Aktenzeichen 1 C 45/20

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:270421U1C45.20.0
RCN:
RCNMHNF6NEHD9727EJ

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 27.04.2021

Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

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