Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14

11. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 16259

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANKEN KREDITE

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Gegenstand

Förderdarlehensvertrag: Kontrollfähigkeit einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht; Wirksamkeit eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts"


Leitsatz

1. Die in einen Förderdarlehensvertrag, auf den § 502 BGB in der ab dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung keine Anwendung findet, einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen "Risikoprämie" für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der richterlichen Inhaltskontrolle.

2. Die in einen Förderdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung eines laufzeitunabhängigen "Bearbeitungsentgelts" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zwar der richterlichen Inhaltskontrolle. Sie benachteiligt den Darlehensnehmer auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung aber nicht unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn das Darlehen der zweckgebundenen Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele dient.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Wohnraumförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von 2.200 € in Anspruch.

2

Die Kläger stellten über die Beklagte als ihrer Hausbank bei der [X.] (nachfolgend: [X.]) mittels eines von dieser vorgeschriebenen Formulars am 19. Januar 2009 einen Antrag auf ein Darlehen aus Mitteln des Förderprogramms [X.] ("[X.]"). Am 22. Januar 2009 erteilte die [X.] der Beklagten über die          [X.] eine dem Antrag entsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 55.000 € (nachfolgend: [X.]). In Ziffer 3 der Refinanzierungszusage heißt es:

"Auszahlung: an Sie und den [X.] zu 96,00 %Der Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und 2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während des [X.]. Der Abzug beinhaltet somit laufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet."

3

Für die Refinanzierungszusage gelten "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Kreditinstitute -" der [X.] in der Fassung 9/03 (nachfolgend: [X.]), in denen es u.a. lautet:

"5. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit der [X.] abgegolten, …

6. Rückzahlung

(1) Die in der Refinanzierungszusage genannten Rückzahlungsbedingungen sind in den zwischen der Hausbank und dem [X.] zu schließenden Vertrag zu übernehmen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des [X.] bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß der Refinanzierungszusage - der Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem [X.] und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung (Risikoprämie). Die [X.] beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des [X.] nicht erstattet.

(2) …"

4

Im Februar 2009 gewährte die Beklagte den Klägern das beantragte, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen in Höhe eines [X.] von 55.000 € zu einem Zinssatz von nominal 3,95% p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 31. März 2019 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags heißt es:

"Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits) von 4,00 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,0 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung d. Kredits während d. Zinsfestschreibung u. 2,0 % Bearbeitungsgebühr. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten [X.], wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist."

5

Nach Ziffer 9 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen "Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - [X.] -" in der Fassung 9/03 der [X.] (nachfolgend: [X.]). Dort lautet es u.a.:

"4. Berechnung von Kosten und Auslagen

Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, … Die Hausbank ist berechtigt, dem [X.] folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern nicht von der [X.] festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigung und ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.

5. Vorzeitige Rückzahlung

(1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung von 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden. … Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites (Risikoprämie) dient. Die [X.] beinhalten laufzeitunabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.

(2) …"

6

Mit ihrer Klage beanspruchen die Kläger Zahlung des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen - im Darlehensvertrag u.a. als Disagio bezeichneten - Auszahlungsabschlags in Höhe von insgesamt 2.200 €. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 2.200 € gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu. Der Auszahlungsanspruch sei vielmehr vollständig erfüllt worden (§ 389 [X.]), da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass die Beklagte eine Risikoprämie (2%) und eine Bearbeitungsgebühr (2%) einbehalten dürfe.

Diese Vereinbarung unterliege zwar der Preiskontrolle, halte dieser Kontrolle aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteilige. An[X.] als in vom [X.] entschiedenen Fällen handele es sich hier nicht um einen "normalen" Kredit, der von miteinander im Wettbewerb stehenden Banken vergeben werde, sondern um einen Kredit aus subventionierten Mitteln der [X.] Die [X.] seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen bekanntlich wirtschafts- und geopolitische Zwecke verfolgt würden. Da die das Darlehen vergebende Bank keine Möglichkeit besitze, auf die von der [X.] in den jeweiligen Förderprogrammen vorgeschriebenen [X.] Einfluss zu nehmen, könne sie diese auch nicht zu ihrem Vorteil und zum Nachteil des Kreditnehmers gestalten. Die von §§ 305 ff. [X.] zu vermeidende Gefahr bestehe nicht.

Im Übrigen liege der bei [X.]-Förderkrediten gegenüber "normalen" Geschäftskrediten zusätzlich anfallende Bearbeitungsaufwand nicht im Interesse der Geschäftsbank, sondern im Interesse des "Investors" und im öffentlichen Interesse. Da die begrenzten Fördermittel nur für die vorgesehenen Investitionen zur Erreichung der vorgegebenen Ziele eingesetzt werden dürften, sei eine Prüfung der [X.] der Investition vor und eine Prüfung des zweckentsprechenden Einsatzes der Mittel nach deren Vergabe erforderlich.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung des bei Valutierung des [X.] einbehaltenen [X.] in Höhe von 2.200 € zusteht.

1. [X.] geht das Berufungsgericht indessen davon aus, der von den Klägern geltend gemachte Anspruch lasse sich auf § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] stützen. Vielmehr hat die Beklagte den Anspruch der Kläger auf Auszahlung der Darlehensvaluta unabhängig davon erfüllt, ob die Vereinbarung eines [X.] in Höhe von 2.200 € wirksam war.

a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.], 115 Rn. 24 ff. und [X.], [X.], 26 Rn. 20 ff.), wird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen, weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll. Folglich erfüllt der Darlehensgeber mit dem Einbehalt zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.], da sich dieser mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt der zum Darlehensnennbetrag bestehenden Differenz zur Tilgung der - vermeintlichen - Gegenforderung einverstanden erklärt hat.

b) So liegen die Dinge hier. In den vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen [X.]vertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15 und vom 28. Oktober 2014 - [X.], [X.], 26 Rn. 26), ist in Ziffer 2.2 bestimmt, dass ein "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" in Höhe von 4% erhoben wird, das sich aus einer Risikoprämie von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] sowie aus einer Bearbeitungsgebühr von 2% zusammensetzt und das grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredits verrechnet werden kann. Der streitgegenständliche Teil des [X.] ist somit zur Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der [X.] auf Zahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr einbehalten worden.

2. Den Klägern steht aber auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] auf Rückzahlung der danach von ihnen an die Beklagte geleisteten Risikoprämie und Bearbeitungsgebühr zu. Beide Leistungen der Kläger erfolgten nicht ohne rechtlichen Grund. Die Bestimmungen in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags sind wirksam.

a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen Regelungen in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 [X.] handelt.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.

Die Wirksamkeit in [X.]verträgen formularmäßig vereinbarter Auszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend bejaht ([X.], [X.], 205 Rn. 26 ff.; [X.], BeckRS 2015, 07323; [X.], Urteil vom 11. September 2014 - 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 S 187/13, juris Rn. 18 ff.; [X.], Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 19 ff.; [X.], Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. [X.]/[X.], [X.], 174, 176; [X.], [X.], 1353, 1355; [X.]., [X.] - 3.94; [X.], [X.], 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl., § 78 Rn. 118 [X.]; Edelmann, [X.] § 307 [X.] 8.14; [X.], [X.], 189, 199; Kropf, [X.], 60, 63 f.; [X.], [X.], 185, 193 f.; Träber, AG 2015, [X.] f.; [X.], [X.] 2015, 201, 208; [X.], [X.], 1397 ff.; [X.], [X.] 1992, 1125, 1129).

Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine [X.], die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] keiner Inhaltskontrolle unterliegt. Die Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] unterworfen. Sie hält dieser aber stand.

aa) Ziffer 2.2 des [X.]vertrags enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Der in Satz 1 zunächst einheitlich als "Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredits)" bezeichnete Abschlag in Höhe von 4% wird in Satz 2 der Klausel aufgeteilt in einen Abzug von 2% für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während der [X.] (Risikoprämie) und in einen Abzug von 2% für die Bearbeitungsgebühr. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer jeweils eigenständigen [X.] sind (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.]/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).

[X.]) Bei der in Ziffer 2.2 des [X.]vertrags vorgesehenen Risikoprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung.

(1) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der [X.] allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie [X.] oder eine kontrollfähige [X.] enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwen[X.]. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.]Z 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 25, jeweils mwN).

(2) Nach diesen Maßstäben ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle entzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des [X.] während der [X.] ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; [X.], Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, [X.], 60, 64; [X.], [X.], 150, 152).

(a) Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 [X.] folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 [X.] besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 - [X.], [X.], 28 Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 500 Abs. 2 [X.], wonach [X.] jederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EG[X.] nicht auf Verträge anzuwenden ist, die - wie hier der [X.] geschlossen worden sind.

(b) Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 31. März 2019 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der [X.] eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.

(c) Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte verlange die Risikoprämie nicht als Entgelt für die Übernahme eines eigenen Risikos, sondern "hinter dem Rücken" des Kunden für die [X.], ändert das an der Einordnung der Prämie als Entgelt für eine Sonderleistung nichts. Die Kontrollfähigkeit einer Entgeltklausel ist anhand ihres objektiven Inhalts zu klären (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 25), sodass es auf die Kenntnis des Kunden von den konkreten Refinanzierungsbedingungen der kreditgebenden Bank nicht ankommt.

cc) Die in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige [X.] eingeordnet. Es handelt sich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (vgl. [X.], [X.], 1397, 1401; aA Kropf, [X.], 60, 64). Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die [X.] abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der [X.]. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

(1) Ein Disagio kann allerdings als zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmal-entgelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der - [X.] - [X.] ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - [X.], [X.]Z 111, 287, 289 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 42).

Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich aber bei der in Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags unter der Gesamtbezeichnung "Disagio" geregelten Bearbeitungsgebühr von 2% nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - [X.], [X.], 298 Rn. 15), ist vielmehr ein [X.]es Bearbeitungsentgelt vereinbart. In Ziffer 5 Abs. 1 [X.] sind sämtliche Abzugsbeträge unter Einschluss der Bearbeitungsgebühr als [X.]e Gebühren bezeichnet, die auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu erstatten sind. Sachlich beschreibt Ziffer 5 Abs. 1 [X.] die Bearbeitungsgebühr als Entgelt für Aufwand bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung, der typischerweise unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfällt. Nach Wortlaut und Regelungszweck regelt Ziffer 2.2 des Darlehensvertrags damit kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung.

(2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. [X.], [X.], 1397, 1401; aA Kropf, [X.], 60, 64).

Nach Ziffer 5 Abs. 1 [X.], die aufgrund Ziffer 9 des Darlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr "der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits". Mit der [X.] erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die Bearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr wird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 56).

(3) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um eine kontrollfreie [X.], weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der [X.] anfallen.

(a) Es trifft allerdings zu, dass das Bearbeitungsentgelt letztlich zur Deckung von Kosten erhoben wird, die bei der [X.] entstanden sind. Nach Ziffer 5 Abs. 1 [X.] entsteht nämlich der mit dem Bearbeitungsentgelt berechnete Aufwand der Hausbank für die [X.] "aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des [X.] durch die [X.], der zur Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung ... dient". Demgegenüber sind nach Ziffer 4 [X.] die eigenen Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der Hausbank - hier der [X.] - bereits mit dem Zinssatz bzw. mit der Zinsmarge abgegolten.

(b) Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel zum Bearbeitungsentgelt als nicht kontrollfähige [X.] anzusehen (vgl. [X.], [X.], 1397, 1402; [X.], [X.], 150, 151). Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie [X.] ist nicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll, die unmittelbar bei dem [X.] entstanden sind, oder die Erstattung von Aufwand eines [X.] betrifft, sondern ob das Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung betrifft (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 24 mwN). Liegt danach eine [X.] vor, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der [X.] Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht unmittelbar beim Verwender entstanden, sondern vom Verwender einem [X.] zu erstatten ist.

(4) Die danach als [X.] einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält aber entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 66 ff. und [X.], [X.], 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

(a) Die Klausel weicht durch Festlegung einer [X.]en Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

(aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 385 f. und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 66 mwN).

([X.]) Die von den Klägern zu leistende Bearbeitungsgebühr ist [X.] ausgestaltet und weicht daher von dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 [X.] ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 67 f.). Weiter ist die Klausel mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Bearbeitungsgebühr nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Beschaffung des [X.] dient und folglich Kosten auf die Kläger abgewälzt werden, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der [X.] anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - [X.], aaO Rn. 66).

Dem steht auch hier nicht entgegen, dass die geltend gemachten Kosten nicht unmittelbar bei der [X.] entstanden, sondern von dieser der [X.] zu erstatten sind. Entscheidend ist, dass der Aufwand, mit dem der Darlehensnehmer belastet werden soll, für die Erfüllung einer Hauptleistungspflicht des Kreditinstituts als Darlehensgeber gegenüber dem Darlehensnehmer anfällt. Das hängt nicht davon ab, ob die bepreiste Tätigkeit von dem Kreditinstitut selber erbracht wird oder von einem [X.], dem die Bank dafür ein Entgelt zahlt.

(b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.]Z 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.]Z 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - [X.], [X.]Z 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - [X.], [X.]Z 153, 344, 349 und vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.]Z 199, 355 Rn. 45). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN).

Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der Bearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden [X.] nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.

(aa) Zwar sind im Rahmen des § 307 [X.] im Regelfall die Interessen des Vertragspartners gegen die des Verwen[X.] der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwägen ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1981 - [X.], [X.], 1354, 1356; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 120, 133; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 307 Rn. 50). Bei dem hier zu beurteilenden, außerhalb des allgemeinen [X.] auf dem Kapitalmarkt vergebenen Förderdarlehen liegen jedoch die wirtschaftlichen Gegebenheiten und damit auch die zu berücksichtigenden Interessen der Beteiligten wesentlich an[X.] (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Mai 1992 - [X.] 258/91, [X.], 1058, 1059).

Mit der Vereinbarung des streitgegenständlichen [X.] verfolgte die Beklagte unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die sie gegen die Interessen der Kläger durchsetzte, sondern beide Parteien befolgten die von der [X.] vorgegebenen Förderbedingungen. Weder für die Beklagte noch für die Kläger bestand die Möglichkeit, die Bedingungen der Darlehensgewährung zur Bearbeitungsgebühr mitzubestimmen. Folgerichtig musste die streitgegenständliche Bearbeitungsgebühr von der [X.] an die [X.] "durchgeleitet" werden. Sie diente ausweislich Ziffer 5 Abs. 1 [X.] ausschließlich der Abdeckung des Aufwands der [X.] bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung. Eigene Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten der [X.] sind vereinbarungsgemäß allein mit dem Zinssatz abgegolten. Dies rechtfertigt es, bei der nach § 307 [X.] vorzunehmenden Interessenabwägung auf die mit den Förderbedingungen verfolgten Zwecke der Förderung abzustellen.

([X.]) Danach ist nicht entscheidend, ob die Kläger isoliert durch die Bearbeitungsgebühr benachteiligt werden, sondern es ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des [X.] abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach den Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung beson[X.] günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - [X.] 49/93, [X.], 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der vorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der [X.], sondern beruht auf dem staatlichen Auftrag, in den von § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die [X.] - im Unterschied zu den untereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken - keinen Gewinn in einer Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. [X.], Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, S. 170).

Dass die [X.] auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte "durchgeleiteten" Förderdarlehen zweckgebundene, beson[X.] günstige Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber den am Markt erhältlichen [X.] im Durchschnitt niedriger verzinst sind, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. In der Regel sind die Zinssätze der ausgereichten Förderdarlehen sogar günstiger als die zur Refinanzierung aufgenommenen Kapitalmarktdarlehen ([X.], Vergabe und Abwicklung öffentlicher Förderkredite über Hausbanken, 2003, [X.]). In den wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen [X.] gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, [X.]e Bearbeitungsgebühr auf (vgl. auch [X.], [X.], 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 [X.] vorgesehene und von der [X.] unverändert "durchgeleitete" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben benachteiligt.

Ellenberger                    Maihold                      Matthias

                   Menges                      Derstadt

Meta

XI ZR 454/14

16.02.2016

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Bückeburg, 11. September 2014, Az: 1 S 60/13

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 488 Abs 3 S 3 BGB, § 502 BGB vom 29.07.2009, Art 229 § 22 Abs 2 BGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.02.2016, Az. XI ZR 454/14 (REWIS RS 2016, 16259)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1875 WM 2016, 699 REWIS RS 2016, 16259

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