Aktenzeichen 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rs20100302.1bvr025608
RCN:
RCNY8QJQR7BPV2YF3Q

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 02.03.2010

Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen

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