(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
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