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Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr 2 BWahlG (Personen unter dauerhafter Vollbetreuung) sowie § 13 Nr 3 BWahlG (gem §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte) - jeweils Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl (Art 38 Abs 1 S 1 GG) sowie des Benachteiligungsverbots (Art 3 Abs 3 S 2 GG) - zu den Grenzen differenzierender gesetzlicher Typisierungen
1. Ein Wahlrechtsausschluss steht der Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG nicht entgegen, wenn dieser Ausschluss Gegenstand der Beschwerde ist.
2. Beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, bedarf es der Darlegung der Mandatsrelevanz des Wahlfehlers nicht.
3. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht.
4. § 13 Nr. 2 BWahlG verfehlt die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung, weil er den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt.
5. § 13 Nr. 3 BWahlG ist nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.
1. § 13 Nummer 2 des [X.] in der Fassung des [X.] und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - [X.]) vom 12. September 1990 ([X.] I Seite 2002) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. § 13 Nummer 3 des [X.] in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 8. März 1985 ([X.] I Seite 521) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
3. Der Ausschluss vom Wahlrecht der Beschwerdeführer zu 1., 2., 4. und 5. gemäß § 13 Nummer 2 des [X.] in der Fassung des [X.] und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - [X.]) vom 12. September 1990 ([X.] I Seite 2002) und der Beschwerdeführer zu 6. bis 8. gemäß § 13 Nummer 3 des [X.] in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 8. März 1985 ([X.] I Seite 521) bei der Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013 verletzt die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 und in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes.
4. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. wird die Wahlprüfungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
5. Die [X.] hat den Beschwerdeführern zu 1., 2. und 4. bis 8. ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
[X.]ie Wahlprüfungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Beschwerdeführer von der Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013 gemäß § 13 Nr. 2 und 3 des [X.] ([X.]).
§ 13 Nr. 2 [X.] normiert einen Wahlrechtsausschluss von Personen, für die ein Betreuer in [X.] Angelegenheiten bestellt ist. § 13 Nr. 3 [X.] schließt Personen vom Wahlrecht aus, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind. Im Einzelnen hat § 13 [X.] hat folgenden Wortlaut:
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
1. Seit Bestehen der [X.] gibt es im Wahlrecht zum [X.] einschränkende Regelungen betreffend Personen mit psychischen Beeinträchtigungen. So war gemäß § 2 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 15. Juni 1949 ([X.]) vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer entmündigt war oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stand. Gemäß § 3 [X.] in der Fassung vom selben Tag ruhte die Wahlberechtigung für Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waren. [X.]iese Tatbestände wurden unter Beibehaltung des jeweiligen Wortlauts in § 13 Nr. 1, § 14 Nr. 1 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 1972 ([X.]) überführt. [X.]urch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom 24. Juni 1975 ([X.]) wurde die Unterscheidung zwischen dem Ausschluss vom Wahlrecht und dem Ruhen des Wahlrechts abgeschafft. Es verblieb allein der Wahlrechtsausschluss. Nach § 13 Nr. 2 [X.] in der Fassung von diesem Tag war vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer entmündigt war oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stand.
§ 13 Nr. 2 [X.] erhielt seine gegenwärtige Fassung durch das [X.] und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - [X.]) vom 12. September 1990 ([X.]). [X.]anach setzt der Verlust des Wahlrechts nunmehr die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betreuten nicht nur durch einstweilige Anordnung aufgrund § 1896 [X.] voraus. [X.]iese Vorschrift bestimmt in der derzeit gültigen Fassung vom 17. [X.]ezember 2008 ([X.]l I S. 2586):
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. [X.]en Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für [X.] bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. [X.]ie Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) [X.]ie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
2. Eine Beschränkung der Wahlberechtigung von Personen, die sich im Maßregelvollzug befinden, wurde erstmals durch § 14 Nr. 2 [X.] in der Fassung vom 7. Juli 1972 ([X.]) eingeführt. [X.]anach ruhte das Wahlrecht für Personen, die aufgrund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht waren. [X.]ieser Tatbestand wurde durch Art. 32 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ([X.]) in der Fassung vom 2. März 1974 ([X.]) auf Personen beschränkt, die nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren. Nachdem die Unterscheidung zwischen dem Ausschluss vom Wahlrecht und dem Ruhen des Wahlrechts durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom 24. Juni 1975 ([X.]) abgeschafft worden war, war gemäß § 13 Nr. 3 [X.] in der seitdem geltenden Fassung die Personengruppe der gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten vom Wahlrecht ausgeschlossen.
§ 13 Nr. 3 [X.] erhielt seine geltende Fassung durch das Siebte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 8. März 1985 ([X.]). [X.]urch dieses Gesetz erfuhr der [X.] eine Begrenzung auf diejenigen Personen, die sich wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB begangenen Tat im Maßregelvollzug nach § 63 StGB befinden. § 63 StGB lautet in der derzeit gültigen Fassung vom 8. Juli 2016 ([X.]l I S. 1610):
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des [X.] und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
[X.] handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
3. [X.] beschloss die Bundesregierung, im Rahmen ihres Aktionsplans zur Umsetzung des [X.] vom 13.[X.]ezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ([X.] - [X.]) eine interdisziplinäre Studie zur tatsächlichen Situation behinderter Menschen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in Auftrag zu geben. [X.]iese erschien in der Verantwortung des [X.] im Juli 2016 als "Forschungsbericht 470 -Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderung" (im Folgenden: [X.] 470).
[X.]ie Studie stellte auf der Basis einer Erhebung der Anzahl der [X.] gemäß § 13 Nr. 2 und 3 [X.] und der diesen zugrundeliegenden Krankheitsbilder (vgl. [X.] 470, 2016, [X.] ff.) in einem klinisch-psychologischen Teil die Perspektive der Betroffenen dar (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.] ff.) und skizzierte bestehende und mögliche Assistenzsysteme im internationalen Vergleich (vgl. [X.] 470, 2016, [X.] ff.). Im Mittelpunkt einer daran anschließenden völkerrechtlichen Analyse standen die Vorgaben der [X.] (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] ff.). In einem verfassungsrechtlichen Teil wurden § 13 Nr. 2 und 3 [X.] am Maßstab der Wahlrechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und des [X.] von Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) überprüft und für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] ff.).
Im Ergebnis sprach sich die Studie gegen eine ersatzlose Streichung von § 13 Nr. 2 [X.] aus, da dies zu einer Teilnahme entscheidungsunfähiger Personen an der Wahl führen könnte. Auch eine außerhalb des betreuungsrechtlichen Verfahrens angesiedelte eigenständige Prüfung der [X.] sei nicht zu empfehlen. Allerdings könne im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] erwogen werden, im Betreuungsverfahren die fehlende Assistenzfähigkeit der in [X.] Angelegenheiten betreuten Person richterlich gesondert festzustellen und die Mitteilung über die Betreuerbestellung an die für die Führung des [X.] zuständige Behörde als Ermessensentscheidung des [X.] auszugestalten (vgl. [X.] 470, 2016, [X.] f.). Letzteres gelte auch für den Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 3 [X.] (vgl. [X.] 470, 2016, S. 290).
Mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß der in Rede stehenden [X.] gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.].
1. Für die Beschwerdeführer zu 1., 2., 4. und 5. waren im [X.]punkt der Wahl zum 18. [X.] am 22. September 2013 Betreuer in [X.] Angelegenheiten bestellt, weshalb sie an dieser Wahl nicht teilnehmen durften. Für den Beschwerdeführer zu 3. wurde zunächst ein Betreuer in [X.] Angelegenheiten bestellt. Um einen Verlust seines Wahlrechts zu verhindern, wurde der [X.] auf seinen Antrag hin abgeändert, woraufhin er an der Wahl zum 18. [X.] teilnahm. [X.]ie Beschwerdeführer zu 6. bis 8. waren im [X.]punkt der angegriffenen Wahl gemäß § 63 in Verbindung mit § 20 StGB im Maßregelvollzug untergebracht, weshalb sie von einer Teilnahme an der angegriffenen Wahl ausgeschlossen waren.
2. [X.]ie Beschwerdeführer legten mit Schriftsatz vom 22. November 2013 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] ein und machten geltend, dass die ihr Wahlrecht ausschließenden Tatbestände in § 13 Nr. 2 und 3 [X.] gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verstießen. Zwar unterliege das Wahlrecht als [X.]s Kerngrundrecht keinem absoluten [X.]ifferenzierungsverbot. Für [X.]ifferenzierungen sei aber ein besonderer Grund nötig, der durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sein müsse. [X.]ie in Rede stehenden [X.] ließen sich weder auf einen zulässigen [X.] stützen, noch seien sie mit höherrangigem Recht vereinbar.
Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht könne nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine bestimmte Personengruppe keine hinreichende Möglichkeit zur Teilnahme am [X.] zwischen Volk und St[X.]tsorganen habe. [X.]ie § 13 Nr. 2 [X.] zugrundeliegende Annahme, dass Menschen mit Behinderungen, die in [X.] Angelegenheiten betreut würden, keine Einsicht in Wesen und Bedeutung von Wahlen hätten, sei aber nicht gerechtfertigt und unvereinbar mit der heutigen Sicht auf diese Menschen. [X.]emgemäß "seien" Menschen nicht von vornherein "behindert", sondern "würden behindert". Erst durch die Beschränkung von Teilhabe und Selbstbestimmung entstehe Behinderung. Ebenso sei die Annahme, Schuldunfähigen fehle ein Mindestmaß an Einsichts- und [X.], empirisch nicht haltbar. Zudem gehe sie von Rechts wegen fehl, da § 20 StGB nicht nur auf das Fehlen der Einsichts-, sondern alternativ auf das Fehlen der Steuerungsfähigkeit abstelle. Aus § 13 Nr. 2 und 3 [X.] folge ein [X.], obwohl in dem zugrundeliegenden Betreuungs- oder Strafverfahren die Frage der Einsichtsfähigkeit in Wesen und Bedeutung von Wahlen beziehungsweise der Möglichkeit der Teilnahme am politischen [X.] keine Rolle spiele.
Bei der Auslegung von § 13 Nr. 2 und 3 [X.] seien Art. 14 der [X.] ([X.]), Art. 3 des Ersten Zusatzprotokolls der [X.] ([X.]ZusProt) sowie Art. 29 [X.] heranzuziehen. [X.]er [X.] ([X.]) habe festgestellt, dass ganze Bevölkerungsgruppen nicht unterschiedslos vom Wahlrecht ausgeschlossen werden dürften. [X.]abei sei der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beson[X.] eng, wenn es um Gruppen gehe, die wie die geistig Behinderten beson[X.] verletzlich und in der Vergangenheit deutlicher [X.]iskriminierung ausgesetzt gewesen seien. Art. 29 [X.] verpflichte die Vertragsst[X.]ten, zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen effektiv und vollständig gleichberechtigt am politischen und öffentlichen Leben teilhaben könnten. [X.]ies beinhalte auch eine Garantie des Wahlrechts. Gleiches folge aus Art. 12 Abs. 2 [X.].
[X.]ie typisierende Ausgestaltung des [X.] in § 13 Nr. 2 [X.] verletze außerdem Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], da sie ein nicht zu rechtfertigendes Maß an Ungleichbehandlung mit sich bringe. Es gebe Personengruppen, die nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen seien, obwohl sie in ihren Beeinträchtigungen mit Vollbetreuten vergleichbar seien. [X.]ies gelte etwa, wenn bei vergleichbarer Betreuungsbedürftigkeit die Anordnung einer Betreuung in [X.] Angelegenheiten wegen des Vorliegens einer Vorsorgevollmacht oder bei ausreichender Unterstützung einer Person in ihrem [X.] Umfeld [X.]. Außerdem sei die Entscheidung, ob eine Betreuung in [X.] oder in vielen, enumerativ aufgezählten Aufgabenbereichen erfolge, in der Praxis von Zufälligkeiten abhängig. Auch der Wahlrechtsausschluss in § 13 Nr. 3 [X.] führe zu willkürlichen Ungleichbehandlungen. So könnten Schuldunfähige (§ 20 StGB) nicht nur gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus, sondern gemäß § 64 StGB auch in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, ohne ihr Wahlrecht zu verlieren. Vermindert Schuldfähige (§ 21 StGB) könnten ebenfalls gemäß § 63 StGB untergebracht werden, ohne dass dies zu einem Wahlrechtsausschluss führe, wobei die Abgrenzung zwischen § 20 StGB und § 21 StGB im Einzelfall schwierig und fließend sei. Auch dürften gemäß § 63 StGB Untergebrachte in einigen Ländern zwar nicht an [X.]s- und [X.]wahlen, wohl aber an Landtags- oder Kommunalwahlen teilnehmen.
3. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 nahm der [X.] die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 25. September 2014 (BT[X.]rucks 18/2700, [X.] ff.) an und wies den [X.] der Beschwerdeführer zurück. Es entspreche geltendem Wahlrecht, dass diejenigen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt sei, und diejenigen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befänden, gemäß § 13 Nr. 2 und 3 [X.] von der Teilnahme an der [X.] ausgeschlossen seien. [X.]ie Wahlbehörden dürften von diesen gesetzlichen Vorgaben nicht abweichen. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 13 Nr. 2 und 3 [X.] rügten, sei zu beachten, dass der Wahlprüfungsausschuss und der [X.] in ständiger Praxis im Rahmen eines [X.] die Verfassungsmäßigkeit von [X.] nicht überprüften. Eine derartige Kontrolle sei stets dem [X.] vorbehalten. Abgesehen davon seien die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer unbegründet.
4. Mit ihrer hiergegen erhobenen Wahlprüfungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer festzustellen, dass durch den Wahlrechtsausschluss ihre Rechte verletzt wurden und dass § 13 Nr. 2 und 3 [X.] mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] unvereinbar und deshalb nichtig seien. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, da diese [X.] an zur Feststellung fehlender Kommunikationsfähigkeit ungeeignete Tatbestände anknüpften und willkürliche Typisierungen vornähmen. Gleichzeitig sei ein Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen gegeben, die zumindest im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] Beachtung finden müssten. Überdies ergebe sich aus den im [X.] dargelegten Gründen ein eigenständiger Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.].
[X.]em [X.], dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem [X.], dem [X.], dem [X.], den im [X.] vertretenen Parteien und dem [X.] ist Gelegenheit gegeben worden, zu der Wahlprüfungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Hiervon hat allein das [X.] gemacht. Für den [X.] hat der Rechtsausschuss eine Stellungnahme nach der Vorlage des [X.]s 470 in Aussicht gestellt und eine angemessene Frist zu dessen Auswertung erbeten. Ungeachtet dessen ist eine Stellungnahme nicht abgegeben worden.
[X.]as [X.] bewertet die [X.] gemäß § 13 Nr. 2 und 3 [X.] als Verstoß gegen Art. 29 lit. a in Verbindung mit Art. 12 [X.]. Art. 29 [X.] gewährleiste Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht unabhängig von Art und Schwere einer Beeinträchtigung. Jede Einschränkung dieses Rechts sei als unzulässige [X.]iskriminierung zu qualifizieren.
[X.]as Wahlrecht stelle eine spezielle Form der rechtlichen Handlungsfähigkeit dar, die Menschen mit Behinderungen in Art. 12 Abs. 2 [X.] umfassend und "in [X.] Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen" garantiert werde. [X.]abei komme es nicht darauf an, ob eine Person ein Recht tatsächlich ausüben oder in einem bestimmten Sinne nutzen werde. Auch Art. 12 Abs. 4 [X.] rechtfertige keine behindertenspezifischen Einschränkungen der rechtlichen Handlungsfähigkeit. [X.]ie dort genannten "Sicherungen" seien ausschließlich darauf gerichtet, die Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen zu unterstützen. Sicherungszwecke, die außerhalb der Person lägen und etwa das Ziel verfolgten, die Funktionsfähigkeit einer Wahl zu gewährleisten, würden von der Vorschrift nicht umfasst.
Außerdem fehle es an objektiven und sachlichen Gründen für die streitgegenständlichen [X.]. § 13 Nr. 2 [X.] stehe bereits der Umstand entgegen, dass das Betreuungsrecht nicht zu einem Verlust der Geschäftsfähigkeit führe und das Ziel verfolge, Menschen als vollwertige Mitglieder in der Rechtsgemeinschaft zu behalten. [X.]ie rechtliche Betreuung beziehe sich nicht auf höchstpersönliche Angelegenheiten. [X.]as Betreuungsgericht befasse sich nicht mit den individuellen Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts. [X.]er Rückschluss von den medizinisch geprägten [X.] und Krankheitsbildern auf den Wunsch und die Präferenzen zur politischen Meinungsbildung und Teilhabe an einer Wahl sei nicht möglich. Hinzu kämen erhebliche Wertungswi[X.]prüche, da Personen mit vergleichbarer [X.]iagnose, die keine Betreuung in [X.] Angelegenheiten hätten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen seien und im Ländervergleich bei der Anordnung einer Betreuung in [X.] Angelegenheiten "extreme [X.]isparitäten" bestünden.
Auch im Fall des § 13 Nr. 3 [X.] fehle es an einer individuellen Prüfung der Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts. [X.]as Vorliegen der Schuldunfähigkeit in einer bestimmten Situation sage hierüber nichts aus. [X.]arüber hinaus bestünden auch in diesem Fall gesetzliche Wertungswi[X.]prüche, da Strafgefangene und Sicherungsverwahrte mit vergleichbarer [X.]iagnose wahlberechtigt blieben und § 63 StGB im Ländervergleich "extrem disparat" angewendet werde.
[X.]ie Wahlprüfungsbeschwerde ist hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. zulässig. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. ist sie hingegen unzulässig.
[X.]ie Zuständigkeit des [X.]s für Beschwerden gegen Entscheidungen des [X.]es im Wahlprüfungsverfahren ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 2 und 3 [X.], § 18 WahlPrüfG, § 13 Nr. 3, § 48 [X.]. [X.]em steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer das Ziel, die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] überprüfen zu lassen, nicht weiterverfolgen, sondern den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf eine Feststellung der Verletzung ihrer Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] und der Nichtigkeit von § 13 Nr. 2 und 3 [X.] begrenzt haben. Seit Inkrafttreten von § 48 Abs. 1 und 3 [X.] in der Fassung des [X.] vom 12. Juli 2012 ([X.]) entscheidet das [X.] im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde nicht mehr nur über die Gültigkeit einer Wahl zum [X.] oder den Verlust des [X.]smandats eines [X.]. Vielmehr kann nun auch die Verletzung von Rechten einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe von wahlberechtigten Personen bei der Vorbereitung oder [X.]urchführung der Wahl zum [X.], soweit die Rechte der Wahlprüfung nach § 1 Abs. 1 WahlPrüfG unterliegen, zum alleinigen Gegenstand der Wahlprüfung gemacht werden.
[X.]as [X.] ist dabei auch für die von den Beschwerdeführern begehrte Feststellung der Nichtigkeit von § 13 Nr. 2 und 3 [X.] zuständig. Es kann im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen [X.] und den [X.] prüfen, sondern auch, ob die Vorschriften des [X.] mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. [X.] 16, 130 <135 f.>; 121, 266 <295>; 123, 39 <68>; 132, 39 <47 Rn. 22>).
[X.]ie Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. sind trotz ihres Ausschlusses vom Wahlrecht beschwerdefähig. Zwar kann nach dem Wortlaut von § 48 Abs. 1 [X.] nur eine "wahlberechtigte Person" Wahlprüfungsbeschwerde erheben. [X.]ies steht der Beschwerdefähigkeit aber nicht entgegen, wenn die Frage der Wahlberechtigung gerade Gegenstand der Beschwerde ist, da andernfalls eine materiell-rechtliche Überprüfung der Wahlberechtigung überhaupt nicht möglich wäre. Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde als gegeben zu unterstellen (vgl. [X.] 132, 39 <44 Rn. 12, 46 Rn. 20>). [X.]ie Beschwerdefähigkeit des Beschwerdeführers zu 3. steht nicht in Frage, weil er bei der Wahl zum 18. [X.] wahlberechtigt war.
[X.]ie Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. sind [X.] (1.). [X.]ies gilt nicht für den Beschwerdeführer zu 3. (2.).
1. [X.]ie Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. sind [X.], da sie eine Verletzung eigener Rechte in einer Weise dargetan haben, die eine solche nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. [X.]abei ist es unschädlich, dass sie in ihrer Wahlprüfungsbeschwerde nicht ausgeführt haben, ob der gerügte [X.] Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann und die angegriffene [X.] daher für ungültig zu erklären ist.
a) [X.]as Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde nach § 48 [X.] war ursprünglich als ein rein objektives Beanstandungsverfahren ausgestaltet, bei dem die [X.]arlegung einer Beschwerdebefugnis nicht erforderlich war (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2015, § 48 Rn. 19). Vielmehr erforderte eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde einen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] hinreichend substantiierten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag, aus dem erkennbar war, worin ein [X.] liegen sollte, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben konnte (vgl. [X.] 40, 11 <30>; 48, 271 <276>; 58, 175 <175 f.>; 122, 304 <308 f.>).
Nach der Neufassung des § 48 [X.] durch Art. 3 des [X.] vom 12. Juli 2012 ([X.]), durch die erstmals explizit die Möglichkeit der Feststellung der Verletzung eigener Rechte im Wahlprüfungsverfahren eröffnet worden ist, bedarf es bei einer ausschließlichen Rüge der Verletzung subjektiver Wahlrechte einer substantiierten [X.]arlegung der Mandatsrelevanz des geltend gemachten [X.]s nicht mehr. Mit der Neuregelung zielt der Gesetzgeber darauf ab, dem [X.] in den [X.], in denen die Wahl zum [X.] nicht für ungültig zu erklären ist, die Möglichkeit zu eröffnen, auf entsprechende Beschwerden hin die geltend gemachten Rechtsverletzungen zu klären und gegebenenfalls im Tenor seiner Entscheidung festzustellen (vgl. BT[X.]rucks 17/9391, [X.]). [X.]er Verzicht auf das Erfordernis der [X.]arlegung der Mandatsrelevanz in Fällen der Geltendmachung subjektiver Wahlrechtsverletzungen entspricht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. [X.]enn aufgrund der Exklusivität der Wahlprüfungsbeschwerde, wie sie in § 49 [X.] kodifiziert ist und in der Rechtsprechung des [X.]s als verfassungskonform bestätigt wurde (vgl. [X.] 11, 329 <329>; 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 74, 96 <101>), sind Verfassungsbeschwerden, die Maßnahmen in Bezug auf eine konkrete [X.] zum Gegenstand haben, unzulässig. [X.]a nicht jeder [X.], der subjektive Rechte verletzt, zugleich eine Auswirkung auf die Mandatsverteilung hat, entstünde eine erhebliche Rechtsschutzlücke, sofern man auch insoweit die [X.]arlegung einer Mandatsrelevanz des gerügten [X.]s für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde erforderlich erachtete.
[X.]er Verzicht auf die [X.]arlegung einer möglichen Auswirkung des geltend gemachten [X.]s auf die Mandatsverteilung entbindet den ausschließlich eine subjektive Rechtsverletzung [X.] Beschwerdeführer allerdings nicht von den Begründungspflichten aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]. Beschränkt der Beschwerdeführer die Wahlprüfungsbeschwerde auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung, hat er die Möglichkeit einer Verletzung seines Wahlrechts substantiiert darzulegen.
b) Gemessen hieran sind die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. [X.]. [X.]ie Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte haben sie substantiiert dargetan, indem sie geltend machen, die in Rede stehenden [X.] verstießen ohne hinreichenden [X.] gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.]arüber hinaus haben sie die Möglichkeit eines eigenständigen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 [X.] nachvollziehbar aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer bei der [X.]urchführung der Wahl zum 18. [X.] nicht von vornherein ausgeschlossen.
2. [X.]em Beschwerdeführer zu 3. fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis. Er hat nach eigenem Vortrag an der [X.] teilgenommen, so dass eine durch einen Wahlrechtsausschluss bedingte Verletzung subjektiver Rechte von vornherein ausscheidet. Eine sonstige subjektive Rechtsverletzung hat er nicht dargelegt. Ebenso wenig stellt er die Gültigkeit der Wahl zum 18. [X.] infrage.
[X.]ie Wahlprüfungsbeschwerde hat sich durch Ablauf der 18. Legislaturperiode nicht erledigt.
1. [X.]er Ablauf einer Legislaturperiode führt jedenfalls dann zur Erledigung einer anhängigen Wahlprüfungsbeschwerde, wenn diese vorrangig auf die Feststellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des [X.]es gerichtet ist (vgl. [X.] 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>; 122, 304 <306>). Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das [X.] jedoch auch nach Auflösung des [X.]es oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen [X.] der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht (vgl. [X.] 89, 291 <299>; 122, 304 <306>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2010 - 2 Bv[X.] 6/07 -, juris, Rn. 9). [X.]ies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Wahlprüfungsbeschwerde um ein primär objektives Verfahren mit Anstoßfunktion handelt (vgl. [X.] 122, 304 <306>). [X.]abei liegt ein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Entscheidung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ende der Legislaturperiode jedenfalls dann vor, wenn dem behaupteten [X.] über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. [X.] 122, 304 <306>; [X.], Beschluss des [X.] vom 25. Februar 2010 - 2 Bv[X.] 6/07 -, juris, Rn. 10 m.w.[X.]). [X.]ies ist bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit wahlrechtlicher Vorschriften regelmäßig der Fall, da diese über die jeweilige Wahlperiode hinaus so lange Wirkung entfalten, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom [X.] für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden (vgl. [X.] 122, 304 <307>).
2. Gemessen hieran liegt ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung des [X.]s über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde nach Ablauf der 18. Legislaturperiode vor. [X.]ie streitgegenständlichen [X.] haben nicht nur Bedeutung für die angegriffene [X.] und die verfahrensbeteiligten Beschwerdeführer. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch bei künftigen [X.]en noch Wirkung entfalten. Zwar haben die Regierungsparteien [X.], [X.] und [X.] in ihrem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode ein "inklusives Wahlrecht für alle" angekündigt (vgl. Ein neuer Aufbruch für [X.]. Eine neue [X.]ynamik für [X.]. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land. Koalitionsvertrag zwischen [X.], [X.] und [X.], 19. Legislaturperiode, 12. März 2018, [X.] Zeile 4380-4384). Ob dies jedoch zu einem vollständigen Wegfall der [X.] gemäß § 13 Nr. 2 und 3 [X.] führen wird, ist nicht ersichtlich.
3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob einer Erledigung der vorliegenden Wahlprüfungsbeschwerde bereits entgegensteht, dass infolge der Subjektivierung des Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 ([X.]) die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung als eigenständiger Prüfungsgegenstand neben die Feststellung der Gültigkeit der [X.] getreten ist, und ob diese Feststellung unabhängig vom Ablauf der Wahlperiode zu erfolgen hat (vgl. hierzu [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 57).
Soweit die Wahlprüfungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet. [X.]ie [X.] in § 13 Nr. 2 und 3 [X.] verstoßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]. Aufgrund der Verfassungswidrigkeit von § 13 Nr. 2 und 3 [X.] sind die Beschwerdeführer durch ihren hierauf beruhenden Ausschluss von der Wahl zum 18. [X.] in ihren Rechten verletzt.
Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (1.) und dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] (2.) ergeben sich spezifische verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einfachgesetzlicher [X.]. [X.]iese Vorgaben stehen im Einklang mit den völker- und europarechtlichen Verpflichtungen der [X.] (3.).
1. [X.]er Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert das Recht aller St[X.]tsbürger, zu wählen und gewählt zu werden (a). Schränkt der Gesetzgeber bei der Wahrnehmung des ihm in Art. 38 Abs. 3 [X.] zugewiesenen Gestaltungsauftrags den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ein, bedarf er hierfür Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht sind wie der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Hierbei ist er zu Vereinfachungen und Typisierungen befugt (b).
a) [X.]ie Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom [X.]emokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der St[X.]tsbürger bei der politischen Selbstbestimmung (vgl. [X.] 99, 1 <13>; 132, 39 <47 Rn. 24>). [X.]eren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der St[X.]tsordnung (vgl. [X.] 6, 84 <91>; 11, 351 <360>; 132, 39 <47 Rn. 24>). [X.]er Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt - positiv - die aktive und passive Wahlberechtigung aller St[X.]tsbürger (vgl. [X.] 36, 139 <141>; 58, 202 <205>; 132, 39 <47 Rn. 24>). Er fordert, dass grundsätzlich jeder sein Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben kann (vgl. [X.] 58, 202 <205>; 99, 69 <77 f.>). Er untersagt - negativ - den unberechtigten Ausschluss einzelner St[X.]tsbürger von der Teilnahme an der Wahl (vgl. [X.] 36, 139 <141>; 58, 202 <205>) und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder [X.] Gründen (vgl. [X.] 15, 165 <166 f.>; 36, 139 <141>; 58, 202 <205>). Er ist - wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum [X.] zu verstehen (vgl. [X.] 28, 220 <225>; 36, 139 <141>; 129, 300 <319>; 132, 39 <47 Rn. 24>) und schließt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 [X.] aus (vgl. [X.] 99, 1 <8 ff.> sowie statt vieler Wollenschläger, in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 1 Rn. 310).
b) [X.]) [X.]er Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl unterliegt keinem absoluten [X.]ifferenzierungsverbot. [X.]ie Festlegung des Wahlalters in Art. 38 Abs. 2 [X.] rechtfertigt nicht den Gegenschluss, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Regelungsbefugnis gemäß Art. 38 Abs. 3 [X.] nicht weitere Bestimmungen über die Zulassung zur Wahl treffen dürfte. Allerdings folgt aus dem formalen [X.]harakter des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. [X.]ifferenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. [X.] 42, 312 <340 f.>; 132, 39 <48 Rn. 25>; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; 129, 300 <320>; 130, 212 <227 f.>), so dass sie als "zwingend" (vgl. [X.] 1, 208 <248 f.>; 95, 408 <418>; 121, 266 <297 f.>) qualifiziert werden können.
[X.]) Zu den Gründen, die geeignet sind, Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und mithin [X.]ifferenzierungen zwischen den Wahlberechtigten zu legitimieren, zählen insbesondere die mit [X.] Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des [X.]harakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; 129, 300 <320 f.>; 132, 39 <50 Rn. 32>). Zum erstgenannten Ziel gehört die Sicherung der Kommunikationsfunktion der Wahl (vgl. [X.] 132, 39 <50 Rn. 32>).
[X.]em liegt zugrunde, dass [X.]emokratie, soll sie sich nicht in einem rein formalen Zurechnungsprinzip erschöpfen, freie und offene Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten voraussetzt (vgl. [X.] 132, 39 <50 Rn. 33> m.w.[X.]). [X.]ies gilt nicht nur für den Wahlakt selbst. [X.]as Recht der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung (vgl. [X.] 20, 56 <98>; 69, 315 <346>; 132, 39 <51 Rn. 33>). [X.]em dienen die Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften (vgl. [X.] 44, 125 <147 f.>; 63, 230 <242 f.>; ferner [X.] 105, 252 <268 ff.>) sowie das freie Mandat der [X.] nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.], das die Rückkopplung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk nicht aus-, sondern bewusst einschließt (vgl. [X.] 102, 224 <237 f.>; 112, 118 <134>). Nur auf dieser Grundlage kann der Wahlakt die ihm zugedachte integrative Wirkung entfalten. Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am [X.] zwischen Volk und St[X.]tsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (vgl. [X.] 132, 39 <51 Rn. 34>).
[X.]) [X.]en Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. [X.] 95, 408 <420>; 121, 266 <303>; 132, 39 <48 Rn. 26>). [X.]as [X.] prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <237 f.>; 95, 408 <420>; 121, 266 <303 f.>; 132, 39 <48 Rn. 27>). Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (vgl. [X.] 6, 84 <94>; 51, 222 <238>; 71, 81 <96>; 95, 408 <418>). Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. [X.] 71, 81 <96>; 95, 408 <418>). [X.]abei hat sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. [X.] 7, 63 <75>; 82, 322 <344>; 95, 408 <418>). Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung des Wahlrechts gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. [X.] 120, 82 <106>; 129, 300 <317, 320>; 132, 39 <48 Rn. 25>).
Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung unter Berücksichtigung der Grenzen, die die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge [X.]r Egalität seinem Bewertungsspielraum setzen, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (vgl. [X.] 132, 39 <49 Rn. 28>). Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. [X.] 11, 245 <254>; 78, 214 <227>; 84, 348 <359>; 122, 210 <232>; 126, 268 <278>). Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen [X.] zu verstoßen (vgl. [X.] 84, 348 <359>; 113, 167 <236>; 126, 268 <278 f.>; stRspr). [X.]as Wahlrecht gehört neben dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht zu den Bereichen, für die die Zulässigkeit typisierender Regelungen von Massenerscheinungen grundsätzlich anerkannt ist.
[X.]ie Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen (vgl. [X.] 132, 39 <49 Rn. 29>; 145, 106 <146 Rn. 107>; allgemein zur Typisierungsproblematik siehe [X.], Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung, 2008, S. 38 m.w.[X.]). [X.]er Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, [X.] Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 82, 159 <185 f.>; 96, 1 <6>; 145, 106 <146 Rn. 107>). [X.]ie gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. [X.] 122, 210 <232 f.>; 126, 268 <279>; 133, 377 <412 Rn. 87>). Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss [X.] den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. [X.] 116, 164 <183>; 122, 210 <233>; 126, 268 <279>; 137, 350 <375 Rn. 66>; 145, 106 <146 Rn. 107>). Eine Typisierung ist außerdem nur zulässig, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 87, 234 <255 f.>; 100, 59 <90>), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und die Ungleichbehandlung nicht beson[X.] ins Gewicht fällt (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 100, 59 <90>; 143, 246 <379 Rn. 362>). Unter Umständen sind Härtefallklauseln erforderlich, um untragbare Belastungen zu vermeiden. Letztlich müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (vgl. [X.] 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>; 133, 377 <413 Rn. 88>; 145, 106 <146 Rn. 108>).
2. Maßstab für [X.] ist neben dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] (a), der die Benachteiligung einer Person wegen ihrer Behinderung untersagt (b). Auch dieses Verbot gilt nicht schrankenlos. Eine Schlechterstellung behinderter Menschen muss aber durch zwingende Gründe gerechtfertigt sein (c).
a) [X.]er Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] sind als spezialgesetzliche Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nebeneinander anwendbar ([X.]). [X.]ies gilt auch im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde ([X.]).
[X.]) Besondere Gleichheitssätze stehen grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander. Berührt eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwendungsbereich unterschiedliche spezielle [X.], muss sie an jedem dieser Gebote gemessen werden (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 202). Etwas anderes kann lediglich gelten, wenn zwischen mehreren besonderen Gleichheitssätzen ein eigenständiges Spezialitätsverhältnis besteht.
[X.]ies ist im Verhältnis von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht der Fall. Zwar überschneiden sich die Anwendungsbereiche des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Falle einer Beschränkung des Zugangs zur Wahl zum [X.] wegen einer Behinderung (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 81; [X.], in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2010, § 182 Rn. 164; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 19). [X.]iese Überschneidung betrifft jedoch lediglich einen Teilbereich des jeweiligen Regelungsumfangs der beiden Vorschriften. Zudem dienen beide Vorschriften unterschiedlichen Schutzzwecken (Egalität der St[X.]tsbürger, Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen). [X.]aher sind der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und das Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nebeneinander anwendbar (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 202; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 92; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 81).
[X.]) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] findet auch im Verfahren der Wahlprüfung Anwendung. [X.]ieses Verfahren ist nicht auf die Prüfung der Verletzung spezifischer Wahlrechtsnormen beschränkt. Seit der Subjektivierung des [X.] durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 ([X.]) kann aber grundsätzlich jede Verletzung eigener Rechte bei der Vorbereitung oder [X.]urchführung der Wahl im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Erforderlich ist lediglich, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung einen unmittelbaren Bezug zur Wahl hat und daher als [X.] angesehen werden kann. [X.]ies ist bei einem das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] missachtenden Wahlrechtsausschluss der Fall.
b) Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] untersagt jegliche Benachteiligung wegen einer Behinderung. Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 531). Zu den Menschen mit Behinderungen gehören psychisch Kranke, wenn die Beeinträchtigung längerfristig und von solcher Art ist, dass sie den Betroffenen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann (vgl. [X.] 128, 282 <306 f.> unter Verweis auf Art. 1 Abs. 2 [X.]).
Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. [X.] 96, 288 <303>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>). Menschen mit Behinderungen werden demnach benachteiligt, wenn ihre Lebenssituation im Vergleich zu derjenigen Nichtbehinderter durch st[X.]tliche Maßnahmen verschlechtert wird. [X.]ies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (vgl. [X.] 96, 288 <302 f.>; 99, 341 <357>). Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11 und vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, juris, Rn. 10; siehe auch [X.] 99, 341 <357>). Erfasst werden dabei auch mittelbare Benachteiligungen, bei denen sich der Ausschluss von Betätigungsmöglichkeiten nicht als Ziel, sondern als typische Nebenfolge einer Maßnahme der öffentlichen Gewalt darstellt (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 537; [X.], in: [X.]reier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2013, Art. 3 Rn. 138; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 311; a.A.: [X.], in: [X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 196).
Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 541 m.w.[X.]). Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. [X.] 96, 288 <308>).
c) Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] gilt allerdings nicht ohne Einschränkung (vgl. [X.] 99, 341 <357>). Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen (vgl. [X.] 85, 191 <206 f.>; 99, 341 <357>; ferner [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, juris, Rn. 10; [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 544; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 314; [X.], in: [X.]/[X.], Beck'scher Online-Kommentar [X.], 37. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 236; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 89). [X.]ie Rechtfertigung einer Benachteiligung entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] unterliegt damit einem strengen Maßstab (vgl. [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 544; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 314). [X.]ie in Rede stehende Maßnahme muss unerlässlich sein, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 99, 341 <357> m.w.[X.]). [X.]ies ist nicht der Fall, wenn der St[X.]t durch Fördermaßnahmen oder Assistenzsysteme die Einschränkungen, denen Menschen mit Behinderungen unterliegen, beseitigen kann; erst wenn dies unmöglich oder unzumutbar ist, kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, S. 193).
Ein zwingender Grund im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind. Fehlt die erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung und kann dem auch nicht durch geeignete Assistenzsysteme abgeholfen werden, stellt der Ausschluss einer Person von einem diese Fähigkeit voraussetzenden Recht keine [X.]iskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] dar (vgl. [X.] 99, 341 <357>; siehe auch [X.], in: [X.]/[X.], Beck'scher Online-Kommentar [X.], 37. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 236; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.], 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 89; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] f.).
[X.]arüber hinaus kommt eine Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht (vgl. [X.] 92, 91 <109>; 114, 357 <364>) und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 254, 314). [X.]ie Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein. [X.]em Gesetzgeber steht insoweit nur ein geringer Handlungsspielraum zur Verfügung. Insofern entsprechen im vorliegenden Zusammenhang die Anforderungen an die Rechtfertigung einer Einschränkung des [X.] für Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] den strengen Anforderungen an einen Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.].
3. [X.]ie vorstehenden Maßstäbe tragen den von der [X.] zu beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung. Zwar ist das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen (a). Aus den für die angegriffenen [X.] relevanten völkerrechtlichen Bestimmungen ergeben sich jedoch keine Anforderungen, die über die dargelegten verfassungsrechtlichen Vorgaben hinausgehen (b).
a) Völkervertragliche Bindungen haben innerst[X.]tlich nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. [X.] 111, 307 <317>). [X.]en im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen des [X.] über bürgerliche und politische Rechte ([X.]), der [X.] und der [X.] einschließlich ihrer Zusatzprotokolle hat der Bundesgesetzgeber jeweils mittels förmlicher Gesetze gemäß Art. 59 Abs. 2 [X.] zugestimmt (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen der [X.] vom 13. [X.]ezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. [X.]ezember 2006 zum Übereinkommen der [X.] über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. [X.]ezember 2008, [X.] [X.]9; Gesetz zum [X.] vom 19. [X.]ezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte vom 15. November 1973, [X.] S. 1533; Gesetz über die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, [X.] S. 685; Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention vom 15. [X.]ezember 1953, [X.] 1954 [X.]; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des [X.] in [X.] 2002 S. 1054). Innerhalb der [X.] Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; 141, 1 <19 Rn. 45>; 142, 313 <345 Rn. 88>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).
Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsst[X.]tlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. [X.] 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <316 f., 329>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; 142, 313 <345 Rn. 88>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128). Ihre Heranziehung ist Ausdruck der [X.] des Grundgesetzes, das einer Einbindung der [X.] in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. [X.]as Grundgesetz erstrebt ausweislich seiner Präambel die Einfügung der [X.] als gleichberechtigtes Glied in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher St[X.]ten (vgl. [X.] 111, 307 <319>). Es ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der [X.] nicht entsteht (vgl. [X.] 111, 307 <317 f.>; 141, 1 <27 Rn. 65>).
Allerdings zielt die Heranziehung als Auslegungshilfe nicht auf eine schematische Parallelisierung einzelner verfassungsrechtlicher Begriffe (vgl. [X.] 137, 273 <320 f. Rn. 128>; 141, 1 <30 Rn. 72> m.w.[X.]). Vielmehr gilt auch für die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes, dass Ähnlichkeiten im [X.] nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 131). Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. [X.] 111, 307 <329>; 128, 326 <371>; 141, 1 <30 Rn. 72>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133). Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft [X.] Gerichte die Pflicht, der konventions- oder vertragsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Es wi[X.]pricht aber nicht dem Ziel der [X.], wenn ausnahmsweise [X.] nicht beachtet wird, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. [X.] 111, 307 <319>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).
Im Rahmen der Heranziehung der [X.] als Auslegungshilfe berücksichtigt das [X.] Entscheidungen des [X.], und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. [X.]ies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des [X.] für die Auslegung der [X.] auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. [X.] 111, 307 <320>; 128, 326 <368>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129). [X.]ie innerst[X.]tlichen Wirkungen der Entscheidungen des [X.] erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. [X.] 111, 307 <328>; 112, 1 <25 f.>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129). [X.]ie Heranziehung der Rechtsprechung des [X.] als Auslegungshilfe auf [X.] des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der [X.] in der [X.] möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der [X.] zu vermeiden (vgl. [X.] 128, 326 <369>; [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 130). Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 [X.] verpflichtet haben, in [X.] Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des [X.] zu befolgen (vgl. [X.] 111, 307 <320>), sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 [X.] die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Urteil des [X.] vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 132).
Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen sind demgegenüber ungeachtet ihres erheblichen Gewichts weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich (vgl. [X.] 142, 313 <346 Rn. 90>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91). [X.]ies gilt auch für die Berichte (Art. 39 [X.]), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 [X.]) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 [X.]) des [X.] nach Art. 34 [X.] zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und zur Rechtslage in [X.] (vgl. [X.] 142, 313 <345 f. Rn. 89>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91). Ein Mandat zur verbindlichen Interpretation des Vertragstextes kommt dem Ausschuss nicht zu. Auch verfügt er nicht über eine Kompetenz zur Fortentwicklung internationaler Abkommen über Vereinbarungen und die Praxis der Vertragsst[X.]ten hinaus (vgl. Art. 31 [X.] Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, [X.] 1985 S. 939). Nationale Gerichte sollten sich im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts mit der Auffassung derartiger Vertragsorgane auseinan[X.]etzen; sie müssen sie aber nicht übernehmen (vgl. [X.] 142, 313 <346 f. Rn. 90>; siehe auch - allerdings für Entscheidungen internationaler Gerichte - [X.] 111, 307 <317 f.>; 128, 326 <366 ff., 370>; stRspr).
b) [X.]ie Regelungen in Art. 25 lit. b [X.] ([X.]) und in Art. 29 lit. a [X.] ([X.]) sowie in Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ([X.]ZusProt) ([X.]) gebieten keine Modifizierung der dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe für [X.].
[X.]) Art. 25 [X.] reicht über die Anforderungen an eine Einschränkung der Wahlberechtigung gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht hinaus, da er kein ausnahmsloses Verbot jeglichen [X.] beinhaltet. [X.]ie Vorschrift lautet - soweit hier einschlägig -:
Jeder St[X.]tsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen
a) […]
b) bei echten, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äußerung des [X.] gewährleistet ist, zu wählen und gewählt zu werden;
c) […]
[X.]ie Vorschrift beinhaltet damit nach ihrem Wortlaut den Schutz des Wahlrechts gegen "unangemessene Einschränkungen". Hierzu hat der Menschenrechtsausschuss des [X.] ausgeführt, dass eine unangemessene Einschränkung im Sinne des Art. 25 lit. b [X.] nicht vorliege, wenn das Wahlrecht aus objektiven und vernünftigen Gründen durch Gesetz beschränkt werde (vgl. [X.]-Menschenrechtsausschuss, [X.]. 25, 12. Juli 1996, [X.]. 1/Add. 7, Rn. 4 und 10). Zugleich hat er ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich aus Art. 29 lit. a [X.] nichts anderes ergebe, da auch diese Vorschrift einem Wahlrechtsausschluss aus vernünftigen und objektiven Gründen nicht entgegenstehe (vgl. [X.]-Menschenrechtsausschuss, [X.], [X.], 29. April 2013, [X.]/[X.][X.]O/3, Rn. 24; [X.]oncluding observations on the third periodic report of Paraguay, 29. April 2013, [X.]/[X.]/[X.]O/3, Rn. 11). Auf der Grundlage dieser plausiblen Interpretation von Art. 25 lit. b [X.] ergibt sich keine Verschärfung der verfassungsrechtlich durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorgegebenen Maßstäbe, da der Schutz gleichwertiger [X.] stets dem Erfordernis eines objektiven und vernünftigen Grundes Rechnung trägt.
[X.]) Auch aus Art. 29 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 [X.] folgt keine Notwendigkeit, die vorstehend, insbesondere zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu modifizieren.
(1) Art. 29 lit. a [X.] lautet:
[X.]ie Vertragsst[X.]ten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen, und verpflichten sich,
a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschließt, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem
i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind;
ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchterung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf [X.] Ebenen st[X.]tlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nutzung unterstützender und neuer Technologien erleichtern;
iii) garantieren sie die freie Willensäußerung von Menschen mit Behinderungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen.
[X.]ieser Vorschrift kann weder ein allgemeines Verbot von [X.]n noch ein Verbot behindertenspezifischer [X.] entnommen werden. [X.], die Menschen mit und ohne Behinderungen gleichermaßen betreffen, werden vom Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein nicht erfasst, da deren Gewährleistungsgehalt Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben einschließlich des Wahlrechts "gleichberechtigt mit anderen" garantiert.
Aber auch soweit ein Wahlrechtsausschluss ausschließlich oder vorrangig Menschen mit Behinderungen betrifft, kann Art. 29 lit. a (iii) [X.] kein absolutes Verbot von [X.]n entnommen werden. Nach dieser Vorschrift garantieren die Vertragsst[X.]ten der [X.] die "freie Willensäußerung" ([X.]: free expression of the will; [X.]: libre expression de la volonté) von Menschen mit Behinderungen als Wählerinnen und Wähler und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall die Unterstützung durch [X.]ritte. [X.]ie Regelung ist folglich auf die diskriminierungsfreie Entfaltung des freien [X.] von Menschen mit Behinderungen gerichtet. [X.]ies setzt aber die Fähigkeit voraus, einen eigenständigen Wählerwillen zu bilden und zu äußern. Erforderlich ist demgemäß das Vorhandensein derjenigen kognitiven Fähigkeiten, die notwendig sind, um eine freie und selbstbestimmte Wahlentscheidung zu treffen (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.]). Fehlt es auch bei Einsatz aller denkbaren [X.] an der Fähigkeit, am [X.] [X.] teilzunehmen und auf dieser Grundlage selbstbestimmt eine Wahlentscheidung zu treffen, verstößt ungeachtet der Tatsache, dass sich Art. 29 [X.] nicht explizit zur Rechtfertigung von Beschränkungen des Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen verhält, ein derartiger Wahlrechtsausschluss nicht gegen diese Norm (vgl. Rothfritz, [X.]ie Konvention der [X.] zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2010, S. 452 f.).
(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 12 [X.]. [X.]ie Vorschrift lautet auszugsweise:
(2) [X.]ie Vertragsst[X.]ten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in [X.] Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit genießen.
[…]
(4) [X.]ie Vertragsst[X.]ten stellen sicher, dass zu [X.] die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. [X.]iese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Maßnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer [X.]auer sind und dass sie einer regelmäßigen Überprüfung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gerichtliche Stelle unterliegen. [X.]ie Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmaß, in dem diese Maßnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnismäßig sein.
[X.]amit ist auch das Wahlrecht vom Schutzbereich der Norm umfasst. Allerdings erfolgt die Gewährleistung der gleichberechtigten Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen in Art. 12 Abs. 2 [X.] nicht absolut. [X.]ies ergibt sich aus dem [X.] von Art. 12 Abs. 2 [X.] mit Art. 12 Abs. 4 [X.], der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die den Betroffenen in der Ausübung seiner Handlungsfähigkeit beschränken. Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie deren Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Art. 12 Abs. 4 [X.] die Vertragsst[X.]ten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. [X.] 128, 282 <307>; 142, 313 <345 Rn. 88>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90). Vor diesem Hintergrund hat der [X.] bereits entschieden, dass die Regelungen der Konvention, auch wenn sie auf die Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen verbieten, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. [X.] 128, 282 <307>; 142, 313 <345 Rn. 88>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90). Nichts anderes kann für behindertenspezifische [X.] gelten, wenn diese an die Unfähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.]iskurs und das daraus folgende Unvermögen zu einer selbstbestimmten Wahlentscheidung anknüpfen. Sie verstoßen jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 [X.], wenn den Voraussetzungen seines Absatzes 4 Rechnung getragen ist, das heißt, wenn die entsprechende Regelung verhältnismäßig, auf die Umstände der Person zugeschnitten und von möglichst kurzer [X.]auer ist, regelmäßiger Überprüfung unterliegt und geeignete und wirksame Vorkehrungen gegen ihren Missbrauch getroffen sind. Insoweit gebietet auch Art. 12 [X.] nicht, Art. 29 lit. a [X.] im Sinne eines absoluten Verbots jeglichen [X.] von Menschen mit Behinderungen auszulegen (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, S. 198).
(3) [X.]em steht im Ergebnis nicht entgegen, dass der [X.]-Ausschuss insoweit eine andere Rechtsauffassung vertritt (a). [X.]ieser kommt weder eine verfassungsrechtliche Bindungswirkung zu, noch vermag sie in der Sache zu überzeugen (b).
(a) Nach Auffassung des [X.]-Ausschusses setzt die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen die uneingeschränkte Anerkennung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit voraus. [X.]ies garantiere Art. 12 Abs. 2 [X.], der für Einschränkungen unter dem Gesichtspunkt fehlender Entscheidungsfähigkeit keinen Raum lasse. [X.]emgemäß könne auch ein Wahlrechtsausschluss nicht mit der Entscheidungsunfähigkeit einer Person mit Behinderungen begründet werden (vgl. [X.]-Ausschuss, [X.]. 1, Article 12: Equal recognition before the law, 19. Mai 2014, [X.]/[X.]/G[X.]/1, Rn. 12 ff., 48). [X.]a das Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen nach Auffassung des [X.]-Ausschusses weder beschränkbar noch ausschließbar ist (vgl. [X.]-Ausschuss, [X.]. 4/2011, 20. September 2013, [X.]/[X.]/10/[X.]/4/2011, Rn. 9.4), erachtet er die [X.] gemäß § 13 Nr. 2 und 3 [X.] als konventionswidrig (vgl. [X.]-Ausschuss, [X.], 13. Mai 2015, [X.]/[X.]/[X.]EU/[X.]O/1, Rn. 53 f.). [X.]iese Rechtsauffassung wird auch in der Studie des Hochkommissariats für Menschenrechte der [X.] über die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im politischen und öffentlichen Leben vom 21. [X.]ezember 2011 (UN-[X.]oc A/HR[X.]/19/36; vgl. hierzu [X.], [X.]er Ausschluss vom Wahlrecht im Betreuungsrecht - Handlungsbedarf für den Gesetzgeber, [X.][X.]R 2012, Forum [X.], [X.]iskussionsbeitrag Nr. 8, [X.] f.) vertreten.
(b) [X.]er [X.]-Ausschuss verfügt jedoch nicht über ein Mandat zur verbindlichen Auslegung der [X.] (vgl. [X.] 142, 313 <346 f. Rn. 90>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91). Ein solches käme [X.]falls in Betracht, wenn die Praxis der Vertragsst[X.]ten der Auffassung des Ausschusses folgen würde. [X.]ies ist jedoch nicht der Fall, da sich die [X.]-Vertragsst[X.]ten mit einem jegliche [X.]ifferenzierung ausschließenden inklusiven Wahlrecht in einer deutlichen Minderheit befinden (vgl. [X.] 470, 2016, [X.] ff.; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] ff.). Zudem steht die Auffassung des [X.]-Ausschusses im Wi[X.]pruch zur Position des [X.]-Ausschusses. Obwohl dieser ausdrücklich festgestellt hat, dass [X.] auch unter Berücksichtigung von Art. 29 lit. a [X.] aus objektiv vernünftigen Gründen gerechtfertigt sein können (vgl. [X.]-Menschenrechtsausschuss, [X.], [X.], 29. April 2013, [X.]/[X.][X.]O/3, Rn. 24; [X.]oncluding observations on the third periodic report of Paraguay, 29. April 2013, [X.]/[X.]/[X.]O/3, Rn. 11), verhält der [X.]-Ausschuss sich hierzu nicht. Ebenso wenig lässt er sich dazu ein, dass [X.] und [X.] zur [X.] abgegeben haben, wonach [X.] im Rahmen des Art. 29 [X.] bei Beachtung der Bedingungen des Art. 12 Abs. 4 [X.] zulässig sind (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] [X.]. 67). Vor allem aber trägt die Rechtsauffassung des [X.]-Ausschusses der Regelung des Art. 12 Abs. 4 [X.] unzureichend Rechnung. [X.]er Ausschuss entnimmt Art. 12 [X.] lediglich die Verpflichtung der Vertragsst[X.]ten, wirksame Sicherungen zur Wahrnehmung der Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Für Einschränkungen der Rechts- und Handlungsfähigkeit biete die Vorschrift keine Grundlage. [X.]ies wird dem Regelungsgehalt von Art. 12 Abs. 4 [X.] nicht gerecht. [X.]ie Vorschrift fordert "für alle die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Maßnahmen geeignete und wirksame Sicherungen", um Missbräuche zu verhindern. Art. 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 [X.] beschreiben sodann die Bedingungen konventionskonformer Ausgestaltung dieser Sicherungen und fordern dabei insbesondere die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. [X.]amit geht die Vorschrift erkennbar davon aus, dass bei Beachtung dieser Bedingungen die Möglichkeit von Maßnahmen, die die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränken, besteht (vgl. [X.] 128, 282 <307>; 142, 313 <345 Rn. 88>; [X.], Urteil des [X.] vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).
[X.]) Schließlich ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von [X.]n nicht aus Art. 3 [X.]ZusProt, der lautet:
[X.]ie [X.] verpflichten sich, in angemessenen [X.]abständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.
Nach der Rechtsprechung des [X.], der gemäß Art. 32 zur Auslegung der [X.] und ihrer Zusatzprotokolle berufen ist, wird das durch Art. 3 [X.]ZusProt gewährleistete Recht auf freie und geheime Wahl in angemessenen [X.]abständen nicht schrankenlos garantiert. Vielmehr sei den Vertragsst[X.]ten bei der Ausgestaltung des Wahlrechts ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Allerdings müsse eine Beschränkung des Wahlrechts einem legitimen Ziel dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. [X.], Mathieu-Mohin and [X.]lerfayt v. Belgium, Urteil vom 2. März 1987, Nr. 9267/81, § 52; [X.]
Werde [X.] Strafgefangenen unterschiedslos das Wahlrecht entzogen, stelle dies eine allgemeine, automatische und wahllose Einschränkung des Wahlrechts dar, die den Gestaltungsspielraum der Vertragsst[X.]ten überschreite und daher mit Art. 3 [X.]ZusProt nicht vereinbar sei (vgl. [X.]
Als ein legitimes Ziel, das grundsätzlich geeignet ist, einen Wahlrechtsausschluss zu rechtfertigen, hat der [X.] die Beschränkung der Wahlteilnahme auf Personen anerkannt, die die Folgen ihres Handelns zu beurteilen vermögen (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Mai 2010, Nr. 38832/06, § 38). Gleichwohl sah er in einem Fall, in dem bereits die Anordnung einer Betreuung in einzelnen Angelegenheiten ("partial guardianship") zu einem Wahlrechtsausschluss führte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verletzt an. [X.]abei verwies er unter Bezugnahme auf die [X.] darauf, dass bei Personengruppen, die in der Vergangenheit erheblicher [X.]iskriminierung ausgesetzt gewesen seien, der Beurteilungsspielraum der Vertragsst[X.]ten zur Ausgestaltung des Wahlrechts enger sei (vgl. [X.], [X.], Urteil vom 20. Mai 2010, Nr. 38832/06, § 44).
Insgesamt kann der Rechtsprechung des [X.] ein absolutes Verbot von [X.]n für Menschen mit Behinderungen nicht entnommen werden. [X.]ie Anerkennung der Zulässigkeit von [X.]n, die einem legitimen Ziel dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen, sowie die Betonung des Gestaltungsspielraums der Vertragsst[X.]ten im Rahmen von Art. 3 [X.]ZusProt beinhalten keine Verschärfung der Anforderungen, die gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Einschränkung des Wahlrechts gelten.
[X.]ie [X.] für in [X.] ihren Angelegenheiten Betreute gemäß § 13 Nr. 2 [X.] (1.) und für wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Straftäter gemäß § 13 Nr. 3 [X.] (2.) sind verfassungswidrig.
1. [X.]er Wahlrechtsausschluss von Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist (§ 13 Nr. 2 [X.]), verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a) als auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] (b).
a) § 13 Nr. 2 [X.] schränkt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ein ([X.]), ohne dass dieser Eingriff den Schutz gleichwertiger [X.] in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Typisierungen genügenden Weise bewirkt ([X.]).
[X.]) Indem § 13 Nr. 2 [X.] Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder St[X.]tsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. [X.] 28, 220 <225>; 36, 139 <141>; 58, 202 <205>; 59, 119 <125>; 99, 69 <77 f.>; 132, 39 <47 Rn. 24>), betroffen.
[X.]) [X.]ieser Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist § 13 Nr. 2 [X.] auf den Schutz eines der Allgemeinheit der Wahl gleichgewichtigen Verfassungsguts gerichtet (1). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die Regelung zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist (2). Jedenfalls verstößt sie wegen ihrer gleichheitswidrigen Ausgestaltung gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben für gesetzliche Typisierungstatbestände (3).
(1) (a) [X.]er Gesetzgeber zielt mit § 13 Nr. 2 [X.] in der Fassung vom 12. September 1990 auf den Wahlrechtsausschluss von Personen, die über die erforderliche Einsicht in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen nicht verfügen, und damit auf die Sicherung des [X.]harakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes.
[X.]afür spricht insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm. So wurde bei der Neufassung von § 13 Nr. 2 [X.] durch Art. 7 § 1 des [X.] und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz - [X.]) vom 12. September 1990 ([X.]) dem Vorschlag einer vom [X.] einberufenen interdisziplinären Arbeitsgruppe, § 13 Nr. 2 [X.] 1975 ersatzlos zu streichen (vgl. [X.], [X.]iskussions-Teilentwurf eines Gesetzes über die Betreuung Volljähriger
[X.]er Gesetzgeber geht also erkennbar davon aus, dass in Fällen der Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten aufgrund § 1896 Abs. 1 Satz 1 [X.] die für eine selbstbestimmte Wahlentscheidung erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt. [X.]emgemäß sei der Ausschluss dieser Personengruppe vom Wahlrecht geboten, um den [X.]harakter der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zu sichern. [X.]amit zielt § 13 Nr. 2 [X.] auf den Schutz eines gleichwertigen Verfassungsgutes, das dem Grunde nach geeignet ist, eine Einschränkung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl zu legitimieren.
(b) Sonstige durch die Verfassung legitimierte Gründe, die den vorliegenden Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
([X.]) [X.]ies gilt insbesondere für das Verfassungsgut des Schutzes der Integrität der Wahl vor [X.] und Missbrauchsgefahren. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber den Wahlrechtsausschluss [X.] gemäß § 13 Nr. 2 [X.] hierauf nicht gestützt hat (vgl. BT[X.]rucks 11/4528, [X.] f.), ist die Regelung zur Erreichung dieses Ziels jedenfalls nicht erforderlich. [X.]iesbezüglichen Gefahren kann durch gegenüber dem vollständigen Entzug des Wahlrechts mildere, gleich geeignete Maßnahmen hinreichend Rechnung getragen werden. [X.]as geschieht sowohl durch verfahrensrechtliche Sicherungen gegen Manipulationsgefahren im [X.] als auch die strafrechtliche Sanktionierung einer Verletzung der Integrität des Wahlvorgangs gemäß §§ 107 ff. StGB (vgl. [X.], [X.], S. 1630 <1632>; Palleit, Gleiches Wahlrecht für alle? Menschen mit Behinderungen und das Wahlrecht in [X.], 2. Aufl. 2011, [X.]). Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ließen sich diese Vorkehrungen weiter ausbauen.
([X.]) Ebenso wenig vermag der Hinweis, dass es sich bei [X.]n wegen "geistiger Gebrechen" um eine "traditionelle Begrenzung" der Allgemeinheit der Wahl handle (so noch [X.] 36, 139 <141 f.>; 67, 146 <147>; siehe auch [X.], Entscheidung vom 9. Juli 2002 - [X.]. 9-VII-01 -, juris, Rn. 43; [X.], in: [X.] Kommentar zum Grundgesetz, [X.], Anhang zu Art. 38 Rn. 10
(2) § 13 Nr. 2 [X.] ist zur Erreichung des angestrebten Ziels, die Integrationsfunktion der Wahl sicherzustellen, nur dann geeignet, falls die Regelung eine Personengruppe betrifft, bei der die Möglichkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] nicht in hinreichendem Umfang besteht. [X.]ies ist indes nicht der Fall.
(a) Bedenken hiergegen ergeben sich aus dem Umstand, dass die Überprüfung der für eine selbstbestimmte Wahlentscheidung erforderlichen Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist. [X.]as Verfahren zielt darauf ab, festzustellen, ob der Betroffene bei der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten in einzelnen oder [X.] [X.]n zu seinem Schutz der Unterstützung durch einen Betreuer bedarf, und wer als Betreuer in Betracht kommt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, vor § 1896 Rn. 2; Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 7). [X.]abei kann das Wahlrecht als höchstpersönliches Recht, dessen treuhänderische Wahrnehmung verfassungsrechtlich unzulässig ist (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]ürig, [X.], Art. 38 Rn. 101
Hinsichtlich der Eignung des § 13 Nr. 2 [X.] zur Erfassung wahlunfähiger Personen ist ergänzend auch auf die erheblichen regionalen Unterschiede bei betreuungsbedingten [X.]n zu verweisen. In den Jahren 2014/2015 waren pro 100.000 volljähriger St[X.]tsbürger in [X.] 203,8 Personen aufgrund der Anordnung einer Betreuung in [X.] Angelegenheiten vom Wahlrecht ausgeschlossen, während dies in [X.] lediglich bei 7,8 Personen der Fall war. [X.]emgemäß waren zu diesem [X.]punkt betreuungsbedingte [X.] in [X.] etwa 26-mal häufiger als in [X.]. Auch im Übrigen wiesen die nach Ländern aufgeschlüsselten Zahlen in diesem [X.]raum erhebliche Abweichungen vom bundesweiten [X.]urchschnittswert der [X.] gemäß § 13 Nr. 2 [X.] auf (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, S. 47).
(b) Allerdings unterliegt die Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten strengen normativen Voraussetzungen. Erforderlich ist die Feststellung sowohl einer umfassenden Betreuungsbedürftigkeit als auch eines konkreten und auf alle Angelegenheiten des Betroffenen bezogenen Betreuungsbedarfs (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, § 1896 Rn. 2 ff.; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] ff.). [X.]as Betreuungsgericht hat zunächst zu prüfen, ob der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hinzukommen muss als Ausdruck des im gesamten Betreuungsrecht geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes (vgl. Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 6 f.; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] m.w.[X.]) ein konkreter Betreuungsbedarf, der im [X.] sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen umfassen muss (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, § 1896 Rn. 16). Nur wenn eine volljährige Person aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen kann, kommt die Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten in Betracht (vgl. [X.], Entscheidung vom 9. Juli 2002 - [X.]. 9-VII-01 -, juris, Rn. 44). [X.] muss, dass der Betroffene in seiner konkreten Lebenssituation seinen Alltag nicht, auch nicht teilweise, zu beherrschen vermag. Zusätzlich muss in sämtlichen Bereichen, die das Leben des Betroffenen ausmachen, ein betreuungsrechtlicher Handlungsbedarf bestehen (vgl. [X.], Entscheidung vom 9. Juli 2002 - [X.]. 9-VII-01 -, juris, Rn. 44; Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1896 [X.] Rn. 166 m.w.[X.]; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.] f.). [X.]abei ist nach § 280 Abs. 1 FamFG vor der Betreuerbestellung ein Sachverständigengutachten einzuholen, auf dessen Grundlage nach Anhörung des Betroffenen durch das Betreuungsgericht im Wege einer konkreten Einzelf[X.]tscheidung (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.]) über die Betreuerbestellung zu befinden ist.
[X.]en sich daraus ergebenden Ausnahmecharakter einer Betreuung in [X.] Angelegenheiten bestätigen die Befunde des [X.]s 470. [X.]anach wurde lediglich in 6,3 % der 2014 anhängigen Betreuungsverfahren ein Betreuer in [X.] Angelegenheiten bestellt (81.220 von 1.296.047 Verfahren). [X.]ie Gesamtzahl der [X.] gemäß § 13 Nr. 2 [X.] entspricht einem Anteil von 1,3 ‰ der Menschen, die bei der [X.] 2013 wahlberechtigt waren (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, S. 48 f.).
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Gesetzgebers, dass es sich bei der Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten typischerweise um Fälle handelt, bei denen den Betroffenen die zur Teilnahme am [X.] [X.] erforderliche Einsichtsfähigkeit fehlt, zumindest nicht fernliegend.
(3) Im Ergebnis kann die Frage der Geeignetheit von § 13 Nr. 2 [X.] zur Erfassung von Personen, die über die zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht verfügen, aber dahinstehen. [X.]enn die Vorschrift verfehlt jedenfalls die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gesetzliche Typisierung, weil sie den [X.] der von einem Wahlrechtsausschluss nach § 13 Nr. 2 [X.] Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt.
(a) § 13 Nr. 2 [X.] schließt eine Person vom Wahlrecht aus, wenn diese nicht nur krankheits- oder behinderungsbedingt unfähig ist, alle ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern wenn darüber hinaus aus diesem Grund ein Betreuer in [X.] Angelegenheiten bestellt wurde. [X.]er im Betreuungsrecht durchgängig geltende Erforderlichkeitsgrundsatz verbietet eine Betreuerbestellung aber, soweit der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, § 1896 Rn. 12; Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 7). § 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt demgemäß, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 [X.] bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. [X.]ies ist insbesondere der Fall, wenn der Betroffene eine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht erteilt hat beziehungsweise zu deren Erteilung noch in der Lage ist und eine zur Aufgabenübernahme bereite und geeignete Person, der der Betroffene Vertrauen entgegenbringt, vorhanden ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, § 1896 Rn. 12 m.w.[X.]; Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1896 [X.] Rn. 15 ff. m.w.[X.]). Gleiches gilt, wenn der Betroffene im Familienkreis (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Mai 1998 - 16 Wx 68/98 - juris, Rn. 2 ff.; [X.], Beschluss vom 5. August 2008 - I-15 Wx 181/08 -, juris, Rn. 14) oder in sonstiger Weise hinreichend versorgt wird (vgl. Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1896 [X.] Rn. 111 ff. m.w.[X.]).
(b) Wird trotz umfassender Betreuungsbedürftigkeit von der Bestellung eines Betreuers abgesehen, ist § 13 Nr. 2 [X.] nicht anwendbar. [X.]ie Regelungssystematik der Norm führt dazu, dass der Wahlrechtsausschluss auf die Gruppe derjenigen [X.] beschränkt bleibt, bei denen ein Betreuer "zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten" bestellt wird. Unterbleibt die Bestellung trotz des Unvermögens zur Besorgung aller eigenen Angelegenheiten wegen fehlenden Betreuungsbedarfs, bleibt demgegenüber das Wahlrecht erhalten.
(c) [X.]em Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 2 [X.] liegt die Annahme zugrunde, dass derjenige, der zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten unfähig ist, auch nicht in der Lage ist, in hinreichendem Umfang am [X.] [X.] teilzunehmen. Indem die Regelung aber ausschließlich am äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten ansetzt, erfasst sie die Personengruppe der zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten [X.] nur lückenhaft. Letztlich ist der Wahlrechtsentzug davon abhängig, ob wegen des Vorliegens eines konkreten Betreuungsbedarfs die Bestellung eines Betreuers erfolgt oder ob diese aufgrund fehlender Erforderlichkeit unterbleibt. [X.]ieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (so auch ÖsterreichVerfGH, Entscheidung vom 7. Oktober 1987 - [X.]/87 -, Rn. 2.2.1, zu § 24 Nationalrats-Wahlordnung 1971).
(d) [X.]emgegenüber kann auch nicht geltend gemacht werden, der Gesetzgeber knüpfe mit seiner Entscheidung an ein streng formales Merkmal an, das klar, einfach feststellbar und bei der Organisation von Wahlen beson[X.] praktikabel sei (vgl. hierzu [X.], Entscheidung vom 9. Juli 2002 - [X.]. 9-VII-01 -, juris, Rn. 47).
Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt, die [X.]urchführbarkeit der Masseveranstaltung Wahl durch verallgemeinernde Regelungen sicherzustellen, die nicht [X.] Besonderheiten Rechnung tragen müssen (vgl. [X.] 82, 159 <185 f.>; 96, 1 <6>; 145, 106 <146 Rn. 107>). Insoweit können grundsätzlich auch [X.] Berücksichtigung finden. Allerdings führt die Möglichkeit der Typisierung nicht zur Unbeachtlichkeit der [X.], wie sie sich aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ergeben. [X.]er Gesetzgeber muss verallgemeinernden Regelungen [X.] den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. [X.] 116, 164 <182 f.>; 122, 210 <233>; 126, 268 <278>; 132, 39 <49 Rn. 29>; stRspr). Zudem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. [X.] 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; 123, 1 <19>; 133, 377 <413 Rn. 88>; 137, 350 <375 Rn. 66>; 145, 106 <146 Rn. 108>). Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. [X.] 63, 119 <128>; 84, 348 <360>; 133, 377 <413 Rn. 88>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>).
[X.]ies ist vorliegend nicht der Fall. Bei der [X.] 2013 waren insgesamt 81.220 Vollbetreute von einem Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 2 [X.] betroffen (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.]). Welchen Anteil die Vollbetreuten an der Gesamtzahl der Personen haben, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht in der Lage sind, ist nicht feststellbar. Auch der Gesetzgeber hat sich mit dieser Frage nicht befasst (vgl. BT[X.]rucks 11/4528, [X.] f.). Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Gruppe der umfassend [X.], bei der mangels Erforderlichkeit eine Betreuerbestellung unterbleibt, nicht wesentlich kleiner oder sogar größer ist als die Gruppe der vom Wahlrecht ausgeschlossenen Vollbetreuten. [X.]er Eingriff in den Gleichheitssatz ist auch nicht nur geringfügig, da den Betroffenen durch den Wahlrechtsausschluss das vornehmste Recht des Bürgers im [X.] St[X.]t (vgl. [X.] 1, 14 <33>) dauerhaft entzogen wird. Vor diesem Hintergrund genügt der Verweis auf das angebliche Fehlen praktikabler Alternativen zu § 13 Nr. 2 [X.] nicht, um die Schlechterstellung [X.] gegenüber vergleichbar [X.] zu legitimieren.
b) Neben der Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl verstößt § 13 Nr. 2 [X.] auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], da die Regelung zu einer Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen führt ([X.]), die nicht durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist ([X.]).
[X.]) Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] liegt vor, weil der Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 Nr. 2 [X.] eine Einschränkung der Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten der [X.]en durch die öffentliche Gewalt beinhaltet (vgl. [X.] 96, 288 <303>; 99, 341 <357>; 128, 138 <156>).
[X.]iese Benachteiligung erfolgt auch wegen des Vorliegens einer Behinderung. Zwar knüpft § 13 Nr. 2 [X.] nach seinem Wortlaut an die Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten an. [X.]iese hat aber gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Vorliegen einer "psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" zur Voraussetzung. [X.]abei umfasst der Begriff der "psychischen Krankheit" im Sinne des § 1896 [X.] endogene und exogene Psychosen sowie Persönlichkeitsstörungen wie Psychopathien oder Neurosen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 78. Aufl. 2019, § 1896 Rn. 6; Jurgeleit, in: [X.]., Betreuungsrecht, 4. Aufl. 2018, § 1896 [X.] Rn. 123). [X.]a es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, die den Betroffenen nicht nur vorübergehend an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (Art. 1 Abs. 2 [X.]), unterf[X.] auch "psychische Krankheiten" gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] (vgl. hierzu [X.] 96, 288 <301>; 99, 341 <356 f.>; [X.]/[X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 532). Adressaten des [X.] gemäß § 13 Nr. 2 [X.] sind damit ausschließlich Menschen mit Behinderungen.
Soweit hiergegen eingewandt wird, der Wahlrechtsausschluss finde seine Grundlage nicht in der Behinderung oder Krankheit, sondern in dem hieraus resultierenden Unvermögen zur Entscheidung eigener Angelegenheiten (vgl. [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.]), rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] schützt auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen. Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11 und vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, juris, Rn. 10).
[X.]) [X.]er Eingriff in das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist nicht gerechtfertigt. Ein hierfür erforderlicher zwingender Grund läge vor, wenn die Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Typisierungen in ihrer konkreten Ausgestaltung unerlässlich wäre, um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 99, 341 <357>) und zur Sicherung des [X.] der Wahl diejenigen Personen vom Wahlrecht auszuschließen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in hinreichendem Umfang über die Fähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] verfügen. [X.]iese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Norm den [X.] der wegen behinderungsbedingter Einsichtsunfähigkeit vom Wahlrecht Ausgeschlossenen ohne hinreichenden Sachgrund lückenhaft und in gleichheitswidriger Weise bestimmt. [X.]ie Tatsache, dass das Wahlrecht von Personen erhalten bleibt, bei denen die Bestellung eines Betreuers in [X.] Angelegenheiten nur wegen fehlenden Betreuungsbedarfs unterbleibt, führt zu einer aus der Natur des Wahlrechts nicht begründbaren Benachteiligung der von § 13 Nr. 2 [X.] [X.]en. Insoweit gelten die zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] angestellten Erwägungen im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] gleichermaßen.
2. § 13 Nr. 3 [X.] verstößt ebenfalls gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Ausschluss vom Wahlrecht. [X.]er Ausschluss des Wahlrechts von Personen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, ist weder mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (a) noch mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] vereinbar (b).
a) Auch § 13 Nr. 3 [X.] greift in den Regelungsgehalt des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl ein ([X.]), ohne dass dieser Eingriff durch zwingende Gründe gerechtfertigt wäre ([X.]).
[X.]) [X.]er Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. [X.] 28, 220 <225>; 36, 139 <141>; 58, 202 <205>; 59, 119 <125>; 99, 69 <77 f.>; 132, 39 <47 Rn. 24>). [X.]ieser Gewährleistungsgehalt wird eingeschränkt, wenn gemäß § 13 Nr. 3 [X.] diejenigen, die sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.
[X.]) [X.]er Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist nicht gerechtfertigt. § 13 Nr. 3 [X.] ist bereits nicht geeignet, Personen zu erfassen, die typischerweise nicht über die Fähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] verfügen (1). Zudem führt die Vorschrift zu einer willkürlichen Benachteiligung der [X.]en (2).
(1) Hinsichtlich § 13 Nr. 3 [X.] kommt als zwingender Grund zur Rechtfertigung des Eingriffs in den Schutzbereich von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls lediglich die Sicherung des [X.]harakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes in Betracht. Notwendig wäre daher, dass die Regelung im Wege zulässiger gesetzlicher Typisierung eine Personengruppe betrifft, die nicht in hinreichendem Umfang in der Lage ist, am [X.] zwischen dem Volk und den St[X.]tsorganen teilzunehmen. [X.]aran fehlt es. Weder die Feststellung der Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt und die ihr zugrundeliegenden Krankheitsbilder gemäß § 20 StGB (a) noch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (b) erlauben den Rückschluss auf das regelmäßige Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit. [X.]ies bestätigen die empirischen Ergebnisse des [X.]s 470 (c).
(a) Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei der Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. [X.]ass unter diesen Voraussetzungen zugleich typischerweise vom Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden kann, erschließt sich nicht.
([X.]) [X.]em steht bereits entgegen, dass die Eingangsmerkmale der Schuldunfähigkeit eine breite Palette psychischer Beeinträchtigungen umfassen, die keineswegs durchgängig den Schluss auf eine die Ausübung des Wahlrechts ausschließende Einsichts- oder Entscheidungsunfähigkeit zulassen. So umfasst der Begriff der "krankhaften seelischen Störung" exogene und endogene Psychosen ebenso wie Krankheitsbilder aus dem Formenkreis der Schizophrenien (vgl. [X.], in: [X.], StGB, 29. Aufl. 2018, § 20 Rn. 3 ff.; [X.], StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 8 ff.; jeweils m.w.[X.]). [X.]ie "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" setzt voraus, dass das Personengefüge in vergleichbar schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird wie bei einer krankhaften seelischen Störung. Sie umfasst auch Zustände wie Erschöpfung, [X.] oder [X.] (vgl. [X.], in: [X.], StGB, 29. Aufl. 2018, § 20 Rn. 6 ff.; [X.], StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 11, 27 ff.; jeweils m.w.[X.]). Unter "Schwachsinn" wird eine angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende Intelligenzschwäche verstanden. Schließlich umfasst der Begriff der "anderen schweren seelischen Abartigkeit" insbesondere Psychopathien und sogenannte Persönlichkeitsstörungen (vgl. [X.], in: [X.], StGB, 29. Aufl. 2018, § 20 Rn. 10 f.; [X.], StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 40 ff.; jeweils m.w.[X.]).
[X.]ie Einordnung der insoweit relevanten Befunde erfolgt zumeist anhand des durch die [X.] entwickelten [X.]iagnoseschlüssels I[X.][X.]-10 (International [X.]lassification of [X.]iseases). [X.]anach sind schizophrene Störungen (I[X.][X.]-10: [X.]-29) im Allgemeinen durch grundlegende und charakterliche Störungen von [X.]enken und Wahrnehmung sowie inadäquate und verflachte Affekte gekennzeichnet. [X.]ie Bewusstseinsklarheit und intellektuellen Fähigkeiten sind in der Regel nicht beeinträchtigt, obwohl sich im Laufe der [X.] kognitive [X.]efizite entwickeln können. Persönlichkeitsstörungen (I[X.][X.]-10: [X.]) werden beschrieben als "gegenüber der Mehrheit der betreffenden Bevölkerung deutliche Abweichungen im Wahrnehmen, [X.]enken, Fühlen und in den Beziehungen zu anderen […]. Häufig gehen sie mit einem unterschiedlichen Ausmaß persönlichen Leidens und gestörter [X.] Funktionsfähigkeit einher". Kennzeichnend für die im Maßregelvollzug beson[X.] relevante dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2) ist "die Missachtung [X.] Verpflichtungen und herzloses Unbeteiligtsein an Gefühlen für andere". Bei der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3) besteht die deutliche "Tendenz, Impulse ohne Berücksichtigung von Konsequenzen auszuagieren, verbunden mit unvorhersehbarer und launenhafter Stimmung" (vgl. zum Ganzen Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.] f.).
[X.]iese Beispiele stehen der Annahme entgegen, dass die zur Begründung der Schuldunfähigkeit geeigneten Krankheitsbilder regelmäßig mit der Unfähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] verbunden sind. [X.]ies gilt insbesondere hinsichtlich der bei Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus beson[X.] häufig anzutreffenden Krankheitsbilder aus dem Formenkreis der Schizophrenie (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.]1).
Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der Störungen durch psychotrope Substanzen (I[X.][X.]-10: F10-F19), die eine Vielzahl von Beeinträchtigungen unterschiedlichen Schweregrades umfassen, deren Gemeinsamkeit im Gebrauch einer oder mehrerer psychotroper Substanzen (mit oder ohne ärztliche Verordnung) besteht (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.]). [X.]as Ausmaß der Einschränkung der Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit in dieser [X.] hängt stark von dem jeweiligen klinischen Zustandsbild ab. Während der schädliche Gebrauch (F1x.1) und das [X.] ([X.]) wohl typischerweise nicht zur (wahlrechtlichen) Entscheidungsunfähigkeit führen, kann eine akute Intoxikation (F1x.0) eine kurzfristige Beeinträchtigung kognitiver Fähigkeiten zur Folge haben (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.]).
Auch wenn schließlich die [X.]iagnosegruppe der [X.] (I[X.][X.]-10: F70-F79) Fälle umfassender Entscheidungsunfähigkeit einschließt, ändert dies nichts an der Feststellung, dass das Vorliegen der in § 20 StGB vorausgesetzten Krankheitsbilder den Rückschluss auf das regelmäßige Vorliegen wahlrechtlich unzureichender Einsichts- und Kommunikationsfähigkeit nicht gestattet.
([X.]) Hinzu kommt, dass "Schuldunfähigkeit" im Sinne von § 20 StGB kein dauerhafter und deliktsunabhängiger Zustand ist, sondern allein die geistige Verfassung einer Person bei Begehung der Tat beschreibt (vgl. [X.], StGB, 66. Aufl. 2019, § 20 Rn. 48 und § 63 Rn. 11). Ausreichend ist eine auf den Tatzeitpunkt bezogene Beeinträchtigung der Einsichts- oder auch nur der Steuerungsfähigkeit, das heißt, der Fähigkeit, sich entsprechend der Einsicht in das Unrecht der Tat zu verhalten. § 20 StGB setzt keinen [X.]auerzustand voraus; vielmehr ist die Feststellung der Schuldunfähigkeit allein auf den [X.]punkt des strafrechtlich relevanten Handelns bezogen.
So stellen beispielsweise psychotische Zustände oder das Entzugssyndrom mit oder ohne [X.]elir vorübergehende Phänomene dar, die bei adäquater Behandlung remittieren und sich damit auf die wahlrechtliche Entscheidungsunfähigkeit nicht mehr auswirken können (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.]). [X.]ies macht deutlich, dass die Feststellung der Schuldunfähigkeit im [X.]punkt der Tat die Annahme regelmäßig fehlender Einsichtsfähigkeit in das Wesen und die Bedeutung von Wahlen nicht erlaubt.
(b) Soweit zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von § 13 Nr. 3 [X.] auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB verwiesen wird (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 13 Rn. 18; [X.], in: [X.] 470, 2016, [X.]), folgt daraus nichts anderes.
([X.]) Zwar setzt § 63 StGB voraus, dass von dem bei der Tatbegehung Schuldunfähigen "infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten" zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. [X.]emgemäß muss über die Schuldunfähigkeit im [X.]punkt der Tatbegehung hinaus eine länger andauernde und in die Zukunft reichende Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Gesundheit vorliegen. [X.]ies ändert aber nichts an dem soeben in Bezug auf § 20 StGB dargelegten und vorliegend in gleicher Weise geltenden Befund, dass die der Feststellung derartiger Beeinträchtigungen zugrundeliegenden Krankheitsbilder ungeeignet sind, die Annahme regelmäßig vorliegender wahlrechtlicher Entscheidungsunfähigkeit zu begründen.
([X.]) Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des [X.], dass zwar für das Vorliegen einer die Tat überdauernden Störung insbesondere maßgebend ist, ob es im Alltag außerhalb der beschuldigten [X.]elikte zu Einschränkungen des beruflichen und [X.] Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 [X.] -, juris, Rn. 6 m.w.[X.]). Für die [X.] ausreichend ist es aber, dass der länger andauernde Zustand derart beschaffen ist, dass bereits alltägliche Ereignisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen können (vgl. [X.], Urteil vom 10. August 2005 - 2 [X.] -, juris, Rn. 17; Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 [X.] -, juris, Rn. 32). Kann eine Unterbringung aber auch angeordnet werden, wenn eine akute Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nicht vorliegt, sondern lediglich möglich ist, dass diese durch alltägliche Ereignisse ausgelöst wird, lässt sich daraus erst recht nicht schließen, dass der nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB Untergebrachte nicht in der Lage ist, am politischen [X.] teilzunehmen und eine selbstbestimmte Wahlentscheidung zu treffen.
([X.]) Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die Gefährlichkeit des Untergebrachten für die Allgemeinheit (so [X.], in: [X.], [X.], 10. Aufl. 2017, § 13 Rn. 18; siehe auch BT[X.]rucks 8/2682, [X.]) eine andere Einschätzung zu begründen. [X.]ie [X.] nach § 63 StGB setzt voraus, dass die zu erwartenden Taten eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. [X.], StGB, 66. Aufl. 2019, § 63 Rn. 26). [X.]ieser Gesichtspunkt ist bezogen auf die (wahlrechtliche) Entscheidungsfähigkeit des Untergebrachten unerheblich. [X.]ass von der [X.] des Untergebrachten auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers nicht typischerweise auf dessen wahlrechtliche Entscheidungsunfähigkeit geschlossen werden kann, zeigt bereits der Ausschluss der gemäß § 63 in Verbindung mit § 21 StGB Untergebrachten aus dem Anwendungsbereich von § 13 Nr. 3 [X.] durch das Siebte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 8. März 1985 ([X.]). [X.]enn auch im Fall verminderter Schuldfähigkeit ist die [X.] nach § 63 StGB Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ohne dass sich daraus Konsequenzen für das Wahlrecht des Betroffenen ergeben.
(c) [X.]er Befund, dass die Anknüpfung an eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 in Verbindung mit § 20 StGB zur Feststellung regelmäßig vorliegender Unfähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] nicht geeignet ist, wird durch die Ergebnisse des klinisch-psychologischen Teils des [X.]s 470 bestätigt. [X.]anach waren die dem Anwendungsbereich von § 13 Nr. 3 [X.] unterf[X.]den Interviewten weitgehend normal kommunikations-, urteils- und entscheidungsfähig. [X.]ie mit 61 % den größten Anteil ausmachenden, aufgrund von Schizophrenie Untergebrachten hätten sich - so der Forschungsbericht - in einem weitgehend normalen kognitiven Funktionszustand befunden. [X.]ie untersuchte Stichprobe habe die wichtigsten [X.]n inkludiert und ihre Proportionen relativ genau abgebildet. Lediglich ein kleiner Teil der Untergebrachten (10-15 %) sei in unterschiedlichen Graden intelligenzgemindert oder aufgrund schizophrener Residuen kognitiv beeinträchtigt gewesen (vgl. Mühlig, in: [X.] 470, 2016, [X.]3).
(2) § 13 Nr. 3 [X.] verletzt den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl außerdem, weil die Regelung zu Ungleichbehandlungen führt, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind. Im Ergebnis wird der [X.] in willkürlicher, die Fähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] unzureichend berücksichtigender Weise bestimmt (vgl. [X.]/ [X.], [X.] 2015, S. 86 <92>).
So bleibt das Wahlrecht erhalten, wenn von der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur deshalb abgesehen wird, weil von dem Schuldunfähigen keine Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht. [X.]abei ist in solchen Fällen aber nicht auszuschließen, dass die wahlrechtliche Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit in gleichem oder gar höherem Umfang eingeschränkt ist als bei einem gemäß § 13 Nr. 3 [X.] vom Wahlrecht Ausgeschlossenen. Gleiches gilt in Fällen der Unterbringung strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener Personen wegen Fremd- oder Selbstgefährdung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Auch in diesen Fällen bleibt, obwohl vergleichbare [X.]iagnosen vorliegen können, das Wahlrecht unangetastet. Wird in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben einer Freiheitsstrafe angeordnet wird, durch das zuständige Gericht gemäß § 67 Abs. 2 StGB bestimmt, dass die Strafe ganz oder teilweise vor der Maßregel zu vollziehen ist, bleibt das Wahlrecht bei unveränderter Einsichtsfähigkeit zunächst bestehen und entfällt erst mit Beginn des [X.], ohne dass dafür eine wahlrechtlich tragfähige Begründung erkennbar wäre. Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67b oder § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, ist § 13 Nr. 3 [X.] nicht (mehr) anwendbar, da die Vorschrift voraussetzt, dass der Betroffene sich in einem psychiatrischen Krankenhaus "befindet". Wird die Bewährungsaussetzung jedoch gemäß § 67g StGB widerrufen, erlischt das Wahlrecht erneut. [X.]abei ist für die Entscheidung über die Aussetzung und den Widerruf der Aussetzung der Maßregel zur Bewährung die Frage der [X.] ohne Belang. Schließlich lebt das Wahlrecht eines schuldunfähigen, in der Psychiatrie Untergebrachten wieder auf, wenn er gemäß § 67a StGB nachträglich in eine Entziehungsanstalt überwiesen wird. Wird er allerdings anschließend wieder in ein psychiatrisches Krankenhaus zurücküberwiesen, entfällt das Wahlrecht von neuem.
All dies zeigt, dass die Anknüpfung des [X.] gemäß § 13 Nr. 3 [X.] an den Aufenthalt eines Schuldunfähigen in einem psychiatrischen Krankenhaus den [X.] straffälliger Personen, die nicht über die für die Ausübung des Wahlrechts erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen, nicht in sachgerechter Weise bestimmt und damit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gesetzlichen Typisierungstatbestand verfehlt.
b) § 13 Nr. 3 [X.] verstößt außerdem gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.].
[X.]) [X.]er Wahlrechtsausschluss gemäß § 13 Nr. 3 [X.] benachteiligt die [X.]en, weil er ihnen das zentrale [X.] Mitwirkungsrecht entzieht. [X.]iese Benachteiligung erfolgt auch wegen des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.], da die Eingangsmerkmale der Schuldunfähigkeit eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung voraussetzt, die die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur erlaubt, wenn sie länger andauert (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15 -, juris, Rn. 6; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15 -, juris, Rn. 11; stRspr). [X.] sind damit ausschließlich Menschen mit Behinderungen.
[X.]) Wegen der unzureichenden Rechtfertigung dieses Eingriffs kann auf die Ausführungen zum Eingriff in den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verwiesen werden. Ein zwingender Grund für die rechtliche Schlechterstellung schuldunfähiger, in der Psychiatrie [X.] fehlt. [X.]em steht bereits entgegen, dass die Regelung nicht geeignet ist, typischerweise Personen zu erfassen, die nicht über die erforderliche Einsichtsfähigkeit zur Teilnahme am [X.] [X.] verfügen. Außerdem führt die Bestimmung des [X.]es der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen zu willkürlichen Ungleichbehandlungen in ihrer geistigen oder seelischen Gesundheit gleichermaßen beeinträchtigter Personen.
§ 13 Nr. 2 [X.] ist mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] unvereinbar, § 13 Nr. 3 [X.] nichtig.
1. Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, führt dies grundsätzlich zu ihrer Nichtigkeit (vgl. [X.] 128, 326 <404>). [X.]ies gilt auch im Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde, in dem § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 2 [X.] entsprechend anzuwenden sind (vgl. [X.] 129, 300 <343>).
An[X.] verhält es sich, wenn durch die Nichtigerklärung einer Norm ein Zustand entstünde, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als die bisherige Lage (vgl. [X.] 99, 216 <243 f.>; 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <256>; 132, 372 <394>). Außerdem ist regelmäßig von einer Nichtigerklärung abzusehen, wenn der Verfassungsverstoß seine Ursache in einer Verletzung des Gleichheitssatzes hat. [X.]ies findet seinen Grund darin, dass die Entscheidung, wie der festgestellte [X.] zu beseitigen ist, dem Gesetzgeber zusteht. Um der gesetzgeberischen Entscheidung nicht vorzugreifen, beschränkt das [X.] sich in diesen Fällen darauf, die gleichheitswidrige Vorschrift für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; 126, 400 <431>; 135, 238 <245 Rn. 24>). Für Gerichte und Verwaltungsbehörden ist die Norm dann im Umfang ihrer festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwendbar (vgl. [X.] 126, 400 <431>; 135, 238 <245 Rn. 24>).
2. a) [X.]avon ausgehend ist § 13 Nr. 2 [X.] für mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] unvereinbar zu erklären. Es ist Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, wie er die festgestellte verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichermaßen betreuungsbedürftiger Personen im Wahlrecht beseitigt und dabei den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und die Sicherung des [X.]harakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zum Ausgleich bringt. Gründe dafür, § 13 Nr. 2 [X.] bis zu einer Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für anwendbar zu erklären (vgl. dazu [X.] 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 126, 400 <431 f.>), liegen nicht vor.
b) § 13 Nr. 3 [X.] ist demgegenüber wegen des Verstoßes gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] nichtig. [X.]urch den ersatzlosen Wegfall des [X.] schuldunfähiger, in der Psychiatrie untergebrachter Personen entsteht kein Zustand, der von der verfassungsmäßigen Ordnung weiter entfernt wäre als die gegenwärtige Lage. Zugleich wird durch die Feststellung der Nichtigkeit der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht verkürzt. Eine dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und dem [X.]iskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] genügende Neuregelung von [X.]n unter Beibehaltung des Ausschlusses jeder Person, die sich "auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet", scheidet aus, weil dieser Tatbestand nicht den Rückschluss auf das regelmäßige Fehlen der für die Ausübung des Wahlrechts erforderlichen Einsichtsfähigkeit erlaubt.
[X.]a die Beschwerdeführer zu 1., 2. und 4. bis 8. aufgrund von § 13 Nr. 2 und 3 [X.] von der [X.] 2013 ausgeschlossen waren, sind sie in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] und in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.] verletzt.
[X.]ie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.] in Verbindung mit §§ 18, 19 WahlPrüfG.
Meta
29.01.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvC
Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 3 GG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG vom 12.07.2012, § 1896 BGB, BtG, Art 25 Buchst b BürgPoRPakt, § 13 Nr 2 BWahlG vom 12.09.1990, § 13 Nr 3 BWahlG vom 08.03.1985, Art 3 MRKZProt, Art 3 RSchWahlG, § 20 StGB, § 63 StGB, Art 1 Abs 1 S 2 UNBehRÜbk, Art 12 UNBehRÜbk, Art 29 Buchst a UNBehRÜbk
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 2 BvC 62/14 (REWIS RS 2019, 10950)
Papierfundstellen: NJW 2019, 1201 REWIS RS 2019, 10950
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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