Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5663

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Gegenstand

Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im Bereicherungsrecht


Leitsatz

1. Eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher ist auch dann vorformuliert im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesen ist. Ausreichend ist, dass das Bearbeitungsentgelt - wie hier beim Abschluss eines Online-Darlehensvertrages - zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen wird.

2. Eine solche Bestimmung unterliegt - nicht anders als der Inhalt eines Preisaushangs oder eines Preis- und Leistungsverzeichnisses - als Allgemeine Geschäftsbedingung der richterlichen Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

3. Zur Kenntnis der Nichtschuld im Sinne von § 814 Fall 1 BGB genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der Laiensphäre auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26. Juni 1986, III ZR 232/85, juris Rn. 2).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 16. April 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Rückzahlung eines von der beklagten Bank bei dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages erhobenen [X.].

2

Die Parteien schlossen im März 2012 - spätestens am 10. März 2012 - einen Online-Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 40.000 € mit einem Sollzins von jährlich 5,202% und einem effektiven Jahreszins von 6,29%. Dazu füllten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte [X.] aus, die unter anderem folgenden Abschnitt enthielt:

"Bearbeitungsentgelt

[X.]     

Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung
geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil
des [X.]. Es wird bei der Auszahlung des
Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in
voller Höhe einbehalten."

        

3

Die Höhe des [X.] wurde von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt, wodurch sich ein Kreditnennbetrag von 41.200 € ergab. Zugleich erhielten die Kläger eine Ausfertigung der von der Beklagten erstellten "Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite", in der das berechnete Bearbeitungsentgelt unter der Rubrik "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" ausgewiesen ist. Unmittelbar nach Vertragsschluss zahlten die Kläger das Bearbeitungsentgelt an die Beklagte.

4

Mit Schreiben vom 15. März 2012 forderten die Kläger die Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Berechnung eines [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte unzulässig sei, im Ergebnis erfolglos zur Erstattung des geleisteten [X.] auf.

5

Mit ihrer Klage verlangen die Kläger Rückzahlung des an die Beklagte gezahlten [X.] in Höhe von 1.200 €, Herausgabe gezogener Nutzungen in Höhe von 4,59 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen.

6

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsanteils - erfolgreich gewesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in juris ([X.], Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12) veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

9

Den Klägern stehe gegen die [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des [X.] in Höhe von 1.200 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] zu. Die Zahlung sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Vereinbarung über die Erhebung des [X.] gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam sei.

Bei der [X.] handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Zwar sei das Bearbeitungsentgelt für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag nicht in einem Preisaushang oder einem Preis- und Leistungsverzeichnis vorgesehen gewesen, sondern konkret berechnet worden. [X.] sei eine Vertragsbedingung aber auch dann, wenn sie nicht schriftlich fixiert, sondern lediglich im "Kopf" des Verwen[X.] gespeichert sei. So lägen die Dinge hier. Die [X.] sei dem klägerischen Vortrag, sie berechne bei [X.] pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des [X.], nicht entgegengetreten. Im Gegenteil habe sie selbst dargelegt, dass sie die Höhe des [X.] pauschaliert aus dem [X.] ermittle. Der vorgenannte Sachvortrag sei demnach als unstreitig zu behandeln, § 138 Abs. 3 ZPO. Überdies führe die [X.] auf ihrer [X.]seite unter der Rubrik "Privatkredit" ein Berechnungsbeispiel mit einer [X.]en Bearbeitungsgebühr von 3% auf. Auch dies lasse erkennen, dass sie regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% des [X.] in Ansatz bringe.

Die streitige [X.] unterliege als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] sei der Schuldner verpflichtet, als Gegenleistung für die Darlehensgewährung einen geschuldeten Zins zu entrichten und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Entgelt für die Darlehensgewährung sei somit der vom Schuldner zu entrichtende Zins. Bei dem hier vereinbarten Bearbeitungsentgelt handele es sich nicht um einen solchen [X.] Zins. Dies folge zwar nicht schon daraus, dass das Bearbeitungsentgelt nicht ratierlich anfalle, sondern als anfängliches Einmalentgelt verlangt werde. Denn der [X.] sei in der Ausgestaltung seines [X.] grundsätzlich frei. Er könne deshalb nach der Rechtsprechung des [X.] neben dem Zins ein Disagio als [X.] für die [X.] verlangen, das integraler Bestandteil der - [X.] - [X.] sei und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung anteilig zurückverlangt werden könne. Das hier gegenständliche Bearbeitungsentgelt sei aber nicht wie ein Disagio als Teil der Gegenleistung für die Überlassung des Geldes an den Darlehensnehmer zu verstehen. Die [X.] habe selbst vorgetragen, dass das Bearbeitungsentgelt ein [X.]es Entgelt sei, das im Fall vorzeitiger Vertragsauflösung nicht anteilig an den Kunden erstattet werde. Damit stelle es gerade kein Disagio, mithin keinen Zins, also keine Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] dar.

Überdies könne bei sachgerechter Auslegung der [X.] nach dem objektiven [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass sich die [X.] mit dem Bearbeitungsentgelt die laufzeitabhängige Nutzungsmöglichkeit des [X.] vergüten lasse. Zwar werde das Bearbeitungsentgelt ausweislich des [X.] für die "[X.]" erhoben. Die [X.] könne in ihrer Gesamtheit aber nur so verstanden werden, dass die [X.] durch die Erhebung der zusätzlichen Gebühr ihren Bearbeitungsaufwand ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] geltend mache. Für diese Auslegung spreche auch, dass das Bearbeitungsentgelt in den von der [X.] erstellten [X.] für Verbraucherkredite nicht als Hauptleistung bezeichnet, sondern der Kategorie "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag" zugeordnet werde. Im Übrigen könne die [X.] selbst dann, wenn man zugunsten der [X.] davon ausgehe, dass die [X.]italnutzung durch das Bearbeitungsentgelt mitvergütet werde, nicht als kontrollfreie Preisnebenabrede eingeordnet werden. [X.] eine [X.] mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, sei nach der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] davon auszugehen, dass die Bearbeitungsgebühr lediglich der Abgeltung eines einmaligen Verwaltungsaufwandes diene und keine Entgeltfunktion aufweise.

Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich auch nicht um ein Entgelt für eine neben die [X.]italbelassung tretende, rechtlich selbständige Leistung. Denn die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme - für die das Bearbeitungsentgelt bei sachgerechter Auslegung verlangt werde - diene der Erfüllung der gesetzlichen Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] (richtig: § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und sei damit nicht gesondert vergütungsfähig.

Die Vereinbarung eines [X.] benachteilige die Kläger unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] könne ein Kreditinstitut als Entgelt für die Darlehensgewährung ausschließlich den laufzeitabhängig bemessenen Zins beanspruchen, den es zur Deckung anfallender Kosten zu verwenden habe, nicht aber ein gesondertes Entgelt für den im eigenen Interesse liegenden und in Erfüllung gesetzlicher Pflichten anfallenden Bearbeitungsaufwand. Gründe, die die [X.] gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Der mit der Bearbeitungsgebühr abzugeltende Aufwand der [X.] stelle keine Dienstleistung gegenüber dem Kunden dar, sondern diene vordringlich der Wahrung eigener Interessen der [X.]. Auch sei die [X.] nicht deshalb angemessen, weil die [X.] den Bearbeitungsaufwand andernfalls in den Sollzinssatz einkalkulieren müsse und dies zu einer Verteuerung des Kredits führe. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen seien nicht statthaft; vielmehr müssten die Verwender ihre Preise nach solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von [X.] und Glauben vereinbaren ließen.

Ein Recht der [X.] auf Erhebung des [X.] lasse sich zudem nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung begründen. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheitere jedenfalls daran, dass nicht feststehe, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie bei Vertragsschluss die Unwirksamkeit der [X.] bedacht hätten.

Einem Rückforderungsanspruch stehe schließlich nicht die Vorschrift des § 814 [X.] entgegen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Kläger auf Grund der von ihnen zur Begründung ihres Rückzahlungsverlangens herangezogenen oberlandesgerichtlichen Urteile aus den Jahren 2010 und 2011 gewusst hätten, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet seien. Bloße Zweifel am Bestehen der Nichtschuld stünden der gemäß § 814 [X.] erforderlichen Kenntnis nicht gleich. Diese genügten nur ausnahmsweise dann, wenn die Leistung in der erkennbaren Absicht erfolgt sei, sie auch für den Fall der Nichtschuld zu bewirken. Das sei aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten [X.] in Höhe von 1.200 € zusteht.

1. Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegen vor. Nach den gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindenden, von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger das Bearbeitungsentgelt unmittelbar nach Vertragsschluss an die [X.] gezahlt. Diese Leistung erfolgte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne Rechtsgrund. Denn die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam. Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei der streitigen Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

aa) Bei der Bestimmung über das Bearbeitungsentgelt handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung. [X.] sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwen[X.]" gespeichert ist ([X.], Urteil vom 10. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 108, 111).

Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass ein in einem Darlehensvertrag enthaltenes Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist ([X.]/[X.], [X.], 133, 134); hierin kann allenfalls ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liegen ([X.], [X.], 18; vgl. Schultheiß, [X.] § 307 [X.] 11.13). Unabhängig von einer solchen Fixierung ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag vielmehr auch dann vorformuliert, wenn der [X.] beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird ([X.]/Krepold, [X.], 45, 47; [X.]/[X.], [X.], 59; abweichend [X.], Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 13; [X.], [X.], 1357; [X.], Urteil vom 28. August 2012 - 36 C 3722/12, juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts berechnet die [X.] in [X.] pauschaliert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% des [X.]. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] die dahingehende Behauptung der Kläger zugestanden hat, § 138 Abs. 3 ZPO. Die [X.] hat den entsprechenden Klägervortrag nicht bestritten. Ebenso wenig hat sie in den Tatsacheninstanzen in Zweifel gezogen, dass sie bereits im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit den Klägern regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 3% verlangt hat, so wie sich dies aus einem klägerseits vorgelegten aktuellen Screenshot der [X.]seite der [X.] ergab.

[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung über das Bearbeitungsentgelt sei von der [X.] gestellt worden.

Gestellt ist eine [X.], wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt; maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles ([X.], Urteil vom 17. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 259 Rn. 11). Dabei wird bei Verbraucherverträgen - wie hier - gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 [X.] widerleglich vermutet, dass eine Vertragsbedingung gestellt ist, sofern sie nicht durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurde. Diese Vermutung hat die [X.] nicht widerlegt.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] die [X.] um das Bearbeitungsentgelt ergänzt. Damit hat sie das Entgelt ebenso in den Vertrag eingebracht wie dessen Einbeziehung verlangt. An[X.] als die Revision meint, lässt der bloße "innere Vorbehalt" des [X.]s, sich gegebenenfalls auf einen geringeren Betrag einzulassen oder auf das Bearbeitungsentgelt völlig zu verzichten, das Merkmal des Stellens nicht entfallen. Denn dieses Tatbestandsmerkmal entfällt erst dann, wenn der Kunde in der Auswahl der Bedingungen frei ist und Gelegenheit dazu erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen ([X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dazu, dass die [X.] den Klägern tatsächlich Gelegenheit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt gegeben hätte, hat das Berufungsgericht jedoch weder Feststellungen getroffen noch zeigt die Revision dahingehenden, vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag der [X.] auf.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Unwirksamkeit der verwendeten [X.] bejaht.

aa) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in [X.] wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch [X.], [X.], 251, 252).

(1) Überwiegend wird angenommen, dass solche [X.]n der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 488 Rn. 159; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; [X.] in Wolf/[X.][X.], 6. Aufl., Darlehensverträge, [X.]; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 307 Rn. 69; [X.], jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 488 Rn. 35; [X.], [X.], 479, 481 f.; [X.], [X.], 185, 193; [X.]., [X.] § 307 [X.] 2.14; [X.], BB 2011, 2132; Tiffe, [X.], 127; [X.], [X.], 2358, 2359 ff.; [X.], [X.], 158; [X.], [X.], 31; [X.]/[X.], [X.], 133; [X.], [X.] 9/2011 [X.]; [X.], [X.] § 307 [X.] 2.10; [X.]/[X.], EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, [X.] § 307 [X.] 1.11; [X.], [X.] Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, [X.] § 307 [X.] 11.13; [X.], EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des [X.] in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand: 01.02.2014, [X.], § 488 Rn. 77; [X.], Bankentgelte, 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem [X.]/[X.], [X.], 673, 676 f.).

Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 [X.] entschieden haben ([X.], [X.], 2072, 2073 ff.; [X.], [X.], 2320; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; [X.], BeckRS 2011, 08607; [X.], [X.], 1366, 1368 ff.; [X.], [X.], 1125; [X.], BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch [X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).

Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten [X.] befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur [X.], [X.], 1710, 1711 ff.; [X.], BeckRS 2013, 15957; [X.], [X.], 18; [X.], Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; [X.], Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; [X.], [X.], 466 f.; [X.], [X.], 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der [X.], [X.], 425, 426).

(2) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des [X.], die formularmäßige Vereinbarung von [X.] in [X.] für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden [X.]n, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird ([X.], [X.], 709; [X.], Beschluss vom 26. August 2013 - 6 [X.]/13, juris Rn. 7 ff.; [X.], Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; [X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff., 46; [X.], [X.], 20 f.; [X.], [X.], 500, Rn. 46 ff.; [X.], [X.], 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 118; [X.] in [X.]/[X.], Bank- und [X.]italmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, [X.] und Sonderbedingungen, 3. Aufl., [X.] Rn. 287; [X.] in [X.]Thüsing, Vertragsrecht und [X.], Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; [X.], [X.] (2000), 273, 334; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 1067 ff.; [X.]/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/[X.], [X.], 2349, 2350 ff.; [X.], [X.], 1777 ff., 1829 ff.; [X.], [X.], 450, 453 ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 48 ff.; [X.]/[X.], [X.], 59, 60 ff.; [X.][X.], [X.], 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker [X.], Dezember 2012, [X.]; [X.], [X.] 6/2011 [X.]. 2; [X.], [X.] § 307 [X.] 1.12; [X.], EWiR 2014, 103 f.; wohl auch [X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 307 Rn. 191).

[X.]) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in [X.] von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des [X.] - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. [X.], Urteile vom 29. Juni 1979 - [X.], NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - [X.], [X.], 838, 839, vom 1. Juni 1989 - [X.], [X.], 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 293; vgl. auch [X.], Urteile vom 21. Februar 1985 - [X.], [X.], 686, 687, vom 5. Mai 1992 - [X.], [X.], 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - [X.], [X.], 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in [X.] zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. [X.] geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit Langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur [X.] Kontrolle von [X.], von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen [X.]n über Bearbeitungsentgelte wie die hier streitbefangene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu [X.]), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu [X.]).

[X.]) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch [X.]n über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 13, jeweils [X.]).

Ob eine [X.] nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden [X.] einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zu Lasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15 f., jeweils [X.]).

(1) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der [X.] verwendete [X.], die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

Zwar wird das Bearbeitungsentgelt ausweislich des Darlehensvertrages als Entgelt erhoben, das für die "[X.]" geschuldet ist. Zugleich wird es aber ausdrücklich als "Bearbeitungsentgelt" bezeichnet. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die [X.] verlange ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres [X.] im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, [X.], n.v.). Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses [X.]verständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die [X.] Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden [X.] wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des [X.] fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.

(a) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der [X.] selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer [X.] grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig, so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360, Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende [X.]verständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. [X.] online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der [X.] bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; [X.], [X.], 1829, 1831; [X.], [X.], 1125; [X.], [X.], 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht ([X.], [X.], 1841, 1843).

Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; [X.], [X.], 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch [X.], [X.], 1366, 1369).

(b) Die [X.] hat diese Funktion des [X.] letztlich selbst nicht in Abrede gestellt. Denn sie trägt in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des [X.] vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.

(2) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie [X.] für die vertragliche Hauptleistung (a) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (b) dar.

(a) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu zahlende Zins.

(aa) Die im [X.] stehenden Hauptleistungspflichten beim Gel[X.]arlehen sind in § 488 [X.] geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, [X.]). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die [X.]italnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 23 [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 333).

([X.]) Aus der Systematik der §§ 491 ff. [X.] folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der [X.] als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 [X.], Abs. 2 Satz 3 [X.][X.] i.V.m. § 6 [X.], §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 [X.][X.], § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 [X.] sowie § 505 [X.] i.V.m. Art. 247 § 17 [X.][X.]). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene [X.] ist.

Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im [X.] stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, [X.] § 307 [X.] 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - an[X.] als § 488 [X.] - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der [X.] zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des [X.]rechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 [X.][X.] und § 6 [X.], § 505 Abs. 1 und 2 [X.] i.V.m. Art. 247 § 17 [X.][X.]), die Rechtsfolgen bei [X.] (§§ 494, 505 Abs. 3 [X.]), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 [X.]), die Berechnung des [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 [X.]) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 [X.]).

([X.]) Die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, [X.], Abs. 2 Satz 3 [X.][X.] i.V.m. § 6 [X.] begründen allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die [X.] dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des [X.] ([X.], Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 [X.]). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der [X.] ermittelten effektiven [X.] sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 35).

Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die [X.] verweist (§ 491a Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 [X.][X.], § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 [X.][X.]), folgt nichts anderes (aA Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 118; [X.]/Krepold, [X.], 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der [X.] als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 35, jeweils [X.]) unberührt.

Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil, weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der [X.] in die Berechnung des effektiven [X.]es einzubeziehen ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Der effektive [X.] ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. [X.]/Blaschczok, [X.], Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 [X.] und § 505 [X.] bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, [X.]; [X.], [X.] § 307 [X.] 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von [X.] sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 [X.]), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven [X.] einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA [X.]/Krepold, [X.], 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der [X.] ist, die Einordnung als [X.] nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 20).

([X.]b) Ebenso wenig kann aus § 501 [X.] entnommen werden, dass [X.]e Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind ([X.]/[X.], [X.], 133, 137; aA [X.], [X.], 20, 21; [X.]/Krepold, [X.], 45, 50, 53; [X.], EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 [X.] bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "[X.] Kosten" ermäßigen, die auf die [X.] nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "[X.] Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 [X.] enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche [X.]en Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückabwicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind ([X.], [X.], 1710, 1712).

([X.]c) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des [X.] als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 [X.] nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA [X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; [X.]/Krepold, [X.], 45, 49). § 491 [X.] legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 [X.] nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. [X.] im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, [X.] f., 77; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

([X.]) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf, eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als [X.] für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.

Zutreffend ist allerdings, dass der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] in der konkreten Ausgestaltung seines [X.] grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder [X.]e aufteilen kann ([X.], Urteile vom 8. Oktober 1998 - [X.], [X.], 2432, 2434, vom 14. Oktober 1997 - [X.], [X.]Z 137, 27, 30, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 [X.] geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige [X.]italnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der [X.] [X.] ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - [X.], [X.], 1243, 1244).

Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf [X.] überlassenen [X.]itals ([X.], 399, 400 f.; [X.], Urteile vom 9. November 1978 - [X.], NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - [X.], NJW 1979, 2089, 2090; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den [X.] ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches [X.], wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des [X.] laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges [X.] ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des [X.]itals ist (Tiffe, [X.], 127, 128; [X.], [X.], 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.

([X.]) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist [X.] ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der [X.]italnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der [X.] werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der [X.] verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des [X.]itals (vgl. [X.], 284, 285; [X.], Urteil vom 9. November 1978 - [X.], NJW 1979, 805, 806; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die [X.] durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des [X.]itals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] [X.] auf den Kunden ab ([X.], [X.], 1366, 1369; [X.], BeckRS 2012, 09048).

([X.]b) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges [X.] für die [X.] handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein [X.]es Einmalentgelt für die [X.] zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen [X.] Zins für die [X.]italbelassung aufspalten ([X.], [X.] § 307 [X.] 1.10 und 2.14; aA [X.] in [X.]/[X.], Bank- und [X.]italmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; [X.], ZIP 2011, 947, 949; [X.], [X.], 1066, 1068 f.; [X.]/[X.], [X.], 59, 63 f.; [X.], [X.] 6/2011 [X.]. 2).

Gemäß § 488 Abs. 1 [X.] zählt die [X.] zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in [X.][X.]/[X.], Handbuch zum [X.] und [X.] Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der [X.] abgegolten (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein [X.]es Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes [X.] für die [X.] qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der [X.] gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] kontrollfähig.

([X.]c) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf, bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers ([X.], Urteil vom 19. November 1991 - [X.], [X.]Z 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag ([X.], Urteil vom 17. November 1992 - [X.], NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw ([X.], [X.], 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vergleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines [X.] bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei [X.], [X.] bei [X.] und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur [X.]/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.]/Krepold, [X.], 45, 54) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des [X.] sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes [X.] vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche [X.] verlangt wird (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073).

(b) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der [X.] dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der [X.] abgewälzt, die die [X.] im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.

(aa) Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme keine gesondert vergütungsfähige, neben die [X.]italbelassung tretende Sonderleistung für den Kunden. Die Beschaffung des [X.]itals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Ebenso erfüllt die [X.] mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.].

([X.]) Entgegen den weitergehenden Ausführungen der Revision sind auch die Bearbeitung des [X.] und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden nicht als Sonderleistung einzuordnen.

([X.]) Die Bonitätsprüfung erfolgt wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - [X.], [X.], 977 und vom 10. Dezember 2013 - [X.], [X.], 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden ([X.], [X.], 2072, 2074; [X.], [X.], 1366, 1370; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von [X.], [X.], 355, 356; [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge, Rn. 3; a.A. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; [X.], [X.], 1066, 1069 f.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet ([X.], [X.], 1710, 1713).

Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch [X.], [X.] § 307 [X.] 1.12; ähnlich [X.]/[X.], [X.], 59, 66), verkennt sie ihrerseits, dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offengelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, [X.], 127, 129; [X.], [X.], 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden ([X.], [X.], 2072, 2074; [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; [X.], [X.], 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt ([X.], [X.], 2320, 2321; [X.], [X.], 1710, 1713).

([X.]b) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der [X.] erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei ([X.], NJW 2010, 1782, 1785 f.; [X.]/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/[X.], [X.], 59, 66 und [X.]/Krepold, [X.], 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 193, 238 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2012 - [X.], [X.]Z 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, [X.], 127, 129; [X.], [X.], 2358, 2362; [X.], [X.], 31).

([X.]) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der [X.] selbständige Leistungen für den Kunden dar ([X.], [X.], 1366, 1369; [X.], [X.], 1125; [X.], [X.] § 307 [X.] 1.10; aA [X.]/[X.], [X.], 1877, 1879). Die [X.] prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des [X.] zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/[X.], 3. Aufl., [X.]. 4 Rn. 300 f.; [X.], [X.], 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten ([X.], [X.], 1125; [X.], [X.], 185, 188, 193).

([X.]) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "[X.]" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können ([X.], [X.], 2072, 2074; vgl. auch [X.], [X.], 1366, 1370; Tiffe, [X.], 127, 128 f.; [X.], [X.] 1. Kreditvertrag 2.12; aA [X.]/Krepold, [X.], 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der vertraglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch [X.], [X.], 479, 482).

(ee) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - an[X.] als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. [X.], [X.], 1366, 1368; [X.]/[X.], [X.], 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der [X.] erbracht werden (vgl. [X.], BeckRS 2012, 09048; Tiffe, [X.], 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.

(c) Der Einordnung der streitigen [X.] als kontrollfähige Preisnebenabrede stehen ferner nicht Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.

Entgegen einer Literaturansicht (MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 307 Rn. 179; [X.]/Coester, [X.], Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. [X.]; [X.], [X.] (2000), 273, 323 f.) ist eine [X.] nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven [X.] - schon zum [X.]punkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die [X.] am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 27).

Lässt eine [X.] die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die [X.] einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen [X.]n schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des [X.]s außer [X.] gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum [X.], BT-Drucks. 7/3919, [X.], 22; [X.], Urteile vom 18. Januar 1996 - [X.] und vom 19. November 2009 - [X.], [X.], 2363; [X.], [X.], 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "[X.]" Ansatz nicht gerecht (so auch [X.], Die Bedeutung von § 307 Abs. 1 [X.] im System der [X.] Inhaltskontrolle, 2006, [X.], 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte [X.]., [X.], 1829, 1832; ebenso [X.]/[X.], [X.], 1877, 1879; [X.]/Krepold, [X.], 45, 51 f., 56; wohl auch [X.]/[X.], [X.], 59, 63 f.).

(d) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der [X.]richtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen, [X.]. [X.] 1993 Nr. L 95, [X.]) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven [X.] einzubeziehenden [X.] von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.

Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der [X.]richtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der [X.]richtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, [X.]. [X.] 2008 Nr. L 133, [X.]) definierten effektiven [X.]es oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen [X.], [X.]. [X.] 2013 Nr. [X.], S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen [X.]/13 Rn. 33, 44 ff. und [X.]/10 Rn. 117). Denn die [X.]richtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 ([X.], Urteil vom 30. April 2014, [X.]/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen [X.] nicht ausgeschlossen (vgl. [X.], [X.]. 2010, [X.], Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] (A[X.]V) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. [X.], [X.], 1600 Rn. 39 f.).

[X.]) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche [X.] ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines [X.]en Entgelts für die Bearbeitung eines [X.] mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

(1) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein [X.]es Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.]Z 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - [X.], [X.]Z 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben II. 1. b) [X.]) (2) (b)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige [X.]n stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 21 [X.]).

(b) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur [X.]italnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. [X.], [X.], 2072, 2073 f.; [X.], BeckRS 2012, 09048; Tiffe, [X.], 127, 129; [X.], [X.], 2358, 2363; aA [X.]/[X.], [X.], 2349, 2351; [X.], [X.], 1829 ff.; [X.], [X.], 189, 196; [X.]/Krepold, [X.], 45, 54; [X.]/[X.], [X.], 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in [X.] der Disposition des Verwen[X.] Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen, wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - [X.], [X.]Z 115, 38, 42 [X.]). Das ist aber bei der [X.] Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.

Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, das [X.]e Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind ([X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch [X.]/Krepold, [X.], 45, 53; [X.]/[X.], [X.], 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter ([X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. [X.]; [X.], ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 [X.] legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 [X.] im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen beson[X.] herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 [X.] wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, [X.], 465, 467; J. [X.]/A. [X.], [X.], 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist ([X.]/Freitag, [X.], Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 [X.] oder § 501 [X.], die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben II. 1. b) [X.]) (2) (a) ([X.])); aA [X.]/Krepold, [X.], 45, 52 ff.; [X.], [X.], 1829, 1830).

(2) Gemessen hieran weicht die streitige [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die [X.] bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.], 307 Rn. 45 [X.], für [X.]Z bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die [X.] weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

(a) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung ([X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; [X.], [X.], 1829 ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von [X.] nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des [X.] zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/[X.] ableiten (BT-Drucks. 16/11643, [X.]). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige [X.]e Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 [X.] aF (BT-Drucks. 14/6040, [X.]) und § 501 [X.] (BT-Drucks. 16/11643, [X.]) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - an[X.] als hier - im Gesetz einen hinreichenden Nie[X.]chlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - [X.] 227/12, [X.]Z 197, 21 Rn. 36 ff. [X.]).

(b) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von [X.] geschlossen werden ([X.], [X.], 2320, 2322; aA [X.]/[X.], [X.], 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 [X.] nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die [X.] - wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) [X.]) (2) (a) ([X.]) ([X.])) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen ([X.], Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; [X.], BeckRS 2012, 09048).

(c) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 [X.] in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des [X.] vom 20. September 2013 ([X.]l. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, [X.]). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.

(d) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines [X.]en [X.] ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

(aa) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines [X.] sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 [X.] vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des [X.] in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbes. [X.], [X.], 1841, 1849 f.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 55).

([X.]) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das [X.]e Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.

([X.]) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - [X.] 27/00, [X.]Z 146, 5, 15). Die [X.] legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines [X.]en pauschalierten [X.] verlangen.

([X.]b) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines [X.]en [X.] in [X.] spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.

([X.]a) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern - wie hier - mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt, sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des [X.] zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, [X.], 127, 128; [X.]/[X.], [X.], 133, 138).

([X.][X.]) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines [X.]en [X.] im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der [X.] das [X.]e Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die [X.] als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine auf 1% gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Durch die von der [X.] gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive [X.] beträchtlich an (Tiffe, [X.], 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines [X.], dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 [X.] zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 [X.]), gemäß § 511 [X.] zwingend ist (aA [X.], [X.], 1829, 1835 bei [X.]; [X.], Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).

Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 [X.] entkräften (aA [X.], [X.], 1829, 1835 f.; [X.], [X.], 1841, 1845, 1848 f.; [X.]/[X.], [X.], 59, 68). Zwar geht § 501 [X.] davon aus, dass [X.]e Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 [X.] ergibt sich aber nicht, die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines [X.]en Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) [X.])), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.

([X.][X.]) Auch stellt sich die [X.] nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von [X.] und Glauben vereinbaren lassen (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1956 - [X.], [X.]Z 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - [X.], [X.]Z 101, 253, 263).

(e) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das [X.] notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.]Z 187, 360) nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden [X.].

(3) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.

(a) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das [X.] Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der [X.] darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln ([X.], [X.], 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.

§ 307 [X.] ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten, um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen [X.]n und Verbrauchern herzustellen ([X.], [X.], 2044, 2046; [X.], 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen [X.] entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der [X.] im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der [X.] auszuschließen (siehe oben II. 1. b) [X.]) (2) (c) und [X.]) (2) (d) ([X.])); aA [X.]/[X.], [X.], 1877, 1881; ähnlich [X.], [X.], 450, 455). Die [X.] für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der [X.] war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 [X.] frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, [X.], 127, 131; [X.], [X.], 2358, 2363 f.; [X.], [X.] § 307 [X.] 2.10).

(b) Ferner ist die streitbefangene [X.] nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.

Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des [X.] unbeanstandet geblieben (siehe oben II. 1. b) [X.])). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich [X.]n aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. [X.] sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender ([X.], Urteile vom 18. Januar 1996 - [X.], [X.]Z 132, 6, 11 f. [X.] und vom 5. März 2008 - [X.], [X.], 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.

(4) Schließlich vermag das Unionsrecht einem [X.] Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.

(a) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/[X.] regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines [X.]. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf ([X.], [X.], 2049 Rn. 65 ff.).

(b) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 A[X.]V) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in [X.] für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 A[X.]V fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die [X.] nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.

(aa) [X.] kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch [X.], Beschluss vom 19. September 2013 - [X.](VZ) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn. 31; offengelassen in [X.], [X.] 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer, die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und [X.] Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch [X.], Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Diese Betrachtung steht auch im Einklang mit der Entscheidung des [X.]s vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache [X.] ([X.]/10, [X.], 2049 Rn. 79 ff.).

([X.]) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des A[X.]V über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 A[X.]V) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in [X.] tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der [X.] hat in diesem nationalen [X.] schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.

Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen ([X.], [X.], 2049 Rn. 74 [X.]). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: [X.] - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in [X.] ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwi[X.]prochenen Vortrag der [X.] Regierung und der [X.] aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen ([X.], [X.], 2049 Rn. 77 ff.).

([X.]) So liegt der Fall auch hier (aA [X.]/[X.], [X.], 2349, 2354; [X.][X.], [X.], 103, 108; [X.] [X.] 6/2012 [X.]. 4, [X.]. [X.] 10/2012 [X.]. 4). Das [X.] Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben II. 1. b) [X.]) (3) (a)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 [X.] über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des [X.]s für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des [X.] in den Sollzinssatz verbundenen, finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das [X.] Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum [X.] Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.

Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - an[X.] als hier - neben dem Zins weitere [X.]e Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der [X.] hat der Erhebung [X.] Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der [X.] hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.

([X.]) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein [X.]s Verbot von [X.]n über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 A[X.]V verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V selbst entscheiden (aA [X.]/[X.], [X.], 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen [X.], [X.]. 2000, [X.] Rn. 23 und [X.], 1600 Rn. 19). Eine Vorlage an den [X.] ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des [X.]s in Sachen [X.] ([X.]/10, [X.], 2049) der Fall.

2. Der [X.] kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157 [X.]) ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen [X.] gegen die Kläger zugebilligt werden.

a) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen [X.] entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den bei[X.]eitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 186 Rn. 18, vom 21. Dezember 2010 - [X.] 52/08, [X.], 306 Rn. 16 und vom 15. Januar 2014 - [X.], [X.], 380 Rn. 20). Maßstab für die Vertragsauslegung ist dabei, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht der Wille der konkreten Vertragsparteien. Vielmehr ist auf Grund der im Recht Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltenden objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - [X.] 52/08, [X.], 306 Rn. 16 [X.]).

b) Die [X.] hat bereits nicht dargetan, dass das Vertragsgefüge durch den Wegfall des [X.] völlig einseitig zu ihren Lasten verschoben wird. Die [X.] verliert zwar den Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Sie erhält aber weiterhin den Sollzinssatz in [X.]. Eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsverhältnisses kann daher im Wegfall des [X.] als rein wirtschaftliche Vermögenseinbuße nach [X.] und Glauben nicht erblickt werden. Hinzu kommt, dass Gerichte - ebenso wenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener [X.]n - nicht dazu berechtigt sind, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen [X.] die zulässige [X.] zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten [X.] bekannt gewesen wäre ([X.], Urteil vom 3. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 103, 120). Der Verwender einer unzulässigen Formularbestimmung muss sich vielmehr im Rahmen dessen, was noch als angemessene, den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung anzusehen ist, mit der ihm ungünstigeren Regelung begnügen, die der ersatzlose Wegfall der von ihm verwendeten unzulässigen [X.] zur Folge hat ([X.], Urteile vom 3. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 103, 120 und vom 9. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 186 Rn. 18).

3. Der Bereicherungsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 814 Fall 1 [X.] ausgeschlossen.

a) Nach § 814 Fall 1 [X.] kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im [X.]punkt der Leistung ([X.], Urteile vom 28. November 1990 - [X.], [X.]Z 113, 62, 70; vom 7. Mai 1997 - [X.], NJW 1997, 2381, 2382 und vom 16. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 155, 380, 389). Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, dass dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muss vielmehr aus diesen Tatsachen nach der maßgeblichen Parallelwertung in der [X.] ([X.], Urteil vom 25. Januar 2008 - [X.], [X.], 886 Rn. 13) auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben ([X.], Beschluss vom 26. Juni 1986 - [X.], juris Rn. 2).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier entgegen der Annahme der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass allein aus der - möglichen - Kenntnis der Kläger von oberlandesgerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011, in denen die betreffenden Gerichte bereits die Auffassung vertreten haben, dass formularmäßige Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte unwirksam sind, nicht darauf geschlossen werden kann, die Kläger hätten schon im [X.]punkt der Leistung des [X.] - so wie der Wortlaut von § 814 Fall 1 [X.] dies verlangt - gewusst, dieses Entgelt von Rechts wegen nicht zu schulden. Denn die Kenntnis einzelner - auch mehrerer - obergerichtlicher Entscheidungen kann im Streitfall, zumal vor dem Hintergrund der älteren Rechtsprechung des [X.], in denen derartige [X.]n unbeanstandet geblieben sind (siehe oben II. 1. b) [X.])), nicht mit einer positiven Kenntnis der Rechtslage gleichgesetzt werden.

4. Den Klägern ist die Durchsetzung ihres [X.] schließlich auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt.

Allerdings kann der Bereicherungsanspruch gemäß § 242 [X.] auch bei bloßen Zweifeln an der Verpflichtung ausgeschlossen sein, wenn für den Empfänger ersichtlich ist, dass der Leistende die Leistung selbst für den Fall bewirken will, dass keine Leistungspflicht besteht ([X.], Urteil vom 9. Mai 1960 - [X.], [X.]Z 32, 273, 278). [X.] Sachvortrag hat die [X.] indes nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehalten. Im Revisionsverfahren kann sie diesen Vortrag nicht mehr nachholen (§ 559 Abs. 1 ZPO). Entsprechendes gilt, soweit die [X.] den Ausschluss des [X.] im Revisionsverfahren erstmalig darauf zu stützen versucht, die Kläger hätten sich bereits zuvor im [X.] über die Zulässigkeit von [X.] informiert und den Darlehensvertrag in der offenbaren Absicht geschlossen, das geleistete Bearbeitungsentgelt alsbald nach Vertragsschluss zurückzufordern.

5. Neben dem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten [X.] in Höhe von 1.200 € stehen den Klägern auch die geltend gemachten Nebenforderungen zu. Die Höhe der gezogenen Nutzungen (§ 818 Abs. 1 [X.]) ist in den Vorinstanzen unstreitig geblieben (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die [X.] zudem nicht beanstandet.

[X.]                  [X.]                      Maihold

                Pamp                        [X.]

Meta

XI ZR 170/13

13.05.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bonn, 16. April 2013, Az: 8 S 293/12, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 BGB, §§ 488ff BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 814 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 170/13 (REWIS RS 2014, 5663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5663

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