Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2022, Az. 2 BvC 17/18

2. Senat | REWIS RS 2022, 2103

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Beschränkung der Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses gem § 5 Abs 3 S 2 WahlPrüfG (juris: WahlPrG) verfassungsrechtlich unbedenklich - keine Verletzung der Vorgaben aus Art 38 Abs 1 S 1, 41 Abs 1 S 1, Abs 3 GG - allerdings Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten - zweifelsfrei nicht mandatsrelevanter Zählfehler begründet keinen Ausnahmefall iSd § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG - hier: Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Bundestagswahl 2017


Leitsatz

1. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Ermittlungspflicht des Wahlprüfungsausschusses in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrüfG für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne Mandatsrelevanz zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat.

2. Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Möglichkeit des Wahlprüfungsausschusses, zur Prüfung subjektiver Rechtsverletzungen ohne Mandatsrelevanz weitere Ermittlungen anzustellen, zu einer Pflicht, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, verdichten.

3. Die Behauptung eines einzelnen - zweifelsfrei nicht mandatsrelevanten - Zählfehlers begründet für sich genommen keinen Ausnahmefall, welcher den Wahlprüfungsausschuss zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 3. als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung des [X.] vom 5. Juli 2018, mit der ihr Einspruch gegen die Wahl zum 19. [X.] zurückgewiesen wurde, sowie gegen "den mündlichen Beschluss und die schriftliche Stellungnahme der Kreiswahlleitung, das [X.] im Stimmbezirk 'Grundschule [X.]' […] nicht nachzählen zu lassen".

2

1. Die Beschwerdeführer legten mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Einspruch gegen das festgestellte Wahlergebnis im Wahlkreis 232 ([X.]) bei der Wahl zum 19. [X.] am 24. September 2017 ein.

3

a) Zur Begründung trugen sie vor, die Beschwerdeführerin zu 1. habe im genannten Stimmbezirk mit ihrer Erststimme den Beschwerdeführer zu 2., der auf dem Wahlzettel unten links aufgelistet gewesen sei, gewählt. Sie habe sowohl für die Erst- als auch für die Zweitstimme jeweils nur ein Kreuz gesetzt, weshalb die Ungültigkeit ihrer Stimmabgabe auszuschließen sei. Als sie am Abend des [X.] festgestellt habe, dass für den Beschwerdeführer zu 2. im Stimmbezirk null Stimmen ausgewiesen gewesen seien, habe sie diesen unverzüglich informiert. Dieser habe drei Tage später den stellvertretenden Kreiswahlleiter der Stadt [X.] um Überprüfung gebeten. Dabei sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zu 1. wahlberechtigt gewesen sei und an der Wahl teilgenommen habe. Die Bitte des Beschwerdeführers zu 2., die Stimmzettel zu prüfen, habe der stellvertretende Kreiswahlleiter abgelehnt. Die Stimme sei für das Wahlergebnis nicht relevant und eine Prüfung zu aufwendig.

4

b) Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Stimme der Beschwerdeführerin zu 1. sei nicht gleich gewertet worden. Auch sei der Tatbestand einer Wahlfälschung gegeben, da ein anderes als das richtige Ergebnis festgestellt worden sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass eine weitere Person vertraulich mitgeteilt habe, den Beschwerdeführer zu 2. gewählt zu haben.

5

2. Der Landeswahlleiter des [X.] äußerte sich durch die Übermittlung einer Stellungnahme des [X.] der Stadt [X.].

6

a) In seiner öffentlichen Sitzung vom 26. September 2017 habe der Kreiswahlausschuss gemäß § 76 Bundeswahlordnung ([X.]) das Wahlergebnis ermittelt und festgestellt. Erst am folgenden Tag habe sich der Beschwerdeführer zu 2. an den Kreiswahlleiter gewandt. Daraufhin seien umgehend Plausibilitätsprüfungen veranlasst worden. Dem Wahlvorsteher im Wahlbezirk sei keine Einzelstimme zugunsten des Beschwerdeführers zu 2. in Erinnerung gewesen. Daher könne ein Übertragungsfehler in die Niederschrift ausgeschlossen werden.

7

b) Von einer Prüfung der Stimmzettel sei abgesehen worden. Es drohe eine Verletzung des [X.] der Beschwerdeführerin zu 1. bezüglich ihrer Zweitstimme. Zudem stehe der Behauptung einer einzelnen Wählerin eine Protokollierung von sechs Wahlhelfern gegenüber. Anhaltspunkte für eine Manipulation seien nicht erkennbar. Jedenfalls fehle es an der [X.].

8

3. In ihrer Stellungnahme zu der Erklärung des [X.] führten die Beschwerdeführer aus, dass eine Wählerin nicht verpflichtet sei, das Wahlgeheimnis nach der Wahlhandlung zu wahren. Die Beschwerdeführerin zu 1. stimme einer Prüfung der Stimmzettel zu.

9

4. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 wies der [X.] den [X.] entsprechend der Beschlussempfehlung des [X.] zurück. Der Einspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Vortrag lasse keinen [X.] erkennen, welcher Auswirkungen auf die Zusammensetzung des [X.] haben oder eine subjektive Rechtsverletzung begründen könne.

a) Es sei nicht geklärt, ob eine Stimme der Beschwerdeführerin zu 1. zugunsten des Beschwerdeführers zu 2. tatsächlich abgegeben und fälschlicherweise nicht gezählt worden sei. Dafür spreche die rasche Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer zu 2. Auch könne die Stimme angesichts der Anordnung der [X.] auf dem Stimmzettel übersehen worden sein. Dagegen spreche jedoch, dass ausweislich der [X.] insgesamt 477 Wähler an der Wahl teilgenommen hätten und 477 Erststimmen abgegeben worden seien, von denen zehn ungültig gewesen seien und 467 sich auf andere [X.] verteilt hätten. Wenn die Stimmen für die anderen [X.] fehlerfrei übertragen worden seien, sei es rechnerisch nicht möglich, dass Erststimmen für den Beschwerdeführer zu 2. unberücksichtigt geblieben seien.

b) Eine Neuauszählung der Stimmzettel sei von der Kreiswahlleitung zu Recht abgelehnt worden. Gemäß § 81 Abs. 2 [X.] könnten allein Landes- und Bundeswahlleiter zur Vorbereitung der Entscheidung, ob sie einen Einspruch gegen die Wahl einlegen wollten, die Übermittlung von Wahlunterlagen verlangen und diese prüfen. Da es um die rechtmäßige Zusammensetzung des [X.] gehe, könnten Unregelmäßigkeiten, die keine Auswirkung auf die Sitzverteilung im [X.] hätten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer Nachzählung führen. Die behauptete strafrechtliche Relevanz des Sachverhalts bilde nicht den Maßstab des [X.]. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Aussage von sechs Wahlhelfern bei der Entscheidung über eine mögliche Nachzählung höheres Gewicht beigemessen werde als der Aussage einer einzelnen Person. Aufgrund der ordnungsgemäßen Protokollierung in der [X.] habe für die Kreiswahlleitung kein Anlass bestanden, an der Korrektheit der Auszählung zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob die Kreiswahlleitung eine Nachzählung der Stimmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen den Grundsatz der geheimen Wahl habe ablehnen dürfen.

c) Eine Nachzählung habe auch der [X.] im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht vorzunehmen. Er führe gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz ([X.]) über die Einholung von Auskünften hinausgehende Ermittlungen in den Fällen, in denen allein subjektive Rechtsverletzungen im Raum stünden, nur durch, wenn eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im [X.] nicht auszuschließen sei. Eine mandatsrelevante Rechtsverletzung sei jedoch nicht gegeben. Sinn des [X.] sei es vorrangig, die objektiv richtige Zusammensetzung des [X.]es zu gewährleisten, an der keine Zweifel bestünden.

1. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 zunächst "[X.]beschwerde" gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Juli 2018 sowie gegen "den mündlichen Beschluss und die schriftliche Stellungnahme der Kreiswahlleitung, das [X.] im Stimmbezirk 'Grundschule [X.]' […] nicht nachzählen zu lassen", erhoben.

a) Die [X.]beschwerde werde für den Fall eingelegt, dass der Vorrang des [X.] nicht greife. Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des [X.]es gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 3 [X.] werde nachgereicht.

b) Die Maßnahmen der Kreiswahlleitung sowie des [X.] verletzten den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.].

[X.]) Der Beschwerdeführer zu 3. habe sein aktives Wahlrecht bei der Wahl zum 19. [X.] im Wahlkreis 232 ausgeübt. Es gebe derzeit keine Hinweise auf eine persönliche Verletzung seiner Grundrechte.

bb) Der Beschwerdeführer zu 2. habe bei der beschwerdegegenständlichen Wahl sein aktives und passives Wahlrecht ausgeübt. Als [X.] habe er Anspruch darauf, dass die für ihn abgegebenen Stimmen berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet würden wie die Stimmen für andere Bewerber. Dieser Anspruch sei verletzt, weil für den Beschwerdeführer zu 2. abgegebene Erststimmen nicht gezählt worden seien.

cc) Bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1. sei die [X.] verletzt, weil ihre Erststimme nicht berücksichtigt worden sei. Zudem könne die Möglichkeit eines mandatsrelevanten [X.]s hinsichtlich ihrer Zweitstimme nicht ausgeschlossen werden. Der [X.] habe sich auf das Gesamtergebnis im Stimmbezirk und somit auch auf die Zweitstimmen bezogen.

c) Es bedürfe einer Nachzählung der Stimmen. Bei einer Wahlanfechtung müsse zunächst geprüft werden, ob sich tatsächlich Auszählungsfehler ereignet hätten. Erst in einem zweiten Schritt werde geprüft, ob sie mandatsrelevant seien.

d) Eine Nachzählung der Stimmen sei auch nicht unverhältnismäßig. Eine Auswirkung des geltend gemachten Fehlers auf das Wahlergebnis sei nicht zweifelsfrei ausgeschlossen.

2. Mit Schriftsatz vom 22. August 2018 haben die Beschwerdeführer "[X.]beschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 13 Nr. 3 und § 48 Abs. 1 [X.]" erhoben, die mit dem vorherigen Schriftsatz im Wesentlichen identisch ist. [X.] sei sowohl die Gültigkeit der Wahl als auch die Verletzung subjektiver Rechte. Es bestünden keine Bedenken, die Beschwerden zusammenzulegen, sofern den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil entstehe.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist als einheitliche [X.] auszulegen ([X.]). Diese ist teilweise zulässig (I[X.]).

Die Schriftsätze vom 30. Juli 2018 und vom 22. August 2018 sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Antragsbegründung (vgl. [X.] 142, 353 <367 Rn. 29> m.w.[X.]) als einheitliche [X.] im Sinne von § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] auszulegen, mit der sich die Beschwerdeführer zum einen gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Juli 2018 und zum anderen gegen die Entscheidung der Kreiswahlleitung, die Stimmen im fraglichen Stimmbezirk nicht nachzählen zu lassen, wenden.

1. Für den Schriftsatz vom 22. August 2018 ergibt sich bereits aus der Bezugnahme auf Art. 41 Abs. 2 [X.], § 13 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.], dass die Beschwerdeführer eine [X.] erheben wollen. Außerdem wenden sie sich gegen den [X.]sbeschluss vom 5. Juli 2018 und damit gegen eine Ausgangsentscheidung im [X.] (vgl. Art. 41 Abs. 2 [X.], § 48 Abs. 1 [X.]).

2. Davon ausgehend lässt die Zusammenschau beider Schriftsätze erkennen, dass es sich um eine einheitliche [X.] handelt. Hierfür spricht, dass die Beschwerdeführer selbst eine gemeinsame Behandlung beider Verfahren anregen und das Vorbringen im Wesentlichen identisch sowie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist. Die vorgelagerte [X.]beschwerde hat erkennbar lediglich der Fristwahrung gedient. Der Sache nach begehren die Beschwerdeführer die Überprüfung von [X.]n nach dem Ergehen eines [X.]sbeschlusses im [X.]sverfahren. Dafür steht die [X.] als besonderes Anfechtungsverfahren zur Verfügung, neben der die [X.]beschwerde unzulässig ist (vgl. [X.] 74, 96 <101>; 83, 156 <157 f.>).

3. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die [X.], soweit sie sich gegen die Ablehnung einer Neuauszählung durch die Kreiswahlleitung richtet, unzulässig ist, weil es sich nicht um einen tauglichen [X.] handelt. Insoweit findet eine inzidente Prüfung statt, da die angegriffene Maßnahme vom [X.] als zulässiger [X.] behandelt wurde (vgl. Rn. 31 f.). Folglich entsteht den Beschwerdeführern durch die Annahme einer einheitlichen [X.] kein Nachteil, zumal eine [X.]beschwerde auch insoweit offensichtlich unzulässig wäre.

Die [X.] ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beschwerdeführer einen Fehler bei der Auszählung der Zweitstimmen rügen, ist diese Rüge unzulässig (1.). Soweit sie sich unmittelbar gegen die Entscheidung der Kreiswahlleitung wenden, die (Erst-)Stimmen im betroffenen Stimmbezirk nicht nachzählen zu lassen, lässt sie einen tauglichen [X.] vermissen (2.). Bezüglich des Beschwerdeführers zu 3. genügt sie zudem hinsichtlich der [X.] des gerügten [X.]s oder einer Verletzung subjektiver Rechte nicht den Begründungsanforderungen (3.). Im Übrigen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. zulässig; insbesondere steht der Ablauf der 19. Wahlperiode des [X.] der Zulässigkeit nicht entgegen (4.).

1. a) Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Wahlprüfung Sache des [X.]es. Gegen dessen Entscheidung ist die [X.] an das [X.] statthaft (Art. 41 Abs. 2 [X.]). Vor diesem Hintergrund wird der Gegenstand des [X.] durch das Vorbringen im Einspruchsverfahren vor dem [X.] bestimmt (vgl. [X.] 40, 11 <30 ff.>; 66, 369 <378 ff.>). Daraus folgt, dass dem [X.] die Wahlprüfung auf die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] nur in dem Umfang zufällt, in dem sie durch die Substantiierung der Prüfungsgegenstände im Einspruch vor dem [X.] wirksam eingeleitet wurde (vgl. [X.] 16, 130 <144>; 66, 369 <380>; 79, 50 <50>).

b) Demgemäß ist die Rüge unzulässig, die Auszählung der im Wahlkreis 232 abgegebenen Zweitstimmen sei fehlerhaft.

Bei verständiger Würdigung war der [X.] einzig auf einen Fehler bei der Zählung der Erststimmen gerichtet. Zwar richtete sich der Einspruch gegen "das Wahlergebnis" im Wahlkreis 232, worunter sich auch das Ergebnis der Erst- und Zweitstimmen fassen ließe. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren beziehen sich aber ausschließlich darauf, dass die Erststimme der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gezählt worden sei. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1. erläuterte, dass sie für die Erst- und Zweitstimme jeweils nur ein Kreuz gemacht habe, diente dies lediglich der Darlegung, dass ihre Stimmabgabe nicht ungültig war.

2. a) Unmittelbarer Gegenstand der [X.] ist gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.], § 48 Abs. 1 [X.] der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des [X.] (vgl. [X.] 146, 327 <345 Rn. 47>). Im Verfahren nach § 48 [X.] erfolgt daher nicht die dem [X.] vorbehaltene Wahlprüfung (Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Vielmehr kontrolliert das [X.], ob die Entscheidung des [X.] mit den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 1). Daraus folgt, dass insbesondere einzelne Handlungen von [X.]n kein zulässiger Gegenstand der [X.] sein können. Ihre Überprüfung findet nur insoweit statt, als sie einen [X.] begründen können, bereits im Einspruchsverfahren beanstandet wurden und durch den [X.] darüber zu entscheiden war.

b) Nach diesen Maßstäben bildet allein der Beschluss des [X.] vom 5. Juli 2018 den tauglichen Gegenstand der [X.]. Soweit sich die Beschwerdeführer daneben unmittelbar gegen "den mündlichen Beschluss und die schriftliche Stellungnahme der Kreiswahlleitung", die Stimmen im betroffenen Stimmbezirk nicht nachzählen zu lassen, wenden, liegt hingegen kein tauglicher [X.] vor. Der bereits im Einspruchsverfahren erhobene Vorwurf, dass das Unterlassen einer Nachzählung durch die Kreiswahlleitung einen [X.] begründe, ist vielmehr mittelbar im Rahmen der Überprüfung des [X.]sbeschlusses zu untersuchen.

3. Die [X.] des Beschwerdeführers zu 3. erfüllt darüber hinaus nicht die Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.].

a) Nach § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Anträge, die das Verfahren einleiten, zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. Die allgemeinen Anforderungen an verfahrenseinleitende Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten demgemäß auch für [X.]n (vgl. [X.] 21, 359 <361>; 24, 252 <258>; 122, 304 <308>; 146, 327 <340 f. Rn. 37>). Dies verlangt grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein [X.] liegen soll, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben kann (vgl. [X.] 122, 304 <308 f.>; 146, 327 <341 Rn. 37>; jeweils m.w.[X.]). Dies gilt jedenfalls, wenn die Gültigkeit der [X.]swahl angegriffen wird. Der Darlegung einer persönlichen Betroffenheit bedarf es in diesem Fall hingegen nicht (vgl. [X.], in: [X.], [X.] [X.], § 48 Rn. 21 ). Der Beschwerdeführer muss nicht einmal an der Wahl teilgenommen haben (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2020, § 36 Rn. 1291; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2020, § 10 Rn. 953; [X.], in: [X.], [X.] [X.], § 48 Rn. 21 m.w.[X.] ). Erforderlich ist in diesem Fall jedoch, dass er nicht nur den [X.], sondern auch dessen [X.] darlegt.

Etwas Anderes gilt, sofern der Beschwerdeführer die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung begehrt. Insoweit ist zwar die Darlegung der [X.] entbehrlich (vgl. [X.] 151, 1 <14 Rn. 31>; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 52). Der Beschwerdeführer muss aber eine Verletzung eigener Rechte in einer Weise dartun, die eine solche nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt (vgl. [X.] 151, 1 <15 Rn. 32>; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 51).

b) Diesen Anforderungen genügt die [X.] des Beschwerdeführers zu 3. nicht. Sofern die Beschwerdeführer die Gültigkeit der [X.]swahl angreifen, fehlt es an der substantiierten Darlegung eines [X.]s mit [X.]. Angesichts des eindeutigen Erststimmenergebnisses im Wahlkreis [X.], den der Kandidat der [X.] mit 47,7 % vor dem zweitplatzierten Kandidaten der [X.] mit 15,2 % gewonnen hatte, ist nicht erkennbar, dass sich der geltend gemachte [X.] in Form der Nicht- oder Falschzählung der Erststimme der Beschwerdeführerin zu 1. auf die Sitzverteilung im [X.] ausgewirkt haben könnte. Sofern die [X.] auch auf die Feststellung einer Rechtsverletzung gerichtet sein sollte, lässt ihre Begründung nicht erkennen, dass im Hinblick auf den Beschwerdeführer zu 3. eine Verletzung subjektiver Rechte auch nur möglich ist. Vielmehr führt sie selbst aus, dass es insoweit keine Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung gebe.

4. Im Übrigen ist die [X.] zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass am 26. Oktober 2021 der 20. [X.] zusammengetreten ist.

a) [X.]) Soweit das Wahlprüfungsverfahren die gesetzmäßige Zusammensetzung des [X.] gewährleisten soll (vgl. [X.] 122, 304 <305 f.>; stRspr), kann eine Entscheidung dieses Ziel nicht mehr erreichen, wenn die Wahlperiode des durch die [X.] betroffenen [X.]es gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 [X.] mit dem Zusammentritt eines neuen [X.]es geendet hat. Insoweit wird eine auf die vorangegangene Wahlperiode bezogene [X.] gegenstandlos (vgl. [X.] 22, 277 <280 f.>; 34, 201 <203>; 122, 304 <306>).

Das [X.] bleibt aber grundsätzlich auch nach der Auflösung eines [X.]es oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode berufen, über die im Rahmen einer zulässigen [X.] erhobenen [X.] der [X.]widrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu entscheiden. Zwar steht es in der freien Entscheidung jedes Beschwerdeberechtigten, ob er eine [X.] einlegt. Insoweit kommt der [X.] eine Anstoßfunktion zu. Über den weiteren Verlauf des überwiegend objektiven Verfahrens (vgl. [X.] 34, 81 <97>) entscheidet jedoch das [X.] nach Maßgabe des Vorliegens eines öffentlichen Interesses. Nach Ablauf einer Wahlperiode kann ein solches Interesse an einer Entscheidung über eine [X.] bestehen, wenn ein möglicher [X.] über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. [X.] 122, 304 <306> m.w.[X.]).

Dabei ist davon auszugehen, dass [X.] über die jeweilige Wahlperiode hinaus so lange Wirkung entfalten, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom [X.] für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden. Die Fortsetzung einer durch die [X.] veranlassten mittelbaren Normenkontrolle liegt daher grundsätzlich auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt für andere wahlrechtliche Fragen, die über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. [X.] 122, 304 <307>).

bb) Ist ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens über die [X.] zu bejahen, kann dahinstehen, ob stets von einem Rechtsschutzbedürfnis auch nach Ablauf der Wahlperiode auszugehen ist, wenn der Beschwerdeführer die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung begehrt (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 57).

b) Nach diesen Maßstäben ist mit Ablauf der 19. Wahlperiode keine Erledigung der [X.] eingetreten. Vorliegend kommt es entscheidend auf die Frage an, ob und inwieweit die mit dem Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 ([X.]) eingeführte Begrenzung der Ermittlungspflicht des [X.] gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] für den Fall, dass es ausschließlich um die Prüfung der Verletzung subjektiver Rechte geht, mit der Verfassung vereinbar ist. Die vorliegende [X.] gibt somit Anlass zur Kontrolle einer Norm des [X.], die weiterhin in [X.] ist. Die Durchführung dieser Kontrolle liegt auch nach Ablauf der Wahlperiode im öffentlichen Interesse.

Soweit die [X.] zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angegriffene [X.]sbeschluss ist weder formell ([X.]) noch materiell (I[X.]) zu beanstanden. Zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung ist der Senat nicht berufen (II[X.]).

Der Beschluss des [X.] vom 5. Juli 2018 ist formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.] auf eine Nachzählung der im Stimmbezirk "Grundschule [X.]" abgegebenen Stimmen verzichtet hat. Im [X.]sverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; diesen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 [X.] ausgestaltet (1.). [X.]rechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (2.). Auch die Anwendung der Norm im vorliegenden Fall ist rechtlich nicht zu beanstanden (3.).

1. a) Im Verfahren der [X.] hat das [X.] zunächst festzustellen, ob der Beschluss des [X.] über den [X.] unter Beachtung der hierfür geltenden Form- und Verfahrensvorschriften, wie sie insbesondere im Wahlprüfungsgesetz niedergelegt sind, zustande gekommen ist. Verfahrensmängel führen dabei nur dann zum Erfolg der [X.], wenn sie wesentlich sind und der Entscheidung des [X.] die Grundlage entziehen (vgl. [X.] 89, 243 <249>; 89, 291 <299>; 121, 266 <289>; 123, 39 <65>).

b) [X.]) Im Wahlprüfungsverfahren haben die [X.] - ausgehend von einem hinreichend substantiierten Sachvortrag und beschränkt auf den [X.] - das Vorliegen des behaupteten [X.]s von Amts wegen zu ermitteln (vgl. [X.] 40, 11 <30>; 66, 369 <378 f.>; 146, 327 <364 f. Rn. 92>). Dabei hängt der Umfang der Ermittlungspflicht wesentlich von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses sowie dem konkret gerügten [X.] ab (vgl. [X.] 85, 148 <160>; 146, 327 <365 Rn. 92>). Lässt sich nicht aufklären, ob ein [X.] vorliegt, bleibt die [X.] ohne Erfolg (vgl. [X.] 146, 327 <365 Rn. 92>).

bb) Für die Entscheidung über den [X.] durch den [X.] hat der Grundsatz der Amtsermittlung in § 5 Abs. 3 [X.] eine einfachrechtliche Ausgestaltung erfahren. Danach ist der [X.] im Rahmen der Vorprüfung berechtigt, Auskünfte einzuziehen sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen und beeidigen zu lassen, soweit deren Anwesenheit im - gegebenenfalls nach § 6 Abs. 1 [X.] anzuberaumenden - Verhandlungstermin nicht erforderlich ist oder nicht zweckmäßig erscheint (§ 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, führt der [X.] Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im [X.] nicht auszuschließen ist (§ 5 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

cc) Demgemäß sind die Ermittlungsmöglichkeiten des [X.] zwar nicht auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich genannten Instrumente beschränkt (1). Indes wird der Umfang seiner Ermittlungspflicht durch § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] begrenzt (2).

(1) Der Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist im Ergebnis keine Beschränkung auf die dort ausdrücklich genannten Aufklärungsmittel zu entnehmen (anders [X.], in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis in der [X.], 1989, § 13 Rn. 25). Für eine solche Auslegung spricht - ungeachtet des insofern missverständlichen Wortlauts der Norm - insbesondere die Bedeutung der Wahlprüfung in der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes.

(a) Die Wahlprüfung ist ein Gebot des Demokratieprinzips (vgl. [X.] 85, 148 <158>; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 7 ). Die Ausübung des Wahlrechts stellt den wesentlichen Akt der Teilhabe der Bürger an der St[X.]tsgewalt dar (vgl. [X.] 8, 104 <115>; 83, 60 <71>; 122, 304 <307>). Das Recht, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, ist das vornehmste Recht der Bürger im [X.] St[X.]t (vgl. [X.] 1, 14 <33>; 151, 1 <46 Rn. 106>; 151, 152 <166 Rn. 37>) und elementarer Bestandteil des Demokratieprinzips.

Die strikte rechtliche Regelung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl und die Kontrolle ihrer Anwendung entsprechen dieser Bedeutung der Wahl zum [X.] als Ausgangspunkt aller [X.] Legitimation auf Bundesebene wie auch der Gewährleistung des aktiven und passiven Wahlrechts durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 89, 243 <250 f.>; 122, 304 <306>). Leidet der Wahlvorgang an Mängeln, die das Wahlergebnis beeinflussen, spiegelt sich in der Zusammensetzung des [X.] der Wählerwille nicht unverfälscht wider und ist die Legitimitätsgrundlage des politischen Prozesses beeinträchtigt. Eine effektive Überprüfung der Korrektheit der Wahl ist mithin unabdingbar, wenn die Vertrauensbasis des [X.] St[X.]tes nicht nachhaltig erschüttert werden soll. Dem ist bei der Wahrnehmung des Regelungsauftrags aus Art. 41 Abs. 3 [X.] Rechnung zu tragen.

Dem würde es nicht gerecht, die [X.] des [X.] im Rahmen der Wahlprüfung auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich genannten Aufklärungsmittel zu beschränken und auf diese Weise eine effektive Wahlprüfung im Einzelfall gegebenenfalls zu verhindern. Aufklärungsmaßnahmen, die im Wahlprüfungsverfahren besonders naheliegen, wie insbesondere die Nachzählung von Stimmen, wären gänzlich ausgeschlossen.

(b) Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch gestützt, dass der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung in seiner Beschlussempfehlung zum Entwurf eines [X.] zu § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausgeführt hat, der [X.] solle zu einem Gebrauchmachen von seinen weiteren - über die Einholung von Auskünften hinausgehenden - Möglichkeiten nach §§ 5 und 6 [X.] ("insbesondere Zeugen- und Sachverständigenvernehmung, Anberaumung einer mündlichen Verhandlung") in der Regel nur dann verpflichtet sein, wenn eine [X.] nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BTDrucks 17/9733, [X.]). Die Verwendung des Wortes "insbesondere" verweist darauf, dass der ändernde Gesetzgeber davon ausging, dass die [X.] des [X.] nicht auf die in § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausdrücklich genannten Maßnahmen beschränkt sind.

(2) Demgegenüber wird der Umfang der Ermittlungspflicht des [X.] durch § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] beschränkt. Die Regelung bestimmt, dass im Rahmen der Prüfung, ob bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, der [X.] Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur durchführt, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im [X.] nicht auszuschließen ist.

Damit ist der [X.] gehalten, zunächst Auskünfte einzuholen und, wenn danach eine subjektive Wahlrechtsverletzung unklar bleibt, die keine [X.] entfaltet, regelmäßig von weitergehenden Ermittlungen abzusehen. Allerdings wird durch das gesetzliche Merkmal "in der Regel" zum Ausdruck gebracht, dass der [X.] aus gegebenem Anlass auch ohne eine [X.] den Sachverhalt weiter ermitteln kann. Ausweislich der Beschlussempfehlung des [X.], Immunität und Geschäftsordnung soll dies vor allem dann in Betracht kommen, wenn ein besonders eklatanter Verstoß gegen grundlegende aktive oder passive Wahlrechte zu befürchten ist (vgl. BTDrucks 17/9733, [X.]). Folglich verbleibt dem [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers für Ausnahmekonstellationen ein Spielraum, auch in Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen (vgl. [X.], [X.], 2012, § 5 Rn. 3).

2. [X.]rechtlich ist gegen diese Regelung nichts einzuwenden. Die im Verfahren der [X.] gebotene Prüfung der [X.]mäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (a) ergibt, dass die Beschränkung der Sachverhaltsaufklärung in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] mit den Vorgaben aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] vereinbar ist (b, c). Allerdings ist bei der Anwendung der Norm den Umständen des jeweiligen Einzelfalls Rechnung zu tragen (d).

a) Das [X.] prüft im Rahmen einer [X.] nach § 13 Nr. 3, § 48 [X.] nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen [X.] und den [X.], sondern - über den Prüfungsumfang der Wahlprüfungsentscheidung des [X.] hinaus (vgl. BTDrucks 19/9450, Anlage 1, [X.] f. m.w.[X.]; [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2017, § 49 Rn. 19) - auch, ob die einfachrechtlichen Grundlagen der [X.]swahl, sofern es auf sie ankommt (vgl. [X.] 146, 327 <348 Rn. 55>), mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. [X.] 16, 130 <135 f.>; 121, 266 <295>; 123, 39 <68>; 130, 212 <224 f.>; 132, 39 <47 Rn. 22>; stRspr).

b) [X.]) Dies gebietet bereits der Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll (vgl. [X.] 12, 73 <77>; 135, 259 <284 Rn. 44>; stRspr). Dementsprechend haben alle [X.] Anspruch darauf, dass die für sie gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses berücksichtigt und mit gleichem Gewicht gewertet werden wie die für andere Bewerber abgegebenen Stimmen.

Ebenso haben die Wähler Anspruch auf den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance jeder abgegebenen Stimme. Alle Wählerinnen und Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgegeben haben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (vgl. [X.] 129, 200 <317 f.>).

Dabei wird der Gesetzgeber dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht schon dadurch gerecht, dass er bei der Ausgestaltung des Wahlsystems von Regelungen absieht, die einen unterschiedlichen Zählwert der abgegebenen Stimmen vorsehen oder im Ergebnis zur Folge haben. Gefahren drohen dem Anspruch der Wähler sowie der [X.] auf [X.] auch durch die Nichtberücksichtigung abgegebener Stimmen aufgrund von Wahlfälschungen oder ungewollten Fehlern bei der Stimmenauszählung und Ermittlung des Wahlergebnisses. Deshalb ist der [X.] gehalten, durch geeignete Regelungen den typischen Ursachen von [X.]n entgegenzuwirken. Auch solche Regelungen können aber keinen vollkommenen Schutz davor bieten, dass das Wahlergebnis von den zuständigen [X.]n im Einzelfall unzutreffend ermittelt wird und bei [X.] des Fehlers die Sitzverteilung den Willen der Wähler nicht widerspiegelt. Der [X.] muss deshalb ein Verfahren schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den [X.]n vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. [X.] 85, 148 <157 f.>).

bb) Bei der Ausgestaltung eines diesen Anforderungen genügenden [X.] hat der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Interesse an der Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] in angemessener [X.] und der Pflicht der [X.] zur Aufklärung gerügter [X.] herbeizuführen.

(1) Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die Wahlprüfung Sache des [X.]es, gegen dessen Entscheidung gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.] die Beschwerde an das [X.] zulässig ist. Dabei ist die Ausgestaltung des Verfahrens gemäß Art. 41 Abs. 3 [X.], der insoweit Art. 38 Abs. 3 [X.] ergänzt (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 26; [X.], in: v. Mangoldt/ [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2018, Art. 41 Rn. 64; [X.], [X.] Wahlen 2012, S. 73 <78>), dem Gesetzgeber vorbehalten. Ihm steht - entsprechend der Ausgestaltung des Wahlrechts nach Art. 38 Abs. 3 [X.] insgesamt (vgl. dazu [X.] 3, 19 <24>; 131, 316 <335>) - hinsichtlich der Regelung des [X.] und des materiellen [X.] grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 103, 111 <135>). Er hat aber zu berücksichtigen, dass das Ziel des [X.] neben der Gewährung subjektiven Rechtsschutzes vor allem darin besteht, die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener [X.] zu klären (vgl. [X.] 85, 148 <159>; 123, 39 <77>).

(2) Deshalb ist es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber anordnet, dass die im Wahlverfahren festgestellte Zusammensetzung des [X.] nicht ohne bestimmte Beschränkungen in Zweifel gezogen werden kann (vgl. [X.] 85, 148 <159>). Allerdings darf die aufgrund eines zulässigen, insbesondere substantiierten [X.]s eingeleitete Wahlprüfung dadurch nicht in einer Weise beschränkt werden, dass sie den Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] sicherzustellen und die Verwirklichung des subjektiven und aktiven Wahlrechts zu gewährleisten, nicht mehr erreichen kann (vgl. [X.] 85, 148 <159>).

Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob und in welchem Umfang die [X.] den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln haben, von der Art und der Schwere des gerügten [X.]s ab. Besteht die Möglichkeit, dass der behauptete [X.] sich auf die Zusammensetzung des [X.] ausgewirkt hat, liegt mit Blick auf die [X.] der Wahl grundsätzlich ein Interesse an einer vollumfänglichen Sachaufklärung vor. Ist hingegen eine Relevanz des geltend gemachten [X.]s für das im konkreten Fall angezweifelte Wahlergebnis und die [X.] ausgeschlossen, kann dies im Interesse einer zügigen Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] dazu führen, dass die Pflicht zur Ermittlung des dem [X.] zugrundeliegenden Sachverhalts beschränkt ist (vgl. [X.] 85, 148 <160>).

(3) Wird eine Verletzung von Vorschriften beanstandet, die das Verfahren der Stimmenauszählung und die Feststellung des Wahlergebnisses betreffen, wird die [X.] eines solchen [X.]s grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können. In diesem Fall haben die [X.] den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich die gerügten Verfahrensfehler bei der Auszählung der Stimmen tatsächlich ereignet haben. Ist dies der Fall, ist in einem zweiten Schritt festzustellen, ob die Mängel des [X.] Auswirkungen auf die Zuteilung von Mandaten haben. Das setzt - anders als bei sonstigen [X.] - im Regelfall die Nachzählung der abgegebenen Stimmen voraus (vgl. [X.] 85, 148 <160 f.>).

Etwas Anderes gilt jedoch, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Relevanz des gerügten Fehlers für das Wahlergebnis und die Verteilung der Sitze ausgeschlossen ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner umfänglichen Aufklärungsmaßnahmen des [X.] zur Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] (vgl. [X.] 85, 148 <160>). Dem darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des [X.] Rechnung tragen.

(4) Die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums werden allerdings überschritten, wenn auch schwerwiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie beispielsweise fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausgeübte Einflüsse privater Dritter auf die Willensbildung der Wähler als mögliche [X.] von vornherein außer Betracht blieben (vgl. [X.] 103, 111 <135>). Der Gesetzgeber darf bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Interesse an der Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] in angemessener [X.] und der Pflicht zur Aufklärung des gerügten [X.]s die Gewährleistung einer den Grundsätzen des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechenden Ausübung des Wahlrechts nicht einseitig zurücktreten lassen. Je gravierender die substantiiert behauptete Verletzung des subjektiven Wahlrechts ist, umso eher sind die [X.] verpflichtet, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

c) Dies zugrunde gelegt, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 die Ermittlungspflicht des [X.] in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] für den Fall, dass ausschließlich die Verletzung subjektiver Rechte ohne [X.] zu prüfen ist, regelmäßig auf die Einholung von Auskünften beschränkt hat.

[X.]) Der [X.] entschied bis zum Jahre 2012 nach § 1 Abs. 1 [X.] in der ihm gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 [X.] zugewiesenen Wahlprüfung allein über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.]. Gegenstand der Wahlprüfung war nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solche (vgl. [X.] 66, 369 <378> m.w.[X.]). Bei fehlender [X.] blieben [X.] und [X.] ungeachtet der Verletzung subjektiver Wahlrechte ohne Erfolg.

bb) Ziel des [X.] vom 12. Juli 2012, mit dem unter anderem § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] eingeführt wurde, war die Stärkung des individuellen Rechtsschutzes im Rahmen der Wahlprüfung. Nach § 1 Abs. 1 [X.] ist Gegenstand der Wahlprüfung durch den [X.] nunmehr neben der Gültigkeit der Wahl auch die Verletzung von subjektiven Rechten bei ihrer Vorbereitung und Durchführung. Voraussetzung ist, dass die subjektive Rechtsverletzung in einem wahlrechtlich relevanten Zusammenhang steht (vgl. BTDrucks 17/9733, [X.]). Liegt eine solche Verletzung vor, ist sie unabhängig von ihrer [X.] im Entscheidungstenor explizit festzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Gleiches gilt gemäß § 48 Abs. 3 [X.] für die Entscheidung des [X.]s über [X.]n. Seither dient das Wahlprüfungsverfahren dem Schutz sowohl der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] als auch des aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 13; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 51 ).

Ein über die Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte der [X.] und der Wähler hinausgehender Schutz findet bei fehlender [X.] allerdings nicht statt. Vielmehr genießen insofern Bestand und Funktionsfähigkeit des [X.] weiterhin Vorrang vor dem Schutz individueller Rechte. Schwerpunkt der Wahlprüfung bleibt damit letztlich die Frage, ob die Zusammensetzung des [X.] dem Wählerwillen entspricht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 49 Rn. 13; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/ [X.], [X.], Art. 41 Rn. 51 ).

cc) (1) Vor diesem Hintergrund begrenzt § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] im Falle einer möglichen Verletzung subjektiver Rechte ohne [X.] den Umfang der Ermittlung des Sachverhalts. Die Regelung beruht auf einer Empfehlung des [X.], Immunität und Geschäftsordnung (vgl. BTDrucks 17/9733, [X.]). Sie wurde damit begründet, dass mit der vorgesehenen Erweiterung des Rechtsschutzes in Wahlprüfungssachen eine im Ergebnis unverhältnismäßige Ermittlungstätigkeit verbunden sein könne, welche das Ziel einer Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] in angemessener [X.] infrage stelle. [X.]nahe Entscheidungen des [X.] und des [X.]s seien aber nicht nur von [X.] wegen geboten, sondern dienten insbesondere der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Aufgrund der Ergänzung von § 5 Abs. 3 [X.] solle der [X.] in Fällen ohne Auswirkung auf die Verteilung der Sitze im [X.] - entsprechend der bisherigen Praxis - lediglich Auskünfte einholen, zum Beispiel die betroffenen [X.] um schriftliche Stellungnahmen bitten. Sei danach eine subjektive Wahlrechtsverletzung unstreitig, stelle der [X.] dies im Tenor seines [X.] ausdrücklich fest. [X.] nach den Vorträgen der Einspruchsführer und der [X.] eine subjektive Wahlrechtsverletzung unklar, mache der [X.] von seinen weiteren Möglichkeiten nach den §§ 5 und 6 [X.] in der Regel nur Gebrauch, wenn eine [X.] der Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Bezugnahme auf den Regelfall werde aber deutlich, dass der [X.] auch ohne eine [X.] den Sachverhalt weiter ermitteln könne. Dies komme in Fällen in Betracht, in denen ein besonders eklatanter Verstoß gegen grundlegende aktive oder passive Wahlrechte zu befürchten sei oder vergleichbar gewichtige Gründe vorlägen. Ob dies der Fall sei, entscheide der [X.] nach den allgemeinen Regeln (vgl. BTDrucks 17/9733, S. 4 f.).

(2) Die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] überschreitet den dem [X.] nach Art. 41 Abs. 3 [X.] eingeräumten Spielraum zur Ausgestaltung der Wahlprüfung nicht.

Der Gesetzgeber war von [X.] wegen nicht verpflichtet, mit dem Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 ein Verfahren einzuführen, das gewährleistet, dass bei der Prüfung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte der Sachverhalt stets von Amts wegen in vollem Umfang zu ermitteln ist. Vielmehr stand es ihm frei, die Ermittlungspflicht des [X.] mit Blick auf subjektive Rechtsverletzungen ohne [X.] im Regelfall einzuschränken, um dadurch dem legitimen Ziel der Entscheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] in angemessener [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 123, 39 <77> m.w.[X.]). § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist Ausdruck des erforderlichen Ausgleichs zwischen dem Gebot, [X.] schon im Sinne einer Rehabilitierung der betroffenen Wähler (vgl. [X.], in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 13 m.w.[X.]) festzustellen, und dem Interesse, die Wahlprüfung nicht zu überfrachten, um über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] zügig entscheiden zu können (zweifelnd [X.], [X.] Wahlen 2012, S. 73 <82>).

Der verfahrensrechtlichen Absicherung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] trägt dabei insbesondere Rechnung, dass die Begrenzung der Wahlprüfung in Fällen ohne [X.] nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] zwar in der Regel gilt, weitere Aufklärungsmaßnahmen in Ausnahmefällen aber möglich bleiben. Eine Beschränkung der Wahlprüfung derart, dass sie ihren primären Zweck, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des [X.] sicherzustellen, nicht mehr erreichen könnte (vgl. zu dieser Grenze [X.] 85, 148 <159>), ist mit dieser Begrenzung ebenso wenig verbunden wie eine unverhältnismäßige verfahrensmäßige Schwächung des individuellen Wahlrechtsschutzes. Mit der Begrenzung der Aufklärungspflicht des [X.] begegnet der Gesetzgeber der mit der Erweiterung des Verfahrensgegenstandes um den Schutz des subjektiven Wahlrechts einhergehenden Gefahr einer Überlastung des [X.] und einer überlangen Verfahrensdauer. Gleichzeitig stellt er sicher, dass der Schutz der subjektiven Wahlrechte nicht verfahrensmäßig konterkariert wird.

In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zahlreiche Vorkehrungen getroffen hat, um das Auftreten von Wahlfälschungen zu verhindern und den typischen Ursachen von [X.]n entgegenzuwirken (vgl. zu dieser Verpflichtung [X.] 85, 148 <158>). Dazu gehört insbesondere die Öffentlichkeit der Wahlhandlung (§ 31 Satz 1 [X.]) sowie der Ermittlung und der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlvorstände (§ 10 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 [X.]). Die Öffentlichkeit der Wahl, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage letztlich in der Grundentscheidung für die parlamentarische Demokratie (Art. 38 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]) findet, sichert die [X.] und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in deren korrekten Ablauf (vgl. [X.] 123, 39 <68 ff.>). Eine weitere Sicherung gegen Wahlfälschungen sowie [X.] stellen die Regelungen über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung dar (§ 40 [X.], §§ 67 ff. [X.]). Danach erfolgt die Auszählung der Stimmzettel durch zwei Beisitzer nacheinander und unter gegenseitiger Kontrolle (§ 69 Abs. 4 [X.]). Die Entscheidung über die Gültigkeit von Stimmzetteln wird vom Wahlvorstand als Kollegium (§ 9 Abs. 2 Satz 3 [X.]) getroffen (§ 40 Satz 1 [X.], § 69 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Die Zusammenzählung in der [X.] erfolgt durch den Schriftführer und wird durch zwei Beisitzer überprüft (§ 69 Abs. 7 [X.]). Schließlich muss die [X.] von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes genehmigt werden (§ 72 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch angesichts des Bestehens dieser Sicherungen, die gezielten Manipulationen ebenso wie unbeabsichtigten [X.]n entgegenwirken, hält die Beschränkung der Ermittlungspflicht des [X.] gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] verfassungsrechtlicher Prüfung stand.

d) Bei der Anwendung von § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] und insbesondere bei der Ausfüllung des in der Norm postulierten [X.] ist indes der Bedeutung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] Rechnung zu tragen. Entsprechend ist ein Ausnahmefall im Sinne der Norm regelmäßig dann anzunehmen, wenn Umstände gegeben beziehungsweise hinreichend plausibel vorgetragen sind, deren Vorliegen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Folge hätte. In diesem Fall kann sich die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] verbleibende Möglichkeit des [X.], auch zur Prüfung der Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen ohne [X.] weitere Ermittlungen anzustellen, von [X.] wegen zu einer Pflicht, den Sachverhalt möglichst umfassend aufzuklären, verdichten. Zwar kann dies zu einer zeitlichen Verzögerung der abschließenden Entscheidung über die [X.] der Zusammensetzung des [X.] führen. Dies ist aber im Interesse eines effektiven Schutzes des subjektiven Wahlrechts hinzunehmen, zumal das Parlament in der Zwischenzeit weiterarbeiten kann und von ihm getroffene Beschlüsse wirksam bleiben (vgl. [X.] 34, 81 <95 f.>).

Bei der Frage, wann ein Ausnahmefall in Form eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das subjektive Wahlrecht vorliegt, ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auszugehen. Dies gilt auch, soweit als [X.] geltend gemacht wird, bei der Auszählung seien abgegebene Stimmen unberücksichtigt geblieben.

[X.]) Grundsätzlich stellt die Nichtberücksichtigung einer Stimme mit Blick auf die überragende Bedeutung des Wahlrechts im [X.] St[X.]t einen schwerwiegenden [X.] dar. Dadurch kann das Vertrauen des betroffenen Wählers in die [X.] der Wahl und damit deren Integrationsfunktion beeinträchtigt werden.

bb) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der [X.]swahl um ein Massenverfahren handelt, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss (vgl. [X.] 151, 152 <163 Rn. 31> m.w.[X.]). Angesichts der Menge an auszuzählenden Stimmen ist trotz der Vorkehrungen, die der Gesetzgeber insofern getroffen hat, das Auftreten von bloßen [X.]n in Einzelfällen unvermeidbar. Einen vollkommenen Schutz gibt es nicht (vgl. [X.] 85, 148 <158>). Wird das Auftreten derartiger [X.] lediglich in einem geringen Umfang behauptet, der zweifelsfrei nicht geeignet ist, [X.] zu entfalten, ist die [X.] der Wahl nicht betroffen.

Daneben lässt sich nicht von der Hand weisen, dass sich weitgehende und missbrauchsanfällige Möglichkeiten zur Durchsetzung von Nachzählungen ergäben, wenn hierfür die bloße Behauptung genügte, eine einzelne Stimme sei bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt worden. Machten Wähler von dieser Möglichkeit in erheblichem Umfang Gebrauch, wäre die Feststellung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des [X.] in angemessener [X.] gefährdet. Zudem drohte eine Erschütterung des Vertrauens in die [X.] der Wahl.

Es ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behauptung eines einzelnen - zweifelsfrei nicht mandatsrelevanten - [X.]s für sich genommen nicht ausreicht, um einen Ausnahmefall im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu begründen, welcher den [X.] zu weiteren Ermittlungen verpflichtet.

cc) Etwas Anderes gilt, wenn Umstände substantiiert vorgetragen oder ersichtlich sind, die über einen bloßen [X.] im Einzelfall hinausweisen. In diesem Fall kann die fundamentale Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] den [X.] dazu verpflichten, den Sachverhalt so umfassend wie möglich zu ermitteln. Dies gilt jedenfalls bei einer möglichen Wahlfälschung im Sinne von § 107a StGB. Auch bei vergleichbaren, über den Einzelfall hinausgehenden oder in sonstiger Weise besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen des subjektiven Wahlrechts kann auch ohne [X.] die Wahrnehmung der dem [X.] gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] zustehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausnahmsweise geboten sein.

3. Danach ist der Verzicht des [X.] auf eine Nachzählung der im Wahlkreis 232, Stimmbezirk "Grundschule [X.]" bei der [X.]swahl 2017 abgegebenen Stimmen nicht zu beanstanden.

a) Auf der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführer stand von vornherein kein [X.] im Raum, der geeignet gewesen wäre, die ordnungsgemäße Zusammensetzung des 19. [X.] und folglich die Gültigkeit der Wahl im Sinne von § 1 Abs. 1 Alternative 1 [X.] infrage zu stellen. Die Beschwerdeführer rügen die Nichtberücksichtigung einer Erststimme für den Beschwerdeführer zu 2. Aufgrund des eindeutigen Stimmenverhältnisses im Wahlkreis [X.], den der Kandidat der [X.] mit 47,7 % vor dem zweitplatzierten Kandidaten der [X.] mit 15,2 % gewann, während der Beschwerdeführer zu 2. 0,6 % der Erststimmen auf sich vereinigte, kann ausgeschlossen werden, dass sich der geltend gemachte [X.] auf die Verteilung der Sitze im 19. [X.] ausgewirkt hat. Damit greift die Regelannahme des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.], sodass der [X.] mangels [X.] grundsätzlich auf weitergehende Ermittlungen verzichten durfte.

b) Ein Verfahrensfehler des [X.] folgt auch nicht daraus, dass die Beschränkung der Sachverhaltsaufklärung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur "in der Regel" greift, weitere Ermittlungen in Ausnahmefällen mithin möglich bleiben. Zwar hätte der [X.] vorliegend weitere Aufklärungsmaßnahmen vornehmen können. Ein Ausnahmefall der Art, dass weitere Ermittlungen und insbesondere eine Nachzählung der im betroffenen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen zwingend geboten gewesen wären, ist aber nicht gegeben.

[X.]) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren vorgetragen haben, dass eine weitere Person vertraulich mitgeteilt habe, mit der Erststimme den Beschwerdeführer zu 2. gewählt zu haben. Diesbezüglich bleibt ihr Vortrag so vage, dass er weitere Ermittlungen des [X.] von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag.

bb) Auch mit Blick auf eine möglicherweise nicht oder falsch erfolgte Zählung der Erststimme der Beschwerdeführerin zu 1. war der [X.] zu weiteren Ermittlungen nicht verpflichtet. Die Darlegungen der Beschwerdeführer gehen über die Behauptung eines bloßen [X.]s nicht hinaus.

(1) Aus ihrem Vortrag ergeben sich zwar konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung des aktiven Wahlrechts der Beschwerdeführerin zu 1. und des passiven Wahlrechts des Beschwerdeführers zu 2. Dafür spricht, dass das im Stimmbezirk "Grundschule [X.]" festgestellte Wahlergebnis keine Erststimme für den Beschwerdeführer zu 2. auswies, obwohl die Beschwerdeführerin zu 1. plausibel und widerspruchsfrei vorgetragen hat, diesen gewählt zu haben. Danach kann der gerügte [X.], das heißt die Nichtzählung der von der Beschwerdeführerin zu 1. zugunsten des Beschwerdeführers zu 2. abgegebenen Erststimme, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

(2) Dem stehen die Erwägungen des [X.] zur Verteilung der Erststimmen im fraglichen Stimmbezirk, nach denen insgesamt 477 Wählerinnen und Wähler an der Wahl teilgenommen haben und 477 Erststimmen abgegeben wurden, von denen zehn ungültig waren und 467 sich auf andere [X.] verteilten, nicht entgegen. Wäre die Erststimme der Beschwerdeführerin zu 1. - möglicherweise aufgrund der Positionierung des Beschwerdeführers zu 2. auf dem Stimmzettel - schlicht übersehen worden, so könnte die Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 1 Satz 4 [X.] als ungültig gewertet worden sein. Demgemäß steht das festgestellte Stimmergebnis der Möglichkeit nicht entgegen, dass der geltend gemachte [X.] vorliegt.

(3) Deshalb war der [X.] nicht gehindert, von der Regelannahme des § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] abzuweichen (vgl. zu § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] als [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 71 ). Die Nichtberücksichtigung einer abgegebenen Stimme stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das subjektive Wahlrecht dar, sodass an der Aufklärung eines solchen [X.]s grundsätzlich ein erhebliches Interesse besteht.

(4) Indes war der Einschätzungsspielraum des [X.] nicht in einer Weise reduziert, dass er einfachrechtlich verpflichtet gewesen wäre, weitere Ermittlungen anzustellen. Eine solche Verpflichtung ist nur anzunehmen, wenn jede andere Entscheidung des [X.] mit Blick auf die Bedeutung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Wahlprüfungsverfahren (vgl. [X.] 151, 1 <14 f. Rn. 31>) offensichtlich fehlerhaft wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

Zwar ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführer die plausible Möglichkeit einer Verletzung ihres aktiven beziehungsweise passiven Wahlrechts. Dass dieser [X.] aber über einen bloßen [X.] hinausreicht und damit ein zu weitergehenden Ermittlungen verpflichtender Ausnahmefall eines besonders schwerwiegenden Eingriffs in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Wahlfälschung gemäß § 107a StGB. Zwar ist der [X.] zu Unrecht davon ausgegangen, auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts komme es deshalb nicht an, weil diese nicht Maßstab des [X.] sei. Dies verkennt, dass Wahlfälschungen unabhängig von ihrer [X.] das subjektive Recht auf aktive und passive Wahlrechtsgleichheit regelmäßig schwerwiegend verletzen und insofern einen [X.] begründen können (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis in der [X.], 1989, § 13 Rn. 54). Jedoch tragen die Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es vorliegend zu einer Wahlfälschung im Sinne des § 107a Abs. 1 Satz 1 Variante 3 StGB durch vorsätzliche (vgl. [X.], in: v. [X.], [X.] StGB, § 107a StGB Rn. 12 ) Nichtberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu 1. abgegebenen Erststimme gekommen ist oder auch nur gekommen sein könnte. Ebenso wenig sind objektive Umstände, die für das Vorliegen einer Wahlfälschung sprechen, ersichtlich. Auch sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts der Beschwerdeführer fehlen. Da mithin nicht auszuschließen ist, dass lediglich ein [X.] in einem Einzelfall vorliegt, war der [X.] nicht verpflichtet, über die eingeholten Auskünfte hinaus weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen.

Auch materiell-rechtlich ist der Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden. Für die Feststellung einer Verletzung subjektiver Wahlrechte durch den [X.] ist vorliegend kein Raum.

1. Voraussetzung einer solchen Feststellung wäre das Vorliegen eines [X.]s. Als [X.] sind alle Verstöße gegen [X.] während des gesamten Wahlverfahrens durch [X.] oder Dritte anzusehen. Als [X.] kommen vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] sowie die Regelungen des [X.] und der Bundeswahlordnung in Betracht. Daneben können Verstöße gegen sonstige Vorschriften einen [X.] begründen, soweit sie mit einer Wahl in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Relevant sind alle Normwidrigkeiten, die den vom Gesetz vorausgesetzten regelmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens zu stören geeignet sind. Daher können sowohl die Missachtung der Regelungen des [X.] und der st[X.]tlichen Parteienfinanzierung als auch tatsächliche Handlungen ohne explizite einfachrechtliche Grundlage wie die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder parteiergreifende Äußerungen von Regierungsmitgliedern grundsätzlich taugliche Gegenstände eines [X.] sein. Lediglich Sachverhalte, die "bei Gelegenheit" einer Wahl geschehen, ohne in einem auch nur mittelbaren Bezug zum Wahlvorgang und dessen Ergebnis zu stehen, sind zur Begründung eines [X.]s ungeeignet (vgl. [X.] 146, 327 <341 f. Rn. 38 f.> m.w.[X.]).

2. Dies zugrunde gelegt, ist ein materiell-rechtlicher Fehler des angegriffenen [X.]sbeschlusses nicht ersichtlich. Ein [X.] ist nicht dadurch begründet, dass die Kreiswahlleitung auf eine Nachzählung der abgegebenen Stimmen verzichtet hat (a). Auch sind die Anordnung der Kandidaten und insbesondere die Platzierung des Beschwerdeführers zu 2. auf dem Stimmzettel nicht zu beanstanden (b). Da letztlich trotz des plausiblen Sachvortrags der Beschwerdeführer ungeklärt ist, ob eine Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin zu 1. abgegebenen Erststimme bei der Feststellung des Wahlergebnisses unterblieb, kann ein dahingehender [X.] nicht festgestellt werden (c).

a) Die Tatsache, dass die Kreiswahlleitung eine Nachzählung der im betroffenen Stimmbezirk abgegebenen Stimmen abgelehnt hat, stellt keinen [X.] dar.

[X.]) Gemäß § 40 Satz 2 [X.] hat der Kreiswahlausschuss das Recht zur Nachprüfung der durch die Wahlvorstände gefundenen Ergebnisse. Eine Nachprüfung kommt aber nur im Einzelfall und aufgrund konkreter Anhaltspunkte in Betracht; dann kann sich das [X.] zur Aufklärungspflicht verdichten (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 40 Rn. 4). Der Kreiswahlausschuss wird durch die vorbereitenden Arbeiten des [X.] gemäß § 76 Abs. 1 [X.] unterstützt. Dieser stellt gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach den [X.]en der Wahlvorstände das endgültige Wahlergebnis zusammen. Sofern sich hierbei Bedenken ergeben, klärt er diese soweit wie möglich auf (§ 76 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Dass hierbei - insbesondere in den Fällen, in denen es Bedenken gegen die rechnerischen Feststellungen des Wahlvorstands gibt - Nachzählungen notwendig sein können, liegt in der Natur der Sache (vgl. [X.] 121, 266 <292>). Die vom Kreiswahlleiter gefundenen Ergebnisse ersetzen nicht die Entscheidung des [X.]. Dieser kontrolliert die Ergebnisse des [X.] und kann eigenständige Überprüfungen und Nachzählungen durchführen (§ 76 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Ob er solche Nachprüfungen anstellt, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. [X.] 121, 266 <293> m.w.[X.]).

Hat der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt, können gemäß § 81 Abs. 2 [X.] nur noch der Bundes- und die Landeswahlleiter die Übermittlung der Wahlunterlagen verlangen und diese prüfen. Eine solche Prüfung dient der Vorbereitung der Entscheidung darüber, ob Einspruch gegen die Wahl eingelegt wird (§ 81 Abs. 1 [X.]). Das [X.] des Bundes- und des [X.] umfasst jedoch nicht die Anordnung einer Nachzählung der Stimmen; nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahl kann eine Nachprüfung vielmehr ausschließlich im Rahmen eines [X.] erfolgen (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 11. Aufl. 2021, § 40 Rn. 7).

bb) Dies zugrunde gelegt, begründet die Ablehnung einer Nachzählung der Stimmen durch die Kreiswahlleitung keinen [X.]. Die vorliegend geltend gemachten Einwände gegen die Zählung der Erststimme der Beschwerdeführerin zu 1. waren dem Kreiswahlausschuss zum [X.]punkt seiner Entscheidung nicht bekannt und für ihn auch nicht erkennbar. Eine diesbezügliche Unterrichtung der Kreiswahlleitung erfolgte erst, nachdem der Kreiswahlausschuss das endgültige Wahlergebnis gemäß § 76 [X.] bereits ermittelt und festgestellt hatte. Für diesen [X.]punkt ist eine Nachzählung der Stimmen gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kreiswahlleitung die Nachzählung der im Stimmbezirk "Grundschule [X.]" abgegebenen Stimmen abgelehnt hat.

b) Ein [X.] liegt auch nicht deshalb vor, weil der Beschwerdeführer zu 2. auf dem Wahlzettel so nachrangig aufgeführt war, dass es beim Auszählen der Stimmen leicht dazu kommen konnte, für ihn abgegebene Stimmen zu übersehen. Gemäß § 30 Abs. 3 [X.] richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten [X.]swahl im Land erreicht haben; die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der [X.] richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten; sonstige [X.] schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.

Es ist weder ersichtlich, dass die Platzierung des Beschwerdeführers zu 2. gegen diese Vorgaben verstoßen hätte, noch bestehen gegen diese Regelung mit Blick auf die Wahlrechtsgleichheit der Bewerber Bedenken. Die für die Bestimmung der Reihenfolge auf den Stimmzetteln getroffene Regelung soll zu einer reibungslosen Durchführung der Wahl beitragen und durch eine gewisse Einheitlichkeit der Stimmzettel den Wählern eine übersichtliche Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen. Wenn zu diesem Zweck die Plätze vorrangig nach dem Ergebnis der jeweiligen Wahlvorschlagsträger bei der letzten Wahl verteilt werden, mag damit ein gewisser Vorteil für diejenigen Wahlvorschläge verbunden sein, deren Träger bereits an der letzten [X.]swahl teilgenommen haben und dort erfolgreich waren. Eine Verletzung der Wahlrechtsgleichheit ist damit aber nicht verbunden. Die Wähler lassen sich regelmäßig bei ihrer Stimmabgabe nicht von den Wahlvorschlagsnummern, sondern von den Zielen der politischen Parteien und Wählergruppen sowie der Zugkraft der [X.] leiten (vgl. [X.] 29, 154 <164> m.w.[X.]).

c) Aufgrund der unterbliebenen Nachzählung ist ungeklärt geblieben, ob die von der Beschwerdeführerin zu 1. behauptete Abgabe einer Erststimme für den Beschwerdeführer zu 2. erfolgt ist und bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt wurde. Kann aber nicht aufgeklärt werden, ob ein [X.] vorliegt, bleibt die [X.] insoweit ohne Erfolg (vgl. [X.] 146, 327 <365 Rn. 92> m.w.[X.]).

Das [X.] war nicht gehalten, eigene Ermittlungen zum Vorliegen eines [X.]s durch Neuauszählung der Erststimmen im Wahlkreis 232 durchzuführen.

1. Zwar bedeutet der auch im [X.] geltende (vgl. [X.] 122, 304 <309>) Untersuchungsgrundsatz nach § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass das Gericht den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis von Amts wegen zu erheben hat (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 26 Rn. 3 m.w.[X.]). Mit Blick darauf, dass das verfassungsgerichtliche Verfahren in weiten Teilen als ein Kontrollverfahren ausgestaltet ist, welches einer tatsachenfeststellenden Vorinstanz nachfolgt, wird der Umfang der Tatsachenkontrolle durch das [X.] aber durch die Ausgestaltung und den Umfang des primären Tatsachenfeststellungsverfahrens beeinflusst (vgl. Ossenbühl, in: [X.], [X.] und Grundgesetz, [X.], 1976, S. 458 <472 f.>). Im Regelfall normiert § 26 Abs. 1 Satz 1 [X.] folglich eine Untersuchungskompetenz, die im Sinne einer Reservekompetenz die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung flankiert (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 26 Rn. 20; anders [X.], in: [X.]/[X.], [X.]recht und [X.]praxis in der [X.], 1989, § 13 Rn. 63).

2. Dies trifft auch auf die [X.] zu. Insofern besteht mit dem [X.] eine Vorinstanz, die Tatsachenfeststellungen vornimmt (vgl. Ossenbühl, in: [X.], [X.] und Grundgesetz, [X.], 1976, S. 458 <477>; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 26 Rn. 33). Nur soweit die Prüfungskompetenz des [X.]s über die des [X.] hinausgeht, behält der Untersuchungsgrundsatz im [X.] ein eigenständiges Gewicht (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 26 Rn. 33; Ossenbühl, in: [X.], [X.] und Grundgesetz, [X.], 1976, S. 458 <478>). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass das [X.] die [X.]mäßigkeit der wahlrechtlichen Grundlagen prüft (vgl. Ossenbühl, in: [X.], [X.] und Grundgesetz, [X.], 1976, S. 458 <478>). Anders verhält es sich hingegen, soweit die Ermittlungstätigkeit des [X.] nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] selbst beschränkt ist.

a) Zwar dient die [X.] nach der Neufassung des § 48 [X.] auch dem Schutz des subjektiven Wahlrechts (vgl. [X.] 151, 1 <14 f. Rn. 30 f.>). Eine entsprechende Rechtsverletzung muss nunmehr im Tenor festgestellt werden (§ 48 Abs. 3 [X.]). Entsprechend ist allein der Umstand, dass ein [X.] auf die Mandatsverteilung keinen Einfluss gehabt haben kann, kein Grund, von den für die Feststellung eines solchen [X.]s erforderlichen Ermittlungen abzusehen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 51 ).

b) Dies ändert aber nichts an dem Charakter der [X.] als Rechtsbehelf gegen den [X.]sbeschluss (vgl. [X.], [X.] Wahlen 2012, S. 73 <75>). [X.] dessen führt die Beschränkung der Ermittlungstätigkeit des [X.] nach § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht dazu, dass das [X.] in diesen Fällen stets erste Tatsacheninstanz ist (vgl. in diesem Sinne aber [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 26 Rn. 34). Vielmehr erfährt der Untersuchungsauftrag des [X.]s durch § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] selbst eine Einschränkung. Gegenstand der [X.] gemäß Art. 41 Abs. 2 [X.], § 48 Abs. 1 [X.] ist allein die Entscheidung des [X.] über den [X.]; entsprechend wird der Gegenstand der Wahlprüfung durch das Einspruchsverfahren vor dem [X.] bestimmt (vgl. [X.] 66, 369 <378 f.> m.w.[X.]). Hat der [X.] verfahrensfehlerfrei von weiteren Ermittlungen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] abgesehen, so besteht für das [X.] weder die Veranlassung noch die Befugnis, weitergehende Ermittlungen anzustellen (vgl. [X.]/[X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 41 Rn. 51 ; [X.], in: [X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 48).

Meta

2 BvC 17/18

12.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 3 GG, § 26 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG, § 5 Abs 3 S 1 WahlPrG, § 5 Abs 3 S 2 WahlPrG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.01.2022, Az. 2 BvC 17/18 (REWIS RS 2022, 2103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2103 BVerfGE 160, 129-164 REWIS RS 2022, 2103

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2 BvR 2189/22

2 BvC 22/19

B 2 U 5/22 R

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