(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt.
(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. 2Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
(4) 1Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 2Vereinigt der Gewählte die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich, so muß der Bundespräsident ihn binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. 3Erreicht der Gewählte diese Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident binnen sieben Tagen entweder ihn zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
Nutzen Sie unsere Suche.
ÖFFENTLICHES RECHT PARTEIEN POLITIK WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT EUROPA PARLAMENT EUROPAPARLAMENT EUROPAWAHL BUNDESTAG GRUNDGESETZ BUNDESTAGSWAHL WAHLRECHT BUNDESPRÄSIDENT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D