Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 1147

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Gegenstand

Haftung des Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall: Restschadensersatzanspruch des Neufahrzeugkäufers in Höhe der Bereicherung des Schuldners nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs


Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist eröffnet, wenn der Käufer eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller aus § 826 BGB einen Anspruch auf Erstattung des aufgrund eines ungewollten Vertragsschlusses an ihn gezahlten Kaufpreises hat. Eine teleologische Reduktion der Norm auf Fälle, in denen aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage für den Deliktsgläubiger ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht, ist nicht veranlasst.

2. Ein Fahrzeughersteller hat aufgrund einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung des Käufers eines von ihm erworbenen Neufahrzeugs den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises und bei Einziehung des Entgelts den Kaufpreis im Sinne des § 852 Satz 1 BGB erlangt, ohne dass die Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 2. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten den Klageantrag zu 1 in der Fassung vom 11. Juni 2021 (Zahlung und Teilerledigungserklärung) abgewiesen und die Anschlussberufung des [X.] betreffend den Klageantrag zu 2 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im April 2013 von der Beklagten ein Neufahrzeug [X.] "Life" [X.] zum Preis von 30.213,79 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet. In der Motorsteuerung war eine Software verbaut, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. In diesem Fall aktivierte sie einen Betriebsmodus, der den [X.] verringerte. Im normalen Fahrbetrieb schaltete sie dagegen in einen Betriebsmodus, der zu einem höheren Stickoxidaustritt führte. Das [X.] ([X.]) wertete die Motorsteuerungssoftware als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen.

3

Am 22. September 2015 veröffentlichte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung, in denen sie erklärte, bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Dieselmotoren des Typs [X.] sei eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden. Zwischen Ende September 2015 und Mitte Oktober 2015 informierte sie in Pressemitteilungen darüber, dass der Motor [X.] mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, die vom [X.] als unzulässig angesehen werde und daher zu entfernen sei. Auch das [X.] informierte die Öffentlichkeit hierüber. Am 2. Oktober 2015 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung bekannt, sie habe eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Identifikationsnummer eines Fahrzeugs ermittelt werde könne, ob es mit der Abschalteinrichtung versehen sei. Die Medien berichteten seit Ende September 2015 umfangreich über die Geschehnisse.

4

Mit Schreiben aus August 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, auch sein Fahrzeug sei von der Stickoxidproblematik betroffen, die Gegenstand der aktuellen Berichterstattungen sei. Aus diesem Grund müsse eine Software zur Umprogrammierung des [X.] aufgespielt werden. Der Kläger ließ das Software-Update durchführen.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2020 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Kaufpreises auf.

6

Mit seiner im Jahr 2020 eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 14.754,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.213,79 € seit dem 21. Mai 2013 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt (Klageantrag zu 2) und die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,35 € verlangt (Klageantrag zu 3).

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die zunächst erhobene Einrede der Verjährung hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] fallen gelassen.

8

Das [X.] hat die Beklagte auf den Klageantrag zu 1 zur Zahlung von 13.737,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.754,40 € vom 16. Juli 2020 bis zum 3. Oktober 2020, aus 14.245,96 € vom 4. Oktober 2020 bis zum 10. Dezember 2020 und aus 13.737,51 € seit dem 1. Dezember 2020 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 3 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die Einrede der Verjährung wieder aufgegriffen. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt, mit der er den Klageantrag zu 2 weiterverfolgt hat. In der Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 hat er aufgrund weiterer Fahrleistungen mit dem Klageantrag zu 1 in der Hauptsache noch einen Betrag von 12.850,93 € verlangt und ihn im Übrigen unter diesem Aspekt für erledigt erklärt.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob nach Eintritt der Verjährung ein Herausgabeanspruch gemäß § 852 BGB besteht; im Übrigen hat es die Revision nicht zugelassen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestehe zwar grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 [X.]. Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Dem Kläger sei seit dem [X.] grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorzuwerfen. Bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 seien der Öffentlichkeit aufgrund der medialen Dauerberichterstattung alle Umstände bekannt geworden, die dem Kläger die notwendige Kenntnis von der millionenfachen Manipulation von Dieselmotoren mit der möglichen Folge einer Betriebsstilllegung sowie die Verwicklung von Verantwortlichen der [X.] hätten vermitteln können. Dass der Kläger die Medienberichte nicht zur Kenntnis genommen habe, sei schlechterdings nicht vorstellbar. Unter diesen Umständen erscheine es unverständlich, dass er nicht von der sich aufdrängenden und leicht zugänglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Betroffenheit seines Fahrzeugs auf der öffentlich bekannt gemachten Internetseite der [X.] zu überprüfen. Auf eine entsprechende Information der [X.] habe er sich nicht verlassen dürfen. Ihm sei die Erhebung einer Klage im [X.] zumutbar gewesen. Der [X.] sei die Einrede der Verjährung nicht nach [X.] und Glauben verwehrt. Sie habe sich auf die in erster Instanz fallen gelassene Einrede im Berufungsverfahren erneut berufen dürfen.

Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch im Berufungsverfahren im Wege der zulässigen Klageänderung hilfsweise auf die ungerechtfertigte Bereicherung der [X.] aufgrund der sittenwidrigen Schädigung beschränkt habe, sei ein Anspruch aus § 852 Satz 1 [X.] nicht gegeben. Der Schutzzweck der Norm, dem Geschädigten die Geltendmachung des deliktischen Schadensersatzanspruchs wegen der zunächst rechtlich oder wirtschaftlich erschwerten Rechtsverfolgung auch noch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist zu ermöglichen, sei in den Fällen des [X.]s wegen der Solvenz der [X.] und des dem Verbraucher zur Verfügung stehenden [X.] der Musterfeststellungsklage nicht erfüllt. Zudem habe die Beklagte den Kaufpreis nicht auf Kosten des [X.] erlangt, weil dieser zwar in seiner Vertragsabschlussfreiheit beeinträchtigt worden sei, aber wegen des Erhalts eines vollumfänglich fahrtauglichen und nach Aufspielen des Software-Updates uneingeschränkt nutzbaren Fahrzeugs keinen wirtschaftlichen Schaden erlitten habe.

Da dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zustehe, könne er auch keine Nebenforderungen geltend machen und daher nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] verlangen.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des [X.] hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es hinsichtlich des Klageantrags zu 1 (Zahlung und Teilerledigungserklärung) und des Klageantrags zu 2 zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Dagegen hat das Berufungsurteil Bestand, soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu 3 abgewiesen hat.

I. Die Revision des [X.] ist uneingeschränkt statthaft. Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist unwirksam, so dass die unbeschränkt eingelegte Revision als insgesamt zugelassen anzusehen ist.

1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und damit wirksam, wenn der von der Zulassung erfasste Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und der betroffene Teil des Streitstoffs auf [X.] der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs ([X.], Urteil vom 15. Juni 2021 - [X.], [X.]Z 230, 161 Rn. 15; Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19, NJW 2022, 52 Rn. 14; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], ZUM-RD 2021, 612 Rn. 32; Beschluss vom 10. April 2018 - [X.], NJW 2018, 1880 Rn. 21). Eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen, bestimmte Anspruchselemente oder einzelne von mehreren miteinander konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist unzulässig ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1992 - [X.], NJW 1993, 655, 656; Urteil vom 21. September 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 182 Rn. 19; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1922 Rn. 14; Beschluss vom 10. April 2018, aaO, Rn. 20; Beschluss vom 25. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 7).

2. Nach diesen Maßstäben konnte das Berufungsgericht die Revision nicht wirksam auf einen "Herausgabeanspruch gemäß § 852 [X.]" beschränken.

a) Die Bestimmung des § 852 [X.] begründet keinen eigenständigen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch, sondern gewährt einen sogenannten Restschadensersatzanspruch, also einen deliktischen Schadensersatzanspruch, der in Höhe der Bereicherung des Schädigers nicht verjährt ist ([X.], Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29; Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], NJW 2016, 1083 Rn. 32). Sie hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 232, 246; Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 19; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 99).

b) Das Berufungsgericht hat durch die aufgeworfene Frage, ob nach Eintritt der Verjährung "ein Herausgabeanspruch gemäß § 852 [X.]" besteht, die Revision auch nicht wirksam auf den Umfang des Schadensersatzanspruchs des [X.] aus § 826 [X.] beschränkt. Ob die Beklagte den Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat und ob sie dadurch einen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herauszugebenden Vermögensvorteil erlangt hat, kann nicht unabhängig voneinander beurteilt werden, ohne dass insoweit ein Widerspruch zu befürchten wäre.

c) Die Zulassung der Revision erfasst neben dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags auch die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] und den mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als vom Hauptleistungsanspruch abhängige Ansprüche (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 316 Rn. 6; Urteil vom 29. Juni 2021 - [X.], [X.], 1560 Rn. 14; Urteil vom 8. Juli 2021 - I ZR 248/19, NJW 2022, 52 Rn. 16).

II. Die Revision des [X.] ist teilweise begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der [X.] nicht die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangen, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand (dazu [X.]). Zudem kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung der Annahmeverzug der [X.] nicht verneint werden (dazu [X.]). Dagegen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (dazu [X.] 3).

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen Schadensersatzanspruch des [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs verneint hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 826 [X.] (dazu [X.] a) verjährt und deshalb nach § 214 Abs. 1 [X.] nicht mehr durchsetzbar ist (dazu [X.] b). Mit der von ihm gegebenen Begründung kann jedoch nicht angenommen werden, der Kläger könne auch nach §§ 826, 852 Satz 1 [X.] von der [X.] keine Zahlung verlangen (dazu [X.] c).

a) Als frei von [X.] erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.] auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 12 ff.).

aa) Die Beklagte hat sich gegenüber den Fahrzeugkäufern sittenwidrig verhalten. Sie hat im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die - wie vorliegend der Kläger - die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr gebracht, deren Software in Kenntnis der für die Motorenentwicklung zuständigen verfassungsmäßigen Vertreter der [X.] (§ 31 [X.]) bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte. Ein solches Verhalten steht [X.] einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 16 ff.; Urteil vom 8. März 2021 - [X.], NJW 2021, 1669 Rn. 19; Urteil vom 16. September 2021 - [X.], NJW 2022, 321 Rn. 21).

[X.]) Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der [X.] ein Schaden entstanden. Er ist dazu veranlasst worden, unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts einen Kaufvertrag abzuschließen, den er sonst nicht geschlossen hätte, weil das mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug wegen der drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten [X.]n nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der dem Kläger zugefügte Schaden im Sinne des § 826 [X.], ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 44 ff.; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2804 Rn. 21; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1922 Rn. 17). Nach der Erfüllung der kaufvertraglichen Verpflichtung hat sich der Vermögensschaden des [X.] in dem Verlust des gezahlten Kaufpreises fortgesetzt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021, aaO; Urteil vom 19. Oktober 2021 - [X.], [X.] 2021, 2887 Rn. 25).

cc) Die für die Beklagte handelnden Personen, die von der mit der bewussten Täuschung des [X.] verbundenen sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidung wussten und diese umsetzten, hatten hinsichtlich der Käufer der mit der unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge Schädigungsvorsatz. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ihnen als für die Entwicklung der Fahrzeuge zuständigen verfassungsmäßigen Vertretern (§ 31 [X.]) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 60 bis 63).

dd) Gemäß § 249 Abs. 1 [X.] ist der Kläger so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und nicht in Erfüllung der ungewollten Verpflichtung den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte bezahlt (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 55 und 58; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1922 Rn. 18; Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2107 Rn. 10). Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann er die Erstattung des Kaufpreises allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2015 - [X.], NJW 2015, 3160 Rn. 22 f.; Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 66; Urteil vom 6. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3041 Rn. 20) und unter Anrechnung der aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 64; Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 322 Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 2021 - [X.], [X.], 385 Rn. 12) verlangen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Nutzungen, die der Kläger bis zum [X.]punkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, mithin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, gezogen hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 57). Von diesen Grundsätzen sind der Kläger und auch das [X.] ausgegangen.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Anspruch des [X.] aus § 826 [X.] auf Ersatz dieses Schadens sei verjährt, hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der Revision unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte an der Erhebung der Einrede der Verjährung im Berufungsverfahren nicht deswegen gehindert war, weil sie diese in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] fallen gelassen hatte. Es hat in dem vorangegangenen Verhalten der [X.] zutreffend keinen dauerhaften Verzicht auf die Einrede der Verjährung gesehen.

(1) Die Prozesserklärung einer [X.], sie lasse die zuvor erhobene Verjährungseinrede fallen, hat nach ihrem durch Auslegung (§§ 133, 157 [X.]) zu ermittelnden Erklärungsgehalt unmittelbar lediglich die Bedeutung, dass sie ihre Verteidigung nicht mehr auf die bisher geltend gemachte Einrede stütze. Sofern aus den Umständen keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann sie nur dahin verstanden werden, dass die [X.] den prozessualen Zustand wiederherstellen möchte, der vor Erhebung der Einrede bestanden hat ([X.], Urteil vom 29. November 1956 - [X.], [X.]Z 22, 267, 269; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 18; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 18; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.]Z 185, 185 Rn. 17).

(2) So liegt der Fall auch hier. Das Berufungsgericht hat keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Beklagte mit ihrer erstinstanzlichen Erklärung, sie lasse die Einrede der Verjährung fallen, ihr Leistungsverweigerungsrecht endgültig aufgeben wollte. Derartige Umstände führt die Revision nicht an; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

[X.]) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bei Einreichung der Klage im Jahr 2020 abgelaufen gewesen.

(1) Gemäß § 195 [X.] beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.]).

(2) Der Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 826 [X.] ist mit Abschluss des [X.] entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.], vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 44 und 55; Urteil vom 19. Oktober 2021 - [X.], juris Rn. 11). Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis hätte der Kläger ohne grobe Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.]) spätestens bis Ende des Jahres 2016 erlangen müssen.

(a) In Fällen der vorliegenden Art genügt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 [X.], dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis von dem sogenannten "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 und 20 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 14; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 23).

(b) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass der Kläger aufgrund der Pressemitteilungen der [X.], der Informationen des [X.] und der sich anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung im letzten Quartal des Jahres 2015 keine Kenntnis davon erlangt haben sollte, dass die Beklagte millionenfach in ihren Fahrzeugen verbaute Dieselmotoren des Typs [X.] mit einer vom [X.] als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandeten Steuerungssoftware zur Manipulation der Abgaswerte ausgestattet hatte. Die Ausführungen beinhalten die auf einer freien Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO beruhende und von der Revision nicht angegriffene Feststellung, dass der Kläger noch im [X.] vom sogenannten [X.] Kenntnis erlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 24; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 24; Beschluss vom 15. September 2021 - [X.], juris Rn. 8).

(c) Auf der Grundlage der weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts bestand außerdem eine - gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der positiven Kenntnis gleichstehende - grob fahrlässige Unkenntnis des [X.] von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs im [X.]raum jedenfalls bis Ende 2016.

(aa) [X.]e Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. [X.] fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der [X.] vorgeworfen werden können ([X.], Urteil vom 15. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34; Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2534 Rn. 19; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 231, 1 Rn. 14).

Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen hätte zugemutet werden können, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. [X.], Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2534 Rn. 20; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 231, 1 Rn. 15).

Den Geschädigten trifft dabei im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung des Schadenshergangs oder der Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2016 - [X.], NJW-RR 2016, 1187 Rn. 34; Urteil vom 26. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2534 Rn. 21 f.; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 231, 1 Rn. 16). Das Unterlassen von Ermittlungen ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen ([X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], NJW-RR 2010, 681 Rn. 16; Urteil vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152 Rn. 28; Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.], juris Rn. 16; Urteil vom 11. Oktober 2012 - [X.], [X.], 3569 Rn. 16; Urteil vom 13. Januar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 30 Rn. 29; Urteil vom 15. März 2016, aaO; Urteil vom 19. November 2019 - [X.], juris Rn. 28; Urteil vom 26. Mai 2020, aaO), ohne dass er zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf der Hand liegende Informationsquellen nutzt, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juli 2010, aaO; Urteil vom 22. Juli 2010, aaO; Urteil vom 13. Januar 2015, aaO; Urteil vom 29. Juni 2021 - [X.]/20, NJW 2022, 238 Rn. 38; [X.]/[X.], 9. Aufl., § 199 Rn. 31).

Die Feststellung, ob die Unkenntnis des Gläubigers von bestimmten Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruht, unterliegt als Ergebnis tatgerichtlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob das Tatgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grads der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat ([X.], Urteil vom 22. Juli 2010 - [X.], [X.] 2011, 68 Rn. 14; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 16; Urteil vom 29. Juli 2021 - [X.], [X.]Z 231, 1 Rn. 13).

([X.]) Ausgehend von seiner im [X.] gegebenen allgemeinen Kenntnis vom sogenannten [X.] hatte der Kläger - unter Berücksichtigung des erheblichen [X.]ablaufs - jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Veranlassung, die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu ermitteln.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezogen sich die dem Kläger bekannt gewordenen Pressemitteilungen der [X.] und Medienberichterstattungen auf eine Vielzahl von Fahrzeugen des [X.], die - wie das Fahrzeug des [X.] - mit einem von der [X.] hergestellten Dieselmotor des Typs [X.] ausgestattet waren. Zudem bestand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit Oktober 2015 die Möglichkeit, über die von der [X.] freigeschaltete, in der Medienberichterstattung kommunizierte und leicht zugängliche Internetseite die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn der Kläger bis Ende 2016 nicht von dieser Internetseite der [X.] erfahren hätte, wäre er bei Nachforschungen hierauf ohne Weiteres gestoßen und hätte sich durch die Eingabe der Identifikationsnummer seines Fahrzeugs unschwer Gewissheit über die Betroffenheit seines Fahrzeugs verschaffen können.

Angesichts der Länge des seit Bekanntwerden des sogenannten [X.]s verstrichenen [X.]raums bestand für den Kläger daher jedenfalls bis Ende des Jahres 2016 Anlass, aufgrund der vom Berufungsgericht aufgezeigten Anhaltspunkte die Betroffenheit seines Fahrzeugs zu ermitteln. Dies nicht getan zu haben, war grob fahrlässig (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 29 und 31; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 30 und 32). Soweit die Revision geltend macht, der konkrete Verdacht der eigenen Betroffenheit hätte sich dem Kläger erst aufdrängen müssen, wenn ihm zusätzlich bekannt geworden wäre, dass vom [X.] auch im [X.] hergestellte Fahrzeuge des von ihm erworbenen Typs erfasst waren und sein Fahrzeug über den betroffenen Motor [X.] verfügte, ersetzt sie die tatgerichtliche Würdigung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Bewertung. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger noch im [X.] von der [X.] über die Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sogenannten [X.] informiert worden ist.

(d) Dem Kläger war es im [X.] auch zumutbar, Klage zu erheben und seinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 [X.] gerichtlich geltend zu machen.

Die Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für die Verjährung ist gegeben, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 11 mwN). Nach der Rechtsprechung des [X.] war einem Kläger, der im [X.] sowohl Kenntnis vom sogenannten [X.] im Allgemeinen als auch von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt hatte, die Klageerhebung noch im [X.] zumutbar ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 20; Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 14). Für den hier - bezogen auf den [X.]raum bis Ende 2016 - vorliegenden Fall grob fahrlässiger Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] der positiven Kenntnis gleichsteht, gilt Entsprechendes ([X.], Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 35; Urteil vom 10. Februar 2022 - [X.], juris Rn. 36).

cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der [X.] die Berufung auf die Verjährung nicht unter dem Gesichtspunkt von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) versagt ist.

(1) Einem Schuldner kann es nach [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) verwehrt sein, sich auf die eingetretene Verjährung zu berufen. Eine unzulässige Rechtsausübung setzt voraus, dass der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten objektiv - sei es auch unabsichtlich - von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hat und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls mit dem Gebot von [X.] und Glauben unvereinbar wäre ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1987 - [X.], NJW 1988, 265, 266; Urteil vom 7. Mai 1991 - [X.], NJW-RR 1991, 1033, 1034; Urteil vom 12. Juni 2002 - [X.], [X.], 3110, 3111; Urteil vom 14. November 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 1020 Rn. 15; Beschluss vom 6. November 2018 - [X.], [X.], 2356 Rn. 15). Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ([X.], Urteil vom 1. Oktober 1987, aaO; Urteil vom 14. November 2013, aaO; Beschluss vom 6. November 2018, aaO).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe aufgrund des Verhaltens der [X.] nicht darauf vertrauen dürfen, sie werde sich nicht auf Verjährung berufen. Die Beklagte habe ihn durch das Aufspielen des Software-Updates nicht davon abgehalten, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Soweit sie ihre Schadensersatzpflicht oder die Verantwortlichkeit ihres Vorstands für die Manipulationen in Abrede stelle, handele es sich um ein prozessuales Verhalten zur Wahrnehmung berechtigter Interessen. Dagegen erhebt die Revision keine [X.]; Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

c) Die Revision wendet sich dagegen mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe auch nach § 852 Satz 1 [X.] kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch zu.

aa) Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er gemäß § 852 Satz 1 [X.] auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Die Verweisung in § 852 [X.] auf die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bezieht sich nicht auf die tatbestandlichen Voraussetzungen, sondern auf die Rechtsfolgen ([X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.]Z 156, 232, 246; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, NJW 2015, 3165 Rn. 29;Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 15; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 99). Der verjährte [X.] bleibt als solcher bestehen und wird nur in seinem durchsetzbaren Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt, soweit es nach Maßgabe der bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu einer Vermögensmehrung des [X.] geführt hat (vgl. Begründung von Abgeordneten und der Fraktion [X.]/[X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.], Urteil vom 30. September 2003, aaO; Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 19; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978, aaO; Urteil vom 12. Juli 1995 - [X.], [X.]Z 130, 288, 297; Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 308 Rn. 18).

[X.]) Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] sei im Streitfall nach ihrem Normzweck nicht anwendbar, hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den Fällen des sogenannten [X.]s sei der Schutzzweck des § 852 Satz 1 [X.] nicht erfüllt. Durch die Vorschrift solle es dem Geschädigten ermöglicht werden, trotz seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis von den haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers mit der gerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus zuzuwarten, weil er aus guten Gründen zunächst von der Geltendmachung des [X.]s absehe, etwa weil das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen oder die Rechtslage zweifelhaft sei oder dem Schädiger aktuell die nötigen wirtschaftlichen Mittel zur Befriedigung des [X.] fehlten. Eine solche Interessenlage sei in den Fällen des [X.]s nicht gegeben, weil dem Verbraucher auch in Anbetracht der ihm als Rechtsinstitut zur Verfügung stehenden Musterfeststellungsklage die Rechtsverfolgung nicht erschwert werde und die Beklagte nicht [X.] sei. Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.].

(2) Eine Voraussetzung, dass der Verletzte von der Geltendmachung seines deliktischen Schadensersatzanspruchs innerhalb der Regelverjährungsfrist wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos aufgrund unklarer Sach- oder Rechtslage oder wegen Ungewissheit über die Solvenz des [X.] absieht, lässt sich dem Wortlaut des § 852 Satz 1 [X.] nicht entnehmen. Eine solche einschränkende Auslegung ist auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion der Norm veranlasst (vgl. [X.], [X.], 180, 181 f.; [X.], [X.] 2021, 56, 56 f.).

(a) Eine teleologische Reduktion kommt in Betracht, wenn der Wortlaut einer Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist. Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine solche Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden [X.] zu beurteilen ([X.], Urteil vom 30. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 302 Rn. 13; Urteil vom 7. April 2021 - [X.], NJW 2021, 2281 Rn. 36). Nach diesem Maßstab gebieten weder der Sinn und Zweck des § 852 Satz 1 [X.] noch die Entstehungsgeschichte der Norm eine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat.

(b) Die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] soll verhindern, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nach Ablauf der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleibt ([X.], Urteil vom 26. Oktober 2006 - [X.], [X.]Z 169, 308 Rn. 20; Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 22 f.; zu § 852 Abs. 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 1965 - [X.], NJW 1965, 1914, 1915; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 99; Urteil vom 27. Mai 1986 - [X.], [X.]Z 98, 77, 82; vgl. auch Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, [X.], [X.]). Es wäre unbillig, dem Schädiger einen Vermögensvorteil zu belassen, den er infolge einer deliktischen Handlung zulasten des Vermögens des Verletzten erzielt hat, und dem deshalb - anders als bei einer ungerechtfertigten Bereicherung nach den §§ 812 ff. [X.] - der Makel schuldhaft begangenen Unrechts anhaftet (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 20 f.; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978, aaO, S. 99 f.).Dem Verletzten soll es deshalb ermöglicht werden, auch nach der kenntnisabhängigen Verjährung seines Schadensersatzanspruchs einen auf die Abschöpfung der Vermögensvorteile des Schädigers gerichteten "deliktischen Bereicherungsanspruch" geltend zu machen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]).

Die gesetzliche Zielsetzung, dem Schädiger die Früchte seines rechtswidrigen Handelns zu nehmen, greift unabhängig davon, ob der Verletzte einen nachvollziehbaren Grund hat, von der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs innerhalb der Verjährungsfrist abzusehen.

(c) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 852 Satz 1 [X.] ergibt sich nicht, dass die Regelung auf Fälle beschränkt sein soll, in denen der Geschädigte wegen eines besonderen Prozesskostenrisikos aufgrund ungewisser Sach- oder Rechtslage auf eine zusätzliche Bedenkzeit angewiesen ist ([X.], [X.] 2021, 56).

Durch die Regelung des § 852 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der [X.] über die für Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist hinaus Ansprüche innerhalb der für [X.] damals geltenden Regelverjährungsfrist von 30 Jahren durchsetzen konnte (vgl. Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, [X.], [X.] [zum Entwurf des § 720 [X.]]). Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung war wegen der beabsichtigten Einführung einer dreijährigen Verjährungsfrist auch für [X.] zunächst die Aufhebung des § 852 [X.] erwogen worden (vgl. [X.], Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band I, 1981, S. 329; Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes des [X.] [Stand: 4. August 2000], [X.], 246 f. und 541). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift jedoch lediglich neu gefasst, ohne die Tatbestandsmerkmale des § 852 Satz 1 [X.] gegenüber denjenigen der Vorgängervorschrift des § 852 Abs. 3 [X.] inhaltlich zu ändern (vgl. BT-Drucks. 14/6040, [X.]; [X.] [X.]/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 852 Rn. 1).

Die Verfasser des Entwurfs des § 852 [X.] nF sahen den Grund für die Beibehaltung der Regelung zwar vor allem darin, dass der Gläubiger bei Einwendungen des Schuldners betreffend seine Leistungsfähigkeit nicht zu einer Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist gezwungen sein solle. Zudem hielten sie wegen der oftmals bestehenden Rechtsunsicherheiten über den Bestand eines Immaterialgüterrechts für den effektiven Schutz eines solchen Rechts einen länger durchsetzbaren "deliktischen Bereicherungsanspruch" für angezeigt (vgl. BT-Drucks. 14/4060, [X.] und 282 bis 284). Der Gesetzgeber hat jedoch in Kenntnis dieser Motive davon abgesehen, die Regelung des § 852 Satz 1 [X.] durch die Aufnahme eines zusätzlichen Tatbestandsmerkmals auf Sachverhalte zu beschränken, in denen für den Verletzten wegen einer ungewissen Sach- oder Rechtslage ein besonderes Prozesskostenrisiko besteht. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Bestimmung, die Anlass für ihre teleologische Reduktion geben könnte, kann daher nicht ausgegangen werden.

(d) Ist die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] nicht in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren, so scheidet ihre Anwendbarkeit auch nicht deshalb aus, weil sich geschädigte Verbraucher seit dem 1. November 2018 an einer vor [X.] erhobenen Musterfeststellungsklage beteiligen können und deshalb keinem individuellen Prozesskostenrisiko wegen Unsicherheiten der Informationslage mehr aussetzen müssen (vgl. Augenhofer, [X.], 83, 86 f.; [X.], [X.], 180, 182 f.; [X.], [X.] 2021, 56, 57 f.).

Die Möglichkeit, Ansprüche zu einer im Klageregister eingetragenen Musterfeststellungsklage anzumelden, soll den Rechtsschutz derjenigen Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen, die wegen des Prozesskostenrisikos von der gerichtlichen Verfolgung ihrer Ansprüche absehen, und durch die Teilhabe an den Wirkungen einer Musterfeststellungsklage die Durchsetzung ihrer Rechte verbessern (Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2439, S. 25; Begründung der Fraktionen der [X.] und [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2507, [X.]). Dem Ziel, durch die Einführung der Musterfeststellungsklage die Rechtsposition der Verbraucher zu stärken, würde es zuwiderlaufen, wenn ihnen wegen der Möglichkeit der Anmeldung ihrer Ansprüche zur Musterfeststellungsklage verwehrt würde, ihre Rechte nach § 852 Satz 1 [X.] individuell geltend zu machen. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung der Vorschriften der §§ 606 ff. ZPO zur Musterfeststellungsklage daher keinen Anlass gesehen, die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] dahingehend einzuschränken, dass sie keine Anwendung findet, wenn der Verbraucher seine Ansprüche zum Klageregister einer innerhalb der Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 [X.] erhobenen Musterfeststellungsklage anmelden kann.

cc) Einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die (geschriebenen) Tatbestandsmerkmale des § 852 Satz 1 [X.] seien nicht gegeben; die Beklagte habe auf Kosten des [X.] nichts erlangt, weil dieser keinen "wirtschaftlichen Schaden" erlitten habe.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, in den Fällen des sogenannten [X.]s fehle es an einem Ungleichgewicht zwischen dem Schaden des [X.] und der Bereicherung der [X.]. Die durch das sittenwidrige Verhalten der [X.] erfolgte Beeinträchtigung der Vermögensdispositions- und Vertragsabschlussfreiheit des [X.] stelle zwar einen deliktsrechtlich zu sanktionierenden normativen Schaden dar. Infolge des sittenwidrig herbeigeführten Kaufvertrags komme es jedoch grundsätzlich zum Austausch äquivalenter Vermögenswerte in Form der Hingabe des Kaufpreises einerseits und der Übergabe eines vollumfänglich fahrtauglichen Fahrzeugs andererseits. Einen wirtschaftlichen Schaden im Sinne einer unterstellten eingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs habe die Beklagte durch das nachträglich aufgespielte Software-Update ausgeglichen.

(2) Diese Begründung trägt nicht die Annahme, der Vermögensvorteil der [X.] aufgrund des Kaufvertrags sei nicht auf Kosten des [X.] erfolgt.

(a) Das Merkmal "auf Kosten ... erlangt" in § 852 Satz 1 [X.] knüpft an die durch die unerlaubte Handlung bewirkte Vermögensverschiebung an. Es setzt voraus, dass die unerlaubte Handlung auf Seiten des Verletzten zu einem Vermögensnachteil und auf Seiten des [X.] zu einem Vermögensvorteil geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 15 und 19; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 100 f.). Da es sich bei dem Anspruch aus § 852 Satz 1 [X.] um eine Fortsetzung des Schadensersatzanspruchs in anderem rechtlichen Kleid handelt, ist für die Vermögensverschiebung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgebend. Es kommt deshalb nicht darauf an, auf welchem Weg die Vermögensverschiebung stattgefunden hat; insbesondere muss sie sich nicht unmittelbar zwischen dem [X.] und dem Verletzten vollzogen haben (zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978, aaO).

(b) Der infolge der Fahrzeugveräußerung erlangte Vermögensvorteil der [X.] erfolgte "auf Kosten" des [X.].

Bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung wie im Streitfall liegt auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein [X.] Vermögensschaden vor, wenn der Betroffene - wie vorliegend der Kläger - durch das sittenwidrige Verhalten unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zum Abschluss eines Kaufvertrags über ein für seine Zwecke nicht voll brauchbares Fahrzeug gebracht wird, das er in Kenntnis dieser Umstände nicht gekauft hätte, und der Kaufvertrag deshalb seinen konkreten [X.]n nicht angemessen und damit wirtschaftlich nachteilig ist ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 46 f. und 53; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3594 Rn. 16). Sein dadurch eingetretener Vermögensschaden setzt sich in dem Verlust des Kaufpreises fort, den er in Erfüllung der ungewollten Kaufvertragsverpflichtung an den Verkäufer - vorliegend an die ihn sittenwidrig schädigende Beklagte - zahlt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021, aaO, Rn. 16 und 26; Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], [X.], 1922 Rn. 17; Urteil vom 19. Oktober 2021 - [X.], [X.], 186 Rn. 25). Dieser Schaden entfällt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände wie der Durchführung des Software-Updates verändert ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 58; Urteil vom 18. Mai 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 1111 Rn. 13; Urteil vom 5. Oktober 2021 - [X.], [X.], 2107 Rn. 10; Urteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 343 Rn. 25; Urteil vom 16. Dezember 2021 - [X.], [X.], 220 Rn. 15).

Der subjektbezogene Vermögensschaden ist unabhängig davon gegeben, ob der Käufer einen Anspruch nach § 826 [X.] durchsetzen kann oder nach Verjährung dieses Anspruchs sein Begehren auf § 852 Satz 1 [X.] stützt. Die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] lässt den verjährten Schadensersatzanspruch als solchen unberührt und begrenzt lediglich den Umfang des danach zu ersetzenden Schadens nach Maßgabe der §§ 818 ff. [X.] auf die durch die unerlaubte Handlung eingetretene Bereicherung des [X.] (vgl. [X.], NJW 2003, 3035, 3037; [X.] [X.]/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 852 Rn. 3; BeckOGK [X.]/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 25; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 852 Rn. 6; zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 71, 86, 99). Sie hat daher dieselben Voraussetzungen wie der verjährte Schadensersatzanspruch (zu § 852 Abs. 3 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978, aaO). Soweit der Kläger aufgrund des ungewollt abgeschlossenen Kaufvertrags nach § 826 [X.] geschädigt ist, geht ein daraus resultierender Vermögensvorteil der ihn schädigenden [X.] daher auch nach § 852 Satz 1 [X.] auf seine Kosten.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne nicht die Feststellung des Annahmeverzugs der [X.] verlangen, kann danach aufgrund der rechtsfehlerhaften Begründung, dem Kläger stehe "bereits in der Hauptsache kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte" zu, ebenfalls keinen Bestand haben.

3. Als im Ergebnis zutreffend erweist sich dagegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der [X.] nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen.

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 826 [X.] verjährt und daher nicht mehr durchsetzbar ist. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 [X.] hat auch insoweit spätestens im [X.] zu laufen begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Rechtsanwälte erst später mit der außergerichtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs beauftragt haben mag.

aa) Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf einem bestimmten einheitlichen Verhalten beruht, mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, sofern mit weiteren wirtschaftlichen Nachteilen bereits beim Auftreten des ersten Schadens gerechnet werden kann. Die Verjährung des [X.] erfasst damit auch solche nachträglich eintretenden Schäden, die im [X.]punkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers vom Erstschaden als möglich voraussehbar waren (vgl. [X.], Urteil vom 8. November 2016 - [X.], [X.] 2017, 753 Rn. 15; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 26; jeweils mwN). Tritt eine als möglich vorhersehbare Spätfolge ein, wird für sie keine eigene Verjährungsfrist in Lauf gesetzt ([X.], Urteil vom 8. November 2016, aaO).

[X.]) Das Berufungsgericht hat ersichtlich angenommen, im [X.]punkt, in dem die Verjährungsfrist für den auf die Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch des [X.] aus § 826 [X.] begann, sei die Möglichkeit vorhersehbar gewesen, dass sich der Kläger zur Durchsetzung seiner Rechte kostenpflichtiger anwaltlicher Hilfe bedienen werde. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2019 eingetretene Verjährung des Schadensersatzanspruchs hat daher auch die später entstandenen Rechtsverfolgungskosten erfasst.

b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch nicht nach §§ 826, 852 Satz 1 [X.] zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts findet die Bestimmung des § 852 Satz 1 [X.] zwar im Streitfall Anwendung. Seine Annahme, die Vorschrift des § 852 Satz 1 [X.] biete keine Rechtsgrundlage für die [X.], stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach § 852 [X.] muss der Verletzer nicht mehr für einen Schaden einstehen, dem kein eigener wirtschaftlicher Vorteil entspricht ([X.], Urteil vom 26. März 2019 - [X.], [X.]Z 221, 342 Rn. 23). Die Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, haben nicht zu einer Vermögensmehrung bei der [X.] geführt.

c) Die Beklagte ist auch nicht aus § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 [X.] unter dem Gesichtspunkt des [X.] zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des [X.] verpflichtet. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen befand sie sich vor Ablauf der mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. April 2020 gesetzten Frist zur Erstattung des Kaufpreises nicht in Verzug. Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen keinen Schaden infolge des Verzugs dar ([X.], Urteil vom 31. Oktober 1984 - [X.], NJW 1985, 320, 324). Im Übrigen hat auch das anwaltliche Schreiben vom 24. April 2020 keinen Verzug der [X.] begründet, weil der Kläger darin die Erstattung des Kaufpreises verlangt hat, ohne sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen und ohne Zug um Zug die Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs anzubieten, und daher eine deutlich überhöhte Leistung ohne Angebot der ihm obliegenden Gegenleistung verlangt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 86).

C. Danach ist die Sache - im Sinne einer Zurückweisung der Revision - entscheidungsreif, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags zu 3 zum Nachteil des [X.] erkannt hat. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

I. Im vorliegenden Fall des Erwerbs eines Neufahrzeugs von der [X.] kann der Kläger nach §§ 826, 852 Satz 1 [X.] die Erstattung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs beanspruchen (dazu [X.] und 2). Die von der [X.] erbrachte Gegenleistung, die Herstellung und Lieferung des veräußerten Fahrzeugs, sowie sonstige Aufwendungen der [X.] sind dagegen nicht zu berücksichtigen ([X.], [X.] 2021, 9, 12 f.; [X.], NJW 2021, 1625 Rn. 14, 17, 24 und 33 bis 35) (dazu [X.] 3).

1. Als erlangtes Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 [X.] ist jeder dem [X.] zugeflossene Gegenstand, etwa das Entgelt aus einem Kaufvertrag (vgl. Augenhofer, [X.], 83, 86; [X.], NJW 2021, 1121 Rn. 7), anzusehen ([X.], [X.], 180, 181; BeckOGK [X.]/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 17; vgl. auch [X.], Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], NJW 2016, 1083 Rn. 30 und 33; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 29). Die Beklagte hat aufgrund des vom Kläger ungewollt abgeschlossenen Vertrags einen Vermögensvorteil in Form eines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises erlangt. Dieser Vermögensvorteil hat sich nach § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.] in dem Entgelt fortgesetzt, das die Beklagte vom Kläger zur Erfüllung ihres [X.] erhalten hat (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2012 - [X.], [X.]Z 194, 136 Rn. 27; [X.] [X.]/[X.], 61. Edition, [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 8).

2. Die Beklagte hat den vom Kläger erlangten Kaufpreis allerdings nur insoweit herauszugeben, als dieser sich darauf nicht Vorteile anrechnen lassen muss. Dem Kläger kann als Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 [X.] nicht mehr zugesprochen werden, als er vor der Verjährung seines Schadensersatzanspruchs aus § 826 [X.] verlangen konnte. Wegen der Rechtsnatur des § 852 Satz 1 [X.] als im Umfang beschränkter Schadensersatzanspruch wird die herauszugebende Bereicherung des [X.] durch den Schaden des Verletzten begrenzt ([X.], NJW 2003, 3035, 3037; [X.] [X.]/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 852 Rn. 3; BeckOGK [X.]/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 25; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 852 Rn. 6).

Auf den von der [X.] erlangten Kaufpreis sind daher die vom Kläger gezogenen Nutzungen anzurechnen. Dies gilt wegen des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots auch für diejenigen Nutzungen, die der Kläger nach Eintritt der Verjährung gezogen hat (vgl. [X.], NJW 2021, 1121 Rn. 6; [X.], [X.] 2021, 9, 12; [X.], NJW 2021, 1625 Rn. 10). Die Vorteilsanrechnung basiert darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs einen geldwerten Vorteil erzielt hat. Die Verjährung seines Schadensersatzanspruchs ändert hieran nichts (zum Schuldner- oder Annahmeverzug des Herstellers vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 322 Rn. 14; Urteil vom 24. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 23). Die Beklagte schuldet die Zahlung des danach verbleibenden Betrags nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht ermittelt, in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus §§ 826, 852 Satz 1 [X.] mit Blick auf die vom Kläger gezogenen Nutzungen besteht. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Es ist nicht Aufgabe des [X.], dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 79; Urteil vom 27. Juli 2021 - [X.], [X.], 115 Rn. 24; Urteil vom 16. November 2021 - [X.], [X.], 85 Rn. 12). Ebenso wenig kann das Revisionsgericht eine solche Schätzung selbst vornehmen ([X.], Urteil vom 16. November 2021, aaO; Urteil vom 24. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 23). Das Berufungsgericht wird deshalb zu prüfen haben, ob als Nutzungsentschädigung im [X.]punkt des Schlusses der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, wie vom [X.] angenommen, ein Betrag von 16.476,28 € und im [X.]punkt des Schlusses der Berufungsverhandlung ein weiterer Betrag von 886,58 € anzurechnen ist, in dessen Höhe der Kläger mit Blick auf die während des Berufungsverfahrens zurückgelegten Kilometer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. dazu [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], [X.]Z 226, 322 Rn. 15 [X.]). Es wird bei der Bemessung der [X.] außerdem nachfolgende weitere Fahrleistungen zu berücksichtigen haben.

3. Eine Reduzierung des von der [X.] zu erstattenden Betrags um von ihr getätigte Aufwendungen - wie die im Berufungsverfahren angeführten Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs sowie für die Entfernung der Steuerungssoftware und die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit - über die nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen zu gewährende Vorteilsausgleichung hinaus kommt im Streitfall dagegen nicht in Betracht. Solche Aufwendungen bestimmen das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 [X.] Erlangte nicht mit (dazu [X.] 3 a). Sie sind auch nicht nach § 818 Abs. 3 [X.] berücksichtigungsfähig, weil der [X.] die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 [X.] verwehrt ist (dazu [X.] 3 b). Auch sonst besteht aus Rechtsgründen kein Anlass, Aufwendungen der [X.] von einem Anspruch des [X.] in Abzug zu bringen (dazu [X.] 3 c).

a) Aufwendungen der [X.] sind für das nach § 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 [X.] Erlangte rechtlich bedeutungslos.

aa) Nach den über § 852 Satz 1 [X.] anwendbaren bereicherungsrechtlichen Vorschriften ist zu trennen zwischen dem erlangten und herauszugebenden Gegenstand (§ 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 1 [X.]) und der Beschränkung der Herausgabepflicht auf die dadurch eingetretene Bereicherung des Schuldners (§ 818 Abs. 3 [X.]). Erst im Rahmen einer möglichen Schmälerung der Bereicherung des Schuldners nach § 818 Abs. 3 [X.] können sein Vermögen verringernde Gegenleistungen und Aufwendungen gegebenenfalls Berücksichtigung finden ([X.] [X.]/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 5 und 7; [X.]/[X.], 8. Aufl., § 818 Rn. 129 und 131). Dabei können - entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung - gemäß § 818 Abs. 3 [X.] auch im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstands stehende Aufwendungen einzubeziehen sein, die der Schuldner zeitlich vor der eigenen Bereicherung getätigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 128, 132 bis 134; Urteil vom 29. Juli 2015 - [X.], [X.], 1101 Rn. 43; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 818 Rn. 28; [X.]/ [X.], aaO, § 818 Rn. 134).

[X.]) Eine abweichende Beurteilung dahin, dass die von der [X.] erbrachten Leistungen in die Bestimmung des Werts des von ihr erlangten [X.] einfließen, ist nicht mit Blick auf die bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von gescheiterten Austauschverträgen geltende Saldotheorie geboten, nach der von vornherein ein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich der beiderseitigen Leistungen sowie aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vor- und Nachteile in Höhe des sich daraus zugunsten einer Seite ergebenden Saldos besteht ([X.], Urteil vom 14. Juli 2000 - [X.], [X.]Z 145, 52, 55; Urteil vom 20. März 2001 - [X.], [X.]Z 147, 152, 157; Urteil vom 2. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 161, 241, 250). Die Saldotheorie bestimmt nicht den nach § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 [X.] herauszugebenden Gegenstand, sondern ist die folgerichtige Anwendung des in § 818 Abs. 3 [X.] zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens einer dadurch eingetretenen Bereicherung (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 128, 133; Urteil vom 14. Oktober 1971 - [X.], [X.]Z 57, 137, 150; Urteil vom 26. Oktober 1978 - [X.], [X.]Z 72, 252, 255 f.; Urteil vom 10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1181; Urteil vom 20. März 2001, aaO; [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., § 818 Rn. 49).

Davon abgesehen findet im vorliegenden Fall der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung mangels eines bereicherungsrechtlichen Austauschverhältnisses keine Saldierung der aufgrund des schadensbegründenden Kaufvertrags geschuldeten Leistungen statt. Die Beklagte hat dem Kläger den Kaufpreis zwar nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des an ihn veräußerten Fahrzeugs zu erstatten. Diese auf dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung beruhende Einschränkung des Schadensersatzanspruchs des [X.] vermittelt der [X.] jedoch keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2021 - [X.], NJW 2021, 3594 Rn. 28). Für den Restschadensersatzanspruch nach §§ 826, 852 Satz 1 [X.] gilt insoweit nichts anderes als für den Schadensersatzanspruch aus § 826 [X.].

cc) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Revisionserwiderung ergibt sich auch aus der Entscheidung des [X.] vom 26. März 2019 ([X.], [X.]Z 221, 342) nicht, dass das erlangte Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 [X.] - anders als bei den in Bezug genommenen bereicherungsrechtlichen Vorschriften - nicht gegenständlich zu verstehen, sondern auf das Gesamtvermögen des [X.] bezogen ist. Der [X.] hat mit Blick auf die von der dortigen Klägerin begehrte Rechnungslegung über den durch eine Patentverletzung erzielten Gewinn des [X.] entschieden, dass der Schadensersatzanspruch der Patentinhaberin auf die Herausgabe des Verletzergewinns gerichtet sein kann und sie daher auch im Rahmen des Restschadensersatzanspruchs nach § 141 Satz 2 [X.], § 852 Satz 1 [X.] die Herausgabe des durch die Patentverletzung erzielten Gewinns verlangen kann (vgl. [X.], Urteil vom 26. März 2019, aaO, Rn. 11, 13, 17 und 22). Dass das erlangte Etwas im Sinne des § 852 Satz 1 [X.] - unabhängig vom Inhalt des ursprünglichen Schadensersatzanspruchs - durch eine Saldierung der mit der unerlaubten Handlung in Zusammenhang stehenden Einnahmen und Aufwendungen des [X.] zu ermitteln ist, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen.

b) Eine Reduzierung des von der [X.] zu erstattenden Betrags nach § 818 Abs. 3 [X.] um von ihr getätigte Aufwendungen - wie die im Berufungsverfahren angeführten Kosten für die Herstellung des Fahrzeugs sowie für die Entfernung der Steuerungssoftware und die diesbezügliche Information der Öffentlichkeit - kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht. Der [X.] ist die Berufung auf eine mögliche Minderung ihrer Bereicherung gemäß § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 [X.] verwehrt.

aa) Nach § 818 Abs. 3 [X.] ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift des § 818 Abs. 3 [X.] kann auch im Rahmen des § 852 Satz 1 [X.] Anwendung finden (BeckOGK [X.]/Eichelberger, Stand: 1. Dezember 2021, § 852 Rn. 23; zu § 48 Satz 2 [X.] aF vgl. [X.], Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, [X.], 509, 510; Urteil vom 30. November 1976 - [X.], [X.]Z 68, 90, 95).

Der Empfänger haftet allerdings gemäß § 818 Abs. 4 [X.] vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Kennt er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er nach § 819 Abs. 1 [X.] von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Herausgabeanspruch zu dieser [X.] rechtshängig geworden wäre.

Die verschärfte Haftung nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 [X.] findet ihre Rechtfertigung darin, dass der um die Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs wissende [X.] mit seiner Verpflichtung zur Herausgabe des [X.] oder zu Wertersatz rechnen muss und entsprechend disponieren kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. März 1996 - [X.], [X.]Z 132, 198, 213). Er kann sich daher regelmäßig nicht mehr auf die Entstehung oder den Wegfall einer Bereicherung berufen (vgl. [X.], Urteil vom 7. Januar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 128, 134 f.; Urteil vom 14. Oktober 1971 - [X.], [X.]Z 57, 137, 150; Urteil vom 21. März 1996 - [X.], [X.]Z 132, 198, 213; [X.] [X.]/[X.], 61. Edition [Stand: 1. Februar 2022], § 818 Rn. 83; [X.]/ [X.], [X.], 81. Aufl., § 818 Rn. 53). In diesem Fall findet daher auch die Saldotheorie keine Anwendung ([X.], Urteil vom 14. Oktober 1971, aaO; Urteil vom 19. Januar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 298, 307; Urteil vom 6. August 2008 - [X.], [X.]Z 178, 16 Rn. 48; [X.]/[X.], aaO, § 818 Rn. 49).

Die Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grunds im Sinne des § 819 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass der [X.] Kenntnis von den Tatsachen hat, aus denen sich das Fehlen des rechtlichen Grunds ergibt, und um die sich daraus ergebende Rechtsfolge weiß, dass er das Erlangte nicht behalten darf (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1996 - [X.], [X.]Z 133, 246, 250; Urteil vom 9. Mai 2014 - [X.], NJW 2014, 2790 Rn. 27; [X.]/[X.], 8. Aufl. § 819 Rn. 2). Es reicht aus, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen fehlt ([X.], Urteil vom 12. Juli 1996, aaO, S. 251; Urteil vom 9. Mai 2014, aaO).

[X.]) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der [X.] nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 [X.] im [X.]punkt der Herstellung der mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge vor.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 826 [X.] auf die Entscheidung des [X.] vom 25. Mai 2020 ([X.]/19, [X.]Z 225, 316) Bezug genommen. Danach ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass den Vorstandsmitgliedern der [X.], die die grundlegende und mit der bewussten Täuschung des [X.] verbundene strategische Entscheidung über die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software kannten und umsetzten, bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand - ohne einen erheblichen dies berücksichtigenden Abschlag - ein damit belastetes Fahrzeug erwerben ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020, aaO, Rn. 63). Die Vorstandsmitglieder der [X.] wussten daher, dass die in Unkenntnis dieses Risikos abgeschlossenen Kaufverträge rückabzuwickeln sein könnten, oder sie haben sich bewusst der Erkenntnis verschlossen, dass die in Erfüllung solcher Verträge gezahlten Kaufpreise ungerechtfertigt vereinnahmt worden sind. Dann aber liegen die mit der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einhergehenden Aufwendungen der [X.] in ihrem alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.

Soweit im Schrifttum vertreten wird, der bösgläubige Empfänger könne solche Aufwendungen bereicherungsmindernd geltend machen, bei denen es sich um [X.] im Interesse des Gläubigers handelt ([X.], [X.] 2021, 56, 58 f.), führt diese Ansicht vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Herstellungskosten sowie die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Software-Update dienten nicht dem [X.] des [X.], weil er nach allgemeiner Lebenserfahrung bei Kenntnis des Einbaus der Motorsteuerungssoftware und der deshalb drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Kauf des Fahrzeugs von vornherein abgesehen hätte (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 51 und 58).

c) Die Beklagte kann die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder mit der Entfernung der implementierten Motorsteuerungssoftware entstanden sind, auch nicht nach den allgemeinen Vorschriften der § 292 Abs. 2, § 994 Abs. 2, § 683 Satz 1 [X.] vom Kläger ersetzt verlangen. Sie entsprechen nicht dem wohlverstandenen Interesse des [X.], der in Kenntnis der wahren Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung das Fahrzeug gar nicht erst erworben hätte (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 51 und 58).

II. Da der Kläger nach § 852 Satz 1 [X.] ungeachtet der Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus § 826 [X.] seinen im Abschluss des Kaufvertrags liegenden Vermögensschaden ersetzt verlangen kann, ist der ihm zustehende Betrag nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 [X.] seit Rechtshängigkeit der Klage mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger die auf den zu erstattenden Kaufpreis anzurechnenden [X.] teilweise erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt hat und sich der nach § 291 ZPO zu verzinsende Betrag daher erst nach und nach auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2806 Rn. 38).

III. Sollte das Berufungsgericht den zuletzt gestellten [X.] zu 1 nach nochmaliger Prüfung für gerechtfertigt erachten, wäre auch der Klageantrag zu 2 begründet. Die Beklagte befände sich im maßgeblichen [X.]punkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 316 Rn. 9; Urteil vom 13. April 2021 - [X.]/20, NJW 2021, 2362 Rn. 24; Urteil vom 29. Juni 2021 - [X.], [X.], 1178 Rn. 16), mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug. Der [X.] unter Verteidigung der erstinstanzlichen Zug-um-Zug-Verurteilung im Übrigen stellt ein ordnungsgemäßes Angebot des [X.] dar, sofern er nicht auf eine unberechtigte Bedingung, etwa auf die Zahlung eines die Schadensersatzpflicht der [X.] deutlich übersteigenden Betrags, gerichtet ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 85; Urteil vom 13. April 2021, aaO; Urteil vom 20. April 2021 - [X.], NJW-RR 2021, 952 Rn. 7; Urteil vom 29. Juni 2021, aaO, Rn. 16 f.; Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 12; zum Schuldnerverzug vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.]/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 86; Urteil vom 16. November 2021 - [X.], [X.], 85 Rn. 14).

Dieses Angebot hätte die Beklagte durch ihren auf Klageabweisung gerichteten Berufungsantrag abgelehnt.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 8/21

21.02.2022

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Koblenz, 2. Juli 2021, Az: 8 U 140/21

§ 31 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 818 Abs 4 BGB, § 819 Abs 1 BGB, § 826 BGB, § 852 S 1 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21 (REWIS RS 2022, 1147)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1147

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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