(1) 1Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) 1Die Kündigung bedarf der Textform. 2Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 26. Juni 2022 02:52
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.11.2021 I 4946
G.
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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