Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
AUFSÄTZE UNTERLASSUNGSKLAGE FOLGENBESEITIGUNGSANSPRUCH VERBANDSKLAGE Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D