Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 208/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 992

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[X.]:[X.]:BGH:2015:091215U[X.]208.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 208/12
Verkündet am:

9. Dezember 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter Dr.
Achilles, [X.], [X.] und Kosziol

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 13. Juni 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin, die in [X.] die Grundversorgung mit Erdgas durchführt, belieferte die dort wohnende Beklagte leitungsgebunden mit Erdgas.
Die Klägerin versorgt [X.], mit denen sie keine Sonderverein-barung getroffen hat, im Rahmen ihrer "Allgemeinen Erdgastarife"
nach einer "Bestabrechnung", die sich nach dem kostengünstigsten Tarif für die individuel-le jährliche Abnahmemenge des Kunden richtet. Auf dieser Grundlage rechnete die Klägerin auch gegenüber der Beklagten ab. Sie nahm während der [X.] des [X.]s durch die Beklagte [X.] vor und machte diese öffent-lich bekannt. Seit Inkrafttreten der [X.] am 8. November 2006 unterrichtete sie zudem die Beklagte über die [X.] jeweils auch brieflich, ohne 1
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dabei auf ein Kündigungsrecht der Beklagten aus Anlass der [X.] hinzuweisen. Die Beklagte widersprach den Preiserhöhungen erstmals mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 und bezahlte seit diesem [X.]punkt das Entgelt nur auf der Grundlage des bis dahin geltenden Gaspreises.
Die Klägerin, die die Beklagte als Tarifkundin ansieht und geltend macht, ihre jeweils auf § 4 [X.] beziehungsweise § 5 [X.] aF gestützten Preiserhöhungen hätten der Billigkeit entsprochen, weil sie dabei ausschließlich ihre gestiegenen [X.]skosten weitergegeben habe, verlangt von der [X.] das restliche Entgelt für die Erdgaslieferungen in der [X.] vom 7.
September 2005 bis zum 8.

Zinsen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben; das [X.] hat sie auf die Berufung der
Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.
Der [X.] hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2013 gemäß § 148 ZPO analog im Hinblick auf das beim Gerichtshof der Euro-päischen [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) damals aufgrund des Vorlagebe-schlusses des [X.]s gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren [X.] [X.] Verfahren [X.]/11 ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23.
Oktober 2014 die Entscheidung des Gerichtshofs ergangen ([X.]/11 und [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]).

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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 294) hat zur [X.] seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen den Parteien bestehe ein durch faktischen [X.] zustande gekommener "Grundtarifvertrag". Auch wenn die Klägerin mehrere Grundtarife vorgesehen und die Beklagte nach einem "Bestpreismodell"
in den jeweils günstigsten Tarif eingeordnet habe, habe diese die Belieferung nicht als [X.] verstehen können.
Der weiteren Beurteilung des [X.]s, wonach die Klägerin das ihr eingeräumte Preisänderungsrecht beanstandungsfrei ausgeübt habe, sei indes
nicht beizupflichten. Zwar stehe dem Gasversorger das Recht zu, die [X.] nach billigem Ermessen einseitig zu ändern (§ 315 BGB), wobei unter anderem Senkungen der Bezugskosten ebenso zu berücksichtigen seien wie Kostenerhöhungen. Das [X.] sei den Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 2 [X.] sowie der Nachfolgebestimmung des § 5 Abs. 2 [X.] zu entnehmen, sofern diese mit der [X.] 2003/55/[X.] in Einklang stünden. Andernfalls wäre dem Grundversorger ein [X.] jedenfalls bei "[X.]"
im Wege ergänzen-der Vertragsauslegung zuzuerkennen, denn die Pflicht zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 [X.] sei nur zumutbar, wenn sie mit einer Berechtigung zur Preisanpassung einhergehe.
Gleichviel ob das [X.] auf § 4 Abs. 1, 2 [X.], § 5 Abs. 2 [X.] oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruhe, hätten 5
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jedoch die Mitgliedstaaten und deren Behörden, zu denen auch die Klägerin als Kommunalunternehmen gehöre, sowie die Gerichte jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Umsetzung einer [X.] die volle Wirksamkeit des [X.]s-rechts zu gewährleisten. Dies habe, wenn die Richtlinienbestimmungen inhalt-lich nicht hinreichend genau und unbedingt seien, durch eine richtlinienkonfor-me Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen, sofern diese für eine solche Auslegung Raum ließen. Im Streitfall habe die Umsetzungsfrist der [X.] am 1. Juli 2004 geendet, mithin vor Beginn des [X.]. Dies eröffne eine richtlinienkonforme Auslegung.
Die [X.] sehe in Anhang [X.]. c [gemeint wohl: Buchst. b] unter anderem vor, dass die Kunden rechtzeitig über eine beabsichtigte Ände-rung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht (Kündigungs-recht) unterrichtet werden. Dieses Erfordernis beziehe sich entgegen der [X.] der Klägerin auf sämtliche Geschäftsbedingungen, zu denen als beson-ders wichtiges Kriterium auch der Gaspreis und namentlich dessen Erhöhung gehöre.
Zwar seien die Vorgaben der [X.] weder in der [X.] noch in der [X.] vollständig umgesetzt worden. Eine Belehrung der [X.] über ihr Kündigungsrecht bei Preisänderungen (§ 32 Abs. 1, 2 [X.], § 5 Abs. 3 [X.]) sei nicht vorgesehen. Dieses Erfordernis sei jedoch im Wege richtlinienkonformer Auslegung in die Bestimmungen der [X.] und der [X.] hineinzulesen und bei der ergänzenden Vertragsauslegung zu be-rücksichtigen. Der Verordnungswortlaut stehe dem nicht entgegen. [X.] widerstreitende Motive des nationalen Gesetzgebers seien wegen des [X.] Richtlinienrechts der [X.] unbeachtlich.
Daran gemessen seien die Voraussetzungen für Erhöhungen des [X.] hier nicht erfüllt. Haushaltskunden wie die Beklagte seien zu
keinem 10
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[X.]punkt auf ihr Kündigungsrecht, das nicht ohne Weiteres als bekannt voraus-zusetzen sei, hingewiesen worden. Außerdem habe die Klägerin lediglich selek-tiv unmittelbar (brieflich) über die Preiserhöhungen unterrichtet. Wegen dieser Mängel seien die Preiserhöhungen nicht durchsetzbar.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die auf Zahlung des Restkaufpreises für die im streitgegenständlichen [X.]raum erbrachten Gaslieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB) gerichtete Klage nicht abgewie-sen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die von der Klägerin vorgenommenen [X.] nicht daran, dass sie die [X.] bei der Mitteilung der Preiserhöhungen nicht auf deren Kündigungsrecht hingewiesen hat.
Das Berufungsgericht hat den Gaslieferungsvertrag der Parteien zwar zutreffend als [X.]vertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Auch war die Klägerin -
anders
als der [X.] in seiner bisherigen [X.] angenommen hat -
nicht schon gemäß § 4 Abs. 1, 2 [X.] bezie-hungsweise seit dem 8.
November 2006 -
gemäß §
5 Abs. 2 [X.] in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fassung vom 26. Oktober 2006 ([X.] I S.
2931; im Folgenden: [X.] aF) zu einer Erhöhung des [X.]. Denn diesen Vorschriften kann, wie
der [X.] in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], [X.], 2226 [zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt], und [X.], juris) im [X.] an das Urteil des [X.] vom 23. Oktober 2014 ([X.]/11, [X.]/11, [X.], 849 -
Schulz und [X.]) entschieden hat, ein gesetzliches [X.] des 13
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Energieversorgers jedenfalls für die [X.] ab dem 1. Juli 2004 nicht (mehr) ent-nommen werden.
Jedoch ergibt sich nach den vom [X.] in den beiden vorbezeichneten Urteilen vom 28. Oktober 2015 entwickelten Grundsätzen aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertra-ges der Parteien, dass die Klägerin berechtigt ist, Kostensteigerungen ihrer ei-genen (Bezugs-)Kosten während der Laufzeit des Vertrages an die Beklagte weiterzugeben, und dass sie verpflichtet ist, bei einer [X.] ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Ob hiervon [X.] die Klägerin zu den streitgegenständlichen Preiserhöhungen berechtigt war, lässt sich anhand der vom Berufungsgericht bisher getroffenen [X.] nicht abschließend beurteilen.
1. Das Berufungsgericht
hat die Beklagte zu Recht als Tarifkundin ange-sehen. Es ist in
rechtsfehlerfreier Anwendung der Rechtsprechung des [X.]s (zuletzt [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 17 f., und [X.], aaO Rn. 20 f.; jeweils mwN) zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem mit Aufnahme der Versorgung zwischen den Parteien abge-rechneten Tarif um Allgemeine Preise im Sinne von § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 [X.]
2005 gehandelt hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu den vorstehenden, von ihr öffentlich bekannt gemachten Bedin-gungen und Preisen im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften und nicht unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertrags-freiheit angeboten hat, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Insbesondere steht es der Einstufung des Vertragsverhältnisses der [X.] als Tarifvertrag nicht entgegen, dass die Klägerin unterschiedliche Tarife anbietet, wobei sich der jeweils zur Abrechnung kommende Preis nach dem für 15
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die individuelle Abnahmemenge kostengünstigsten Versorgungstarif richtet. Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht es einem Energieversorgungsun-ternehmen auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen -
wie hier -
die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (zuletzt [X.]s-urteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 18, und [X.], aaO Rn. 21; jeweils mwN).
2. Wie der [X.] -
nach Erlass des Berufungsurteils -
in seinen Urteilen vom 28. Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 33, und [X.], aaO Rn. 23 ff., insbesondere Rn. 35) entschieden hat, kann an seiner
früheren Rechtsprechung zum gesetzlichen Preisänderungsrecht ge-mäß § 4 Abs. 2 [X.], § 5 Abs. 2 [X.] aF angesichts des auf Vorlage des [X.]s ergangenen Urteils des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014
([X.]/11 und [X.]/11, aaO -
Schulz und [X.]) jedenfalls für die [X.] nach Ablauf der gemäß Art.
33 Abs.
1 der [X.] 2003/55/[X.] bis zum 1.
Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten wer-den.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die [X.] und die darin an [X.] normierten Anforderungen allerdings auch nicht mit Ablauf der Umsetzungsfrist im Wege [X.] Auslegung in § 4 Abs. 2 [X.], § 5 Abs. 2 [X.] aF "hineingelesen"
werden. Denn nicht (fristgerecht) umgesetzte Richtlinien der [X.] können zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden, als dieses dafür Raum gibt. Zudem entfalten sie bei Fehlen dieser Möglichkeit im nationalen Recht keine unmittelbaren Wirkungen in einem ausschließlich zwischen Privaten bestehenden Rechtsverhältnis.

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a) Zu erstgenanntem Gesichtspunkt ist der [X.] in seinen Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 34 ff., und [X.], aaO Rn.
36 ff.) zu dem Ergebnis gelangt,
dass sich ein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise, welches den Transparenzanforderungen der [X.] nach Maßgabe der für den [X.] bindenden Auslegung des [X.] entspricht, nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1, 2 [X.] oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des der [X.] zugrunde lie-genden und ihr übergeordneten Energiewirtschaftsgesetzes -
für § 5 Abs. 2 [X.] aF gilt Entsprechendes -
herleiten lässt. Eine solche, insbesondere auch im Wortlaut der genannten Bestimmungen nicht angelegte Bedeutung würde -
wie dort im Einzelnen ausgeführt -
ihnen ein Verständnis beimessen, das dem erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz-
und Verordnungsgebers entgegenstünde. Denn insbesondere im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transpa-renz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung und nicht darüber hin-aus anerkannt werden sollten ([X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 59, und [X.],
aaO Rn.
61).
b) Ebenso wenig liegen die in den [X.]surteilen vom 28. Oktober 2015 (VIII
ZR 158/11, aaO Rn. 63 ff., und [X.], aaO Rn.
65 ff.; jeweils mwN) näher dargestellten Voraussetzungen vor, unter denen eine unmittelbare An-wendung der Transparenzanforderungen der [X.] auf die zwischen den Parteien bestehende Lieferbeziehung in Betracht kommt. Zwar hat das Be-rufungsgericht die Klägerin, bei der es sich um ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform der GmbH handelt, als "Behörde"
angesehen. Ungeachtet der Frage, ob die Transparenzanforderungen der [X.] die für eine unmit-20
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telbare Anwendung erforderliche inhaltliche Unbedingtheit und hinreichende Genauigkeit aufweisen, ist jedoch weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass
es sich bei der Klägerin um eine in der dafür erforderlichen Weise dem Staat zuzurechnende Organisation oder Einrichtung handelt, insbesondere dass die Klägerin bei der Erbringung ihrer Versorgungsleistungen mit (besonde-ren) Rechten und Pflichten versehen
sein sollte, die über diejenigen hinausge-hen, welche sich aus den ansonsten auf diesem Gebiet für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften ergeben (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juli 1990 -
C-188/89, [X.]. 1990, [X.] Rn. 17 ff. -
Foster u.a.; vom 4.
Dezember 1997 -
C-253/96 bis [X.]/96, [X.]. 1997, [X.] Rn.
46
f.
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Kampelmann u.a.; vom 5. Februar 2004 -
C-157/02, [X.]. 2004, [X.] Rn. 24
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Rieser Internationale Transporte; vom 24. Januar 2012 -
C-282/10, NJW 2012, 509 Rn. 39 -
Dominguez; jeweils mwN). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revisionserwiderung insoweit nicht auf.
c) Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbegründet, weil die Klägerin über die streitigen [X.] "lediglich selektiv unmittelbar (brieflich)"
unterrichtet habe. Der [X.] hat zwar bei der Schaffung der [X.] zusätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1, 2 [X.] enthaltenen Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentli-chen Bekanntmachung der Preisänderung unter anderem eine Verpflichtung des Gasversorgers geschaffen, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF). Dies ist hingegen nicht als ein weiteres Wirksamkeitserfordernis ausgestal-tet, sondern dient lediglich der erleichterten Kenntnisnahme durch den Kunden ([X.]surteile vom 28.
Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 51, und [X.], aaO Rn.
53). Ohnehin
hat die Klägerin die Beklagte nach den [X.] des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, 22
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nach Inkrafttreten der [X.] zusätzlich zur öffentlichen Bekanntgabe unstrei-tig auch per Brief über die jeweiligen [X.] unterrichtet.
3. Wie der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils in seinen Urteilen vom 28.
Oktober 2015 ([X.], aaO Rn. 66 ff., und [X.], aaO Rn. 68 ff.) entschieden hat, ergibt sich aus der gebotenen und sich an dem ob-jektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichten-den ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines -
wie hier -
auf unbe-stimmte Dauer angelegten Gaslieferungsvertrags, dass der Grundversorger berechtigt ist, Steigerungen seiner Bezugskosten, soweit diese nicht durch Kos-tensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der [X.] an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie [X.].
Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht, dessen wirksame Ausübung nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist, in dem vorstehend beschriebenen Umfang zu, so dass der [X.] erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Ausgangspunkt [X.] ist der zuletzt vor dem 7.
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dem Beginn des hier streitigen [X.] -
geltende Arbeitspreis, denn zuvor erfolgte [X.] hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt (vgl. [X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn.
84, und [X.], aaO Rn.
86). Von dem Preisänderungsrecht aller-dings nicht erfasst sind Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzli-chen) Gewinns dienen ([X.]surteile vom 28. Oktober 2015 -
[X.], aaO Rn. 85, und VIII
ZR 13/12,
aaO Rn. 87; jeweils mwN). Hierzu hat das Beru-23
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fungsgericht -
nach seinem Standpunkt folgerichtig -
keine Feststellungen ge-troffen.

III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird, da
der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
[X.]
Dr. Achilles
[X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
6 [X.]/11 -

[X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
VI-2 U ([X.]) 10/11 -

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Meta

VIII ZR 208/12

09.12.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2015, Az. VIII ZR 208/12 (REWIS RS 2015, 992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 208/12

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