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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung des Vollzugs sorgerechtlicher Entscheidungen
Die einstweilige Anordnung vom 7. September 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 7. September 2022 die Wirksamkeit der Beschlüsse des [X.] vom 5. Juli 2022 und vom 8. August 2022 - 7 UF 8/22 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; [X.], Beschluss des [X.] vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 7. September 2022 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich daher bezüglich des der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden fachgerichtlichen Verfahrens seither nicht entscheidungserheblich geändert.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.03.2023
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 8. August 2022, Az: 11 UF 8/22, Beschluss
Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 20.03.2023, Az. 1 BvR 1654/22 (REWIS RS 2023, 1552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1552
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