§ 291 ZPO

Offenkundige Tatsachen

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 3. Dezember 2023 01:22

G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

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VERSPÄTUNG/PRÄKLUSION ABLEHNUNG WEGEN BEFANGENHEIT FESTSTELLUNGSKLAGE FRÜHER ERSTER TERMIN SAMMELKLAGEN ÖFFENTLICHKEIT ALLGEMEINKUNDIGKEIT HAAGER GERICHTSSTANDSÜBEREINKOMMEN SUBSIDIARITÄT DER FESTSTELLUNGSKLAGE ABGASSKANDAL OFFENKUNDIGKEIT

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