(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 25. Mai 2022 02:54
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.6.2021 I 2123
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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