Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsbestandsdaten (§§ 95, 111, 112, 113 TKG 2004) - § 113 Abs 1 S 2 TKG 2004 greift unverhältnismäßig in Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein - übergangsweise Fortgeltung von § 113 Abs 1 S 2 TKG 2004 bis längstens 30.06.2013 - verfassungskonforme Auslegung von § 113 Abs 1 S 1 TKG 2004 geboten (keine Auskunftserteilung über Inhaber dynamischer IP-Adressen) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §§ 111, 112 TKG 2004 - normunmittelbare Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig
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