Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. III ZB 120/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3720

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[X.] [X.] 120/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] [X.] Nr. 3403, 3506, 3508; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 a) Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach Nr. 3403 [X.] von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfah-ren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem [X.]. b) Betraut im [X.] der [X.] einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauf-tragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten. [X.], Beschluss vom 4. Mai 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG München I - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 4. Mai 2006 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: [X.] der Klägerin und des [X.]n zu 2 ge-gen den Beschluss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2005 - 11 W 666/05 - werden [X.]. Die Kosten des [X.] werden gegenein-ander aufgehoben. Der [X.] wird auf 169.849,14 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die [X.]en streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Klägerin dem [X.]n zu 2 Kosten zu erstatten hat, die ihm durch die Tätigkeit seines Rechtsanwalts in einem [X.] vor dem Senat entstanden sind. Der Anwalt hatte den [X.]n zu 2 in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vertreten und ist beim [X.] nicht [X.]. 1 - 3 - Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Das [X.] wies durch Urteil vom 25. März 2003 die gegen drei [X.] gerichtete Klage ab. Auf die Beru-fung der Klägerin hob das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf, soweit es die gegen die [X.]n zu 1 und 2 gerichtete Klage betraf, und verwies den Rechtsstreit insoweit - dem Antrag der Klägerin folgend - an das [X.] zurück; die gegen die [X.] zu 3 gerichtete Berufung wurde [X.]. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil legten die [X.] zu 1 am 19. Mai 2004 und die Klägerin, die im Rubrum ihrer Beschwerde-schrift alle [X.]n aufführte und als Beschwerdegegner bezeichnete, am 4. Juni 2004 Beschwerde ein. Der [X.] zu 2, der das Berufungsurteil hin-nehmen wollte und zunächst davon ausging, auch die Klägerin habe das Urteil nicht angefochten, war an einer baldigen Fortführung des gegen ihn gerichteten Verfahrens vor dem [X.] interessiert. Sein Prozessbevollmächtigter [X.] daher mit Schriftsatz vom 8. Juni 2004 beim [X.] mit Rücksicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.]n zu 1 die abgetrennte [X.] der gegen ihn erhobenen Ansprüche. Da das [X.] diesem [X.] wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde nicht nachkam, regte der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30. Juli 2004 beim Senat die Abtrennung des gegen seinen Mandanten gerichteten Verfah-rens an. Der Senatsvorsitzende wies ihn mit Schreiben vom 4. August 2004 darauf hin, im Hinblick auf die auch von der Klägerin eingelegte Nichtzulas-sungsbeschwerde sei der gesamte Rechtsstreit beim [X.] an-gefallen, woran auch eine Trennung nach § 145 ZPO nichts ändern könne. Mit Schreiben vom 12. August 2004 forderte der Bevollmächtigte des [X.]n zu 2 daraufhin die zweitinstanzlichen Bevollmächtigten der Klägerin auf, die Be-schwerde bis zum 31. August 2004 zurückzunehmen, andernfalls er gehalten sei, einen am [X.] zugelassenen Anwalt zu beauftragen, die Zu-rückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu beantragen. Hierauf stellte der 2 - 4 - Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch Schriftsatz vom 17. August 2004 klar, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die [X.] zu 3 richte. Nach [X.] des Bevollmächtigten des [X.]n zu 2 im Schriftsatz vom 27. [X.] 2004 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 23. September 2004 in Bezug auf die prozessrechtliche Behandlung der "Klar-stellung" mit, sie sei dahingehend zu verstehen, dass damit vorsorglich die ge-gen die [X.] zu 1 und den [X.]n zu 2 eingelegte Nichtzulassungs-beschwerde zurückgenommen werden sollte. [X.] erklärte er in-soweit die Zurücknahme. Der Senat erklärte die Klägerin durch Beschluss vom 30. September 2004 des eingelegten Rechtsmittels für verlustig und erlegte ihr die außergerichtlichen Kosten der [X.]n zu 1 und 2 auf. Nachdem dem Se-nat die [X.] nach Einsichtnahme durch die [X.]-Anwälte erstmals am 26. Oktober 2004 zur Bearbeitung zur Verfügung standen, setzte er den Wert der hinsichtlich der [X.]n zu 1 und 2 zurückgenommenen Nichtzulassungs-beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 4. November 2004 auf 31.291.065,45 • fest. Auf Antrag des [X.]n zu 2 (im Folgenden [X.]r) hat die Rechts-pflegerin des [X.]s die von der Klägerin aufgrund des [X.] vom 30. September 2004 zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 22. Dezember 2004 auf 169.849,14 • nebst Zinsen festgesetzt. Dabei hat sie neben Auslagen eine 1,6-Verfahrensgebühr nach der [X.] [X.] ([X.]) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ([X.]) angesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] die zu erstattenden Kosten auf 84.940,85 • herabgesetzt und im Übrigen die Be-schwerde zurückgewiesen. Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden begeh-ren die Klägerin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags und der [X.] - primär auf der Grundlage der Nr. 3508, beschränkt allerdings auf das 3 - 5 - 1,6-fache, hilfsweise nach Nr. 3506 - die Wiederherstellung der erstinstanzli-chen Festsetzung. I[X.] Die zulässigen Rechtsbeschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hält es aufgrund der eidesstattlichen Versiche-rung des [X.]nvertreters (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO) für glaubhaft gemacht, dass ihm der [X.] vor seinem Schreiben vom 12. August 2004 in einem Gespräch den Auftrag erteilt hat, "alles zu tun, um die Rücknahme der [X.] sofort zu erreichen". Die Rüge der Rechtsbeschwerde der Klägerin, das Beschwerdegericht habe die Beweismittel nicht kritisch gewürdigt und nicht die wesentlichen Gründe für seine Überzeugungsbildung angegeben, ist unbegründet. Zwar mag der Umstand, der [X.] habe von Anfang an ein solches Gespräch behauptet, gegenüber dem Bestreiten durch die Klägerin nur eine schwache Indizwirkung haben. Ein entsprechender Auftrag wird jedoch entscheidend durch die vom Bevollmächtigten des [X.]n entfaltete [X.], gegenüber der Klägerin auf eine Rücknahme der Nichtzulassungsbe-schwerde zu drängen, und die Interessenlage des [X.]n gestützt, die nach den zutreffenden Feststellungen des [X.] dahin ging, ange-sichts einer die Existenz bedrohenden Klageforderung zu einer schnellen Fort-setzung des Verfahrens vor dem [X.] zu gelangen. Dass der [X.] während des Beschwerdeverfahrens einen weitergehenden Auftrag zu einem späteren Zeitpunkt behauptet hat, den das Beschwerdegericht (gleichfalls) nicht als umfassenden Verfahrensauftrag angesehen hat, musste es nicht als [X.] - 6 - weis bewerten, der behauptete Auftrag vor dem 12. August 2004 sei nicht erteilt worden. 2. Das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag "alles zu tun, um die Rück-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen" einen Einzeltätig-keitsauftrag im Sinn der Nr. 3403 [X.] und nicht einen umfassenden [X.], der eine Verfahrensgebühr nach der [X.] auslösen könnte. Das ist richtig. 6 a) Im Abschnitt 4 des dritten Teils des [X.] wird die Vergütung für Einzeltätigkeiten geregelt, etwa in Nr. 3400 diejenige des [X.] und in den Nummern 3401, 3402 diejenige des Terminvertreters. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 [X.] entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist. Demgegenüber betreffen die [X.] die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Nr. 3508 [X.], die der [X.] prinzipiell für einschlägig hält, die Verfahrensgebühr für ein entsprechendes Verfahren vor dem [X.], bei dem sich die [X.]en nur durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Nach der systematischen Gliederung des [X.] handelt es sich bei diesen Verfahrensgebühren ebenso wie bei den in den Abschnitten 1 bis 3 ge-regelten um solche, mit denen die Tätigkeit des für das jeweilige Verfahren mit einem umfassenden Verfahrensauftrag ausgestatteten Prozess- oder [X.] entgolten wird. Fehlt es an einem solchen umfassenden Verfahrensauftrag, ist die Vergütung für Einzeltätigkeiten des Anwalts in den in Teil 3 des [X.] aufgeführten gerichtlichen Verfahren dem Abschnitt 4 zu entnehmen (vgl. [X.]/Müller-Rabe, [X.], 16. Aufl. 7 - 7 - 2004, [X.] 3403 Rn. 5; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2005, [X.] Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 47 f; [X.]/[X.]/Schons, Praxiskommentar zum [X.], 2. Aufl. 2006, [X.] 3403 Rn. 1, 4; [X.], [X.], 35. Aufl. 2005, [X.] 3403 Rn. 1, 4; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2004, [X.] 3403-3404 Rn. 18, abweichend aber für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 3500 [X.] in Rn. 8). b) Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3508, die der [X.] im Hinblick auf den nicht veröffentlichten Beschluss des [X.] vom 28. Juni 2005 - 1 W 441/03 - als erfüllt ansieht - dort war der Beschwerdegegner aller-dings durch einen beim [X.] zugelassenen Anwalt vertreten -, scheitert schon daran, dass sein Bevollmächtigter nicht beim [X.] zugelassen ist. Ein entsprechender Anwaltszwang besteht für Nichtzulassungs-beschwerde- und Revisionsverfahren vor den anderen [X.] nicht, so dass dort prinzipiell jeder Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten be-stellt werden kann und nach den Nummern 3506 bzw. 3206 [X.] vergütet wird. Ob auch ein beim [X.] nicht zugelassener Anwalt in einem Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahren vor dem [X.] Prozessbevoll-mächtigter sein kann, dessen Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3506 entgolten wird, was das Berufungsgericht für nicht ausgeschlossen hält (so auch [X.]/Müller-Rabe, [X.] 3200 Rn. 71, 73; für eine Gebühr nach Nr. 3508 auch für den nicht postulationsfähigen Anwalt [X.]/ [X.], [X.] 3506-3509 Rn. 5) und der [X.] hilfsweise begehrt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Beschwerdegericht sieht in dem Auftrag des [X.]n an seinen Rechtsanwalt, alles zu tun, um die Rück-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde sofort zu erreichen, zu Recht keinen umfassenden Verfahrensauftrag. Dass auch der Rechtsanwalt des [X.]n dies zunächst so gesehen hat, erhellt aus der Ankündigung im Schreiben vom 8 - 8 - 12. August 2004, einen beim [X.] zugelassenen Anwalt zu be-auftragen, wenn es nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu einer Rück-nahme der Nichtzulassungsbeschwerde komme. Ein diesbezüglicher, umfas-sender Verfahrensauftrag war daher zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Dies ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Rechtsanwalt des [X.]n mehrere Möglichkeit offen gestanden haben mögen, wie er die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde fördern konnte. Dass der Auftrag ein Ziel formulierte, das mit der Beendigung des [X.] auch Ziel eines umfassenden Verfahrensauftrags sein konnte, spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme einer Einzeltätigkeit. Umgekehrt er-gibt sich aus einem allgemeinen - die Rechtszüge übergreifenden - Auftrag des [X.]n an seinen Anwalt, die gegen ihn erhobenen Ansprüche abzuwehren, nicht notwendigerweise ein umfassender Verfahrensauftrag für eine Instanz, in der ihm eine Vertretung seines Mandanten vor Gericht mangels Postulationsfä-higkeit verschlossen ist. 9 c) Dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts des [X.]n nicht auf die Aufforderung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschränkte, die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zu veranlassen, führt nicht zur Annahme mehrerer Einzeltätigkeiten. Bereits zum früher geltenden Recht hat der [X.] für Zivilsachen unter Bezugnahme auf Stimmen in der Litera-tur entschieden, die Gebühr des § 56 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gelte alle Schriftsät-ze ab, die in demselben Rechtszug gefertigt würden (vgl. [X.] 93, 12, 16). Daran ist auch für das neue Recht festzuhalten (ebenso [X.]/Müller-Rabe, [X.] 3403 R. 54; [X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil 3 Abschnitt 4 Rn. 49; [X.], [X.] 3403 Rn. 16; a.A. möglicherweise [X.]/[X.], [X.] 3403-3404 Rn. 56), zumal die Gebührenvorschrift der Nr. 3403 [X.] im Gegensatz 10 - 9 - zum früheren Recht von einer Aufzählung in Betracht kommender sonstiger Einzeltätigkeiten absieht. Auch den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 218) lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in Nr. 3403 [X.] bestimmte Verfahrensgebühr nur eine jeweils ganz bestimmte [X.] abgelten soll, wie der [X.] meint. Es ist daher nicht zu bean-standen, dass das Beschwerdegericht das Telefongespräch des Rechtsanwalts mit dem Senatsvorsitzenden oder seinem Vertreter im [X.] an den "klar-stellenden" Schriftsatz der Klägerin vom 17. August 2004 und seinen [X.] Schriftsatz vom 27. August 2004 als durch den ursprünglichen Auftrag gedeckt und durch die bereits angefallene Gebühr nach Nr. 3403 [X.] als [X.] angesehen hat. d) Der Klägerin kann nicht darin beigetreten werden, der Rechtsanwalt des [X.]n habe die von ihm wahrgenommene Tätigkeit aufgrund seines Mandats für die zweite Instanz ohne besondere weitere Vergütung geschuldet und dem [X.]n sei von Anfang an klar gewesen, dass ihn das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren im Prinzip nichts anginge. Richtig ist, dass die Klä-gerin, deren Anträgen das Berufungsgericht in Bezug auf die [X.]n zu 1 und 2 gefolgt war, keinen Anlass hatte, in Richtung auf die insoweit betroffenen Ansprüche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Ihr Schreiben vom 8. Juli 2004 an den Bevollmächtigten des [X.]n, in dem die Freigabe einer hinter-legten Sicherheit angesprochen wurde, belegt die Auffassung der Klägerin, dass das Berufungsurteil im Verhältnis zum [X.]n rechtskräftig geworden sei. Ungeachtet dessen war - möglicherweise versehentlich - bereits am 4. Juni 2004 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die der Senatsvorsitzende in seinem Schreiben vom 4. August 2004 und der Senat in seinem Beschluss vom 30. September 2004 auch auf die [X.]n zu 1 und 2 bezogen haben. Das ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Bestand 11 - 10 - hiernach im [X.] zwischen den [X.]en ein Prozessrechtsverhältnis, war der [X.] befugt, einen Anwalt zu beauftragen und sich von ihm über das weitere Vorgehen beraten zu lassen (vgl. [X.], [X.] vom 17. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 756, 757). [X.] er hierfür den Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz in Anspruch, gehörte [X.] Tätigkeit nicht mehr zum Berufungsrechtszug. Seine Tätigkeit lässt sich auch nicht, wie die Klägerin dies für richtig hält, wie ein Antrag auf Erteilung ei-nes Notfristzeugnisses nach § 706 Abs. 2 ZPO (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 [X.]) behandeln oder als Vorbereitungshandlung für das wiedereröffnete [X.] vor dem [X.] (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1 [X.]) qualifizieren, weil auch das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [X.] eine eigene Angelegenheit ist (§ 17 Nr. 9 [X.]). 3. Dem [X.]n ist nicht darin zu folgen, dass eine Verfahrensgebühr nach [X.] entstanden ist, weil ihm sein Rechtsanwalt vor dem [X.] vom 27. August 2004 vorgeschlagen habe, er wolle nunmehr gegenüber dem [X.] in dem anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-ren selbst tätig werden, um die Kosten eines beim [X.] zugelas-senen Anwalts zu sparen. Zunächst gilt auch insoweit, dass der Anwalt des [X.] mangels Postulationsfähigkeit nicht umfassend für den [X.]n tätig werden konnte. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil hier auch die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels in Frage stand. Auch wenn es sich hierbei um eine Fragestellung handelt, die nicht allein im Revisionsverfahren eine Rolle spielen kann, ändert dies - anders als der [X.] meint - nichts an dem Umstand, dass bei der Frage Zurückhaltung angebracht ist, ob einem nicht postulationsfähigen Anwalt ein umfassender Verfahrensauftrag erteilt worden ist. Zu Recht stellt das Beschwerdegericht bei der Würdigung dieser [X.] Erweiterung des Auftrags auf den gesamten Zusammenhang, auch auf die 12 - 11 - bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Entwicklung, ab. Wenn der Anwalt des [X.]n vor seinem Schriftsatz vom 27. August 2004 seinem Mandanten die Empfehlung gab, auf die Einschaltung eines beim [X.] zugelas-senen Anwalts zu verzichten, war dies ersichtlich vor dem Hintergrund zu erklä-ren, dass die Klägerin mit ihrer Klarstellung vom 17. August 2004, das [X.] Rechtsmittel richte sich nur gegen die [X.] zu 3, im praktischen Ergebnis die Waffen gestreckt hatte. Wie bereits ausgeführt, war die mit Schriftsatz vom 27. August 2004 erhobene Beanstandung, es sei eine förmliche Rücknahmeer-klärung erforderlich, bereits hinreichend durch den ursprünglichen Auftrag, auf eine baldige Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuwirken, abge-deckt und durch die bis dahin entfaltete Tätigkeit [X.] abgegolten. Daraus folgt zwar nicht, dass der Schriftsatz vom 27. August 2004 überflüssig gewesen sei. Denn es war sinnvoll, einer möglichen Absicht der Klägerin ent-gegenzutreten, mit Hilfe einer Klarstellung die im Raum stehenden [X.] einer förmlichen Rechtsmittelrücknahme zu vermeiden. Dazu bedurfte es jedoch einer Ausweitung auf einen umfassenden Verfahrensauftrag nicht, wie auch die weitere Korrespondenz des Rechtsanwalts des [X.]n sich auf [X.] in Bezug auf die von der Klägerin erklärte Rücknahme beschränkte. Unter diesen Umständen ist die Würdigung des [X.], unter Ein-beziehung des eigenen Kosteninteresses des [X.]n einen umfassenden Verfahrensauftrag zu verneinen, nicht zu beanstanden. 4. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Klägerin nach § 565, § 516 Abs. 3 i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für verpflichtet gehalten, dem [X.]n die entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts zu erstatten. Die Auffassung der Klägerin, zu den gesetzlichen Gebühren und Auslagen der obsiegenden [X.] im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechneten nur die Kosten des postulationsfähigen und mit der Vertretung vor dem Prozessgericht [X.] - 12 - ten Rechtsanwalts, ist zu eng. Allerdings hat der [X.] entschie-den, die genannte Bestimmung erfasse lediglich die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten, nicht dagegen Gebühren von [X.] oder Unterbevollmächtigten, deren Erstattungsfähigkeit sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - [X.]/02 - NJW 2003, 898, 899; vom 4. Februar 2003 - [X.] - NJW 2003, 1532). In dem Beschluss vom 4. Februar 2003 (aaO), der den Fall betraf, dass sich die obsiegende [X.] aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Bundesländern durch einen Anwalt aus den alten [X.] vertreten ließ (zu einer solche Fallgestaltung s. auch [X.], Beschluss vom 27. März 2003 - [X.]/02 - juris Rn. 6), wird zur Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ausgeführt, die Bestimmung stelle nicht darauf ab, ob der Rechtsanwalt beim Prozessgericht zugelassen und in dessen [X.] sei, sondern sie sei ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung bestehe nur dahingehend, dass lediglich die Gebühren eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtig-ten, erfasst würden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die in der genannten Entscheidung angesprochene Zulassung beim Prozessgericht, die mit der Fä-higkeit, dort aufzutreten, nicht im Zusammenhang steht, nicht ohne weiteres mit der Zulassung des Rechtsanwalts zum [X.] zu vergleichen ist, weil hieran auch die alleinige Befugnis geknüpft ist, vor diesem Gericht aufzu-treten. Es bleibt jedoch wesentlich, dass es nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO nicht auf die Zulassung ankommt, sondern auf den Umstand, dass nach dem Zweck der Vorschrift "die Anwaltskosten von [X.] als [X.] Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsvertheidigung gelten" (vgl. Motive bei [X.], Die gesammten Materialien zur Civilprozeßordnung, in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 2. Aufl. 1881, [X.], [X.]). Dass insoweit die Postulationsfähigkeit nicht angesprochen wird, hat - 13 - der [X.] auch zu § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung ausgesprochen (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO [X.]). Besteht der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO daher im Wesentlichen darin, die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer [X.] Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat, bestehen keine durchgrei-fenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO in [X.] anzuwenden, in denen die [X.] nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als [X.]s- und Prozessbevollmächtigten ausweist (so zu § 56 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] 1984, 950 und [X.], 249; im Ergebnis ähnlich [X.] 1980, 66 und [X.] 1988, 1343; vgl. auch Ge-rold/[X.]/Müller-Rabe, [X.] 3403 Rn. 60 f.; [X.]/[X.]/Schons, [X.] 3403 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] 3403-3404 Rn. 66-68). Denn dass eine [X.], gegen die ein Rechtsmittel geführt wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen darf, folgt gerade aus § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 756 f). Allerdings hat der [X.] auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO - in Frage standen jeweils die gesetzlichen Gebühren des Prozessbevollmächtigten - geprüft, welche Maßnahmen der einmal [X.] Rechtsanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für erforderlich halten durfte (vgl. Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - [X.] - NJW 2003, 1324, 1325; vom 3. Juni 2003 - [X.] - NJW 2003, 2992, 2993; vom 9. Oktober 2003 - [X.] - NJW 2004, 73; jeweils unter Bezugnahme auf die Regelung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch unter diesem Gesichts-punkt bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass die vom [X.] - 14 - ten des [X.]n entfaltete Tätigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung erforderlich war. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass sie - unter der Annahme einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags - dem [X.]n eine [X.]sgebühr von 1,8 (Nr. 3509 [X.]) hätte erstatten müssen, wenn er alsbald nach Zustellung der Nichtzulassungsbeschwerde einen beim [X.] zugelassenen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte. Sie kann letztlich auch nicht einwenden, die Einschaltung des Bevollmächtigten des [X.]n habe zu keiner nennenswerten Beschleunigung des Verfahrens geführt. Zwar ist es richtig, dass im Hinblick auf die eingelegten [X.] die Akten der Vorinstanzen nach Eingang beim Senat am 30. Juni 2004 den Prozessbevollmächtigten bis zum 26. Oktober 2004 zur [X.] vorlagen. Das war für den [X.]n jedoch nicht vorauszusehen und musste ihn nicht daran hindern, gegen die Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde hingegen nicht gegen den [X.]n erhoben worden, wäre es - wie auch
- 15 - später - möglich gewesen, durch Herstellung von [X.] die alsbaldige Fortsetzung des Verfahrens gegen den [X.]n vor dem [X.] zu för-dern. [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.07.2003 - 28 O 2416/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 W 666/05 -

Meta

III ZB 120/05

04.05.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. III ZB 120/05 (REWIS RS 2006, 3720)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3720

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