(1) 1Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. 2Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. 3Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Nummer 13 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
(3) (weggefallen)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
13.05.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
13.10.2023 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
30.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
GESETZGEBUNG DATENSCHUTZ FACEBOOK VERBRAUCHERSCHUTZ BUNDESTAG INTERNET WETTBEWERBSRECHT ABMAHNUNG WUCHER DSGVO AUFSÄTZE ZEUGENBEWEIS JOURNALISTISCHES RESTITUTIONSVERFAHREN UKLAG STREITWERT AS-RICHTLINIE JUSTIZPOLITIK MONATSRÜCKBLICK KOLLEKTIVER RECHTSSCHUTZ VERBANDSKLAGE WERBERECHT HEILMITTELWERBERECHT BIOZIDPRODUKT BIOZIDVERORDNUNG CORONA VIRUS COVID 19 DESINFEKTIONSMITTEL HEILVERSPRECHEN Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D