Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.6.2023 I Nr. 147, Nr. 198
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.7.1993 I 1288, 1594;
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