Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 16.06.2023, Az. 2 BvR 900/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 3332

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Abändernde Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls ohne Bedingungen und Weisungen


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022, wiederholt durch Beschluss vom 20. Dezember 2022, wird mit der Maßgabe wiederholt, dass der gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - erlassene Haftbefehl bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ohne Bedingungen und Weisungen außer Vollzug gesetzt wird.

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des [X.] vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des [X.] gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft [X.] ([X.]) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen.

2

Diese einstweilige Anordnung hat das [X.] mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 [X.]G wiederholt.

3

Eine einstweilige Anordnung kann durch das [X.] dann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. m.w.N. [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2). Die Sicherungsfunktion der einstweiligen Anordnung kann es rechtfertigen, dass das [X.] ohne einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers eine einstweilige Anordnung von Amts wegen erlässt (vgl. [X.] 140, 211 <224 Rn. 22>). Dementsprechend kann auch eine bereits erlassene einstweilige Anordnung jederzeit vom [X.] abgeändert werden, wenn dies in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht geboten ist (vgl. [X.] 4, 110 <113>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. Oktober 2021 - 1 BvR 1750/21 -, Rn. 7).

4

Die mit Beschluss vom 14. Juli 2022 vom Senat erlassene und durch Beschluss vom 20. Dezember 2022 wiederholte einstweilige Anordnung war danach unter Maßgabe der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderungen zu wiederholen. Sie erweist sich im Hinblick auf die ausgesprochene Bedingung und die dem Beschwerdeführer auferlegten Weisungen nicht mehr als verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist den angeordneten Maßnahmen seit knapp einem Jahr beanstandungsfrei nachgekommen. Vor diesem Hintergrund ist das verbleibende Risiko, dass er sich einer etwaigen Strafverfolgung gleichwohl entzieht, nunmehr hinnehmbar.

Meta

2 BvR 900/22

16.06.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 20. April 2022, Az: 2 Ws 62/22, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 16.06.2023, Az. 2 BvR 900/22 (REWIS RS 2023, 3332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3332 BVerfGE 162, 358-377 REWIS RS 2023, 3332

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