Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.12.2022, Az. 2 BvR 900/22

2. Senat | REWIS RS 2022, 7537

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Strafprozessuales Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Freigesprochenen gem § 362 Nr 5 StPO - Aussetzung des Haftbefehls verlängert


Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).

Gründe

1

Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2022 den Vollzug des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehls des [X.] vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) - unter der Bedingung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer vorhandene Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu den Akten des [X.] gibt. Zudem ist der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich zweimal wöchentlich bei der von der Staatsanwaltschaft [X.] ([X.]) zu bestimmenden Dienststelle nach näherer zeitlicher Festlegung durch diese zu melden. Ferner ist es ihm untersagt worden, das Gebiet seines Wohnortes (Stadt …) ohne Erlaubnis der Staatsanwaltschaft zu verlassen.

2

Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2).

3

Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht wesentlich geändert. Der Beschwerdeführer ist den ihm auferlegten Weisungen beanstandungsfrei nachgekommen. Auch eingedenk des Beschleunigungsgrundsatzes, der bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl prinzipiell weiterhin gilt (vgl. [X.] 53, 152 <159 f.>; [X.], Beschluss des [X.] vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 54), sind die [X.] Maßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer für weitere sechs Monate noch verhältnismäßig.

Meta

2 BvR 900/22

20.12.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 20. April 2022, Az: 2 Ws 62/22 2 Ws 86/22, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 362 Nr 5 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.12.2022, Az. 2 BvR 900/22 (REWIS RS 2022, 7537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7537 BVerfGE 162, 358-377 REWIS RS 2022, 7537

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