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Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten; hier: Verlängerung und Erweiterung der einstweiligen Anordnungen vom 14. März und 1. September 2008 (BVerfGE 121, 1 und 391)
[X.]
- 1 [X.] -
1. des Herrn Prof. Dr. [X.]...,
2. des [X.],
3. des Herrn K...,
4. der [X.],
vertreten durch den [X.]eschäftsführer,
5. des [X.],
6. des Herrn R...,
7. des Herrn Z...,
8. des Herrn Dr. B...
gegen | die §§ 113a, 113b des [X.]es in der Fassung des [X.]zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] ([X.], S. 3198 ff.) |
hier: | a) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. Dezember 2007, |
b) Erweiterter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 14. August 2008 |
hat das [X.] - Erster Senat - unter Mitwirkung der [X.]in und [X.]
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
[X.]aier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
[X.]
am 28. Oktober 2008 beschlossen:
Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die durch das [X.] der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.] 3198; im Folgenden: [X.] der Telekommunikationsüberwachung) geschaffenen und von den Beschwerdeführern mit der [X.]beschwerde angegriffenen Regelungen der §§ 113a und 113b des [X.]es (im Folgenden: [X.]) zur [X.]speicherung von [X.]insbesondere mit Blick auf Änderungen im [X.] Polizei- und [X.]recht in größerem Umfang einstweilen auszusetzen, als dies durch die einstweilige Anordnung des [X.]s vom 11. März 2008, wiederholt durch Beschluss vom 1. September 2008, bisher geschehen ist.
1. Durch das [X.] der Telekommunikationsüberwachung wurden unter anderem die §§ 113a und 113b in das [X.] eingefügt, auf die sich die [X.]beschwerde und der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beziehen.
§ 113a [X.] verpflichtet die Betreiber öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste für Endnutzer, bestimmte einzeln aufgeführte Verkehrs-, darunter auch Standortdaten für einen [X.]raum von sechs Monaten zu speichern. Nach Ablauf der Speicherungsfrist sind die Daten binnen eines Monats zu löschen. Der Inhalt der Kommunikation und Daten über aufgerufene [X.]seiten dürfen aufgrund des § 113a [X.] nicht gespeichert werden.
§ 113b [X.] gestattet den nach § 113a [X.] zur Speicherung Verpflichteten, die nach § 113a [X.] gespeicherten Daten zur Verfolgung von Straftaten (§ 113b Satz 1 Nr. 1 [X.]), zur Abwehr erheblicher [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 [X.]) und zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der [X.]behörden des [X.] und der Länder, des [X.]nachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 [X.]) an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen zu übermitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a [X.] vorgesehen ist. Für andere Zwecke - mit Ausnahme einer Auskunftserteilung über Bestandsdaten nach § 113 [X.] - dürfen die nach § 113a [X.] gespeicherten Verkehrsdaten nicht verwendet werden (§ 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.]). § 113b [X.] hatte mangels einer Regelung, die den Verkehrsdatenabruf zu Zwecken der [X.]efahrenabwehr und der Erfüllung von Aufgaben des [X.]es und der Nachrichtendienste ermöglichte, zunächst nur Bedeutung in den Fällen des § 100g Abs. 1 StPO, der zum Abruf von [X.] nach § 113a [X.] zum Zwecke der Strafverfolgung ermächtigte (vgl. zum Sachverhalt einschließlich des Wortlauts der genannten Normen und des gemeinschaftsrechtlichen Hintergrunds, Beschluss des Senats vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, A I, [X.], Rn. 1 bis 120).
2. Bezogen auf diese Rechtslage erließ das [X.] mit Beschluss vom 11. März 2008, der mit Beschluss vom 1. September 2008 wiederholt wurde, unter Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführer im Übrigen eine einstweilige Anordnung, nach der § 113b Satz 1 Nr. 1 [X.] mit folgenden Maßgaben anwendbar ist: Aufgrund eines [X.]s einer Strafverfolgungsbehörde nach § 100g Abs. 1 StPO, das sich auf allein nach § 113a [X.] gespeicherte [X.]bezieht, hat der durch das [X.] verpflichtete Anbieter von [X.] die verlangten Daten zu erheben. Sie sind jedoch nur dann an die ersuchende Behörde zu übermitteln, wenn [X.]egenstand des Ermittlungsverfahrens gemäß der Anordnung des Abrufs eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist und die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 StPO vorliegen. In den übrigen Fällen des § 100g Abs. 1 StPO ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen. Der Diensteanbieter hat die Daten zu speichern. Er darf die Daten nicht verwenden und hat sicherzustellen, dass Dritte nicht auf sie zugreifen können.
Außerdem wurde der [X.]regierung aufgegeben, über die praktischen Auswirkungen der in § 113a [X.] vorgesehenen Datenspeicherungen und der einstweiligen Anordnung für den [X.]raum vom 1. Mai 2008 bis zum 1. August 2008 zu berichten. Mit der Wiederholung der einstweiligen Anordnung wurde dieser Bericht erneut für den [X.]raum vom 1. August 2008 bis zum 1. Februar 2009 angefordert.
3. Nach dem von der [X.]regierung zum 1. September 2008 vorgelegten Bericht ergingen im [X.]raum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2008 in 2.186 Ermittlungsverfahren 4.356 Anordnungen nach § 100g StPO. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen, zu deren Bearbeitung die ersuchten Telekommunikationsunternehmen auf allein nach § 113a [X.] gespeicherte Daten zurückgreifen mussten, belief sich dabei auf 1.742. Bei 132 Erst- und Verlängerungsanordnungen blieb das Auskunftsersuchen ganz oder teilweise erfolglos, weil die [X.] nach § 113a [X.] von den Telekommunikationsunternehmen ganz oder teilweise noch nicht erfüllt wurde. In 96 Verfahren blieb das Auskunftsersuchen ganz oder teilweise erfolglos, weil es sich nicht auf Straftaten nach § 100a Abs. 1 und 2 StPO bezog. In 63 Verfahren vereitelte die Erfolglosigkeit des [X.] die Aufklärung der Straftat, in 37 Verfahren erschwerte es sie.
4. Inzwischen hat der [X.]esetzgeber des Freistaats Bayern mit dem [X.]esetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes vom 8. Juli 2008 ([X.]VBl S. 365) und dem [X.]esetz zur Änderung des [X.], des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-[X.]esetz und des [X.] vom 8. Juli 2008 ([X.]VBl S. 357) sowohl das Polizeiaufgabengesetz (im Folgenden: [X.]) als auch das [X.]gesetz (im Folgenden: [X.]) geändert. Art. 34b Abs. 2 und Abs. 3 [X.] und Art. 6c Abs. 2 [X.] verweisen nunmehr auf § 113a [X.] und gestatten damit den behördlichen Zugriff auf die nach dieser Regelung zu speichernden Verkehrsdaten auch zur [X.]efahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]es.
Ebenso nimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes (im Folgenden: ThürPA[X.]) seit dem Inkrafttreten des Thüringer [X.]esetzes zur Änderung sicherheits- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2008 ([X.]) auf § 113a [X.] Bezug und eröffnet damit unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 ThürPA[X.] den Zugriff auf vorratsgespeicherte [X.] zur Abwehr von [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit.
5. Der in Verbindung mit § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] den Abruf von nach § 113a [X.] gespeicherten [X.] zum Zwecke der [X.]efahrenabwehr ermöglichende Art. 34b [X.], auf den die Beschwerdeführer zur Begründung ihres erneuten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinweisen, lautet auszugsweise:
Art. 34b
(1) ...
(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Diensteanbieter verpflichten,
ihr vorhandene [X.]der in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 genannten Personen zu übermitteln,
Auskunft über deren zukünftige Telekommunikationsverkehrsdaten zu erteilen oder
ihr die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die [X.]eräte und Kartennummer mitzuteilen.
Die Übermittlung von Daten über Telekommunikationsverbindungen, die zu diesen Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.
(3) Telekommunikationsverkehrsdaten sind alle nicht inhaltsbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einer Telekommunikation auch unabhängig von einer konkreten Telekommunikationsverbindung technisch erhoben und erfasst werden, einschließlich der nach § 113a des [X.]es gespeicherten Daten, insbesondere
Berechtigungskennung, Kartennummer, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
Endpunkte fest geschalteter Verbindungen, ihr Beginn und Ende nach Datum und Uhrzeit.
(4) ...
In dem von Art. 34b [X.] in Bezug genommenen Art. 34a [X.] heißt es:
Art. 34a
(1) Die Polizei kann durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben
1. über die für eine [X.]efahr Verantwortlichen, soweit dies zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine [X.]efahr besteht, erforderlich ist, oder
2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat begehen werden oder
3. über Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass
a) sie für Personen nach [X.]. 1 oder 2 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach §§ 53, 53a StPO zu haben, oder weitergeben oder
b) die unter [X.]. 1 oder 2 genannten Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden.
...
(2) ...
(3) Die Polizei kann bei [X.]efahr für Leben oder [X.]esundheit einer Person
1. durch die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten über diese Person erheben oder
2. technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von ihr mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.
Weitergehende Maßnahmen nach Art. 34b Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) ...
Der in Verbindung mit § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] den Abruf von nach § 113a [X.] gespeicherten [X.] zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des [X.]es ermöglichende Art. 6c [X.] hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:
Art. 6c
(1) ...
(2) Das [X.]amt für [X.] darf im Einzelfall auch im Rahmen des § 113a des [X.]es ([X.]) vom 22. Juni 2004 (B[X.]Bl I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung [X.]einholen bei
...
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 [X.]. 1 bis 4 [X.] und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
denjenigen, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten oder daran mitwirken, über
a) Merkmale zur Identifikation des Nutzers von Telemedien,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch
genommenen
Telemedien,
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende [X.]efahr für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf [X.]rund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
zu Hass- oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder [X.]anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von [X.]ewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder
[X.]ewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von [X.]ewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
Die Verpflichteten haben die [X.]unentgeltlich zu erteilen.
(3) Auskünfte nach Abs. 2 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden [X.]efahren nach Abs. 2 fördern, oder
auf [X.]rund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist
a) bei Auskünften nach Abs. 2 Satz 1 [X.]. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nr. 1 in Anspruch nehmen oder
b) bei Auskünften nach Abs. 2 Satz 1 [X.]. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nr. 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nr. 1 ihre Kommunikationseinrichtung benutzt.
(4) ...
Die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) und zu 5) bis 8) nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste wie Festnetzanschlüsse, Mobiltelefone, [X.] und E-Mail-Postfächer. Die Beschwerdeführerin zu 4) bietet einen öffentlich nutzbaren [X.]anonymisierungsdienst an.
Ihren erneuten Antrag, die §§ 113a und 113b [X.] bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung außer [X.] zu setzen, stützen die Beschwerdeführer auf veränderte Umstände und neue Erkenntnisse.
Aus inzwischen durchgeführten Umfragen gehe hervor, dass nicht erst der Abruf der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten, sondern bereits die [X.]speicherung selbst zu schwerwiegenden und irreparablen [X.]rundrechtsbeeinträchtigungen führen könne. Die inzwischen bekannt gewordene missbräuchliche Verwendung von Telefonverbindungsdaten von Journalisten, Aufsichtsräten und Managern durch die [X.] zeige, dass eine bloße Beschränkung der staatlichen Zugriffsmöglichkeiten nicht vor irreparablen Nachteilen der [X.]speicherung schützen könne. Es lägen auch die Voraussetzungen vor, unter denen der Europäische [X.]erichtshof das Recht der [X.]erichte der Mitgliedstaaten anerkenne, einen durch [X.]emeinschaftsrecht vorgegebenen Rechtsakt einstweilen auszusetzen. Die Aussagekraft des Berichts der [X.]regierung sei zu gering, um einen Rückschluss auf eine Beeinträchtigung von Strafverfolgungsinteressen zuzulassen, die die Nachteile der [X.]speicherung überwögen.
[X.]rundlegend ändere sich die Situation mit dem Auslaufen der Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b [X.] zum 1. Januar 2009. Die [X.]speicherung werde dann auch für die elektronische Post, für [X.], für die [X.]telefonie und für die [X.]anonymisierung verbindlich. Die damit verbundenen Nachteile hinsichtlich der Vertraulichkeit der Kommunikation gingen für die Nutzer dieser Dienste über die Auswirkungen der [X.]speicherung im Festnetz- und Mobilfunkbereich weit hinaus. Die Speicherungspflicht wirke sich darüber hinaus erheblich auf die Berufsfreiheit der Anbieter von [X.]diensten aus. Erfasst würden davon anders als im Bereich der Festnetz- und Mobilfunktelefonie auch sehr kleine Anbieter, die sich die zur Datenspeicherung erforderlichen Einrichtungen nicht leisten könnten und in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht würden. So sei auch die Existenz der Beschwerdeführerin zu 4) gefährdet.
Die Übermittlung der Daten nach § 113b [X.] müsse in weitergehendem Umfang ausgesetzt werden als in der mit Beschluss vom 1. September 2008 wiederholten einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008. Inzwischen seien auch § 113b Satz 1 Nr. 2 und § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] bedeutsam geworden, weil der Freistaat Bayern nunmehr den [X.]polizeibehörden durch Art. 34b [X.] und dem [X.]amt für [X.] durch Art. 6c [X.] den Zugriff auf [X.] zur [X.]efahrenabwehr und zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]es eröffnet habe. Der Zugriff auf anlasslos gespeicherte [X.] müsse den jeweils zuständigen Behörden in beiden Fällen versagt bleiben. Schließlich müsse sich die einstweilige Anordnung auch auf § 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.] erstrecken, weil sonst die gespeicherten [X.] entgegen der Intention der bisherigen einstweiligen Anordnung auch zur Verfolgung von Straftaten genutzt werden könnten, die keine Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO seien.
1. Die [X.]regierung hält eine Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf die am 1. Januar 2009 in [X.] tretende Speicherungspflicht für [X.]- und [X.]sdaten auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] und auf § 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nicht für geboten.
Die Beschwerdeführer hätten keine Fakten vorgetragen, die eine solche Erweiterung rechtfertigen könnten. Die nachteiligen Wirkungen der Speicherungsregelungen sowie die Möglichkeit des Datenmissbrauchs seien in der bestehenden einstweiligen Anordnung bereits berücksichtigt. Der Bericht der [X.]regierung zeige die erhebliche Bedeutung, die der Speicherung nach § 113a [X.] für die Strafverfolgung zukomme. Einer Aussetzung der Speicherungspflicht für die Verkehrsdaten aus dem [X.]- und [X.] über den 1. Januar 2009 hinaus stehe die Richtlinie 2006/24/[X.] entgegen, die auch für die Anbieter von Anonymisierungsdiensten gelte. Es gebe keine triftigen [X.]ründe, die nach § 150 Abs. 12b [X.] übergangsweise von der Speicherungspflicht befreiten Unternehmen auch nach Auslaufen dieser Übergangsregelung von den Pflichten nach § 113a [X.] auszunehmen. Auch Kleinunternehmen würden keine unzumutbaren Belastungen aufgebürdet. Hingegen werde durch ein Aufschieben der Speicherungspflichten für [X.]-Verkehrsdaten die Verfolgung von unter Nutzung des [X.] begangenen Straftaten überwiegend vereitelt, zumal der Anteil der [X.]telefonie zunehme. Es bestehe schließlich auch kein Anlass, Datenabfragen nach § 113 [X.], bei deren Beantwortung nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.] auf nach § 113a [X.] gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werde, einzuschränken. Denn durch solche Abfragen würden die Verkehrsdaten nur unternehmensintern genutzt, gelangten aber nicht zu den staatlichen Ermittlungsdaten.
2. Die [X.] ist der Auffassung, im Hinblick auf die neuen [X.] Regelungen bedürfe es einer Aussetzung des Vollzugs von § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] nicht. Sie führe zu nicht hinnehmbaren Nachteilen hinsichtlich der Abwehr von [X.]efahren für hochrangige Rechtsgüter. Ohne die [X.]speicherung hänge die [X.]efahrenabwehr und -aufklärung entscheidend von der Tarifgestaltung ab. Im Falle von Flatratetarifen sei zu erwarten, dass eine Auskunft auch dann nicht erteilt werden könne, wenn die Kenntnis von Verkehrsdaten zur Abwehr von Lebensgefahren unerlässlich sei. Außerdem sei der Zugriff auf Verkehrsdaten auf sehr wenige, besonders bedeutsame Einzelfälle beschränkt.
Die hochrangigen Rechtsgüter, zu deren Schutz der Datenabruf durch Polizei und [X.] erfolge, rechtfertigten jeweils den Eingriff in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.]. Eine Übermittlung der Verkehrsdaten an die Polizei erfolge nur dann, wenn eine konkrete [X.]efahr bestehe. Im Bereich des [X.]es würden die Interessen unbescholtener Bürger an der Wahrung ihrer Privatsphäre durch entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen in umfangreicher Weise geschützt.
Der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und zum Teil begründet.
Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass das [X.] den früheren Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 11. März 2008 teilweise abgelehnt hat. Denn die Erneuerung eines abgelehnten Antrags ist dann zulässig, wenn sie nicht nur in dessen bloßer Wiederholung besteht, sondern auf neue [X.]ründe gestützt ist (vgl. [X.] 4, 110 <113>).
Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführer berufen sich nicht nur auf neue Erkenntnisse über die Auswirkungen der [X.]speicherung nach § 113a [X.], sondern insbesondere auch auf eine durch das Inkrafttreten von Art. 34b Abs. 3 [X.] und Art. 6c Abs. 2 [X.] zum 1. August 2008 geänderte Rechtslage. Danach wird - wie auch nach den entsprechenden Regelungen des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes - anders als zum [X.]punkt des Erlasses der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008, nunmehr ein Abruf von Verkehrsdaten auch nach § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] zur [X.]efahrenabwehr und zu Zwecken des [X.]es eröffnet.
Die Beschwerdeführer können unabhängig davon, in welchem [X.]land sie ihren Wohnsitz haben, durch die sich hieraus ergebenden Folgen betroffen werden. Zwar ermächtigen die neuen Regelungen als [X.] und thüringisches [X.]recht unmittelbar nur die jeweiligen [X.]behörden zu einem Datenabruf. Sie lösen damit jedoch Folgen aus, die ihre [X.]rundlage in den von den Beschwerdeführern unmittelbar angegriffenen bundesrechtlichen Normen der §§ 113a, 113b [X.] haben. Zu den insoweit zu übermittelnden Daten gehören sowohl die Daten des Anrufenden oder Absenders als auch die des Angerufenen oder Empfängers (§ 113a Abs. 2 Nr. 1, § 113a Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a bis c, § 113a Abs. 2 Nr. 5 und § 113a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 [X.]). Ein Zugriff [X.] oder thüringischer Behörden erfasst damit auch die Daten von Kommunikationsteilnehmern außerhalb dieser [X.]länder.
Der Antrag ist zum Teil begründet.
[X.]emäß § 32 Abs. 1 [X.] setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender [X.]ewalt oder aus einem anderen wichtigen [X.]rund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die [X.]ründe, die für die [X.]widrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die [X.]beschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. [X.] 112, 284 <291>; stRspr). Wie der [X.]bereits entschieden hat, ist dies nicht der Fall (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, B I, [X.], Rn. 133 bis 138).
Maßgeblich ist vorliegend eine Folgenabwägung, bei der die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die [X.]beschwerde später aber Erfolg hätte, abzuwägen sind gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der [X.]beschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. [X.] 117, 126 <135>). Weil es um die Aussetzung eines [X.]esetzes geht, ist hierbei ein besonders strenger Maßstab anzulegen, der sich nochmals verschärft, soweit es um die Aussetzung von Vorschriften geht, die auf zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Maßgaben beruhen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, B II 1 b, [X.], Rn. 141 bis 145).
Nach diesen Maßstäben hat der erneute Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Teil Erfolg. Eine Aussetzung der [X.]selbst (§ 113a [X.]) ist allerdings auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht geboten, auch nicht in Bezug auf das Auslaufen der Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b [X.] (1). [X.]leichfalls bleibt es hinsichtlich der Nutzung der nach § 113a [X.] zu speichernden Daten, soweit eine solche Nutzung bereits [X.]egenstand der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 war, bei der bisherigen Beurteilung. Die einstweilige Anordnung ist in unverändertem Umfang zu verlängern, nicht aber zu erweitern (2). Teilweise Erfolg hat der Antrag jedoch, soweit er sich gegen die - durch Art. 34b Abs. 3 [X.], § 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürPA[X.] und Art. 6c Abs. 2 [X.] nun erheblich gewordene - Nutzung der Daten für die [X.]efahrenabwehr (3) und für Aufgaben des [X.]es (4) nach § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] richtet.
1. Eine Aussetzung der Speicherungspflicht des § 113a [X.] als solcher scheidet auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern vorgebrachten neuen [X.]esichtspunkte aus.
a) Soweit die Beschwerdeführer sich zur Begründung eines überwiegenden Nachteils auf Umfragen berufen, nach denen nicht erst der Abruf der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten, sondern bereits die [X.]speicherung selbst zu Einschüchterungseffekten führe, die das [X.] veränderten, waren solche Einschüchterungseffekte bereits [X.]rundlage der Abwägung, die das [X.] in seiner einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 vorgenommen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, B II 2 a, [X.], Rn. 148). Ihre Berücksichtigung gibt dem Senat keinen Anlass für ein anderes Abwägungsergebnis.
Ebenso führen die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Fälle von Datenmissbrauch nicht zu einer anderen Bewertung, als sie dem Beschluss vom 11. März 2008 zugrunde liegt. Zwar zeigen diese Fälle, dass eine Speicherung von Daten, gerade wenn es sich um umfängliche und sensible Daten wie denen nach § 113a [X.] handelt, auch im Blick auf Missbrauchsmöglichkeiten Bedenken ausgesetzt sein kann. Soweit sich die Verpflichtung zur Datenspeicherung als zulässig erweisen sollte, wird dementsprechend im Hauptsacheverfahren auch zu prüfen sein, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen diesbezüglich zu stellen sind, um einen Missbrauch in hinreichendem Umfang zu verhindern. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Missbrauch der nach § 113a [X.] zu speichernden Daten in der [X.] bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde konkret zu befürchten ist. Das [X.] verlangt von dem zur Speicherung Verpflichteten, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich von ihm hierzu besonders ermächtigten Personen möglich ist (§ 113a Abs. 10 Satz 2 [X.]), und bewehrt Verstöße hiergegen mit Bußgeld (§ 149 Abs. 1 Nr. 38 in Verbindung mit § 149 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Eine gesteigerte [X.]efahr, dass gegen diese Pflichten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit verstoßen wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich das nicht aus von den Beschwerdeführern angeführten, je eigens gelagerten Fällen.
b) Eine Aussetzung der Speicherungspflicht des § 113a [X.] ist auch nicht hinsichtlich des Auslaufens der Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b [X.] zum 1. Januar 2009 geboten.
aa) Keine neue Beurteilung verlangt das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Auslaufen der Übergangsregelung müsse zu einer stärkeren [X.]ewichtung der mit der [X.]speicherung verbundenen Nachteile für die Vertraulichkeit der Kommunikation führen, weil die Speicherungspflicht des § 113a [X.] dann auch seitens der Anbieter von [X.]n, Diensten der elektronischen Post, [X.]telefondiensten und Anonymisierungsdiensten zu erfüllen sei. Die Begründung, mit der der Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die nach § 113a [X.] zu speichernden Verkehrsdaten abgelehnt hat, bezieht alle nach § 113a Abs. 1 Satz 1 [X.] zu speichernden Verkehrsdaten mit ein, ohne zwischen den bei [X.], [X.]n, Diensten der elektronischen Post, [X.]telefondiensten oder [X.]anonymisierungsdiensten anfallenden Daten zu unterscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, [X.] 2 a, [X.], Rn. 147 bis 150). Die Folgen der Speicherung auch von [X.]-Verkehrsdaten lagen daher bereits bei Erlass der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 seiner Abwägung zugrunde.
[X.]) Auch die mit der [X.]verbundenen Kosten gebieten es nicht, für die unter § 150 Abs. 12b Satz 2 [X.] fallenden Diensteanbieter die Speicherungspflicht des § 113a [X.] generell auszusetzen oder die Übergangsregelung zu verlängern. Die Nachteile, die sich ergeben, wenn die Übergangsregelung wie gesetzlich vorgesehen ausläuft, sich im Hauptsacheverfahren die Speicherungspflicht nach § 113a [X.] aber als verfassungswidrig erweisen sollten, überwiegen nicht die Nachteile, die einträten, wenn die Übergangsregelung im Wege einer einstweiligen Anordnung verlängert würde, sich die Speicherungspflicht aber als verfassungsgemäß herausstellten. Die besonders strengen Anforderungen an die Aussetzung eines [X.]esetzes sind deshalb nicht erfüllt.
Die Verpflichtung zur Speicherung von [X.] bringt für die betroffenen Diensteanbieter zusätzlichen Aufwand mit sich, dessen Höhe und Auswirkungen von dem betreffenden Anbieter und den von ihm angebotenen Telekommunikationsdienstleistungen abhängen. Wie hoch die Kosten und Belastungen sind, die die einzelnen Unternehmen treffen, ist dabei unklar. Die [X.]esetzesbegründung der [X.]regierung geht davon aus, dass der Mehraufwand zwischen einigen Tausend und mehreren Hunderttausend Euro betragen kann (BTDrucks 16/5846, S. 5). In der [X.]beschwerde wird behauptet, die Kosten könnten bis zu mehreren Millionen Euro je Unternehmen reichen. Eine substantiierte Aufschlüsselung, die eine belastbare und repräsentative Einschätzung der finanziellen Folgen erlaubte, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Ebenso liegen dem [X.] keine verlässlichen Erkenntnisse darüber vor, wie viele Unternehmen es gibt, deren Leistungsfähigkeit der zu tragende Aufwand übersteigt und sie deshalb zur Einstellung ihrer Dienstleistung zwingt, obwohl eine Überwälzung der Kosten auf die Kunden in Betracht kommt (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 5; [X.] 30, 292 <326>). Wie schwer die Nachteile sind, die die Diensteanbieter treffen, wenn sie ab 1. Januar 2009 die Anforderungen von § 113a [X.] erfüllen müssen, sich dieser später aber als verfassungswidrig erweist, lässt sich daher nicht verlässlich einschätzen.
[X.]leiches gilt für die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die die [X.]eltung des § 150 Abs. 12b Satz 2 [X.] bis zur Entscheidung in der Hauptsache verlängerte, sich die [X.]beschwerde im Hauptsacheverfahren dann aber als unbegründet erwiese. Jedenfalls hätte dies zur Folge, dass für die [X.] vom 1. Januar 2009 bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde nicht alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen den gesetzlich angeordneten Speicherungspflichten nachgekommen wären. Die in § 150 Abs. 12b Satz 2 [X.] genannten [X.]ruppen hätten vielmehr einen weiteren Aufschub erlangt. Für diese [X.] würden ihrerseits Daten zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung, der [X.]efahrenabwehr und des [X.]es noch nicht bereitstehen. Auch insoweit aber liegen dem [X.] keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, wie viele Diensteanbieter die Speicherungspflicht des § 113a [X.] bis zu einer Entscheidung über die [X.]beschwerde nicht erfüllen würden und wie sich das auswirken würde. Auch der Nachteil, der sich für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben ergäbe, wenn die Übergangsregelung des § 150 Abs. 12b Satz 2 [X.] über den 1. Januar 2009 hinaus verlängert würde und sich § 113a [X.] letztlich als verfassungsgemäß erweisen sollte, lässt sich daher nicht verlässlich einschätzen.
Lassen sich danach aber weder die Nachteile, die sich für die Diensteanbieter ergäben, wenn sie ab 1. Januar 2009 zur [X.]speicherung verpflichtet wären und sich § 113a [X.] im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig erweisen sollte, noch die Nachteile, die es mit sich brächte, wenn eine Verkehrsdatenspeicherung nach dieser Vorschrift unterbliebe, obwohl sie sich als verfassungsgemäß herausstellen sollte, verlässlich bewerten, so kann auch nicht festgestellt werden, dass erstere in Ausmaß und Schwere letztere so deutlich überwögen, wie es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 [X.] Voraussetzung wäre, mit der die Anwendung einer vom demokratisch legitimierten [X.]esetzgeber statuierten Regelung bis zu einer Entscheidung über die [X.]beschwerde hinausgeschoben werden soll (vgl. [X.] 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, [X.] 1 a, [X.], Rn. 140; stRspr). Dies gilt vorliegend umso mehr, als eine Verlängerung der Übergangsfrist diejenigen Anbieter benachteiligte, die im Blick auf die [X.]esetzeslage bereits entsprechende Investitionen getätigt haben, und eine diesbezügliche einstweilige Anordnung Wettbewerbsverzerrungen zur Folge haben könnte.
2. Auch hinsichtlich der Nutzung der gemäß § 113a [X.] gespeicherten Daten nach § 113b Satz 1 Nr. 1 [X.] (a) und § 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.] (b) führt die erneute Folgenabwägung zu keinem anderen Ergebnis als in der Entscheidung des Senats vom 11. März 2008. Die einstweilige Anordnung ist in unverändertem Umfang zu verlängern, nicht aber zu erweitern.
a) Die Übermittlung von Daten gemäß § 113b Satz 1 Nr. 1 [X.] zu Zwecken der Strafverfolgung ist bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 11. März 2008 weiterhin zu beschränken. An den für die Folgenabwägung maßgeblichen [X.]esichtspunkten hat sich in der Sache nichts geändert (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, B II 2 b, [X.], Rn. 152 bis 176).
Insbesondere gibt der Bericht der [X.]regierung keinen Anlass, die einstweilige Anordnung zu ändern. Dem Bericht, nach dem in insgesamt mehr als 2.000 Verfahren mehr als 4.000 Erhebungen nach § 100g StPO vorgenommen worden sind, lässt sich einerseits entnehmen, dass die Abfrage von [X.] ein Aufklärungsmittel ist, dem quantitativ einige Bedeutung zukommt. Anderseits blieben nach dem Bericht nur in rund 100 Verfahren Auskunftsersuchen deshalb erfolglos, weil es sich nicht um Straftaten nach § 100a Abs. 1 und Abs. 2 StPO handelte; in etwa 60 Verfahren vereitelte die Erfolglosigkeit eines [X.] die Aufklärung der Straftat und in etwa 40 Verfahren erschwerte sie sie. Hieraus lassen sich keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, die die Annahmen, auf denen die Maßgaben zur Anwendung von § 113b Satz 1 Nr. 1 [X.] beruhen, in Frage stellen. Das gilt namentlich auch deshalb, weil die [X.]regierung darauf hinweist, dass der Bericht kein vollständiges Bild abgebe.
b) Die einstweilige Anordnung ist auch nicht im Hinblick darauf zu erweitern, dass die nach § 113a [X.] gespeicherten Daten gemäß § 113b Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nach der gegenwärtigen Rechtsauslegung und -praxis auch zur Erteilung von Auskünften nach § 113 [X.] (sogenannte Bestandsdatenauskunft) verwendet werden. Der Senat ist bereits in der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 dem Begehren der Beschwerdeführer nicht gefolgt, eine solche Verwendung auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diesbezüglich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Zwar wirft auch diese Nutzung Rechtsfragen auf, die im Hauptsacheverfahren näherer Prüfung bedürfen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer gibt aber keinen Anlass, im Rahmen der Folgenabwägung nunmehr zu einem anderen Ergebnis zu kommen und eine Nutzung dieser Daten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen.
3. Der Antrag hat demgegenüber teilweise Erfolg, soweit er sich gegen die Nutzung der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten zur [X.]efahrenabwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] richtet. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Möglichkeit zur Datenübermittlung entfaltet infolge der Schaffung von an sie anknüpfenden [X.]durch Art. 34b Abs. 2 und 3 [X.] und § 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 34a Abs. 3 ThürPA[X.] mittlerweile auch aktuelle Rechtswirkungen. Die nunmehr auch bezüglich § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Norm im Hinblick auf die Nachteile, die durch den [X.] drohen, zum Teil zurücktreten muss.
a) Erginge keine einstweilige Anordnung, erwiese sich die [X.]beschwerde aber später als begründet, so drohten in der Zwischenzeit Nachteile von ganz erheblichem [X.]ewicht, die durch eine spätere Nichtigerklärung von § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] in weitem Umfang nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Die Übermittlung von nach § 113a [X.] gespeicherten Daten zur [X.]efahrenabwehr gemäß § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] ruft für einen weiteren Bereich die Nachteile hervor, die bereits mit der Nutzung dieser Daten im Rahmen der Strafverfolgung einhergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, [X.] 2 b, [X.], Rn. 153 bis 158). Nunmehr können nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch die im Bereich der [X.]efahrenabwehr tätigen Polizeibehörden weitreichende Erkenntnisse über das [X.] und die sozialen Kontakte der Betroffenen erlangen, wobei neben der eigentlichen Zielperson des [X.] weitere Personen erfasst werden können, die in keiner Beziehung zu den den Datenabruf rechtfertigenden [X.]ründen stehen und auch sonst keinen Anlass für den damit verbundenen [X.]rundrechtseingriff gegeben haben. Dabei fällt ins [X.]ewicht, dass § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Datennutzung ohne nähere Begrenzung zulässt. Die Vorschrift eröffnet einen Zugriff ganz allgemein „zur Abwehr von erheblichen [X.]efahren für die öffentliche Sicherheit“. Die damit ermöglichte Nutzung der Daten reicht, eingeschränkt nur durch die nicht spezifizierte Voraussetzung der „Erheblichkeit“, sehr weit.
Die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der bevorrateten Verkehrsdaten verstärkt zugleich die durch §§ 113a und 113b [X.] begründete Beeinträchtigung der allgemeinen Unbefangenheit des elektronischen Informations- und [X.] sowie des Vertrauens in den durch Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] gewährleisteten Schutz der Telekommunikation in erheblichem Maße. Durch den größer gewordenen Kreis abrufberechtigter Behörden und die Erweiterung des zulässigen Abrufszwecks erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für den Betroffenen, auf der [X.]rundlage der durch einen [X.]abruf erlangten Erkenntnisse weiteren polizeilichen Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachungen, Beschlagnahmen und Wohnungsdurchsuchungen ausgesetzt zu werden, die ohne diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, [X.] 2 b, [X.], Rn. 155 bis 157). Diese können außer auf repressive jetzt auch auf präventive Erwägungen gestützt werden. Ins [X.]ewicht fällt dabei auch, dass im Bereich der [X.]efahrenabwehr die dem Datenabruf zugrundeliegenden Erkenntnisse doppelt ungewiss sind: Nicht nur die Beurteilung der Frage, von wem eine [X.]efahr droht, sondern auch diejenige der Frage, ob überhaupt eine Rechtsgutverletzung bevorsteht, beruht letztlich auf behördlichen Prognosen, die naturgemäß unsicher sind. Insgesamt erhöht sich hierdurch die Wahrscheinlichkeit eines sachlich von den Betroffenen nicht veranlassten Zugriffs auf ihr [X.].
b) Erginge demgegenüber eine einstweilige Anordnung, die die Übermittlung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der [X.]efahrenabwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] ausschlösse, und erwiese sich die Norm später als verfassungsgemäß, so ergäben sich gleichfalls erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit. Eine solche einstweilige Anordnung trüge das Risiko, dass verfassungsrechtlich zulässige Verkehrsdatenabrufe unterblieben und sich deshalb unter Umständen erhebliche [X.]efahren verwirklichten, die mit Hilfe der nicht erhobenen Daten womöglich rechtzeitig hätten abgewehrt werden können. Auch der Nachteil für das öffentliche Interesse geht insoweit über die Nachteile, die der Senat bei der Folgenabwägung zu § 113b Satz 1 Nr. 1 [X.] zu berücksichtigen hatte, typischerweise hinaus. Denn im Bereich der [X.]efahrenabwehr geht es nicht nur darum, bereits eingetretene Rechtsgutverletzungen aufzuklären und zu sanktionieren, sondern sie zu verhindern.
c) Wägt man diese Folgen gegeneinander ab, so ergibt sich, dass die mit dem Abruf der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten verbundenen Nachteile vorläufig hinzunehmen sind, soweit die Übermittlung dieser Daten zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder zur Abwehr einer gemeinen [X.]efahr erforderlich ist (aa). Außerdem muss die Beachtung dieser Voraussetzung verfahrensrechtlich dadurch abgesichert sein, dass der Datenabruf außer bei [X.]efahr im Verzug durch einen [X.] angeordnet wird ([X.]). Eine Verwendung der so gewonnenen Daten zu Zwecken der Strafverfolgung setzt voraus, dass - neben den Maßgaben entsprechender gesetzlicher Bestimmungen - die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 und 2 StPO vorliegen (cc).
aa) Eine Übermittlung der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten für die [X.]efahrenabwehr ist angesichts der sich gegenüberstehenden Nachteile im Rahmen der Folgenabwägung vorläufig nicht in dem vollen Umfang hinzunehmen, den § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] an sich eröffnet.
Die Nachteile für die [X.]efahrenabwehr verbieten eine vorläufige Aussetzung der Datenübermittlung nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] allerdings dann, wenn es um die Abwehr von [X.]efahren von besonderem [X.]ewicht geht. Der gesetzgeberischen Konzeption der §§ 113a, 113b [X.] folgend ist es den jeweiligen [X.] - im Bereich der [X.]efahrenabwehr nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] also vornehmlich den [X.]gesetzgebern - überlassen, Anlass und Maß der [X.] näher zu bestimmen. Ein im Rahmen der Nachteilsabwägung nach § 32 [X.] vorrangiges öffentliches Interesse an der [X.]efahrenabwehr kann bereichsspezifischen spezialgesetzlichen [X.]n auf diesem [X.]ebiet aber nur zukommen, wenn Art und Konkretisierung der in diesen [X.]esetzen umschriebenen [X.]efahren ein von [X.] wegen zu forderndes Mindestmaß erreichen. Dies setzt zum einen voraus, dass die abzuwehrende [X.]efahr mehr als die bloße Möglichkeit eines bevorstehenden [X.]eschehensverlaufs ist. Sie muss vielmehr soweit konkretisiert sein, dass sie als dringend zu bezeichnen ist. Auch inhaltlich ist hierfür nicht jede [X.]efahr für die öffentliche Sicherheit ausreichend. Anknüpfen lässt sich insoweit an die Wertung des [X.]esetzgebers selbst, der in § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] eine „erhebliche“ [X.]efahr verlangt. Dies ist für den Erlass der einstweiligen Anordnung näher zu bestimmen. Entsprechend der Zielrichtung der [X.]efahrenabwehr ist hierfür auf das [X.]ewicht der zu schützenden Rechtsgüter abzustellen, nicht auf Kataloge von Straftatbeständen. Entsprechend der auch im Polizeirecht als besonders schützenswert hervorgehobenen Rechtsgüter (vgl. Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 44 Abs. 1 Nr. 1 [X.]; § 34 Abs. 3 Nr. 1, § 34a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 Nr. 2 ThürPA[X.]) geht die Folgenabwägung danach dann zugunsten einer vorläufigen Zulässigkeit einer Datenübermittlung nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] aus, wenn diese zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder zur Abwehr einer gemeinen [X.]efahr erforderlich ist.
Hingegen überwiegen die Nachteile, die mit dem Abruf von nach § 113a [X.] gespeicherten Daten für den Einzelnen und die Allgemeinheit verbunden sein können, wenn darüber hinaus Daten nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] zur [X.]efahrenabwehr abgerufen werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beschränkung des [X.]die [X.]efahrenabwehr in diesen Fällen erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen kann. Angesichts der gewichtigen Nachteile eines solchen [X.] für die Betroffenen ist das jedoch hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dieses Risiko begrenzt bleibt, da in der Regel gegebene anderweitige Aufklärungsmöglichkeiten damit nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt der Ausschluss der Übermittlung der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten die Möglichkeit des Zugriffs auf diejenigen [X.] unberührt, die bei den Anbietern von [X.]unabhängig von der Pflicht zur [X.]speicherung vorhanden sind, etwa weil sie nach § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 [X.] zu Abrechnungszwecken verwendet werden sollen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, [X.] 2 b, [X.], Rn. 173).
Die Anknüpfung an konkrete Rechtsgüter anstatt an Straftatenkataloge wie in einigen [X.]gesetzen (vgl. Art. 34b Abs. 2 Satz 1, Art. 34b Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]) führt auch nicht zu unangemessenen Sicherheitslücken. Soweit die in solchen Katalogen als [X.]egenstand der [X.]efahrenabwehr definierten Straftaten dem Schutz der in der einstweiligen Anordnung genannten Rechtsgüter dienen, bleibt ein Rückgriff auf die nach § 113a [X.] gespeicherten Verkehrsdaten nach den genannten Maßgaben möglich.
[X.]) Als verfahrensrechtliche Flankierung hat auch die vorläufige Übermittlung von Verkehrsdaten nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] unter [X.]vorbehalt zu stehen. Die Anordnung des [X.] darf außer bei [X.]efahr im Verzug nur durch den [X.] angeordnet werden. Ist eine richterliche Anordnung bei [X.]efahr im Verzug unterblieben, so ist unverzüglich eine Bestätigung durch den [X.] einzuholen.
Um auch dem betreffenden Diensteanbieter in eindeutiger Weise die Entscheidung zu ermöglichen, ob er zu einer Datenübermittlung verpflichtet ist, ist in der Anordnung des [X.] festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen der für die abrufende Behörde einschlägigen Befugnisnormen erfüllt und zur Abwehr einer dringenden [X.]efahr für eines der Rechtsgüter erforderlich ist, für die die einstweilige Anordnung die Datenübermittlung zulässt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 [X.] -, B II 2 b, [X.], Rn. 176).
cc) Die begrenzenden Maßgaben zur Datenübermittlung nach § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] setzen voraus, dass die Daten grundsätzlich nicht zu anderen Zwecken genutzt werden. Sollen die so gewonnenen Daten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Strafverfolgung verwendet werden, erfordert dies, dass insoweit die Voraussetzungen des § 100a Abs. 1 und Abs. 2 StPO vorliegen, um eine Umgehung der im Beschluss vom 11. März 2008 aufgestellten Forderungen für den vorläufigen Verkehrsdatenabruf zu Zwecken der Strafverfolgung zu vermeiden.
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat auch insoweit teilweise Erfolg, als er sich gegen eine Datenübermittlung für Aufgaben des [X.]es, des [X.]nachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes gemäß § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] richtet. Mit dem Inkrafttreten von Art. 6c Abs. 2 und 3 [X.], der seit dem 1. August 2008 das Bayerische [X.]amt für [X.] zum Abruf solcher Daten ermächtigt, hat auch diese Vorschrift erstmals praktische Bedeutung erlangt. Die Folgenabwägung führt hier ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Datenübermittlung teilweise einzuschränken ist.
a) Erginge eine einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich eine [X.]beschwerde aber später als begründet, so ergäben sich hieraus Nachteile von ganz erheblichem [X.]ewicht, die durch eine spätere Nichtigerklärung von § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] in weitem Umfang nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.
Durch die Zugriffsmöglichkeit der [X.]behörden gewinnen die mit der Möglichkeit einer Übermittlung der auf Vorrat gespeicherten Daten verbundenen Nachteile zunächst quantitativ weiter an [X.]ewicht (vgl. [X.], Beschluss vom 11. März 2008 - 1 BvR 256/08 -, B II 2 b, [X.], Rn. 157 f.; vgl. auch oben B II 3 a). Darüber hinaus verbinden sich mit der vorläufigen Hinnahme einer Datenübermittlung an den [X.] aber auch spezifische Nachteile. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift eröffnet im Vergleich zu den Zugriffsmöglichkeiten im Rahmen der Strafverfolgung und [X.]efahrenabwehr ein grundlegend weiteres, nur schwer überschaubares und eingrenzbares Feld.
§ 113b Satz 1 Nr. 3 [X.], der anders als § 113b Satz 1 Nr. 2 [X.] keine Einschränkungen vorsieht, lässt die Datenübermittlung zur Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Aufgaben des [X.]es und der Nachrichtendienste zu. Der Datenzugriff dient damit verschiedenartigen und weit gefassten Tätigkeitsfeldern wie dem Schutz vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Inland und vor innerstaatlichen Tätigkeiten ausländischer [X.]eheimdienste, dem Schutz vor gewaltbereiten Bestrebungen, die den weiten Bereich der „auswärtigen Belange“ gefährden, oder vor Bestrebungen, die gegen den [X.]edanken der Völkerverständigung oder das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Diese Begriffe sind jeweils unscharf und konkretisierungsbedürftig. Dies entspricht der Aufgabe des [X.]es, schon im Vorfeld von staatlichen Maßnahmen tätig zu sein und mannigfaltige Bestrebungen auf ihr [X.]efahrenpotential hin allgemein zu beobachten, sie also gerade auch unabhängig von konkreten [X.]efahren in den Blick zu nehmen (vgl. [X.], Handbuch des [X.]rechts, 1. Aufl. 2007, S. 176).
Art. 6c Abs. 2 Satz 1 [X.] verdeutlicht die Weite der durch § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] eröffneten Datenübermittlung exemplarisch. Zunächst verweist er grundsätzlich auf das gesamte Aufgabenspektrum des [X.] für [X.], das gemäß Art. 3 [X.] breit angelegt ist und unter anderem auch die Beobachtung der organisierten Kriminalität umfasst. Zwar stellt die Norm zur Begrenzung des Datenzugriffs auf [X.]efahren für die in Art. 3 [X.] genannten „Schutzgüter“ ab. Diese sind in Art. 3 Abs. 1 [X.] jedoch allenfalls punktuell benannt und zudem weit und offen gefasst wie zum Beispiel die „freiheitlich [X.] [X.]rundordnung“ (vgl. Art. 1 Abs. 2 [X.]), die „unbeeinträchtigte Amtsführung“ oder die „auswärtigen Belange“. Welchem Schutzgut die Beobachtung der organisierten Kriminalität gilt, lässt sich dabei nur allgemein und auf hohem Abstraktionsniveau aus dem Sinn der Norm erschließen. Soweit der Datenabruf hierbei auf Fälle schwerwiegender [X.]efahren für die genannten Schutzgüter begrenzt ist, müssen diese [X.]efahren nicht konkret sein. Auch reichen für den Datenabruf schon „tatsächliche Anhaltspunkte“ aus, die nicht mit bestimmten Tatsachen gleichzusetzen sind, sondern geringere Anforderungen an die erforderliche Tatsachengrundlage stellen (vgl. [X.] 100, 313 <395>). Unterstrichen wird die Weite der Befugnisse auch durch Art. 6c Abs. 3 Nr. 1 [X.], nach dem Auskünfte schon über Personen eingeholt werden können, bei denen „tatsächliche Anhaltspunkte“ vorliegen, dass sie die [X.]efahren „fördern“. Deutlicher begrenzt sind die Befugnisse lediglich gegenüber Bestrebungen, die gegen die freiheitlich [X.] [X.]rundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des [X.] oder eines [X.] oder ihrer Mitglieder gerichtet sind; hier werden Verkehrsdatenabrufe nach Art. 6c Abs. 2 Satz 2 [X.] davon abhängig gemacht, dass die Bestrebungen auf ein die Menschenwürde verletzendes Verhalten oder die Anwendung von [X.]ewalt gerichtet sind.
Erwiese sich im Hauptsacheverfahren die Übermittlung anlasslos bevorrateter Verkehrsdaten als verfassungswidrig, wären folglich mit der zwischenzeitlichen Anwendung des § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] Nachteile von besonders großem [X.]ewicht verbunden. Die bevorrateten Verkehrsdaten wären in verfassungswidriger Weise einem weitreichenden Zugriff der Behörden schon im Vorfeld jeglicher konkreten [X.]efahr oder Straftat ausgesetzt. Das Risiko, ohne selbst Anlass gesetzt zu haben, in den Fokus der Beobachtung durch den [X.] zu geraten, wäre hierbei erheblich. Einem rechtswidrigen Datenzugriff würden durch eine vorläufige Anwendung der Vorschrift auch diejenigen unterliegen, denen wegen randständiger Äußerungen, bestimmter Mitgliedschaften oder Kontakte extreme Positionen zugeschrieben werden. Hierzu könnte es unter Umständen ausreichen, an Veranstaltungen einer nicht verbotenen, aber als extremistisch eingestuften Partei oder [X.]ruppierung teilzunehmen oder einen „falschen Ort“ aufzusuchen. Eine vorübergehende und sich letztlich als verfassungswidrig erweisende Anwendung der Vorschriften würde insoweit das für einen Rechtsstaat elementare Vertrauen, sanktionslos von den Freiheiten des [X.]rundgesetzes [X.]ebrauch machen zu können, enttäuschen und hätte damit einen rechtsstaatlich hohen Preis. Umso mehr als die entsprechenden Maßnahmen ohne richterliche Kontrolle geheim durchgeführt würden, wäre damit eine erhebliche Verunsicherung einer unbefangenen Kommunikation verbunden.
b) Ergeht hingegen eine einstweilige Anordnung, erweist sich aber später, dass der hierdurch außer [X.] gesetzte Zugriff auf die bevorrateten Verkehrsdaten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, liegt der Nachteil in dem Verlust von Informationen, die den [X.]behörden ein genaueres Bild der gemäß Art. 3 Abs. 1 [X.] zu beobachtenden Bestrebungen erlauben und es damit auf längere Sicht auch ermöglichen, solche wirksamer zu bekämpfen. Zu den in Frage stehenden Schutzgütern zählen auch solche von elementarer Bedeutung für das [X.]emeinwesen als [X.]anzes wie die freiheitlich [X.] [X.]rundordnung, den Bestand des [X.] oder eines [X.] und das friedliche Zusammenleben der Völker. Insoweit haben die Schutzgüter erhebliches [X.]ewicht.
Allerdings mindern sich diese Nachteile dadurch, dass die [X.]behörden grundsätzlich im Vorfeld von [X.]efahren tätig werden und eine Aussetzung der Übermittlung der Verkehrsdaten damit jedenfalls nicht in erheblichem Maße zu unmittelbaren Sicherheitsrisiken führen wird. Die Aufgaben des [X.]es liegen noch unabhängig von konkreten [X.]efahren in der [X.] Beobachtung von gefahrträchtigen Entwicklungen durch Sammlung und Auswertung von Informationen. Seine Erkenntnisse dienen der Unterrichtung der jeweiligen [X.]- oder [X.]regierung über den Stand verfassungs- und sicherheitsgefährdender Bestrebungen und sind [X.]rundlage für die jeweiligen [X.]berichte. Die [X.]efahrenabwehr selbst hingegen obliegt den dafür zuständigen Sicherheitsbehörden. Insgesamt wiegt der Nachteil einer einstweiligen Anordnung im Anwendungsbereich von § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] deutlich geringer als in Bezug auf Zugriffe auf bevorratete Verkehrsdaten zur Strafverfolgung und [X.]efahrenabwehr, bei denen es unmittelbar um die Verhinderung drohender oder die Ahndung tatsächlich erfolgter Rechtsgutverletzungen geht.
c) Stellt man die sich gegenüberstehenden Nachteile in eine [X.]esamtabwägung ein, ist dem Antrag auf einstweilige Anordnung in Bezug auf § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] teilweise stattzugeben.
aa) Eine einstweilige Anordnung ist allerdings nicht in einer umfassenden Weise geboten, die die Übermittlung der nach § 113a [X.] gespeicherten Daten überhaupt ausschlösse. Sofern bei einer Abfrage nach § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] die Voraussetzungen der § 1 Abs. 1, § 3 des Artikel 10-[X.]esetzes (im Folgenden: [X.] 10) vorliegen, führt die Folgenabwägung vielmehr zu dem Ergebnis, dass eine gesetzlich angeordnete Übermittlung dieser Daten nach § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde vorläufig hinzunehmen ist.
Mit § 1 Abs. 1, § 3 [X.] 10 hat der [X.]esetzgeber eine Regelung getroffen, nach der auch bisher schon Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 [X.][X.] seitens der [X.]behörden zulässig waren. Erlaubt sind danach Maßnahmen zur Abwehr von drohenden [X.]efahren für die freiheitlich [X.] [X.]rundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des [X.] oder eines [X.] einschließlich der Sicherheit der in der [X.]republik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand eine der in § 3 [X.] 10 näher aufgezählten Katalogtaten begangen hat. Zwar unterscheidet sich die im Artikel 10-[X.]esetz geregelte Überwachung der Telekommunikation grundlegend von der hier in Frage stehenden Nutzung anlasslos gespeicherter Verkehrsdaten, so dass beide Maßnahmen verfassungsrechtlich je eigens beurteilt werden müssen. Jedoch lässt sich den auch für die [X.]behörden geltenden Vorschriften des Artikel 10-[X.]esetzes entnehmen, dass es qualifizierte Bedrohungen gibt, hinsichtlich derer der [X.]esetzgeber den [X.]behörden auch bisher besondere Befugnisse einzuräumen bereit war und die dabei die Kernaufgaben der [X.]behörden betreffen. Der [X.]esetzgeber definiert hier Aufgaben von besonderer Dringlichkeit, die in qualifiziert begrenzter Weise auch in anderer Hinsicht betroffenen Bürgern Nachteile in Form eines Eingriffs in ihre durch Art. 10 [X.][X.] geschützte Kommunikation zumuten. Im Rahmen der vorliegend gebotenen Nachteilsabwägung ist es daher angemessen, für Fälle, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, bis zur Entscheidung des Senats über die [X.]beschwerde auch die Übermittlung der nach § 113a [X.] gespeicherten Verkehrsdaten zur Erfüllung der Aufgaben des [X.]es hinzunehmen und die damit verbundenen Nachteile für die Betroffenen dem Zugewinn an Aufklärung über solche besonders gewichtigen Bedrohungen nachzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist ebenfalls eine entsprechende Anwendung des Artikel 10-[X.]esetzes in Verbindung mit den Ausführungsgesetzen der Länder geboten. Da nicht ersichtlich ist, dass [X.] hiervon abweichen, ist diesbezüglich der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht erforderlich. Für die Datenübermittlung der nach § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] gewonnenen Daten an andere Behörden gelten die Maßgaben des § 4 Abs. 4 [X.] 10.
Auch für die Übermittlung von Daten nach § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] ist in der Anordnung der Übermittlung festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1, § 3 [X.] 10 vorliegen, so dass für den Diensteanbieter eindeutig feststeht, ob er zur Datenübermittlung verpflichtet ist.
[X.]) Eine über diese Maßgaben hinausgehende Übermittlung von Daten ist demgegenüber nach § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] bis zu einer Entscheidung über die [X.]beschwerde im Wege der einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Die Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ergibt sich, soweit § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] - wie in Art. 6c Abs. 2 Satz 1 [X.] - dazu genutzt werden kann, einen Verkehrsdatenzugriff zur Beobachtung der organisierten Kriminalität zu ermöglichen, schon aus andernfalls drohenden Wertungswidersprüchen. Während die Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe der vorliegend verlängerten einstweiligen Anordnung des Senats vom 11. März 2008 nur für die Ermittlungen von Straftaten nach § 100a Abs. 1, Abs. 2 StPO auf die Verkehrsdaten des § 113a [X.] zurückgreifen dürfen, könnten ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung die [X.]behörden ganz allgemein schon „Bestrebungen“ der organisierten Kriminalität zum Ausgangspunkt von entsprechenden Datenabfragen nehmen. Der Begriff der organisierten Kriminalität ist dabei weit gefasst und kann unabhängig von jedem Katalog Straftaten aller Art umfassen (vgl. Art. 1 Abs. 3 [X.]). Es wäre aber wenig einleuchtend, den [X.]behörden für die [X.] bis zur Entscheidung über die [X.]beschwerde in Bezug auf die Kriminalitätsbeobachtung ein weitergehendes Zugriffsrecht auf die [X.] des § 113a [X.] zuzuerkennen als den unmittelbar für die Strafverfolgung zuständigen Behörden.
Auch bezüglich der weiteren Aufgaben der [X.]behörden überwiegen die Nachteile eines vorläufigen Zugriffs auf die nach § 113a [X.] gespeicherten Daten, soweit ein solcher Zugriff entsprechend § 113b Satz 1 Nr. 3 [X.] nur allgemein an die Aufgaben der [X.]behörden als solche anknüpft und hierbei nicht durch die Voraussetzungen des Artikel 10-[X.]esetzes begrenzt ist. Das öffentliche Interesse an vollständigen Informationen im Rahmen der Vorfeldaufklärung ist insoweit dem Interesse an der Vertraulichkeit der persönlichen Kommunikation vorläufig nachzuordnen.
Die Entscheidung über die [X.]beruht auf § 34a Abs. 3 [X.].
Papier | Hohmann-Dennhardt | Bryde |
[X.]aier | Eichberger | Schluckebier |
Kirchhof | [X.] |
Meta
28.10.2008
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 28.10.2008, Az. 1 BvR 256/08 (REWIS RS 2008, 1199)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1199 BVerfGE 123, 89-89 REWIS RS 2008, 1199 BVerfGE 122, 120-151 REWIS RS 2008, 1199 BVerfGE 121, 1-30 REWIS RS 2008, 1199
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