Aktenzeichen 1 C 30/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:171220U1C30.19.0
RCN:
RCNDXBTFCEYLWBMAN2

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 17.12.2020

Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG

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