BT-Drucksache 18/7565

Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses - Hilfsweise: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7565
18. Wahlperiode 17.02.2016
Antrag
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Dr. Konstantin von Notz,
Hans-Christian Ströbele, Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch, Katrin
Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter, Jan van Aken, Luise Amtsberg, Kerstin
Andreae, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), Volker Beck (Köln),
Herbert Behrens, Karin Binder, Matthias W. Birkwald, Heidrun Bluhm,
Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Christine Buchholz, Eva
Bulling-Schröter, Roland Claus, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Ekin
Deligöz, Katja Dörner, Katharina Dröge, Harald Ebner, Klaus Ernst,
Dr. Thomas Gambke, Matthias Gastel, Wolfgang Gehrcke, Kai Gehring, Nicole
Gohlke, Annette Groth, Dr. Gregor Gysi, Heike Hänsel, Anja Hajduk, Britta
Haßelmann, Dr. Rosemarie Hein, Inge Höger, Bärbel Höhn, Andrej Hunko,
Sigrid Hupach, Dieter Janecek, Ulla Jelpke, Susanna Karawanskij, Kerstin
Kassner, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Katja Kipping,
Maria Klein-Schmeink, Tom Koenigs, Jan Korte, Sylvia Kotting-Uhl, Jutta
Krellmann, Oliver Krischer, Stephan Kühn (Dresden), Christian Kühn
(Tübingen), Renate Künast, Katrin Kunert, Markus Kurth, Caren Lay, Monika
Lazar, Sabine Leidig, Steffi Lemke, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Stefan
Liebich, Dr. Tobias Lindner, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Nicole
Maisch, Peter Meiwald, Birgit Menz, Irene Mihalic, Cornelia Möhring, Niema
Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Beate Müller-Gemmeke, Özcan Mutlu,
Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Friedrich
Ostendorff, Petra Pau, Lisa Paus, Harald Petzold (Havelland), Richard Pitterle,
Brigitte Pothmer, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Corinna Rüffer,
Manuel Sarrazin, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws, Dr. Gerhard Schick,
Michael Schlecht, Dr. Frithjof Schmidt, Kordula Schulz-Asche, Dr. Petra Sitte,
Kersten Steinke, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Kirsten Tackmann,
Azize Tank, Frank Tempel, Dr. Harald Terpe, Markus Tressel, Jürgen Trittin,
Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich, Dr. Julia Verlinden, Kathrin Vogler, Doris
Wagner, Beate Walter-Rosenheimer, Harald Weinberg, Katrin Werner,
Dr. Valerie Wilms, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Hubertus Zdebel, Sabine
Zimmermann (Zwickau), Pia Zimmermann

Ergänzung des Untersuchungsauftrages des 1. Untersuchungsausschusses
‒ Hilfsweise: Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Drucksache 18/7565 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Abschnitt 1 zum Hauptantrag:

Der Bundestag wolle beschließen:

Der am 20. März 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Untersuchungsauf-
trag des 1. Untersuchungsausschusses (Bundestagsdrucksache 18/843) wird wie
folgt ergänzt:

Nach Abschnitt B.I werden die folgenden Nummern Ia., Ib., Ic. und Id. eingefügt:

Ia. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei der
Telekommunikationsüberwachung Suchbegriffe, Selektoren und Telekommu-
nikationsmerkmale bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Untersuchungsauf-
trages gesteuert hat und hierbei Rechtsvorschriften verletzt oder deutsche Inte-
ressen gefährdet oder beeinträchtigt hat und welche Stellen des Bundes zu wel-
chem Zeitpunkt hiervon Kenntnis hatten. Insbesondere,

1. welche BND-eigenen Selektoren und Telekommunikationsmerkmale und sol-
che von einem Nachrichtendienst der „5-Eyes“-Staaten vom Bundesnachrich-
tendienst im Untersuchungszeitraum bei der Erfassung und Verarbeitung von
Telekommunikationsverkehren verwendet und welche an wen und wofür über-
mittelt wurden. Welche eingesetzten Selektoren und Telekommunikations-
merkmale richteten sich gegen deutsche und europäische Bürgerinnen und Bür-
ger, europäische Regierungen, deutsche oder europäische Behörden, Institutio-
nen und Firmen oder solche aus EU-, EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter-
oder supranationale Einrichtungen oder gegen Nichtregierungsorganisationen?
Wie und durch wen wurden die mit diesen Selektoren und Telekommunikati-
onsmerkmalen erlangten Daten verarbeitet und an wen übermittelt oder weiter-
geleitet? Welche Stellen des Bundes hatten zu welchem Zeitpunkt Kenntnis
darüber, dass derartige Selektoren eingesetzt wurden und welche Konsequen-
zen zogen sie daraus;

2. woher die Selektoren bzw. Telekommunikationsmerkmale stammten, wer hat
sie generiert, wer hat über die Steuerung entschieden und sie gebilligt, wer hat
kontrolliert, ob die Selektoren mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen
Normen einschließlich den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem Auf-
tragsprofil der Bundesregierung sowie – ggf. welchen – untergesetzlichen Vor-
schriften und Weisungen im Einklang stehen;

3. in welchen Datenbanken die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale
bzw. die Daten, aus denen die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale
gewonnen werden, im Untersuchungszeitraum gespeichert wurden. Wie wur-
den Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerkmale für G10-
Maßnahmen von solchen für Nicht-G10-Maßnahmen unterschieden und ge-
trennt? Wie wurden Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerk-
male von ausländischen Nachrichtendiensten von jenen des Bundesnachrich-
tendienstes unterschieden und wie geschah dies jeweils bei der Erfassung? Wie
wurden die damit erzielten „Treffer“ getrennt;

4. wann und aus welchem Anlass die BND-eigenen Suchbegriffe, Selektoren und
Telekommunikationsmerkmale und solche, von einem Nachrichtendienst der
sog. „Five Eyes“-Staaten dem BND übermittelten, seit Juni 2013 überprüft
wurden. Wer hat die jeweiligen Prüfungen veranlasst? Wer war daran beteiligt?
Welche Kriterien wurden dabei angelegt? Welche Konsequenzen wurden von
wem zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise aus dem Auffinden von
Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen, die sich gegen
deutsche und europäische Bürgerinnen und Bürger, europäische Regierungen,
deutsche oder europäische Behörden, Institutionen und Firmen oder solche aus

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7565

EU-, EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter- oder supranationale Einrichtun-
gen oder gegen Nichtregierungsorganisationen richteten, gezogen;

Ib. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst
sogenannte Routineverkehre in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Erweiterung
des Untersuchungsauftrages erfasst, verarbeitet oder ausgleitet hat, welche In-
formationen er daraus gewonnen und wohin übermittelt hat und ob dies in der
jeweiligen Art und Weise zulässig war. Insbesondere,

1. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst im Rahmen
von Telekommunikationserfassungsmaßnahmen mittels G10-Anordnungen au-
ßer in der Operation EIKONAL Daten ausgeleitet bzw. erfasst wurden, die
nicht von einer G10-Anordnung abgedeckt waren (sogenannte Routinever-
kehre);

2. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst in Deutsch-
land auch durch im Inland befindliche Erfassungsgeräte (bspw. Kabel- und Sa-
tellitenerfassungen) ohne G10-Anordnungen sogenannte Routineverkehre ne-
ben den Operationen GLO und EIKONAL erfasst wurden;

3. inwiefern und in welchem Umfang aus den vorgenannten Erfassungen Daten
(Rohdaten, Rohnachrichten, Metadaten, finished SIGINT) an einen Nachrich-
tendienst eines Staates der sogenannten „Five Eyes“ ausgeleitet, übermittelt
oder in Datenbanken oder Datenverbünde, auf die Nachrichtendienste der Staa-
ten der sogenannten „Five Eyes“ Zugriff hatten oder erhalten sollten, eingestellt
wurden oder inwiefern dies geplant war;

4. ob und inwiefern die vorgenannten Maßnahmen und das Vorgehen von Stellen
des Bundes nach wessen Auffassung und auf Grundlage welches Kenntnisstan-
des als mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen Normen einschließlich
den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem Auftragsprofil der Bundesregie-
rung sowie untergesetzlichen Vorschriften und Weisungen im Einklang stehend
beurteilt wurden;

Ic. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst
Teil des „global reach“-Ansatzes der National Security Agency (NSA) für die
weltweite Überwachung der Kommunikation durch arbeitsteilige Erfassung
von Telekommunikationsverkehren bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Un-
tersuchungsauftrages war bzw. ist und ob dies in der jeweiligen Art und Weise
zulässig war bzw. ist. Insbesondere

1. in welcher Weise und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Nach-
richtendiensten der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ dafür Daten zugelie-
fert oder solche Dienste beim Zugriff auf Kommunikationsleitungen/-knoten,
-satelliten, Richtfunkstrecken oder andere Vorrichtungen für elektronische
Kommunikation unterstützt oder Zugriffe hierauf ermöglicht hat. Inwiefern
fanden Unterstützung und Ermöglichung von Zugriff, der Zugriff selbst oder
die Erfassung ggf. auch mit oder durch staatliche oder private Dritte jenseits
von Nachrichtendiensten der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ statt? In wel-
cher Weise unterstützten Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten „Five
Eyes“ den Bundesnachrichtendienst bei derlei Erfassung oder in welcher Weise
war dies geplant? Inwiefern war oder ist der Bundesnachrichtendienst invol-
viert in das sogenannte RAMPART-A-Programm der National Security
Agency;

2. inwiefern und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Daten (Roh-
daten, Rohnachrichten, Inhaltsdaten, Metadaten, Telekommunikationsmerk-
male) aus seinen Erfassungen mittels Abgriff im Ausland oder mittels Erfas-
sungen von Dritten bzw. durch Dritte an Nachrichtendienste der Staaten der

Drucksache 18/7565 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sogenannten „Five Eyes“ geliefert bzw. zur Verfügung gestellt oder in Daten-
banken oder Datenverbünde eingestellt hat, auf die Nachrichtendienste der
Staaten der sogenannten „Five Eyes“ Zugriff hatten oder erhalten sollten oder
inwiefern dies geplant war;

3. inwiefern – anstelle der beendeten Operation EIKONAL – eine anderweitige
Erfassung von Telekommunikationsverkehren bzw. -daten erwogen wurde und
welche Planungen dafür ggf. durchgeführt wurden. Inwiefern wurde ein solcher
Abgriff letztlich realisiert, und haben die National Security Agency oder wel-
che anderen Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ dar-
aus in irgendeiner Weise Daten erhalten oder Zugriff auf solche bekommen?
Über welche Stellen des Bundesnachrichtendienstes oder andere Stellen des
Bundes fanden derartige Übermittlungen statt;

Id. wer in der Bundesregierung nebst nachgeordneten Behörden je wann von den
unter Ia. bis Ic. genannten durchgeführten oder erwogenen Maßnahmen Kennt-
nis erlangte oder hätte erlangen müssen und wie die Bundesregierung Öffent-
lichkeit, Parlament und Aufsichtsstellen darüber informierte, insbesondere,

1. ob die seitens der Bundesregierung der Öffentlichkeit mitgeteilten Informatio-
nen zu den vorgenannten Fragen zutreffend waren;

2. ob die von der Bundesregierung gegenüber Abgeordneten des Bundestages
oder seiner parlamentarischen Gremien mitgeteilten Informationen zu den vor-
genannten Fragen zutreffend und umfassend waren;

3. wann und wie die Bundesregierung alle bestehenden gesetzlichen Informati-
onspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G10-
Kommission sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit erfüllt hat. Geschah dies umfassend, zutreffend und sind diesen
Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten worden?

Abschnitt 2 zum Hilfsantrag:

Der Bundestag wolle im Falle der Nichtannahme von Abschnitt 1 beschließen:

A. Einsetzung

I. Es wird ein Untersuchungsausschuss eingesetzt.

II. Der Untersuchungsausschuss soll aus acht Mitgliedern und entsprechend vielen
Stellvertretern bestehen.

B. Auftrag
Der Untersuchungsausschuss soll – angestoßen insbesondere durch Presseberichter-
stattung infolge der Enthüllungen von Edward Snowden über Internet- und Tele-
kommunikationsüberwachung und ausgehend von den bisherigen Erkenntnissen des
1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode („NSA“) – für den Zeitraum seit
Jahresbeginn 2001 klären,

I. in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst bei der
Telekommunikationsüberwachung Suchbegriffe, Selektoren und Telekommu-
nikationsmerkmale bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Untersuchungsauf-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7565

trages gesteuert hat und hierbei Rechtsvorschriften verletzt oder deutsche Inte-
ressen gefährdet oder beeinträchtigt hat und welche Stellen des Bundes zu wel-
chem Zeitpunkt hiervon Kenntnis hatten. Insbesondere,

1. welche BND-eigenen Selektoren und Telekommunikationsmerkmale und sol-
che von einem Nachrichtendienst der „5-Eyes“-Staaten vom Bundesnachrich-
tendienst im Untersuchungszeitraum bei der Erfassung und Verarbeitung von
Telekommunikationsverkehren verwendet und welche an wen und wofür über-
mittelt wurden. Welche eingesetzten Selektoren und Telekommunikations-
merkmale richteten sich gegen deutsche und europäische Bürgerinnen und Bür-
ger, europäische Regierungen, deutsche oder europäische Behörden, Institutio-
nen und Firmen oder solche aus EU-, EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter-
oder supranationale Einrichtungen oder gegen Nichtregierungsorganisationen?
Wie und durch wen wurden die mit diesen Selektoren und Telekommunikati-
onsmerkmalen erlangten Daten verarbeitet und an wen übermittelt oder weiter-
geleitet? Welche Stellen des Bundes hatten zu welchem Zeitpunkt Kenntnis
darüber, dass derartige Selektoren eingesetzt wurden und welche Konsequen-
zen zogen sie daraus;

2. woher die Selektoren bzw. Telekommunikationsmerkmale stammten, wer hat
sie generiert, wer hat über die Steuerung entschieden und sie gebilligt, wer hat
kontrolliert, ob die Selektoren mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen
Normen einschließlich den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem Auf-
tragsprofil der Bundesregierung sowie – ggf. welchen – untergesetzlichen Vor-
schriften und Weisungen im Einklang stehen;

3. in welchen Datenbanken die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale
bzw. die Daten, aus denen die Selektoren und Telekommunikationsmerkmale
gewonnen werden, im Untersuchungszeitraum gespeichert wurden. Wie wur-
den Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerkmale für G10-
Maßnahmen von solchen für Nicht-G10-Maßnahmen unterschieden und ge-
trennt? Wie wurden Suchbegriffe, Selektoren und Telekommunikationsmerk-
male von ausländischen Nachrichtendiensten von jenen des Bundesnachrich-
tendienstes unterschieden und wie geschah dies jeweils bei der Erfassung? Wie
wurden die damit erzielten „Treffer“ getrennt?

4. wann und aus welchem Anlass die BND-eigenen Suchbegriffe, Selektoren und
Telekommunikationsmerkmale und solche, von einem Nachrichtendienst der
sog. „Five Eyes“-Staaten dem BND übermittelten, seit Juni 2013 überprüft
wurden. Wer hat die jeweiligen Prüfungen veranlasst? Wer war daran beteiligt?
Welche Kriterien wurden dabei angelegt? Welche Konsequenzen wurden von
wem zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise aus dem Auffinden von
Suchbegriffen, Selektoren und Telekommunikationsmerkmalen, die sich gegen
deutsche und europäische Bürgerinnen und Bürger, europäische Regierungen,
deutsche oder europäische Behörden, Institutionen und Firmen oder solche aus
EU-, EFTA- oder NATO-Staaten, gegen inter- oder supranationale Einrichtun-
gen oder gegen Nichtregierungsorganisationen richteten, gezogen;

II. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst
sogenannte Routineverkehre in Deutschland bis zum Zeitpunkt der Erweiterung
des Untersuchungsauftrages erfasst, verarbeitet oder ausgleitet hat, welche In-
formationen er daraus gewonnen und wohin übermittelt hat und ob dies in der
jeweiligen Art und Weise zulässig war. Insbesondere,

1. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst im Rahmen
von Telekommunikationserfassungsmaßnahmen mittels G10-Anordnungen au-
ßer in der Operation EIKONAL Daten ausgeleitet bzw. erfasst wurden, die

Drucksache 18/7565 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nicht von einer G10-Anordnung abgedeckt waren (sogenannte Routinever-
kehre);

2. inwiefern und in welchem Umfang vom Bundesnachrichtendienst in Deutsch-
land auch durch im Inland befindliche Erfassungsgeräte (bspw. Kabel- und Sa-
tellitenerfassungen) ohne G10-Anordnungen sogenannte Routineverkehre ne-
ben den Operationen GLO und EIKONAL erfasst wurden;

3. inwiefern und in welchem Umfang aus den vorgenannten Erfassungen Daten
(Rohdaten, Rohnachrichten, Metadaten, finished SIGINT) an einen Nachrich-
tendienst eines Staates der sogenannten „Five Eyes“ ausgeleitet, übermittelt
oder in Datenbanken oder Datenverbünde, auf die Nachrichtendienste der Staa-
ten der sogenannten „Five Eyes“ Zugriff hatten oder erhalten sollten, eingestellt
wurden oder inwiefern dies geplant war;

4. ob und inwiefern die vorgenannten Maßnahmen und das Vorgehen von Stellen
des Bundes nach wessen Auffassung und auf Grundlage welches Kenntnisstan-
des als mit deutschen, europa- und völkerrechtlichen Normen einschließlich
den Vorgaben des Bundeskanzleramtes, dem Auftragsprofil der Bundesregie-
rung sowie untergesetzlichen Vorschriften und Weisungen im Einklang stehend
beurteilt wurden;

III. ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Bundesnachrichtendienst
Teil des „global reach“-Ansatzes der National Security Agency (NSA) für die
weltweite Überwachung der Kommunikation durch arbeitsteilige Erfassung
von Telekommunikationsverkehren bis zum Zeitpunkt der Erweiterung des Un-
tersuchungsauftrages war bzw. ist und ob dies in der jeweiligen Art und Weise
zulässig war bzw. ist. Insbesondere,

1. in welcher Weise und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Nach-
richtendiensten der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ dafür Daten zugelie-
fert oder solche Dienste beim Zugriff auf Kommunikationsleitungen/-knoten,
-satelliten, Richtfunkstrecken oder andere Vorrichtungen für elektronische
Kommunikation unterstützt oder Zugriffe hierauf ermöglicht hat. Inwiefern
fanden Unterstützung und Ermöglichung von Zugriff, der Zugriff selbst oder
die Erfassung ggf. auch mit oder durch staatliche oder private Dritte jenseits
von Nachrichtendiensten der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ statt? In wel-
cher Weise unterstützten Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten „Five
Eyes“ den Bundesnachrichtendienst bei derlei Erfassung oder in welcher Weise
war dies geplant? Inwiefern war oder ist der Bundesnachrichtendienst invol-
viert in das sogenannte RAMPART-A-Programm der National Security
Agency;

2. inwiefern und in welchem Umfang der Bundesnachrichtendienst Daten (Roh-
daten, Rohnachrichten, Inhaltsdaten, Metadaten, Telekommunikationsmerk-
male) aus seinen Erfassungen mittels Abgriff im Ausland oder mittels Erfas-
sungen von Dritten bzw. durch Dritte an Nachrichtendienste der Staaten der
sogenannten „Five Eyes“ geliefert bzw. zur Verfügung gestellt oder in Daten-
banken oder Datenverbünde eingestellt hat, auf die Nachrichtendienste der
Staaten der sogenannten „Five Eyes“ Zugriff hatten oder erhalten sollten oder
inwiefern dies geplant war;

3. inwiefern – anstelle der beendeten Operation EIKONAL – eine anderweitige
Erfassung von Telekommunikationsverkehren bzw. -daten erwogen wurde und
welche Planungen dafür ggf. durchgeführt wurden. Inwiefern wurde ein solcher
Abgriff letztlich realisiert, und haben die National Security Agency oder wel-
che anderen Nachrichtendienste der Staaten der sogenannten „Five Eyes“ dar-
aus in irgendeiner Weise Daten erhalten oder Zugriff auf solche bekommen?
Über welche Stellen des Bundesnachrichtendienstes oder andere Stellen des
Bundes fanden derartige Übermittlungen statt;

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7565
IV. wer in der Bundesregierung nebst nachgeordneten Behörden je wann von den

unter I. bis III. genannten durchgeführten oder erwogenen Maßnahmen Kennt-
nis erlangte oder hätte erlangen müssen und wie die Bundesregierung Öffent-
lichkeit, Parlament und Aufsichtsstellen darüber informierte, insbesondere,

1. ob die seitens der Bundesregierung der Öffentlichkeit mitgeteilten Informatio-
nen zu den vorgenannten Fragen zutreffend waren;

2. ob die von der Bundesregierung gegenüber Abgeordneten des Bundestages
oder seiner parlamentarischen Gremien mitgeteilten Informationen zu den vor-
genannten Fragen zutreffend und umfassend waren;

3. wann und wie die Bundesregierung alle bestehenden gesetzlichen Informati-
onspflichten gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, der G10-
Kommission sowie der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit erfüllt hat. Geschah dies umfassend, zutreffend und sind diesen
Kontrollinstitutionen relevante Informationen vorenthalten worden?

V. Schließlich soll der Ausschuss klären,

1. welche rechtlichen und technischen Veränderungen am deutschen System der
nachrichtendienstlichen Auslandsüberwachung nötig sind, um der Grund- und
Menschenrechtsbindung deutscher Stellen künftig vollauf gerecht zu werden;

2. welche rechtlichen und technischen Veränderungen bezüglich der Übermitt-
lung, Entgegennahme und des Austausches von Informationen mit ausländi-
schen Sicherheitsbehörden insbesondere verbündeter Staaten nötig sind, um der
Bindung der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten (insbesondere Si-
cherheits-)Dienststellen an die Grund- und Menschenrechte vollauf gerecht zu
werden;

3. ob zum Schutze der Telekommunikations- und IT-Sicherheit künftig Verände-
rungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nötig sind;

4. welche Maßnahmen auf deutscher und europäischer Ebene nötig sind, um die
Bevölkerung, Unternehmen und öffentliche Verwaltung besser vor Internet-
und Telekommunikationsüberwachung durch inländische und ausländische
Stellen, insbesondere verbündeter Staaten zu schützen;

5. wie die exekutive, parlamentarische, justizielle und unabhängige datenschütze-
rische Kontrolle der Sicherheitsbehörden des Bundes künftig lückenlos und ef-
fektiv gewährleistet werden kann;

6. welche sonstigen rechtlichen, technisch-infrastrukturellen und politischen Kon-
sequenzen zu ziehen sind.

Berlin, den 17. Februar 2016

Martina Renner
Dr. André Hahn
Dr. Konstantin von Notz
Hans-Christian Ströbele
Dr. Sahra Wagenknecht
Dr. Dietmar Bartsch
Katrin Göring-Eckardt
Dr. Anton Hofreiter
Jan van Aken
Luise Amtsberg
Kerstin Andreae
Annalena Baerbock

Marieluise Beck (Bremen)
Volker Beck (Köln)
Herbert Behrens
Karin Binder
Matthias W. Birkwald
Heidrun Bluhm
Dr. Franziska Brantner
Agnieszka Brugger
Christine Buchholz
Eva Bulling-Schröter
Roland Claus
Sevim Dağdelen

Drucksache 18/7565 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dr. Diether Dehm
Ekin Deligöz
Katja Dörner
Katharina Dröge
Harald Ebner
Klaus Ernst
Dr. Thomas Gambke
Matthias Gastel
Wolfgang Gehrcke
Kai Gehring
Nicole Gohlke
Annette Groth
Dr. Gregor Gysi
Heike Hänsel
Anja Hajduk
Britta Haßelmann
Dr. Rosemarie Hein
Inge Höger
Bärbel Höhn
Andrej Hunko
Sigrid Hupach
Dieter Janecek
Ulla Jelpke
Susanna Karawanskij
Kerstin Kassner
Uwe Kekeritz
Katja Keul
Sven-Christian Kindler
Katja Kipping
Maria Klein-Schmeink
Tom Koenigs
Jan Korte
Sylvia Kotting-Uhl
Jutta Krellmann
Oliver Krischer
Stephan Kühn (Dresden)
Christian Kühn (Tübingen)
Renate Künast
Katrin Kunert
Markus Kurth
Caren Lay
Monika Lazar
Sabine Leidig
Steffi Lemke
Ralph Lenkert
Michael Leutert
Stefan Liebich
Dr. Tobias Lindner
Dr. Gesine Lötzsch
Thomas Lutze
Nicole Maisch
Peter Meiwald

Birgit Menz
Irene Mihalic
Cornelia Möhring
Niema Movassat
Norbert Müller (Potsdam)
Beate Müller-Gemmeke
Özcan Mutlu
Dr. Alexander S. Neu
Thomas Nord
Omid Nouripour
Cem Özdemir
Friedrich Ostendorff
Petra Pau
Lisa Paus
Harald Petzold (Havelland)
Richard Pitterle
Brigitte Pothmer
Tabea Rößner
Claudia Roth (Augsburg)
Corinna Rüffer
Manuel Sarrazin
Elisabeth Scharfenberg
Ulle Schauws
Dr. Gerhard Schick
Michael Schlecht
Dr. Frithjof Schmidt
Kordula Schulz-Asche
Dr. Petra Sitte
Kersten Steinke
Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn
Dr. Kirsten Tackmann
Azize Tank
Frank Tempel
Dr. Harald Terpe
Markus Tressel
Jürgen Trittin
Dr. Axel Troost
Alexander Ulrich
Dr. Julia Verlinden
Kathrin Vogler
Doris Wagner
Beate Walter-Rosenheimer
Harald Weinberg
Katrin Werner
Dr. Valerie Wilms
Birgit Wöllert
Jörn Wunderlich
Hubertus Zdebel
Sabine Zimmermann (Zwickau)
Pia Zimmermann
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/7565
Begründung

Ausgangspunkt des ursprünglichen Untersuchungsauftrages (Bundestagsdrucksache 18/843) waren die Enthül-
lungen von Edward Snowden und die Berichte über das Abhören des Kanzlerinnen-Handys. Im bisherigen Un-
tersuchungsauftrag sollte daher auch die Ausspähung durch Dienste der sogenannten Five-Eyes-Staaten zu Lasten
von EU- und NATO-Staaten, deren Bevölkerung oder dort ansässigen Unternehmen aufgeklärt werden. Ebenso
im Auftrag enthalten ist, aufzuklären, welche Kenntnis von oder gar Beteiligung an diesen Praktiken seitens bun-
desdeutscher Stellen vorhanden war.
Im Zuge der Beweisaufnahme des 1. Untersuchungsausschusses wurde bekannt, dass der Bundesnachrichten-
dienst unzulässige Selektoren und Telekommunikationsmerkmale für die Erfassung verwendet hatte, die ihm von
der National Security Agency übergeben worden waren. Die Bundesregierung verlautbarte, dass sie von dieser
Praxis keine Kenntnis gehabt habe. Tatsächlich wurde durch Zeugenvernehmung und spätere Medienveröffentli-
chungen bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst selbst unzulässig u. a. EU- und NATO-Staaten, deren Bevöl-
kerung oder dort ansässige Unternehmen ausgespäht hatte, was der Bundesregierung bekannt war.
Weiterhin wurde in der bisherigen Beweisaufnahme bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst bei seiner Tele-
kommunikationsüberwachung G10-Anordnungen oder Verträge mit Telekommunikationsunternehmen genutzt
hat, um an sogenannte Routineverkehre – also Telekommunikation, die nach Ansicht des Bundesnachrichten-
dienstes nicht von Artikel 10 Grundgesetz geschützt sei – zu gelangen.
Außerdem hat sich in der Beweisaufnahme gezeigt, dass die Zusammenarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit
Diensten der „Five Eyes“-Staaten bei der weltweiten Telekommunikationsüberwachung umfangreicher war, als
dies bei der Einsetzung des 1. Untersuchungsausschusses bekannt war.
Der Ergänzungsauftrag dient dem Zweck, die sich aus dem bisherigen Ermittlungsverlauf aufdrängenden Zusatz-
fragen aufzuklären.
Zur vollständigen Erfüllung des Untersuchungsauftrages (Bundestagsdrucksache 18/843) ist es unabdingbar, auch
die eigene Telekommunikationsüberwachung des Bundesnachrichtendienstes zu untersuchen. Anderenfalls blie-
ben die Bewertungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen des 1. Untersuchungsausschusses lückenhaft, da
sie auf unvollständigen Tatsachenermittlungen beruhten.
Der bisherige Untersuchungsauftrag wird durch den Ergänzungsauftrag in seinem Wesenskern nicht verändert.
Die Beantwortung der in dem Ergänzungsantrag gestellten Fragen ist offensichtlich nötig, um ein umfassenderes
und realistischeres Bild von dem aufzuklärenden Missstand zu vermitteln. Ein Recht auf Erweiterung durch Zu-
satzfragen besteht auch dann, wenn die Klärung der Zusatzfragen zu einer Verzögerung der Ausschussarbeit füh-
ren würde. Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen gehen zu Lasten der beschließenden BT-Mehrheit, vgl.
Ulrich Pieper, Claudia Spoerhase, Kommentar zum Untersuchungsausschussgesetz, 1. Auflage 2012, Beckonline,
§ 2 Rn. 4 m.w.Nw.
Unter Berücksichtigung von §§ 2 Abs. 2, 3 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse
des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) bedarf es daher keiner Zustimmung aller
Antragstellenden des ersten Untersuchungsausschusses. In dem vorliegenden Fall haben Koalition und Opposi-
tion den Einsetzungsantrag gemeinsam gestellt. Der Antrag auf Erweiterung des Untersuchungsauftrages wird
von einer Minderheit gestellt. Zwar ist dieser Fall nicht ausdrücklich im PUAG geregelt. Dass auch auf Antrag
einer Minderheit eine Ergänzung des Untersuchungsauftrages ohne Zustimmung der Mehrheit stattfinden muss,
ergibt vor allem die teleologische Auslegung der §§ 2 Abs. 2, 3 PUAG: Die Einsetzung des Untersuchungsaus-
schusses ist Minderheitenrecht. Der Mehrheit wäre unbenommen, den Einsetzungsbeschluss nachträglich ohne
oder gegen den Willen der Minderheit durch Zusatzfragen zu erweitern, solange dies den Untersuchungsgegen-
stand nicht verändert. Da es sich bei dem parlamentarischen Untersuchungsrecht um ein Minderheitenrecht han-
delt, muss auch die Minderheit mit entsprechendem Quorum ohne Einholung der Zustimmung der Mehrheit des
Untersuchungsausschusses zusätzliche Fragen in den Beschluss aufnehmen dürfen, auch und gerade wenn es um
Fragen geht, die der Mehrheit unangenehm sein könnten.
Eine solche Sicht und Verfahrensweise gebieten zudem Gründe der Prozess- und Kostenökonomie. Würde man
die Ergänzung des Untersuchungsauftrages von dem Willen der Mehrheit des Ausschusses abhängig machen,
verbliebe der Minderheit lediglich die Möglichkeit, erneut einen Untersuchungsausschuss zu beantragen und zu
beschließen, was mit enormem Aufwand an finanziellen und personellen Ressourcen zu Lasten der Bürger und
Bürgerinnen der Bundesrepublik Deutschland geschähe, welche die Arbeit des Deutschen Bundestages finanzie-
ren.

Drucksache 18/7565 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Im Übrigen steht es der Mehrheit im Deutschen Bundestag frei, dem Ergänzungsantrag zuzustimmen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Einsetzung eines weiteren Untersuchungsausschusses erfolgt höchst vorsorg-
lich für den Fall, dass die Mehrheit im Deutschen Bundestag die Zustimmung für erforderlich hält und diese in
der Abstimmung über den Antrag nicht zustande kommt. Da das in der 18. Wahlperiode nach § 126a Abs. 1 Nr. 1
GO-BT erforderliche Antragsquorum von 120 Abgeordneten erreicht ist, ist der beantragte Beschluss ohne wei-
tere Abstimmung zu erlassen.

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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