Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 1 BvR 918/10

1. Senat | REWIS RS 2012, 2673

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nr 3208 RVG-VV nicht im Rahmen der Gebührenberechnung in Verfassungsbeschwerdeverfahren anwendbar - Berechnung der Gebühren vielmehr aufgrund des Gebührensatzes von 1,6 gem Nr 3206 RVG-VV - Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der vor dem BVerfG geführten Verfahren bereits gem §§ 37 Abs 2 S 1 iVm § 14 Abs 1 RVG


Gründe

1

1. Das [X.], in dem sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin eingelegt wurde, betraf die vom [X.] zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte neue Rechtsprechung zu den "wandelbaren Lebensverhältnissen", verbunden mit der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung zur Feststellung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs.

2

2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2011 hat der Erste Senat des [X.] entschieden, dass die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreitet und daher Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Es hat das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene, auf dieser Rechtsprechung beruhende Urteil des [X.] aufgehoben und dem [X.] aufgegeben, der Beschwerdeführerin deren notwendige Auslagen zu erstatten.

3

3. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 53.668 € beantragt. Er hat dies damit begründet, dass sich zwar das subjektive Interesse der Beschwerdeführerin lediglich nach dem im Ausgangsverfahren auf 13.417 € festgesetzten Streitwert bemesse, dieser Wert allerdings wegen der objektiven Bedeutung der Sache sowie der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Bearbeitung zu vervierfachen sei.

4

Der Erste Senat des [X.] hat den Gegenstandswert sodann gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] nach billigem Ermessen auf 45.000 € festgesetzt.

5

4. a) Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 2.689,64 € beantragt. Seiner Kostenrechnung hat er hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3208 VV[X.] einen Gebührensatz von 2,3 zugrunde gelegt.

6

Zur Begründung hat er darauf verwiesen, angesichts der Bedeutung des verfassungsrechtlichen Verfahrens erscheine es angezeigt, die Verweisung des § 37 Abs. 2 [X.] auf die [X.] in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des [X.] nicht auf die Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV[X.], sondern der Nr. 3208 VV[X.] zu beziehen. Nach Nr. 3208 VV[X.] sei die Verfahrensgebühr um den Faktor 2,3 zu erhöhen, wenn sich die Beteiligten im Verfahren nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Aufgrund der Bedeutung des [X.] als oberstes Gericht müsse dies für [X.] ebenfalls gelten, selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers - wie er selbst - nicht beim [X.] zugelassen sei.

7

Wie sich aus einer Entscheidung des [X.]s vom 12. August 2004 ergebe (Hinweis auf [X.], Beschluss vom 12. August 2004 - [X.] -, [X.] 2005, S. 34 f.), rechtfertige sich die Erhöhung der Verfahrensgebühr für lediglich beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nicht wegen deren Singularzulassung, sondern wegen des mit der Reduzierung der mündlichen Verhandlungen vor dem [X.] einhergegangenen regelmäßigen Entfalls der Verhandlungsgebühr in Verfahren vor dem [X.]. Diese Erwägung gelte im [X.] gleichermaßen.

8

b) Das [X.] ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung entgegen getreten, gemäß § 37 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Nr. 3206 VV[X.] sei die Verfahrensgebühr in [X.] lediglich nach dem Faktor 1,6 zu berechnen. Die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV[X.] sei alleine für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen am [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Im Ausgangsverfahren sei jedoch weder eine Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich gewesen noch sei eine Vertretung durch einen solchen Rechtsanwalt erfolgt. Die erhöhte Gebühr für beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte bezwecke einen Ausgleich dafür, dass diese bei keinen anderen Gerichten tätig werden dürften. Dieser Ausgleich sei in [X.] nicht erforderlich.

9

c) Die Rechtspflegerin hat die erstattungsfähigen Kosten gemäß §§ 104 ff. ZPO in Verbindung mit Nr. 3206 VV[X.] nach einer um den Faktor von 1,6 erhöhten Verfahrensgebühr auf 1.878,30 € festgesetzt und den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführerin im Übrigen zurückgewiesen. Der dagegen erhobenen sofortigen Beschwerde hat sie nicht abgeholfen.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten zu Recht nach der Verfahrensgebühr der Nr. 3206 VV[X.] angesetzt.

1. Über die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 2 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG - im Hinblick auf die über 200 € hinausgehende Beschwer -statthafte sofortige Beschwerde hat der Senat zu entscheiden.

2. Für Verfahren vor dem [X.] verweist § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des [X.] für Verfahren insbesondere der Berufung und der Revision (Nr. 3206 ff. VV[X.]). Nach Nr. 3206 VV[X.] berechnet sich die Verfahrensgebühr in diesen Verfahren grundsätzlich nach dem 1,6-fachen der nach § 13 [X.] bestimmten Gebühr. Eine Abrechnung nach einer um den Faktor 2,3 erhöhten Gebühr gemäß Nr. 3208 VV[X.] ist dagegen für Verfahren vorgesehen, in denen sich die Beteiligten nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten.

a) Da sich Beteiligte in [X.] nicht lediglich durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, der Kreis der Vertretungsberechtigten sich vielmehr nach § 22 Abs. 1 [X.] bestimmt, wird überwiegend davon ausgegangen, dass sich die Verweisung des § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] nur auf Nr. 3206 VV[X.] und nicht auf Nr. 3208 VV[X.] beziehe und damit die Verfahrensgebühr in [X.] nach dem Gebührensatz von 1,6 abzurechnen sei (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 4. Auflage 2011, § 37 [X.], Rn. 19; [X.], in: [X.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, § 37 [X.], Rn. 9; [X.]/[X.], Handkommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, § 37 [X.], Rn. 15; Wahlen, in: [X.]Wolf, [X.] zum [X.], 6. Auflage 2012, § 37 [X.], Rn. 16).

b) Zum Teil wird allerdings angenommen, in [X.] sei der Gebührensatz der Nr. 3208 VV[X.], also der 2,3-fache Wert, anzusetzen. Zwar sei Nr. 3208 VV[X.] dem Wortlaut nach nicht auf [X.] anwendbar, in denen die Beteiligten sich nicht ausschließlich durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen könnten. Doch rechtfertige die besondere Bedeutung vor dem [X.] geführter Verfahren, die in § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.] enthaltene Verweisung entgegen dem Wortlaut auf den Gebührensatz der Nr. 3208 VV[X.] zu erstrecken (vgl. [X.], [X.], 41. Auflage 2011, § 37 [X.], Rn. 5; [X.], in: [X.]/[X.]/Schons, Praxiskommentar zum [X.], 2. Auflage 2006, § 37 [X.], Rn. 13; [X.]., in: [X.]/Schons/En[X.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 1. Auflage 2011, § 37 [X.], Rn. 11 ff.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 9. Auflage 2005, § 37 [X.], Rn. 10).

c) Letzterer Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sie wi[X.]pricht dem Wortlaut der Nr. 3208 VV[X.] (aa) und dem hinter dieser Regelung stehenden Willen des Gesetzgebers ([X.]). Sie lässt sich außerdem weder mit der besonderen Bedeutung vor dem [X.] geführter Verfahren ([X.]) noch mit der seitens der Beschwerdeführerin angeführten geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem [X.] rechtfertigen ([X.]).

(aa) Dem Wortlaut der Bestimmung nach kommt der Gebührensatz der Nr. 3208 VV[X.] nur in Verfahren zur Anwendung, in denen sich die Beteiligten ausschließlich durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2007 - [X.]/06 -, NJW 2007, S. 1461 <1462>; [X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 4. Auflage 2011, Nr. 3206 ff. VV[X.], Rn. 7; [X.], in: [X.]/v. Eicken/[X.], Kommentar zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Auflage 2002, § 11 [X.], Rn. 10; Müller-Rabe, in: [X.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VV[X.] 3208, Rn. 11). Dieser Wortlaut steht der Anwendung der Nr. 3208 VV[X.] in [X.] entgegen, in denen gemäß § 22 Abs. 1 [X.] eine Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.

([X.]) Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Nr. 3208 VV[X.] verbunden mit der Anwendung des dort vorgesehenen [X.] in [X.] lässt sich nicht mit einem dahingehenden Willen des Gesetzgebers begründen. Aus dem Entwurf zum [X.] vom 11. November 2003 geht vielmehr hervor, dass die Verfahrensgebühr in [X.] nach dem 1,6-fachen Gebührensatz bemessen werden soll.

Bereits in § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] war bestimmt, dass sich die Verfahrensgebühr (damals gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 [X.] als Prozessgebühr bezeichnet) in Berufungs- und Revisionsverfahren auf 13/10 des [X.] belaufen sollte. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.] sollte sich diese Gebühr auf 20/10 erhöhen, wenn für ein Verfahren Kosten abzurechnen waren, in dem sich die Parteien durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt hatten vertreten lassen müssen. § 113 Abs. 2 Satz 2 [X.] verwies für die in [X.] festzusetzenden Gebühren nicht auf § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.], sondern lediglich auf § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.]. Die Verfahrensgebühr in [X.] war danach auf 13/10 des [X.] festzusetzen.

Diese Differenzierung wollte der Gesetzgeber im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ausdrücklich fortschreiben. Im Entwurf zum [X.] vom 11. November 2003 hat er zur Festlegung der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren ausgeführt, die Neuregelungen des [X.] sowie des VV[X.] sollten insoweit die Regelungen der [X.] übernehmen (vgl. BTDrucks 15/1971, [X.]). Zum Gebührensatz Nr. 3206 VV[X.]-E hat er im Gesetzentwurf betont, wie im geltenden Recht (das heißt § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.]) seien für Revisionsverfahren, in denen sich die Beteiligten nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssten, die gleichen Gebühren wie im [X.] vorgesehen. Dagegen hat er zum Gebührensatz Nr. 3208 VV[X.]-E ausgeführt, dieser trete an die Stelle des § 11 Abs. 1 Satz 5 [X.], wonach im Revisionsverfahren vor dem [X.] der nur dort zugelassene Rechtsanwalt eine erhöhte Verfahrensgebühr erhalten solle (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).

Aus dem Gesetzentwurf geht danach unmissverständlich hervor, dass der Gesetzgeber die erhöhte Verfahrensgebühr der Nr. 3208 VV[X.] lediglich beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten wollte, für alle anderen Rechtsanwälte aber - unverändert - eine Abrechnung nach dem Gebührensatz der Nr. 3206 VV[X.] erfolgen sollte. Diese Differenzierung hat er auf [X.] erstreckt, für die er über § 37 Abs. 2 [X.]-E eine Verweisung auf diese Vorschriften vorgesehen und dies damit begründet hat, § 37 Abs. 2 [X.]-E solle die Regelungen des § 113 Abs. 2 [X.] übernehmen (vgl. BTDrucks 15/1971, [X.]).

([X.]) Die Anwendung des nach Nr. 3208 VV[X.] erhöhten [X.] lässt sich des Weiteren nicht mit der besonderen Bedeutung vor dem [X.] geführter Verfahren rechtfertigen, da diese bereits bei der Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] angemessene und abschließende Berücksichtigung findet.

Während sich der Streitwert in [X.] vor den Fachgerichten gemäß § 42 GKG a.F. beziehungsweise § 51 [X.] allein nach dem Wert der Forderung bestimmt, sind bei der Festsetzung des Gegenstandswertes in [X.] gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 [X.] alle Umstände des konkreten Einzelfalls nach billigem Ermessen zu würdigen, wobei nicht nur das subjektive Interesse des Beschwerdeführers an der Sache und der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, sondern insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen sind (vgl. [X.] 79, 365 <366 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2010 - 1 BvR 2736/08 -, juris Rn. 8). Dementsprechend wurde der Streitwert im Ausgangsverfahren von den Fachgerichten lediglich auf 13.417 € festgesetzt, während sich der Gegenstandswert im [X.] unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf 45.000 € beläuft. Dementsprechend hat auch der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin seine Gebühren im vorliegenden [X.] nach einem Gegenstandswert geltend machen können, der weit höher war als der Streitwert, nach dem im Falle der Revision ein ausschließlich beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt seine Kosten hätte ansetzen können.

([X.]) Die Erstreckung der Anwendung des nach Nr. 3208 VV[X.] erhöhten [X.] auf in [X.] tätige Rechtsanwälte lässt sich schließlich entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin nicht mit der geringen Anzahl mündlicher Verhandlungen vor dem [X.] rechtfertigen. In dem von dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Ansicht in Bezug genommenen Beschluss vom 1. Juli 2004 hat der [X.] sich mit der Frage der Zubilligung des erhöhten [X.] an nicht lediglich beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte befasst (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2004 - [X.] -, [X.] 2005, S. 34 f.). Seiner Entscheidung lag zwar noch eine Gebührenbemessung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 [X.] zugrunde. Seine Erwägungen können jedoch auf die Gebührensätze Nr. 3206 und Nr. 3208 VV[X.] übertragen werden, führen diese doch die Regelungen des § 11 [X.] inhaltlich fort (vgl. BTDrucks 15/1971, S. 214).

In dem Beschluss hat der [X.] ausgeführt, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Verfahren vor dem [X.] für lediglich beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte ihrer besonderen Stellung und ihrem besonderen Aufgabenbereich geschuldet sei (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2004 - [X.] -, [X.] 2005, S. 34 <34>). Zwar hat der [X.] - wie seitens des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin insoweit zutreffend angeführt - darauf hingewiesen, dass die Änderungen durch das Gesetz zur Entlastung des [X.]s in Zivilsachen vom 15. August 1969 zu einer erheblichen Reduzierung mündlicher Verhandlungen und damit zu einem regelmäßigen Entfall der Verhandlungsgebühr geführt hätten, welche durch die Erhöhung der Verfahrensgebühr auszugleichen sei (vgl. [X.], Beschluss vom 12. August 2004 - [X.] -, [X.] 2005, S. 34 <35>). Doch hat er diesen Ausgleich ausdrücklich allein beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten. Da ihr Tätigkeitsfeld eng begrenzt sei, müssten ihre Einkommenseinbußen ausgeglichen werden, um beim [X.] eine leistungsfähige Anwaltschaft zu erhalten. Diese Erwägung kann für nicht ausschließlich beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte nicht fruchtbar gemacht werden, deren sonstiger beruflicher Wirkungskreis durch die Übernahme eines Mandats in einem [X.] keine Einschränkung erfährt.

Meta

1 BvR 918/10

01.10.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 4. März 2010, Az: 6 UF 86/09, Urteil

§ 22 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 4 BRAGebO, § 11 Abs 1 S 5 BRAGebO, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 1 RVG, Anl 1 Nr 3206 RVG, Anl 1 Nr 3208 RVG, Nr 3206 RVG-VV, Nr 3208 RVG-VV, § 104 Abs 3 S 1 ZPO, § 567 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.10.2012, Az. 1 BvR 918/10 (REWIS RS 2012, 2673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2673 BVerfGE 128, 193-224 REWIS RS 2012, 2673 BVerfGE 132, 294-302 REWIS RS 2012, 2673

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