Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11

8. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3184

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ GASPREISE

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Gegenstand

Tarifkundenvertrag zur Gasversorgung: Unvereinbarkeit des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Anbieters mit Gemeinschaftsrecht; Regelungslücke und Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung durch die erkennenden Gerichte


Leitsatz

1. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff).

2. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.).

3. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November 2008, VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012, VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22 und Beschluss vom 16. Mai 2013, II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, 17. Januar 2013, 1 BvR 121/11, GmbHR 2013, 598, 601 und BVerfG, 26. September 2011, 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669, 670 f.; BAG, 5. März 1996, 1 AZR 590/02 (A),  BAGE 82, 211, 225 f. und BAG, 5. Juni 2003, 6 AZR 114/02, BAGE 106, 252, 261; vergleiche auch EuGH, 27. Februar 2014, C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; EuGH, 15. Januar 2014, C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale und EuGH, 16. Juli 2009, C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).

4. Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

5. Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein Raum.

6. Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens - wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen.

7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007, VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).

8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt - sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen - allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012, VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und 14. März 2012, VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 29 f.; vom 25. März 2015, VIII ZR 360/13, juris Rn. 33 und 25. März 2015, VIII ZR 109/14, juris Rn. 34 und vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Der danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. April 2015, VIII ZR 59/14, aaO).

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des [X.] vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.

2

Der Beklagte bezog seit 2002 von der Klägerin leitungsgebunden Erdgas im - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - Tarif "evivo Heizen & Mehr". Dieser Tarif, den die Klägerin neben dem (verbrauchsabhängig gestaffelten) Tarif "[X.]" in ihren "Allgemeinen Erdgastarifen" anbot, beinhaltete je nach Nennwärmebelastung zwei Leistungstarife, wobei eine Bestpreisabrechnung erfolgte.

3

Die Klägerin erhöhte zum 1. Oktober 2004 den Arbeitspreis von bisher 3,40 ct/kWh netto auf 3,70 ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich bekannt. Der Beklagte widersprach dieser Preiserhöhung mit Schreiben vom 15. Februar 2005 und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.

4

In der Folgezeit erhöhte die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - vier weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Januar 2005 erhöhte sie den Preis auf 4,00 ct/kWh netto, zum 1. Oktober 2005 auf 4,50 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,90 ct/kWh netto und zum 1. Oktober 2006 auf 5,19 ct/kWh netto. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 5,01 ct/kWh netto und nahm zum 1. April 2007 eine weitere Absenkung des [X.] auf 4,62 ct/kWh netto vor.

5

Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen [X.] nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den rückständigen Betrag aus den Jahresabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2004 bis 2007 (813,35 €) sowie die erste Abschlagszahlung für das Abrechnungsjahr 2008 in Höhe von 147 €, jeweils zuzüglich Zinsen, geltend gemacht. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe des vorbezeichneten Betrages von 147 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten - mit der Maßgabe der vorgenannten Erledigung - zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 13. April 2011 - [X.] ([X.]) 3/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungsvertrag handele es sich im fraglichen [X.]raum aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers um einen [X.]vertrag, da der Tarif "evivo Heizen & Mehr" unter der Überschrift "Allgemeine Erdgastarife" angeboten werde und keine Sonderbedingungen enthalte. Dass die [X.]lägerin mehrere Grundversorgungstarife anbiete, stehe dem nicht entgegen.

Im [X.] sei der Gasversorger nach § 4 Abs. 1 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt. Auch aus europarechtlicher Sicht bestünden hiergegen keine Bedenken.

Die von der [X.]lägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB, denn es seien entsprechende Bezugskostensteigerungen erfolgt, ohne dass in anderen [X.]ostenpositionen Einsparungen hätten erzielt werden können. Dies habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen - zweier Wirtschaftsprüfer und des Verkaufsleiters der [X.]lägerin - ergeben. Einer weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe es wegen der Geringfügigkeit der streitgegenständlichen Beträge nicht bedurft. Die damit verbundenen [X.]osten hätten zu der Höhe der streitgegenständlichen Forderung der [X.]lägerin in keinem Verhältnis gestanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).

Die (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserhöhungen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Billigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantworten, dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober, 6.00 Uhr, bis 1. Oktober, 6.00 Uhr, des Folgejahres) vorgenommenen Änderungen ankomme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmende Billigkeitsprüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Gaswirtschaft nicht gerecht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des [X.], die durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Ausmaß eingetretenen Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt werde, dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angemessenes Verhältnis zwischen Tarif- und Bezugskostenerhöhungen erzielt werde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Preisänderungen der [X.]lägerin im vorliegenden Fall angemessen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat der [X.]lägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der Parteien auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 € nebst Zinsen für die Gaslieferungen in den [X.] 2004 bis 2007 zuerkannt und dem [X.]n (auch) hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen [X.]lageforderung die [X.]osten des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings war die [X.]lägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorliegenden [X.] nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des [X.] berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] dem - hier maßgeblichen - § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes gesetzliches Recht entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern. Denn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 - [X.] und [X.]) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht mit den Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.] vereinbar ist. Ein diesen Transparenzanforderungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des [X.] im [X.]bereich kann auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der [X.] zugrundeliegenden - [X.]es hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge. Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.] kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.

Jedoch ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden [X.]sauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die [X.]lägerin berechtigt ist, [X.]ostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten während der [X.]slaufzeit an den [X.]n weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen. Hiervon ausgehend war die [X.]lägerin zu den streitgegenständlichen Erhöhungen des [X.] berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach keinen Bedenken.

1. Das Berufungsgericht hat den [X.] der Parteien - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei als einen [X.]vertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Vergeblich rügt die Revision, aus der von der [X.]lägerin vorgenommenen Bestpreisabrechnung folge, dass es sich um einen [X.]vertrag handele.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des [X.]es ([X.] 1935) in der im [X.], Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 des [X.]es vom 24. April 1998 ([X.] I S. 730; im Folgenden: [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung ([X.] - [X.]) vom 7. Juli 2005 ([X.] I S. 1970; im Folgenden: [X.] 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen [X.]sfreiheit anbietet (st. [X.]pr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - [X.], [X.], 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - [X.], NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - [X.], NJW 2011, 2736 Rn. 32 [X.], insoweit in [X.], 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - [X.], aaO; vom 31. Juli 2013 - [X.], [X.], 111 Rn. 34).

c) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein etwaiges [X.] der Parteien sei durch die Ankündigung der [X.]lägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm-)[X.]verhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein [X.] nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des [X.] in ein (Norm-)[X.]verhältnis umgewandelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 27 ff., zur Umwandlung eines (Norm-)[X.]vertrags in einen [X.]vertrag; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - [X.], aaO Rn. 22, 24). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente [X.]sänderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.]lägerin im Rahmen des [X.] der Parteien das Recht zustand, den Arbeitspreis in dem streitgegenständlichen Umfang zu erhöhen.

a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse (auch) von [X.], [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit an ihre [X.]unden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (st. [X.]pr.; Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - [X.], [X.], 230 Rn. 35; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 22, und [X.], [X.], 41 Rn. 24). Für den [X.]bereich hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Sache [X.] (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, [X.], 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.] 2005 und der Übergangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.]) vom 26. Oktober 2006 ([X.] [X.]) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I [X.]76 - [X.]) entnommen, dass dem [X.] das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. [X.]pr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - [X.], [X.], 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 18 ff.; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], [X.]Z 176, 244 Rn. 26, 29). Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass den Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen [X.] an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft, bei einer Preisänderung [X.]ostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - [X.], [X.], 481 Rn. 18; jeweils [X.]; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], aaO Rn. 26).

aa) In § 4 Abs. 1 und 2 [X.] war bestimmt, dass das [X.] zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfügung des Wortes "jeweiligen" sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers ([X.]. 77/79, [X.], 38) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne [X.]ündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 [X.] heißt es hierzu (aaO, S. 38):

"Nach Absatz 1 sind die [X.] [[X.]] verpflichtet, die [X.]unden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingungen, wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende [X.]ündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um [X.] mit langfristiger [X.]sbindung handelt. Die [X.] müssen die Möglichkeit haben, [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit in den Preisen an die [X.]unden weiterzugeben. Entsprechende [X.]skündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen [...]"

Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.], auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den [X.] im Bereich der Versorgung von [X.] ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], aaO; vom 19. November 2008 - [X.], aaO; vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 19 f.; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 - [X.], aaO Rn. 26, 29).

bb) Diese Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch § 5 Abs. 2 [X.] ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 20; vgl. [X.]. 306/06, [X.] f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem [X.]unden zu den jeweiligen [X.] und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der [X.]unde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO).

b) Da die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 23, und [X.], aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - [X.], aaO Rn. 33; jeweils [X.]) keine näheren tatbestandlichen [X.]onkretisierungen enthält, hängt die Möglichkeit, dieser Vorschrift im [X.] ein wirksames Preisänderungsrecht zu entnehmen, davon ab, ob solche tatbestandlichen [X.]onkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang [X.]. b oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] Nr. L 176, [X.]; im Folgenden: [X.]; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.], [X.] Nr. L 211, [X.]) gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 6).

aa) Der Senat hat deshalb mit vorgenanntem Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 A[X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang [X.]. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-[X.]unden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden ([X.]), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das [X.] seinen [X.]unden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den [X.]unden das Recht zusteht, sich durch [X.]ündigung vom [X.], wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"

bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 ([X.], [X.], 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I [X.]84 - [X.]) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - [X.], [X.] [X.]) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang [X.]. b oder c der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] Nr. L 176, [X.]) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) wie folgt beantwortet:

"Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor In[X.]treten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden."

Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:

Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats genannten Richtlinien ([X.] und [X.]) finde hier - anders als in dem ebenfalls auf Vorlage des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - [X.], [X.], 850) ergangenen, [X.] mit [X.] betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 ([X.]. [X.]/11, [X.], 2253 - [X.]; vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 46 ff.) - nicht auch die [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]lauseln in Verbraucherverträgen ([X.] Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]), Anwendung. Denn nach Art. 1 der [X.] unterlägen [X.]sklauseln, die - wie hier - auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie (Rn. 51 f.).

Zweck der [X.] und der [X.] sei die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Ein nichtdiskriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. Diese Belange stünden in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts- und Gasversorgung zu gewährleisten (Rn. 39 f.).

Art. 3 Abs. 3 der [X.] und Art. 3 Abs. 5 der [X.] enthielten die Bestimmungen, die die Erreichung des vorstehend genannten Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hätten, dass für schutzbedürftige [X.]unden ein angemessener Schutz bestehe (Rn. 42). Da die Strom- und Gasversorger, wenn sie - wie hier - als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen mit allen [X.]unden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Versorger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere [X.]spartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten (Rn. 44). Was zum anderen konkret die Rechte der [X.]unden betreffe, müssten die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen [X.]sbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (Rn. 45). Den [X.]unden müsse neben ihrem in Anhang [X.]. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der [X.] vorzugehen (Rn. 46).

Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom [X.] oder ein Vorgehen gegen die Änderung des [X.] treffen zu können, müssten die [X.]unden rechtzeitig vor dem In[X.]treten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Rn. 47). Folglich genüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der [X.] und in der [X.] aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48).

c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die [X.] nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der [X.] bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.

d) Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der [X.] zugrunde liegenden und ihr übergeordneten - [X.]es lässt sich ein den Transparenzanforderungen der [X.] nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten.

aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 [X.], der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der [X.] nicht unanwendbar geworden ist. Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b A[X.] entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur [X.], [X.]. [X.]/97 bis [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] Rn. 23 - [X.]; [X.]. [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 63 - [X.]ommission/[X.]; jeweils [X.]), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. [X.], [X.]. [X.]/92, [X.]. 1993, [X.] Rn. 8 - Hünermund; [X.]. [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] Rn. 18 [X.] - Pansard).

bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.] und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.] verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], [X.]. 14/83, [X.]. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von [X.] und [X.]; [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] Rn. 113 [X.] u.a.; [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 [X.] - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - [X.], [X.]Z 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - [X.], aaO Rn. 55; [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], [X.], 862 Rn. 26).

Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteile vom 26. November 2008 - [X.], [X.]Z 179, 27 Rn. 21 [X.]; vom 21. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 30; [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], aaO). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteile vom 26. November 2008 - [X.], aaO Rn. 22 [X.]; vom 21. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 31). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 32 ff.).

cc) Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, die Transparenzanforderungen der [X.] in der Auslegung, die diese durch das oben genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht, hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 [X.], ergänzend aufzunehmen, würde die den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. Dies gilt erst recht, wenn die Einhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 6).

(1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ([X.], [X.]. [X.]/12, [X.], 473 Rn. 45 - [X.]; [X.]. [X.]/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 [X.] - [X.]; [X.]. [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 61 - Mono Car Styling).

(2) Auch nach der Rechtsprechung des [X.] gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen ([X.], GmbHR 2013, 598, 601; [X.], 669, 670 f.).

Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichten, Befugnisse zu beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Rechtsfortbildung sind deshalb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt.

Dies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der [X.] dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 [X.] folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im [X.] zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts ([X.], [X.], aaO [X.]).

(3) Dementsprechend hat auch der [X.] bereits entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung - voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - [X.], aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22; [X.], Beschluss vom 16. Mai 2013 - [X.], [X.], 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - [X.], [X.], 196 Rn. 47; [X.], Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], aaO; ebenso [X.], 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils [X.]).

dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder des - dieser Vorschrift übergeordneten - § 36 Abs. 1 [X.] 2005 beziehungsweise - soweit auf den Streitfall noch anzuwenden - dessen Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998 dahingehend nicht in Betracht, dass diesen Vorschriften ein an den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] nach Maßgabe der Auslegung des Gerichtshofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen [X.]raum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 2011 reichenden Geltungsdauer der [X.] die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A enthaltenen Transparenzanforderungen weder umgesetzt noch ergibt sich ein dahingehender Wille aus den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien. Diesen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber überlassen wollte, der diese Aufgabe jedoch weder hinsichtlich der am 8. November 2006 außer [X.] getretenen [X.] noch bei Erlass der [X.] wahrgenommen hat.

(1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in [X.] getretenen [X.] war diese bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen.

(a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] angepasste Änderung der - hier anzuwendenden - [X.] durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 [X.] 1998 ermächtigten Verordnungsgeber ist weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahingehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgesprochen worden. Vielmehr sind [X.] erstmals mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des [X.] vom 14. Oktober 2004 (BT-Drucks. 15/3917) erfolgt.

(b) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in [X.] getretenen [X.] 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung. In der allgemeinen Begründung des dem [X.] 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] des [X.] vom 14. Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neufassung des [X.] würden die [X.] und die [X.] umgesetzt (BT-Drucks., aaO S. 46).

Jedoch sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] enthaltenen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 6) einschließlich der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der [X.] vorzugehen, nicht durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, sondern einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen bleiben. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu §§ 36, 39 [X.] 2005.

In der Einzelbegründung zu § 36 [X.] 2005, dessen Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im [X.] zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt:

"Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 [gemeint möglicherweise: Abs. 3] Satz 1 bis 3 der [X.]. […]. Der Inhalt des Grundversorgungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet werden. […]." (BT-Drucks., aaO [X.]6)

Hieran anknüpfend heißt es in der Einzelbegründung zu § 39 [X.] 2005:

"[…] Absatz 2 […] enthält die Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundversorger bei der Grund- oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese Bedingungen sind bisher Teil der […] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ([X.]) […]. Die Anhänge [X.] und der [X.] werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt." (BT-Drucks., aaO)

(c) Der Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 [X.] 2005 übertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der [X.] damit begnügt, zusätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthaltenen Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hierauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und - zum Zwecke einer erleichterten [X.]enntnisnahme für den [X.]unden, nicht hingegen als ein weiteres Wirksamkeitserfordernis - eine Verpflichtung des Gasversorgers zu schaffen, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den [X.]unden zu versenden.

Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des Entwurfs vom 4. Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 [X.] 2005 beruhenden Verordnung des [X.] zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen [X.] ([X.] und [X.]):

"In den [X.] werden neben den notwendigen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der [X.] und [X.] geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber [X.] weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der [X.]undenschutzrechte, Verbesserungen der Transparenz und [X.]larstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." ([X.]. 306/06, S. 21)

In der Einzelbegründung zu § 5 [X.], der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.], wird jedoch - durch Bezugnahme auf die Einzelbegründung zu § 5 [X.] - ausgeführt:

"[…] Im Interesse der Haushaltskunden wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen. […]. Die Ergänzungen der bisherigen Regelung sollen die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltskunden im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen." ([X.]., aaO S. 26, 43)

§ 5 Abs. 2 [X.] sollte demnach lauten:

"Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen."

Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Wörter "nach öffentlicher Bekanntgabe" durch die Wörter "nach brieflicher Mitteilung an den [X.]unden" zu ersetzen ([X.]. 306/1/06, [X.], ist der Bundesrat nicht gefolgt und hat zur Begründung angeführt ([X.]. 306/06 [Beschluss], S. 8 f.):

"Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung ([X.]sschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von [X.]sänderungen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten [X.]unden (z. B. Mieterwechsel) abhängig zu machen, […] sondern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen. Gleichwohl soll der [X.]unde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das [X.] des [X.]unden steigern und den Wettbewerb anregen kann."

Der Bundesrat hat daher der Verordnung durch Beschluss vom 22. September 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] - bei unverändertem Satz 1 dieses Absatzes - wie folgt gefasst wird ([X.]. 306/06 [Beschluss], [X.]:

"Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den [X.]unden zu versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen."

In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 [X.] sodann erlassen worden ([X.] 2006 [X.], 2397 f.).

(2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerichtshof dem Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] entnommenen Transparenzanforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 9. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 248, 257; vom 26. November 2008 - [X.], aaO Rn. 25; vom 21. Dezember 2011 - [X.], aaO Rn. 34; vom 7. Mai 2014 - [X.], [X.], 101 Rn. 23; [X.], 119, 136; [X.], [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] Rn. 112 [X.] u.a.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Januar 2014 - [X.] 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).

Denn im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen [X.], der Richtlinie 2009/73/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.] [[X.]] ([X.] Nr. L 211, [X.]; im Folgenden: neue [X.]) aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Rahmen einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 ([X.] I S. 1631) erfolgten Änderung der [X.] (im Folgenden: [X.] 2014) eine Umsetzung der in der neuen [X.] ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso [X.], [X.], 364601, Ziffer 3c; [X.] 2015, 37, 39). Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der [X.] 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des [X.]unden nach § 5 Abs. 3 [X.] 2014 (unter anderem das Recht, den [X.] ohne Einhaltung einer [X.]ündigungsfrist zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 [X.] 2014 (Angaben zu den [X.] nach § 36 Abs. 1 [X.]) in übersichtlicher Form anzugeben hat.

Nach der - die neue [X.] und die neue [X.] zu Anfang erwähnenden - Begründung des Entwurfs der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für den grundversorgten Haushaltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informationen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue Regelung auf den in der [X.] bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese ([X.]. 402/14, [X.] ff., 15 f.). In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] 2014 heißt es:

"[…] Die Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der [X.]unde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird." ([X.]., aaO S. 24, 28)

Die Verordnungsmaterialien zur [X.] 2014 bestätigen damit, dass der Verordnungsgeber vor der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der [X.] nicht für erforderlich erachtet hatte. Der im Jahr 2014 schließlich vorhandene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren [X.]raum nichts an der oben vorgenommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung zu ändern. Denn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an.

e) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] sind auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar anwendbar.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur [X.], [X.]. 41/74, [X.]. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; [X.]. C-148/78, [X.]. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti; [X.]. 8/81, [X.]. 1982, 53 Rn. 17 ff. - [X.]; [X.]. 152/84, [X.]. 1986, 723 Rn. 46 ff. - [X.]; [X.]. 103/88, [X.]. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - [X.]; [X.]. [X.]/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 [X.] u.a.; jeweils [X.]; vgl. [X.], 134, 154; [sogenannte vertikale Direktwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten ([X.], [X.]. [X.]/89, [X.]. 1990, [X.] Rn. 17 ff. - [X.] u.a.; [X.]. [X.]/96 bis [X.]/96, [X.]. 1997, [X.] Rn. 46 f. - [X.]ampelmann u.a.; jeweils [X.]).

Hingegen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden (siehe nur [X.], [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, aaO Rn. 108 f. [X.] u.a.; [X.]. [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 20 - [X.]; jeweils [X.]; vgl. [X.], aaO; [sogenannte horizontale Direktwirkung]).

bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] hier nicht in Betracht. Zwar ist die [X.] nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche Umsetzung auch nicht innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen späteren [X.]raums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (vgl. hierzu [X.]eller-Herder/Baumbach, [X.], 3, 5 f.; [X.], [X.], 1215, 1217). Das Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst ersichtlich, dass es sich bei der [X.]lägerin um eine Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe [X.]). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der [X.] lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der [X.]lägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der [X.]lägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden [X.]sauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.

aa) Eine ergänzende [X.]sauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des [X.]es voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der [X.] des Vereinbarten nicht gelungen ist ([X.], Urteile vom 12. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 494 Rn. 9; vom 23. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 3439 Rn. 8; vom 15. Oktober 2014 - [X.], [X.], 2280 Rn. 70 [X.]). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nachträglicher Umstände eingetreten sein ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2012 - [X.], aaO [X.]).

bb) So liegt der Fall hier. Der Regelungsplan der Parteien für den zwischen ihnen geschlossenen [X.]vertrag war durch die Regelungen der [X.] bestimmt, welche [X.] dieser Rechtsverordnung zwingend Bestandteil des [X.] sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung kommt dem Preisänderungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 [X.] entnommen wurde, grundlegende Bedeutung zu. Da § 4 Abs. 1 und 2 [X.] jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, aaO - [X.] und [X.]) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige [X.] eingetreten, die aus den oben (unter [X.]) genannten Gründen nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geschlossen werden kann.

Diese [X.] führt, da die Regelungen der [X.] Bestandteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres [X.]vertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unbeabsichtigten Unvollständigkeit des [X.]es in einem wesentlichen Punkt.

cc) Eine somit gebotene ergänzende [X.]sauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von [X.] und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - [X.], [X.]Z 192, 372 Rn. 24 [X.]; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - [X.], juris Rn. 10).

Hätten die Parteien bei [X.]sabschluss bedacht, dass die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] entnommenen gesetzlichen Preisänderungsrechts mit unionsrechtlichen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als redliche [X.]spartner eine - allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen begrenzte - Möglichkeit des Grundversorgers zur einseitigen Änderung des [X.] vereinbart. Die Lücke im [X.] ist demnach im Wege einer ergänzenden [X.]sauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die [X.]lägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten, soweit diese nicht durch [X.]ostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 39 [X.]), während der [X.]slaufzeit an den [X.]n weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen.

(1) Bei langfristigen [X.]sverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei [X.]sschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte [X.]sdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - [X.], aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - [X.], BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt; jeweils [X.]).

Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998 -, soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu kommt, dass der somit einem [X.]ontrahierungszwang unterliegende Grundversorger zur (ordentlichen) [X.]ündigung des [X.]vertrages (Grundversorgungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist; ein solches [X.]ündigungsrecht besteht nur, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO Rn. 25; ebenso [X.]/Theobald/[X.], Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 [X.] Rn. 11 [X.]). Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 44 - [X.] und [X.]) hervorgehoben.

Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit an den [X.]unden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - [X.], aaO Rn. 35 [X.]).

(2) Der Verordnungsgeber hat deshalb, wie sich aus den oben (unter [X.]) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der [X.] das Bestehen des - wenn auch nicht kodifizierten - Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von [X.]ostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt; er hat an dieser Annahme auch im Rahmen der [X.] festgehalten (vgl. zuletzt: [X.]. 402/14, [X.], 24 ff.). Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber des [X.]es (§ 36 Abs. 1 [X.] 2005).

(3) Ebenso wie der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber billigt auch der [X.], wie aus den Regelungen der [X.] deutlich wird, den Versorgungsunternehmen das Interesse zu, [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit an die [X.]unden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - [X.], aaO Rn. 15). Dem entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 ([X.]. [X.]/11, [X.], 2253 Rn. 46 - [X.]) ausgeführt, unter anderem aus Anhang [X.]. b der [X.] ergebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.]n das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der [X.]. [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn. 55 f.).

(4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen des [X.] der [X.] spricht auch die Zielsetzung des nationalen [X.] dafür, dass dem Grundversorger das Recht zu gewähren ist, [X.]ostensteigerungen an die [X.]unden weiterzugeben.

(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der im Rahmen der Erwägungen zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorzunehmenden Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte, in § 1 [X.] 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.] 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42) verankerte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen. Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die [X.]ostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitions[X.] und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften. Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der [X.] weiterzugeben, ohne den mit dem [X.]unden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, [X.]ostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit. Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abnehmer stets ausreichenden Energiemenge. Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. März 2012 - [X.], aaO Rn. 27 ff.).

(b) Dieser Zielsetzung des nationalen [X.], die mit derjenigen des [X.] [X.] übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]. [X.]/11, aaO Rn. 46 - [X.]; [X.]. [X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 44 - [X.] und [X.]; Schlussanträge des Generalanwalts in der [X.]. [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger [X.]ostensteigerungen nicht an den [X.]unden weitergeben könnte, sondern diese selbst zu tragen und den [X.]unden weiterhin zu dem ursprünglichen Preis zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem [X.]unden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - [X.], aaO Rn. 26 [X.]; vom 15. April 2015 - [X.], aaO Rn. 35 f.).

(5) Bei angemessener, objektiv-generalisierender Abwägung ihrer Interessen hätten die [X.]sparteien daher nach [X.] und Glauben redlicherweise vereinbart, dass die [X.]lägerin berechtigt sein soll, [X.]ostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten während der [X.]slaufzeit an den [X.]n weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen.

Dieser ergänzenden [X.]sauslegung steht nicht entgegen, dass die [X.]sparteien im [X.] wegen der durch die Rechtsnormen der [X.] bestimmten [X.]sbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbarungen zu treffen, stark eingeschränkt sind (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 1978 - [X.], [X.], 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 - [X.], NJW-RR 1988, 1427 unter [X.]; Schmidt-Salzer in [X.]Schmidt-Salzer, [X.]ommentar zu den [X.], 1981, Band 1, Einleitung Rn. 24; [X.]/Theobald/[X.], aaO, § 36 [X.] Rn. 57, 59, 63 ff. [X.]). Denn das Recht zur Weitergabe von [X.]ostensteigerungen ist aus den oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der [X.] immanent.

Ohne diese gebotene ergänzende [X.]sauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. [X.], NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des [X.]unden zu dem [X.] für ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - [X.], [X.], 991 Rn. 37; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 - [X.], [X.]Z 195, 93 Rn. 80). In solchen Fällen könnten zudem die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundversorgungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2005 gegeben sein. Dies wiederum stünde angesichts der Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen [X.]verträge (Grundversorgungsverträge) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das [X.] 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung.

(6) Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden [X.]sauslegung ergebende Preisänderungsrecht der [X.]lägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist davon auszugehen, dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen geknüpft hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.

Der [X.]lägerin steht somit infolge ergänzender [X.]sauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben genannten Umfang mit der Folge zu, dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Gegen die bis zum 1. Oktober 2004 - mithin vor dem hier verfahrensgegenständlichen [X.]raum - erfolgten Änderungen des [X.] erhebt die Revision keine Einwände.

(7) Von dem infolge ergänzender [X.]sauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 22. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27, zu § 315 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der [X.]unde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

(a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-)[X.]vertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der [X.]unde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der [X.] oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung dahin zu füllen, dass der [X.]unde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - [X.], aaO Rn. 21, 25, und [X.], [X.], 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - [X.], aaO Rn. 37 [X.]).

Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - [X.], aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - [X.], juris Rn. 33, und [X.], juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der [X.] auf dem Niveau bei [X.]sschluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der [X.]unde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - [X.], aaO).

(b) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden [X.]sauslegung des [X.]vertrages in gleicher Weise zu gelten. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)[X.]bereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen (siehe oben unter [X.] (1)) ausgesetzt ist noch - mangels wirksamer [X.] - zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Parteien des [X.].

3. Erfolglos rügt die Revision, die von der [X.]lägerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung geht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden [X.]sauslegung, bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der [X.]lägerin deren (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen (hinreichend) abbilden.

a) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die - einer Schätzung zugängliche - Höhe der streitigen Forderung der [X.]lägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei.

b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB - die Voraussetzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der [X.]lägerin aus (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen herrühren, als gegeben erachtet.

aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Die somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. [X.], Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris Rn. 30; vom 24. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b).

bb) Dieser rechtlichen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.

(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen, ob die verfahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen [X.]ostenpositionen gegenüberstehen. Die hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch Vernehmung mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) Wirtschaftsprüfer sowie um den Verkaufsleiter der [X.]lägerin.

Wenn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der [X.]lägerin vorgetragenen Bezugskostensteigerungen tatsächlich in diesem Umfang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in anderen [X.]ostenpositionen gegenüberstehen, durfte es rechtsfehlerfrei davon absehen, auch noch den von der [X.]lägerin zusätzlich angebotenen [X.] zu erheben.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision gilt für die von ihr - ohne nähere Bezeichnung des Beweisantrags - geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des [X.] nichts anderes.

Zwar darf nach der Rechtsprechung des [X.] ein Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (st. [X.]pr.; [X.], Urteil vom 17. Februar 1970 - [X.], [X.]Z 53, 245, 259 f.; Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], juris Rn. 9; jeweils [X.]). Das Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des [X.] absehen, da der [X.] die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen hat (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. April 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 331 unter [X.] und 3). Das von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des [X.]n in den Tatsacheninstanzen ist zudem nicht mit einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlegt.

c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten Beurteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des [X.].

aa) Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tariferhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn, wie oben unter [X.] bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 BGB), sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden [X.]sauslegung. Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instanzgerichte, ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Preiserhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist (vgl. [X.], [X.] 2011, 63 Rn. 37 ff.; [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten [X.]raum - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwicklung - vorzunehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 - U ([X.]) 3772/08, juris Rn. 43; OLG [X.]oblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - [X.], [X.], 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 - [X.], aaO Rn. 34 f.), keiner Entscheidung.

bb) Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.] 23/09, aaO Rn. 39 [X.]) - ein Ermessen zu. Dessen Ausübung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 2009 - [X.]/08, [X.]Z 181, 242 Rn. 10; vom 4. November 2010 - [X.], NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 2267 Rn. 9; jeweils [X.]; Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10b; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl., § 287 Rn. 11).

cc) Hiervon ausgehend erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Preiserhöhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschaftsjahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht hervorgehoben, dass dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs-)[X.]ostensteigerungen - auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist.

Diese für die hier gebotene ergänzende [X.]sauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Massengeschäft wie dem [X.]vertrag - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten - im Interesse beider [X.]sparteien liegt, eine Weitergabe von [X.]ostensenkungen und [X.]ostenerhöhungen nicht - was regelmäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die [X.]ostenentwicklung in einem gewissen [X.]raum abzustellen.

Wie lange der [X.]raum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung bemessen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vom Berufungsgericht hier gewählte Rahmen des [X.] ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.

4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der [X.]lägerin im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ihr die [X.]lageforderung zugesprochen. Da sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden [X.]sauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf [X.]ostensteigerungen beruhenden Preiserhöhungen um den vereinbarten Gaspreis handelt, ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum.

Dr. Milger                        Dr. Hessel                     Dr. Fetzer

                  [X.]                        [X.]osziol

Meta

VIII ZR 158/11

28.10.2015

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 23. Oktober 2014, Az: C-359/11 und C-400/11, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 315 BGB, § 433 Abs 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, Art 3 Abs 3 EGRL 55/2003, § 287 Abs 1 S 1 ZPO, § 287 Abs 2 ZPO, § 36 Abs 1 S 1 EnWG 2005, § 39 EnWG 2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11 (REWIS RS 2015, 3184)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1718 WM 2016, 989 REWIS RS 2015, 3184

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 26/17

I ZR 232/16

AnwZ (Brfg) 33/16

AnwZ (Brfg) 33/16

VIII ZR 246/15

VIII ZR 241/15

VIII ZR 223/15

VIII ZR 241/15

VIII ZR 222/15

VIII ZR 103/15

VIII ZR 222/15

VIII ZR 223/15

VIII ZR 27/16

VIII ZR 27/16

VIII ZR 76/13

VIII ZR 162/11

VIII ZR 79/15

VIII ZR 211/10

VIII ZR 71/10

VIII ZR 324/12

VIII ZR 236/10

VIII ZR 211/10

VIII ZR 71/10

VIII ZR 216/12

VIII ZR 76/13

VIII ZR 330/12

VIII ZR 208/12

VIII ZR 360/14

VIII ZR 236/12

VIII ZR 360/14

VIII ZR 158/11

VIII ZR 275/12

III ZB 3/12

III ZB 3/12

B 4 AS 47/14 R

2 BvR 1131/16

VIII ZR 385/18

VIII ZR 75/19

VIII ZR 80/18

VIII ZR 209/18

VIII ZR 171/19

VIII ZR 270/18

VIII ZR 163/18

VIII ZR 360/18

VIII ZR 374/18

VIII ZR 78/20

VIII ZR 49/19

2 U 79/15

EnVR 17/20

VIII ZR 175/19

VIII ZR 295/20

VIII ZR 287/20

VIII ZR 28/21

VIII ZR 155/21

VIII ZR 149/21

12 U 31/21

VIII ZR 233/21

1 S 83/17

1 S 161/13

VIII ZR 232/21

VIII ZR 234/21

VIII ZR 117/21

VIII ZR 305/21

VIII ZR 199/20

VIII ZR 200/20

IV ZR 9/22

Zitiert

IV ZR 10/11

V ZR 222/11

VIII ZR 295/09

VIII ZR 71/10

VIII ZR 246/08

VIII ZR 42/10

VIII ZR 162/09

VIII ZR 114/13

VIII ZR 81/08

VIII ZR 211/10

VIII ZR 70/08

I ZR 130/13

VIII ZR 226/11

II ZB 7/11

VIII ZR 220/10

IV ZR 76/11

V ZB 137/12

V ZR 208/12

XII ZR 111/12

VIII ZR 113/11

VIII ZR 13/12

VIII ZR 59/14

VIII ZR 80/12

VIII ZR 93/11

VIII ZR 360/13

VIII ZR 109/14

VIII ZR 394/12

IX ZR 195/14

III ZR 45/10

VI ZR 37/11

III ZR 139/67

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