Aktenzeichen IV ZB 21/15

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RCNHLTFYUE42ZQ5FR4

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.10.2015

Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme: Anforderungen an die Gründe des der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlusses; Wert der Beschwer des unterlegenen Klägers in Fällen einer reinen Auskunftsklage

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