Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. VIII ZB 3/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6662

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZB 3/11

vom

8. Mai 2012

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 78, 91; A[X.]V Art. 267; [X.]-Satzung Art. 19, Art. 23; [X.]-VerfO Art.
103, Art. 104; [X.] §§ 15, 19, 38; [X.] VV Nr. 3206, Nr. 3208, Nr. 3210; [X.] §§

11, 113a
In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des [X.] geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem [X.] steht einem bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt, der seine [X.] auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, für diese Tätigkeit eine 1,6-fache [X.] gemäß Nr.
3206 VV-[X.] zu. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine 1,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-[X.] beanspruchen.

[X.], Beschluss vom 8. Mai 2012 -
VIII ZB 3/11 -
OLG [X.]

LG [X.]hemnitz

-
2
-
Der VII[X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2012 durch den [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] Achilles und Dr.
[X.] sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden
der Klägerin und der Beklagten wer-den der Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Januar 2011 aufgehoben und der Kostenfestset-zungsbeschluss des [X.] vom 30. September 2010 in der Fassung des [X.] des [X.] vom 5. Januar 2011
dahin abgeändert, dass die von der Klägerin an die Beklagte aufgrund des Beschlusses des [X.] vom 15. Juni 2010 zu erstattenden Kos-ten auf insgesamt 76.582,40 o-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 festge-setzt werden.
Von den
Kosten der
Beschwerdeverfahren haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
Der Wert des [X.] wird auf 24.411,20

festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
[X.]
1. Die [X.]en streiten im Kostenfestsetzungsverfahren um die Erstat-tung der Rechtsanwaltsgebühren, die bei der Beklagten
durch die Teilnahme ihres
Revisionsanwalts
an dem vor dem [X.]
(im Folgenden: Gerichtshof) geführten und durch Urteil vom 25. Februar 2010 abgeschlossenen Vorabentscheidungsverfahren [X.]/08 ([X.].
2010, [X.], [X.]/[X.]) angefallen sind.
Dem zu Grunde liegt eine Vorabentscheidungsvorlage des Senats in dem von der Klägerin geführten Revisionsverfahren [X.], in welchem
die
Klägerin
sich gegen die von den Vorinstanzen erkannte Klageabweisung gewandt hat. Im [X.] vor dem Gerichtshof hat sich die Beklagte durch ihren für das Revisionsverfahren bestellten, beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt vertreten lassen, der für sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist von den [X.]en nicht beantragt worden.
Im [X.] an das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Gerichtshofs hat die Klägerin
ihre Revision zu-rückgenommen. Ihr sind daraufhin durch Beschluss des Senats vom 15. Juni 2010 die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden.
Die Beklagte begehrt für das Revisionsverfahren vor dem Senat wie auch für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof gegen die Klä-gerin die Festsetzung von
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
jeweils
mit einem 2,3-fachen Satz bemessene Verfahrensgebühr und eine mit einem 1,5-1
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-
fachen Satz bemessene Terminsgebühr gemäß § 13 [X.], Nr. 3208, 3210 VV-[X.] zugrunde.

Das [X.] hat unter Einschluss der zwischen den [X.]en unstrei-tigen Kosten des Revisionsverfahrens gegen die Klägerin insgesamt 67.724,80

.
Dabei hat es für das [X.] die Verfahrensgebühr nach einem 2,3-fachen Satz zugebilligt, die Terminsgebühr dagegen abgesetzt. Die hiergegen gerichteten
sofortigen
Beschwerden
beider [X.]en hat das [X.] unter Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf einen zu erstattenden Betrag auf 67.725,60

zurückgewiesen.
Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden
ver-folgt die Beklagte
die Festsetzung der angemeldeten Terminsgebühr
weiter,
während die Klägerin die Herabsetzung der Verfahrensgebühr auf einen Satz
von 1,6
gemäß Nr.
3206 VV-[X.] erstrebt.
I[X.]
Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie haben jeweils auch in der Sache Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem im Revisionsverfahren vor dem [X.] tätig geworde-nen
Rechtsanwalt der Beklagten stehe für das Betreiben des ihm im [X.] vor dem Gerichtshof übertragenen Geschäfts eine 2,3-fache Verfahrensgebühr schon deshalb gemäß Nr. 3208, Vorbemerkung
3 Abs.
2
VV-[X.], § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu, weil das [X.] des Revisionsverfahrens
sei. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] folge 3
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nichts Gegenteiliges, da diese Bestimmung -
anders als
die Vorgängerregelung des §
113a Abs. 1 Satz 2 [X.]
-
die Anwendung des auf die besondere An-waltszulassung zugeschnittenen [X.] gemäß Nr. 3208 VV-[X.] zulasse.
Dagegen sei eine Terminsgebühr gemäß Nr.
3104 Abs.
1 Nr.
1 Alt.
1
VV-[X.] im Vorabentscheidungsverfahren nicht entstanden.
Das hätte
voraus-gesetzt, dass das Urteil des Gerichtshofs aufgrund einer mündlichen Verhand-lung
hätte ergehen müssen, von der das Gericht nur im Einverständnis der [X.] oder aus besonderen Gründen hätte absehen dürfen.
Hier habe es Art.
104 § 4 VerfO [X.] dem Gerichtshof aber im Grundsatz
freigestellt, über
das Vorabentscheidungsersuchen mündlich
zu verhandeln.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des [X.] kann die Beklagte für die Tätigkeit ih-rer Revisionsanwälte im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof nur die Erstattung einer mit
dem 1,6-fachen Satz anzusetzenden
Verfahrensgebühr gemäß
Nr. 3206 VV-[X.] beanspruchen. Zusätzlich ist jedoch eine mit dem 1,5-fachen Satz zu bemessende Terminsgebühr
nach Nr. 3210 VV-[X.] ange-fallen, deren Erstattung
die Beklagte gemäß §
91 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Satz
1 ZPO ebenfalls verlangen kann.
a) Zu den gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts, der in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof
tätig wird, ordnet §
38 Abs.
1 Satz 1 [X.] eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 Ab-schnitt
2 VV-[X.] an. Insoweit
entspricht es allgemeiner Auffassung, dass mit dieser Verweisung die [X.] in Unterabschnitt 2 betreffend die Revision, also Nr.
3206 ff. VV-[X.], gemeint sind
([X.]/[X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
38 Rn. 4; AnwK-[X.]/Wahlen, 5. Aufl., §
38
Rn. 7; [X.] in 7
8
9
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-
[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., §
38 Rn. 11; [X.]/[X.]/Schons, [X.], 2.
Aufl., §
38 Rn. 5;
[X.] in [X.][X.], [X.], 19. Aufl., §
38 Rn.
4; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Mathias/[X.], [X.], 3.
Aufl., § 38 Rn. 24; [X.]/Schons/Enders, [X.], 2011, §
38 Rn. 8; [X.] in Baumgärtel/[X.]/[X.], RENOKommentar [X.], 14. Aufl., §
38 [X.] Rn. 4).
Dem ist zu folgen.
Das ergibt sich zwar nicht
schon daraus, dass der Gesetzgeber, nach dessen Vorstellung auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof
die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren entstehen sollten, die
Gebührenregelung
des § 38 [X.] entspre-chend der
für
das Vorabentscheidungsverfahren getroffene
Vorgängerregelung des §
113a [X.] gestalten wollte (BT-Drucks.
15/1971,
[X.]). Denn
in dessen Abs. 1 Satz 2
war lediglich vorgesehen, dass die Gebühren sich nach §
11 Abs. 1 Satz 4 [X.] richten sollten, der
seinerseits ohne weitere Diffe-renzierung nach den Instanzen
für das Berufungs-
und das Revisionsverfahren eine Erhöhung der jeweils maßgeblichen vollen Gebühr um drei Zehntel vorsah.
Die Anwendbarkeit des Unterabschnitts 2
ergibt sich aber aus einem Vergleich mit §
38 Abs.
2 [X.], in dem für Vorabentscheidungsverfahren in Strafsachen auf die revisionsrechtlichen [X.] nach Nr. 4130, 4132 VV-[X.] verwiesen wird, sowie
aus
einem Vergleich mit § 37 Abs. 2 Satz 1 [X.], in dem für sonstige Verfahren vor dem [X.] oder dem [X.] eines [X.] ausdrücklich eine entsprechende Geltung der Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV-[X.] angeordnet ist.
Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber die anwaltliche Tätigkeit in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof geringer honoriert wissen wollte als in den entsprechenden strafrechtlichen Vorabentscheidungsverfahren oder in Verfahren vor den innerstaatlichen [X.]en, so dass die fehlende Benennung des Unterabschnitts 2 [X.]
-
7
-
diglich als ein bereits in den vorangegangenen Vorschriften der [X.] ange-legtes gesetzgeberisches Versehen zu werten ist ([X.], aaO; [X.], aaO; [X.]/[X.]/Schons, aaO; AnwK-[X.]/Wahlen, aaO; [X.], aaO; [X.], aaO).
b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde der Beklagten vertretenen Auffassung wird von dem Verweis auf Nr. 3206
ff.
VV-[X.] aber nicht der Ge-bührentatbestand gemäß
Nr. 3208 erfasst, wonach sich die 1,6-fache Verfah-rensgebühr gemäß Nr. 3206 VV-[X.] in Verfahren, in denen sich die [X.]en nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, auf den 2,3-fachen Satz beläuft.
aa) Anders als die Rechtsbeschwerde der Beklagten meint, hat das [X.] vor dem Gerichtshof [X.] nicht zum [X.] vor dem Senat gezählt, in dem die [X.]en sich gemäß §
78 Abs. 1 Satz 3
ZPO nur
durch einen bei dem [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten.
(1) Für die [X.]en des Ausgangsverfahrens ist das [X.] vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit innerhalb
des
bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, so dass auch die Kostenent-scheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist ([X.], [X.].
2010, [X.] Rn.
63; 2001, [X.] Rn. 24, 27
-
[X.]lean [X.]ar Autoservice GmbH/Stadt [X.] und [X.]). Ebenso bestimmen sich in Ermangelung gemeinschafts-rechtlicher Vorschriften die Kostenfestsetzung und die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der [X.]en des Ausgangsverfahrens für das [X.] nach den auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Vorschrif-ten des nationalen Rechts. Dieses hat die insoweit anwendbaren Vorschriften zu bestimmen und insbesondere festzulegen, unter welchen Voraussetzungen 11
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8
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und nach welchen Modalitäten die Kosten einer der [X.]en auferlegt oder [X.] beiden geteilt werden können oder aber jede [X.] ihre eigenen Kosten zu tragen hat ([X.], [X.]. 2001, [X.] Rn. 26 f.).
(2) Die geforderten innerstaatlichen Regelungen hat der [X.] Ge-setzgeber
für den vorliegenden Fall
zum einen in § 38 [X.] durch
die Bestim-mung der gesetzlichen Gebühren für die am Vorabentscheidungsverfahren be-teiligten Rechtsanwälte und zum anderen in §
91 Abs.
1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1 ZPO getroffen, wonach die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts der ob-siegenden [X.] in allen Prozessen als zur zweckentsprechenden Rechtsver-folgung oder Rechtsverteidigung notwendig zu erstatten sind. Dabei hat er ab-weichend von
der in §
15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, §
19 Abs.
1
Satz
1, Satz
2 Nr.
3 [X.]
aufgestellten Regel, wonach die Gebühren des Rechtsanwalts seine ge-samte Tätigkeit in jedem Rechtszug bis zur Erledigung der Angelegenheit ab-gelten und wonach zu dem Rechtszug auch Zwischenstreite gehören,
unter Fortführung der bereits in § 113a [X.] zum Ausdruck gebrachten Sichtweise
in § 38 [X.] bestimmt, dass das Vorabentscheidungsverfahren vor dem [X.] wegen seiner besonderen Bedeutung [X.]
als ein eigen-ständiger
Rechtszug
zu behandeln ist
(vgl. BT-Drucks.
15/1971,
S. 193, 197). Zugleich hat er
hinsichtlich der dabei anfallenden Rechtsanwaltsgebühren auf die in Nr. 3206 ff. VV-[X.] aufgeführten [X.] verwiesen.
Denn das Vorabentscheidungsverfahren erfordert nach
seinem Inhalt wie auch nach seiner in den Verfahrensvorschriften zum Ausdruck kommenden äußeren Form, die sich
von Verfahren vor [X.]n Gerichten erheblich unterscheidet,
regel-mäßig ein umfangreiches Tätigwerden des Rechtsanwalts, welches allein durch die Gebühren des Ausgangsverfahrens nicht mehr angemessen abgegolten wird (vgl. BT-Drucks.
7/2016, S.
105
f. [zu §
113a [X.]]; [X.]/
Geißinger, [X.], 2. Aufl., §
113a Rn.
3; AnwK-[X.]/Wahlen, aaO Rn.
4; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 2).
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-
Angesichts dieser [X.]en Eigenständigkeit des außerhalb des Ausgangsverfahrens nach eigenen verfahrensrechtlichen Regeln geführten [X.] kann
deshalb
für die jeweilige Gebührenentste-hung auch nicht an das Ausgangsverfahren und dessen
verfahrensrechtliche Gegebenheiten angeknüpft werden. Maßgeblich ist vielmehr das Verfahrens-recht des [X.],
wie es seinen
Ausdruck [X.] in Art. 267 A[X.]V, Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs vom 26. Februar 2001 ([X.]. Nr. [X.] 80 S. 53; im Folgenden: Satzung [X.]) und
Art. 103 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 19. Juni 1991 ([X.]. L 176 S.
7; im Folgenden VerfO [X.]) gefunden hat. Das gilt nicht nur für die Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt
nach dem betreffenden Verfahrensrecht eine Terminsge-bühr anfällt (dazu nachstehend unter [X.]). Das gilt genauso für die Frage, ob sich nach diesem Verfahrensrecht eine vom Rechtsanwalt im [X.] entfaltete Tätigkeit [X.] als Teil oder jedenfalls
zwangsläufige Fortsetzung
seiner Tätigkeit
im Ausgangsverfahren darstellt
und deshalb ein Verfahren vorliegt, in dem sich -
wie von Nr. 3208 VV-[X.] gefor-dert -
die [X.]en nur durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Dies
ist zu verneinen.
(a) Bereits bei der Vorgängerregelung des § 113a [X.], dem §
38 [X.] nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks.
15/1971, [X.]), findet sich in Absatz
1 Satz 2
für die entstehenden Gebühren nur die Verweisung auf §
11 Abs.
1 Satz
4 [X.], nach
dem sich im Berufungs-
und Revisionsverfahren die Be-träge der jeweiligen vollen Gebühr um drei Zehntel erhöhen. Nicht in die [X.] aufgenommen war dagegen §
11 Abs.
1 Satz 5 [X.], der [X.] mit Nr.
3208 VV-[X.] bestimmt hat, dass sich im Revisionsverfahren die Prozessgebühr um zehn Zehntel erhöht, soweit sich die [X.]en nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können.
Dementsprechend sind die angefallenen Gebühren unabhängig davon, 15
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-
in welchem Rechtszug die Vorabentscheidungsvorlage ergangen war, für die im Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der ihnen dort eingeräumten [X.] tätig gewordenen Rechtsanwälte eigenständig nach dem in § 11 Abs. 1 Satz 4 [X.] bestimmten Erhöhungssatz und nicht nach dem -
möglicherweise nach oben oder nach unten abweichenden
-
Gebührensatz des Ausgangsverfahrens bemessen worden ([X.][X.], [X.], 15. Aufl., § 113a
Rn. 5;
AnwK-[X.]/Wahlen,
2002, § 113a Rn.
6).
(b) Dass der Gesetzgeber hiervon bei Schaffung des § 38 Abs. 1 [X.] abrücken und die im Vorabentscheidungsverfahren nach Maßgabe der ihnen in Art. 19 Abs. 3, 4 Satzung [X.]
eingeräumten Vertretungsberechtigung tätig gewordenen Rechtsanwälte nicht mehr gleich vergütet wissen
wollte, sondern dass er stattdessen erwogen hat, bei Bemessung der Vergütung etwa an die Gebührensätze des Ausgangsverfahrens anzuknüpfen oder sonst einer be-stimmten Gruppe von Rechtsanwälten höhere Gebührensätze zuzubilligen, ist nicht erkennbar.
Er hat die nach Maßgabe der Nr. 3206 ff. VV-[X.] anfallenden Gebühren vielmehr jedem in einem Vorabentscheidungsverfahren tätig gewor-den Rechtsanwalt zubilligen wollen, der gemäß Art. 19 Abs. 4 Satzung [X.]
berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Ver-tragsstaats
des Abkommens über den [X.] und dementsprechend auch vor dem Gerichtshof als Vertreter einer [X.] aufzutre-ten. Das schließt umgekehrt
eine Anwendbarkeit von Nr. 3208 VV-[X.] aus. Denn diese Bestimmung knüpft
abweichend von der Postulationsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 4 Satzung [X.] für die Zubilligung des erhöhten Vergütungssat-zes an die im Vorabentscheidungsverfahren unanwendbare Regelung des §
78 Abs. 1 Satz 3
ZPO an, nach der sich vor dem [X.] die [X.]en durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen.
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Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde der
Beklagten auch nicht aus Art. 104 § 2 VerfO [X.], wonach der Gerichtshof hinsichtlich einer
Vertretung der [X.]en des Ausgangsverfahrens im
Vorabentscheidungsverfahren den vor den jeweiligen nationalen Gerichten geltenden Verfahrensvorschriften
Rechnung trägt. Denn das bedeutet -
wie be-reits das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren zeigt, in dem die Klägerin nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt ver-treten
war
-
nicht, dass abweichend von Art. 19 Abs. 4 Satzung [X.]
die be-sondere Vertretungsregelung des § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO auch in einem [X.]s vor dem Gerichtshof gelten soll, wenn das Aus-gangsverfahren vor dem [X.] anhängig ist (vgl. auch [X.], VerfO [X.], 2008, Art. 19 Satzung [X.] Rn. 6, Art. 104 VerfO [X.] Rn.
5, jeweils mwN
zur Praxis des Gerichtshofs). Das
Rücksichtnahmegebot
hat sich vielmehr darin erschöpft, dass die nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Satzung [X.]
vorzunehmende Zustellung der Vorabentscheidungsvorlage entsprechend §
172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für das Revisionsverfahren bestellten Pro-zessbevollmächtigten der Beklagten bewirkt worden ist. Diese Zustellung hat jedoch
weder zur Folge gehabt, dass die [X.]en sich im [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen konnten, noch hat sie -
anders als die Rechtsbeschwerde der Beklagten meint -
sonst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV-[X.] ausge-löst. Denn die Entgegennahme der Zustellung
hat gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 9 [X.] jedenfalls [X.] noch zum anhängigen Aus-gangsverfahren vor dem [X.] gezählt und war durch die dort be-reits verdiente Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts mit abgegolten (vgl. AnwK-[X.]/Mock, aaO, §
19 Rn.
81).
[X.])
Gleichwohl ist im kostenrechtlichen Schrifttum umstritten, ob sich trotz des Umstandes, dass bei einer Vorabentscheidungsvorlage des Bundes-18
19
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12
-
gerichtshofs die Vertretungsregelung des § 78 Abs. 1 Satz 3
ZPO im anschlie-ßenden
Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof keine Anwendung findet, die Verfahrensgebühr für eine
Teilnahme am Vorabentscheidungsverfah-ren nach Nr. 3208 VV-[X.] bemisst.
Teilweise wird die Auffassung vertreten,
dass der
an sich entgegenstehende Wortlaut, wonach sich die [X.]en im [X.] nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, hinter der besonderen Bedeutung der Verfahren vor dem Gerichtshof, insbesondere in Anbetracht der Ausstrahlungswirkung der in solchen Verfahren ergehenden Entscheidungen, zurückstehen müsse und es nicht angemessen erscheine, eine andere als die höchste der in
Betracht kom-menden
Gebühren
in Ansatz zu bringen. Eine auf Sinn und Zweck des §
38
[X.] abstellende Auslegung müsse deshalb zur Folge haben, dass
dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Vorabentscheidungsverfahren die Verfah-rensgebühr nach Nr. 3208 VV-[X.]
zustehe, und zwar unabhängig davon, ob er beim [X.] zugelassen sei oder nicht ([X.]/[X.]/
Schons, aaO Rn. 7 f.; [X.]/Schons/Enders, aaO Rn. 10; [X.]/[X.]/
[X.], aaO Rn. 9). Diese Auffassung wird allerdings überwiegend unter Hinweis auf den eindeutigen und insoweit nicht erweiterungsfähigen
Wortlaut von
Nr. 3208 VV-[X.] abgelehnt ([X.], aaO Rn. 13; AnwK-[X.]/Wahlen, aaO Rn. 8; [X.], aaO Rn. 25, 28; [X.], aaO Rn.
5; wohl auch [X.], aaO).
Dem ist zu folgen.
Abgesehen davon, dass bereits der Wortlaut von Nr. 3208 VV-[X.] der
vorgeschlagenen generellen Erweiterung
auf die in einem [X.] vor dem Gerichtshof
entstehende Verfahrensgebühr entgegensteht, bietet auch das Gesetzgebungsverfahren keinen Anhalt für eine derartige Aus-legung. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber die in § 113a
Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgenommene Verweisung auf
§ 11 Abs. 1 Satz 4 [X.], von der die Nr.
3208 VV-[X.] entsprechende Bestimmung in § 11 Abs. 1 Satz 5
[X.]
20
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13
-
ausdrücklich nicht erfasst war, in § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur fortschreiben und auf die in Nr. 3206 ff. VV-[X.] neu gefassten [X.] umsetzen wollen (BT-Drucks.
15/1971, aaO). Dass er dabei die
allgemein
für Revisions-verfahren
in Ansatz zu bringenden Gebühren als dem [X.] nicht mehr angemessen erachtet hat und sonst zu einer generellen Ge-bührenerhöhung für das Vorabentscheidungsverfahren gelangen wollte, ist nicht erkennbar.
c)
Die von der Beklagten angemeldete Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-[X.] haben die Vorinstanzen dagegen zu Unrecht abgesetzt. Zwar hat der Gerichtshof
im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Gleichwohl kann der
Rechtsanwalt der Beklagten für das [X.] die Terminsgebühr beanspruchen. Denn nach der für Nr. 3210 VV-[X.] entsprechend geltenden Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr.
3104 VV-[X.]
entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem [X.], für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, im Einverständnis der [X.]en oder Beteiligten ohne eine solche entschieden wurde. Ein solcher Fall liegt hier vor.
aa)
Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein Gebühren-tatbestand, wie er in Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV-[X.] [X.] ist, auch dann gegeben, wenn in einer nach dem Gesetz grundsätzlich zu verhandelnden Sache durch
das Gericht ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung
entschieden werden kann, und zwar selbst wenn
dazu keine Zu-stimmung der [X.]en nötig ist. Namentlich
für das Verfahren in [X.], in dem gemäß §
44 Abs. 1 [X.] für den
Regelfall eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war,
ist
der Anfall einer Terminsgebühr auch dann bejaht worden, wenn das Gericht abweichend von der Regel ohne eine mündliche Verhandlung entschieden hat.
Denn hier kann
das Gericht von 21
22
-
14
-
der

auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs dienenden -
mündlichen Verhandlung nur dann absehen, wenn
dem mit der Verhandlung verfolgten Zweck einer umfassenden Sachaufklärung bereits durch die vorbereitenden Schriftsätze in ausreichender Weise Rechnung getragen
worden ist und
zusätz-liche Erkenntnisse in einem Verhandlungstermin nicht zu erwarten sind. In ei-nem derartigen Fall gebietet es aber der von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr.
3104 VV-[X.] verfolgte Regelungszweck, dem Rechtsanwalt eine zusätzli-che Gebühr für seine besonders gründliche und umfassende schriftliche [X.], die mit der eine mündliche Verhandlung entbehrlich machenden entschei-dungsreifen Darstellung des Sachverhalts verbunden ist,
genauso zuzubilligen wie im schriftlichen Verfahren nach §
128 Abs. 2 ZPO beziehungsweise §
495a ZPO,
bei dem in vergleichbarer Weise auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
getroffenen werden kann ([X.], Beschlüsse vom 24. Juli 2003 -
V
ZB 12/03, NJW 2003, 2133 unter [X.] [X.] [zu §
35 [X.]]; vom 9. März 2006 -
V
ZB 164/05, [X.], 2495 Rn.
5 ff.; vom 28. September 2006 -
V
ZB 105/06, [X.], 43 Rn. 16).

[X.]) Eine derartige Konstellation
liegt auch
im Vorabentscheidungsverfah-ren gemäß Art. 267 A[X.]V
vor. Art. 20 Satzung [X.] sieht für das Verfahren vor dem Gerichtshof eine
Aufgliederung in einen schriftlichen und einen mündli-chen Teil des Verfahrens vor. Darauf anknüpfend regelt
Art. 104 §
4 Satz 1
VerfO [X.]
für das Vorabentscheidungsverfahren, dass dieses auch eine mündliche Verhandlung umfasst. Zwar kann der Gerichtshof nach Durchführung des in
der Einreichung beziehungsweise Abgabe der in Art. 23 Satzung [X.] bezeichneten Schriftsätze oder Erklärungen
bestehenden schriftlichen Teils
des Verfahrens auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des [X.] und nach Unterrichtung der
zur Einreichung von Schriftsätzen oder [X.] von Erklärungen berechtigten Beteiligten etwas anderes beschließen, wenn kein Beteiligter einen Antrag stellt, in welchem die Gründe anzuführen sind, aus 23
-
15
-
denen er gehört werden will. Gleichwohl bildet
die mündliche Verhandlung, in der sich den Beteiligten
zudem erstmals die Gelegenheit bietet, auf die Stel-lungnahmen der jeweils anderen Verfahrensbeteiligten einzugehen
(vgl. Ab-schnitt [X.] 2 der amtlichen Hinweise für die [X.] der Verfahrensbetei-ligten für das schriftliche und das mündliche Verfahren vor dem [X.], Stand Februar 2009), den Regelfall, es sei denn,
die Sach-
und Rechtslage ist bereits aufgrund des schriftlichen Verfah-rens derart eindeutig, dass die mündliche Verhandlung zur Entscheidungsfin-dung nichts mehr beizutragen vermag ([X.], Der Europäische Gerichtshof,
2000, Art. 234 Rn. 64; [X.] in von der [X.], Kommentar zum [X.]-/[X.]-Vertrag, 6. Aufl., Art. 234 [X.] Rn. 80; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.], Handbuch des Rechtsschutzes in der [X.], 2. Aufl., §
25 Rn. 2 ff.
mit Beispielen aus der Verfahrenspraxis des Gerichtshofs; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, §
10 Rn. 84;
[X.], aaO, Art.
104 VerfO Rn. 9; [X.] in [X.], [X.], 40. Aufl., Art. 234 [X.]V Rn. 81, 84).
Hat der Gerichtshof
-
wie hier -
nach dem schriftlichen Verfahren
die der Gewährung rechtlichen Gehörs dienende mündliche Verhandlung für entbehr-lich
gehalten,
ist es deshalb ebenso etwa wie im Fall des §
44 Abs. 1 W[X.]
aF gerechtfertigt, dem Rechtsanwalt nach dem von Anmerkung 1 Abs. 1 Nr. 1 zu Nr.
3104 VV-[X.] verfolgten
Regelungszweck eine Terminsgebühr für die
auf-gewandte
Mühe zuzubilligen, die mit der entscheidungsreifen Vorbereitung der Sache verbunden
war (ebenso
auch AnwK-[X.]/Wahlen, aaO Rn. 10).
24
-
16
-
II[X.]
Da die Rechtsbeschwerden
der Klägerin und der Beklagten
begründet sind, ist die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und der ihr zugrunde liegende Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern, soweit
es um die Festsetzung der von der Beklagten angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof geht (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß §
577 Abs.
5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden.
[X.]
[X.]
[X.]

Dr. [X.]
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG [X.]hemnitz, Entscheidung vom 30.09.2010 -
2 [X.] 3024/05 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.01.2011 -
3 W 1366/10 -

25

Meta

VIII ZB 3/11

08.05.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2012, Az. VIII ZB 3/11 (REWIS RS 2012, 6662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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