Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 2 BvC 22/19

2. Senat | REWIS RS 2022, 548

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT WAHLEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAGSWAHL NPD

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Gegenstand

Teilweise erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde: Verletzung von Art 21 Abs 1 S 1, S 2 GG (Parteienfreiheit) sowie von Art 38 Abs 1 S 1 GG (Wahlfreiheit) durch Zurückweisung einer Landesliste zur Bundestagswahl 2017 allein wegen verfrühter (§ 21 Abs 3 S 4 BWahlG) Wahl einzelner, an der Listenaufstellung nicht beteiligter Delegierter - insoweit Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 BWahlG geboten - Gegenstandswertfestsetzung


Leitsatz

1. § 28 BWahlG trägt den Anforderungen an die Rechtfertigung der mit der Norm verbundenen Eingriffe in die Wahl- und Parteienfreiheit bei verfassungskonformer Auslegung Rechnung.

2. Bei der Konkretisierung des Begriffs der "Anforderungen" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BWahlG ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nichtzulassung einer Landesliste einen schwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und Parteienfreiheit darstellt.

3. Eine Landesliste, an deren Aufstellung unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG verfrüht gewählte Delegierte nicht mitgewirkt haben, darf regelmäßig nicht allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die Gültigkeit der Wahl des 19. Deutschen Bundestages im [X.] richtet.

2. Die Nichtzulassung der Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für die Wahl des 19. Deutschen Bundestages im [X.] verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrer Parteienfreiheit aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer zu 2. bis 19. in ihrem Wahlrecht aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

3. Die [X.] hat den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. [X.] wird auf 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer wenden si[X.]h mit ihrer Wahlprüfungsbes[X.]hwerde gegen die Ents[X.]heidung des [X.] vom 21. Februar 2019, mit der ihr Einspru[X.]h gegen die Wahl des 19. [X.] am 24. September 2017 im [X.], der si[X.]h auf die Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. stützte, zurü[X.]kgewiesen wurde.

2

1. a) Am 8. Oktober 2016 führte die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. einen [X.]tag in [X.] dur[X.]h. Im [X.] fand die besondere Vertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. für die [X.] im [X.] statt.

3

b) Die Vertreter des [X.] (…) waren bereits am 12. Februar 2016 und damit 27 Monate und elf Tage na[X.]h Beginn der laufenden Legislaturperiode des [X.] gewählt worden. Sie versi[X.]herten am 28. Juli 2017 gegenüber dem [X.] an Eides statt, an der besonderen Vertreterversammlung zur Aufstellung einer Landesliste für die [X.]swahl im [X.] am 8. Oktober 2016 ni[X.]ht teilgenommen zu haben. Der zuvor dur[X.]hgeführte [X.]tag habe sehr lange gedauert, sie hätten deswegen s[X.]hon vor Beginn der Aufstellungsversammlung die Rü[X.]kreise angetreten.

4

2. Mit Bes[X.]hluss vom 28. Juli 2017 lehnte der [X.] die Zulassung der von der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. eingerei[X.]hten Landesliste ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Liste wegen der zu früh erfolgten Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlung ni[X.]ht den [X.]en Bestimmungen entspre[X.]he. Eine sol[X.]he Wahl habe erst ab dem 23. März 2016 stattfinden dürfen. Einzelne Vertreter seien aber bereits am 12. Februar 2016 und damit einen Monat zu früh gewählt worden. Wegen der besonderen Formenstrenge des Wahlre[X.]hts habe dieser Fehler zur Zurü[X.]kweisung der gesamten Liste gezwungen.

5

3. Die hiergegen geri[X.]htete Bes[X.]hwerde wies der [X.] in seiner Sitzung vom 3. August 2017 zurü[X.]k.

6

a) Na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe der [X.] Landeslisten zurü[X.]kzuweisen, wenn sie den Anforderungen ni[X.]ht entsprä[X.]hen, die dur[X.]h das [X.] oder die [X.]wahlordnung aufgestellt seien. Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] dürften Wahlen für die Delegierten einer Vertreterversammlung frühestens 29 Monate na[X.]h Beginn der Wahlperiode des [X.] stattfinden. Dies sei im Hinbli[X.]k auf die aus dem Kreisverband (…) entsandten Delegierten ni[X.]ht der Fall gewesen.

7

b) Der Gesetzgeber habe mit dem 15. Gesetz zur Änderung des [X.]es vom 27. April 2001 in § 21 Abs. 3 [X.] die Frist zwis[X.]hen der [X.] und dem Wahltag bewusst um se[X.]hs Monate verkürzt. Damit habe eine angemessene Repräsentation der [X.]basis und ihrer aktuellen Meinung gewährleistet und ein Anspru[X.]h auf Teilnahme an der [X.] au[X.]h für neue [X.]mitglieder gesi[X.]hert werden sollen. Ein Wahlvors[X.]hlag, der unter Missa[X.]htung einer - für eine [X.] [X.] konstitutiven - Wahlre[X.]htsregelung zustande gekommen sei, müsse vom zuständigen Wahlauss[X.]huss ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf zurü[X.]kgewiesen werden, ob der Re[X.]htsverstoß für die [X.] erhebli[X.]h sei.

8

[X.]) Hielten [X.]en die ihnen in § 21 [X.] abverlangten [X.]n Mindestregeln einer parteiinternen [X.] ni[X.]ht ein, berühre dies die Voraussetzungen einer Wahl im Sinne des § 21 Abs. 1 [X.]. Fehle an einer Stelle des [X.] die [X.] Legitimation der Delegierten, sei der Wahlvors[X.]hlag ungültig.

9

Mit Bes[X.]hluss vom 21. Februar 2019 wies der [X.] den mit S[X.]hreiben vom 27. September 2017 erhobenen Wahleinspru[X.]h gemäß der Bes[X.]hlussempfehlung des Wahlprüfungsauss[X.]husses vom 14. Februar 2019 (BTDru[X.]ks 19/7660) als zulässig, aber unbegründet zurü[X.]k. Dem Vortrag der Einspru[X.]hsführer lasse si[X.]h keine Verletzung von [X.] und mithin kein [X.] entnehmen.

1. Die Zurü[X.]kweisung der Landesliste sei re[X.]htmäßig gewesen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] habe der [X.] Landeslisten unter anderem dann zurü[X.]kzuweisen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes und der [X.]wahlordnung ni[X.]ht entsprä[X.]hen, es sei denn, dass in diesen Vors[X.]hriften etwas Anderes bestimmt sei.

2. Die Landesliste der Einspru[X.]hsführer habe den gesetzli[X.]hen Bestimmungen ni[X.]ht entspro[X.]hen.

a) Na[X.]h § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 [X.] könnten Landeslisten von [X.]en im Rahmen von besonderen Vertreterversammlungen aufgestellt werden. Gemäß § 21 Abs. 3 [X.] würden die Vertreter für die Vertreterversammlungen in geheimer Abstimmung gewählt, wobei die Wahlen frühestens 29 Monate na[X.]h Beginn der Wahlperiode des [X.] stattfinden dürften. Damit hätten Vertreter für Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Landeslisten für die Wahl zum 19. [X.] frühestens am 23. März 2016 gewählt werden dürfen. Die Vertreter des [X.] (…) seien jedo[X.]h bereits am 12. Februar 2016 gewählt worden. Die Wahl sei au[X.]h ni[X.]ht wiederholt worden, um diesen Fehler zu heilen, obwohl dies angesi[X.]hts des zeitli[X.]hen Abstands zur besonderen Vertreterversammlung am 8. Oktober 2016 dur[X.]haus mögli[X.]h gewesen wäre.

b) Dieser Fehler habe si[X.]h in der besonderen Vertreterversammlung fortgesetzt. Dabei komme es ni[X.]ht darauf an, dass die Vertreter des [X.] (…) tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht an der Wahl der Kandidaten für die Landesliste teilgenommen hätten und si[X.]h ihre Stimmen mithin ni[X.]ht auf das Wahlergebnis hätten auswirken können. Ziel der Regelung des [X.]es sei es, die [X.]mitglieder und ihre Meinungen bei der [X.] angemessen zu repräsentieren. Die Regelung diene der Absi[X.]herung einer [X.]n [X.]; ihre Bea[X.]htung sei hierfür konstitutiv. Der Verstoß gegen die gesetzli[X.]he Vorgabe sei zum [X.]punkt der besonderen Vertreterversammlung bereits eingetreten gewesen; er habe si[X.]h ni[X.]ht in der konkreten Teilnahme an der Wahl verfestigen oder gar eine Auswirkung auf das Wahlergebnis haben müssen.

[X.]) Wenn in Ausnahmefällen Wahlvors[X.]hläge trotz Verstoßes gegen die Vorgaben des § 21 [X.] vom [X.] und vom [X.], insbesondere bei einer versehentli[X.]h unbere[X.]htigten Teilnahme einzelner Personen an der Vertreterversammlung, zugelassen worden seien, weil eine Zurü[X.]kweisung des Wahlvors[X.]hlags unverhältnismäßig gewesen wäre, so sei dies ni[X.]ht auf alle weiteren Verstöße gegen § 21 [X.] übertragbar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass sol[X.]he Fehler na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s nur hinzunehmen seien, wenn die zuständigen [X.]gremien organisatoris[X.]h alle zumutbaren Vorkehrungen zur Wahrung der elementaren Wahlre[X.]htsregelungen für die [X.] getroffen hätten. Im Hinbli[X.]k auf die Fristenregelungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] sei für [X.] kein Raum. Zudem sei es für die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. zumutbar gewesen, die fristgere[X.]hte Wahl der Vertreter für die besondere Vertreterversammlung im Vorfeld derselben zu prüfen und damit für eine re[X.]htmäßige Aufstellung der Landesliste zu sorgen.

d) An dieser - dem klaren Wortlaut der Norm entspre[X.]henden - Auslegung ändere au[X.]h die von den Einspru[X.]hsführern erläuterte Gefahr ni[X.]hts, dass es einzelne Kreisverbände einer [X.] dur[X.]h re[X.]htswidriges Verhalten in der Hand hätten, die Aufstellung einer gesamten Landesliste zu gefährden. Abgesehen davon, dass grundsätzli[X.]h vom gemeinsamen Ziel aller [X.]mitglieder und [X.]gliederungen auszugehen sei, erfolgrei[X.]h an Wahlen teilzunehmen, sei dem [X.] darin zuzustimmen, dass es in der Hand der [X.]en liege, es zum Beispiel dur[X.]h Regelungen in ihren Satzungen zu unterbinden, dass einzelne [X.]gliederungen oder Mitglieder gegen die Interessen ihrer [X.] handelten. Im konkreten Fall hätte eine Prüfung der ordnungsgemäßen Dur[X.]hführung der Delegiertenwahlen im Vorfeld der Vertreterversammlung ebenfalls zu einer Aufde[X.]kung des (grundsätzli[X.]h heilbaren) Verstoßes gegen § 21 Abs. 3 [X.] geführt.

Mit S[X.]hreiben vom 12. März 2019 haben die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer gegen die Ents[X.]heidung des [X.] eine Wahlprüfungsbes[X.]hwerde erhoben.

1. Die Landesliste habe ni[X.]ht wegen der zu früh dur[X.]hgeführten Wahl der Vertreter des [X.] (…) zurü[X.]kgewiesen werden dürfen.

a) Ein Fehler, der si[X.]h auf die [X.] ni[X.]ht auswirke, sei [X.] irrelevant. Die verfrühte Wahl habe auf das Ergebnis der [X.] keinen Einfluss gehabt und sei deswegen ungeeignet, diese zu "infizieren".

b) Die Formenstrenge des Wahlre[X.]hts stehe na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k hier ni[X.]ht entgegen. Die Fristenregelung solle si[X.]herstellen, dass die parteiinternen Wahlen in ni[X.]ht zu großem Abstand vor den Parlamentswahlen erfolgten, damit das Ergebnis no[X.]h am Wahltag dem politis[X.]hen Willen der Mitglieds[X.]haft der [X.] entspre[X.]he. Dieser Zwe[X.]k sei ni[X.]ht berührt, wenn die zu früh Gewählten an der [X.] gar ni[X.]ht mitwirkten.

[X.]) Der [X.] verkenne [X.] des Problems, wenn er argumentiere, dass in einer politis[X.]hen [X.] normalerweise alle Akteure an einem Strang zögen. Au[X.]h der Hinweis auf mögli[X.]he Ordnungsmaßnahmen gegen fehlerhaft wählende Kreisverbände greife zu kurz, weil die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. nur sol[X.]he Fehler rügen und sanktionieren könne, die ihr au[X.]h bekannt seien. Daran habe es hier gefehlt.

d) Der [X.] habe keinen Einfluss darauf, wann die Kreisverbände ihre Delegierten wählten. Der Versammlungsleiter der besonderen Vertreterversammlung könne ledigli[X.]h überprüfen, ob die anwesenden Delegierten re[X.]htzeitig und ordnungsgemäß gewählt worden seien, und gegebenenfalls re[X.]htsfehlerhaft gewählte Delegierte von der Versammlung auss[X.]hließen. Eine erneute Delegiertenwahl dur[X.]h die Kreismitgliederversammlung könne er ebenso wenig erzwingen wie der [X.]. Der Sa[X.]hverhalt liege ni[X.]ht anders als im Fall des Verzi[X.]hts eines [X.], Delegierte für die Aufstellungsversammlung zu wählen. Das sei [X.] unstreitig irrelevant.

e) Träfe die Re[X.]htsauffassung der [X.] zu, könnte in dem Falle, in dem der Versammlungsleiter erst zu Beginn der Versammlung die fehlerhaft verfrühte Delegiertenwahl feststelle, gar keine re[X.]htswirksame Liste mehr aufgestellt werden. Sollte si[X.]h der betreffende Kreisverband weigern, na[X.]hträgli[X.]h und fristgere[X.]ht neue Delegierte zu wählen, würde die Aufstellung einer re[X.]htswirksamen Landesliste endgültig unmögli[X.]h, so dass ein einzelner Kreisverband darüber disponieren könnte, ob der Landesverband eine Landesliste aufstellen kann oder ni[X.]ht. Das hierdur[X.]h ermögli[X.]hte Diktat einer Minderheit über die Mehrheit sei mit [X.]n Grundsätzen s[X.]hle[X.]hthin unvereinbar.

f) Die Ni[X.]htzulassung der Landesliste sei jedenfalls evident unverhältnismäßig. In der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung sei geklärt, dass ein Wahlvors[X.]hlag selbst dann zuzulassen sei, wenn ni[X.]ht stimmbere[X.]htigte Personen an einer [X.] mitgewirkt hätten, solange der betroffenen [X.] keine Verletzung ihrer organisatoris[X.]hen Pfli[X.]hten zur Si[X.]herstellung der Einhaltung der elementaren [X.] vorgeworfen werden könne. Wenn ein Wahlvors[X.]hlag trotz der Mitwirkung ni[X.]ht stimmbere[X.]htigter Personen zuzulassen sei, müsse dies erst re[X.]ht gelten, wenn Delegierte ohne Stimmbere[X.]htigung ni[X.]ht mitgewirkt hätten.

g) Verstöße der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. gegen ihre Pfli[X.]hten zur Si[X.]herstellung der Einhaltung der [X.] seien ni[X.]ht erkennbar. Mehr als die Überprüfung der Stimmbere[X.]htigung der bei der [X.] anwesenden Delegierten könne vom Sitzungsvorstand ni[X.]ht verlangt werden. Wenn alle anwesenden Delegierten stimmbere[X.]htigt seien, sei es völlig unerhebli[X.]h, ob tatsä[X.]hli[X.]h gar ni[X.]ht anwesende Delegierte ni[X.]ht stimmbere[X.]htigt gewesen seien. Die den politis[X.]hen [X.]en obliegenden organisatoris[X.]hen Pfli[X.]hten dienten dem Zwe[X.]k, die Mitwirkung von ni[X.]ht stimmbere[X.]htigten Personen bei der [X.] zu vermeiden, und ni[X.]ht dazu, die ordnungsgemäße Wahl von Delegierten si[X.]herzustellen, die bei der [X.] ni[X.]ht mitwirkten.

2. Die Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. sei zudem mandatsrelevant. Na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung sei ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass der 19. [X.] im Falle der Zulassung der zurü[X.]kgewiesenen Landesliste anders zusammengesetzt gewesen wäre, als er es dann gewesen sei. Die Wähler, wel[X.]he bei Zulassung der Liste die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. gewählt hätten, hätten mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit stattdessen die Alternative für [X.] ([X.]) gewählt, so dass deren Ergebnis im [X.] fehlerhaft zu ho[X.]h gewesen sein dürfte. Ohne diese zusätzli[X.]hen Stimmen, deren exakte Höhe ni[X.]ht prognostiziert werden könne, hätte die [X.] im [X.] mögli[X.]herweise einen Sitz zugunsten einer anderen [X.] verloren.

3. Im Ergebnis sei die [X.]swahl deswegen im [X.] für ungültig zu erklären und eine Wiederholung der Wahl anzuordnen. Jedenfalls sei festzustellen, dass die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. dur[X.]h die re[X.]htswidrige Listenzurü[X.]kweisung in ihrem Re[X.]ht aus Art. 21 Abs. 1 GG, die Bes[X.]hwerdeführer zu 2. bis 7. in ihrem passiven Wahlre[X.]ht und die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer zu 8. bis 19. in ihrem aktiven Wahlre[X.]ht verletzt seien.

1. Dem [X.], dem [X.]rat, der [X.]regierung, dem [X.], der Landeswahlleiterin im [X.] und den im 19. [X.] vertretenen [X.]en ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der [X.] hat unter Bezug auf die Nieders[X.]hrift der [X.] vom 3. August 2017 sowie auf seine Erklärung im Rahmen des [X.] Stellung genommen.

2. Von einer mündli[X.]hen Verhandlung ist gemäß § 48 Abs. 2 [X.]G abgesehen worden.

Die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde ist im zulässigen Umfang begründet.

Sie ist unzulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h gegen die Gültigkeit der Wahl zum 19. [X.] im [X.] wenden (1.). Im Übrigen ist sie zulässig (2.).

1. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer haben unzurei[X.]hend dargetan, dass die Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. zur Wahl zum 19. [X.] im [X.] zur Ungültigerklärung der Wahl führen könnte. Eine Mandatsrelevanz des gerügten [X.] kann dem Bes[X.]hwerdevorbringen ni[X.]ht entnommen werden.

a) Gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.]G hat der Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h im Verfahren der Wahlprüfungsbes[X.]hwerde seinen Antrag zu begründen und die erforderli[X.]hen Beweismittel anzugeben. Greift er mit der Wahlprüfungsbes[X.]hwerde die Gültigkeit der Wahl an, hat er grundsätzli[X.]h au[X.]h die Mandatsrelevanz des geltend gema[X.]hten [X.] substantiiert darzulegen (vgl. [X.] 130, 212 <223>; 146, 327 <342 Rn. 40>). Es muss zwar ni[X.]ht der Na[X.]hweis einer Auswirkung des [X.] auf die Sitzverteilung erbra[X.]ht werden. Die nur theoretis[X.]he Mögli[X.]hkeit eines Kausalzusammenhangs zwis[X.]hen der geltend gema[X.]hten Re[X.]htsverletzung und dem Ergebnis der angefo[X.]htenen Wahl genügt jedo[X.]h ni[X.]ht. Vielmehr gilt der Grundsatz der potentiellen Kausalität (vgl. [X.] 146, 327 <342 Rn. 40> m.w.N.). Demgemäß hat der Bes[X.]hwerdeführer darzulegen, dass es si[X.]h bei der Auswirkung des [X.] auf die Sitzverteilung um eine na[X.]h der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und ni[X.]ht ganz fernliegende Mögli[X.]hkeit handelt (vgl. [X.] 89, 243 <254>; 89, 291 <304>; 146, 327 <342 Rn. 40>).

b) Davon ausgehend, ist die Mandatsrelevanz der Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. für die Wahl des 19. [X.] im [X.] von den Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführern nur unzurei[X.]hend dargelegt worden. Sie behaupten ni[X.]ht, dass im Falle einer Zulassung der Landesliste die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. eigene [X.]smandate errungen hätte. Vielmehr bes[X.]hränken sie ihr Vorbringen zur Mandatsrelevanz auf mittelbare Auswirkungen der Ni[X.]htzulassung der Landesliste auf die Sitzverteilung im 19. [X.], indem sie geltend ma[X.]hen, potentielle Wählerinnen und Wähler der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. hätten stattdessen die [X.] gewählt. Deshalb könnten der [X.] zusätzli[X.]he Mandate zugefallen sein.

Dass es si[X.]h dabei um eine hinrei[X.]hend konkrete und ni[X.]ht ganz fernliegende Konsequenz der Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. handelt, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Bereits die Behauptung, potentielle Wähler der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. hätten mit großer Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit stattdessen die [X.] gewählt, ers[X.]heint spekulativ. Allein daraus, dass zwei politis[X.]he [X.]en in der Öffentli[X.]hkeit dem glei[X.]hen politis[X.]hen Spektrum zugere[X.]hnet werden, folgt ni[X.]ht ohne Weiteres, dass si[X.]h potentielle Wählerinnen und Wähler nur zwis[X.]hen diesen beiden [X.]en ents[X.]heiden können. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer legen ni[X.]ht substantiiert dar, dass Wählerinnen und Wähler im Fall der Ni[X.]htwählbarkeit der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. regelmäßig der [X.] ihre Stimme geben würden. Ausführungen zu einer Übereinstimmung der Programmatik beider [X.]en in einem Umfang, der einen sol[X.]hen We[X.]hsel erwarten ließe, fehlen. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer verhalten si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dazu, dass bei der Wahl zum 19. [X.] im [X.] weitere [X.]en zur Wahl zugelassen waren, die dem glei[X.]hen politis[X.]hen Spektrum wie die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. zugeordnet werden und daher als mögli[X.]he Alternativen bei der Stimmabgabe zur Verfügung standen.

Daneben hätte na[X.]hvollziehbar dargelegt werden müssen, dass trotz der von der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. bei den vorhergehenden [X.]swahlen im [X.] erzielten Wahlergebnisse in einer Größenordnung von nur 1,5 % dur[X.]h die Zulassung ihrer Landesliste au[X.]h quantitativ Ums[X.]hi[X.]htungen von Wählerstimmen in einem Umfang zu erwarten gewesen wären, die si[X.]h hätten mandatsrelevant auswirken können. Au[X.]h dazu verhalten die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h ni[X.]ht.

2. Demgegenüber ist die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde zulässig, soweit die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer eine Verletzung subjektiver Re[X.]hte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geltend ma[X.]hen.

a) Soweit im Rahmen einer Wahlprüfungsbes[X.]hwerde die Feststellung einer subjektiven Re[X.]htsverletzung begehrt wird, ist die Darlegung der Mandatsrelevanz entbehrli[X.]h. Der Bes[X.]hwerdeführer muss aber die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung eigener Re[X.]hte substantiiert darlegen (vgl. [X.] 151, 1 <15 Rn. 32>).

b) Dem ist vorliegend Re[X.]hnung getragen worden. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer haben die Mögli[X.]hkeit hinrei[X.]hend dargelegt, dur[X.]h die Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. in ihrem Re[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, zu wählen beziehungsweise gewählt zu werden, sowie in ihrer [X.]enfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt worden zu sein. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass sie den Bes[X.]hluss des [X.]es vom 3. August 2017, mit dem die Bes[X.]hwerde gegen die Ni[X.]htzulassung der Landesliste zurü[X.]kgewiesen wurde, ni[X.]ht vorgelegt haben. Dieser Bes[X.]hluss wird in der Bes[X.]hlussempfehlung des Wahlprüfungsauss[X.]husses des [X.] vom 14. Februar 2019 vollständig wiedergegeben (vgl. BTDru[X.]ks 19/7660), so dass es einer eigenständigen Vorlage ausnahmsweise ni[X.]ht bedurfte.

[X.]) Die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde ist au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h unzulässig geworden, dass am 26. Oktober 2021 ein neuer Deuts[X.]her [X.] zusammengetreten ist.

[X.]) (1) Soweit das Wahlprüfungsverfahren die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.] gewährleisten soll (vgl. [X.] 122, 304 <305 f.>; stRspr), kann eine Ents[X.]heidung dieses Ziel zwar ni[X.]ht mehr errei[X.]hen, wenn die Wahlperiode des dur[X.]h die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde betroffenen [X.]es gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Zusammentritt eines neuen [X.]es beendet ist (vgl. [X.] 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>; 122, 304 <306>). Au[X.]h na[X.]h der Auflösung eines [X.]es oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode bleibt das [X.] jedo[X.]h berufen, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbes[X.]hwerde erhobenen [X.] der Verfassungswidrigkeit von Wahlre[X.]htsnormen und wi[X.]htige [X.]e Zweifelsfragen zu ents[X.]heiden. Zwar steht es in der freien Ents[X.]heidung jedes Bes[X.]hwerdebere[X.]htigten, ob er eine Wahlprüfungsbes[X.]hwerde einlegt. Insoweit kommt der Wahlprüfungsbes[X.]hwerde eine Anstoßfunktion zu. Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. [X.] 34, 81 <97>) ents[X.]heidet jedo[X.]h das [X.] na[X.]h Maßgabe des öffentli[X.]hen Interesses. Ein sol[X.]hes öffentli[X.]hes Interesse an einer Ents[X.]heidung über eine Wahlprüfungsbes[X.]hwerde kann au[X.]h na[X.]h Ablauf einer Wahlperiode bestehen, wenn ein mögli[X.]her [X.] über den Einzelfall hinaus grundsätzli[X.]he Bedeutung hat (vgl. [X.] 122, 304 <306> m.w.N.).

(2) Dabei ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass [X.] über die jeweilige Wahlperiode hinaus so lange Wirkung entfalten, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom [X.] für ni[X.]htig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung einer dur[X.]h die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde veranlassten mittelbaren Normenkontrolle liegt daher regelmäßig au[X.]h na[X.]h Ablauf der Wahlperiode im öffentli[X.]hen Interesse. Glei[X.]hes gilt für sonstige [X.]e Fragestellungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind und deren Klärung für die beanstandungsfreie Dur[X.]hführung von Wahlen geboten ist (vgl. [X.] 122, 304 <306>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 40). Besteht ein öffentli[X.]hes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens, kann dahinstehen, ob stets vom Fortbestand des [X.] au[X.]h na[X.]h Ablauf der Wahlperiode auszugehen ist, wenn die Feststellung einer subjektiven Re[X.]htsverletzung begehrt wird (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 -, Rn. 41).

[X.]) Demgemäß ist keine Erledigung der Wahlprüfungsbes[X.]hwerde eingetreten, da au[X.]h na[X.]h Ablauf der 19. Wahlperiode des [X.] ein öffentli[X.]hes Interesse an der Klärung der mit der Wahlprüfungsbes[X.]hwerde aufgeworfenen Re[X.]htsfrage besteht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Zurü[X.]kweisung einer Landesliste gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] wegen der vorzeitigen Wahl einzelner Delegierter der Landesvertreterversammlung (§ 21 Abs. 3 Satz 4 [X.]) au[X.]h dann gere[X.]htfertigt ist, wenn si[X.]h diese Delegierten an der [X.] ni[X.]ht beteiligt haben. Dabei handelt es si[X.]h um eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Frage von grundsätzli[X.]her Bedeutung. Trifft die von [X.]- und [X.] vertretene Auffassung zu, hat dies zur Folge, dass die Zulassung einer Landesliste bereits dann ausges[X.]hlossen ist, wenn ein einzelner Kreisverband seine Delegierten unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] verfrüht gewählt hat, obwohl diese Delegierten an der Aufstellungsversammlung ni[X.]ht teilnehmen. Es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass derartige Fälle mit der s[X.]hwerwiegenden Folge einer Ni[X.]htzulassung betroffener Landeslisten zur [X.]swahl wiederholt auftreten. Insoweit besteht ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf.

Soweit die Wahlprüfungsbes[X.]hwerde zulässig ist, ist sie begründet. Die Ni[X.]htzulassung der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. im [X.] zur Wahl des 19. [X.] stellt einen [X.] (1.) dar, der die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer in ihren Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt (2.).

1. Das [X.] hat bei der im Rahmen einer Wahlprüfungsbes[X.]hwerde na[X.]h § 13 Nr. 3, § 48 [X.]G dur[X.]hzuführenden Kontrolle der Ents[X.]heidung des [X.] über den Wahleinspru[X.]h sowohl die Einhaltung der Vors[X.]hriften des [X.]wahlre[X.]hts dur[X.]h die zuständigen [X.] als au[X.]h die Verfassungsmäßigkeit dieser Vors[X.]hriften zu prüfen und gegebenenfalls [X.] festzustellen (vgl. [X.] 151, 1 <13 Rn. 26> m.w.N.; stRspr). Als [X.] kommen vor allem Verstöße gegen die [X.] des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie gegen die Regelungen des [X.]es und der [X.]wahlordnung in Betra[X.]ht. Daneben können au[X.]h Verstöße gegen sonstige Vors[X.]hriften einen [X.] begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Ledigli[X.]h Sa[X.]hverhalte, die "bei Gelegenheit" einer Wahl ges[X.]hehen, ohne in einem au[X.]h nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines [X.] ungeeignet (vgl. [X.] 146, 327 <341 f. Rn. 38 f.> m.w.N.).

2. Gemessen hieran, stellt die Zurü[X.]kweisung der von der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. eingerei[X.]hten Landesliste einen objektiven [X.] dar, der die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer zuglei[X.]h in ihren subjektiven Re[X.]hten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt. Zwar bestehen gegen die grundsätzli[X.]he Zulassungsbedürftigkeit von Landeslisten gemäß § 28 [X.] keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken (a). Bei der Auslegung und Anwendung der Norm ist allerdings dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass die Zurü[X.]kweisung einer Landesliste einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und die [X.]enfreiheit beinhaltet (b). Dies hat zur Folge, dass eine Landesliste ni[X.]ht allein deswegen zurü[X.]kgewiesen werden darf, weil einzelne Vertreter verfrüht gewählt worden sind, wenn diese an der Vertreterversammlung ni[X.]ht teilgenommen haben ([X.]). Demgemäß hat die Ni[X.]htzulassung der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. zur Wahl des 19. [X.] die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer in ihren subjektiven Wahlre[X.]hten verletzt (d).

a) Die in § 28 [X.] vorgesehene Zulassungsbedürftigkeit von Landeslisten steht mit der [X.]enfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG ([X.]) und der Wahlfreiheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ([X.]) grundsätzli[X.]h im Einklang ([X.][X.]).

[X.]) [X.]en sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere [X.] für den Berei[X.]h des [X.] oder eines Landes auf die politis[X.]he Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im [X.] oder einem [X.] mitwirken wollen, wenn sie na[X.]h dem Gesamtbild der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse, insbesondere na[X.]h Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, na[X.]h der Zahl ihrer Mitglieder und na[X.]h ihrem Hervortreten in der Öffentli[X.]hkeit eine ausrei[X.]hende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Zentrale Aufgabe der [X.]en ist gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG die Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes. Aufgrund dieses Verfassungsauftrags wirken die [X.]en in den Berei[X.]h der institutionalisierten St[X.]tli[X.]hkeit hinein, ohne selbst diesem Berei[X.]h anzugehören. Sie sind Mittler zwis[X.]hen Meinungen, Interessen und Bestrebungen des Volkes und der st[X.]tli[X.]hen Willensbildung (vgl. [X.] 20, 56 <101>).

Um ihrem Verfassungsauftrag und der darin enthaltenen Mittlerrolle gere[X.]ht werden zu können, gewährleistet das Grundgesetz den [X.]en ein Bündel an Freiheiten, die unter dem Begriff "[X.]enfreiheit" zusammengefasst werden. Neben der ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Gründungsfreiheit garantiert Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG den politis[X.]hen [X.]en au[X.]h die Freiheit der Betätigung, die insbesondere das Re[X.]ht zur Erstellung von Wahlvors[X.]hlägen umfasst (vgl. [X.] 156, 224 <262 Rn. 105>). Die Beteiligung an Wahlen ist Kernstü[X.]k der Tätigkeit der [X.]en (vgl. [X.] 24, 260 <264>; 52, 63 <82>; 61, 1 <11>). Dem entspri[X.]ht es, wenn das [X.] die Aufgabe, im Rahmen der Vorbereitung der [X.]swahl Kandidatenvors[X.]hläge einzurei[X.]hen, - abgesehen von den Kreiswahlvors[X.]hlägen na[X.]h § 20 Abs. 3 [X.] - in die Hände der [X.]en legt.

[X.]) Außer an der [X.]enfreiheit ist § 28 [X.] an der Wahlfreiheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu messen. Das Re[X.]ht, als Wähler oder Wahlbewerber an der Wahl der Volksvertretung teilzunehmen, ist das vornehmste Re[X.]ht der Bürgerinnen und Bürger im [X.]n St[X.]t (vgl. [X.] 1, 14 <33>). Die Wahlfreiheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet neben der Mögli[X.]hkeit der freien Ausübung des Stimmre[X.]hts dur[X.]h jede Wählerin und jeden Wähler - ohne Zwang, Dru[X.]k oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen - die freie Wählbarkeit (vgl. [X.] 25, 44 <63>) und das freie Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht für alle Wahlbere[X.]htigten (vgl. [X.] 89, 243 <251> m.w.N.). Die Mögli[X.]hkeit, Wahlvors[X.]hläge zu ma[X.]hen, ist ein Kernstü[X.]k des Bürgerre[X.]hts auf aktive Teilnahme an der Wahl (vgl. [X.] 41, 399 <416>). Daher erstre[X.]kt si[X.]h der Grundsatz der Wahlfreiheit au[X.]h auf das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren. Die Ents[X.]hließungsfreiheit des Wählers darf s[X.]hon im Vorfeld der Wahl ni[X.]ht in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt werden (vgl. [X.] 95, 335 <350>). Die Aufstellung der Landeslisten stellt si[X.]h als wesentli[X.]her Teil des Wahlvorgangs in seiner Gesamtheit dar, dur[X.]h den eine notwendige Voraussetzung der Wahl ges[X.]haffen und daher das aktive und passive Wahlre[X.]ht berührt wird (vgl. [X.] 89, 243 <251>; 156, 224 <260 Rn. 101> m.w.N.).

[X.][X.]) Das Erfordernis der Zulassung einer Landesliste zur Wahl gemäß § 28 [X.] greift zwar sowohl in die [X.]enfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG als au[X.]h in die Wahlfreiheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ein. § 28 [X.] trägt jedo[X.]h den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Re[X.]htfertigung dieser Eingriffe grundsätzli[X.]h Re[X.]hnung.

(1) Dur[X.]h § 28 [X.] werden die [X.]en in ihrem Re[X.]ht, Wahlvors[X.]hläge zu ma[X.]hen und mit diesen an der Wahl teilzunehmen, einges[X.]hränkt. Für die Wählerinnen und Wähler kann die Ni[X.]htzulassung einer Landesliste zu einer Bes[X.]hränkung ihres Re[X.]hts führen, Wahlvors[X.]hläge zu ma[X.]hen beziehungsweise zu wählen oder gewählt zu werden. Daher bedarf das Zulassungserfordernis des § 28 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]her Re[X.]htfertigung.

(2) Dieses Erfordernis ist dem Grunde na[X.]h mit Bli[X.]k sowohl auf das [X.]en- als au[X.]h auf das Wahlre[X.]ht ausrei[X.]hend legitimiert. Die Regelung dient jedenfalls dem S[X.]hutz von [X.]n, die den Grundsätzen der Wahl- und [X.]enfreiheit die W[X.]ge halten können.

(a) Das Erfordernis der Zulassung der Landesliste einer [X.] zur Wahl gemäß § 28 [X.] soll zunä[X.]hst die ordnungsgemäße Dur[X.]hführung der Wahl (vgl. dazu [X.] 157, 300 <316 f. Rn. 40>) und die Si[X.]herung ihres Charakters als eines Integrationsvorgangs bei der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes (vgl. dazu [X.] 95, 408 <418>; 120, 82 <111>; 129, 300 <320 f.>; 135, 259 <286 Rn. 52>) gewährleisten. Es zielt darauf ab, den Wahlakt auf Wahlvors[X.]hläge zu bes[X.]hränken, die in einem formellen und materiellen Anforderungen genügenden Verfahren bes[X.]hlossen wurden und dadur[X.]h den Rü[X.]ks[X.]hluss auf die Ernsthaftigkeit der [X.] re[X.]htfertigen. Dur[X.]h die Bes[X.]hränkung auf ernsthafte Wahlvors[X.]hläge sollen die Stimmbere[X.]htigten davor bewahrt werden, ihre Stimmen an aussi[X.]htslose Wahlvors[X.]hläge zu vergeben. Dies dient der Integrationsfunktion der Wahl und beugt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vor (vgl. [X.] 157, 300 <316 Rn. 40>).

(b) Daneben soll dur[X.]h das Zulassungserfordernis gewährleistet werden, dass bei der Aufstellung der Landesliste das - den Prozess der Wahlvorbereitung umfassende - aktive und passive Wahlre[X.]ht der [X.]mitglieder (vgl. dazu [X.] 89, 243 <251 f.>) bea[X.]htet wird. Insoweit zielen insbesondere die im Rahmen von § 28 [X.] grundsätzli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Regelungen in § 21 in Verbindung mit § 27 Abs. 5 [X.] darauf ab, dass jedes wahlbere[X.]htigte [X.]mitglied auf der untersten Gebietsstufe der [X.]organisation - jedenfalls mittelbar dur[X.]h die Wahl von Vertretern - die Mögli[X.]hkeit erhält, auf die Auswahl der Kandidaten für die Landesliste Einfluss zu nehmen. Die Vors[X.]hrift ist auf den S[X.]hutz des aktiven und passiven Wahlre[X.]hts bereits im Wahlvorbereitungsverfahren geri[X.]htet, indem sie anordnet, dass ein Verstoß gegen Vors[X.]hriften der Kandidatennominierung, die der Bea[X.]htung dieser Re[X.]hte dienen, die Ni[X.]htzulassung der Landesliste zur Folge hat. Sie stellt si[X.]h als Ausfluss des Gestaltungsauftrags aus Art. 38 Abs. 3 GG dar, der dem Gesetzgeber die Aufgabe überträgt, verfassungsre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Re[X.]htsgüter und die [X.] - au[X.]h in ihrem Verhältnis zueinander - zum Ausglei[X.]h zu bringen (vgl. dazu [X.] 95, 408 <420>; 121, 316 <338>; 132, 39 <48 Rn. 26>).

b) Ungea[X.]htet der grundsätzli[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Unbedenkli[X.]hkeit von § 28 [X.] hat die Auslegung und Anwendung der Norm im Li[X.]hte der Gewährleistungen der [X.]enfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und der Wahlfreiheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu erfolgen. Dies gilt insbesondere, soweit § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] bestimmt, dass der [X.] Landeslisten zurü[X.]kzuweisen hat, wenn sie den Anforderungen ni[X.]ht entspre[X.]hen, die dur[X.]h das [X.] und die [X.]wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vors[X.]hriften etwas Anderes bestimmt ist. Bei der Konkretisierung des Begriffs der "Anforderungen" ist dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass die Ni[X.]htzulassung einer Landesliste einen s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und [X.]enfreiheit darstellt. Unter mehreren mögli[X.]hen [X.] ist daher derjenigen der Vorzug zu geben, die die Grundsätze der [X.]en- und Wahlfreiheit einerseits und die das Zulassungserfordernis re[X.]htfertigenden [X.] andererseits zu einem bestmögli[X.]hen Ausglei[X.]h bringt. Insoweit ist § 28 [X.] verfassungskonform auszulegen.

[X.]) Dana[X.]h darf eine Landesliste, die - wie im vorliegenden Fall - unter Ni[X.]htbeteiligung verfrüht gewählter Delegierter aufgestellt wurde, regelmäßig ni[X.]ht allein aus diesem Grund zurü[X.]kgewiesen werden. Zwar verstößt die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste vor Ablauf des 29. Monats na[X.]h Beginn der Wahlperiode des [X.] gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] ([X.]). Von einem Verstoß gegen die Fristbestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu unters[X.]heiden ist jedo[X.]h die Frage, wel[X.]he Rü[X.]kwirkungen si[X.]h hieraus für die Zurü[X.]kweisung einer Landesliste gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ergeben. Es ers[X.]heint bereits zweifelhaft, ob allein aus einem Verstoß gegen die Fristbestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] folgt, dass kein gültiger Wahlvors[X.]hlag im Sinne von § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] vorliegt, mit der Folge, dass die Landesliste na[X.]h § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] den Anforderungen ni[X.]ht entspri[X.]ht, die dur[X.]h das [X.] aufgestellt sind ([X.]). Jedenfalls soweit die verfrüht gewählten Delegierten an der Aufstellung der Landesliste ni[X.]ht teilgenommen haben, ist eine eins[X.]hränkende Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, na[X.]h der es an einem für die Ni[X.]htzulassung relevanten Verstoß gegen "Anforderungen" des [X.]es fehlt ([X.][X.]).

[X.]) Gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] dürfen die Wahlen der Delegierten für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landeslisten frühestens 29 Monate na[X.]h dem Beginn der Wahlperiode des [X.] stattfinden. Die Regelung dient der Verwirkli[X.]hung des Prinzips der [X.]n Teilhabe. Dur[X.]h die mögli[X.]hst enge zeitli[X.]he Verknüpfung der innerparteili[X.]hen Kandidatenwahl mit der [X.]swahl soll gewährleistet werden, dass die den Wählerinnen und [X.] am Wahltag unterbreitete Liste ni[X.]ht veraltet ist und die für die Liste ausgewählten Kandidaten den mehrheitli[X.]hen Willen der [X.]mitglieder repräsentieren. Zuglei[X.]h wird angestrebt, die Mitwirkung an der [X.] ni[X.]ht nur angestammten [X.]mitgliedern vorzubehalten, sondern au[X.]h relativ kurz vor der Wahl eintretenden Neumitgliedern die Mögli[X.]hkeit einzuräumen, auf die Bestimmung der Listenplätze Einfluss zu nehmen. § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] stellt si[X.]h insoweit als Ausprägung des Gebotes innerparteili[X.]her Demokratie gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG dar. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er ni[X.]ht nur der [X.] selbst eine hohe Bedeutung beimisst, sondern bereits die Vorauswahl der Delegierten für so relevant hält, dass au[X.]h diese erst zu einem ni[X.]ht zu sehr vom eigentli[X.]hen Wahltermin entfernt liegenden [X.]punkt bestimmt werden sollen.

Diese Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 27. April 2001 ([X.] 2001 S. 698) bekräftigt, dur[X.]h das der zur vorangegangenen [X.]swahl zu bea[X.]htende Abstand von 23 auf 29 Monate erhöht und damit der [X.]raum zwis[X.]hen Delegiertenwahl und kommender [X.]swahl weiter verkürzt wurde. Die Gesetzesänderung hat er damit begründet, dass die parteiinternen Wahlen ni[X.]ht in zu großem zeitli[X.]hen Abstand zur [X.]swahl erfolgen sollten, da andernfalls ni[X.]ht gewährleistet sei, dass das Ergebnis au[X.]h no[X.]h am Wahltag dem politis[X.]hen Willen der Mitglieder der [X.] und der sie repräsentierenden Vertreter entspre[X.]he. Au[X.]h sollten dur[X.]h die Fristsetzung neuere Strömungen in der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Je größer der Abstand zwis[X.]hen den Wahlen der Vertreter, der [X.] und dem Wahltag sei, desto größer sei die Gefahr, dass die gewählten Vertreter und die von diesen gewählten Bewerber am Wahltag ni[X.]ht mehr eine angemessene Repräsentation der [X.]basis und ihrer aktuellen politis[X.]hen Meinung darstellten. S[X.]hließli[X.]h sei zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass na[X.]h dem Glei[X.]hheitsprinzip au[X.]h neue Mitglieder in einer [X.] einen Anspru[X.]h auf Teilnahme an der [X.] hätten (vgl. BTDru[X.]ks 14/3764, S. 8).

[X.]) Von einem Verstoß gegen die Fristbestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] zu unters[X.]heiden ist die Frage, wel[X.]he Rü[X.]kwirkungen si[X.]h hieraus für die Anwendbarkeit von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ergeben. Dabei kann ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass jegli[X.]he Verletzung einer Bestimmung des [X.]swahlre[X.]hts ohne Weiteres dazu führt, dass eine Landesliste den "Anforderungen" ni[X.]ht entspri[X.]ht, die na[X.]h diesem Gesetz und der [X.]wahlordnung an eine zulassungsfähige Landesliste zu stellen sind.

Das einfa[X.]he Re[X.]ht legt bereits nahe, auss[X.]hließli[X.]h auf diejenigen Anforderungen abzustellen, die für das Vorliegen eines gültigen Wahlvors[X.]hlags gemäß § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 [X.] erfüllt sein müssen. Dabei fehlt es in § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.], der die Voraussetzungen regelt, bei deren Erfüllung ein gültiger Wahlvors[X.]hlag ni[X.]ht vorliegt, an einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Bezugnahme auf § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.].

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] liegt ein gültiger Wahlvors[X.]hlag ni[X.]ht vor, wenn die Na[X.]hweise des § 21 [X.] ni[X.]ht erbra[X.]ht sind. Als insoweit erforderli[X.]he Na[X.]hweise bestimmt § 21 Abs. 6 Satz 1 [X.] ledigli[X.]h die Nieders[X.]hrift über die Aufstellungsversammlung mit Angaben über Ort und [X.], Form der Einladung, Zahl der ers[X.]hienenen Mitglieder und das Ergebnis der Abstimmung. Dabei soll gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 [X.] die Nieders[X.]hrift na[X.]h dem Muster der Anlage 23 gefertigt werden. Demgemäß stellt der Versammlungsleiter fest, in wel[X.]hem [X.]raum die Delegierten gewählt wurden und ob alle Ers[X.]hienenen, die Anspru[X.]h auf die Stimmabgabe erhoben haben, stimmbere[X.]htigt waren. Neben der Vorlage der Nieders[X.]hrift haben gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 2 [X.] der Versammlungsleiter und zwei weitere Versammlungsteilnehmer die Bea[X.]htung der Anforderungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.] an Eides statt zu versi[X.]hern.

Die re[X.]htzeitige Wahl der Delegierten gemäß § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] zählt demgegenüber ni[X.]ht zu den Angaben, deren Ri[X.]htigkeit eidesstattli[X.]h zu versi[X.]hern ist. Demgemäß dürften die na[X.]h § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 [X.] erforderli[X.]hen Na[X.]hweise erbra[X.]ht sein, wenn eine ordnungsgemäße Sitzungsnieders[X.]hrift vorliegt, aus der si[X.]h ergibt, dass die Aufstellung der Landesliste in geheimer Wahl stattgefunden hat, dabei alle stimmbere[X.]htigten Versammlungsteilnehmer vors[X.]hlagsbere[X.]htigt waren sowie alle Bewerber die Mögli[X.]hkeit hatten, si[X.]h und ihr Programm in angemessener [X.] vorzustellen (§ 27 Abs. 5 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 bis 3 [X.]), und dieser Nieders[X.]hrift die erforderli[X.]hen eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen beigefügt sind. Die vorzeitige Wahl einzelner Delegierter wäre dann allenfalls als ein "behe[X.]arer Mangel" im Sinne von § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.] anzusehen. Wird in diesem Fall der Na[X.]hweis geführt, dass die vorzeitig gewählten Delegierten an der Aufstellung der Liste ni[X.]ht teilgenommen haben, könnte dieser Mangel als beseitigt anzusehen sein, folgli[X.]h ein gültiger Wahlvors[X.]hlag vorliegen und für eine Zurü[X.]kweisung des Wahlvors[X.]hlags gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] aus diesem Grund kein Raum verbleiben.

[X.][X.]) Diese Auslegung von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist jedenfalls für den Fall, dass ledigli[X.]h einzelne Delegierte für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste verfrüht gewählt wurden, an dieser aber ni[X.]ht teilgenommen haben, mit Bli[X.]k auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Zwar führt die Wahl einzelner Vertreter unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] dazu, dass diese bei der Vertreterversammlung weder stimm- no[X.]h vors[X.]hlagsbere[X.]htigt sind. Nehmen diese Delegierten an der Vertreterversammlung aber gar ni[X.]ht teil, hat dies ni[X.]ht zur Folge, dass die aufgestellte Landesliste zurü[X.]kgewiesen werden muss, weil sie den Anforderungen des [X.]es ni[X.]ht entspri[X.]ht. Verfassungsre[X.]htli[X.]h findet dieses Ergebnis seine Begründung in dem Umstand, dass die Ni[X.]htzulassung einer Landesliste wegen der verfrühten Wahl einzelner Delegierter einen besonders s[X.]hweren Eingriff in die Wahl- und [X.]enfreiheit beinhaltet (1). Ein sol[X.]her würde ni[X.]ht dur[X.]h die S[X.]hutzzwe[X.]ke des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] gere[X.]htfertigt (2). Die Betra[X.]htung verglei[X.]hbarer Fallkonstellationen bestätigt das Ergebnis der Zulassungsfähigkeit einer Landesliste, die ohne die Beteiligung der in einzelnen Fällen verfrüht gewählten Delegierten zustande gekommen ist (3).

(1) Die Ni[X.]htzulassung einer Landesliste allein wegen der verfrühten Wahl einzelner, an der [X.] ni[X.]ht beteiligter Delegierter greift s[X.]hwerwiegend in die [X.]enfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und in die Wahlfreiheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ein.

(a) Dur[X.]h die Zurü[X.]kweisung ihrer Landesliste wird die betroffene [X.] daran gehindert, ihrem Verfassungsauftrag zur Mitwirkung an der politis[X.]hen Willensbildung des Volkes aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG im Wege der Erstellung von Wahlvors[X.]hlägen und der [X.] zu erfüllen. Soweit die Zurü[X.]kweisung der Landesliste allein auf die verfrühte Wahl einzelner Delegierter - unabhängig von deren Mitwirkung an der [X.] - gestützt wird, findet der damit verbundene Eingriff in die Betätigungsfreiheit der betroffenen [X.] zudem aufgrund von Umständen statt, die der zuständige Landesverband der [X.] allenfalls begrenzt beeinflussen kann. Er dürfte weder faktis[X.]h no[X.]h re[X.]htli[X.]h in der Lage sein, eine fristgere[X.]hte Delegiertenwahl in den einzelnen Kreisverbänden oder sonstigen Untergliederungen si[X.]herzustellen. Er kann die Kreisverbände zwar zur fristgere[X.]hten Delegiertenwahl anhalten, hat darüber hinaus aber keine Handhabe, die fristgere[X.]hte Wahl dur[X.]hzusetzen oder verfrüht gewählte Delegierte aus eigener Veranlassung auszutaus[X.]hen.

Soweit der angegriffene Bes[X.]hluss des [X.] dazu ausführt, es sei Sa[X.]he der [X.]en, dur[X.]h Satzungsregelungen und Ordnungsmaßnahmen zu unterbinden, dass [X.]gliederungen oder einzelne Mitglieder gegen die Interessen der Gesamtpartei handelten, re[X.]htfertigt dies keine andere Eins[X.]hätzung. Den Satzungsregelungen einer [X.] kommt zwar ni[X.]ht zuletzt hinsi[X.]htli[X.]h der Ernsthaftigkeit der Teilnahme an der politis[X.]hen Willensbildung eigenständige Bedeutung zu. Au[X.]h wenn in der Satzung einer [X.] die Bea[X.]htung der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h eingefordert und deren Ni[X.]hteinhaltung mit Sanktionen bis hin zum [X.]auss[X.]hluss versehen würde, gewährleistete dies aber ni[X.]ht, dass die verfrühte Wahl einzelner Delegierter tatsä[X.]hli[X.]h unterbleibt. Selbst wenn die [X.] aufgrund entspre[X.]hender - gegebenenfalls satzungsre[X.]htli[X.]h festges[X.]hriebener - Meldepfli[X.]hten davon frühzeitig erführe, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, wie sie - über die bloße Aufforderung zur Wahlwiederholung hinaus - eine fristgere[X.]hte Delegiertenwahl gegenüber der jeweiligen Untergliederung dur[X.]hsetzen könnte. Damit läge es aber in der Hand einzelner Kreisverbände oder sonstiger entsendebefugter Untergliederungen, die Aufstellung einer Landesliste allein dur[X.]h eine verfrühte Delegiertenwahl endgültig zu verhindern.

Folgte man der vom [X.] und dem [X.] vertretenen Auffassung, könnte der Landesverband einer [X.] dem Risiko der Ni[X.]htzulassung seiner Landesliste au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h begegnen, dass er vor Beginn der entspre[X.]henden Aufstellungsversammlung überprüfte, ob einzelne Delegierte verfrüht gewählt worden sind, und diese gegebenenfalls von der Versammlung auss[X.]hlösse. Dies hülfe na[X.]h der im angegriffenen Bes[X.]hluss vertretenen Auffassung ni[X.]ht darüber hinweg, dass die gesamte Landesliste an dem außerhalb des Einflussberei[X.]hs des Landesverbandes liegenden Makel einer verfrühten Delegiertenwahl litte, der für si[X.]h genommen ausrei[X.]ht, die Landesliste zurü[X.]kzuweisen. Eine sol[X.]he Interpretation von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 5, § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] verkennt Bedeutung und Tragweite der [X.]enfreiheit, die beinhaltet, dass eine [X.] auf [X.] zumindest in der Lage sein muss, eigenständig einen gültigen Wahlvors[X.]hlag zu erstellen und einzurei[X.]hen.

(b) Ni[X.]hts Anderes gilt mit Bli[X.]k auf das dur[X.]h die Zurü[X.]kweisung der Liste betroffene aktive Wahlre[X.]ht der Wählerinnen und Wähler beziehungsweise das passive Wahlre[X.]ht der [X.] und -kandidaten. Mit der Ni[X.]htzulassung der Landesliste wird den [X.] die Mögli[X.]hkeit genommen, si[X.]h zugunsten dieser Liste zu ents[X.]heiden. Zuglei[X.]h wird es den aufgestellten Listenkandidaten unmögli[X.]h gema[X.]ht, si[X.]h für ein [X.]smandat zu bewerben, ohne dass sie darauf in irgendeiner Weise Einfluss nehmen könnten. Die Zurü[X.]kweisung einer Landesliste stellt si[X.]h insoweit als ein s[X.]hwerwiegender Eingriff vor allem in das passive Wahlre[X.]ht der [X.] und -bewerber dar.

(2) Demgegenüber werden bei der Aufstellung einer Landesliste ohne die Beteiligung verfrüht gewählter Delegierter die S[X.]hutzzwe[X.]ke des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] ni[X.]ht in einem Maße berührt, dass die Ni[X.]htzulassung dieser Liste geboten wäre.

(a) Das gesetzli[X.]he Gebot, die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste frühestens 29 Monate na[X.]h Beginn der Wahlperiode des [X.] stattfinden zu lassen, bezwe[X.]kt (vgl. oben Rn. 57), dass die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten den aktuellen mehrheitli[X.]hen Willen der [X.]mitglieder repräsentieren. Es dient dem S[X.]hutz der Wahlfreiheit derjenigen, die eine [X.] wegen ihrer gegenwärtig vertretenen Positionen wählen wollen. Nehmen die vorzeitig gewählten Vertreter an der [X.] aber überhaupt ni[X.]ht teil, wird der S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm ni[X.]ht in relevantem Umfang berührt. Es besteht kein Risiko, dass diese Vertreter zu einer [X.] beitragen, die den gegenwärtigen mehrheitli[X.]hen Willen der [X.]mitglieder ni[X.]ht a[X.]ildet. Vielmehr bleibt die [X.] denjenigen Delegierten der Vertreterversammlung vorbehalten, die unter Bea[X.]htung der Frist des § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] gewählt wurden; die Annahme, dass bei einer zeitgere[X.]hten Wahl der Vertreter statt der vorzeitig Gewählten andere Personen gewählt worden wären, die auf die [X.] Einfluss genommen hätten, bleibt demgegenüber spekulativ.

(b) Daneben soll § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] das Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht relativ kurz vor der [X.] eingetretener Neumitglieder der jeweiligen [X.] s[X.]hützen. Au[X.]h insoweit überwiegt der S[X.]hutzzwe[X.]k der Norm den Eingriff in die [X.]en- und die Wahlfreiheit bei Zurü[X.]kweisung der ohne Beteiligung der vorzeitig gewählten Delegierten aufgestellten Wahlliste ni[X.]ht. Zwar mag bei einer vorzeitigen Vertreterwahl neuen [X.]mitgliedern zunä[X.]hst die Mögli[X.]hkeit genommen sein, si[X.]h selbst um eine Benennung als Delegierter zu bemühen und von ihrem Wahl- beziehungsweise Wahlvors[X.]hlagsre[X.]ht Gebrau[X.]h zu ma[X.]hen. Nehmen die stattdessen bestimmten Delegierten ihr Mandat aber ni[X.]ht wahr, besteht zumindest ni[X.]ht das Risiko, dass die [X.] nur dur[X.]h angestammte [X.]mitglieder erfolgt und die gewählten [X.] und -bewerber ni[X.]ht den aktuellen [X.]willen repräsentieren. Außerdem bleibt es den neuen Mitgliedern unbenommen, unter Hinweis auf den Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] die erneute - fristgemäße - Benennung von Delegierten für die Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste einzufordern und si[X.]h dabei als Delegierte zu bewerben. Jedenfalls tritt die potentielle Beeinträ[X.]htigung des Wahlvors[X.]hlagsre[X.]hts einzelner [X.]mitglieder aufgrund einer vorzeitigen Delegiertenwahl hinter dem s[X.]hwerwiegenden Eingriff in die Wahl- und [X.]enfreiheit, die mit der Ni[X.]htzulassung einer Landesliste verbunden ist, zurü[X.]k.

(3) Dieses Ergebnis - eine Landesliste, an deren Aufstellung unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] gewählte Delegierte ni[X.]ht teilgenommen haben, muss zugelassen werden - wird dur[X.]h die Betra[X.]htung verglei[X.]hbarer Fallkonstellationen bestätigt.

(a) So dürfte eine ähnli[X.]he Situation gegeben sein, wenn fristgere[X.]ht gewählte Delegierte an der Vertreterversammlung ni[X.]ht teilnehmen. Au[X.]h in diesem Fall könnten ni[X.]ht als Vertreter gewählte [X.]mitglieder an der Vertreterversammlung ni[X.]ht teilnehmen und keine Wahlvors[X.]hläge ma[X.]hen. Glei[X.]hwohl dürfte die Ordnungsgemäßheit der [X.] in diesem Fall keinen Bedenken begegnen. Bleiben einzelne ordnungsgemäß gewählte Vertreter der Aufstellungsversammlung fern, dürfte dies für die [X.] jedenfalls solange ohne Belang sein, als dadur[X.]h die repräsentative Vertretung der [X.]mitglieder ni[X.]ht infrage gestellt wird.

(b) Für die Ri[X.]htigkeit des vorstehenden Ergebnisses spri[X.]ht, dass die Zurü[X.]kweisung einer Landesliste au[X.]h dann ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen dürfte, sollte im Rahmen einer Überprüfung der Stimmbere[X.]htigung der anwesenden Vertreter die vorzeitige Wahl einzelner Delegierter festgestellt und sollten diese von der Mitwirkung an der Vertreterversammlung ausges[X.]hlossen werden. Könnte in diesem Fall trotz des Auss[X.]hlusses ni[X.]ht stimmbere[X.]htigter Vertreter die Landesliste zurü[X.]kgewiesen werden, wäre ihre Zulassung von Umständen abhängig, auf die die betroffene [X.] letztli[X.]h keinen Einfluss hätte. Dies überspannte die Anforderungen an die Wahrnehmung des den [X.]en zugewiesenen Verfassungsauftrags in unzulässiger Weise und verletzte deren Betätigungsfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

([X.]) [X.] kann, ob eine andere Eins[X.]hätzung geboten ist, sollten verfrüht gewählte Delegierte an der [X.] mitwirken. Folge eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] dürfte sein, dass den vorzeitig benannten Delegierten keine Stimm- oder sonstigen Mitwirkungsre[X.]hte auf der Vertreterversammlung zuwa[X.]hsen. Nehmen sie trotzdem aktiv an der Aufstellung der Landesliste teil, setzt si[X.]h der Makel der vorzeitigen Wahl im Ergebnis der Landesliste fort. Ob in diesen Fällen die Landesliste glei[X.]hwohl zulassungsfähig wäre und inwiefern es dabei darauf ankommt, ob die [X.] alle ihr re[X.]htli[X.]h mögli[X.]hen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um si[X.]herzustellen, dass nur stimmbere[X.]htigte Vertreter an der [X.] teilnehmen (vgl. in diese Ri[X.]htung [X.] 89, 243 <257>; VerfGH S[X.]rland, NVwZ-RR 2012, S. 169 <175>), bedarf vorliegend keiner Ents[X.]heidung. Im hier relevanten Zusammenhang fehlt es gerade an der Mitwirkung fehlerhaft gewählter Delegierter an der Bestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1.

d) Ist § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] demgemäß dahingehend auszulegen, dass eine Landesliste ni[X.]ht allein deswegen zurü[X.]kgewiesen werden darf, weil einzelne Delegierte, die ni[X.]ht an der Vertreterversammlung zur [X.] teilgenommen haben, unter Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 4 [X.] verfrüht gewählt wurden, durfte die Landesliste der Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. zur Wahl des 19. [X.] im [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kgewiesen werden. Die [X.] und der [X.] sind aufgrund der vorgelegten eidesstattli[X.]hen Versi[X.]herungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die vorzeitig gewählten Delegierten des [X.] (…) an der Vertreterversammlung zur Aufstellung der Landesliste am 8. Oktober 2016 ni[X.]ht teilgenommen haben. Damit ist die Liste ni[X.]ht unter Verstoß gegen die Anforderungen des [X.]es im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] zustande gekommen. Dur[X.]h die glei[X.]hwohl erfolgte Zurü[X.]kweisung der Liste wurden daher die Bes[X.]hwerdeführerin zu 1. in ihrer [X.]enfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG und die Bes[X.]hwerdeführerinnen und Bes[X.]hwerdeführer zu 2. bis 19. in ihrem Wahlre[X.]ht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 [X.]G in Verbindung mit §§ 18, 19 WahlPrüfG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. [X.] 131, 320 <239>).

Meta

2 BvC 22/19

23.03.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

nachgehend BVerfG, 27. Oktober 2022, Az: 2 BvC 22/19, Beschluss

Art 21 Abs 1 S 1 GG, Art 21 Abs 1 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 21 Abs 3 S 4 BWahlG, § 27 Abs 5 BWahlG, § 28 Abs 1 S 1 BWahlG, § 28 Abs 1 S 2 Nr 2 BWahlG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 2 BvC 22/19 (REWIS RS 2022, 548)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 548 BVerfGE 163, 358-362 REWIS RS 2022, 548

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