Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 3219

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]ES VOL[X.]ES

URTEIL
VIII ZR 158/11
Verkündet am:

28. Oktober 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB §§ 133 B, 157 [X.], 433 Abs. 2; [X.] § 4 Abs. 1, 2; [X.] (Richtlinie 2003/55/[X.]) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. [X.]; ZPO § 287 Abs. 2

a)
§
4 Abs.
1 und 2 [X.] ist mit den Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.]
nicht vereinbar ([X.] an [X.], Urteil vom 23.
Oktober 2014 -
Rechtssachen [X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]).
b)
§
4 Abs.
1 und 2 [X.] kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversor-gungsunternehmens, gegenüber [X.] die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern,
nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der [X.] [X.]pr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.], 315 Rn. 14 ff.; vom 19.
November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.], 362 Rn.
26; vom 15.
Juli 2009 -
[X.], [X.], 41 Rn.
18
ff.).
c)
[X.]er Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt [X.]n könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt -
2
-
daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Ge-setz-
oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung sei-nem Willen (noch) entspricht (Bestätigung von [X.], Urteile vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27
Rn. 28; vom 17.
Oktober 2012 -
VIII [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 -
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 42; [X.] an [X.], GmbHR 2013, 598, 601; [X.], 669, 670 f.; [X.], 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch [X.], [X.]. [X.]/12, [X.], 473 Rn. 45 -
OSA; [X.]. [X.]/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 [X.]
-
Association de médiation sociale; [X.]. [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 61 -
Mono Car Styling).
d)
Ein den Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.] kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des §
4 Abs. 1 und 2 [X.] oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschrif-ten des [X.]es hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz-
und Verordnungsgebers hin-ausginge.
e)
[X.]ie hierdurch im [X.]vertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergänzenden [X.]sauslegung (§§
157, 133 BGB) [X.] zu schließen, dass das [X.] berechtigt ist, [X.]osten-steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)[X.]osten, soweit diese nicht durch [X.] in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den [X.] wei-terzugeben, und das [X.] verpflichtet ist, bei einer Tarif-anpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen. [X.]er nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß §
315 BGB ist deshalb kein Raum.
f)
[X.]ie Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens -
wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich
-
dessen ([X.] (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schät-zungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit §
287 Abs.
1 Satz 1 ZPO vorzunehmen.
g)
[X.]abei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der [X.]ostensenkungen und [X.]os-tenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die [X.]ostenentwick-lung in einem gewissen [X.]raum abzustellen i[X.] [X.]ie Bemessung dieses [X.] obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzel-falls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungs-maßstab sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13.
Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).
-
3
-
h)
Von dem aus der ergänzenden [X.]sauslegung folgenden Preisänderungsrecht des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von ([X.] hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt -
sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Ener-gielieferungen -
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei ei-nem langjährigen Energielieferungsverhältnis der [X.]unde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresab-rechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, bean-standet hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14.
März 2012
-
VIII [X.], [X.]Z 192, 372 Rn. 21, 25, und [X.], [X.], 265 Rn. 29 f.; vom 25.
März 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 33, und [X.], [X.] Rn. 34; vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.], 1548 Rn. 37 [X.]). [X.]er danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des [X.] (Bestätigung des [X.] vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, aaO).
[X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 -
VIII ZR 158/11 -
OLG [X.]üsseldorf

LG [X.]üsseldorf

-
4
-
[X.]er VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Juli 2015
durch die Vorsitzende Richterin [X.]r.
Milger, die
Richterinnen
[X.]r.
[X.] und [X.]r. Fetzer sowie [X.]
Bünger
und
[X.]osziol
für Recht erkannt:
[X.]ie
Revision des
[X.]n gegen das Urteil des
2. [X.]ellsenats des Oberlandesgerichts [X.]üsseldorf vom 13. April 2011 wird [X.].
[X.]er [X.] hat die [X.]osten des Revisionsverfahrens
zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie [X.]lägerin, ein regionales Energie-
und Wasserversorgungsunterneh-men, verlangt von dem [X.]n
die Zahlung restlichen Entgelts für [X.].
[X.]er [X.] bezog seit 2002 von der [X.]lägerin leitungsgebunden Erdgas im -
nicht mit Sonderbedingungen versehenen -
Tarif "evivo Heizen & Mehr". [X.]ieser
Tarif, den die [X.]lägerin neben dem (verbrauchsabhängig gestaffelten)
Tarif "[X.]"
in ihren "Allgemeinen Erdgastarifen"
anbot, beinhaltete je nach Nennwärmebelastung zwei Leistungstarife, wobei eine Bestpreisabrechnung erfolgte.
[X.]ie [X.]lägerin erhöhte zum 1. Oktober 2004 den Arbeitspreis von bisher 3,40
ct/kWh netto auf 3,70
ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich be-1
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-
kannt. [X.]er [X.] widersprach dieser Preiserhöhung mit Schreiben vom 15.
Februar 2005 und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.
In der Folgezeit erhöhte die [X.]lägerin -
jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe -
vier weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Januar 2005 erhöh-te sie den Preis auf 4,00
ct/kWh netto, zum 1. Oktober 2005 auf 4,50 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,90 ct/kWh netto
und zum 1. Oktober 2006 auf 5,19 ct/kWh netto. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 5,01
ct/kWh netto
und nahm
zum 1. April 2007 eine weitere Absenkung des [X.] auf 4,62 ct/kWh netto vor.
[X.]ie [X.]lägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten [X.] seien jeweils Änderungen
ihrer Bezugskosten
gewesen,
wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre
gestiegenen [X.] nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
Mit ihrer [X.]lage hat die [X.]lägerin
den rückständigen Betrag aus den Jah-
e-weils zuzüglich Zinsen, geltend gemacht. [X.]as [X.] hat der [X.]lage [X.].
In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit überein-stimmend in Höhe des vorbezeichneten Betrages in der Hauptsache für erledigt erklärt. [X.]as Oberlandesgericht
hat die Berufung des [X.]n
-
mit der Maßgabe der vorgenannten
Erledigung -
zurückgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein [X.]lageab-weisungsbegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden i[X.]

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-
6
-
Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat
keinen Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht (OLG [X.]üsseldorf, Urteil vom 13. April 2011
-
VI-2 U ([X.]) 3/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungsvertrag handele es sich im fraglichen [X.]raum aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers um einen [X.]vertrag, da der Tarif "evivo Heizen & Mehr"
unter der Überschrift "Allgemeine Erdgastarife"
angeboten [X.] und keine Sonderbedingungen enthalte. [X.]ass die [X.]lägerin mehrere [X.]starife anbiete, stehe dem nicht entgegen.
Im [X.]verhältnis sei der Gasversorger nach §
4 Abs.
1
[X.] beziehungsweise
§ 5 Abs. 2 [X.] zu einseitigen Preisanpassun-gen berechtigt. Auch aus europarechtlicher Sicht bestünden hiergegen keine Bedenken.
[X.]ie von der [X.]lägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB, denn es seien entsprechende Bezugskostensteigerun-gen erfolgt, ohne dass in anderen [X.]ostenpositionen Einsparungen hätten erzielt werden können. [X.]ies habe die
Beweisaufnahme durch Vernehmung der [X.] -
zweier Wirtschaftsprüfer und des Verkaufsleiters der [X.]lägerin -
ergeben. Einer weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe es wegen der Geringfügigkeit der streitge-genständlichen Beträge nicht bedurft. [X.]ie damit verbundenen [X.]osten hätten zu 7
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der Höhe der streitgegenständlichen Forderung der [X.]lägerin in keinem [X.] gestanden

287 Abs. 2 ZPO).
[X.]ie (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserhöhun-gen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Bil-ligkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantwor-ten, dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober, 6.00 Uhr,
bis 1. Oktober, 6.00 Uhr,
des Folgejahres) vorgenommenen Änderungen an-komme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmende Billigkeits-prüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Gaswirtschaft nicht ge-recht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des [X.], die
durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Ausmaß eingetretenen Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt
werde, dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angemessenes Verhältnis zwischen Tarif-
und Bezugskostenerhöhungen erzielt werde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Preisänderungen der [X.]lägerin im vorliegenden Fall angemessen.

II.
[X.]iese Beurteilung hält
rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. [X.]ie Revision ist daher zurückzuweisen.
[X.]as Berufungsgericht hat der [X.]lägerin im Ergebnis zu Recht einen An-spruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der für die Gaslieferungen in den [X.] 2004 bis 2007 zuerkannt
und dem
[X.]n (auch) hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für 12
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-
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-
erledigt erklärten Teils der ursprünglichen [X.]lageforderung die [X.]osten des [X.] auferlegt
(§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings war die [X.]läge-rin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorlie-genden [X.]vertrags nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des [X.] berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs dem -
hier maßgeblichen -
§ 4 Abs. 1 und 2 [X.] ein nur den in dieser Vorschrift genannten [X.] unterliegendes
[X.]
Recht
entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Er-messen zu ändern. [X.]enn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs
der Europäi-schen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nicht mit den [X.] der [X.] 2003/55/[X.] vereinbar i[X.] Ein diesen Transparenzanfor-derungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversor-gungsunternehmens im [X.]bereich kann auch nicht aus einer richtli-nienkonformen Auslegung des §
4 Abs. 1 und 2 [X.] oder der die [X.] betreffenden Vorschriften
des -
der [X.] zugrundeliegenden -
[X.]es
hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz-
und Verordnungsgebers hin-ausginge. Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der [X.] 2003/55/[X.]
kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in [X.].
Jedoch ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden [X.]sauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die [X.]lägerin
berechtigt
ist, [X.]ostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten während der [X.]slaufzeit an den [X.]n
weiterzugeben, und sie verpflichtet
ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]
-
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-
tenerhöhungen. Hiervon ausgehend war die [X.]lägerin zu den streitgegenständli-chen Erhöhungen des [X.] berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach kei-nen Bedenken.
1. [X.]as Berufungsgericht hat den [X.] der Parteien
-
entgegen der Auffassung der Revision -
rechtsfehlerfrei als einen [X.] (jetzt:
Grundversorgungsvertrag) angesehen. Vergeblich rügt die Revision, aus der von der [X.]lägerin vorgenommenen Bestpreisabrechnung fol-ge, dass es sich um einen [X.]vertrag
handele.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats
kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um Tarif-
beziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des [X.]es ([X.] 1935) in der im [X.], Gliederungsnummer 752-1,
veröffentlichten bereinig-ten Fassung, [X.] im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirt-schaftsgesetzes vom 24. April 1998 ([X.]; im Folgenden: [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts-
und Gasversorgung ([X.] -
[X.]) vom 7.
Juli 2005 ([X.] I S. 1970; im Folgenden: [X.] 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen -
aus der Sicht eines durch-schnittlichen Abnehmers -
im Rahmen einer [X.] nach den ge-nannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen [X.] anbietet ([X.] [X.]pr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.], [X.], 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 246/08, [X.]Z 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 [X.], insoweit in 16
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-
10
-
[X.]Z 189, 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem
Energieversorgungsunternehmen -
anders als die Revision meint -
auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen -
wie hier -
die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung er-folgt (Senatsurteile vom 14.
Juli 2010 -
VIII ZR 246/08, aaO
Rn. 27; vom 11.
Mai 2011 -
VIII ZR 42/10, aaO; vom 31. Juli 2013 -
VIII [X.], [X.]Z 198, 111 Rn. 34).
c) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein etwaiges Ta-rifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Ankündigung der [X.]lägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm-)[X.]verhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein [X.]ver-hältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsun-ternehmens in ein (Norm-)[X.]verhältnis umgewandelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 27
ff., zur Um-wandlung eines (Norm-)[X.]vertrags in einen [X.]vertrag; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 -
VIII ZR 295/09, aaO Rn. 22, 24).
Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente [X.]sänderung hat das [X.] nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der [X.]lägerin im Rahmen des [X.]vertrags der Parteien das Recht zustand, den Arbeitspreis in dem streitgegenständlichen Umfang zu erhöhen.
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-
a) [X.]er Senat hat ein berechtigtes Interesse (auch)
von [X.], [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit an ihre [X.]un-den weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt ([X.] [X.]pr.; Senatsurteile vom 14.
Mai 2014 -
VIII ZR 114/13, [X.]Z 201, 230 Rn. 35;
vom 15. Juli 2009
-
VIII [X.], aaO
Rn. 22, und [X.], [X.], 41 Rn. 24). Für den [X.]bereich hat der Senat bis zu seinem [X.] in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, [X.], 1620) der -
hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 [X.]
2005
und der Über-gangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung -
[X.]) vom 26.
Oktober 2006 ([X.] [X.])
maßgeblichen -
Vorschrift des §
4 Abs.
1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I [X.]76 -
[X.])
entnommen, dass dem [X.] das Recht zusteht, Preise nach billi-gem Ermessen (§
315 BGB) zu ändern
([X.] [X.]pr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.], 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, [X.], 362 Rn.
26; vom 15.
Juli 2009 -
[X.], aaO
Rn.
18
ff.; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 -
[X.]ZR 2/07, [X.]Z 176, 244 Rn. 26, 29).
Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass den Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen [X.] an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft, bei einer Preisän-derung [X.]ostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksich-tigen wie [X.]ostenerhöhungen (Senatsurteile vom 15.
Juli 2009 -
VIII [X.], aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 -
VIII ZR 81/08, [X.], 481 Rn. 18;
jeweils
[X.]; ebenso [X.], Urteil vom 29.
April 2008 -
[X.]ZR 2/07, aaO
Rn. 26).
aa) In § 4 Abs. 1 und 2 [X.] war bestimmt, dass das Gasversor-gungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen 21
22
-
12
-
Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und B[X.] erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfü-gung des Wortes "jeweiligen"
sollte nach der Begründung des Verordnungsge-bers (BR-[X.]rucks. 77/79, [X.], 38) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öf-fentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne [X.]ündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 [X.] heißt es hierzu (aaO, S.
38):
"Nach Absatz 1 sind die [X.] [[X.]] verpflich-tet, die [X.]unden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und [X.], wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende [X.]ündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. [X.]ies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um [X.] mit langfristiger [X.]sbindung handelt. [X.]ie [X.] müssen die Möglichkeit haben, [X.]ostensteigerungen während der [X.]slaufzeit in den Preisen an die [X.]unden weiterzuge-ben. Entsprechende [X.]skündigungen, verbunden mit dem Neuab-schluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierig-keiten führen [...]"
[X.]araus hat
der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.], auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den Gas-versorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von [X.] ein ein-seitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt
(Senatsurteile vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO; vom 15.
Juli 2009 -
[X.], aaO
Rn.
19 f.; ebenso [X.], Urteil vom 29. April 2008 -
[X.]ZR 2/07, aaO
Rn. 26, 29).
bb) [X.]iese
Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch §
5 Abs. 2 [X.] ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache et-was ändern sollte (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 -
[X.], aaO Rn. 20; vgl. BR-[X.]rucks. 306/06, [X.] f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist der 23
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13
-
Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem [X.]unden zu den jeweiligen [X.] und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entspre-chend geht §
17 Abs. 1 Satz 3 [X.] davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der [X.]unde nach §
315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann
(Senatsurteil vom 15. Juli 2009 -
[X.], aaO).
b) [X.]a die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVB-GasV
hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versor-gungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteile
vom 15. Juli 2009 -
VIII [X.], aaO Rn. 23, und
[X.], aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; je-weils
[X.]) keine näheren tatbestandlichen [X.]onkretisierungen enthält, hängt die Möglichkeit, dieser Vorschrift im [X.] ein wirksames Preisände-rungsrecht zu entnehmen,
davon ab, ob solche tatbestandlichen [X.]onkretisie-rungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] Buch[X.] b oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] Nr. L 176, [X.]; im [X.]: [X.]; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.], [X.] Nr. L 211, [X.]) gefordert werden
(vgl. [X.] vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
aa) [X.]er Senat hat deshalb mit vorgenanntem
Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 A[X.] zur Vorab-entscheidung vorgelegt:
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14
-
"Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] Buch[X.]
b und/oder c der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnen-markt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in [X.], die im Rahmen der [X.] [X.] beliefert werden ([X.]), den [X.] an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversor-gungsunternehmen seinen [X.]unden jede Preiserhöhung mit angemesse-ner Frist im Voraus mitteilt und den [X.]unden das Recht zusteht, sich durch [X.]ündigung vom
[X.] zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
bb) [X.]er Gerichtshof hat diese
Frage sowie die ihm
durch Senatsbe-schluss vom 29. Juni 2011 ([X.], [X.], 372) vorgelegte, zu ge-meinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von [X.] vom 21. Juni 1979 ([X.] I [X.]84 -
[X.]) [X.] zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die [X.] von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsver-ordnung -
[X.], [X.] [X.]) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in [X.] mit [X.] Buch[X.] b oder c der Richtlinie 2003/54/[X.] des [X.] und des Rates vom 26.
Juni 2003 über gemeinsame [X.] für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] ([X.] Nr. L 176,
S. 37)
mit Urteil vom 23. Oktober 2014
([X.]. [X.]/11
und [X.]/11, aaO
-
Schulz und [X.]) wie folgt beantwortet:
"Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit [X.] der Richtlinie 2003/54/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über ge-meinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-bung der [X.]/[X.] und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der Richtlinie 2003/55/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der [X.]/[X.] sind [X.]
-
15
-
hin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Aus-gangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine [X.] fallenden Verbraucherverträgen
über Strom-
und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren An-lass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden."
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats ge-nannten
Richtlinien ([X.] und [X.]) finde hier -
anders als in dem ebenfalls auf Vorlage des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 -
VIII [X.], [X.], 850) ergangenen, [X.] mit [X.] betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21.
März 2013
([X.]. [X.]/11, [X.], 2253 -
RWE Vertrieb AG; vgl. hierzu Senatsurteil vom 31.
Juli 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 46 ff.) -
nicht auch die [X.] vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]lauseln in [X.] ([X.] Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]), An-wendung. [X.]enn
nach Art. 1 der [X.] unterlägen [X.]sklauseln, die -
wie hier -
auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den [X.] dieser Richtlinie (Rn. 51 f.).
Zweck der [X.] und der [X.] sei die Verbesserung der
Funktionsweise des Elektrizitäts-
und des Gasbinnenmarkts. Ein nichtdis-kriminierender, transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts-
und des Gasbinnen-markts. [X.]en Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. [X.]iese Belange stünden in engem Zusammen-hang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit
28
29
30
-
16
-
dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitäts-
und Gasversorgung zu gewährleisten
(Rn. 39 f.).
Art. 3 Abs. 3 der [X.] und Art. 3 Abs. 5 der
[X.] enthielten
die Bestimmungen, die die Erreichung des vorstehend genannten Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen
hätten, dass für schutzbedürftige [X.]un-den ein angemessener Schutz bestehe
(Rn. 42). [X.]a die Strom-
und Gasversor-ger, wenn sie -
wie hier -
als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten [X.] mit allen [X.]unden,
die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträ-ge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Versor-ger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere [X.]spartei nicht aussuchen und den [X.] nicht beliebig beenden könnten
(Rn. 44). Was zum anderen konkret die Rechte der [X.]unden betreffe, müssten die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Trans-parenz der
allgemeinen [X.]sbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten
(Rn. 45). [X.]en [X.]unden müsse neben ihrem in [X.] Buch[X.] b beider Richtlinien
verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der [X.] vorzugehen
(Rn.
46).

Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom [X.] oder ein Vorgehen gegen die Änderung des [X.] treffen zu können, müss-ten die [X.]unden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden
(Rn. 47).
Folglich ge-31
32
-
17
-
nüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte [X.] rechtzeitig übermittelt werde, den in der [X.] und in der [X.] aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48).
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebun-den. [X.]eshalb kann -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung -
an der bisherigen Sichtweise
des Senats, wonach § 4 Abs.
1 und 2 [X.] ein [X.] Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen [X.] ist, jedenfalls für die [X.] nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der [X.] bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu
deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
d) Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinien-konformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des -
der [X.] zugrunde lie-genden und ihr übergeordneten -
[X.]es lässt sich ein
den Transparenzanforderungen der [X.] nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten.
aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechts-fortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 [X.], der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der [X.] nicht unanwendbar geworden
i[X.]
Gemäß Art.
267 Abs. 1 Buch[X.] b A[X.] entscheidet der Gerichtshof beim [X.] lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur [X.], [X.]. [X.]/97 bis [X.]/97, [X.]. 1998, [X.] Rn. 23 -
Ministero delle 33
34
35
-
18
-
Finanze; [X.]. [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] Rn. 63 -
[X.]ommission/[X.]; jeweils [X.]), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die [X.] der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. [X.], [X.]. [X.]/92, [X.]. 1993,
[X.] Rn. 8 -
Hünermund; [X.].
[X.]/01, [X.]. 2003, [X.] Rn. 18 [X.]
-
Pansard).
bb) [X.]ie nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs. 3 A[X.] und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 [X.]
ver-pflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des [X.], den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], [X.]. 14/83, [X.]. 1984, 1891 Rn. 26, 28 -
von [X.] und [X.]; [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004,
[X.] Rn.
113 -
Pfeiffer u.a.; [X.]. [X.]/12, NJW 2014, 1941
Rn. 54
[X.]
-
LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, [X.]Z 192, 148 Rn. 24;
vom 31. Juli 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 55; [X.], Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.], [X.], 862 Rn. 26).
[X.]ieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsur-teile
vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn. 21 [X.]; vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, aaO Rn. 30; [X.], Beschluss vom 16.
April 2015 -
I [X.], aaO). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes 36
37
-
19
-
voraus (Senatsurteile vom 26. November 2008 -
VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 [X.]; vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, aaO Rn. 31). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missver-standen hat (vgl. Senatsurteil vom 21. [X.]ezember 2011 -
VIII ZR 70/08, aaO Rn.
32
ff.).
cc) [X.]iese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt.
Eine richtlinien-konforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, die Transparenzan-forderungen der [X.] in der Auslegung, die diese durch das oben ge-nannte Urteil des Gerichtshofs
vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht, hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 [X.], ergänzend auf-zunehmen, würde die den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetz-gebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. [X.]ies gilt erst recht, wenn die Einhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderung anzusehen wäre
(vgl. hierzu Senatsbe-schluss vom 18. Mai 2011 -
VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
(1) [X.]er Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Ausle-gung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allge-meinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen ([X.], [X.]. [X.]/12, [X.], 473
Rn. 45 -
OSA; [X.]. [X.]/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 [X.] -
Association de médiation sociale; [X.]. [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] Rn. 61 -
Mono Car Styling).

38
39
-
20
-
(2) Auch nach der Rechtsprechung des [X.] gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der
Unionstreue nicht zu rechtfertigen ([X.], GmbHR 2013, 598, 601; [X.], 669, 670 f.).
Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichten,
Befugnisse zu beanspruchen, die die Ver-fassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des [X.] in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. [X.]er Rechtsfortbildung sind des-halb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtba-ren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt.
[X.]ies gilt nach der Rechtsprechung des [X.] gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache natio-nale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der [X.] dient oder nicht. [X.]em steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs.
3 [X.] folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof
gegebenen Auslegung entspricht. [X.]enn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Ausle-gungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im [X.] zugleich 40
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42
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21
-
ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaub-ten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinien-konforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen.
Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräu-me des nationalen Rechts obliegt -
auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht -
den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungs-rechts ([X.], [X.], aaO
[X.]).
(3) [X.]ementsprechend hat auch der [X.] bereits entschie-den, dass eine richtlinienkonforme Auslegung -
ebenso wie die verfassungskon-forme Auslegung -
voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erkenn-bare Wille des Gesetz-
oder
Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. No-vember 2008 -
VIII ZR 200/05, aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 -
VIII [X.], [X.]Z 195, 135 Rn. 22; [X.], Beschluss
vom 16. Mai 2013 -
II ZB 7/11, [X.], 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 -
VIII ZR 220/10, [X.]Z 189, 196 Rn. 47; [X.], Beschluss vom 16. April 2015 -
I [X.], aaO; ebenso [X.], 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils [X.]).
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des
§ 4 Abs.
1 und 2 [X.]
oder des
-
dieser Vorschrift übergeordneten -
§
36 Abs. 1 [X.] 2005
beziehungsweise -
soweit auf
den Streitfall noch anzuwenden -
dessen Vorgängerregelung in §
10 Abs.
1 Satz 1 [X.] 1998
dahingehend
nicht in Betracht, dass diesen [X.] ein an den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der [X.] nach Maßgabe der Auslegung des Gerichts-hofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre. [X.]enn der Gesetz-
und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen [X.]raum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 43
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-
22
-
2011 reichenden Geltungsdauer der [X.] die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] enthaltenen Transparenzanforderungen weder um-gesetzt
noch ergibt sich ein dahingehender Wille
aus den Gesetzes-
und Ver-ordnungsmaterialien.
[X.]iesen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber überlassen [X.], der diese Aufgabe jedoch weder hinsichtlich der am 8. November 2006
außer [X.] getretenen [X.] noch bei Erlass der [X.] wahrgenommen hat.
(1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in [X.] getretenen [X.] war diese bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen.
(a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] angepasste Änderung der -
hier anzuwendenden -
[X.] durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 [X.] 1998 ermächtigten [X.] ist weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahin-gehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgesprochen worden.
Vielmehr sind [X.] erstmals mit dem Gesetzent-wurf zur Neuregelung des [X.] vom 14. Oktober 2004 (BT-[X.]rucks. 15/3917) erfolgt.
(b) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in [X.] getrete-nen [X.] 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der [X.]urchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der lei-tungsgebundenen Energieversorgung. In der allgemeinen Begründung des dem [X.] 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum [X.] des [X.] vom 14.
Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neufassung des [X.] würden die [X.] und die [X.] umgesetzt (BT-[X.]rucks.,
aaO S.
46).
45
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-
23
-
Jedoch sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] ent-haltenen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011
-
VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) einschließlich der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der [X.] vorzugehen, nicht durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, sondern einer noch zu erlassen-den Rechtsverordnung überlassen bleiben. [X.]ies ergibt sich aus der Gesetzes-begründung zu §§ 36, 39 [X.]
2005.
In der Einzelbegründung zu § 36 [X.]
2005, dessen Abs.
1 Satz 1 be-stimmt, dass Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen
und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im [X.] zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt:
"[X.]ie Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel
3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der [X.] und Artikel
3 Abs. 1 [gemeint möglicherweise: Abs. 3] [X.] kann nach §
39
durch Rechtsverordnung näher ausge-"
(BT-[X.]rucks., aaO S.
66)
Hieran anknüpfend heißt es in der Einzelbegründung zu § 39 [X.] 2005:
"r-ordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundversor-ger bei der Grund-
oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. [X.]iese [X.] für die Gasversorgung von [X.]

Anhänge A der [X.] und der [X.] werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung 48
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50
-
24
-
durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt."
(BT-[X.]rucks., aaO)
(c) [X.]er Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 [X.] 2005 übertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der [X.] damit begnügt, zu-sätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] enthaltenen Wirksamkeits-voraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hie-rauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und -
zum Zwecke einer erleichterten [X.]enntnisnahme für den [X.]unden, nicht hingegen als ein wei-teres Wirksamkeitserfordernis -
eine Verpflichtung des Gasversorgers zu schaf-fen, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den [X.]unden zu versenden.
Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des Entwurfs
vom 4.
Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 [X.] 2005 beru-henden Verordnung des [X.] zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen Grundversorgungsver-ordnungen ([X.] und [X.]):
"In den [X.] werden neben den notwendi-gen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der
[X.] und [X.] geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber [X.] weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der [X.]unden-schutzrechte, Verbesserungen der Transparenz und [X.]larstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
(BR-[X.]rucks.
306/06,
S. 21)
51
52
-
25
-
In der Einzelbegründung zu § 5 [X.], der Nachfolgeregelung des §
4 Abs. 1 und 2 [X.], wird jedoch -
durch Bezugnahme auf die Einzelbe-gründung zu § 5 [X.] -
ausgeführt:
"Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. [X.]arüber hinaus wird der Grund-versorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner [X.]seite zu die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von [X.] im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen."
(BR-[X.]rucks., aaO S. 26, 43)
§ 5 Abs. 2 [X.] sollte demnach lauten:
"Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden [X.] werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Be-kanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtig-ten Änderung erfolgen muss. [X.]er Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner [X.]-seite zu veröffentlichen."
Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Wörter "nach öffentlicher Bekanntgabe"
durch die Wörter "nach [X.] an den [X.]unden"
zu ersetzen
(BR-[X.]rucks. 306/1/06, [X.], ist der [X.] nicht gefolgt
und hat zur Begründung angeführt (BR-[X.]rucks. 306/06
[Be-schluss], S. 8 f.):
"Auf
Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung ([X.]sschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von [X.]sänderun-gen/Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht n-dern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen.
Gleichwohl soll der [X.]unde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das [X.] des [X.]unden steigern und den Wettbewerb anregen kann."
53
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26
-
[X.]er Bundesrat hat daher der Verordnung durch Beschluss vom 22. Sep-tember 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz
2 [X.] -
bei unverändertem Satz 1 dieses Absatzes -
wie folgt gefasst wird (BR-[X.]rucks. 306/06 [Beschluss], [X.]:
"[X.]er Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den [X.]unden zu
versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen."
In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 [X.] sodann erlassen
worden ([X.] 2006 I
S. 2391, 2397 f.).
(2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerichtshof dem
Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] entnommenen
Transparenzanforderungen im Wege richtlinien-konformer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand
nichts, dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz-
und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur [X.], Urteile vom 9. April 2002 -
XI ZR 91/99, [X.]Z 150, 248, 257; vom 26.
November 2008 -
VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25; vom 21.
[X.]ezember 2011
-
VIII ZR 70/08, aaO Rn. 34;
vom 7. Mai 2014 -
IV ZR 76/11, [X.]Z 201, 101 Rn.
23; [X.], 119, 136; [X.], [X.]. [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004,
[X.] Rn. 112 -
Pfeiffer u.a.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Januar 2014
-
V [X.], NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).
[X.]enn
im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonder-heiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt
werden sollten. [X.]iese Sichtweise ist 56
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-
erst nach Erlass der neuen [X.], der Richtlinie 2009/73/[X.] des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
[X.] für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/[X.]
[[X.]] ([X.] Nr. L 211, [X.]; im Folgenden: neue [X.])
aufgegeben worden. [X.]er Verordnungsgeber hat nunmehr im Rah-men einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich ge-setzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom-
und Gasgrundversor-gung vom 22. Oktober 2014 ([X.] I S. 1631) erfolgten Änderung der [X.] (im Folgenden: [X.] 2014) eine Umsetzung der in der neuen [X.] ebenfalls enthaltenen,
mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsglei-chen Transparenzanforderungen vorgenommen
(ebenso [X.], [X.], 364601, Ziffer 3c; [X.] 2015, 37, 39). Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der [X.] 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den [X.] nach §
5 Abs. 3 [X.] 2014 (unter anderem das Recht, den [X.] ohne Einhaltung einer [X.]ündigungsfrist zum [X.]punkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr.
7 [X.] 2014 (Angaben zu den [X.] nach § 36 Abs. 1 [X.]) in übersichtlicher Form anzugeben hat.
Nach der -
die neue [X.] und die neue
[X.] zu [X.] erwähnenden -
Begründung des Entwurfs
der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für den grundversorgten [X.] die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informatio-nen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue Regelung auf den in der [X.] bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese
(BR-[X.]rucks. 402/14, [X.] ff., 15
f.). In der Einzelbegründung zu §
5 Abs.
2 Satz 2 Halbs. 2 [X.] 2014 heißt es:
60
-
28
-
"stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundversor-gers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. [X.]ie Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. [X.]aneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraus-setzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung.
[X.]er [X.]unde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird."
(BR-[X.]rucks., aaO S.
24, 28)
[X.]ie Verordnungsmaterialien zur [X.] 2014 bestätigen damit, dass der Verordnungsgeber vor der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs.
2
[X.] 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit [X.] der [X.] nicht für erforderlich erachtet
hatte.
[X.]er im Jahr
2014 schließlich vor-handene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren [X.]raum nichts an der oben vorge-nommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung zu ändern. [X.]enn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an.
e) [X.]ie Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz
4 bis 6 in [X.] mit [X.] der [X.] sind auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar
anwendbar.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie in-haltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegen-über dem
Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur [X.], [X.]. 41/74, [X.]. 1974, 1337 Rn. 9 ff. -
van [X.]uyn; [X.]. C-148/78, [X.]. 1979, 1629
Rn. 18 ff.
-
Ratti; [X.]. 8/81, [X.]. 1982, 53
Rn. 17 ff.

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29
-
-
Becker;
[X.]. 152/84, [X.]. 1986, 723 Rn. 46 ff. -
Marshall; [X.]. 103/88, [X.]. 1989, 1839 Rn. 28 ff. -
Fratelli Costanzo
SpA; [X.]. [X.]/01 bis 403/01, aaO
Rn.
103 -
Pfeiffer
u.a.; jeweils [X.]; vgl. [X.], 134, 154; [sogenannte ver-tikale [X.]irektwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinrei-chend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen -
unabhängig von ihrer Rechtsform -
berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die [X.] zwischen Privatpersonen gelten ([X.], [X.]. [X.]/89, [X.]. 1990,
[X.] Rn. 17
ff.
-
Foster u.a.; [X.]. [X.]/96 bis [X.]/96, [X.]. 1997, I-6907
Rn.
46 f.
-
[X.]ampelmann u.a.; jeweils [X.]).
Hingegen kann nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichtshofs ei-ne Richtlinie
in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm ge-genüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberste-hen, nicht als solche Anwendung finden (siehe nur [X.], [X.]. [X.]/01 bis
[X.]/01, aaO
Rn.
108 f. -
Pfeiffer u.a.; [X.]. [X.]/06, [X.]. 2007, [X.] Rn. 20
-
Carp; jeweils [X.]; vgl. [X.], aaO; [sogenannte horizontale [X.]irekt-wirkung]).
bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz
4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] hier nicht in
Betracht. Zwar ist die [X.] nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche [X.] auch nicht innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen späteren [X.]-64
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-
30
-
raums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgenannten [X.] inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind
(vgl. hierzu [X.]eller-Herder/Baumbach, [X.], 3, 5 f.; [X.], [X.], 1215, 1217). [X.]as Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst er-sichtlich, dass es sich bei der [X.]lägerin um eine
Organisation oder Einrichtung
im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt
(siehe [X.]). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt
die Revision
insoweit nicht auf.
f)
Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit [X.] der [X.] lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend angenommene Recht der [X.]lägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf [X.] stützen.
Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. [X.]enn ein Preisänderungsrecht der [X.]lägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden [X.]sauslegung (§§
157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Partei-en.
aa) Eine ergänzende [X.]sauslegung setzt eine Regelungslücke, mit-hin eine planwidrige Unvollständigkeit des [X.]es voraus.
[X.]iese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimm-tes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der [X.] des Vereinbar-ten nicht gelungen ist ([X.], Urteile
vom 12. Oktober 2012 -
V [X.], NJW-RR 2013,
494 Rn. 9; vom 23. Mai
2014 -
V [X.], NJW 2014, 3439 Rn. 8;
vom 15. Oktober 2014 -
XII [X.], [X.], 2280 Rn. 70 [X.]).
[X.]ie
Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch
infolge nach-66
67
-
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-
träglicher Umstände eingetreten sein ([X.], Urteil vom 12. Oktober 2012 -
V [X.], aaO [X.]).
bb) So liegt der Fall hier. [X.]er Regelungsplan der Parteien für den zwi-schen ihnen geschlossenen [X.]vertrag war durch die Regelungen der
[X.] bestimmt, welche kraft dieser Rechtsverordnung zwingend Bestand-teil des Versorgungsvertrages sind
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung
kommt
dem Preisänderungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 [X.] entnommen wurde, grundlegende
Bedeutung zu. [X.]a § 4 Abs. 1 und
2 [X.] jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23.
Oktober 2014 ([X.]. [X.]/11 und [X.]/11, aaO
-
Schulz und [X.]) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige [X.] eingetreten, die aus den oben (unter [X.]) genannten Gründen nicht durch eine richtlinien-konforme Auslegung geschlossen werden kann.
[X.]iese [X.] führt, da die Regelungen der [X.] Be-standteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres [X.]vertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preis-änderungsrechts
als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unbe-absichtigten Unvollständigkeit des [X.]es
in einem wesentlichen Punkt.
cc) Eine somit gebotene ergänzende [X.]sauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maß-stab von [X.] und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-68
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generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben redli-cherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. [X.] vom 14. März 2012 -
VIII [X.], [X.]Z 192, 372 Rn. 24 [X.]; Senatsbeschluss vom 17.
Juli 2012 -
VIII ZR 13/12, juris Rn. 10).
Hätten die Parteien bei [X.]sabschluss bedacht, dass die Vereinbar-keit des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] entnommenen gesetzlichen Preisände-rungsrechts mit unionsrechtlichen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach [X.] und Glauben als red-liche [X.]spartner eine -
allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs-)
[X.]ostensteigerungen begrenzte -
Möglichkeit des Grundversorgers zur einseiti-gen Änderung des [X.] vereinbart. [X.]ie Lücke im [X.] ist demnach im We-ge einer ergänzenden [X.]sauslegung gemäß §§
157, 133 BGB in der [X.] zu schließen, dass
die [X.]lägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten, soweit diese nicht durch [X.]ostensenkungen in anderen Berei-chen ausgeglichen
werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008
-
VIII ZR 138/07, aaO
Rn. 39 [X.]), während der [X.]slaufzeit an den [X.], und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen.
(1) Bei langfristigen [X.]sverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei [X.]sschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleis-tung über die gesamte [X.]sdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, [X.], 1548
Rn. 28, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt; jeweils [X.]).
71
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33
-
[X.]iesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung
zu. [X.]enn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen
-
wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1998 -, soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen B[X.] und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen.
Hinzu kommt, dass der somit einem [X.]ontrahierungszwang unterliegende [X.] zur (ordentlichen) [X.]ündigung des [X.]vertrages (Grundverso[X.]) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist; ein solches [X.]ündigungsrecht besteht nur,
soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach §
36 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15.
Juli 2009
-
[X.], aaO Rn. 25; ebenso [X.]anner/Theobald/[X.], Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 [X.] Rn. 11 [X.]).
[X.]ie Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte
für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 ([X.].
[X.]/11 und [X.]/11, aaO Rn. 44
-
Schulz und [X.]) hervorge-hoben.
Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, [X.]ostensteigerungen wäh-rend der [X.]slaufzeit an den [X.]unden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen [X.] regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufen-des Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, aaO
Rn. 35
[X.]).
(2) [X.]er Verordnungsgeber hat deshalb, wie sich aus den oben (unter [X.]) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der [X.]
das Bestehen des
-
wenn auch nicht kodifizierten
-
Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von [X.]ostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt; er hat an die-73
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-
34
-
ser Annahme auch im Rahmen der [X.] festgehalten
(vgl. zuletzt: BR-[X.]rucks. 402/14, S.
6, 24 ff.).
Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber des [X.]es (§ 36 Abs. 1 [X.] 2005).
(3) Ebenso wie der nationale Gesetz-
und Verordnungsgeber billigt auch der [X.], wie aus den Regelungen der [X.] deutlich
wird, den Versorgungsunternehmen das Interesse zu, [X.]ostensteigerungen wäh-rend der [X.]slaufzeit an die [X.]unden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Mai 2011 -
VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15). [X.]em entsprechend hat der [X.] in seinem Urteil vom 21.
März 2013 ([X.]. [X.]/11, [X.], 2253 Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus [X.] Buch[X.] b der [X.]
ergebe sich, dass der [X.] im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.]n das Bestehen eines be-rechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schluss-anträge des Generalanwalts in der [X.]. [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn. 55
f.).
(4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen des Ener-giewirtschaftsrechts der [X.] spricht auch die Zielsetzung des nationalen [X.] dafür, dass dem Grundversorger
das Recht zu gewähren
ist, [X.]ostensteigerungen an die [X.]unden weiterzugeben.
(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der im Rahmen der [X.] zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorzu-nehmenden Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenaus-gleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte, in § 1 [X.] 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 -
EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42) verankerte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen. 76
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78
-
35
-
[X.]as Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige [X.] der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die ins-besondere durch die [X.]ostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaf-ten.
Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der [X.] weiterzuge-ben, ohne den mit dem [X.]unden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen.
[X.]ass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, [X.] weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versor-gungssicherheit.
[X.]enn diese betrifft nicht
nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abneh-mer stets ausreichenden
Energiemenge. Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs-
und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. [X.]as wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können
(vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 27 ff.).
(b) [X.]ieser Zielsetzung des nationalen [X.], die mit derjenigen des [X.] [X.] übereinstimmt (vgl. [X.], [X.]. [X.]/11, aaO Rn. 46 -
RWE Vertrieb AG;
[X.]. [X.]/11 und
[X.]/11, aaO Rn. 44 -
Schulz und [X.]; Schlussanträge des General-anwalts in der [X.]. [X.]/11 und [X.]/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger [X.]ostensteigerungen nicht an den [X.]unden weitergeben
könnte, sondern diese selbst zu tragen und den [X.]unden weiterhin zu dem [X.] zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der [X.] entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig 79
-
36
-
ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung
und Gegenleistung. [X.]ies wäre unbillig und würde dem [X.]unden einen unverhofften und ungerechtfertigten Ge-winn verschaffen.
[X.]ies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden
hypothetischen Parteiwillen
(vgl. Senatsurteile
vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn. 26 [X.]; vom 15.
April 2015 -
VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 f.).
(5) Bei angemessener, objektiv-generalisierender
Abwägung ihrer [X.] hätten die [X.]sparteien daher nach [X.] und Glauben redlicher-weise vereinbart, dass die [X.]lägerin berechtigt sein soll, [X.]ostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)[X.]osten während der [X.]slaufzeit an den [X.]n weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung [X.]ostensenkun-gen ebenso zu berücksichtigen wie [X.]ostenerhöhungen.
[X.]ieser ergänzenden [X.]sauslegung steht nicht entgegen, dass die [X.]sparteien im [X.]verhältnis wegen der durch die Rechtsnormen der [X.] bestimmten [X.]sbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbarun-gen zu treffen, stark eingeschränkt sind (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 1978
-
VII ZR 73/77, [X.], 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 -
VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter [X.]; Schmidt-Salzer in [X.]
Schmidt-Salzer, [X.]ommentar zu den [X.], 1981, Band 1, Einleitung Rn.
24; [X.]anner/Theobald/[X.], aaO, § 36 [X.] Rn.
57, 59, 63 ff. [X.]). [X.]enn das Recht zur Weitergabe von [X.] ist aus den oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der [X.] immanent.
Ohne diese gebotene ergänzende [X.]sauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen -
auch in Ansehung seiner verfas-sungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. [X.], NJW 2011, 1339, 1341) -
darauf berufen, dass die Versorgung des [X.]unden zu dem [X.] für 80
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-
37
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ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013
-
VIII ZR 80/12, [X.], 991 Rn. 37; vgl. auch [X.], Urteil vom 10. Oktober 2012 -
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn. 80). In solchen Fällen könnten zudem die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundversor-gungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs.
1 Satz 2 [X.] 2005 gegeben sein. [X.]ies wiederum stünde angesichts der Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen [X.]verträge ([X.]sverträge) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das [X.] 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung.
(6) [X.]a sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden [X.]sausle-gung ergebende Preisänderungsrecht der [X.]lägerin
allein auf die Weitergabe von ([X.] und -senkungen beschränkt, ist davon [X.], dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts [X.] an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 [X.] genannten Voraus-setzungen geknüpft
hätten.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.
[X.]er [X.]lägerin steht somit infolge ergänzender
[X.]sauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben ge-nannten Umfang mit der Folge zu, dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Gegen die bis zum 1. Oktober 2004 -
mithin vor dem hier verfahrensgegenständlichen [X.]raum -
erfolgten Änderungen des [X.] erhebt die Revision keine Einwände.
(7) Von dem infolge ergänzender [X.]sauslegung
bestehenden Preis-änderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die
bloße Weitergabe von ([X.] hinausgehen und der Er-zielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 83
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85
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38
-
22.
Juli 2014 -
[X.]ZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27, zu § 315 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der [X.]unde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrech-nung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
(a)
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist
bei einem (Norm-)[X.]vertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energieliefe-rungsverhältnis handelt, der
[X.]unde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren [X.]raum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für län-ger zurückliegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen gel-tend macht,
die durch die Unwirksamkeit der [X.] oder de-ren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden [X.]sauslegung dahin zu füllen, dass der [X.]unde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten [X.]spreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines [X.]raums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile
vom 14. März 2012 -
VIII [X.], aaO Rn.
21, 25, und [X.], [X.], 265 Rn. 30; vom 15. April 2015
-
VIII ZR 59/14, aaO Rn. 37 [X.]).

[X.]ies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Rest-forderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 -
[X.], aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 -
VIII [X.], juris Rn. 33, und [X.], juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des we-gen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der [X.] auf dem Niveau bei [X.]sschluss verharrenden (Anfangs-)
Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der 86
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-
39
-
der [X.]unde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 -
VIII ZR 59/14, aaO).
(b) [X.]iese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden [X.]sauslegung des [X.]vertrages in gleicher Weise zu gelten. [X.]enn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu [X.] als den Energieversorger im (Norm-)[X.]bereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen
(siehe oben unter [X.] (1)) ausgesetzt ist noch -
mangels wirksamer Preis-anpassungsklausel -
zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Wil-len der Parteien des [X.]vertrags.
3. Erfolglos rügt die Revision, die von der [X.]lägerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit.
[X.]abei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung geht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden [X.]saus-legung, bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der [X.]lägerin deren ([X.] (hinreichend) abbilden.
a) [X.]ie Revision beanstandet, das
Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die -
einer Schätzung zugängliche -
Höhe der streitigen Forderung der [X.]lägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei.
88
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90
-
40
-
b) [X.]iese Rüge greift nicht durch. Entgegen der
Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei -
wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB -
die Voraussetzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO
hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der [X.]lägerin aus ([X.]
herrühren, als gegeben erachtet.
aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeu-tung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In
diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i.V.m.
§ 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine bean-tragte Beweisaufnahme
anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i.V.m.
§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[X.]ie somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. [X.], Urteile vom 7. Oktober 2009 -
I [X.], juris Rn. 30; vom 24. September 2014 -
VIII ZR 394/12, [X.]Z 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b).

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41
-
bb) [X.]ieser rechtlichen Überprüfung hält die Entscheidung des [X.]s stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das [X.] ohne Rechtsfehler von der Einholung eines Sachverständigengut-achtens absehen.
(1) [X.]as Berufungsgericht hat zutreffend eine Schätzung nach § 287 Abs.
2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen, ob die ver-fahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf ([X.] beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen [X.]ostenpositionen gegen-überstehen. [X.]ie
hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch [X.] mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) [X.] sowie um den Verkaufsleiter der [X.]lägerin.
Wenn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat,
zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der [X.]lägerin vorgetragenen Bezugs-kostensteigerungen
tatsächlich in diesem Umfang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in anderen [X.]ostenpositionen gegenüberstehen, durfte es rechts-fehlerfrei davon absehen, auch noch den von der [X.]lägerin zusätzlich [X.] zu erheben.
(2) Entgegen der Auffassung der Revision gilt für die von ihr -
ohne nähe-re Bezeichnung des Beweisantrags -
geforderte
Einholung eines Sachverstän-digengutachtens zum Zwecke des [X.] nichts anderes.
Zwar darf nach der Rechtsprechung des [X.] ein Be-weisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht ([X.] [X.]pr.; [X.], Urteil vom 17. Februar 1970 -
III ZR 139/67, [X.]Z 53, 245, 259 f.;
Beschluss vom 94
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-
42
-
16.
April 2015 -
IX [X.], juris Rn. 9;
jeweils [X.]). [X.]as Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des [X.] absehen, da der [X.] die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert [X.] hat (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. April 1997 -
X [X.], NJW-RR 1998, 331 unter [X.] und 3). [X.]as von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des [X.]n in den Tatsacheninstanzen ist zudem nicht mit einem Antrag auf Einholung ei-nes Sachverständigengutachtens unterlegt.
c)
Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom [X.] im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten Be-urteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des [X.].
aa) Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tarif-erhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. [X.]enn, wie oben unter [X.] bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen
(§ 315 BGB), sondern um die [X.] im Rahmen einer ergänzenden [X.]sauslegung. Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instanz-gerichte, ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Preis-erhöhung für sich genommen -
gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichti-gung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen -
an § 315 BGB zu messen
ist (vgl. [X.], [X.] 2011, 63 Rn. 37 ff.;
LG [X.], Urteil vom 14.
August 2009 -
90 [X.], juris Rn. 22 ff.)
oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten [X.]raum -
gegebenenfalls unter zu-sätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwick-
lung -
vorzunehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2009 -
U
([X.]) 3772/08, juris Rn. 43; OLG [X.]oblenz, Urteil vom 12. April 2010 -
12 U 18/08,
99
100
-
43
-
juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteile
vom 13. Juni 2007 -
VIII ZR 36/06, [X.], 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 -
VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.),
kei-ner Entscheidung.
bb) Bei der
Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in [X.] mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen ([X.] (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter -
ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010
-
EnZR 23/09, aaO Rn. 39 [X.]) -
ein Ermessen zu. [X.]essen Ausübung unter-liegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob
sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, [X.] der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer [X.] gelassen
oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juni 2009 -
VI [X.], [X.]Z 181, 242 Rn.
10; vom 4.
November 2010 -
III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 37/11, [X.], 2267 Rn.
9; jeweils
[X.];
Musielak/
Voit/Foerste, aaO Rn.
10b; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 36.
Aufl., § 287 Rn.
11).
cc) Hiervon ausgehend erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Preiserhöhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzu-stellen, im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. [X.]as Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschafts-jahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht her-vorgehoben, dass dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von ([X.] -
auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher 101
102
-
44
-
voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten -
ein Ermessensspielraum zuzu-billigen i[X.]
[X.]iese
für die hier gebotene ergänzende [X.]sauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Mas-sengeschäft wie dem [X.]vertrag -
auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten
-
im Interesse beider [X.]sparteien liegt, eine Weitergabe von [X.]ostensenkungen und [X.]ostenerhöhungen nicht -
was regel-mäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre -
tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die [X.]osten-entwicklung in einem
gewissen [X.]raum abzustellen.
Wie lange der [X.]raum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung be-messen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Be-urteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vom Berufungsgericht hier gewählte Rah-men des [X.] ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der [X.]lägerin im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ihr die [X.]lageforderung zugesprochen. [X.]a sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden [X.]sauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf [X.]ostensteigerungen beruhenden Preiserhöhungen um

103
104
105
-
45
-
den vereinbarten Gaspreis handelt,
ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß §
315 BGB
kein Raum.
[X.]r. Milger
[X.]r. [X.]
[X.]r. Fetzer

[X.]r. Bünger
[X.]osziol
Vorinstanzen:
LG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 -
34 O ([X.]) 112/08 -

OLG [X.]üsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 -
VI-2 U ([X.]) 3/09 -

Meta

VIII ZR 158/11

28.10.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11 (REWIS RS 2015, 3219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3219

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