung. Dabei ist allerdings zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der [X.] mit na[X.]h [X.]esoldungsgruppen differenzierenden [X.]punkten für die [X.]est-[X.]nglei[X.]hung gerade keine ämterbezogene Neubewertung vorgenommen hat, für die ihm besonders große Gestaltungsspielräume einzuräumen wären.
[X.]ährend die [X.]est-[X.]nglei[X.]hung als sol[X.]he also als Systemwe[X.]hsel angesehen werden kann, weil hierin die endgültige [X.]bkehr von einer mit [X.]ü[X.]ksi[X.]ht auf die Folgen der deuts[X.]hen Einheit über Jahre hinweg bestehenden Differenzierung zu sehen ist, betrifft die hier zu beurteilende Maßnahme, die Ents[X.]heidung für eine differenzierte [X.]est-[X.]nglei[X.]hung, die [X.]rt und [X.]eise der Gestaltung dieses Systemwe[X.]hsels und läuft somit auf eine bloße haushalteris[X.]h motivierte Einzelmaßnahme hinaus, die eine höhere verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Kontrolldi[X.]hte bedingt.
[X.]) Dur[X.]h die angegriffene Maßnahme wird der [X.]bstand zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ([X.]) eingeebnet. Damit ist das [X.] beeinträ[X.]htigt.
Der sä[X.]hsis[X.]he [X.] wei[X.]ht mit der gewählten Lösung deutli[X.]h von den für das Verhältnis der [X.]esoldungsgruppen [X.] 9/[X.] 10 im [X.]esonderen, aber au[X.]h für das Verhältnis anderer bena[X.]hbarter [X.]esoldungsgruppen im [X.]llgemeinen, selbstgesetzten [X.]bständen ab (vgl. oben [X.]n. 29).
[X.]n dieser [X.]ewertung ändert au[X.]h die [X.] des § 22 [X.]bs. 1 Satz 1 Sä[X.]hs[X.]esG ni[X.]hts. [X.]ie das [X.] zutreffend feststellt, trägt diese dem [X.] ni[X.]ht substanziell [X.]e[X.]hnung (vgl. Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 23). Die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 ([X.]) und [X.] 10 ([X.]) lagen vor der Differenzierung mit [X.]irkung zum 1. Januar 2008 im Mittel aller einander entspre[X.]henden Stufen bei 223,75 € beziehungsweise bei 10,66 %. Na[X.]h der [X.]est-[X.]nglei[X.]hung der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 zum 1. Januar 2008 lagen die [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen [X.] 9 und [X.] 10 ([X.]) im Mittel aller einander entspre[X.]henden Stufen bei 55,88 € beziehungsweise bei 2,36 %. Vor diesem Hintergrund fällt die auf einen Unters[X.]hiedsbetrag – soweit dieser auf der fortgesetzten [X.] beruhte – zuzügli[X.]h eines [X.]etrages in Höhe von 10 € bes[X.]hränkte Zulage ni[X.]ht nennenswert ins Gewi[X.]ht, zumal diese nur eingriff, wenn die Dienstbezüge na[X.]h [X.] 10 geringer waren als die Dienstbezüge na[X.]h [X.] 9.
[X.]) Für diese [X.]eeinträ[X.]htigung des [X.]s fehlt es an einer sa[X.]hli[X.]hen [X.]e[X.]htfertigung.
[X.]ie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, vermag weder die [X.]nlehnung an die [X.]egelung im Tarifberei[X.]h einen für das [X.]esoldungsre[X.]ht bedeutsamen [X.]e[X.]htfertigungsgrund darzustellen, no[X.]h kann die angespannte Haushaltslage für si[X.]h alleine die Unglei[X.]hbehandlung zu Lasten einzelner [X.]esoldungsgruppen re[X.]htfertigen.
Zum einen steht die strukturelle Vers[X.]hiedenartigkeit der [X.]egelungsberei[X.]he des Tarifvertragsre[X.]hts einerseits und des [X.]eamtenbesoldungsre[X.]hts andererseits einer re[X.]htfertigenden Übertragung der [X.]egelung des Tarifberei[X.]hs auf die [X.]eamtens[X.]haft entgegen (vgl. Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 19). Zwar sind Entwi[X.]klungen im Tarifberei[X.]h einer von mehreren maßgebli[X.]hen Parametern für die Frage, ob eine [X.]bkopplung des [X.]esoldungsniveaus von der allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung zu besorgen ist (vgl. nur [X.] 139, 64 <114 f. [X.]n. 99 ff.>; 140, 240 <281 f. [X.]n. 78 ff.>). Es bleiben aber strukturelle Unters[X.]hiede zwis[X.]hen dem Tarifvertrags- und dem [X.]esoldungsre[X.]ht. Den von den Tarifvertragsparteien frei ausgehandelten Entgelten steht die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers in Erfüllung grundgesetzli[X.]her Verpfli[X.]htungen gegenüber. Daher können Tarifverträge dann ni[X.]ht als [X.]i[X.]hts[X.]hnur für [X.]esoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt na[X.]h mit Strukturprinzipien des [X.]esoldungsre[X.]hts kollidieren, wie hier mit der Notwendigkeit eines angemessenen [X.]bstands zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen. Tarifvertragli[X.]he Vereinbarungen können ein [X.]brü[X.]ken von den dur[X.]h [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der [X.]eamten- und [X.]besoldung ni[X.]ht re[X.]htfertigen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 19).
Zum anderen kann von einer „aussagekräftigen [X.]egründung in den [X.] [als] Teil eines s[X.]hlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung“ (vgl. [X.] 139, 64 <126 [X.]n. 127>; 140, 240 <295 [X.]n. 110>) vorliegend ni[X.]ht die [X.]ede sein. Der sä[X.]hsis[X.]he [X.] hat die [X.]esregelungen der 2. [X.]esÜV dur[X.]h statis[X.]he Verweisung übernommen. Die vor Eingreifen der (Vorwirkungen der) S[X.]huldenbremse ([X.]rt. 143d [X.]bs. 1 Satz 4, [X.]rt. 109 [X.]bs. 3 Satz 1 und 5 GG; vgl. oben [X.]n. 68) eher no[X.]h strenger ausfallenden Maßstäbe für eine [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Haushaltslage sind vorliegend erst re[X.]ht ni[X.]ht erfüllt. [X.]ie dargelegt (vgl. oben [X.]n. 98), vermögen fiskalis[X.]he Überlegungen des [X.]s und daraus folgende [X.]emühungen, [X.]usgaben zu sparen, für si[X.]h genommen in der [X.]egel keine unters[X.]hiedli[X.]he besoldungsre[X.]htli[X.]he [X.]ehandlung verglei[X.]hbarer Personengruppen zu re[X.]htfertigen ([X.] 19, 76 <84 f.>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>).
[X.]) Ein Sa[X.]hgrund für die Differenzierung ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insbesondere lässt sie si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h eine besondere und einmalige Situation am Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit re[X.]htfertigen.
(1) Das [X.] stellt in den angegriffenen Ents[X.]heidungen ents[X.]heidend darauf ab, dass die Maßnahme dur[X.]h den besonders großen gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraum bei der [X.]ewältigung der Folgen der deuts[X.]hen Einheit gede[X.]kt sei. Die Unglei[X.]hbehandlung sei nur im Hinbli[X.]k auf „die besondere und einmalige Situation […], in der si[X.]h der sä[X.]hsis[X.]he [X.] im Jahr 2008 gegen Ende des Transformationsprozesses der [X.]iederherstellung der deuts[X.]hen Einheit befunden habe“, gere[X.]htfertigt gewesen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 6).
Ents[X.]heidend dafür sei, dass die Vers[X.]hiebung der [X.]esoldungsanglei[X.]hung für die [X.]esoldungsgruppen höher als [X.] 9 zwar weder geringfügig no[X.]h kurzfristig, aber immerhin nur vorübergehend gewesen sei. Sie habe insbesondere ni[X.]ht zu einer geringeren [X.]asis für spätere [X.]esoldungserhöhungen geführt. Die vorübergehende, wenn au[X.]h gravierende Einebnung des [X.]esoldungsabstandes wirke si[X.]h letztli[X.]h ni[X.]ht auf das dauernde [X.]esoldungsgefüge aus und wiege damit weniger s[X.]hwer als etwa die teilweise Ersetzung von linearen [X.]esoldungserhöhungen dur[X.]h Einmalzahlungen (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 22). Zudem habe der Landesgesetzgeber mit der [X.] in § 22 Sä[X.]hs[X.]esG ein [X.]bsinken der na[X.]h der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 besoldeten [X.]eamten unter die [X.]esoldung der verglei[X.]hbaren na[X.]h der [X.]esoldungsgruppe [X.] 9 besoldeten [X.]eamten verhindert (Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 23).
(2) Das [X.] hat die – jedenfalls für den [X.]geber bestehende – „besondere [X.]usnahmesituation der [X.]iedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformatoris[X.]hen Gesamtaufgaben des St[X.]tes“ ([X.] 107, 218 <243>) im [X.]ahmen der [X.]e[X.]htfertigung differenzierender [X.]esoldungsregelungen in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 zwar berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. au[X.]h [X.] 107, 218 <256>), zuglei[X.]h aber die zeitli[X.]he [X.]egrenztheit dieser Situation und die [X.]efristung der zu ihrer [X.]ewältigung ges[X.]haffenen Übergangsvors[X.]hriften (vgl. [X.] 107, 218 <256 hinsi[X.]htli[X.]h § 73 [X.]; 236 hinsi[X.]htli[X.]h [X.]rt. 143 GG>) betont. Es hat insbesondere darauf hingewiesen, dass si[X.]h die [X.]ufre[X.]hterhaltung einer differenzierenden [X.]esoldung in [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland ni[X.]ht mit der Erwägung re[X.]htfertigen lasse, dass zunä[X.]hst eine völlige [X.]nglei[X.]hung der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Verhältnisse in [X.] und [X.]est errei[X.]ht werden müsse ([X.] 107, 218 <255 f.>). [X.]uf dieser Grundlage hat es die damalige differenzierende [X.]egelung in § 73 [X.] für mit dem Grundgesetz seiner [X.] no[X.]h vereinbar erklärt ([X.] 107, 218 <255>).
(3) Unabhängig von der Frage, ob si[X.]h au[X.]h ein Landesgesetzgeber in glei[X.]hem Maße auf die [X.]usnahmesituation der [X.]iedervereinigung berufen kann, trägt das [X.]rgument eines besonderen Gestaltungsspielraums gegen Ende des Transformationsprozesses jedenfalls zum [X.]punkt des Erlasses der angegriffenen Maßnahme im [X.] ni[X.]ht mehr als sa[X.]hli[X.]he [X.]e[X.]htfertigung.
Zwar lässt si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die wesentli[X.]hen vom [X.] in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 ([X.] 107, 218) zur Eins[X.]hätzung der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Lage der ostdeuts[X.]hen Länder in den [X.]li[X.]k genommenen Parameter au[X.]h für die [X.] keine deutli[X.]he [X.]nglei[X.]hung an das [X.]estniveau feststellen. So betrug das [X.]ruttoinlandsprodukt je Einwohner 2001 etwa 61,2 % (ohne [X.]erlin) des [X.]estniveaus (vgl. [X.] 107, 218 <248>; Jahresberi[X.]ht 2002 der [X.]esregierung zum Stand der Deuts[X.]hen Einheit, [X.]TDru[X.]ks 14/9950, S. 99) und ist bis zum Ende des Jahres 2007 ledigli[X.]h auf 69,5 % (mit [X.]erlin) des [X.]estniveaus (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, [X.]TDru[X.]ks 16/10454, [X.]) gestiegen. Die wirts[X.]haftli[X.]he Situation war insgesamt weiterhin von einer hohen [X.]rbeitslosigkeit geprägt. [X.]etrug die [X.]rbeitslosenquote in den neuen Ländern im Jahr 2001 18,9 %, so war sie im [X.] mit 15,1 % weiterhin doppelt so ho[X.]h wie in den alten Ländern (6,2 %) (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, [X.]TDru[X.]ks 16/10454, S. 11). [X.]u[X.]h bei den [X.]rbeitnehmerentgelten je [X.]rbeitnehmer lagen die neuen Länder (mit [X.]erlin) mit 81,1 % im Verglei[X.]h zu den alten Ländern weiterhin deutli[X.]h hinter diesen zurü[X.]k (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, [X.]TDru[X.]ks 16/10454, [X.]; vgl. au[X.]h zur Lage 2003 [X.] 107, 218 <250>). Zudem blieb au[X.]h das Niveau der [X.] in den ostdeuts[X.]hen Ländern no[X.]h erkennbar hinter demjenigen in den westdeuts[X.]hen zurü[X.]k. So betrug die [X.] bis zum 30. Juni 2008 in [X.]estdeuts[X.]hland 1.182,15 € und in [X.]deuts[X.]hland 1.039,05 € und entspra[X.]h damit wie s[X.]hon 2002 87,89 % der [X.]estrente (Jahresguta[X.]hten 2008/2009 des Sa[X.]hverständigenrates zur [X.]eguta[X.]htung der gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen Entwi[X.]klung, [X.] und [X.] 107, 218 <252>).
Das [X.] hat aber s[X.]hon in seiner Ents[X.]heidung vom 12. Februar 2003 festgestellt, dass der wirts[X.]haftli[X.]he [X.]npassungs- und [X.]ufhol-prozess in den neuen Ländern, der na[X.]h der [X.] zunä[X.]hst von ganz erhebli[X.]hen Forts[X.]hritten geprägt gewesen sei, si[X.]h jedo[X.]h in den letzten Jahren vor der Ents[X.]heidung deutli[X.]h verlangsamt habe ([X.] 107, 218 <248>). Von einer absehbaren annähernden [X.]nglei[X.]hung der finanziellen und wirts[X.]haftli[X.]hen Situation war also s[X.]hon damals ni[X.]ht auszugehen. [X.]us heutiger Si[X.]ht deutet einiges darauf hin, dass si[X.]h die Unters[X.]hiede in der [X.]irts[X.]hafts- und Finanzkraft zwis[X.]hen [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland ni[X.]ht mehr als Teil eines absehbaren Transformationsprozesses im Zusammenhang mit der [X.]iedervereinigung darstellen, sondern [X.]nzei[X.]hen einer strukturellen [X.]ena[X.]hteiligung einiger der neuen Länder sind, die derjenigen einiger alter Länder entspri[X.]ht. So stagnierte das [X.]ruttoinlandsprodukt real und je Einwohner in [X.]deuts[X.]hland seit 2005 bei einem [X.]ert von 70 % des [X.]ruttoinlandsproduktes in [X.]estdeuts[X.]hland (vgl. Die [X.]eauftragte der [X.]esregierung für die neuen Länder [Hrsg.], Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2016, [X.]). Zudem wiesen s[X.]hon 2007 die neuen Länder (ohne [X.]erlin) mit einem [X.]ruttoinlandsprodukt in jeweiligen Preisen je Einwohner zwis[X.]hen 20.352 € (Me[X.]klenburg-Vorpommern) und 21.828 € ([X.]) eine weitere [X.]nnäherung an einzelne westdeuts[X.]he Länder wie S[X.]hleswig-Holstein (25.489 €), [X.]heinland-Pfalz (25.791 €) und Niedersa[X.]hsen (25.864 €) auf (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, [X.]TDru[X.]ks 16/10454, [X.]). [X.]ußerdem war au[X.]h s[X.]hon 2007 die [X.]rbeitslosenquote in den ostdeuts[X.]hen Ländern sehr differenziert und näherte si[X.]h in einigen [X.]egionen dem westdeuts[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnitt deutli[X.]h an (z.[X.]. [X.] Juni 2008 7,8 %, [X.] 8,3 %, Kreis [X.]örde 9,1 %) (vgl. Jahresberi[X.]ht der [X.]esregierung zum Stand der deuts[X.]hen Einheit 2008, [X.]TDru[X.]ks 16/10454, S. 11).
(4) Vor diesem Hintergrund ließ si[X.]h bei Erlass der angegriffenen Maßnahme im [X.] der damit einhergehende gravierende Eingriff in die [X.]e[X.]hte der betroffenen [X.]eamten, St[X.]tsanwälte und [X.] aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 in Verbindung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ni[X.]ht mehr mit der besonderen Situation der [X.]ewältigung des Transformationsprozesses im [X.]ns[X.]hluss an die [X.]iedervereinigung begründen. Zwar mögen die aufgezeigten Unters[X.]hiede in der wirts[X.]haftli[X.]hen und finanziellen Leistungsfähigkeit zum Teil no[X.]h immer [X.]usdru[X.]k eines Transformationsprozesses [X.]deuts[X.]hlands sein. 18 Jahre na[X.]h der [X.]iedervereinigung konnten jedo[X.]h diese – ebenso von zahlrei[X.]hen anderen Entwi[X.]klungen beeinflussten – Unters[X.]hiede zwis[X.]hen [X.]- und [X.]estdeuts[X.]hland s[X.]hon allein aufgrund des [X.]ablaufs ni[X.]ht mehr zur [X.]e[X.]htfertigung von Unglei[X.]hbehandlungen der vorliegenden [X.]rt herangezogen werden. Entspre[X.]hend differenzierende [X.]esoldungsregelungen lassen si[X.]h ledigli[X.]h als Übergangsregelungen hinnehmen, um für eine begrenzte [X.] auf eine außergewöhnli[X.]he Situation wie die der [X.]iedervereinigung zu reagieren. Der sä[X.]hsis[X.]he [X.] befand si[X.]h beim Übergang der [X.]esoldungsgesetzgebungskompetenz dur[X.]h die Föderalismusreform zum 1. September 2006 (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. [X.]ugust 2006 [[X.]G[X.]l I S. 2034]; vgl. [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 GG) jedo[X.]h in einer verglei[X.]hbaren Situation wie die [X.] anderer weniger leistungsstarker deuts[X.]her Länder. Folgli[X.]h war ihm im [X.]ahmen von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 GG au[X.]h nur ein verglei[X.]hbarer Gestaltungsspielraum eröffnet.
3. Die beiden S[X.]hle[X.]hterstellungen der [X.]esoldungsgruppen [X.] 10 aufwärts in den Kalenderjahren 2008 und 2009 (7,5 %-ige [X.]nglei[X.]hungsverzögerung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sowie verzögerte [X.]esoldungsanpassung um 2,9 % für vier Monate im [X.]) sind bereits isoliert betra[X.]htet verfassungswidrig, so dass sie in der Gesamts[X.]hau erst re[X.]ht ni[X.]ht verfassungskonform sind.
[X.]enn der [X.] in seiner Stellungnahme anführt, das Gesetz vom 20. Oktober 2016 (Gesetz zur Umsetzung der Ents[X.]heidung des [X.]s zur [X.]mäßigkeit der [X.]eamtenbesoldung, GV[X.]l S. 514), das dem [X.] und dem allgemeinen [X.] rü[X.]kwirkend bis zum [X.] [X.]e[X.]hnung trage, mildere die Folgen der hier streitbefangenen Maßnahmen faktis[X.]h ab, stellt er die verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]edenkli[X.]hkeit der [X.]n Staffelung hinsi[X.]htli[X.]h beider Maßnahmen für den streitgegenständli[X.]hen [X.]raum der [X.] und 2009 ni[X.]ht in [X.]brede. Zwar mögen au[X.]h andere als die jeweils unmittelbar zu beurteilenden Einzelmaßnahmen des [X.]s in einer Gesamtbetra[X.]htung [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung finden, wenn es um die Frage der sukzessiven Einebnung der [X.]bstände zwis[X.]hen den [X.]esoldungsgruppen infolge na[X.]h und na[X.]h eingreifender Einzelmaßnahmen geht (vgl. Urteile des [X.]VerwG vom 12. Dezember 2013 – 2 [X.] 24.12 und 2 [X.] 26.12 –, juris, [X.]n. 17). Sofern jedo[X.]h (eine oder zwei) Einzelmaßnahmen bereits für si[X.]h betra[X.]htet verfassungswidrig sind, vermögen spätere – andere [X.]räume erfassende – verfassungskonforme Einzelmaßnahmen daran ni[X.]hts zu ändern. [X.]uf Maßnahmen des [X.]s in ni[X.]ht streitgegenständli[X.]hen Folgejahren kann es bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]eurteilung der streitbefangenen Maßnahmen ni[X.]ht ankommen.
Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Ni[X.]htigerklärung (§ 95 [X.]bs. 3 [X.]VerfGG) oder dazu führen, dass das [X.] die mit der [X.]widrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 [X.]bs. 2, § 79 [X.]bs. 1 [X.]VerfGG) (vgl. [X.] 139, 19 <63 [X.]n. 92>).
Da dem Gesetzgeber vorliegend mehrere Mögli[X.]hkeiten zur Verfügung stehen, die festgestellten [X.]verstöße zu beheben, sind die angegriffenen Maßnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären.
Stellt das [X.] die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzli[X.]h die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers, die [X.]e[X.]htslage rü[X.]kwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. [X.]usnahmen von dieser [X.]egelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.] wiederholt bei haushaltswirts[X.]haftli[X.]h bedeutsamen Normen bejaht (vgl. [X.] 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 130, 263 <312 f.>; 139, 64 <147 f. [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>). Speziell bei besoldungsre[X.]htli[X.]hen Normen gilt es zu bea[X.]hten, dass die [X.]limentation des [X.]eamten der Sa[X.]he na[X.]h die [X.]efriedigung eines gegenwärtigen [X.]edarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rü[X.]kwirkende [X.]ehebung des [X.]verstoßes ist daher mit [X.]li[X.]k auf die [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses ni[X.]ht geboten (vgl. [X.] 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>). Eine rü[X.]kwirkende [X.]ehebung ist jedo[X.]h sowohl hinsi[X.]htli[X.]h der Kläger der [X.]usgangsverfahren als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kläger erforderli[X.]h, über deren [X.]nspru[X.]h no[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend ents[X.]hieden worden ist (vgl. [X.] 99, 300 <331>; 130, 263 <313>; 139, 64 <148 [X.]n. 195>; 140, 240 <316 [X.]n. 170>).
Der Gesetzgeber ist insofern verpfli[X.]htet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die [X.] und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.
Gemäß § 95 [X.]bs. 2 [X.]VerfGG sind die angegriffenen Ents[X.]heidungen des [X.] aufzuheben und die Verfahren an dieses zurü[X.]kzuverweisen.
Die Verpfli[X.]htung zur [X.]uslagenerstattung na[X.]h § 34a [X.]bs. 2 [X.]VerfGG allein dur[X.]h den [X.] (und ni[X.]ht au[X.]h den [X.]) ergibt si[X.]h daraus, dass diesen für den maßgebli[X.]hen [X.]raum der [X.] und 2009 – infolge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das [X.]esoldungsre[X.]ht zum 1. September 2006 – die alleinige Verantwortung für die verfassungswidrige [X.]e[X.]htslage trifft.
Voßkuhle | [X.] | Hermanns |
Müller | Kessal-[X.]ulf | König |
Maidowski | Langenfeld |
Meta
23.05.2017
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. 2 BvR 883, 905/14 (REWIS RS 2017, 10502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 10502 BVerfG 145, 304-345 REWIS RS 2017, 10502
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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