Aktenzeichen 2 BvQ 22/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2019:qs20190415.2bvq002219
RCN:
RCNCFP25SX3KNUE9R2

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung vom 15.04.2019

Nichtanwendbarkeit der Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Exklusivität der Wahlprüfungsbeschwerde gilt nicht gegenüber der abstrakten Normenkontrolle, auch nicht in unmittelbarem zeitlichem Umfeld einer Wahl - Schriftliche Begründung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG zum Urteil vom 22. Mai 2019

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Bundesverfassungsgericht: Einstweilige Anordnung vom 15.04.2019

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvQ 22/19
Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 22/19, 15.04.2019. Bundesverfassungsgericht, 2 BvQ 22/19, 15.04.2019.
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