Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 26/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3856

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit einer von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanzierten Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands - Prozessfinanzierer


Leitsatz

Prozessfinanzierer

Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Schlussurteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 7. Februar 2017 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 11. November 2015 abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 [X.] eingetragen. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Die [X.] ist ein Telekommunikationsunternehmen, das unter anderem Telefon- und Internetzugangsdienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher erbringt.

2

Die [X.] hat ihren Kunden seit 2012 bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen für Rücklastschriften einen Betrag in Höhe von 13 € und für Mahnungen einen Betrag in Höhe von 9 € in Rechnung gestellt. Der Kläger ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Beträge seien überhöht gewesen; die [X.] habe daher vorsätzlich eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt.

3

Der Kläger nimmt die [X.] im Wege der Stufenklage nach § 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns an den [X.] in Anspruch. Auf der ersten Stufe seiner Klage erstrebt er die Verurteilung der [X.]n zur Auskunftserteilung über die seit dem 29. Januar 2013 durch die Vereinnahmung der Pauschalen - hilfsweise durch die erhobenen und nicht zurückgezahlten Pauschalen - erzielten Gewinne.

4

Der Kläger hat zur Finanzierung des Prozesses einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der ihn im [X.] freistellen und im Obsiegensfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden soll. Das [X.] hat mit Schreiben vom 27. Januar 2015 dem zwischen dem Kläger und dem Prozessfinanzierer geschlossenen Vertrag zugestimmt. Es hat mitgeteilt, hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme des gewerblichen Prozessfinanzierers zu den Bedingungen des vorgelegten Vertragsangebots, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattung und Erlösbeteiligung, nicht den Einwand zu erheben, bei diesen Kosten handele es sich nicht um für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG.

5

Das [X.] hat der Klage durch Teilurteil in der Auskunftsstufe unter Abweisung des [X.] nach dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben; auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] nach dem Hauptantrag verurteilt ([X.], [X.], 331).

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

A. Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage nach dem Hauptantrag für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

8

Der Kläger sei nach Maßgabe des [X.] aktivlegitimiert; begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens über einen Prozessfinanzierer aufbringe und an diesen im Falle des Obsiegens einen Teil des an sich dem [X.] zustehenden Gewinns abführe. Ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers könne keine der zu Klagen dieser Art berechtigten Einrichtungen Gewinnabschöpfungsprozesse finanzieren. Von einem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung sei nicht auszugehen, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien, und der an den Prozessfinanzierer abzuführende Gewinnanteil das übliche Maß nicht übersteige. Das sei dadurch gesichert, dass das [X.] zugestimmt habe. Würde dem Kläger die Einschaltung eines Prozessfinanzierers untersagt, wäre dies ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Die Zustimmung des [X.] sei nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig; sie stelle einen Verwaltungsakt dar, der nicht nichtig sei. Auch im Übrigen liege kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor. Dass der Klägervertreter Mitglied des [X.] sei, sei unschädlich. Das Auskunftsbegehren sei nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben begründet. Die Voraussetzungen des Gewinnabschöpfungsanspruchs seien gegeben.

9

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Revision ist zulässig (dazu [X.]). Sie ist auch begründet, weil die Klage unzulässig ist. Der Kläger ist zwar klagebefugt (dazu [X.]I), seine Klage aber rechtsmissbräuchlich (dazu [X.]II).

I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig und nicht auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkt. Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat dort zwar ausgeführt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob die Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine Klage gemäß § 10 UWG rechtsmissbräuchlich mache, eine Rechtsfrage von besonderem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise sei. Damit ist indes lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die [X.]en zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 1. Februar 2018 - [X.], [X.], 627 Rn. 9 = [X.], 827 - Gefäßgerüst, [X.]).

II. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei als qualifizierte Einrichtung im Sinne des [X.] nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG für einen Gewinnabschöpfungsprozess klagebefugt.

1. Ansprüche auf Gewinnabschöpfung können nach § 10 Abs. 1 UWG nur von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG regeln nicht nur die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung im Revisionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu prüfen ([X.], Urteil vom 1. März 2007 - [X.], [X.], 809 Rn. 12 = [X.], 1088 - Krankenhauswerbung; Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10, [X.], 415 Rn. 10 = [X.], 467 - Überregionale Klagebefugnis; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, [X.], 1240 Rn. 13 = [X.], 1464 - Der Zauber des Nordens).

2. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen sind, anspruchsberechtigt und klagebefugt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in dieser Liste eingetragen ist. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede.

3. Gemäß § 4 Abs. 4 [X.] kann das Gericht das [X.] auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben. Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht.

a) Der Einwand der Revision, die Eintragungsvoraussetzungen lägen nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ausreichenden finanziellen Mittel habe, um die Kosten des vorliegenden Prozesses zu tragen, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Eintragung qualifizierter Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht voraus, dass sie die Kosten eines Gewinnabschöpfungsprozesses aus eigenem Vermögen aufbringen können.

aa) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/22/[X.] über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht im Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/22/[X.]; [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 423 Rn. 51 = [X.], 434 - Klauselersetzung). Qualifizierte Einrichtung ist nach Art. 3 der Richtlinie 2009/22/[X.] jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Art. 1 der Richtlinie 2009/22/[X.] genannten Bedingungen sicherzustellen. Mindestvorgaben für die finanzielle Ausstattung stellt die Richtlinie nicht auf.

bb) Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbrauchervereins in die Liste der qualifizierten Einrichtungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.], dass auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung verfügen (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 3.57; [X.].ZPO/[X.]/[X.], 5. Aufl., [X.] § 4 Rn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 18/4631, [X.]). Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorliegen, ist in erster Linie mit Blick auf die den qualifizierten Einrichtungen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen. In die Liste der qualifizierten Einrichtungen werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf Antrag rechtsfähige Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] stehen qualifizierten Einrichtungen die in den §§ 1 bis 2 [X.] bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Beseitigung zu. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die finanzielle Ausstattung des [X.] zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreicht. [X.] nach § 10 UWG gehören nicht zu den Aufgaben, die [X.] nach dem Unterlassungsklagengesetz zugewiesen sind. Dass der Kläger keine ausreichende finanzielle Ausstattung für eine Gewinnabschöpfungsklage haben mag, begründet deshalb keine Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen.

b) Hinzu kommt, dass nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts das [X.] nach [X.]eitung des vorliegenden Verfahrens geprüft hat, ob der Kläger weiterhin die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Bei dieser Prüfung war dem [X.] bekannt, dass der Kläger über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um die Kosten des vorliegenden Prozesses selber zu tragen, und deshalb einen Prozessfinanzierer eingeschaltet hat. Gleichwohl hat das [X.] angenommen, dass der Kläger die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Die Revision hat nicht dargelegt, dass ein neuer Anlass zur Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen besteht.

4. Das mit der vorliegenden Klage verfolgte Ziel steht mit den satzungsmäßigen Aufgaben des [X.] in Einklang.

a) Die Klagebefugnis des [X.] folgt nicht schon daraus, dass dieser in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist. Die Notwendigkeit der Prüfung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt davon unberührt ([X.], [X.], 415 Rn. 11 - Überregionale Klagebefugnis, [X.]).

b) Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses ist vom Satzungszweck des [X.] umfasst.

Zu den Aufgaben des [X.] gehört es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauchers in der sozialen Marktwirtschaft zu stärken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung im gesamten [X.] insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rechte einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Verbraucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann beziehungsweise will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist. Dabei befasst sich der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 3 seiner Satzung unter anderem mit Problemen, die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 seiner Satzung strebt der Kläger die Erreichung des Vereinszwecks insbesondere dadurch an, dass er [X.]verstöße und Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch die [X.]eitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren.

Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kläger bei Rechtsverletzungen tätig wird, die [X.] begründen; die Formulierung ist an die Gesetzesbegründung zu § 10 UWG angelehnt (vgl. Begründung des [X.] eines [X.], BT-Drucks. 15/1487, [X.]). In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Satzung sind [X.]verstöße und Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit genannt. Dass ausdrücklich nur von einer Durchführung gerichtlicher Verfahren zum Unterbinden solcher Verstöße und nicht von [X.] die Rede ist, ist unschädlich.

III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Annahme eines Rechtsmissbrauchs steht allerdings nicht entgegen, dass das [X.] zugestimmt hat (dazu [X.]II 1). Die Beurteilung, ob eine Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 Abs. 1 UWG rechtsmissbräuchlich ist, richtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern nach § 242 [X.] (dazu [X.]II 2). Danach ist die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (dazu [X.]II 3).

1. Eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung ist nicht bereits aufgrund des Schreibens des [X.]s für Justiz vom 27. Januar 2015 ausgeschlossen. Dem Zivilgericht ist durch dieses Schreiben nicht die eigenständige Prüfung der Frage verwehrt, ob in der Klageerhebung ein Verstoß gegen [X.] und Glauben liegt.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Gläubiger die Prozesskosten einer Gewinnabschöpfungsklage über einen Prozessfinanzierer aufbringe, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien, und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen nicht übersteige. Der Umstand, dass der Prozessfinanzierungsvertrag dem [X.] vorgelegen und dieses ihm zugestimmt habe, gewährleiste, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Das [X.] sei bei Erteilung der Zustimmung als "mittelbewirtschaftende Stelle" aufgetreten und habe für die Staatskasse darauf verzichtet, den Einwand zu erheben, die mit der Prozessfinanzierung verbundenen Kosten seien für die Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Zustimmung handele es sich um einen wirksamen Verwaltungsakt. Mit dieser Begründung kann eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung nicht verneint werden.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet der Tatbestand eines [X.]verstoßes aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (zu § 3a UWG [§ 4 Nr. 11 UWG aF] vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, [X.]Z 163, 265, 269 [juris Rn. 17] - Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 405 Rn. 10 = [X.], 429 - Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1228 Rn. 31 = [X.], 1468 - [X.]; Urteil vom 7. Mai 2015 - [X.], [X.], 1244 Rn. 19 = [X.], 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, [X.], 702 Rn. 24 bis 27 = [X.], 874 - Eligard). Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sogenannte [X.] des Verwaltungsakts, vgl. [X.], [X.], 1228 Rn. 33 - [X.], [X.]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

c) Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des [X.] für Justiz vom 27. Januar 2015 einen Verwaltungsakt darstellt und dieser wirksam ist. Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde damit nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers auf Seiten des [X.] zulässig und die Klageerhebung mithin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist.

aa) Die Reichweite der [X.] eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 [X.] nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten (vgl. [X.], [X.], 1228 Rn. 35 - [X.], [X.]; [X.], 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78). Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1359 Rn. 16; [X.], [X.], 1228 Rn. 35 - [X.]; [X.], 702 Rn. 25 - Eligard). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entscheidungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hinaus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungsakt beruht, heranzuziehen ([X.], [X.], 1228 Rn. 35 - [X.]; [X.], 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78). Ein Verwaltungsakt ist vom Revisionsgericht selbständig auszulegen ([X.], [X.], 1228 Rn. 35 - [X.]).

bb) Der Regelungsgehalt des Zustimmungsschreibens des [X.] für Justiz ist mit Blick auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 UWG zu ermitteln. Diese Vorschrift weist dem [X.] als der im Sinne dieser Bestimmung zuständigen Stelle des [X.] (§ 10 Abs. 5 UWG) keine Prüfungs- oder Regelungskompetenz hinsichtlich der Prozessführung durch den Gläubiger eines Gewinnabschöpfungsanspruchs zu.

(1) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 UWG haben die Gläubiger der zuständigen Stelle des [X.] über die Geltendmachung von [X.]n Auskunft zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll die Abwicklung zwischen der zuständigen Stelle des [X.] und den zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten erleichtert werden (vgl. BT-Drucks. 15/1487 [X.]; [X.]/[X.], UWG, 4. Aufl., § 10 Rn. 166). Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses bedarf jedoch keiner Genehmigung der zuständigen Stelle des [X.] (zur fehlenden [X.] der Notifikationsbestätigung der [X.] vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2017- [X.], [X.], 1160 Rn. 30 = [X.], 1337 - Bretaris Genuair).

(2) Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG können die Gläubiger von der zuständigen Stelle des [X.] Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Das [X.] ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei seiner vorab erteilten Zustimmung als "mittelbewirtschaftende Stelle" aufgetreten und hat nach "pflichtgemäßem Ermessen" eigenverantwortlich entschieden, ob die Zustimmung zu einer Prozessfinanzierungsvereinbarung im Hinblick auf die Aufwendungen erteilt wird. Die Regelung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG und eine im Hinblick auf diese Regelung erteilte Zustimmung des [X.] für Justiz sind für die Prozessführungsbefugnis des [X.] jedoch ohne Belang. Dem klagenden Verband bliebe es unbenommen, den Prozess im Falle der Nichterteilung der begehrten Zusage gleichwohl zu führen und die Kosten der Prozessfinanzierung selbst zu tragen oder auf anderem Wege für die Finanzierung zu sorgen.

2. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Gewinnabschöpfungsklage nach § 10 UWG rechtsmissbräuchlich ist, ist nicht die Bestimmung des § 8 Abs. 4 UWG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung, sondern das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 [X.]. Eine diesem Verbot widersprechende Klage ist unzulässig.

a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen [X.] einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Die Vorschrift kann auf die Geltendmachung von [X.]n weder direkt noch analog angewendet werden.

b) Nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG auf [X.] und Unterlassungsansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 949 Rn. 20 = [X.], 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; [X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 634; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 8 Rn. 4.8; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 157; Büscher in Fezer/Büscher/[X.], UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 282; [X.]/[X.], [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 13 Rn. 43a). Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, [X.], 164 Rn. 11 = [X.], 67 - [X.]; [X.], [X.], 949 Rn. 20 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).

Eine analoge Anwendung von § 8 Abs. 4 UWG auf die Geltendmachung von [X.]n kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.], 184, 189; [X.], Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, 2013, S. 397 f.; Loschelder in Festschrift Büscher, 2018, [X.], 520; aA [X.] in [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 19; Großkomm.UWG/[X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 163; [X.].UWG/[X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 162). Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt eine vergleichbare Interessenlage und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Hier fehlt es bereits an einer vergleichbaren Interessenlage. Wesentliche Funktion des § 8 Abs. 4 UWG ist es, als Korrektiv der weit gefassten Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 3 UWG zu wirken ([X.], [X.], 949 Rn. 20 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; [X.], Urteil vom 31. Mai 2012 - [X.], [X.], 176 Rn. 17 = [X.], 336 - Ferienluxuswohnung). Bei § 10 Abs. 1 UWG fehlt es an einer vergleichbaren Gefahr der Inanspruchnahme durch mehrere Gläubiger, weil der Kreis der Anspruchsberechtigten wesentlich stärker eingeschränkt ist. [X.] und anspruchsberechtigt sind allein die Verbände, Einrichtungen und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG, nicht aber jeder Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Darüber hinaus wird die Gefahr einer mehrfachen Inanspruchnahme weiter dadurch gemindert, dass dem [X.] die [X.]eitung eines Prozesses gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 UWG anzuzeigen ist. Überdies liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Auch für den Gewinnabschöpfungsanspruch gilt das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 [X.].

c) Eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 [X.] verstoßende Gewinnabschöpfungsklage gemäß § 10 UWG ist unzulässig. Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von [X.] und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2007 - [X.], [X.]Z 172, 218 Rn. 12; Urteil vom 16. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 99 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2014 - [X.], [X.], 709 Rn. 6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., [X.]. 56 [X.]). Er verpflichtet die [X.]en zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugnisse (vgl. [X.]Z 172, 218 Rn. 12 [X.]). Ein Verstoß gegen § 242 [X.] führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. [X.]Z 172, 218 Rn. 12 [X.]; KG, [X.], 78 f. [juris Rn. 28]; [X.].UWG/[X.] aaO § 10 Rn. 163; Loschelder in Festschrift Büscher, 2018, [X.], 519) und ist in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 2001 - [X.], [X.], 715, 717 [juris Rn. 32] - Scanner-Werbung; Urteil vom 11. Dezember 2014 - [X.], [X.], 694 Rn. 15 = [X.], 856 - Bezugsquellen für Bachblüten).

3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich und damit zulässig, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 [X.].

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege kein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, wenn der Gläubiger die Prozesskosten über einen Prozessfinanzierer aufbringe, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien, und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen nicht übersteige. Unter diesen Umständen die Einschaltung eines Prozessfinanzierers gleichwohl zu untersagen, wäre mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. [X.] dienten dem Gemeinwohl. Die zur Klagerhebung Berechtigten könnten mangels entsprechender finanzieller Ausstattung solche Prozesse nicht alleine finanzieren. Auch vermeintlich aussichtsreiche Verfahren seien für den Prozessfinanzierer mit dem Risiko behaftet, dass sie verloren würden. Das Verlangen des Prozessfinanzierers, am Gewinn eines gewonnenen Prozesses beteiligt zu werden, sei Teil einer auf dessen Seite notwendigen Mischkalkulation. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

b) Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 [X.] können Umstände, die gemäß § 8 Abs. 4 UWG oder § 2b [X.] einen Rechtsmissbrauch begründen, herangezogen werden (vgl. [X.], [X.], 949 Rn. 21 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; [X.]/[X.] aaO [X.]. 13 Rn. 47a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderheiten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 8 Rn. 296; [X.].[X.]/[X.], 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, [X.], 254 [juris Rn. 9]). Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt nach der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs vor, wenn Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgen und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 165, 170 [juris Rn. 19] - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 6. Oktober 2011 - [X.], [X.], 286 Rn. 13 = [X.], 464 - Falsche Suchrubrik). Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist auch nach § 242 [X.] missbräuchlich (vgl. [X.]Z 172, 218 Rn. 12 [X.]; KG, [X.], 78 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 77. Aufl., § 242 Rn. 50).

c) Danach kann ein Rechtsmissbrauch nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gläubiger und der Prozessfinanzierer personell oder finanziell verflochten sind und ob der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen übersteigt. Die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage resultiert bereits daraus, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht.

aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf eines [X.] (vgl. BT-Drucks. 15/1487, [X.] und 43) soll die Regelung des § 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. Diesem Ziel widerspricht es, wenn die Führung von [X.] von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig gemacht wird, dem für den Erfolgsfall eine Beteiligung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Der klagende Verband entscheidet dann letztlich nicht selbst darüber, welche [X.] angestrengt werden; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt, für die der Prozessfinanzierer eine Finanzierungszusage erteilt hat. Diese Zusage ist von einer Kosten-Nutzen-Analyse des Prozessfinanzierers abhängig. Damit wird der Anspruch aus dem - nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden - Motiv des Prozessfinanzierers, Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht; die Interessen der geschädigten Verbraucherinnen und Verbraucher spielen letztlich keine, zumindest keine entscheidende Rolle mehr. Daneben widerspricht auch das finanzielle Interesse des vom Verband beauftragten Rechtsanwalts dem Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, soweit dieser - wie üblich - bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine weitere Gebühr erhält.

bb) Hinzu kommt, dass § 10 Abs. 4 UWG dem [X.], das sich als staatliche Behörde neutral und objektiv zu verhalten hat, allein die Rolle einer Zahlstelle zuweist. Das [X.] verlässt dadurch, dass es die vom Prozessfinanzierer als Voraussetzung für sein Tätigwerden geforderte Zusage der Beteiligung am abgeschöpften Gewinn erteilt, diese neutrale Stellung und entscheidet ebenfalls faktisch mit darüber, welche Gewinnabschöpfungsprozesse geführt werden. Die Zusage des [X.]s für Justiz, die Kosten zu übernehmen, entfaltet für [X.] eine Filter- und Anreizwirkung, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht. Es mag zutreffen, dass mit der gewerblichen Prozessfinanzierung der Zweck verfolgt wird, der Regelung über die Gewinnabschöpfung in § 10 UWG im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Erfolg zu verhelfen. Das kann aber nicht in der geschehenen Weise erfolgen. Dass die klagebefugten Verbände im Obsiegensfall den Gewinn an den [X.] abzuführen haben und im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen und daher - wie bereits vom [X.]rat vorhergesagt (vgl. BT-Drucks. 15/1487, [X.]) - kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung haben, beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Diese darf nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte eingeschaltet werden, die von der Klagemöglichkeit wirtschaftlich zu profitieren suchen.

Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gläubiger die Erstattung der Kosten eines Prozessfinanzierers auch ohne eine Zusage des [X.] für Justiz verlangen können. Die Gläubiger können zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG von der zuständigen Stelle des [X.] Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Bei den Kosten eines Prozessfinanzierers handelt es sich aber nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne dieser Regelung. Dazu zählen nur Aufwendungen, die im Grundsatz vom Schuldner zu erstatten sind, für die von diesem aber kein Ausgleich erlangt werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1487, [X.]; [X.]/[X.] aaO § 10 Rn. 168). Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird daran gemessen, ob sie nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen für Prozessvorbereitungskosten und deren Erstattungsfähigkeit als notwendig angesehen werden können (vgl. von [X.] in Fezer/Büscher/[X.] aaO § 10 Rn. 267). Der Schuldner eines Gewinnabschöpfungsanspruchs hat die zusätzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts des Gläubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO noch aus materiellem Recht nach den Grundsätzen des Verzugs zu erstatten (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 2009 - 10 O 277/09, BeckRS 2010, 28938; [X.], [X.], 182 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. April 2011 - 1 U 2363/10, juris Rn. 79 [insoweit nicht abgedruckt in [X.], 1012]).

cc) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs beschränkt Grundrechte der [X.] - etwa aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG - nicht ungerechtfertigt. Die Möglichkeit, Gewinnabschöpfungsprozesse zu führen, ist den [X.] mit der Einführung der Bestimmung des § 10 UWG durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.]l. I S. 1414) eingeräumt worden. Dieses durch § 10 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG neu geschaffene Betätigungsfeld für [X.] war von Beginn an immanent begrenzt durch den mit dem Erfordernis der Herausgabe des Gewinns an den [X.] verfolgten Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, der Gefahr vorzubeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird. In der Unzulässigkeit einer mit Hilfe eines Prozessfinanzierers erhobenen Gewinnabschöpfungsklage realisiert sich mithin lediglich diese bereits bei Einräumung der Klagebefugnis angelegte Beschränkung.

d) Die Klagemöglichkeit von [X.] nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG läuft gleichwohl nicht ins Leere, da die klagenden Verbände die Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG, § 51 Abs. 5 GKG beantragen können.

aa) Macht eine [X.] in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser [X.] zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. In § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG ist geregelt, wie sich diese Anordnung auf die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren auswirkt. Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Antrag auf Streitwertbegünstigung auch zur Niederschrift vor der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen; er unterliegt also keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO; vgl. auch [X.], [X.], 585, 588).

bb) Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG eröffnet damit seit ihrer Neufassung mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 ([X.]l. I S. 3714) - wie bis 2004 die Regelung in § 23b UWG aF (vgl. BT-Drucks. 17/13057, S. 26) - die Möglichkeit, unter Beibehaltung des Streitwerts den Gebührenstreitwert in allen [X.] (vgl. [X.].UWG/[X.] aaO § 12 Rn. 638 [X.]) herabzusetzen. Die Vorschrift bezweckt - wie die entsprechenden Regelungen in § 144 [X.], § 142 [X.], § 26 [X.] und § 54 [X.] - den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältnissen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht gegenüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend machen zu können. Die Vorschrift dient damit der Waffengleichheit (zu § 144 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 28. Juli 2009 - [X.], [X.], 1100 Rn. 8 = [X.], 1401 - [X.]) und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu § 23b UWG aF vgl. [X.], NJW-RR 1991, 1134 f. [juris Rn. 1 bis 11]; [X.], Beschluss vom 28. Juni 1993 - 1 BvR 1321/90, juris Rn. 1 bis 6).

cc) Die besondere Bedeutung der Streitwertminderung gerade für Verbände ergibt sich aus der historischen Entwicklung (vgl. dazu Großkomm.UWG/[X.] aaO § 12 F Rn. 59 bis 63). Eine Vorschrift über die Streitwertherabsetzung in [X.] wurde erstmals 1965 zusammen mit der Klagebefugnis für [X.] nach dem Vorbild der besonderen Streitwertregelung in Patentstreitsachen (§ 53 [X.] aF) eingefügt (vgl. Gesetz zur Änderung des [X.], des [X.] und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21. Juli 1965, [X.]l. I, [X.]). Nach der Begründung des [X.] sollte die Regelung insbesondere für Fälle gelten, in denen ein mit beschränkten finanziellen Mitteln ausgestatteter Verband gegen unlautere [X.]maßnahmen vorzugehen beabsichtigte und dabei vor der Frage stand, ob er das mit Streitsachen wegen unlauteren [X.] häufig verbundene hohe Kostenrisiko einzugehen in der Lage war. Der mit der vorgeschlagenen Klagebefugnis der [X.] verfolgte Zweck werde aber nicht oder jedenfalls nur unvollkommen erreicht, so die Entwurfsbegründung, wenn diese Verbände zum Beispiel gerade bei einer irreführenden Großwerbung nur wegen des Kostenrisikos von einer Rechtsverfolgung absehen oder sich auf einen Vergleich einlassen müssten (BT-Drucks. IV/2217, [X.]). Bei [X.] nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt zudem nach der Rechtsprechung des [X.]gerichtshofs zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit häufiger und in stärkerem Maße eine Streitwertbegünstigung in Betracht als bei Wirtschaftsverbänden (zu § 12 Abs. 4 UWG aF vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2011 - [X.], [X.], 560 Rn. 6 = [X.], 752 - [X.]; zu § 12 Abs. 4 UWG nF vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15, juris Rn. 7).

[X.]) Die Regelung des § 12 Abs. 4 UWG kann damit gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zum Tragen kommen, sollte die Verbandsklage wegen eines selbst unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2 und 3 GKG hohen Streitwerts ein nicht unerhebliches Kostenrisiko für den klagenden Verbraucherverband bergen. Gleichzeitig wird damit dem Anspruch auf Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] Rechnung getragen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von [X.] nach § 10 UWG zunächst allein der Auskunftsanspruch rechtshängig gemacht werden kann; der Streitwert einer solchen Auskunftsklage beträgt in der Regel - wie vorliegend - nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 2015 - [X.]/14, juris Rn. 2 [X.]; Beschluss vom 14. Oktober 2015 - [X.], juris Rn. 9).

C. Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.

Koch     

        

Schaffert     

        

[X.]

        

[X.]      

        

Schmaltz      

        

Meta

I ZR 26/17

13.09.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Februar 2017, Az: I-20 U 139/15, Urteil

§ 8 Abs 3 Nr 3 UWG, § 8 Abs 4 S 1 UWG, § 10 UWG, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.09.2018, Az. I ZR 26/17 (REWIS RS 2018, 3856)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1451-1453 WM2018,2054 REWIS RS 2018, 3856


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 26/17

Bundesgerichtshof, I ZR 26/17, 29.11.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 26/17, 13.09.2018.


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