(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 19. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.10.2020 I 2075
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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