Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2018, Az. I ZR 3/16

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 481

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen als Marktverhaltensregelungen; Zulässigkeit der unmittelbaren Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen bei Auftragserteilung durch Vermittler; Vereinbarkeit des Verbots der Smartphone-Applikation "UBER Black" mit den unionsrechtlichen Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit; Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung - UBER Black II


Leitsatz

Uber Black II

1. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 PBefG über die Ausführung von Beförderungsaufträgen durch Mietwagen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

2. Nach § 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist die unmittelbare Annahme von Beförderungsaufträgen durch Fahrer von Mietwagen unabhängig davon unzulässig, ob die Auftragserteilung durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt.

3. Das Verbot der Smartphone-Applikation "UBER Black" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG vereinbar.

4. Ist ein mittels einer Smartphone-Applikation erbrachter Vermittlungsdienst integraler Bestandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung, handelt es sich um eine Verkehrsdienstleistung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Dezember 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Taxiunternehmer in [X.]. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in den [X.], bot unter der Bezeichnung "[X.]" eine Anwendung für Smartphones ("App") an, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrer buchen konnten. Zu diesem Zweck kooperierte die Beklagte mit [X.]n, die über eine Erlaubnis zur Personenbeförderung verfügten. Die zu diesen Unternehmen gehörenden Fahrzeuge wurden in der Werbung der [X.] als "[X.]" bezeichnet. Die Preisgestaltung, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Werbung für Rabattaktionen bei den über die Beklagte vermittelten Fahrzeugen erfolgte durch die Beklagte; für die [X.] galten die von ihr gestellten Bedingungen.

2

Über [X.] eingehende Bestellungen für Mietwagen wurden an einen Server der [X.] in den [X.] weitergeleitet. Von dort erhielt der Fahrer des freien Mietfahrzeugs, das sich zum Zeitpunkt des [X.] befand, den [X.], den er zu bestätigen hatte. Zeitgleich erfolgte per E-Mail eine Benachrichtigung des Mietwagenunternehmens, das das ausgewählte Fahrzeug betrieb. Die [X.] waren zu von der [X.] gestellten Bedingungen auszuführen und über die App der [X.] zu bezahlen. Die Beklagte traf Vereinbarungen mit Dritten, um bei bestimmten Veranstaltungen eine erhöhte Nachfrage nach mit ihr kooperierenden Mietwagenunternehmen zu schaffen. Zumindest zunächst hatten die Fahrgäste für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten.

3

Das Land [X.], [X.], hat der [X.] mit Bescheid vom 13. August 2014 untersagt, Beförderungen mittels der Smartphone-Applikation [X.] oder vergleichbarer Applikationen zu vermitteln, deren Funktionsweise gegen § 49 Abs. 4 PBefG verstößt.

4

Soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hat der Kläger von der [X.] in erster Instanz verlangt, den Einsatz der Smartphone-Applikation [X.] APP für Mietwagenfahrer und [X.] zur Vermittlung von [X.]n in [X.] zu unterlassen.

5

Das [X.] hat der Klage stattgegeben (LG [X.], [X.], 350).

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,

der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen, in der Stadt [X.] im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene Smartphone-Applikation [X.] für Mietwagenfahrer und [X.] für die Vermittlung von [X.]n einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung).

7

Durch Einschränkung des Antrags auf entgeltliche Beförderungsfahrten, bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt übersteigt, will der Kläger dem Umstand Rechnung tragen, dass das Personenbeförderungsgesetz Beförderungen nicht regelt, die unentgeltlich erfolgen oder bei denen das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG).

8

Das Berufungsgericht (KG [X.], [X.], 84) hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen und den [X.] entsprechend dem in zweiter Instanz gestellten Antrag des [X.] neu gefasst. Mit Blick darauf, dass die Parteien einen in erster Instanz gestellten weiteren Unterlassungsantrag übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht insoweit dem Kläger 60% und der [X.] 40% der Kosten auferlegt.

9

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Mai 2017 dem [X.] folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.], 743 = [X.], 801 - Uber Black I):

1. Erbringt ein Unternehmen, das in Kooperation mit zur Personenbeförderung zugelassenen Mietwagenunternehmen eine Smartphone-Applikation bereitstellt, über die Nutzer Mietwagen mit Fahrern bestellen können, selbst eine Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/[X.], wenn die [X.] dieses Unternehmens eng mit der Beförderungsleistung verbunden sind, insbesondere wenn es

- die Preisgestaltung, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Beförderungsbedingungen für die [X.] bestimmt

und

- für die von ihm vermittelten Fahrzeuge unter seiner Unternehmensbezeichnung sowie mit einheitlichen Rabattaktionen wirbt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage 1 verneinen sollte:

2. Kann es aufgrund des Ziels, die Wettbewerbs- und Funktionsfähigkeit des [X.] zu erhalten, unter dem Aspekt des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/[X.] bei den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen gerechtfertigt sein, eine Dienstleistung der im Streitfall in Rede stehenden Art zu untersagen?

Der [X.] hat mit Schreiben vom 8. Januar 2018 um Mitteilung gebeten, ob der Senat im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 in der Rechtssache [X.]/15 ([X.], 308 = [X.], 167 - [X.]Uber Systems Spain SL [Elite Taxi]) sein Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil für Recht erkannt:

Art. 56 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV sowie Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und Art. 1 Nr. 2 der [X.][X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, auf den Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") verweist, sind dahin auszulegen, dass ein Vermittlungsdienst wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die eine Fahrt im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 AEUV einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung ist daher vom Anwendungsbereich des Art. 56 AEUV der Richtlinie 2006/123/[X.] und der Richtlinie 2000/31/[X.] auszuschließen.

Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 29. März 2018 sein Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Rechtsstreit zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.]erufungsgericht hat die Klage als aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 [X.] begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

Die mit der [X.]eklagten kooperierenden [X.] und deren Fahrer hätten regelmäßig gegen § 49 Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 [X.] verstoßen. Der Gesetzgeber habe die Erteilung von [X.] durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Fahrer als kennzeichnendes Merkmal des Taxiverkehrs angesehen. Hingegen sei der Fahrer eines Mietwagens nicht nur durch die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 [X.], sondern auch kommunikationstechnisch an den [X.]etriebssitz gebunden, indem das Gesetz eine Ausnahme vom Rückkehrgebot nur zulasse, wenn an den Fahrer während der Fahrt ein zuvor am [X.]etriebssitz eingegangener Auftrag weitergeleitet werde. [X.] sei ein Telefonanruf allein dort, wo er durch eine Person angenommen oder etwa durch einen Anrufbeantworter aufgezeichnet werde. Danach sei es unzulässig, wenn bei Verwendung der Applikation [X.] Aufträge in gleicher Weise wie bei unmittelbarer Kontaktaufnahme zwischen Fahrgast und Fahrer ohne Einschaltung einer weiteren Person am [X.]etriebssitz des Unternehmens erteilt würden. Die [X.]eklagte hafte jedenfalls als Teilnehmerin an den [X.]verstößen der mit ihr kooperierenden [X.] und der bei diesen tätigen Fahrer.

Die [X.]eklagte könne sich nicht auf das Herkunftslandprinzip gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr berufen. § 49 Abs. 4 [X.] regele Anforderungen an den [X.] und damit [X.]. Die Vorschrift stelle auch eine verfassungsgemäße [X.]erufsausübungsregelung dar.

Das vom Kläger begehrte Verbot verstoße nicht gegen [X.]srecht. Die Verbindung der umfassenden Organisationsleistungen der [X.]eklagten mit dem eigentlichen [X.]eförderungsvorgang rechtfertige es, sie als Verkehrsdienstleistung anzusehen. Infolgedessen fänden weder Art. 56 AEUV noch die Richtlinie 2006/123/[X.] über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt Anwendung. Die in Art. 49 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit sei nicht berührt, weil die [X.]eklagte in [X.] weder über eine feste Einrichtung verfüge noch den Aufbau einer solchen beabsichtige.

[X.]. Die gegen diese [X.]eurteilung gerichtete Revision der [X.]eklagten hat keinen Erfolg.

Das [X.]erufungsgericht hat die Verurteilung zu Recht auf eine Haftung der [X.]eklagten für Verstöße der [X.] und Fahrer gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] gestützt und verfassungs- sowie unionsrechtliche [X.]edenken gegen das der [X.]eklagten auferlegte Verbot zutreffend verneint.

I. Der Unterlassungsantrag ist zulässig.

1. Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im [X.]erufungsverfahren gestellte Antrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.]Z 144, 255, 263 - Abgasemissionen [juris Rn. 34]; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1235 Rn. 9 = [X.], 1461 - Rückkehrpflicht V; Urteil vom 5. Oktober 2017 - [X.], [X.], 203 Rn. 9 = [X.], 190 - [X.]etriebspsychologe).

Mit der [X.]ezugnahme auf die [X.] "[X.] für Mietwagenfahrer und [X.]" und die [X.]eschränkung auf entgeltliche [X.]eförderungen ist die vom Kläger angegriffene Verletzungsform hinreichend bestimmt. Über die Funktionsweise dieser [X.] herrscht zwischen den Parteien kein Streit. Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, es stehe eindeutig fest, welche Version der Applikation gemeint sei, nämlich [X.] vor den Änderungen, die die [X.]eklagte vorgenommen habe, um auf das behördliche Verbot vom 13. August 2014 zu reagieren. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände. Soweit der letzte Halbsatz des Antrags weitgehend dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] entspricht, wird er durch den Klammerzusatz mit einer Aufzählung der als [X.]etriebskosten der Fahrt berücksichtigungsfähigen Positionen ausreichend konkretisiert.

2. Für den Unterlassungsantrag fehlt nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

a) Die Revision meint, die [X.]eklagte halte sich an das sofort vollziehbare und durch verwaltungsrechtliche Ordnungsmittel hinreichend abgesicherte behördliche Verbot, so dass der Kläger keinen zusätzlichen zivilrechtlichen Unterlassungstitel benötige. Dabei sei unerheblich, dass die [X.]eklagte gegen die Untersagungsverfügung Widerspruch eingelegt habe.

b) Damit hat die Revision keinen Erfolg. Der zivilrechtliche Schutz für Mitbewerber und die verwaltungsbehördliche Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten stehen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörde ist daher für die [X.]eurteilung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht maßgeblich ([X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, [X.]Z 163, 265, 270 - Atemtest I [juris Rn. 20]; Urteil vom 20. Oktober 2005 - [X.], [X.], 82 Rn. 15 = [X.], 79 - [X.]etonstahl; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG, 36. Aufl., § 3a Rn. 1.44). Allerdings kann ein Marktverhalten lauterkeitsrechtlich nicht mehr beanstandet werden, wenn es durch einen Verwaltungsakt der zuständigen [X.]ehörde ausdrücklich erlaubt worden und der Verwaltungsakt nicht nichtig ist ([X.]Z 163, 265, 269 - Atemtest I [juris Rn. 17]; [X.], Urteil vom 24. September 2013 - [X.], [X.], 405 Rn. 10 f. = WRP 2014, 429 - Atemtest II). Eine behördliche Erlaubnis der beanstandeten [X.] ist der [X.]eklagten indes weder erteilt worden noch kann sie Ergebnis des Untersagungsverfahrens der Verwaltungsbehörde sein. Der Kläger kann weder darauf verwiesen werden, die [X.]estandskraft der behördlichen Untersagungsverfügung abzuwarten, noch muss er im Hinblick auf gegebenenfalls für das Verbot bestehende behördliche Durchsetzungsmöglichkeiten auf einen allein durch ihn vollstreckbaren Unterlassungstitel verzichten.

II. Der Unterlassungsantrag ist begründet.

1. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsantrag ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der [X.]eklagten sowohl zur [X.] wettbewerbswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 6. November 2014 - [X.], [X.], 504 Rn. 8 = [X.], 565 - Kostenlose Zweitbrille; Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16, [X.], 62 Rn. 11 = [X.], 835 - [X.]). Nach der beanstandeten Werbung im Jahr 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] ([X.]G[X.]l. 2015 I, S. 2158) novelliert worden. Eine für die [X.]eurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Die Verletzung von [X.] nach § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltlich unverändert in § 3a UWG geregelt.

Die im Streitfall erheblichen Vorschriften des Personenbeförderungsrechts sind unverändert geblieben.

2. Der Anwendung des § 3a UWG steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/[X.], die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des [X.] geführt hat (Art. 4 der Richtlinie), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie gilt nur für das Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern, nicht dagegen für deren Verhältnis zu Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern (vgl. [X.], Urteil vom 2. Dezember 2009 - [X.], [X.], 654 Rn. 15 = [X.], 876 - Zweckbetrieb; [X.], [X.] Rn. 15 - [X.]). § 49 Abs. 4 [X.] regelt allein den Wettbewerb der [X.] untereinander sowie den Wettbewerb zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen.

3. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht die [X.]estimmungen des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 5 [X.] als [X.] im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG aF (§ 3a UWG) angesehen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Rückkehrpflicht von Mietwagen und zur Vermeidung von Verwechslungen mit dem [X.] in § 49 Abs. 4 Satz 3 und 5 [X.] im Hinblick auf ihre wettbewerbsregelnde Funktion im Verhältnis der [X.] untereinander sowie zwischen Mietwagen- und Taxiunternehmen [X.] sind ([X.], Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, [X.], 645 Rn. 12 = [X.], 817 - Mietwagenwerbung; Urteil vom 30. April 2015 - [X.], [X.], 1235 Rn. 12 = [X.], 1461 - Rückkehrpflicht V). Für die Regelung der Annahme von [X.] durch Mietwagen in § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt nichts anderes ([X.], [X.] Rn. 16 - [X.]; vgl. v. [X.] in Harte/[X.], UWG, 4. Aufl., § 3a Rn. 98).

4. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das [X.]erufungsgericht eine Förderung fremden [X.] durch die [X.]eklagte bejaht und angenommen, jedenfalls der Kläger und die mit der [X.]eklagten über [X.] kooperierenden [X.] seien Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Darüber hinaus besteht ein konkretes [X.]verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.]eklagten. Die Nutzung der beanstandeten [X.] der [X.]eklagten kann den Kläger im Absatz seiner Dienstleistungen als Taxifahrer behindern, weil grundsätzlich für ihn in [X.]etracht kommende [X.]eförderungsaufträge durch Mietwagenunternehmen ausgeführt werden, die mit der [X.]eklagten kooperieren (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 252/14, [X.], 828 Rn. 20 = [X.], 974 - Kunden-bewertung im [X.] mwN; [X.], [X.] Rn. 17 - [X.]).

5. Die Verwendung der [X.] [X.] in der beanstandeten Version verstößt gegen § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] ([X.], [X.] Rn. 18 bis 21 - [X.]).

a) Gemäß § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] dürfen Mietwagen nur [X.]eförderungsaufträge ausführen, die am [X.]etriebssitz oder in der Wohnung (nachfolgend zusammenfassend: [X.]etriebssitz) des Unternehmers eingegangen sind. Den Eingang des [X.] hat der [X.] buchmäßig zu erfassen; die Aufzeichnung ist ein Jahr aufzubewahren (§ 49 Abs. 4 Satz 4 [X.]). Nach Ausführung des [X.] hat der Mietwagen unverzüglich zum [X.]etriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem [X.]etriebssitz oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen [X.] erhalten (§ 49 Abs. 4 Satz 3 [X.]).

Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht diesen Regelungen entnommen, dass Mietwagen nur [X.]eförderungsaufträge ausführen dürfen, die zuvor am [X.]etriebssitz des Unternehmers eingegangen sind (vgl. [X.]idinger, Personenbeförderungsrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2017, [X.] § 49 Rn. 140 ff.; [X.], [X.], 2010, § 49 Rn. 18; [X.], NJW 2014, 3334, 3336). In aller Regel ist ein [X.] nicht am [X.]etriebssitz des Unternehmers eingegangen, wenn der Fahrer einen ihm unterwegs erteilten [X.] seiner Zentrale mitteilt und diese dann der [X.]eförderung zustimmt ([X.], Urteil vom 5. Oktober 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 173 - [X.] [juris Rn. 15]; [X.] aaO § 49 Rn. 19). Aus dem Zusammenhang der in § 49 Abs. 4 [X.] getroffenen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei den fernmündlich während der Fahrt erhaltenen [X.] im Sinne von Satz 3 dieser [X.]estimmung nur um solche handeln kann, die zuvor gemäß Satz 2 am [X.]etriebssitz des Unternehmers eingegangen und dem Fahrer von dort mitgeteilt worden sind ([X.] aaO § 49 Rn. 18). Dabei erfasst der Übermittlungsweg "fernmündlich" zwar im Hinblick auf die zwischenzeitliche technische Entwicklung ohne weiteres auch die [X.]enachrichtigung des Fahrers per E-Mail, [X.] oder auf einem anderen Weg mobiler Kommunikation. Unverändert gilt aber nach wie vor, dass der [X.] nicht unmittelbar dem Fahrer erteilt werden darf, sondern zuerst am [X.]etriebssitz des Unternehmens eingehen muss. Nur dieses Verständnis ist mit der Zielsetzung des Gesetzgebers vereinbar, durch die Änderung von § 49 Abs. 4 [X.] eine verbesserte Abgrenzung zwischen Taxi- und [X.] zu ermöglichen, um die in der Praxis entstandenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zumindest zu verringern (vgl. Entwurf eines [X.], [X.]T-Drucks. 9/2128, [X.]). Der [X.]egriff des Taxiverkehrs ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass Fahrgäste auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellten oder vorbeifahrenden Taxen einen [X.] zur unmittelbaren Ausführung, aber auch unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung erteilen können (vgl. § 47 Abs. 1 [X.] sowie Entwurf eines [X.], [X.]T-Drucks. 9/2128, S. 8). Das Personenbeförderungsgesetz sieht damit als entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Taxen- und [X.] an, dass die unmittelbare Annahme von [X.] durch den Fahrer während der Fahrt Taxen vorbehalten ist.

b) Danach ist die [X.] [X.] in der hier beanstandeten Version mit § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] unvereinbar ([X.], [X.] Rn. 21 - [X.]; OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.], 376, 378 f. [juris Rn. 39 bis 47]). Die [X.]edingung, dass Mietwagen erteilte [X.]eförderungsaufträge zunächst am [X.]etriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, ist nicht erfüllt, wenn der Fahrer unmittelbar und gleichzeitig mit dem [X.]etriebssitz über einen [X.] unterrichtet wird. Die unmittelbare Auftragserteilung an Fahrer von Mietwagen ist unabhängig davon unzulässig, ob sie durch die Fahrgäste selbst oder für sie handelnde Vermittler erfolgt. Es kommt nicht darauf an, ob der Verbraucher selbst unmittelbar den Auftrag erteilt, sondern darauf, ob er den Fahrer nur über den [X.]etriebssitz erreicht. Ebenso sind entgegen der Ansicht der Revision Geschäftsmodelle, bei denen der [X.] durch einen vom Unternehmer beauftragten [X.]oten dem Fahrer mitgeteilt wird, bevor er am [X.]etriebssitz des Unternehmers eingegangen ist, unvereinbar mit § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob sich die unzulässige vorherige [X.]eauftragung eines [X.]oten von einer zulässigen Weiterleitung eines am [X.]etriebssitz des Unternehmens eingegangenen [X.] lediglich durch einen "Mausklick" unterscheidet.

6. Gegen diese Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken ([X.], [X.] Rn. 22 bis 24 - [X.]). Wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei den [X.]estimmungen des § 49 Abs. 4 [X.] sowohl gegenüber den mit der [X.]eklagten kooperierenden [X.]n und den dort arbeitenden - gegebenenfalls selbständigen - Mietwagenfahrern als auch gegenüber der [X.]eklagten um gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] verfassungsrechtlich unbedenkliche [X.]erufsausübungsregelungen (vgl. [X.]VerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]).

a) Grundrechtsträger gemäß Art. 12 [X.] sind grundsätzlich nur [X.]. Allerdings verfügt die [X.]eklagte als in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] niedergelassene [X.]italgesellschaft über eine Rechtsstellung, die sie über das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 [X.] in [X.]ezug auf die [X.]erufsfreiheit jedenfalls weitgehend [X.] Staatsangehörigen gleichstellt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 47. Lfg. Juni 2006, Art. 12 Rn. 105; [X.] in [X.]/[X.], [X.]eckOK [X.], [X.]., Art. 12 Rn. 35 bis 37; [X.] in [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Aufl., Art. 12 [X.] Rn. 12).

b) Nach der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts sind die Rückkehr- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 49 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.]VerfGE 81, 70, 84 bis 97 [juris Rn. 45 bis 85]). Danach dient die gesetzliche Abgrenzung der [X.]erufsbilder des Mietwagen- und Taxiunternehmers dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des [X.]s, an dem ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit besteht. [X.]ei einer Freigabe der Annahme von [X.] durch Mietwagenfahrer außerhalb des [X.]etriebssitzes sei eine [X.]eeinträchtigung der Existenz- und Funktionsfähigkeit des [X.]s zu erwarten. Mietwagen seien im Gegensatz zu Taxen nicht an festgelegte Tarife gebunden, sondern könnten das [X.]eförderungsentgelt frei vereinbaren; sie unterlägen überdies keinem Kontrahierungszwang. Wäre es den [X.]n erlaubt, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die [X.]fähigkeit des [X.]s untergraben, ohne dass dieser darauf mit einer flexiblen Gestaltung der [X.]eförderungsentgelte reagieren könne. Langfristig könne dies dazu führen, dass ein großer Teil der Taxiunternehmer zum [X.] übergehe, um nicht mehr an die Tarife gebunden zu sein. Es bestehe aber ein legitimes [X.]edürfnis danach, der Allgemeinheit mit dem [X.] ein Verkehrsmittel für individuelle [X.]edürfnisse zu einem festgelegten Tarif zur Verfügung zu stellen ([X.]VerfGE 81, 70, 87 [juris Rn. 55]). Das Verbot des taxiähnlichen [X.]ereitstellens von Mietwagen sei auch verhältnismäßig ([X.]VerfGE 81, 70, 89 bis 92 [juris Rn. 63 bis 67]). Ebenso hat das [X.]undesverfassungsgericht die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 4 [X.] für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten, weil die Aufzeichnungspflicht die Einhaltung der Gebote des § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.] sichern und die Ahndung von Verstößen gegen diese Gebote erleichtern solle ([X.]VerfGE 81, 70, 95 [juris Rn. 78]; vgl. [X.]idinger aaO [X.] § 49 Rn. 192).

c) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ist das Gebot des § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] ebenfalls verfassungsgemäß. Andernfalls könnte die Aufzeichnungspflicht gemäß Satz 4 dieser [X.]estimmung nicht damit gerechtfertigt werden, die Einhaltung dieses Gebots zu gewährleisten.

aa) Ohne Erfolg wendet die Revision dagegen ein, der [X.] habe aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse nicht mehr dieselbe [X.]edeutung wie zum Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts im Jahr 1989. Eingriffe in die von Art. 12 [X.] geschützte [X.]erufsausübungsfreiheit der Mietwagenunternehmen könnten daher nicht mehr uneingeschränkt mit dem Schutz des [X.]estandes und der Funktionsfähigkeit des [X.]s gerechtfertigt werden.

bb) Die [X.]eklagte hat keine für den Streitfall erhebliche Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse dargelegt, die zu einer gegenüber dem Zeitpunkt der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts im Jahr 1989 abweichenden verfassungsrechtlichen [X.]eurteilung des § 49 Abs. 4 [X.] und insbesondere des Satzes 2 dieser [X.]estimmung Anlass geben könnte (vgl. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.], 376, 380 [juris Rn. 66]).

(1) Ohne Erfolg versucht die Revision die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Neubeurteilung des § 49 Abs. 4 [X.] mit dem [X.]. Hauptgutachten der [X.] zu begründen. An den von ihr angeführten Stellen des [X.] äußert die [X.] die Meinung, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des [X.] durch dauerhafte Überkapazitäten sei bei einer Liberalisierung des Konzessionierungssystems nicht zu befürchten ([X.]. Hauptgutachten der [X.] [2012/2013] Rn. 232). In Randnummer 251 begrüßt die [X.] prinzipiell den Markteintritt neuer Anbieter im Gelegenheitsverkehr, enthält sich aber ausdrücklich einer Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit dieser neuen Angebote. Schließlich äußert sie in Randnummer 252 den Wunsch, die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach der [X.] im [X.] am [X.]etriebssitz des [X.]s eingehen müsse, solle de lege ferenda entfallen. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit des § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] ergeben sich aus diesen Äußerungen der [X.] nicht.

(2) Im Übrigen hat die [X.]eklagte vorgetragen, es gebe inzwischen zu den öffentlichen [X.] und dem Taxiverkehr Alternativen wie Mitfahrzentralen und [X.]. Nicht zuletzt mit Hilfe des [X.]s seien diese Alternativangebote einer breiten Öffentlichkeit zugänglich geworden. Die [X.]eklagte hat ferner behauptet, das Taxigewerbe könne insbesondere in Großstädten die Nachfrage nach [X.]eförderungsdienstleistungen sowohl qualitativ als auch quantitativ nicht mehr befriedigen. Die Fahrgäste seien auf der Suche nach alternativen, flexibleren [X.]eförderungsmöglichkeiten. Das [X.]erufungsgericht hat diesen Erwägungen zutreffend entgegengehalten, [X.] befriedigten nicht die [X.]edürfnisse von Personen, die nicht im [X.]esitz einer Fahrerlaubnis, nicht fahrtüchtig oder schlicht nicht willens seien, selbst ein Auto zu fahren. Zudem seien eine Vielzahl dieser Angebote nur in Großstädten und auch dort nicht in Randbezirken und Vororten verfügbar. Die Revisionserwiderung macht zudem plausibel geltend, gerade in großen Städten sei der [X.] wegen mangelnden Parkraums, aber auch aus finanziellen Gründen rückläufig, so dass allen Formen des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich der Taxen gesteigerte [X.]edeutung zukomme. Zu einer gesunkenen [X.]edeutung der Taxinutzung (etwa gemessen nach Fahrgästen oder zurückgelegten Kilometern) hat die [X.]eklagte keinen Vortrag gehalten. Auch das [X.]erufungsgericht hat dazu nichts festgestellt.

(3) Unter diesen Umständen besteht weder Anlass, § 49 Abs. 4 Satz 2 [X.] im Sinne der [X.]eklagten verfassungskonform in einer von der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1989 ([X.]VerfGE 81, 70) abweichenden Weise auszulegen, noch das Verfahren auszusetzen und das [X.]undesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 [X.] im Wege der konkreten Normenkontrolle anzurufen.

d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, § 49 Abs. 4 [X.] führe bei [X.] zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.], weil sie anders als ihre größeren Wettbewerber am [X.]etriebssitz kein Personal vorhalten könnten. Ob ein Mietwagenunternehmen seinen [X.]etrieb in einer Weise einrichten kann, dass es in der Lage ist, Fahrern während der [X.]eförderung oder auf der Rückfahrt neue Aufträge zu übermitteln, die zuvor am [X.]etriebssitz eingegangen sind, ist allein der betriebswirtschaftlichen Disposition des [X.]s überlassen. Insbesondere steht einer Kooperation von Einzelunternehmern zu diesem Zweck nichts entgegen. Im Übrigen entspricht es dem üblichen Marktgeschehen, dass bestimmte Marktteilnehmer aufgrund ihrer Ausstattung oder Größe gewisse Aufträge nicht erhalten oder ausführen können. Nicht festgestellt oder sonst ersichtlich ist, dass ein Mietwagenunternehmen ohne die Möglichkeit, neue Aufträge an Fahrer während der Fahrt zu erteilen, nicht rentabel arbeiten kann.

7. Das Verbot der von der [X.]eklagten angebotenen [X.] "[X.]" in der beanstandeten Ausgestaltung ist mit den Vorschriften zur Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2006/123/[X.] vereinbar. Nach Art. 58 Abs. 1 AEUV gilt Art. 56 AEUV nicht für Dienstleistungen auf dem Gebiet des Verkehrs. Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. d der Richtlinie 2006/123/[X.] nimmt Verkehrsdienstleistungen von ihrem Anwendungsbereich ausdrücklich aus. Nach der Rechtsprechung des [X.]s der Europäischen [X.] sind die in Rede stehenden Dienstleistungen der [X.]eklagten Verkehrsdienstleistungen im Sinne dieser [X.]estimmungen.

a) Zwar stellt ein Vermittlungsdienst, der in der Herstellung einer Verbindung zwischen einem Fahrer und einem Fahrgast besteht, grundsätzlich eine Dienstleistung dar, die sich von der Verkehrsdienstleistung unterscheidet, die in der körperlichen Handlung der [X.]eförderung von Personen oder Waren von einem Ort zum anderen mittels eines Fahrzeugs besteht (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 34 - [X.]). Jedoch ist ein Vermittlungsdienst als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. d der Richtlinie 2006/123/[X.] einzustufen, wenn er integraler [X.]estandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht ([X.], [X.], 308 Rn. 40 - [X.]). Das ist etwa der Fall, wenn der Anbieter des [X.] entscheidenden Einfluss auf die [X.]edingungen der Leistungserbringung nimmt und die Fahrgäste ohne den Vermittlungsdienst die konkreten Dienste des jeweils darüber vermittelten Fahrers nicht in Anspruch nehmen würden (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 39 - [X.]).

b) Nach diesen Grundsätzen stellt der Vermittlungsdienst der [X.]eklagten eine Verkehrsdienstleistung dar.

aa) Unabhängig von der Eigenschaft der kooperierenden [X.] als selbständige und den Weisungen der [X.]eklagten nicht unterworfene Unternehmen organisiert die [X.]eklagte nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts eine an sie gebundene Flotte von Fahrzeugen mit Fahrern, deren Marktauftritt sie so vereinheitlicht, dass sie die zur Flotte gehörenden Fahrzeuge in der Werbung als "U[X.]ER" bezeichnet. Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Werbung für bei allen Fahrzeugen der Flotte gültige Rabattaktionen erfolgt durch die [X.]eklagte; für die [X.] gelten die von ihr gestellten [X.]edingungen. Selbst wenn - wie die Revision unter Hinweis auf vorinstanzlichen Vortrag der [X.]eklagten geltend macht - die [X.]eklagte den Fahrgästen, die ihre App nutzen, nur Höchstpreise für den [X.] nennen würde, die unterschritten werden könnten, liegt darin ein ganz erheblicher Einfluss auf die Preisgestaltung.

bb) Damit erbringt die [X.]eklagte mit dem hier in Rede stehenden Vermittlungsdienst wie in dem vom [X.] der Europäischen [X.] im Urteil vom 20. Dezember 2017 zu beurteilenden Fall gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen, das sie durch ihre App zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionsfähigkeit für Kunden, die dieses Angebot nutzen möchten, sie organisiert ([X.], [X.], 308 Rn. 38 - [X.]). Wie in jenem Fall übt [X.] auch im Streitfall einen entscheidenden Einfluss auf die [X.]edingungen aus, zu denen die [X.] erbracht werden, und setzt zumindest den Höchstpreis für die Fahrt fest. Die [X.]eklagte wickelt den Zahlungsverkehr ab und übt mit der Vereinheitlichung des [X.] der für sie fahrenden Flotte auch eine gewisse Kontrolle über die Qualität der Fahrzeuge und deren Fahrer aus (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 39 - [X.]).

Der mittels einer [X.] erbrachte Vermittlungsdienst der [X.]eklagten ist damit integraler [X.]estandteil einer hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung bestehenden Gesamtdienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 [X.]uchst. d der Richtlinie 2006/123 und Art. 58 Abs. 1 AEUV ([X.], [X.], 308 Rn. 40 - [X.]). [X.]ei der Festsetzung des [X.]eförderungspreises sowie der [X.]eförderungsbedingungen und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs handelt es sich jedenfalls um Dienstleistungen, die zwangsläufig und naturgemäß mit der physischen Personenbeförderung von einem Ort zum anderen mit einem Verkehrsmittel verbunden und damit nach der Rechtsprechung des [X.]s der Europäischen [X.] als "Dienstleistungen im [X.]ereich des Verkehrs" anzusehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.] 2016, 218 Rn. 45 bis 47 - [X.]; [X.], 308 Rn. 41 - [X.]).

Wie in dem vom [X.] der Europäischen [X.] in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 2017 beurteilten Fall würden auch im Streitfall die Personen, die eine Fahrt unternehmen möchten, ohne die App der [X.]eklagten nicht konkret die Dienste dieser ihnen darüber vermittelten Fahrer in Anspruch nehmen (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 39 - [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die [X.], ihre Fahrer und Fahrgäste zur Erbringung ihrer Dienstleistung zwingend notwendig auf die [X.] angewiesen sind.

cc) Keine [X.]edeutung hat in diesem Zusammenhang, dass sich die Entscheidung des [X.]s der Europäischen [X.] vom 20. Dezember 2017 auf ein Geschäftsmodell der [X.]eklagten bezog, bei dem die [X.] nicht an gewerbliche Fahrer von Mietwagen, sondern an nicht berufsmäßige, das eigene Fahrzeug benutzende Fahrer erteilt wurden (ebenso [X.], [X.]eschluss vom 25. September 2018 - 4 Ob 162/18d, unter [X.], abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).

Der [X.] erwähnt diese Umstände zwar als Merkmale der von ihm zu beurteilenden konkreten Vermittlungsleistung ([X.], [X.], 308 Rn. 37, 39 - [X.]). Er führt indes in Randnummer 34 jenes Urteils aus, eine Verkehrsdienstleistung bestehe in der körperlichen Handlung der [X.]eförderung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen mittels eines Fahrzeugs. Nach dieser Definition des [X.]s ist für das Vorliegen einer Verkehrsdienstleistung zweifellos keine Voraussetzung, dass sie von nicht berufsmäßigen Fahrern mit deren eigenen Fahrzeugen erbracht wird.

Die [X.]edeutung der Leistungen der [X.]eklagten für die Ausführung der [X.]eförderungsleistung hängt nicht davon ab, ob es sich um einen privaten oder berufsmäßigen Fahrer handelt oder ob das für die Fahrt benutzte Fahrzeug im Eigentum einer Privatperson oder eines Unternehmens steht. Der Charakter des [X.] der [X.]eklagten als integraler [X.]estandteil einer Verkehrsdienstleistung wird davon nicht berührt. Auch der [X.] der Europäischen [X.] hat die fehlende Gewerblichkeit der Fahrer im Fall [X.] nicht für entscheidend erachtet. Andernfalls hätte er dem Senat kaum eine Rücknahme seines Vorabentscheidungsersuchens nahelegen können.

c) Handelt es sich danach bei dem Vermittlungsdienst der [X.]eklagten um eine Verkehrsdienstleistung, so ist es beim gegenwärtigen Stand des [X.]srechts Sache der Mitgliedstaaten, unter [X.]eachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen [X.] die [X.]edingungen zu regeln, unter denen sie tätig werden können (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 47 - [X.]).

8. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht angenommen, die [X.]eklagte könne sich nicht auf das in § 3 Abs. 2 Satz 1 TMG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] geregelte Herkunftslandprinzip berufen ([X.], [X.] Rn. 25 - [X.]). Nach diesen [X.]estimmungen wird der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien nicht eingeschränkt, die in der [X.]undesrepublik [X.] von Diensteanbietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr niedergelassen sind. Die von der [X.]eklagten über eine [X.] angebotene Vermittlungsleistung ist bei isolierter [X.]etrachtung zwar grundsätzlich ein Dienst der Informationsgesellschaft (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 34 f. - [X.]). Der Vermittlungsdienst der [X.]eklagten ist aber integraler [X.]estandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer [X.]eförderungsleistung besteht und daher nicht als Dienst der Informationsgesellschaft (im Sinne von Art. 2 [X.]uchst. a der Richtlinie 2000/31/[X.] in Verbindung mit Art. 1 Nr. 2 und Anhang V der Richtlinie 98/34/[X.] in der Fassung der Richtlinie 98/48/[X.]) anzusehen ist (vgl. [X.], [X.], 308 Rn. 40 - [X.]).

Eine nicht in den von der Richtlinie 2000/31/[X.] "koordinierten [X.]ereich" fallende [X.]eförderungsdienstleistung wird nicht dadurch zu einem Dienst der Informationsgesellschaft, dass sie auf elektronischem Wege, etwa über eine App, vermittelt wird. Da heute nahezu jede Dienstleistung oder Ware elektronisch vermittelt oder bestellt werden kann, würde andernfalls der "koordinierte [X.]ereich" grenzenlos erweitert. Das entspricht nicht Sinn und Zweck der Richtlinie 2000/31/[X.].

9. Unter den im Streitfall festgestellten Umständen wird die durch Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit durch eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit der [X.] "[X.]" ebenfalls nicht berührt ([X.], [X.] Rn. 27 bis 30 - [X.]).

Die dauerhafte Erbringung grenzüberschreitender, auch elektronischer Dienstleistungen begründet für sich allein keine Niederlassung. Erforderlich ist vielmehr die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben im Aufnahmemitgliedstaat mittels einer ständigen Präsenz teilzunehmen, die durch ein einfaches [X.]üro wahrgenommen werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 15. September 2011 - [X.]/09, [X.]. 2011, I-8185 = [X.], 841 Rn. 35 - [X.] und [X.]). Das [X.]erufungsgericht hat dazu von der Revision unbeanstandet festgestellt, im Streitfall fehle jeder Anhaltspunkt für eine feste Einrichtung der [X.]eklagten in [X.]. Die [X.]eklagte trage auch nichts zu einer Absicht vor, in absehbarer Zeit in der [X.]undesrepublik [X.] feste Einrichtungen aufzubauen. Es steht ihr frei, ihren Unternehmenssitz oder eine Zweigniederlassung in [X.] zu errichten oder von den [X.] aus im Rahmen der für alle Marktteilnehmer geltenden Gesetze in [X.] tätig zu werden (vgl. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.]eschluss vom 10. April 2015 - [X.], juris Rn. 64, insoweit nicht in [X.], 376).

Aus dem von der Revision herangezogenen Urteil des [X.]s der Europäischen [X.] in der Sache [X.] (Urteil vom 30. November 1995 - [X.]/94, [X.]. 1995, [X.] = NJW 1996, 579) ergibt sich keine abweichende [X.]eurteilung. Der [X.] führt dort in Randnummer 24 aus, Gesellschaften könnten durch Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Sinne des Vertrags niedergelassen sein. Daran schließt sich die von der Revision angeführte Randnummer 25 an, wonach "der [X.]egriff der Niederlassung … also ein sehr weiter (ist), der die Möglichkeit für einen [X.]sangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und [X.] Verflechtung innerhalb der [X.] im [X.]ereich der selbständigen Tätigkeit gefördert wird". Der [X.] der Europäischen [X.] hat das Erfordernis der stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats nachfolgend dahingehend konkretisiert, dass es jedenfalls eine feste Einrichtung in Form eines einfachen [X.]üros erfordert ([X.], [X.], 841 Rn. 35 - [X.] und [X.]).

10. Die weiteren Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der [X.]eklagten liegen ebenfalls vor.

a) Das [X.]erufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die eigene Tätigkeit der [X.]eklagten dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt. Jedenfalls hafte die [X.]eklagte als Teilnehmerin für die [X.]verstöße der mit ihr kooperierenden [X.] und der bei diesen beschäftigten Fahrer. Das wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Eine Teilnehmerhaftung kommt auch in [X.]etracht, wenn der Teilnehmer selbst nicht Adressat der Marktverhaltensregelung ist, jedoch Normadressaten dazu auffordert oder ihnen dabei behilflich ist, gegen diese Regelung zu verstoßen (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 150 Rn. 14 - [X.]; Urteil vom 12. März 2015 - [X.], [X.], 1025 Rn. 15 = [X.], 1085 - TV Wartezimmer). Zum dafür erforderlichen Teilnehmervorsatz gehört neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände auch der zumindest bedingte Vorsatz in [X.]ezug auf die Haupttat, der das [X.]ewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.], 301 Rn. 47 = [X.], 491 - Solarinitiative; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], UWG aaO § 8 Rn. 2.15).

Die [X.]eklagte, die ihr Geschäftsmodell nach ihren Vorstellungen ausgestaltet hatte, wusste, dass die [X.]eförderungsaufträge unmittelbar den Mietwagenfahrern zugeleitet wurden. Sie hat damit zumindest bedingt vorsätzlich den [X.]verstoß durch die [X.] und -fahrer gefördert. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts rechnete die [X.]eklagte jedenfalls mit der Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 4 [X.] durch Einsatz der beanstandeten [X.].

Das [X.]erufungsgericht hat in [X.] tatrichterlicher Würdigung als hinreichendes Indiz für das [X.]ewusstsein der [X.]eklagten von der Rechtswidrigkeit der Haupttat die gleichzeitig neben dem Fahrer erfolgende [X.]enachrichtigung des [X.]s gewertet, die der Umgehung des § 49 Abs. 4 [X.] dient. Ohne die weitere Information, ob der unmittelbar kontaktierte Fahrer den [X.] bestätigt hat, ist diese Nachricht - wie das [X.]erufungsgericht fehlerfrei angenommen hat - tatsächlich sinnlos (vgl. OVG [X.]erlin-[X.]randenburg, [X.], 376, 378 [juris Rn. 44]).

b) Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass das Landesamt für [X.]ürger- und Ordnungsangelegenheiten des Landes [X.]erlin der [X.]eklagten mit [X.]escheid vom 13. August 2014 untersagt hat, [X.]eförderungen mittels der [X.] "[X.]" oder vergleichbarer Applikationen zu vermitteln, deren Funktionsweise gegen § 49 Abs. 4 [X.] verstößt. Die Untersagungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig geworden. Selbst ein Urteil im Hauptsacheverfahren beseitigt die Wiederholungsgefahr im Verhältnis zu [X.] nur, wenn es rechtskräftig ist und der [X.] sich gegenüber dem gegen ihn vorgehenden anderen Gläubiger auf den durch den Titel bewirkten Wegfall der Wiederholungsgefahr beruft und diesen damit als [X.] anerkennt (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - I ZR 160/00, [X.], 450, 452 = [X.], 511 - [X.]egrenzte Preissenkung; Kessen in Teplitzky, [X.]rechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., [X.]. 7 Rn. 14). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] der Europäischen [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des [X.]srechts, die nicht durch die Rechtsprechung des [X.]s der Europäischen [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - [X.]; Urteil vom 1. Oktober 2015 - [X.]/14, [X.], 1152 Rn. 43 - [X.]). Die Einordnung des von der [X.]eklagten angebotenen Dienstes als Verkehrsdienstleistung ist nach dem Urteil des [X.]s der Europäischen [X.] in der Sache [X.] ([X.], 308) zweifelsfrei.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich Abweichendes nicht aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des [X.]s der Europäischen [X.] in der Sache [X.] France SAS vom 10. April 2018 ([X.], [X.], 739 = [X.], 544). Dieses Urteil beschränkt sich in den Randnummern 18 bis 23 auf [X.]ezugnahmen auf die frühere Entscheidung [X.] ([X.], 308) und erklärt sodann in Randnummer 24 knapp deren Grundsätze für auf den dort vom [X.] zu beurteilenden Fall [X.] France SAS für anwendbar.

Soweit der [X.] der Europäischen [X.] in Randnummer 21 des Urteils [X.] France SAS ([X.], 739) die konkrete Gestaltung der vermittelten [X.]eförderungsleistung in Form der Leistungserbringung durch nicht berufsmäßige Fahrer in deren eigenem Fahrzeug erwähnt, die ohne die Applikation der [X.]eklagten keine Verkehrsdienstleistungen erbringen würden, nimmt er damit lediglich [X.]ezug auf die im vorangegangenen Vorabentscheidungsverfahren [X.] ([X.], 308) vom [X.] berücksichtigten Tatsachen des Einzelfalls. Eine Einschränkung des in Randnummer 40 des Urteils [X.] entwickelten Grundsatzes, wonach ein Vermittlerdienst als Verkehrsdienstleistung einzustufen ist, wenn er integraler [X.]estandteil einer Gesamtdienstleistung ist, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, ist dem Urteil [X.] France SAS ([X.], 739) nicht zu entnehmen.

Unter diesen Umständen kommt es auf die im Schriftsatz der [X.]eklagten vom 8. März 2018 formulierten Fragen nicht an. Die Anregung, sie dem [X.] der Europäischen [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen, erfolgte ausdrücklich für den Fall, dass der Senat zu der Auffassung gelangen sollte, der [X.] habe zu den im Vorabentscheidungsersuchen des Senats aufgeführten Vorlagefragen in dem Urteil [X.] keine ausreichenden Vorgaben gemacht. Diese Voraussetzung liegt, wie oben unter Randnummer 49 ausgeführt, nicht vor. Das Urteil des [X.] ist eindeutig und erfasst den vorliegenden Fall.

IV. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Kostenentscheidung des [X.]erufungsgerichts hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten weiteren Unterlassungsantrags.

Der auf § 91a ZPO beruhende Teil einer nach einvernehmlicher Erledigungserklärung getroffenen gemischten Kostenentscheidung ist in der Revisionsinstanz hinsichtlich materiell-rechtlicher Fragen nicht überprüfbar ([X.], Urteil vom 12. Mai 2011 - [X.], [X.], 1140 Rn. 30 = [X.], 1606 - Schaumstoff Lübke, mwN).

V. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der [X.]eklagten eingereichte Unterlassungserklärung war nicht mehr zu berücksichtigen (§ 555 Abs. 1 Satz 1 iVm § 296a Satz 1 ZPO; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 15. Aufl., § 296a Rn. 3).

C. Danach ist die Revision der [X.]eklagten gegen das [X.]erufungsurteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

      

Schaffert     

      

[X.]

      

Löffler     

      

Schwonke     

      

Meta

I ZR 3/16

13.12.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 29. März 2018, Az: I ZR 3/16, Beschluss

§ 3a UWG, § 49 Abs 4 S 2 PBefG, § 49 Abs 4 S 5 PBefG, Art 56 Abs 1 AEUV, Art 58 Abs 1 AEUV, Art 2 Abs 2 Buchst d EGRL 123/2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2018, Az. I ZR 3/16 (REWIS RS 2018, 481)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 435-437 WM2019,794 REWIS RS 2018, 481


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 3/16

Bundesgerichtshof, I ZR 3/16, 13.12.2018.

Bundesgerichtshof, I ZR 3/16, 18.05.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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