Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15

1. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3531

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Gegenstand

Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht; Umfang des Auskunftsanspruchs - YouTube II


Leitsatz

YouTube II

1. Ergreift der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform, der weiß oder wissen müsste, dass Nutzer über seine Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, so nimmt er selbst eine öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG vor. Lediglich reaktive technische Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern, genügen für die Einstufung als Maßnahmen zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen nicht (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 Rn. 84 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando).

2. Die Synchronisation im Sinne der Verbindung eines Tonträgers mit Bildern stellt eine eigenständige Nutzungsart dar, die Gegenstand einer gesonderten Rechtseinräumung sein kann.

3. Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB wegen Eingriffs in ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht setzt die Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen Urheberrechtsinhaber und Anspruchsgegner voraus. Daran fehlt es, wenn bei einer Muttergesellschaft Vorteile abgeschöpft werden sollen, die im Geschäftsbetrieb ihrer Tochtergesellschaft entstanden sind.

4. Der Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 3 UrhG schließt die Auskunft über die Bankdaten der Nutzer der Dienstleistungen nicht ein (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, GRUR 2021, 470 = WRP 2021, 201 - YouTube-Drittauskunft II).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 1. Juli 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums "A Winter Symphony" und der bei [X.] auf der "[X.]" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "[X.]", "[X.]" und "[X.]") geltend gemachten Rechte des [X.] über die [X.] und [X.], über die gegen die Beklagte zu 3 gerichteten Klageanträge [X.] und [X.]I 1 sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die [X.] und [X.] sowie über den [X.] hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird hinsichtlich des [X.] die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Musikproduzent und war Mitinhaber des Musikverlags "[X.] KG". Er behauptet, Inhaber der "[X.]" zu sein.

2

Die Beklagte zu 3, die [X.], betreibt die Internetplattform [X.], auf der Nutzer kostenlos eigene Videodateien hochladen und anderen Internetnutzern zugänglich machen können. Die Beklagte zu 1, die [X.], ist alleinige Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der [X.] zu 3. Die [X.] zu 2 und 4 sind am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt.

3

Am 20. Mai 1996 schloss das "Nemo Studio [X.]" mit der Künstlerin [X.] einen weltweit gültigen Künstlerexklusivvertrag zur Auswertung von Ton- und Bildtonaufnahmen ihrer Darbietungen, der im [X.] durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt wurde.

4

Am 1. September 2000 schloss der Kläger für sich und die [X.] mit der [X.] eine Lizenzvereinbarung ("Bandübernahmevertrag") über den exklusiven Vertrieb von Aufnahmen und Darbietungen von [X.] durch die [X.] Darin heißt es unter Ziffer 6A:

[X.], [X.]: a. licensing (or authorizing Company's affiliates or licensees to license) Masters hereunder for synchronization use in television and film productions during the Exclusivity Term; or b. otherwise synchronizing (or authorizing Company's affiliates or licensees to synchronize) Masters hereunder with media other than records.

5

Im November 2008 erschien das Album "[X.]" mit von der Künstlerin interpretierten Musikwerken. Am 4. November 2008 begann [X.] ihre "[X.]", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot.

6

Am 6. und 7. November 2008 waren auf der von der [X.] zu 3 betriebenen Internetplattform Musikstücke aus dem Album "[X.]" und aus privaten Konzertmitschnitten der "[X.]" eingestellt, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. November 2008 wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 4, die [X.], und forderte sowohl diese als auch die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme auf [X.] zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf. Die [X.] leitete das Schreiben an die Beklagte zu 3 weiter. Diese ermittelte anhand der vom Kläger übermittelten [X.] händisch die Internetadressen (URLs) der [X.] und nahm Sperrungen vor, über deren Umfang die Parteien streiten.

7

Am 19. November 2008 waren auf der Internetplattform der [X.] zu 3 erneut Tonaufnahmen von Darbietungen der Künstlerin abrufbar, die mit Standbildern und Bewegtbildern verbunden waren.

8

Der Kläger nimmt die [X.] zu 1 und 3 auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Diese Ansprüche stützt er auf eigene Rechte als Hersteller des Tonträgers "[X.]" sowie auf eigene und von der Künstlerin abgeleitete Rechte an den unter seiner künstlerischen Mitwirkung als Produzent und Chorsänger entstandenen Darbietungen der in diesem Album enthaltenen Musikstücke. Darüber hinaus macht er mit Blick auf die Konzertmitschnitte der "[X.]" geltend, er sei Komponist oder Textautor verschiedener Albumtitel; ferner stünden ihm als Verleger von den Autoren abgeleitete Rechte an verschiedenen Musiktiteln zu.

9

Das [X.] hat der Klage hinsichtlich dreier Musiktitel stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen ([X.], ZUM 2012, 596). Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die [X.] zu 1 und 3 Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, den [X.] zu 1 und 3 zu verbieten, zwölf näher bezeichnete Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem vom Kläger produzierten Studioalbum "[X.]" der Künstlerin (Antrag I 1) sowie zwölf gleichfalls näher bezeichnete Musikwerke des [X.] oder Darbietungen der Künstlerin aus Konzertauftritten der "[X.]" (Antrag I 2) in [X.] oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen oder - hilfsweise - dies [X.] zu ermöglichen. Außerdem hat er die Erteilung von Auskünften über Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn (Antrag II) und die Feststellung verlangt, dass ihm die Beklagte zu 3 zur Zahlung von Schadensersatz (Antrag III 1) und die Beklagte zu 1 zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag III 2) verpflichtet sind. Außerdem hat er - erstmals in zweiter Instanz - Auskunft über die Nutzer der Internetplattform begehrt, die die fraglichen Musiktitel unter Pseudonymen auf das von der [X.] zu 3 betriebene Internetportal hochgeladen haben (Antrag IV). Soweit die Klage auf Rechte an den im Rahmen der "[X.]" aufgenommenen Titeln "Sarahbande" und "[X.]" gestützt ist, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] haben dieser Erklärung widersprochen.

Das Berufungsgericht (O[X.], [X.] 2016, 83) hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des [X.] das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die [X.] zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag zum Hauptantrag I 1 unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, [X.] in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "[X.]" in [X.] oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen. Ferner hat es die [X.] auf den [X.] zur Erteilung von Auskunft über Namen und Anschriften sowie - soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt - die E-Mail-Adressen näher bezeichneter Nutzer der Plattform verurteilt, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Klage als zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet abgewiesen.

Der Senat hat die Revision des [X.] gegen das Berufungsurteil im Umfang der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Klageanträge und die Revision der [X.] zu 1 und 3 unbeschränkt zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision diese Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht sie als unbegründet abgewiesen hat. Die [X.] zu 1 und 3 erstreben mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen.

Der Senat hat dem [X.] zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.] L 167 vom 22. Juni 2001, [X.]), Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"; [X.] [X.] vom 17. Juli 2000, [X.]) sowie Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/[X.] zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ([X.] [X.] vom 30. April 2004, [X.]) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], Beschluss vom 13. September 2018 - [X.], [X.], 1132 = [X.], 1338 - [X.] I):

1. Nimmt der Betreiber einer Internetvideoplattform, auf der Nutzer [X.] mit urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne Zustimmung der Rechtsinhaber öffentlich zugänglich machen, eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vor, wenn

- er mit der Plattform Werbeeinnahmen erzielt,

- der Vorgang des Hochladens automatisch und ohne vorherige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,

- der Betreiber nach den Nutzungsbedingungen für die Dauer der Einstellung des [X.] eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz an den [X.] erhält,

- der Betreiber in den Nutzungsbedingungen und im Rahmen des Hochladevorgangs darauf hinweist, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht eingestellt werden dürfen,

- der Betreiber Hilfsmittel zur Verfügung stellt, mit deren Hilfe Rechtsinhaber auf die Sperrung rechtsverletzender [X.] hinwirken können,

- der Betreiber auf der Plattform eine Aufbereitung der Suchergebnisse in Form von Ranglisten und inhaltlichen Rubriken vornimmt und registrierten Nutzern eine an von diesen bereits angesehenen [X.] orientierte Übersicht mit empfohlenen [X.] anzeigen lässt,

sofern er keine konkrete Kenntnis von der Verfügbarkeit urheberrechtsverletzender Inhalte hat oder nach Erlangung der Kenntnis diese Inhalte unverzüglich löscht oder unverzüglich den Zugang zu ihnen sperrt?

2. Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird:

Fällt die Tätigkeit des Betreibers einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.]?

3. Für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:

Muss sich die tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen?

4. Weiter für den Fall, dass die Frage 2 bejaht wird:

Ist es mit Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/[X.] vereinbar, wenn der Rechtsinhaber gegen einen Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht und von einem Nutzer zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt worden ist, eine gerichtliche Anordnung erst dann erlangen kann, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist?

5. Für den Fall, dass die Fragen 1 und 2 verneint werden:

Ist der Betreiber einer Internetvideoplattform unter den in Frage 1 beschriebenen Umständen als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/[X.] anzusehen?

6. Für den Fall, dass die Frage 5 bejaht wird:

Darf die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/[X.] davon abhängig gemacht werden, dass der Verletzer sowohl in Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des [X.] vorsätzlich gehandelt hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete Rechtsverletzungen nutzen?

Der [X.] hat diese Fragen wie folgt beantwortet ([X.], Urteil vom 22. Juni 2021 - [X.]/18 und C-683/18, [X.], 1054 = [X.], 1019 - [X.] und Cyando):

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass seitens des Betreibers einer [X.] oder [X.], auf der Nutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen können, keine "öffentliche Wiedergabe" dieser Inhalte im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, es sei denn, er trägt über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von Urheberrechten Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Betreiber von der rechtsverletzenden Zugänglichmachung eines geschützten Inhalts auf seiner Plattform konkret Kenntnis hat und diesen Inhalt nicht unverzüglich löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, oder wenn er, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, oder auch, wenn er an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu verleitet, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen.

2. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit des Betreibers einer [X.] oder [X.] in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Betreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von den auf seine Plattform hochgeladenen Inhalten oder Kontrolle über sie verschafft.

Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass ein solcher Betreiber nur dann gemäß dieser Vorschrift von der in Art. 14 Abs. 1 vorgesehenen Haftungsbefreiung ausgeschlossen ist, wenn er Kenntnis von den konkreten rechtswidrigen Handlungen seiner Nutzer hat, die damit zusammenhängen, dass geschützte Inhalte auf seine Plattform hochgeladen wurden.

3. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts nach nationalem Recht eine gerichtliche Anordnung gegen den Vermittler, dessen Dienst von einem [X.] zur Verletzung seines Rechts genutzt wurde, ohne dass der Vermittler hiervon Kenntnis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31 gehabt hätte, erst erlangen kann, wenn diese Rechtsverletzung vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zunächst dem Vermittler gemeldet wurde und wenn dieser nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den fraglichen Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass sich derartige Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Es obliegt jedoch den nationalen Gerichten, sich bei der Anwendung einer solchen Voraussetzung zu vergewissern, dass diese nicht dazu führt, dass die tatsächliche Beendigung der Rechtsverletzung derart verzögert wird, dass dem Rechtsinhaber unverhältnismäßige Schäden entstehen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne die [X.] zu 1 und 3 im zuerkannten Umfang aus § 97 Abs. 1 Satz 1, § 99 [X.] auf Unterlassung und aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 [X.] auf Auskunft in Anspruch nehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel des Albums "[X.]" sei der Kläger als Tonträgerhersteller, als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler Inhaber von nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechten an den Tonaufnahmen und Darbietungen. Er habe diese Rechte durch den Abschluss des [X.] nicht vollständig verloren; vielmehr habe er das ausschließliche Recht zur Auswertung der Tonaufnahmen und Darbietungen durch Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten zurückbehalten. Dieses Recht erfasse aber nur die Verbindung der Tonaufnahmen mit Bewegtbildern und nicht mit Standbildern.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Musiktitel, die nach Darstellung des [X.] bei [X.] auf der "[X.]" dargeboten worden seien, habe der Kläger jeweils hinsichtlich bestimmter Titel eigene Rechte als Komponist oder Textdichter oder abgeleitete Rechte als Verleger inne.

Die dem Kläger zustehenden Rechte am Album "[X.]" seien dadurch verletzt worden, dass die Musikstücke unberechtigt auf der [X.]plattform der [X.] zu 3 eingestellt und mit Bewegtbildern wie etwa Filmaufnahmen aus dem Promotionvideo der Künstlerin verbunden worden seien. Für diese Rechtsverletzung hafte die [X.] zu 3 zwar nicht als Täter oder Teilnehmer, wohl aber als Störer. Die [X.] zu 3 habe die streitgegenständlichen Inhalte weder selbst erstellt noch selbst auf die von ihr betriebene Plattform eingestellt. Als Host-Provider komme die [X.] zu 3 in den Genuss der Privilegierung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] und § 10 Satz 1 TMG. Sie habe beim Einstellen der Inhalte auf der Plattform keine aktive Rolle gespielt und sich diese fremden Inhalte auch nicht zu eigen gemacht. Für eine Haftung als Teilnehmer fehle ihr der insoweit erforderliche Vorsatz, weil sie keine Kenntnis von konkreten Rechtsverletzungen gehabt habe. Die [X.] zu 3 hafte allerdings wegen der Verletzung der Rechte des [X.] an sieben näher bezeichneten Titeln des Studioalbums als Störer auf Unterlassung. Sie habe insoweit ihr obliegende Verhaltenspflichten verletzt, weil sie auf konkrete Verletzungshandlungen hingewiesen worden sei und die beanstandeten Inhalte nicht unverzüglich gelöscht oder gesperrt habe.

Hinsichtlich von Konzertaufnahmen der "[X.]" habe die [X.] zu 3 dagegen keine Verhaltenspflichten verletzt. Zwar seien die [X.] mit den elf näher bezeichneten Musiktiteln rechtswidrig von [X.] in das Videoportal eingestellt worden. Die [X.] zu 3 sei aber über diese Rechtsverletzungen nicht zureichend in Kenntnis gesetzt worden oder sie habe die gebotenen Sperrungen rechtzeitig vorgenommen oder ihr sei kein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Sperrung vorzuwerfen.

Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dem Kläger stehe der gegen die [X.] zu 3 nach § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründete Unterlassungsanspruch gemäß § 99 [X.] auch gegen die [X.] zu 1 als Inhaber des Unternehmens zu. Da die [X.] zu 1 und 3 lediglich als Störer hafteten, sei die [X.] zu 3 nicht zur Zahlung von Schadensersatz und die [X.] zu 1 nicht zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet und der Anspruch auf Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen und den damit erzielten Umsatz oder Gewinn unbegründet. Dagegen hätten die [X.] zu 1 und 3 die Namen und die Anschriften und - soweit keine postalischen Anschriften vorhanden seien - die E-Mail-Adressen, nicht aber die IP-Adressen und die Bankdaten der Nutzer anzugeben, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf die Plattform hochgeladen hätten.

B. Die Revisionen der Parteien sind teilweise erfolgreich. Die Klage ist zulässig (dazu nachfolgend [X.]). Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach [X.] Recht zu beurteilen (dazu nachfolgend [X.]I). Das Berufungsgericht hat zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken des Studioalbums "[X.]" und den bei [X.] auf der "[X.]" dargebotenen Musiktiteln bestimmt (dazu nachfolgend [X.][X.]). Die Revision des [X.] hat Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Tonaufnahmen gegen die Abweisung der mit den [X.] und [X.] gegenüber den [X.] zu 1 und 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche wendet (dazu nachfolgend [X.]V), so dass auf die Revision der [X.] auch deren Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag [X.] aufzuheben ist (dazu nachfolgend [X.]). Die Revision des [X.] hat weiter Erfolg, soweit sie sich im Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken gegen die Abweisung der gegenüber der [X.] zu 3 geltend gemachten Anträge auf Zuerkennung von Schadensersatz (Antrag [X.][X.]) und diese vorbereitende Auskunft (Antrag [X.]) wendet (dazu nachfolgend [X.]I), nicht aber hinsichtlich der Abweisung der gegenüber der [X.] zu 1 verfolgten, auf [X.] (Antrag [X.][X.]) und vorbereitende Auskunft (Antrag [X.]) gerichteten Anträge (dazu nachfolgend [X.][X.]). Hinsichtlich des gegenüber den [X.] geltend gemachten Anspruchs auf [X.] nach § 101 Abs. 2 und 3 [X.] ([X.]) hat die Revision der [X.] in geringem Umfang, die des [X.] hingegen keinen Erfolg (dazu nachfolgend [X.][X.]I).

I. Die Klage ist, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte, die auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 21. Januar 2021 - [X.], [X.], 730 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 471 - [X.], [X.]), ergibt sich im Streitfall hinsichtlich der gegen die in [X.], [X.], ansässigen [X.] zu 1 und 3 geltend gemachten Klageanträge aus § 32 ZPO.

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO zählen Verletzungen des [X.]s oder verwandter Schutzrechte. Die Vorschrift regelt mit der örtlichen Zuständigkeit mittelbar auch die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte. Eine unerlaubte Handlung ist im Sinne von § 32 ZPO sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung ist bei einer behaupteten Verletzung des [X.]s oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen oder eine öffentliche Wiedergabe des [X.] über eine [X.]seite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die [X.]seite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 17 f.] = WRP 2016, 1114 - An [X.] [X.]). Der Kläger macht Ansprüche wegen der Verletzung von im Inland geschützten [X.]en und verwandten Schutzrechten geltend. Die von der [X.] zu 3 betriebene [X.]plattform ist im Inland abrufbar.

2. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge [X.] und [X.] mit Recht als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen, soweit sie durch Bezugnahme auf jeweils benannte Anlagen konkrete Verletzungsformen bezeichnen.

a) Die Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2021 - [X.], [X.], 229 [juris Rn. 21] = WRP 2022, 318 - [X.], [X.]). Das Berufungsgericht hat die Klageanträge dahin ausgelegt, dass in der vom Kläger gewählten abstrakten Antragsfassung als Minus zumindest ein erstrebtes Verbot der konkreten Verletzungsform enthalten ist. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem [X.] verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des [X.] unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 11. Februar 2021 - [X.], [X.], 746 [juris Rn. 17] = WRP 2021, 604 - Dr. Z, [X.]). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe im Klageantrag ist zulässig, wenn über ihren Sinngehalt zwischen den Parteien kein Streit besteht und objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen, oder wenn der Kläger den auslegungsbedürftigen Begriff hinreichend konkret umschreibt und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegt oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung ausrichtet ([X.], Urteil vom 9. September 2021 - [X.], [X.], 1425 [juris Rn. 12] = WRP 2021, 1437 - Vertragsdokumentengenerator, [X.]).

c) Im Streitfall verleiht die Bezugnahme auf konkrete Verletzungsformen den [X.] [X.] und [X.] hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen.

aa) Allerdings sind die im voranstehenden Antragsteil verwendeten, jeweils mit "und/oder" verbundenen Begriffe "Synchronisationsfassung", "sonstige Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen" und "sonstige Verbindungen mit fremden Drittinhalten und/oder zu Zwecken der Werbung" nicht hinreichend klar umrissen, so dass es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlt. Darüber hinaus lässt die Aneinanderreihung dieser Fassungsarten nicht klar erkennen, welche der im Antrag [X.] unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Kombinationen von Ton und Bild sich auf welche Fassungsart beziehen.

bb) [X.] ein abstrakt formulierter Antragsteil nicht dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kann der Klageantrag dahin ausgelegt werden, dass die vom Kläger vorgenommene Verallgemeinerung als Minus wenigstens die im Antrag genannte konkrete Verletzungsform erfasst ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - [X.], [X.], 1259 [juris Rn. 14] = WRP 2013, 1579 - Empfehlungs-E-Mail, [X.]) und der Kläger zumindest das Verbot des konkret beanstandeten Verhaltens und kerngleicher Verletzungshandlungen begehrt (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, [X.], 627 [juris Rn. 19] = WRP 2019, 731 - [X.], [X.]).

cc) Im Streitfall ist die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten [X.] in den Verbindungsanlagen nicht auf Datenträger oder Storyboards gerichtet, sondern lediglich auf Screenshots mit Fotos. Dies steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind.

[X.]. Die Begründetheit der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ist nach [X.] Recht zu beurteilen.

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ([X.]) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die [X.]chaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2014 - [X.], [X.], 264 [juris Rn. 24] = WRP 2015, 347 - [X.]; [X.], [X.], 1048 [juris Rn. 24] - An [X.] [X.], jeweils [X.]). Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von [X.]en und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall [X.] [X.] anzuwenden.

[X.]I. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht zutreffend den Umfang der dem Kläger zustehenden Rechte an den Musikstücken des Studioalbums "[X.]" (dazu nachfolgend [X.]I[X.]) und den bei [X.] auf der "[X.]" dargebotenen Musiktiteln (dazu nachfolgend [X.]I[X.]) bestimmt.

1. Die Revisionen der Parteien wenden sich ohne Erfolg gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur [X.]chaft des [X.] an Musiktiteln des Studioalbums "[X.]".

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei als Inhaber bestimmter Tonträgerherstellerrechte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.]), als künstlerischer Produzent und als ausübender Künstler (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) aktivlegitimiert, soweit er diese Rechte nicht auf seinen [X.] übertragen habe, mithin hinsichtlich der Auswertung von Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten. Diesem Nutzungsrecht unterfalle allerdings die Verbindung von Standfotos oder graphischen Elementen aus der [X.] oder dem Beiheft der [X.] mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht, so dass es insoweit an einer Aktivlegitimation des [X.] fehle. Der Kläger sei mangels einer relevanten Beeinträchtigung auch nicht aus dem hilfsweise und in Prozessstandschaft geltend gemachten Urheberpersönlichkeitsrecht der Künstlerin nach § 75 [X.] aktivlegitimiert.

b) Die Revision der [X.] wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinsichtlich der Musiktitel des Albums "[X.]" das Recht zur Synchronisation und Verbindung mit werkfremden Inhalten zurückbehalten.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die ihm originär zustehenden Tonträgerherstellerrechte nicht durch vollständige Übertragung auf die [X.] Group oder auf die [X.] verloren. Weder sei eine Vollrechtsübertragung noch eine [X.]e Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte erfolgt, weil der Tonträgerhersteller sich die Verwertungsrechte hinsichtlich selbständig abspaltbarer Nutzungsarten, wie der Nutzung veränderter Fassungen der Tonaufnahmen, vorbehalten könne und weil der Kläger geltend gemacht habe, durch die mit der zur [X.] gehörenden [X.] geschlossenen Vereinbarungen habe er nur Lizenzen an einzelnen Nutzungsrechten eingeräumt. Auch aus dem auf der [X.] aufgebrachten [X.] könne lediglich darauf geschlossen werden, dass der zur [X.] gehörenden [X.] Group eine exklusive Lizenz (also ausschließliche Nutzungsrechte) eingeräumt worden sei. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

bb) Entgegen der Rüge der Revision der [X.] hat das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Übertragung der Leistungsschutzrechte auf Unternehmen der [X.] und der beim Kläger verbleibenden Befugnis zur Rechtsdurchsetzung hinreichend zwischen einer Vollrechtsübertragung mit vollständigem Verlust der Aktivlegitimation des ursprünglichen [X.] und der ebenfalls möglichen Einräumung von Nutzungsrechten unterschieden.

Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, dass der originäre Rechtsinhaber nicht nur bei einer vollständigen Übertragung von Leistungsschutzrechten, sondern auch durch die [X.]e Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte die Befugnis verlieren kann, Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte geltend zu machen (zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an Leistungsschutzrechten vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 97 [X.] Rn. 133; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 97 [X.] Rn. 21; zur Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an urheberrechtlichen Verwertungsrechten vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.]sgesetz, 7. Aufl., § 97 Rn. 19; v. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 97 [X.] Rn. 9). Das Berufungsgericht hat beide Gestaltungen erwogen und ist aufgrund [X.] tatgerichtlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, für eine vollständige Übertragung des Tonträgerherstellerrechts bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegt auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass aus dem auf dem Tonträger aufgebrachten [X.] nicht auf eine Vollrechtsübertragung zu schließen sei. Dem [X.] kann zwar eine starke tatsächliche Indizwirkung dafür zukommen, dass dem genannten Unternehmen ausschließliche Rechte gemäß § 85 Abs. 1 [X.] zustehen, sei es aus eigenem Recht als Tonträgerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des [X.] oder aufgrund des Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz ([X.], Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.]Z 153, 69 [juris Rn. 61] - [X.]). Ebenso kann der [X.] aber darauf hindeuten, dass dem Unternehmen lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Würdigung des Berufungsgerichts, im Streitfall lege der Wortlaut des [X.]s nahe, dass die [X.] Group lediglich bestimmte ausschließliche Nutzungsrechte innehabe und das Tonträgerherstellerrecht bei den "[X.]" - mithin beim Kläger - verblieben sei, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

cc) Die Revision der [X.] stützt sich ferner ohne Erfolg darauf, der Kläger hätte aufgrund des von ihm eingeräumten [X.] mit [X.] darlegen und beweisen müssen, dass er das ihm originär zustehende Tonträgerherstellerrecht nicht (vollständig) verloren habe. Jedenfalls belege die vom Kläger vorgelegte E-Mail (Anlage [X.]) eine Vollrechtsübertragung.

Ein Bandübernahmevertrag beinhaltet nicht zwangsläufig eine vollständige Übertragung der Tonträgerherstellerrechte. Vertragsparteien eines solchen Vertrags sind ein wirtschaftlicher Produzent und ein Tonträgervertriebsunternehmen, das mit den angelieferten Masteraufnahmen Tonträger herstellt. Die Tonaufnahmen finanziert der Tonträgerhersteller dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko vor, ehe das Tonträgervertriebsunternehmen die Aufnahmen durch den Vertrieb von Tonträgern auswertet. Die Auswertungsrechte des [X.] und der ausübenden Künstler werden regelmäßig beim Tonträgervertriebsunternehmen gebündelt (vgl. hierzu Loewenheim/[X.], Handbuch des [X.]s, 3. Aufl., § 75 Rn. 69). Dazu müssen die Tonträgerherstellerrechte nicht übertragen werden (vgl. hierzu [X.] in Dreier/[X.] aaO § 85 Rn. 9), ebenso können Lizenzen eingeräumt werden und kann der Tonträgerhersteller den Umfang der Rechtseinräumung unter anderem in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzen (vgl. hierzu Loewenheim/[X.] aaO § 75 Rn. 70). Die Revision der [X.] verlangt danach mit Blick auf den Bandübernahmevertrag zu Unrecht eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des [X.].

Mit ihrer weiteren Rüge, die vom Kläger vorgelegte E-Mail (Anlage [X.]) belege eine Vollrechtsübertragung, setzt die Revision der [X.] ihre eigene Würdigung an die Stelle der revisionsrechtlich bedenkenfreien Würdigung des Tatgerichts.

dd) Die Revision der [X.] wendet sich ferner vergeblich dagegen, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zum gesamten Inhalt des [X.] und insbesondere zum Umfang der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten getroffen und stattdessen angenommen hat, es obliege den [X.], näher zu den Umständen vorzutragen, aus denen auf eine vollständige Übertragung der Tonträgerherstellerrechte auf einen [X.] geschlossen werden könne.

(1) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner [X.]chaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem [X.] geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem [X.] zustehen sollen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2015 - [X.], [X.], 176 [juris Rn. 20] = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 97 [X.] Rn. 143; für eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast KG, [X.], 2270 [juris Rn. 82]). Dass die [X.] hierzu näheren Vortrag gehalten hätten, hat ihre Revision nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat die den Kläger treffende Substantiierungslast nicht verkannt. Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechtseinräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des [X.] und eine Bestätigung seines Vertragspartners vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzugehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestandteil eines [X.] auf eine [X.]-Plattform hochgeladen werden.

(2) Entgegen der Auffassung der Revision der [X.] hat das Berufungsgericht die [X.] des § 31 Abs. 5 [X.] nicht rechtlich unzutreffend auf die Prüfung einer Vollrechtsübertragung nach § 85 Abs. 2 Satz 1 [X.] angewandt, obwohl sie allein für die Bestimmung der Reichweite einer Lizenzierung anwendbar ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 85 [X.] Rn. 4; Boddien in [X.]/[X.] aaO § 85 [X.] Rn. 61; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 85 [X.] Rn. 27; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 85 Rn. 45). Das Berufungsgericht hat diese [X.] nicht im Zusammenhang mit einer Vollrechtsübertragung, sondern - zutreffend - bei der Prüfung angewandt, ob der Kläger ausschließliche Nutzungsrechte an allen dem Tonträgerhersteller nach § 85 Abs. 1 [X.] vorbehaltenen [X.] [X.] eingeräumt hat oder ob er sich das [X.] vorbehalten hat. Letzteres hat das Berufungsgericht mit der Folge angenommen, dass der Kläger eine Nutzung der Tonträgeraufnahmen abwehren kann, die sich dadurch auszeichnet, dass die Tonaufnahme nicht in der auf dem Tonträger festgelegten Fassung, sondern in Verbindung mit bildlichen Darstellungen als Video öffentlich zugänglich gemacht wird.

ee) Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision der [X.], das Berufungsgericht habe den Bandübernahmevertrag fehlerhaft ausgelegt und verkannt, dass sich der Kläger die Durchsetzung von Rechten in Ansehung von Synchronisations- oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen in rein schuldrechtlicher Weise vorbehalten habe.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.] Group sei durch die exklusive Lizenz ein ausschließliches Nutzungsrecht in Bezug auf die dem Tonträgerhersteller zustehenden Verwertungsrechte eingeräumt worden, der Kläger habe sich aber nicht des Rechts begeben, über die öffentliche Zugänglichmachung der Tonaufnahmen in Verbindung mit bildlichen Darstellungen zu entscheiden. Wenn die Tonaufnahme in einer den Gesamteindruck verändernden Fassung am Markt angeboten werde, könne der Tonträgerhersteller gegen eine derart veränderte Fassung einschreiten, wenn eine solche Nutzung nicht gesondert vereinbart sei. Im Streitfall hätten die Parteien des [X.] in Ziffer 6A vereinbart, dass der Kläger einer Synchronisation der Tonaufnahmen, also der Verbindung mit bildlichen Darstellungen, gesondert zustimmen müsse. Ob dem eine eingeschränkte Nutzungsrechteübertragung oder eine lediglich schuldrechtliche Verpflichtung des Vertragspartners zur Einholung einer Zustimmung des [X.] zugrunde liege, müsse in Anwendung der [X.] gemäß § 31 Abs. 5 [X.] zu Lasten der [X.] ausgelegt werden. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

(2) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Synchronisation, also der Verbindung des Tonträgers mit Bildern, um eine eigenständige Nutzungsart handelt, die Gegenstand einer gesonderten Rechtseinräumung sein oder vorbehalten werden kann. Unter Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 5 [X.] ist jede übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Verwendungsform eines Werks zu verstehen ([X.], Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, [X.], 62 [juris Rn. 18] = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Bei der Synchronisation handelt es sich um eine solche Verwendungsform (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO § 31 [X.] Rn. 72; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 31 Rn. 39).

(3) Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, bei Zweifeln über den Umfang der dem Vertragspartner des [X.] im Bandübernahmevertrag eingeräumten Nutzungsrechte nach § 85 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] sei die [X.] gemäß § 31 Abs. 5 [X.] heranzuziehen. Gleiches gilt gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF (jetzt § 79 Abs. 2a [X.]), soweit der Kläger seinem Vertragspartner Rechte an eigenen Darbietungen und solchen der Künstlerin [X.] eingeräumt hat. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt nach § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2016 - [X.], [X.], 266 [juris Rn. 44] = [X.], 320 - [X.]).

Die Auslegung des Berufungsgerichts, Ziffer 6A des [X.] enthalte keinen hinreichenden Hinweis auf eine Einräumung des Rechts zur Nutzung und Lizenzierung der Tonaufnahmen in Verbindung mit Bildaufnahmen oder in Verbindung mit anderen Medien, unterliegt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Dass nach dem Wortlaut der Regelung der Vertragspartner verpflichtet ist, vor der Lizenzierung und Nutzung der vertragsgegenständlichen Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Zustimmung des [X.] einzuholen, lässt nicht den zwingenden Schluss auf eine Einräumung des selbständig lizenzierbaren Rechts zu dieser Nutzung an den Vertragspartner zu, insbesondere kann keine stillschweigende Rechtseinräumung angenommen werden. Die wirksame Einräumung eines Nutzungsrechts setzt nach § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.] die Bezeichnung der einzelnen einzuräumenden Nutzungsarten in der Vereinbarung voraus. Die Verpflichtung des Vertragspartners, vor einer Lizenzierung und Nutzung der Tonaufnahmen zu Synchronisationszwecken die Einwilligung des [X.] einzuholen, kann auch dahin ausgelegt werden, dass eine solche Nutzung nicht von der Rechtseinräumung erfasst und Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sein sollte (vgl. [X.], [X.], 62 [juris Rn. 22] - Nutzung von Musik für Werbezwecke).

(4) Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem Zweck des [X.] sei nicht auf eine Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Auswertung der Tonaufnahmen in [X.] zu schließen, hat revisionsrechtlich ebenfalls Bestand. Auch ohne ausdrückliche Feststellungen dazu, welchen Umfang und Zweck die Rechtseinräumung nach dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien haben sollte, durfte das Berufungsgericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon ausgehen, dass die in einem Bandübernahmevertrag vorausgesetzte exklusive Auswertung einer Tonaufnahme durch ein Tonträgervertriebsunternehmen nicht schon für sich genommen die Einräumung von [X.]en erforderlich macht.

c) Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei hinsichtlich der Verbindung von Standfotos oder graphischen Elementen aus der [X.] oder dem Beiheft der [X.] mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht aktivlegitimiert, wendet sich die Revision des [X.] ohne Erfolg.

aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, das beim Kläger verbliebene Nutzungsrecht an Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten werde durch die Verbindung von Fotos oder graphischen Elementen aus der [X.] oder dem Beiheft der [X.] mit Tonaufnahmen oder Darbietungen nicht verletzt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Auslegung des zwischen dem Kläger und der [X.] geschlossenen [X.].

Die Auslegung von Individualvereinbarungen ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Dessen Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung im Hinblick darauf, ob gesetzliche Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer [X.] gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 57 [juris Rn. 20] = WRP 2020, 74 - [X.], [X.]).

Im Streitfall begegnet die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Seine Annahme, die maßgeblichen Vertragsklauseln umfassten sowohl das eigentliche [X.], also die Verbindung von Tonaufnahmen mit hierauf abgestimmten Bildfolgen, als auch das Recht zur Synchronisation der Tonaufnahmen mit anderen Medien in Form der Verbindung werkfremder Inhalte mit den Tonaufnahmen (vgl. hierzu [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Multimedia-Recht, 57. Ergänzungslieferung September 2021, Teil 7.2 Rn. 45), ist nicht erfahrungswidrig. Gleiches gilt für die Annahme des Berufungsgerichts, die bloße Illustration der Herkunft der Tonaufnahmen durch das Beifügen von Darstellungen aus dem zum Tonträger gehörenden Beiheft unterfalle diesem Verständnis von Synchronisation nicht.

Ohne Erfolg verweist die Revision des [X.] darauf, die vertragliche Vereinbarung beschränke sich nicht auf die Synchronisation in Fernseh- und Filmproduktionen, sondern umfasse auch eine anderweitige Synchronisation der Originalaufnahmen mit anderen Medien, die auch das Unterlegen der Originalaufnahmen mit Standbildern einschließe. Mit dieser Rüge ersetzt die Revision lediglich die tatgerichtliche Auslegung des Vertrags durch ihre eigene, ohne Rechtsfehler aufzuzeigen.

bb) Ohne Erfolg rügt die Revision des [X.], dieser sei ungeachtet der Übertragung von Nutzungsrechten an die [X.] zur Geltendmachung der übertragenen Nutzungsrechte aktivlegitimiert.

Zwar bleibt der Urheber oder Inhaber von Leistungsschutzrechten hinsichtlich der Verletzung solcher Rechte, an denen er ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt hat, neben dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte zur Geltendmachung von (Abwehr-) Ansprüchen berechtigt, wenn er über ein eigenes schutzwürdiges wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche verfügt ([X.], Urteil vom 7. Juni 1992 - [X.], [X.]Z 118, 394 [juris Rn. 20] - [X.]; [X.], [X.], 266 [juris Rn. 35] - [X.], [X.]).

Der Kläger hat jedoch die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf eine Verletzung des bei ihm verbliebenen Nutzungsrechts an Synchronisierungen und Verbindungen mit werkfremden Inhalten gestützt, nicht aber auf weitere, an den [X.] übertragene Nutzungsrechte. Diese Beschränkung der Angriffsrichtung kommt auch in den [X.] zum Ausdruck, in denen auf "Synchronisations- und/oder sonstigen Umgestaltungs-, Bearbeitungs-, Kürzungs- und/oder Änderungsfassungen und/oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten" Bezug genommen wird. Es ist dem Kläger verwehrt, in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand durch die Einführung bisher nicht geltend gemachter Rechte zu erweitern.

d) Eine Aktivlegitimation ergibt sich auch nicht aufgrund der vom Kläger hilfsweise in Prozessstandschaft geltend gemachten persönlichkeitsrechtlichen Ansprüche der Künstlerin wegen Entstellung oder anderer Beeinträchtigungen der Darbietung gemäß § 75 Satz 1 [X.].

Die tatgerichtliche Würdigung des Berufungsgerichts, die streitgegenständlichen [X.]sformen begründeten keine Ansehens- oder Rufgefährdung, unterliegt - entgegen der Ansicht der Revision des [X.] - keinen revisionsrechtlichen Bedenken.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision des [X.] gegen für ihn nachteilige Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich von ihm geltend gemachter Rechte an den im Rahmen der "[X.]" dargebotenen Musiktiteln.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, hinsichtlich der Titel "Gothica", "[X.]", "[X.]", "Sarahbande", "[X.]", "Running" und "[X.]" sei der Kläger als Komponist oder Textdichter berechtigt. Der Kläger habe hinsichtlich der Titel "Gothica", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "[X.]", "Running" und "[X.]" abgeleitete Rechte als Verleger inne. Hinsichtlich der Titel "[X.]", "[X.]" und "[X.]" fehle es an Rechten des [X.].

Auf die hilfsweise geltend gemachte Verletzung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin [X.] an ihren Darbietungen anlässlich der "[X.]" könne der Kläger keine Ansprüche stützen. Rechte der Künstlerin [X.] an Live-Darbietungen seien von dem zwischen der Künstlerin und dem Kläger (den [X.] [X.]) in Bezug auf Studio-Aufnahmen geschlossenen Künstlerexklusivvertrag nicht erfasst. Dieser Vertrag enthalte auch keine Regelung, der eine wirksame Ermächtigung des [X.], solche Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen, entnommen werden könne. Schließlich könne eine wirksame Ermächtigung des [X.] zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin auch nicht aus der im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten ergänzenden Ermächtigungserklärung (Anlage [X.]) hergeleitet werden, die von den Rechtsanwälten [X.]  und [X.]  abgegeben worden sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die diesen Rechtsanwälten von der Künstlerin [X.] erteilte Vollmacht, die der Abgabe der Ermächtigungserklärung zugrunde gelegen habe, auch auf die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Künstlerin an ihren Darbietungen auf der "[X.]" erstreckt hätte. Denn Gegenstand des Auftrags, für den diese Vollmacht erteilt worden sei, sei nur die Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche, nicht aber die Geltendmachung einer Verletzung von Leistungsschutzrechten gewesen.

b) Die Revision des [X.] rügt ohne Erfolg, die ergänzende Ermächtigungserklärung erstrecke sich ihrem Wortlaut nach auf Rechte der Künstlerin, soweit sie dem Kläger nicht ohnehin übertragen seien, und damit auf alle denkbaren Rechtspositionen, die durch die beanstandete Nutzung der Darbietungen beeinträchtigt sein könnten. Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung dieser Erklärung darauf abgestellt, dass die Bevollmächtigung der Vertreter der Künstlerin im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gestanden habe und die abgegebene Ermächtigungserklärung allenfalls in diesem Umfang von einer entsprechenden Vertretungsmacht gedeckt gewesen sei. Soweit die Revision demgegenüber vorbringt, die Vertreter der Künstlerin [X.] seien "umfassend" bevollmächtigt gewesen, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne einen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.

IV. Die Revision des [X.] hat Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die mit den [X.] und [X.] gegenüber der [X.] zu 3 geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 [X.] wegen täterschaftlicher Verletzung der an den Musikstücken des Studioalbums "[X.]" bestehenden Rechte des [X.] als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.]) und seines Rechts als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) sowie der an den bei [X.] auf der "[X.]" dargebotenen Musiktiteln bestehenden Rechte des [X.] als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a [X.]) verneint hat. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der mit den [X.] und [X.] gegenüber der [X.] zu 3 verfolgten Unterlassungsansprüche, hat auch die Abweisung dieser insoweit auf die Haftung des Unternehmensinhabers gemäß § 99 [X.] gestützten Anträge gegenüber der [X.] zu 1 keinen Bestand.

1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der [X.] sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.], 229 [juris Rn. 26] - [X.], [X.]).

2. Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] wie folgt definiert:

Bei dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 [X.]). Da es sich bei den hier in Rede stehenden Rechten des Urhebers, des ausübenden Künstlers und des [X.] zur öffentlichen Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung um nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen [X.]sgesetzes richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 24] - [X.], [X.]).

Die im Streitfall in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung fällt in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.], weil bei dem Abruf einer im [X.] bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (vgl. Erwägungsgründe 23 und 24 der Richtlinie 2001/29/[X.]; [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 25] - [X.], [X.]).

Da es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe handelt, kann eine öffentliche Zugänglichmachung nur vorliegen, wenn das beanstandete Verhalten die Tatbestandsmerkmale einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt. Der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" im Sinne des Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] hat zwei Tatbestandsmerkmale, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden. Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof die zentrale Rolle des Nutzers und die [X.] seines Handelns hervorgehoben (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 26] - [X.], [X.]).

3. Der Begriff der Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt, die gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer [X.]plattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 36 f.] - [X.], [X.]).

4. Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des [X.]s nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 38] - [X.], [X.]).

Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Das Einstellen urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne Zustimmung des [X.] auf einer Webseite erfolgt selbst dann für ein neues Publikum, wenn diese Inhalte zuvor mit Zustimmung des [X.] und ohne beschränkende Maßnahmen, die ein Herunterladen verhindern, auf einer anderen Webseite eingestellt worden sind. Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im [X.] vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 39] - [X.], [X.]).

5. Zur Handlung der Wiedergabe hat der [X.] auf Vorlage des Senats entschieden, dass zwar der Betreiber einer [X.] hinsichtlich der von seinen Nutzern bewirkten Zugänglichmachung potenziell rechtsverletzender Inhalte eine zentrale Rolle spielt, dass jedoch sowohl im Hinblick auf die Bedeutung der Rolle, die ein solches Tätigwerden des Betreibers einer Plattform bei der Wiedergabe durch den Nutzer dieser Plattform spielt, als auch im Hinblick auf dessen [X.] zu beurteilen ist, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als Handlung der Wiedergabe einzustufen ist. Insbesondere kann ein Tätigwerden in voller Kenntnis der Folgen des betreffenden Verhaltens und mit dem Ziel, der Öffentlichkeit Zugang zu geschützten Werken zu verschaffen, zur Einstufung dieses Tätigwerdens als "Handlung der Wiedergabe" führen. Um festzustellen, ob der Betreiber einer [X.] in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen [X.]nutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - [X.] und [X.]).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um [X.]sverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 84] - [X.] und [X.]).

Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt hingegen nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den [X.]nutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 85] - [X.] und [X.]).

Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer [X.] Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 86] - [X.] und [X.]).

Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vornehmen ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 90] - [X.] und [X.]).

a) Das Berufungsgericht hat mit Recht keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass zum Unternehmen der [X.] zu 3 gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit [X.] rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, so dass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vorsätzlichen Handeln der [X.] zu 3 auszugehen wäre.

Die Revision des [X.] vermag insoweit nicht auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag zu verweisen, aus dem sich solche konkreten Anhaltspunkte ergeben. Ebenso wenig hilft der Revision des [X.] der Verweis darauf, dass die für den Upload Verantwortlichen unter einem Pseudonym gehandelt hätten. Dass die [X.] zu 3 es den Nutzern ihrer Plattform - im Einklang mit ihrer Pflicht aus § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG aF, an dessen Stelle mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 der insoweit inhaltsgleiche § 19 Abs. 2 Satz 1 [X.] getreten ist - ermöglicht, [X.] unter einem Pseudonym auf der Plattform einzustellen, und der Kläger deshalb nicht aus eigener Kenntnis zur Identität der Nutzer vortragen kann, begründet keine Darlegungslast der [X.] zu 3 zur Identität der Uploader. Grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, dem Prozessgegner die für den [X.] erforderlichen Informationen zu verschaffen. Die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast zu Vorgängen, die außerhalb des [X.] liegen, kommt erst in Betracht, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr aufgestellten Behauptung liefert (vgl. [X.], Urteil vom 8. März 2021 - [X.], NJW 2021, 1669 [juris Rn. 27 f.] [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 34. Aufl., Vor § 284 Rn. 34). Im Streitfall fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für ein Handeln von zum Unternehmen der [X.] zu 3 gehörenden oder unter ihrer Aufsicht stehenden Nutzern.

b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen jedoch nicht, um Handlungen der öffentlichen Wiedergabe der [X.] zu 3 durch das Zugänglichmachen von rechtsverletzenden [X.], die von [X.]) Nutzern auf die von der [X.] zu 3 bereitgestellte [X.] hochgeladen wurden, zu verneinen.

aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, auf die Plattform der [X.] zu 3 würden bis zu 35 Stunden Videomaterial pro Minute und mehrere hunderttausend [X.] pro Tag hochgeladen. Das Einstellen der [X.] auf die Server der [X.] zu 1 erfolge in einem automatisierten Verfahren. Sobald ein Nutzer ein Video hochgeladen habe, sei dieses für sämtliche Besucher der Webseite im Wege des Streamings einzusehen. Eine vorherige Ansicht oder Kontrolle durch die [X.] erfolge nicht. Um Inhalte hochladen zu können, müsse sich ein Nutzer mit einem Benutzernamen und einem Passwort registrieren und die Nutzungsbedingungen akzeptieren. In den Nutzungsbedingungen sei geregelt, dass der Nutzer der [X.] zu 3 eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, des Vertriebs, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Inhalte im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und den Geschäften der [X.] zu 3 einschließlich der Werbung einräume. Diese Lizenz erlösche nach den Nutzungsbedingungen, wenn der Nutzer das eingestellte Video von der Webseite entferne. Der Nutzer bestätige mit der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen, dass er über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfüge, die erforderlich dafür seien, dass die [X.] zu 3 die übermittelten Inhalte für die Bereitstellung des Dienstes nutzen könne. In den "Community Richtlinien" rufe die [X.] zu 3 dazu auf, das [X.] zu respektieren. Bei jedem Hochladevorgang werde der Nutzer in graphisch hervorgehobener Weise darauf hingewiesen, dass keine urheberrechtsverletzenden Inhalte eingestellt werden dürften.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die [X.] zu 3 habe technische Vorkehrungen getroffen, um Rechtsverletzungen auf [X.] zu unterbinden. Jeder Nutzer könne schriftlich, per Fax, E-Mail oder Web-Formular eine Beschwerde an die [X.] zu 3 richten. Es sei ein "Meldebutton" eingerichtet, mit dem anstößige oder rechtsverletzende Inhalte gemeldet werden könnten. Inhaber von [X.]en hätten über ein spezielles Benachrichtigungsverfahren die Möglichkeit, unter Angabe der [X.]adresse des [X.] bis zu zehn konkret bezeichnete [X.] pro Beanstandungsvorgang von der Plattform entfernen zu lassen. Die [X.] halte weiter ein Programm zur Inhaltsprüfung (Content Verification Program) bereit, das dem Rechtsinhaber die Bezeichnung der [X.] erleichtere, indem er in einer Liste von [X.] diejenigen ankreuzen könne, die er für rechtsverletzend halte. Dieses Programm stehe nur Unternehmen zur Verfügung, die sich hierfür gesondert registrieren müssten, nicht jedoch Einzelpersonen. Sofern ein Video wegen einer Benachrichtigung durch den Rechtsinhaber gesperrt werde, erhalte der Nutzer, der es hochgeladen habe, eine Mitteilung, mit der die Sperrung des Nutzerkontos im [X.] angekündigt werde. Die [X.] zu 3 habe zur Identifizierung rechtsverletzender Inhalte ferner die Programme "[X.] Audio ID" und "[X.] Video ID" entwickelt, über deren Eignung, [X.]sverletzungen effektiv zu unterbinden, die Parteien allerdings stritten. Für die Nutzung dieser Programme habe der jeweilige Rechtsinhaber eine Referenzdatei bereitzustellen, die es der [X.] zu 3 ermögliche, andere [X.] auf der Plattform zu identifizieren, die ganz oder teilweise die gleichen Inhalte hätten. Werde ein solches Video identifiziert, erhalte der Rechtsinhaber hierüber eine Mitteilung und könne seine Sperrung veranlassen. Alternativ könne der Rechtsinhaber den Inhalt genehmigen und an Werbeeinnahmen partizipieren.

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die [X.] zu 3 halte eine Suchfunktion vor und führe eine länderspezifische Relevanzermittlung durch, deren Ergebnisse in Form von "[X.]" der Suchergebnisse unter den Rubriken "Derzeit abgespielte [X.]", "Promotete [X.]" und "Angesagte [X.]" auf der Startseite zusammengefasst würden. Weitere Übersichten des Angebots würden unter den Überschriften "[X.]" und "Kanäle" mit Unterrubriken wie "Unterhaltung", "Musik" oder "Film & Animation" bereitgehalten. Soweit ein registrierter Nutzer das Portal benutze, erhalte er in einer Übersicht "empfohlene [X.]" angezeigt, deren Inhalt sich an den vom Nutzer bereits angesehenen [X.] orientiere. Am Rand der Startseite befänden sich länderspezifische Bannerwerbungen von Drittanbietern. Eine weitere Möglichkeit der Werbevermarktung auf [X.] seien Videoanzeigen, deren Schaltung den Abschluss eines gesonderten Vertrags zwischen dem einstellenden Nutzer und der [X.] zu 3 voraussetze. Hinsichtlich der im Streitfall betroffenen [X.] sei allerdings eine Verbindung mit Werbung nicht ersichtlich.

bb) Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, ob ein öffentliches Zugänglichmachen durch die [X.] zu 3 mittels der Bereitstellung ihrer [X.] deshalb ausscheidet, weil sie die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um [X.]sverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen.

Unterlässt die [X.] zu 3, die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (vgl. [X.], [X.], 1054 [juris Rn. 84] - [X.] und [X.]). Nach der vom [X.] in den Randnummern 84 und 85 dieser Entscheidung vorgenommenen Differenzierung zwischen dem allgemeinen Wissen und Wissenmüssen des [X.] von rechtsverletzenden Handlungen der Nutzer einerseits und konkreter Kenntnis des [X.] aufgrund Hinweises des [X.] andererseits handelt es sich bei den hier angesprochenen Maßnahmen um proaktive technische Vorkehrungen, also solche, die rechtsverletzende Inhalte unabhängig von einem Hinweis des [X.] unterbinden können. Lediglich reaktive Maßnahmen, die Rechtsinhabern das Auffinden von bereits hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalten oder die Erteilung von darauf bezogenen Hinweisen an den Plattformbetreiber erleichtern - wie etwa die Bereitstellung eines "Meldebuttons" - genügen für die Einstufung als Maßnahme zur glaubwürdigen und wirksamen Bekämpfung von [X.]sverletzungen nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob die von der [X.] zu 3 angebotenen Programme "[X.] Audio ID" und "[X.] Video ID" geeignet sind, [X.]sverletzungen effektiv zu unterbinden, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Hinsichtlich des von der [X.] zu 3 bereitgestellten "Content Verification Program" fehlt es ebenfalls an hinreichenden Feststellungen zur Funktionsweise und Wirksamkeit sowie dazu, ob Einzelpersonen wie der Kläger daran teilnehmen können.

cc) Lassen sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 [X.] nicht ausschließen, hat auch die Abweisung des auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichteten Antrags hinsichtlich der im Rahmen der "[X.]" aufgenommenen Titel "Sarahbande" und "[X.]" keinen Bestand, den der Kläger wegen Veräußerung der abgeleiteten Rechte des "[X.]" gestellt hat.

V. Die Revision der [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum auf das Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung von Tonaufnahmen oder Darbietungen aus dem Studioalbum in [X.] gerichteten Hauptantrag [X.] richtet.

Weil die Abweisung der Hauptanträge [X.] und [X.] auf die Revision des [X.] der Aufhebung unterliegt, ist auf die Revision der [X.] die Aufhebung der Verurteilung nach dem Hilfsantrag zum Hauptantrag [X.] schon deshalb auszusprechen, weil es mangels Entscheidung über den Hauptantrag am zur Entscheidung über den Hilfsantrag berechtigenden Eintritt der innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des [X.] (dazu vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2022 - [X.], [X.], 993 [juris Rn. 18, 20 f.] = WRP 2022, 863 - [X.], [X.]) fehlt.

VI. Die Revision des [X.] hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegenüber der [X.] zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 97 Abs. 2 [X.] (Antrag [X.][X.]) und auf vorbereitende Auskunft gemäß §§ 242, 259 [X.] (Antrag [X.]) wendet. Fehlt es an einer tragfähigen Verneinung der gegen die [X.] zu 3 gerichteten Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 [X.], können auch diese Ansprüche nicht verneint werden.

V[X.]. Die Revision des [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Ablehnung der gegenüber der [X.] zu 1 geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung (Antrag [X.][X.]) und auf vorbereitende Auskunft (Antrag [X.]) durch das Berufungsgericht.

1. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 [X.]) stehen dem Kläger gegenüber der [X.] zu 1 nicht zu, selbst wenn die [X.] zu 3 die [X.]e und verwandten Schutzrechte des [X.] an den Tonaufnahmen durch öffentliche Zugänglichmachung verletzt haben sollte.

a) Bei einer widerrechtlichen Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstands kommt ein [X.] nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht (§ 102a [X.] in Verbindung mit § 812 Abs. 1 [X.]), und zwar auch im Verhältnis zu demjenigen, der als Unternehmensinhaber für seine Beauftragten einzustehen hat (vgl. Dreier in Dreier/[X.] aaO § 99 Rn. 8). Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 [X.] wegen der Verletzung eines nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts besteht nur unter den Voraussetzungen einer [X.] (BeckO[X.]UrhR/[X.], 34. Edition [Stand 5. Januar 2022], § 102a [X.] Rn. 1). Anknüpfungspunkt kann die Handlung des [X.] sein, etwa wenn er in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen und hierdurch etwas auf Kosten des [X.] erlangt hat ([X.], Urteil vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 623 [juris Rn. 33] = WRP 2010, 927 - [X.]; [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, [X.], 717 [juris Rn. 15] = WRP 2013, 911 - [X.]). Eine Nichtleistungskondiktion kann ferner gegeben sein, wenn nicht der Bereicherte, sondern ein Dritter in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts eingegriffen hat, sofern nicht im Verhältnis des [X.] oder des [X.]n zum [X.] der Vorrang der Leistungskondiktion besteht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 812 Rn. 41). Eine [X.] kommt etwa in Betracht, wenn ein Bevollmächtigter Vermögensgegenstände pflichtwidrig zur Erfüllung eigener Verbindlichkeiten auf einen [X.] überträgt (vgl. [X.], Urteil vom 4. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1393). Der [X.] hat immer wieder betont, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und stattdessen in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falls für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten sind (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. November 1988 - [X.], [X.]Z 105, 365 [juris Rn. 11]; [X.], NJW 1999, 1393 [juris Rn. 20]). Voraussetzung der Nichtleistungskondiktion ist aber jedenfalls, dass der Kondiktionsgegenstand dem [X.] nicht auf dem Umweg über das Vermögen eines [X.] zugeflossen ist, sondern sich bis zum kondiktionsauslösenden Vorgang im Vermögen des [X.] befunden hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. April 1985 - [X.], [X.]Z 94, 160 [juris Rn. 21]; Urteil vom 30. Januar 1987 - [X.], [X.]Z 99, 385 [juris Rn. 13]; Urteil vom 9. Oktober 2001 - [X.], [X.], 775 [juris Rn. 27]; Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).

b) Einer Nichtleistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1 steht danach entgegen, dass es in diesem Verhältnis jedenfalls an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung fehlt. Vorteile, die die [X.] zu 1 aus dem Eingriff in den Zuweisungsgehalt der urheberrechtlichen Position des [X.] erlangt haben sollte, kämen ihr allein aufgrund der Geschäftstätigkeit der [X.] zu 3 zugute, in deren unternehmerischen Bereich sich die Vermögensverschiebung durch das Hochladen rechtsverletzender Inhalte durch Dritte zulasten des [X.] realisiert hätte. Eine Abschöpfung von Vermögensvorteilen, die im Vermögen des [X.] nicht unmittelbar aufgrund des Eingriffs erwachsen sind, sondern aus einer weiteren Vermögensverschiebung resultieren, an der der [X.] nicht beteiligt ist, kann mithilfe der [X.] nicht erreicht werden (vgl. [X.], [X.], 515 [juris Rn. 46] = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger).

2. Fehlt es an einem Bereicherungsanspruch des [X.] gegenüber der [X.] zu 1, kann er von ihr auch keine vorbereitende Auskunft und Rechnungslegung verlangen.

V[X.]I. Hinsichtlich des gegenüber den [X.] zu 1 und 3 geltend gemachten Anspruchs auf [X.] nach § 101 Abs. 2 und 3 [X.] (Antrag IV) hat die Revision der [X.] in geringem Umfang, die des [X.] hingegen keinen Erfolg.

1. Die [X.] schulden grundsätzlich [X.] nach § 101 Abs. 2 [X.], so dass es nicht darauf ankommt, ob zugleich die Voraussetzungen einer Auskunftshaftung des [X.] nach § 101 Abs. 1 [X.] vorliegen.

Nach § 101 [X.] kann der Verletzte Auskunft sowohl vom Verletzer als auch von [X.] verlangen. Während der Anspruch gegen den Verletzer gemäß § 101 Abs. 1 [X.] regelmäßig gegeben ist, besteht der Anspruch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzungen auch gegen denjenigen, der in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbringt und der nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Offensichtlich ist die Rechtsverletzung dann, wenn sie so eindeutig ist, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen erscheint ([X.], Beschluss vom 19. April 2012 - [X.]/11, [X.]Z 195, 257 [juris Rn. 34] - Alles kann besser werden; [X.], [X.], 13 [juris Rn. 79]; Dreier in Dreier/[X.] aaO § 101 Rn. 28; [X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 101 [X.] Rn. 7).

Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Seine revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare tatgerichtliche Würdigung, bestimmte Rechtsverletzungen lägen offensichtlich vor, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht die einzelnen Tonaufnahmen und Darbietungen darauf geprüft, ob die insoweit begangenen Verletzungen offensichtlich sind.

2. Die Revision der [X.] wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung zur Auskunft über Namen und Anschrift näher bezeichneter Nutzer, die Musiktitel unter einem Pseudonym auf der Plattform hochgeladen haben. Keinen Bestand hat hingegen die Verurteilung der [X.] zur Mitteilung der E-Mail-Adressen solcher Nutzer, soweit eine postalische Adresse nicht vorliegt. Die Revision des [X.] macht ohne Erfolg geltend, ihm stehe über die zuerkannte Auskunft hinaus ein Anspruch auf Auskunft über die IP-Adressen und die Kontodaten der Uploader gemäß § 101 Abs. 3 [X.] zu.

a) Nach § 101 Abs. 3 Nr. 1 [X.] hat der gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] zur Auskunft verpflichtete Erbringer von Dienstleistungen, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt werden, Angaben über Namen und Anschriften der Nutzer der Dienstleistungen zu machen. Diese der Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/[X.] dienende Vorschrift ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff "Adressen" sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht ([X.], Urteil vom 9. Juli 2020 - [X.]/19, [X.], 840 [juris Rn. 40] = WRP 2020, 1174 - [X.]; [X.], Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17, [X.], 470 [juris Rn. 16] = WRP 2021, 201 - [X.]-[X.] [X.]).

b) Die Auskunft über Bankdaten ist nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 3 [X.], der insoweit mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/[X.] übereinstimmt, nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 [X.] scheidet mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls aus. Der Gesetzgeber wollte beim Umfang der Auskunft nicht über die Regelung in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/[X.] hinausgehen (zur E-Mail-Adresse vgl. [X.], [X.], 470 [juris Rn. 16] - [X.]-[X.] [X.]; [X.], [X.], 305 [juris Rn. 31]).

3. Eine Verurteilung zur Auskunft Zug um Zug gegen Kostenersatz für die Aufwendungen der [X.] war nicht geboten. Zwar hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, der zur Auskunft Verpflichtete nach § 101 Abs. 2 Satz 3 [X.] einen Anspruch auf Aufwendungsersatz ([X.] in [X.]/[X.] aaO § 101 [X.] Rn. 53), der aber lediglich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 [X.] begründen kann (zum Markenrecht vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl. § 19 Rn. 36). Die wirksame Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts setzt die genaue Bezeichnung des Gegenanspruchs voraus (BeckO[X.][X.]/[X.], 61. Edition [Stand 1. Februar 2022], § 274 Rn. 4). Hierfür muss der Schuldner den Gegenstand so bestimmt bezeichnen, wie dies im Fall einer eigenständigen Verurteilung des Gläubigers zu dessen Erfüllung erforderlich ist (BeckOG[X.][X.]/[X.], Stand 1. April 2022, § 274 Rn. 11). Die [X.] haben ihre Gegenforderung jedoch nicht beziffert.

C. Danach ist auf die Revision des [X.] das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als hinsichtlich der an den Musikstücken des Studioalbums "[X.]" und der bei [X.] auf der "[X.]" dargebotenen Musiktitel (letztere unter Ausnahme der Titel "[X.]", "[X.]" und "[X.]") geltend gemachten Rechte des [X.] über die Hauptklageanträge [X.] und [X.], über die gegen die [X.] zu 3 gerichteten Klageanträge [X.] und [X.][X.] sowie über den auf Feststellung der teilweisen Erledigung in der Hauptsache gerichteten Antrag zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Auf die Revision der [X.] zu 1 und 3 ist das angegriffene Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als über die Hilfsklageanträge [X.] und [X.] sowie über den [X.] hinsichtlich der Pflicht zur Mitteilung der E-Mail-Adressen von Nutzern zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung ist hinsichtlich des [X.] die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Soweit das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, sind die hiervon betroffenen Teile des [X.] rechtskräftig beschieden, nachdem der Senat die Revision nur hinsichtlich der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Anträge zugelassen hatte.

[X.]. Soweit sich bei der Prüfung einer rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung durch die [X.] zu 3 im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] ergeben sollte, dass die [X.] zu 3 hinreichende technische Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, [X.]sverletzungen glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, ist weiter zu prüfen, ob die [X.] zu 3 nach einem Hinweis des [X.] unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern.

1. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] reicht zwar die allgemeine Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf einer [X.] nicht für die Annahme aus, der Betreiber handele mit dem Ziel, den [X.]nutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt durch Löschung oder Sperrung zu verhindern. In einem solchen Fall trägt der Betreiber über die bloße Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit unter Verletzung von [X.]en Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, so dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/[X.] vorliegt ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 85 und 102] - [X.] und [X.]).

Vor diesem Hintergrund hält der Senat an der vom Berufungsgericht aus damaliger Sicht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung, nach der in dieser Konstellation keine Haftung als Täter einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe, sondern allenfalls eine Haftung als Störer in Betracht kam (vgl. [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 48 f.] - [X.]), nicht mehr fest. Für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/[X.] vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 2022 - [X.]/18, [X.] Rn. 42 - uploaded [X.]I, zur [X.] bestimmt).

2. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung der [X.] angenommen hat, der Kläger habe der [X.] zu 3 klare Hinweise auf Verletzungen der an einzelnen Musiktiteln des Studioalbums "[X.]" bestehenden Rechte erteilt, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/[X.] hat der [X.] ausgesprochen, dass eine die Haftungsprivilegierung des [X.]s ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben voraussetzt, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre ([X.], [X.], 1054 [juris Rn. 116] - [X.] und [X.]). Dem entspricht die bisherige Rechtsprechung des [X.]s, nach der eine Störerhaftung des Betreibers einer [X.]-Plattform erst nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung in Betracht kommt (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2015 - [X.], [X.], 1129 [juris Rn. 42] = WRP 2015, 1326 - Hotelbewertungsportal, [X.]). Danach muss der Hinweis so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann. Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite ([X.], Urteil vom 17. August 2011 - [X.], [X.]Z 191, 19 [juris Rn. 21] - [X.]).

b) Im Streitfall fehlt es hierzu an hinreichenden Feststellungen.

Soweit das Berufungsgericht ausführt, der Kläger habe der [X.] zu 3 Rechtsverletzungen durch Vorlage von Bildschirmfotos angezeigt, genügt dies für die Feststellung eines klaren Hinweises auf eine Rechtsverletzung nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen einer Rechtsverletzung unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen kann. Im Falle des [X.], der sich hinsichtlich der Tonaufnahmen für das Studioalbum "[X.]" auf Rechte an [X.] beruft, die vom mit der [X.] geschlossenen Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen. Insbesondere fehlen Feststellungen dazu, welche Auswirkungen es hat, dass die Nachprüfung der [X.]chaft des [X.] die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des [X.] erforderte, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des [X.] oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte. Das Berufungsgericht hat weiter keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Qualität der erteilten Hinweise mit Blick darauf zu beurteilen ist, dass für das Vorliegen einer Rechtsverletzung zu prüfen war, ob die mit den vorgelegten Bildschirmausdrucken bezeichneten Dateien die Voraussetzungen des - ebenfalls auslegungsbedürftigen - Begriffs der Synchronisationsfassung im Sinne der [X.] erfüllten.

3. Die gegebenenfalls durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten beziehen sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen.

a) Schon bisher ist anerkannt, dass der [X.], der nach einem hinreichend konkreten Hinweis auf eine geschehene Rechtsverletzung zur Abwendung der Haftung als Störer verpflichtet ist, den Zugang zu dem als rechtsverletzend beanstandeten Inhalt zu sperren und dabei nicht nur die im konkreten Einzelfall beanstandete Datei zu löschen und den künftigen Upload identischer Dateien zu unterbinden, sondern auch das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen rechtsverletzender Inhalte durch gleichartige Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu unterbinden. Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat ([X.], Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 339 [juris Rn. 32] - Alone in the Dark; [X.], Urteil vom 15. August 2013 - [X.], [X.], 1030 [juris Rn. 49] = WRP 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst). Der [X.] muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird ([X.], [X.]Z 191, 19 [juris Rn. 39] - [X.]; [X.], Urteil vom 5. Februar 2015 - [X.], [X.], 485 [juris Rn. 52] = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im [X.] [X.]I; [X.], [X.], 1129 [juris Rn. 42] - Hotelbewertungsportal), zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiterer Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (vgl. [X.]Z 194, 339 [juris Rn. 31, 33, 35] - Alone in the Dark; [X.], [X.], 1030 [juris Rn. 47, 51, 57] - File-Hosting-Dienst). Demnach kann der Diensteanbieter auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet sein (zu der den [X.] insoweit treffenden Verpflichtung vgl. [X.], Beschluss vom 8. Dezember 2016 - [X.] 118/15, [X.], 318 [juris Rn. 12] = [X.], 328 [X.]).

b) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.]. Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/[X.] unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des [X.] ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Oktober 2019 - [X.]/18, [X.], 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek).

4. In die Prüfung, ob nach einem klaren Hinweis weitere Rechtsverletzungen stattgefunden haben, sind sämtliche prozessordnungsgemäß vorgetragenen und berücksichtigungsfähigen Beanstandungsfälle einzubeziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können nicht von vornherein solche Beanstandungsfälle von der Prüfung ausgenommen werden, die der Kläger nach Zugang der Berufungsbegründung vorgetragen hat.

5. Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende [X.] zu 3 nicht berufen (vgl. [X.], [X.], 1054 [juris Rn. 107] - [X.] und [X.]).

6. Soweit eine täterschaftliche Haftung der [X.] zu 3 ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/[X.] auch keine Haftung der [X.] zu 3 als Gehilfin der von Nutzern der Plattform der [X.] zu 3 begangenen [X.]sverletzungen in Betracht, sofern sie keine Kenntnis oder Kontrolle über die von ihr gespeicherten Inhalte hat (vgl. [X.], [X.], 1054 [juris Rn. 105 bis 108] - [X.] und [X.]; [X.], [X.], 1132 [juris Rn. 56, 60] - [X.]; [X.], Beschluss vom 20. September 2018 - [X.], [X.], 1239 [juris Rn. 47, 51] = WRP 2018, 1480 - uploaded I). Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen [X.] potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (vgl. [X.], [X.], 1054 [juris Rn. 109] - [X.] und [X.]).

[X.]I. Sofern sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen eine täterschaftliche Haftung der [X.] zu 3 wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 19a, 78 Abs. 1 Nr. 1, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/[X.] ergibt, wird zu prüfen sein, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem seit dem 1. August 2021 geltenden Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von [X.] ([X.]l. [X.]021, [X.]) begründet sind.

IV. Soweit eine Haftung der [X.] zu 3 nach § 97 Abs. 1 [X.] nicht besteht, kommt - entgegen der Ansicht der Revision des [X.] - auch keine Haftung nach § 96 [X.] in Betracht.

Zwar darf nach dieser Vorschrift auch derjenige, der grundsätzlich zur öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks oder einer urheberrechtlich geschützten Leistung berechtigt ist, hierzu kein rechtswidrig hergestelltes Vervielfältigungsstück benutzen, selbst wenn er an der rechtswidrigen Herstellung des Vervielfältigungsstücks nicht beteiligt war ([X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 96 [X.] Rn. 1). Die Vorschrift verschafft dem Inhaber des [X.] ein ergänzendes Verbotsrecht, das vom Recht zum öffentlichen Zugänglichmachen unabhängig ist, sich aber gegen die öffentliche Wiedergabe unter Verwendung eines rechtswidrig hergestellten Stücks richtet ([X.], Urteil vom 19. Januar 2006 - [X.], [X.], 319 [juris Rn. 32] = WRP 2006, 476 - Alpensinfonie; Urteil vom 30. April 2020 - [X.], [X.]Z 225, 222 [juris Rn. 78 bis 82] - Metall auf [X.]; [X.] in Dreier/[X.] aaO § 96 Rn. 2).

Auch § 96 Abs. 1 [X.] setzt im Verhältnis zur [X.] zu 3 voraus, dass sie die vom Kläger als rechtsverletzend beanstandeten [X.] als Täterin oder Teilnehmerin öffentlich zugänglich gemacht hat oder als Störerin für die durch einen [X.] veranlasste öffentliche Zugänglichmachung haftet. Dass Dritte Dateien mit rechtsverletzenden Inhalten auf ihre Plattform hochladen und dabei ein rechtswidriges Vervielfältigungsstück derselben herstellen, löst kein gegen die [X.] zu 3 gerichtetes Verbotsrecht nach § 96 Abs. 1 [X.] aus.

V. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der im Falle einer Haftung der [X.] zu 3 nach § 97 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der [X.] zu 1 die Voraussetzungen des § 99 [X.] vorliegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Koch     

      

Schwonke     

      

Feddersen

      

Schmaltz     

      

Odörfer     

      

Meta

I ZR 140/15

02.06.2022

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 22. Juni 2021, Az: C-682/18 und C-683/18, Urteil

Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004, § 15 Abs 2 S 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 2 Nr 2 UrhG, § 19a UrhG, § 31 Abs 5 UrhG, § 73 UrhG, § 78 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 85 Abs 1 S 1 Alt 3 UrhG, § 97 UrhG, § 101 Abs 2 UrhG, § 101 Abs 3 UrhG, § 102a UrhG, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (REWIS RS 2022, 3531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3531 NJW 2022, 2980 REWIS RS 2022, 3531 MDR 2022, 1229-1230 REWIS RS 2022, 3531

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