Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Nutzen Sie unsere Suche.
STRAFRECHT STRASSENVERKEHR LANDWIRTSCHAFT ARBEITSRECHT INSTAGRAM-NEWS SOZIALRECHT STRAFTATEN FLUGSICHERHEIT AUTO VERJÄHRUNG SEXUELLER MISSBRAUCH STRAFVERFAHREN STAATSANWALTSCHAFT GESUNDHEIT FLUGVERKEHR VERKEHRSSICHERHEIT VERKEHRSRECHT JUGENDSCHUTZ VERSAMMLUNGEN TECHNIK AUTONOMES FAHREN KATASTROPHEN LOVEPARADE PUNKTEREFORM CORONAVIRUS KLIMASCHUTZ Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D