(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 G v. 7.11.2024 I Nr. 351
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
MORD ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT FUSSBALL ÖFFENTLICHES RECHT GESETZGEBUNG POLIZEI- UND ORDNUNGSRECHT STRAFRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLITIKER EUROPAPARLAMENT IMMUNITÄT STRAFTATEN POLIZEI HOMOSEXUALITÄT REVISION (STRAFRECHT) HAFTUNG SCHMERZENSGELD FERNSEHEN JURASTUDIUM STRAFVERFAHREN KÖRPERVERLETZUNG LANDGERICHT HAMBURG STERBEHILFE VERSAMMLUNGEN DIEBSTAHL VERWALTUNGSGERICHT MAINZ NOTWEHR STUTTGART 21 BESCHNEIDUNG STRAFPROZESS BAYERISCHES OBERSTES LANDESGERICHT (BAYOBLG) KLIMASCHUTZ AFD STRAFVERTEIDIGER, STV Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D