(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
(3) 1Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4) § 20b gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 23.6.2021 I 1858
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