Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5676

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) SCHIEDSGERICHTSBARKEIT ANWALTSBERUF BERUFS- UND STANDESRECHT SCHIEDRICHTERLICHES VERFAHREN OLG FRANKFURT BGH

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Gegenstand

Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung


Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Es wird eine Entscheidung des [X.] zu folgender Frage eingeholt:

Ist § 59a Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?

Gründe

A.

1

Der [X.]eschwerdeführer zu 1 ist [X.]echtsanwalt, die [X.]eschwerdeführerin zu 2 ist Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese mit dem Namen „Dr. iur. [X.], [X.]echtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M.     V. A.     , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das [X.]echt des Arztes und des Apothekers“ beim Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Zum Gegenstand nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.] heißt es in der Anmeldung: „Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen [X.]erufes des [X.]echtsanwalts durch den Partner [X.]und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M.     V. A.   . Die Partnerin Dr. Dr. M.     V. A.     wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in der Partnerschaft eine Apotheke.“

2

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]eschwerde zurückgewiesen und die [X.]echtsbeschwerde zugelassen. Mit der [X.]echtsbeschwerde verfolgen die [X.]eschwerdeführer ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister fort.

[X.].

3

Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist zur Verfassungsmäßigkeit der [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] eine Entscheidung des [X.] einzuholen.

I.

4

Das [X.]eschwerdegericht ([X.], [X.], 1413) hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Eintragung stehe die abschließende [X.]egelung des (§ 1 Abs. 3 [X.] i.V.m.) § 59a [X.] entgegen, in der der [X.]eruf des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in [X.]etracht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Als [X.]erufsausübungsregelung verstoße sie nicht gegen Art. 3, 9 oder 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Einschränkung der Sozietätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnismäßig. Wegen der besonderen Pflichten eines [X.]echtsanwalts als Organ der [X.]echtspflege, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, seiner besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung und der besonderen [X.]egelungen zum Abhörschutz sei die [X.]eschränkung der Sozietätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammenarbeit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der [X.]erufsordnung für [X.]echtsanwälte ([X.]). Die Anwendung der Dienstleistungsrichtlinie der [X.] ([X.]ichtlinie 2006/123 [X.] des Europäischen Parlaments und des [X.]ates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt, A[X.]l. L 376 v. 27.12. 2006, [X.] - Dienstleistungsrichtlinie) auf den vorliegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Unabhängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Auslegungsfähigkeit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen [X.]echts und könne nicht zu einer Auslegung contra legem führen.

[X.]

6

Die Frage, ob die gesetzliche [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] insofern verfassungsgemäß ist, als sie die berufliche Verbindung von [X.]echtsanwälten zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung mit Ärzten und mit Apothekern - im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer [X.]echtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] - nicht zulässt, ist für die Entscheidung des [X.]echtsstreits erheblich. [X.] bleibt der Erfolg nicht schon aus anderen Gründen ohne [X.]ücksicht auf die [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] versagt (1.). Die Vorschrift des § 59a Abs. 1 [X.] ist nach herkömmlicher Auslegung unter [X.]erücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks - wie vom [X.]eschwerdegericht zutreffend zugrunde gelegt - als abschließende Aufzählung derjenigen [X.]erufe zu verstehen, mit deren Angehörigen sich [X.]echtsanwälte zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden dürfen (2.). § 59a [X.] ist weder von Verfassungs wegen oder aus Gründen des [X.]echts der [X.] abweichend auszulegen (3.) noch aufgrund vorrangigen [X.] [X.]echts nicht anwendbar (4.). Ebenso wenig ist die Sache zwingend zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der [X.] vorzulegen (5.).

7

1. [X.] bleibt der Erfolg nicht schon ohne [X.]ücksicht auf die [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] versagt.

8

a) Die [X.]echtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG sowohl rechtzeitig als auch ordnungsgemäß eingelegt.

9

b) Die [X.]echtsbeschwerde wäre begründet und das Amtsgericht hätte die Partnerschaftsgesellschaft der [X.] eintragen müssen, wenn § 59a Abs. 1 [X.] insoweit verfassungswidrig wäre, als diese Vorschrift eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht zulässt. Sie wäre unbegründet, wenn § 59a Abs. 1 [X.] insoweit verfassungsgemäß wäre. Sie ist nicht schon aus anderen Gründen ohne [X.]ücksicht auf § 59a Abs. 1 [X.] unbegründet.

aa) Das [X.]eschwerdegericht hat die [X.]eschwerde zu [X.]echt für zulässig gehalten, sie war insbesondere nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und wurde innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.

[X.]) Das [X.]eschwerdegericht hat, ausgehend von seiner [X.]echtsauffassung der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 [X.], die [X.]eschwerde zutreffend für unbegründet gehalten.

[X.]) Die [X.]eschwerde wäre nicht ohnehin aus anderen Gründen unbegründet gewesen. Wäre § 59a Abs. 1 [X.] nicht anwendbar, soweit eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern ausgeschlossen wird, hätte das Amtsgericht die Partnerschaftsgesellschaft der [X.]eschwerdeführer eintragen müssen.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier [X.]erufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994, [X.] I [X.]744 - [X.]) sind erfüllt. Insbesondere stehen der Eintragung weder die Ausgestaltung und der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der Umstand entgegen, dass sich die [X.]eschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apothekerin beteiligen will; auch greifen [X.]edenken nach § 2 [X.], § 18 Abs. 2 HG[X.] gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch.

(1) Die angemeldete Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige Freier [X.]erufe zur Ausübung ihrer [X.]erufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.]).

(a) Nach dem Inhalt der beantragten Eintragung handelt es sich um eine „interprofessionelle Partnerschaft für das [X.]echt des Arztes und des Apothekers“ (Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen [X.]erufs des [X.]echtsanwalts durch den [X.] zu 1 und der Ärztin und Apothekerin durch die [X.]in zu 2 ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll (Nr. 2 des Eintragungsantrags).

(b) Die selbständige Ausübung des [X.]erufs des Arztes und diejenige des [X.]echtsanwalts gehören zu den in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich aufgeführten [X.]eispielen für die Ausübung eines Freien [X.]erufs im Sinne des Gesetzes. Die Tatsache, dass die [X.]in zu 2 in der Partnerschaft nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 [X.] nicht entgegen.

Die selbständige Ausübung des [X.]erufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selbständige Ausübung dieses [X.]erufes dar ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 1 [X.] [X.]n. 50 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]n. 40). Dementsprechend unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.] strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1992 - 3 St[X.] 367/92, [X.]St 38, 369, 370 f.), und das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat ([X.], Urteil vom 14. November 1963 - [X.], [X.]Z 40, 288, 293 f.). Das kommt auch in § 23c der (Muster-)[X.]erufsordnung für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte - [X.] 1997 (in der Fassung der [X.]eschlüsse des [X.] 2011, in [X.] ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, „mit Angehörigen anderer [X.]erufe als den in § 23b beschriebenen in allen [X.]echtsformen zusammen zu arbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben“. Dementsprechend hat auch - ausweislich der Feststellungen im [X.]eschluss des Amtsgerichts - die [X.] in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des [X.]erufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft erhoben.

(c) Auch die Ausübung des selbständigen [X.]erufs des Apothekers stellt jedenfalls bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines Freien [X.]erufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dar.

Zwar findet sich der [X.]eruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich benannten [X.]eispielen des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist aber auch die Ausübung „ähnlicher [X.]erufe“ Ausübung eines Freien [X.]erufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des [X.]erufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Apotheke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen [X.]erufs dar.

Der nur gutachterlich und beratend ausgeübte [X.] ist den in § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich aufgeführten [X.]erufen als ein akademischer Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte [X.]eruf mit einem der Katalogberufe in wesentlichen Punkten vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typischen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist ([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]n. 75; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1 [X.] [X.]n. 66 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 100 [X.] zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] definiert die Freien [X.]erufe als [X.]erufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer [X.]egabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt auch der [X.]eruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es werden persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und - mittelbar - auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten besteht - unter [X.]erücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden [X.]erufsausübung - danach insbesondere mit den anderen Heilberufen, vor allem dem des Arztes, sowie mit dem des [X.]. Weiter besteht eine Nähe zum [X.]eruf des hauptberuflichen Sachverständigen.

Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme des [X.]s in den Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des [X.]s in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des § 8 [X.] [X.]echnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der [X.]echtsform einer Gesellschaft bürgerlichen [X.]echts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. [X.]egr. [X.], [X.]T-Drucks. 12/6152, [X.]). Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen [X.]erufen gezählt ([X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 1 [X.] [X.]n. 25; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 1 [X.] [X.]n. 43, 79; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 [X.]n. 36, 48; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 1 [X.]n. 36; [X.], [X.], § 1 [X.]n. 11: ähnlicher [X.]eruf). Gesetzgeber und Schrifttum stellen hierbei aber auf den [X.]etrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit eines Apothekers ab. Jedenfalls für einen solchen Fall der nichtgewerblichen [X.]etätigung ist der Apotheker als „ähnlicher [X.]eruf“ i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen, ohne dass dieser Auslegung der gesetzgeberische Wille entgegenstünde.

Entsprechend hat auch - ausweislich der Feststellungen im [X.]eschluss des Amtsgerichts - die [X.] Landesapothekenkammer in ihrer Stellungnahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft keine Einwendungen erhoben.

(2) Der Eintragung stehen keine Einwände nach § 2 [X.], § 18 Abs. 2 HG[X.] gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen.

Der Einwand der [X.], der beabsichtigte [X.] „Dr. iur. [X.], [X.]echtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. M.     V. A.     , Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das [X.]echt des Arztes und des Apothekers“ sei irreführend und erwecke den Eindruck, dass Heilkunde und Heilfürsorge neben [X.]echtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge annehmen und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründet. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung versteht (siehe [X.] in [X.]/[X.]oujong/[X.]/Strohn, HG[X.], 2. Aufl., § 18 [X.]n. 35 ff. [X.]). Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen Personenkreises erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das [X.]echt des Arztes und Apothekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt und oder Apotheker [X.]echtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei verständiger Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im [X.]ahmen der eigenen beruflichen [X.]efähigung und [X.]efugnisse zur Verwirklichung des Gegenstands der Partnerschaft einbringt.

2. Zutreffend hat das [X.]eschwerdegericht § 59a Abs. 1 [X.] als abschließende Aufzählung derjenigen [X.]erufe verstanden, mit deren Angehörigen sich ein [X.]echtsanwalt in einer [X.] verbinden darf.

a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deutlich, der sich der [X.] nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte [X.] bezogen auf den konkreten Fall - auch unter gewandelten [X.]edingungen - möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche [X.]echtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der [X.] des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die [X.]eantwortung der Frage, welche [X.] dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein [X.]egelungsanliegen gegenüber der [X.]echtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013 - 2 [X.]v[X.] 2628/10, 2883/10, 2555/11, [X.], 1058 [X.]n. 66 [X.]).

b) Die in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Aufzählung bestimmter, der [X.]eteiligung an einer interprofessionellen [X.] mit dem [X.]echtsanwalt fähiger („sozietätsfähiger“) [X.]erufe hat abschließenden Charakter; ein entsprechender Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe ist dem [X.]echtsanwalt nicht gestattet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut (aa), der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen ([X.]) sowie dem Sinn der Vorschrift ([X.]).

aa) Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich [X.]echtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 [X.] aufgezählten [X.]erufen nicht zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs „dürfen“ mit der Aufzählung bestimmter [X.]erufe. Etwas anderes kann - entgegen der [X.]echtsbeschwerde - auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der vergleichbaren [X.]egelung von § 9 Abs. 1 und 2 [X.] enthaltenen Wort „nur“. Der Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen Vorschriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des § 59a Abs. 1 [X.] nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht lediglich - wie die [X.]echtsbeschwerde meint - um einen Hinweis des Gesetzgebers, dass er die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 [X.] genannten freien [X.]erufen als anwaltstypisch ansieht.

[X.]) Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen.

[X.]is zur gesetzlichen [X.]egelung durch das [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I [X.]78) sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller Assoziation von [X.]echtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien ([X.]ichtlinien gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 [X.] a.F.) geregelt, wonach der [X.]echtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angehörigen anderer [X.]erufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus § 43 [X.] im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschriften der [X.]undesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, § 14 Nr. 9) und deren [X.] ergebenden [X.]erufsbild her (vgl. [X.], NJW-[X.][X.] 1995, 1017, 1018; [X.]/[X.], [X.], 1993, [X.]n. 30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer Zusammenarbeit eines [X.]echtsanwalts mit anderen [X.]erufsgruppen seien im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit seiner Sozien (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 1978 - Stb [X.], [X.]St 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem [X.]eruf vereinbar sei ([X.], [X.]eschluss vom 30. Juni 1986 - [X.] ([X.]) 17/86, [X.][X.]AK-Mitt. 1986, 223; [X.], [X.], 2. Aufl., § 45 [X.]n. 149 ff.), die Artverwandtschaft oder die Artverschiedenheit der [X.]erufe ([X.], [X.]eschluss vom 10. November 1975 - [X.] ([X.]) 10/75, [X.]Z 65, 276, 279 f.; [X.]eschluss vom 27. Februar 1978 - [X.] ([X.]) 7/77, [X.]St 27, 390 f.; [X.]eschluss vom 4. Januar 1968 - [X.] ([X.]) 10/67, [X.]Z 49, 244, 246 ff.; [X.], NJW-[X.][X.] 1995, 1017, 1018; [X.], NJW 1988, 1888, 1893; [X.]/[X.], [X.], 1993, S. 33 [X.]n. 30).

Mit der Entscheidung des [X.] vom 14. Juli 1987, nach der die Standesrichtlinien der [X.]echtsanwälte weder weiterhin als normative [X.]egelung der anwaltlichen [X.]erufspflichten noch als rechtserhebliches Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 [X.] in [X.]etracht kamen und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte (NJW 1988, 191, 192 f.), war eine [X.]egelung der statusbildenden grundsätzlichen Pflichten des [X.]echtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst (vgl. [X.]egründung der [X.]undesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der [X.]echtsanwälte und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, [X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Mit der Einführung des § 59a [X.] durch das [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I [X.]78) sollten nach der [X.]egründung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der [X.]undesrechtsanwaltsordnung am 1. Oktober 1959 gewandelten Verständnisses vom [X.]eruf des [X.]echtsanwalts „klare [X.]egeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen [X.]erufen“ aufgestellt, „die gemeinsame [X.]erufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer [X.]erufe ausdrücklich“ geregelt und „die sozietätsfähigen [X.]erufe abschließend aufgezählt werden“ ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.] f.). Es handele sich „um [X.]erufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die [X.]echtsanwälte und für das Funktionieren des [X.]echts-, Wirtschafts- und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen“ seien ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Der Gesetzgeber hat dabei die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der [X.]echtsanwälte auf die gemeinsame [X.]erufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender [X.]erufe mit [X.]ezug zur [X.]echtsberatung beschränkt.

§ 59a Abs. 1 [X.] ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende [X.]egelung verstanden und angewandt worden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, [X.], 268 f.; [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 927, 928; [X.], NJW-[X.][X.] 2003, 129 f.; [X.], NJW-[X.][X.] 1995, 1017, 1018; [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 59a [X.] [X.]n. 85; [X.]/v. Wedel, [X.], 5. Aufl., § 59a [X.]n. 1, 3; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3. Aufl., § 59a [X.]n. 28, 129-131; Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., § 59a [X.]n. 9; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 59a [X.]n. 1; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.], [X.]n. 42; Damm/v. Mickwitz, [X.], 76).

Eine im Zuge der jüngsten [X.]eform der [X.]undesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Erweiterung des [X.] assoziationsfähiger [X.]erufe wurde wieder fallen gelassen: Der [X.]egierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]echtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 [X.] eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von [X.]echtsanwälten mit „Angehörigen vereinbarer [X.]erufe“ vor ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). Damit sollte nach der [X.]egründung des [X.]egierungsentwurfs „z.[X.]. (…) die Aufnahme einer Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizinrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei (…)“ ermöglicht werden ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). „Angesichts des Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse“ sei „eine weitgehende Aufhebung des Verbots angezeigt. Die Einhaltung des anwaltlichen [X.]erufsrechts“ könne „auf andere Weise gesichert werden als durch ein Zusammenarbeitsverbot, das die [X.]erufsfreiheit erheblich“ einschränke ([X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]). Diese erweiternde [X.]egelung in § 59a Abs. 4 [X.] wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf Empfehlung des [X.]echtsausschusses aus dem am 12. Dezember 2007 verabschiedeten Gesetz zur Neuregelung des [X.]echtsberatungsrechts ([X.] [X.] 2840, 2848) gestrichen ([X.]T-Drucks. 16/6634, [X.]). „Angesichts erheblicher Meinungsunterschiede innerhalb der Anwaltschaft“ stellte man diese „weitreichende Änderung des anwaltlichen [X.]erufsrechts“ zurück, um sie „einem gesonderten Gesetzgebungsvorhaben“ vorzubehalten ([X.]T-Drucks. 16/6634, [X.], 54). Zu einem solchen ist es bislang nicht gekommen.

[X.]) Auch der Sinn und Zweck der [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.], im Interesse des [X.] Publikums zu gewährleisten, dass der [X.]echtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden [X.]erufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der [X.]echtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene [X.]erufskammern unterliegen wie der [X.]echtsanwalt ([X.], [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, [X.], 268, 269 unter [X.]ezugnahme auf [X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]), stehen einem abschließenden Verständnis der Aufzählung in § 59a Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Konzept, sich auf die wirtschaftsberatenden [X.]erufe mit Überschneidungen zur [X.]echtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersprüchlich umgesetzt.

3. Angesichts der nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischem Willen abschließenden [X.]egelung in § 59a Abs. 1 [X.] ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, die Vorschrift ohne Verletzung des Parlamentsvorbehalts aus Gründen der Verfassung (a) oder des [X.]echts der [X.] (b) erlaubniserweiternd bzw. verbotseinschränkend so auszulegen, dass sie einer beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne [X.], NJW-[X.][X.] 2006, 927, 928 [zur Sozietät mit einem Diplom-Ökonom]; [X.], NJW-[X.][X.] 2003, 129 f. [zur Sozietät mit einem Mediator]; [X.]/v. Wedel, [X.], 5. Aufl., Vor § 59a [X.]n. 19 und § 59a [X.]n. 7; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3. Aufl., § 59a [X.]n. 131). Dadurch würden die Grenzen der zulässigen Auslegung überschritten.

a) Eine erweiternde Auslegung des § 59a Abs. 1 [X.] zur Herstellung der Verfassungskonformität ist nicht zulässig ([X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3. Aufl. § 59a [X.]n. 131; [X.], Die interprofessionelle Zusammenarbeit von [X.]echtsanwälten mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe, 1998, S. 204 f., der jedoch die für die enge Auslegung maßgeblichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien in [X.]T-Drucks. 12/4993, [X.] übersieht; [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.], der sich mit den Voraussetzungen verfassungskonformer Auslegung nicht auseinandersetzt).

Der [X.]espekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es zwar, eine Vorschrift durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn verliert ([X.], NJW 2007, 2977 [X.]n. 91). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st.[X.]spr., [X.], NJW 2007, 2977 [X.]n. 91 [X.]; [X.], 347, 349; ZIP 1998, 1763, 1771; NJW 1994, 2475, 2476; [X.]E 18, 97, 111). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig ([X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2012 - XII Z[X.] 89/10, Fam[X.]Z 2012, 1489 [X.]n. 50; Urteil vom 24. Juni 2009 - XII Z[X.] 161/08, [X.], 2744 [X.]n. 28). Eine solche Korrektur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 [X.] zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur [X.]echtsprechung wahren soll ([X.], NJW 2007, 2977 [X.]n. 91; [X.]E 86, 71, 77). In der [X.]egründung des Entwurfs zum [X.] und der Patentanwälte von 1994 ist dieser Vorbehalt ausdrücklich angesprochen: „Es handelt sich hier um [X.]erufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die [X.]echtsanwälte und für das Funktionieren des [X.]echts-, Wirtschafts- und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind“ ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]).

b) Eine erweiternde Auslegung aus Gründen des [X.]echts der [X.] ist ebenfalls nicht zulässig. Insbesondere kann und muss die Vorschrift nicht richtlinienkonform im Hinblick auf die [X.]ichtlinie 2006/123/[X.] des Europäischen Parlaments und des [X.]ates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt (A[X.]l. L 376 v. 27. 12. 2006, [X.] - Dienstleistungsrichtlinie), vor allem deren Art. 25 Abs. 1, erweiternd ausgelegt werden.

Zwar ist die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am 28. Dezember 2009 abgelaufen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Dienstleistungsrichtlinie), und die nationalen Gerichte sind deshalb aufgrund des [X.] gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV (zuvor Art. 249 Abs. 3 [X.]) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV (zuvor Art. 10 [X.]) verpflichtet, die Auslegung des nationalen [X.]echts unter voller Ausschöpfung des [X.]eurteilungsspielraums, den ihnen das nationale [X.]echt einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer [X.]ichtlinie auszurichten, um das mit der [X.]ichtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. April 1984 - [X.]s. 14/83, [X.]. 1984, 1891 [X.]n. 26, 28 = ZIP 1984, 1386, 1388 - von [X.] und [X.]/[X.]; Urteil vom 5. Oktober 2004 - [X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] 8835 = EuZW 2004, 691 [X.]n. 110, 113 - [X.] u.a./Deutsches [X.]otes Kreuz, Kreisverband [X.] e.V.; [X.], [X.], 911 [X.]n. 46).

Jedoch ist bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf [X.]echtsanwälte angesichts der sektoralen [X.] [X.]ichtlinien für [X.]echtsanwälte ([X.]ichtlinie 77/249/EWG des [X.]ates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der [X.]echtsanwälte, A[X.]l. L 78 v. 26. 3. 1977, [X.], zuletzt geändert durch [X.]ichtlinie 2006/100/[X.] v. 20. November 2006, A[X.]l. L 363 v. 20. 12. 2006, [X.]41; [X.]ichtlinie 98/5/[X.] des Europäischen Parlaments und des [X.]ates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.]echtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, A[X.]l. L 77 v. 14. 3 1998, [X.]) klärungsbedürftig. Denn auch die [X.]ichtlinie 98/5/[X.] enthält in Art. 11 Abs. 5 [X.]estimmungen über die Zulässigkeit multidisziplinärer Ausübung der anwaltlichen Dienstleistungstätigkeit. Das Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie ist für den sektoralen [X.]ereich der [X.]echtsanwälte nicht geklärt (vgl. [X.], GP[X.] 2008, 54, 61, die aus Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie insofern einen Vorrang von Art. 11 Abs. 5 der [X.]ichtlinie 98/5/[X.] ableitet).

Jedenfalls aber findet die richtlinienkonforme Auslegung einer staatlichen Vorschrift ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher [X.]echtstradition methodisch Erlaubten ([X.], [X.], 911 [X.]n. 47) und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen [X.]echts - contra legem dienen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]/08, [X.]. 2009, [X.] [X.]n. 61 - Mono Car Styling; [X.], [X.], 911 [X.]n. 47). Nach [X.] [X.]echt ist eine Auslegung gegen den Wortlaut und gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nicht zulässig ([X.], [X.], 911 [X.]n. 56; [X.], 1711 [X.]n. 64; NJW 2007, 2977 [X.]n. 121; vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das [X.]echt der [X.], Art. 288 AEUV, 48. [X.]., [X.]n. 134).

Eine planwidrige [X.]egelungslücke, die dem Gesetzgeber bei der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie unterlaufen wäre und die eine richtlinienkonforme rechtsfortbildende Auslegung im Wege der teleologischen [X.]eduktion auch über die Grenzen der Auslegung im engeren Sinne hinaus rechtfertigen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2008 - VIII Z[X.] 200/05, [X.]Z 179, 27 [X.]n. 21 ff.; Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII Z[X.] 70/08, [X.]Z 192, 148, 160 f.), liegt nicht vor. Denn § 59a Abs. 1 [X.] ist keine nationale [X.]estimmung, die Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt. § 59a Abs. 1 [X.] bestand mit dem heutigen Inhalt im Wesentlichen bereits seit der Gesetzesfassung vom 2. September 1994 und wurde erst mit der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2007 nur insofern inhaltlich geändert, als in Satz 1 der Zusatz „in einer Sozietät“ gestrichen und in Satz 3 das Wort „Sozietät“ durch „Verbindung“ ersetzt wurde. Diese nach Inkrafttreten der Dienstleistungsrichtlinie am 28. Dezember 2006 vorgenommenen gesetzlichen Änderungen des § 59a Abs. 1 [X.] dienten nicht der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Die im [X.]ahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur jüngsten Neuregelung des [X.]echtsberatungsrechts in den Jahren 2006 und 2007 zunächst beabsichtigte Erweiterung interprofessioneller [X.]en wurde, wie angeführt, wieder fallen gelassen.

4. § 59a Abs. 1 [X.] ist nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs einer Vorschrift des [X.]echts der [X.] unanwendbar, was zur mangelnden Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] führen und die Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht ausschließen würde (vgl. [X.]E 116, 202, 214; 106, 275, 295; 85, 191, 203 ff.; [X.]/[X.]inck/[X.]urghart, [X.], [X.]. Sept. 2010, Art. 100 [X.]n. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., Art. 100 [X.]n. 6). Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 59a Abs. 1 [X.] wegen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie nicht anwendbar ist.

a) Angesichts der sektoralen [X.] [X.]ichtlinien für [X.]echtsanwälte ist, wie oben unter [X.] 3.b) dargestellt, bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie für [X.]echtsanwälte klärungsbedürftig.

b) Die vorliegende [X.]echtsfrage ist auch nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der [X.] gewesen. Die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] im Fall [X.] ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002 - [X.], [X.]. 2002 I 1577) zur Vereinbarkeit des [X.] Sozietätsverbots zwischen [X.]echtsanwälten und Wirtschaftsprüfern mit [X.] [X.]echt ist nicht zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, sondern zu Art. 52 und 59 sowie Art. 85 und 86 [X.]V a.F. ergangen.

c) Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf diese [X.]echtsfrage ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei [X.]aum bleibt (vgl. zu dieser Voraussetzung eines Anwendungsvorrangs [X.], [X.], 1876 [X.]n. 22; [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]/81, [X.]. 1982, 3415, [X.]n. 21 - C.I.L.F.I.T.).

Die unmittelbare Anwendung einer [X.]ichtlinienbestimmung setzt - neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist - voraus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausführung keiner weiteren [X.]echtsvorschriften des staatlichen Normgebers bedarf (st. [X.]spr., [X.], Urteil vom 5. Februar 1963 - [X.]/62, [X.]. 1963, 1, 25 f. - Van Gend & [X.]; Urteil vom 19. Januar 1982 - [X.], [X.]. 1982, 53 [X.]n. 25 = NJW 1982, 499, 500 - [X.]; Urteil vom 29. Mai 1997 - [X.]/95, [X.]. 1997, I-2719 = [X.] 1997, 354 [X.]n. 32 f. - [X.]; [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das [X.]echt der [X.], Art. 288 AEUV, 48. Erg.[X.]., [X.]n. 142147). Diese Voraussetzungen sind bei Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie nicht erfüllt.

Art. 25 lautet:

Multidisziplinäre Tätigkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.

Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:

a) Angehörige reglementierter [X.]erufe, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die [X.]esonderheiten der [X.]eiligen [X.]erufe sicherzustellen, und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten;

(…)

(2) Sofern multidisziplinäre Tätigkeiten zwischen den (…) genannten Dienstleistungserbringern erlaubt sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden;

b) die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind;

c) die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das [X.]erufsgeheimnis.

(…)

Diese [X.]ichtlinienbestimmung verleiht einem [X.]echtsanwalt - ihre Anwendbarkeit auf [X.]echtsanwälte unterstellt - einerseits und einer Ärztin und Apothekerin andererseits nicht offenkundig, klar und unbedingt das [X.]echt, sich in [X.] zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung zu verbinden. Das [X.]echt zur gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen multidisziplinären [X.]erufsausübung besteht nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nur eingeschränkt und bedingt und bedarf einer konkreten Ausgestaltung durch den nationalen Normgeber (Zweifel an der Vereinbarkeit von § 59a [X.] mit der Dienstleistungsrichtlinie äußern, ohne jedoch auf Offenkundigkeit einzugehen: Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., Vor § 59a [X.]n. 8 ff.; § 59a [X.]n. 10 ff.; [X.], Anw[X.]l 2011, 77, 78, 80; Grunewald in [X.], Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2008, [X.]75, 178 f.; [X.]/[X.], [X.], 1551, 1556).

Während Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Mitgliedstaaten aufgibt, sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken, lässt Satz 2 solche Einschränkungen für die Angehörigen reglementierter [X.]erufe, zu denen, die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf [X.]echtsanwälte unterstellt, nach Art. 4 Nr. 11 der Dienstleistungsrichtlinie i.V.m. Art. 3 Abs. 1 [X.]uchstabe a der [X.]ichtlinie 2005/36/[X.] des Europäischen Parlaments und des [X.]ates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von [X.]erufsqualifikationen, A[X.]l. L 255 v. 30. 9. 2005, [X.] ff. [X.]echtsanwälte gehören dürften, zu, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die [X.]esonderheiten der [X.]eiligen [X.]erufe sicherzustellen, und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten darüber hinaus sicherzustellen, dass Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten erfordern, gewährleistet sind und die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das [X.]erufsgeheimnis.

5. Da § 59a Abs. 1 [X.] keine staatliche [X.]echtsvorschrift zur Umsetzung von Art. 25 Dienstleistungsrichtlinie ist (siehe oben [X.] 3. b), ist die Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zwingend und steht der Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 232 [X.]n. 44 ff.; [X.]eschluss vom 17. Januar 2013 - 1 [X.]v[X.] 121/11, 1295/11, [X.], 924 [X.]n. 28 ff.).

I[X.]

Der Senat ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Ausgestaltung der beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung von [X.]echtsanwälten mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe in § 59a Abs. 1 [X.] insofern mit Art. 12 Abs. 1 [X.], Art. 9 Abs. 1 [X.] und Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar ist, als sie die berufliche Verbindung zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und mit Apothekern - im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer [X.]echtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] - nicht zulässt.

1. Das in § 59a Abs. 1 [X.] für [X.]echtsanwälte enthaltene Verbot, sich beruflich zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, ist nach Überzeugung des Senats mit Art. 12 Abs. 1 [X.] unvereinbar (ebenso Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., Vor § 59a [X.]n. 8 ff.; § 59a [X.]n. 10 ff.; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234 ff.; [X.], Entwicklungen und Tendenzen bei [X.], 1995, S. 94; vgl. ferner [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.] und [X.], Die interprofessionelle Zusammenarbeit von [X.]echtsanwälten mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe, 1998, [X.]71, 201 f., die allerdings eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig halten; kritisch hinsichtlich des Ausschlusses einer [X.]erufsausübung mit Ärzten auch Krenzler, [X.][X.]AK-Mitt. 2010, 234, 237; vgl. für Mediatoren [X.]/[X.], [X.], 1551, 1553 f.).

Eingriffe in die freie [X.]erufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger [X.]echtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 [X.] vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. [X.]E 61, 291, 312 [X.]; 71, 162, 173). Diesen Anforderungen genügt die [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] nicht.

a) § 59a Abs. 1 [X.] greift in die von Art. 12 Abs. 1 [X.] geschützte [X.]erufsausübungsfreiheit ein, indem diese [X.]estimmung die gemeinschaftliche [X.]erufsausübung von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in gesellschafterlicher Verbundenheit verbietet. Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig, ob sie selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird (vgl. [X.], NJW 2003, 2520, 2522; [X.]E 7, 377, 398 f.), und gilt für alle Tätigkeiten, die [X.]eruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 [X.] sind ([X.], NJW 1980, 2123). Zur [X.]erufsausübung gehört auch das [X.]echt, sich beruflich zusammenzuschließen ([X.], NJW 2003, 2520, 2522; vgl. [X.]E 80, 269, 278 f.). Die Möglichkeit, im [X.]ahmen einer (anderen) zulässigen interprofessionellen Kooperation zusammen zu arbeiten, nimmt dem Verbot der [X.] nicht den Eingriffscharakter, weil es sich um keine gleichwertige Alternative handelt. Die lose Kooperation ist mit der gesellschaftlichen Verbindung rechtlich und wirtschaftlich nicht vergleichbar.

b) Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige [X.]erufsausübungsbeschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig ist, sind nicht erfüllt.

Eine [X.]erufsausübungsbeschränkung kann vor Art. 12 Abs. 1 [X.] nur [X.]estand haben, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern. [X.] und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.], NJW 2003, 2520, 2521 [X.]). In der [X.]echtsprechung des [X.] ist weiter geklärt, dass die anwaltliche [X.]erufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, der einer staatlichen Kontrolle und [X.]evormundung grundsätzlich entgegensteht (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 [X.]n. 25; NJW 1988, 191, 192; NJW 1979, 1159, 1160). Das in erster Linie durch persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert ([X.], NJW 2003, 2520; für den Strafverteidiger [X.]E 43, 79, 91 f.).

Das Verbot der Verbindung von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur beruflichen Zusammenarbeit dient zwar anerkannten [X.]n (aa) und die Eignung des Verbots ist wohl, wenn auch nicht zweifelsfrei, zu bejahen ([X.]), nach Überzeugung des Senats ist es aber zum Schutz der [X.] nicht erforderlich ([X.]).

aa) Im Entwurf der [X.]undesregierung vom 19. Mai 1993 ([X.]T-Drucks. 12/4993) zum [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I [X.]78) ist die Neuregelung des § 59a [X.] wie folgt begründet worden ([X.]):

Dem vielfältiger gewordenen [X.]erufsbild soll auch bei der Neuordnung des [X.]erufsrechts [X.]echnung getragen werden. Ausgangspunkt aller [X.]eformüberlegungen muss aber immer sein, dass an der besonderen Mittlerfunktion des [X.]echtsanwalts im System der [X.]echtspflege nicht gerüttelt werden darf, weil dem [X.]ürger ein rechtskundiger [X.]erater in Form eines freien und unabhängigen [X.]echtsanwalts zur Verfügung stehen muss. Um einerseits diese unabdingbare Funktion des [X.]echtsanwalts zu stützen und andererseits dem gewandelten Verständnis vom [X.]eruf des [X.]echtsanwalts in der Praxis gerecht zu werden, sind klare [X.]egeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen [X.]erufen aufzustellen. Dazu soll die Einfügung von Vorschriften dienen, die die gemeinsame [X.]erufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer [X.]erufe ausdrücklich regeln. Es handelt sich hier um [X.]erufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die [X.]echtsanwälte und für das Funktionieren des [X.]echts-, Wirtschafts- und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehörigen anderer [X.]erufe werfen die Frage der „Sozietätsfähigkeit“ auf. Diese wird im konkreten Falle dadurch beantwortet, dass die sozietätsfähigen [X.]erufe abschließend aufgezählt werden.

Sinn und Zweck der [X.]egelung des § 59a [X.] ist es danach, im Interesse einer funktionsfähigen [X.]echtspflege, insbesondere im Interesse des [X.] Publikums, die Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in § 43a [X.] normierten Grundpflichten des [X.]echtsanwalts, die flankierenden Straf- und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der [X.]echtsanwaltskammern erfährt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, [X.], 268, 269; [X.], NJW 2003, 2520). [X.]ei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handelt es sich insbesondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 [X.]), strafbewehrt in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StG[X.] und flankierend geschützt durch das korrespondierende [X.] bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst. [X.]) und das korrespondierende [X.]eschlagnahmeverbot (§ 97 [X.]), sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 [X.]), das in bestimmten [X.]egehungsformen ebenfalls strafbewehrt ist (vgl. § 356 StG[X.]). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 [X.] enthaltene Gebot an den [X.]echtsanwalt, keine [X.]indungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantieren dem Mandanten, dass ihm als [X.]echtsuchendem unabhängige Anwälte als berufene [X.]erater und Vertreter gegenüber dem Staat oder gegenüber Dritten zur Seite stehen (§§ 1, 3 [X.]; vgl. [X.], NJW 2003, 2520).

Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege stellen anerkennenswerte [X.] dar, in denen sich mit der Förderung der [X.]echtspflege als [X.]estandteil des in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerten [X.]echtsstaatgebots und als dessen konkrete Ausprägungen die Gewährleistung effektiven [X.]echtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 [X.] und die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 [X.] Werte von Verfassungsrang spiegeln. Die Förderung der [X.]echtspflege ist in der [X.]echtsprechung des [X.] als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt ([X.], NJW 2008, 1293 [X.]n. 41; NJW 1982, 1687, 1688). Als unabhängige Organe der [X.]echtspflege und als berufene [X.]erater und Vertreter der [X.]echtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sachgerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zu Gunsten ihrer Mandanten den Kampf um das [X.]echt zu führen und dabei zugleich staatliche Stellen möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren ([X.], NJW 2003, 2520, 2521; vgl. ferner [X.], NJW 1988, 191, 193). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten [X.]echtsanwalt voraus ([X.], NJW 2003, 2520, 2521). Der [X.]echtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der [X.] des § 43a [X.] befolgt wird, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der [X.]ürger untereinander und gegenüber dem Staat gewährt wird und die [X.]echtspflege funktionsfähig bleibt ([X.], NJW 2003, 2520, 2521; vgl. weiter [X.], NJW 1996, 709, 710; NJW 1983, 1535, 1538).

Zu diesem anerkennenswerten [X.] regelt § 59a [X.], dass der [X.]echtsanwalt sich nur mit Angehörigen der ausdrücklich genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden [X.]erufe zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden darf, die in gleicher Weise wie der [X.]echtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene [X.]erufskammern unterliegen wie der [X.]echtsanwalt ([X.], [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, [X.], 268, 269 unter [X.]ezugnahme auf [X.]T-Drucks. 12/4993 [X.]).

[X.]) Die abschließende Aufzählung derjenigen [X.]erufe in § 59a Abs. 1 [X.], für die interprofessionelle [X.]en mit [X.]echtsanwälten zugelassen werden, unter Ausschluss insbesondere der im vorliegenden Verfahren betroffenen [X.]erufe des Arztes und des Apothekers, mag zu diesem Zweck insofern geeignet sein, als die gesetzlich aufgeführten [X.]erufe den dargelegten Anforderungen genügen. Die im Gesetz enthaltene [X.]eschränkung auf die dort genannten [X.]erufe könnte allerdings schon deshalb als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker diese Anforderungen erfüllen und daher die Eignung der so beschränkten [X.]egelung zur Verfolgung der genannten [X.] als fraglich erscheinen könnte. Nach der [X.]echtsprechung des [X.] ist ein Mittel jedoch bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 [X.]n. 45; ZIP 2001, 1066, 1070; NJW 1985, 121, 123). Man wird dem weitreichenden Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 [X.] die Eignung zumindest in diesem Sinne einer Förderung des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht absprechen können. Je weniger sich Anwälte zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden können, desto unabhängiger können sie grundsätzlich agieren und desto weniger sieht sich das Mandatsverhältnis dem Einfluss Dritter ausgesetzt.

[X.]) Zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels ist ein so weitreichendes Verbot, wie es in § 59a Abs. 1 [X.] normiert ist, insbesondere auch in [X.]ezug auf Ärzte und Apotheker, dagegen nicht erforderlich.

Ein Eingriff in die [X.]erufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, in jeder Hinsicht gleich wirksames (vgl. [X.], NJW 2002, 3009, 3011), die [X.]erufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der [X.]erufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 [X.]n. 48; NJW 2002, 3765; [X.]E 101, 331, 347). Dem Gesetzgeber steht bei der [X.]eurteilung dessen, was er zur Verwirklichung der von ihm verfolgten [X.] für erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Dieser [X.]eurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können ([X.], NJW 2008, 1293 [X.]n. 48; vgl. weiter [X.], [X.], 853, 854; NVwZ 2004, 597, 599).

Gemessen hieran ist das Verbot von [X.]en von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zum Schutz des Mandatsverhältnisses im Interesse einer funktionierenden [X.]echtspflege nicht erforderlich.

(1) Das Verbot ist nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten des Anwalts zu sichern (so im Hinblick auf die gemeinsame [X.]erufsausübung mit Ärzten auch [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.]6; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234 f.; Grunewald in [X.], Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2008, [X.]75, 178 f.). Zur Sicherung des Geheimhaltungsinteresses des [X.] [X.]ürgers gegenüber Dritten und gegenüber der Staatsgewalt besteht bei der [X.]erufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz, der durch die Verkammerung beider [X.]erufe, einschließlich des [X.]estands und der Überwachung vergleichbarer beruflicher (Standes-)[X.]egeln, wie bei [X.]echtsanwälten verstärkt wird.

Der Umfang, in dem die Geheimhaltungsinteressen der von der [X.]erufsausübung der Ärzte und Apotheker [X.]etroffenen geschützt sind, entspricht demjenigen der in § 59a Abs. 1 [X.] als sozietätsfähig aufgezählten [X.]erufsgruppen der Mitglieder einer Patentanwaltskammer, der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten [X.]uchprüfer. Die ärztliche Schweigepflicht (vgl. § 9 der (Muster)[X.]erufsordnung für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte - [X.] 1997 - in der Fassung der [X.]eschlüsse des [X.] 2011, in [X.] ab 3. Juni 2011) und die Pflicht des Apothekers zur Verschwiegenheit bezogen auf beruflich erlangte Geheimnisse sind strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StG[X.]) und flankierend geschützt durch die korrespondierenden [X.] bzw. Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst. [X.]) sowie das korrespondierende [X.]eschlagnahmeverbot (§ 97 [X.]). Für die in § 59a Abs. 1 [X.] als sozietätsfähig aufgezählten [X.]erufsgruppen der Mitglieder einer [X.]echtsanwaltskammer und einer Patentanwaltskammer, der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten [X.]uchprüfer sind die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StG[X.], die korrespondierenden [X.] bzw. Zeugnisverweigerungsrechte in § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 [X.]uchst [X.] sowie das korrespondierende [X.]eschlagnahmeverbot in § 97 [X.] geregelt.

Allein das [X.]eweiserhebungs- und -verwendungsverbot in § 160a [X.] statuiert für [X.]echtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apotheker: [X.]echtsanwälte unterfallen dem absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 [X.], Ärzte und Apotheker hingegen nur dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 [X.]. Nachdem aber auch die nach § 59a Abs. 1 [X.] sozietätsfähigen [X.]erufsgruppen im [X.]ahmen des § 160a [X.] nur den Schutz des § 160a Abs. 2 [X.] und damit kein höheres Schutzniveau genießen als die nach § 59a Abs. 1 [X.] nichtsozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, kann hieraus kein tragfähiger Differenzierungsgrund folgen.

(2) Zur Sicherung der Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts ist das Verbot einer [X.] mit einem Arzt oder einem Apotheker ebenfalls nicht erforderlich. Das in erster Linie durch persönliche und eigenverantwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert ([X.], NJW 2003, 2520; für den Strafverteidiger [X.]E 43, 79, 91 f.). Einer Führung der Gesellschaft durch nichtanwaltliche Partner oder einer Anteilsmehrheit nichtanwaltlicher Partner wird bereits mit den Vorschriften der §§ 59d und 59e [X.] begegnet (die jedoch derzeit ihrerseits Gegenstand von Verfahren vor dem [X.]undesverfassungsgericht [1 [X.]v[X.] 2998/11; 1 [X.]v[X.] 236/12] sind). Es ist nicht ersichtlich, dass in [X.] mit Ärzten und/oder Apothekern gegenüber solchen mit den in § 59a Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.]erufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts bestünde (vgl. [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.]20 ff.; [X.], Die interprofessionelle Zusammenarbeit von [X.]echtsanwälten mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe, 1998, [X.]71 f.; Grunewald in [X.], Die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie, 2008, [X.]75, 178 f.).

(3) Ebenso wenig ist das Verbot erforderlich, um einer gesteigerten Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu begegnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr allein durch die [X.]eteiligung eines Arztes oder eines Apothekers an der [X.] mit einem [X.]echtsanwalt erhöht würde. Der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit eines Arztes oder eines Apothekers nicht gleichermaßen wie die berufliche Tätigkeit der in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufe die potenzielle Gefahr birgt, dass entgegengesetzte Interessen von Mandanten auftreten, die dazu zwingen, ein Mandat niederzulegen, rechtfertigt das Verbindungsverbot mit Ärzten und Apothekern nicht. Es mag zwar sein, dass die Angehörigen der in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufe typischerweise mit Interessenkollisionen, dem richtigen Umgang mit ihnen und ihrer Vermeidung vertrauter sein dürften als Ärzte und Apotheker. Der Umstand, dass Ärzte und Apotheker damit seltener konfrontiert sind, spricht demgegenüber aber im gleichen Maße gegen die Annahme, in [X.] bzw. -partnerschaften mit Ärzten und/oder Apothekern könnte gegenüber solchen mit den in § 59a Abs. 1 [X.] aufgeführten [X.]erufsangehörigen die Gefahr größer sein, mit Interessenkollisionen konfrontiert zu werden und/oder ihnen nicht sachgerecht zu begegnen. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Ärzte und Apotheker weniger verlässlich mit Interessenkollisionen umzugehen in der Lage sein sollten als die in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufsträger.

Schließlich könnte befürchteten Gefahren durch geeignete mildere Mittel als das absolute Verbindungsverbot begegnet werden (vgl. etwa [X.], Die interprofessionelle Zusammenarbeit von [X.]echtsanwälten mit Angehörigen anderer freier [X.]erufe, 1998, [X.]78). So ist es denkbar, die Aufnahme bestimmter [X.]egelungen zum Umgang mit befürchteten Gefahren in den Gesellschaftsvertrag vorzuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen.

(4) Der Umstand, dass es sich bei der in § 59a Abs. 1 [X.] aufgezählten [X.]erufsgruppe um rechtsberatende [X.]erufe und wirtschaftsnahe [X.]erater handelt, also die Gemeinsamkeit der [X.]eratung auf wirtschaftlich-rechtlichem Gebiet besteht, während die [X.]in zu 2 [X.]erufen aus dem [X.]ereich der Gesundheitsfürsorge angehört, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des Mandanten zum [X.]echtsanwalt zu schützen, ohne [X.]edeutung.

Das Kriterium der [X.]eratung auf wirtschaftlich-rechtlichem Gebiet rechtfertigt keine Privilegierung der damit befassten [X.]erufsträger ([X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.]0 f.; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234). Nachfrage für eine interprofessionelle Tätigkeit des [X.]echtsanwalts kann auf anderen Gebieten ebenso bestehen (vgl. nur [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für [X.]echtsanwälte, 2002, [X.] ff.). Die Verbindung des Anwalts mit einem wirtschaftsnahen [X.]erater ermöglicht es, wirtschaftlichen Sachverstand in eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät einzubringen. Die Verbindung des Anwalts mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es, medizinischen und pharmazeutischen Sachverstand für die gemeinsame [X.]erufsausübung in einer medizin- oder gesundheitsrechtlich ausgerichteten Sozietät zu nutzen. Für das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und [X.]echtsanwalt ergibt sich hieraus kein Unterschied. Anhaltspunkte dafür, dass in einer Verbindung des [X.]echtsanwalts mit anderen wirtschaftsnahen [X.]eraterberufen weniger Gefahren für das Mandatsverhältnis bestünden als in einer Verbindung des [X.]echtsanwalts mit Angehörigen von [X.]erufen aus dem [X.]ereich der Gesundheitsfürsorge, bestehen nicht. Auf eine fehlende Vermittlung von [X.]eratungsfertigkeiten in der [X.]erufsausbildung oder fehlende Erfahrung auf diesem Gebiet kann sachgerecht nicht abgestellt werden. Auch Mediziner und Apotheker erbringen bei ihrer [X.]erufsausübung umfangreiche [X.]eratungsleistungen.

Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Ermöglichung von [X.]en von Wirtschaftsprüfern mit Angehörigen von [X.]erufen der Gesundheitsfürsorge wie Ärzten und Apothekern in § 44b Abs. 1 [X.] selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die Trennung wirtschaftlich beratender [X.]erufe von solchen der Gesundheitsfürsorge nicht für zwingend hält.

(5) Vor allem erschließt sich nicht, inwiefern eine (lose) Kooperation zwischen [X.]echtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im [X.]ahmen der medizinrechtlichen [X.]echtsberatung üblich ist, die Unabhängigkeit des [X.]echtsanwalts weniger gefährden sollte als eine Sozietät oder Partnerschaft (vgl. [X.]E 98, 49, 69 zum Verbot einer Sozietät zwischen [X.] und Wirtschaftsprüfern).

dd) Schließlich stehen auch [X.] und Eingriffsintensität in keinem angemessenen Verhältnis. Soweit der Gesetzgeber in Teilbereichen einer [X.] von [X.]echtsanwälten und Ärzten bzw. Apothekern eine Gefährdung von Gemeinwohlbelangen zu erkennen meint, könnte dieser durch mildere Mittel, wie z.[X.]. durch Auflagen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Zusammenarbeit, begegnet werden. Die insoweit allenfalls bestehende Möglichkeit, noch weniger der schlichte Anschein von Gefahren für schützenswerte anerkannte Gemeinwohlbelange können generelle Verbote nicht rechtfertigen (st. [X.]spr., vgl. [X.]E 76, 196, 206).

2. Die [X.]egelung des § 59a Abs. 1 [X.] ist nach Überzeugung des Senats unvereinbar mit der durch Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten Vereinigungsfreiheit.

a) Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten Vereinigungsfreiheit ist nach Ansicht des Senats eröffnet (offen gelassen von [X.]E 98, 49, 59), weil Art. 9 Abs. 1 [X.] einen eigenen Schutzgehalt für den beruflichen Zusammenschluss von [X.]echtsanwälten mit Ärzten und Apothekern neben dem Schutz der [X.]erufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 [X.] aufweist, in den durch das uneingeschränkte Verbot einer [X.] in § 59a Abs. 1 [X.] eingegriffen wird (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX Z[X.] 44/10, [X.], 129 [X.]n. 8).

Für den eigenen Wirkungskreis des Art. 9 Abs. 1 [X.] in der vorliegenden Grundrechtekonkurrenz spricht, dass sich das Sozietätsverbot gerade spezifisch gegen die Zulässigkeit der Vereinigung als solche richtet, weil das Verbot den Fall betrifft, dass Einzelne etwas in gesellschaftsrechtlicher Verbindung tun wollen, das sie je für sich zulässigerweise tun dürfen (vgl. [X.] in [X.], Das Staatsrecht der [X.]undesrepublik [X.], 2006, [X.]and IV/1, § 112 III 5 [X.]; [X.], MD[X.] 1996, 1197, 1200 f.; [X.], NJW 2004, 2340, 2341; [X.]/[X.], [X.][X.]AK-Mitt. 2011, 303, 304). § 59a Abs. 1 [X.] verbietet den [X.]n zudem, etwas in gesellschaftsrechtlicher Verbindung zu tun, das sie je für sich in einer Person dürften. Denn die [X.]erufe des Arztes und des Apothekers sind mit dem [X.]eruf des [X.]echtsanwalts vereinbar, d.h. es ist dem [X.]echtsanwalt erlaubt, neben dem [X.]eruf des [X.]echtsanwalts auch den des Arztes und des Apothekers auszuüben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 17. März 2003 - [X.] ([X.]) 3/02, NJW 2003, 1527 f.).

Es geht auch nicht (nur) darum, für die Angehörigen der betroffenen [X.]erufe die Verbindung zur [X.] auf wenige oder nur eine Gesellschaftsform zu begrenzen. Vielmehr verbietet § 59a Abs. 1 [X.] jegliche [X.]; der Gesetzgeber stellt also für eine solche interprofessionelle Gesellschaft keine [X.]echtsform zur Verfügung.

b) Eine Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten Vereinigungsfreiheit ist nur zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts zulässig (vgl. zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte [X.], NJW 1970, 1729, 1730). Als solches könnte das [X.]echtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) in [X.]etracht kommen, das auch die Funktionsfähigkeit der [X.]echtspflege umfasst. Gefahren sind insoweit jedoch nicht erkennbar (siehe oben I[X.] 1. b); jedenfalls könnte ihnen aber mit milderen Mitteln als dem Verbot begegnet werden.

3. Die Vorschrift des § 59a Abs. 1 [X.] verletzt nach Überzeugung des Senats weiter den in Art. 3 Abs. 1 [X.] normierten allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie es Ärzten und Apothekern verwehrt, Mitgliedern einer [X.]echtsanwaltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] hingegen gestattet, sich zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im [X.]ahmen der eigenen beruflichen [X.]efugnisse mit einem [X.]echtsanwalt zu verbinden.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen [X.]indung. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten [X.]erufsgruppe - der Schutzbereich der durch Art.12 Abs. 1 [X.] geschützten freien [X.]erufsausübung beeinträchtigt ist (st. [X.]spr., [X.], NJW 2012, 833 [X.]n. 253; NJW 2008, 2409, [X.]n. 150, [X.]. [X.]). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für ungleiche [X.]elastungen wie auch für ungleiche [X.]egünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger [X.]egünstigungsausschluss, bei dem eine [X.]egünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. [X.], NJW 2008, 2409 [X.]n. 151; [X.]E 116, 164, 180 [X.]). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche [X.]ehandlung rechtfertigen können (st. [X.]spr., [X.], NJW 2012, 833 [X.]n. 253; NJW 2008, 2409, [X.]n. 150, [X.]. [X.]).

b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufsgruppen und den [X.]erufsgruppen der Ärzte und Apotheker den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt keine sachlichen Gründe, die die ungleichen [X.]echtsfolgen - auch im [X.]lick auf § 44b Abs. 1 [X.] - rechtfertigen könnten.

Die Unterschiede zwischen einem Arzt oder Apotheker einerseits und Mitgliedern einer [X.]echtsanwaltskammer, Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] andererseits sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie - unter [X.]erücksichtigung des [X.] - die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.], [X.], 694, 704 f.; [X.]E 98, 49, 62). Ärzte und Apotheker unterliegen vergleichbaren Anforderungen an Ausbildung, Standesrecht und Verkammerung. Für den Normzweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des Mandanten zum [X.]echtsanwalt zu schützen, hat es, wie dargestellt (siehe oben I[X.] 1. b), [X.]) (4)), keine [X.]elevanz, dass es sich bei der einen [X.]erufsgruppe um rechtsberatende wirtschaftsnahe [X.]erater und bei der anderen um [X.]erufe der Gesundheitsfürsorge handelt. Die Verbindung des Anwalts mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es wie bei der Verbindung mit einem wirtschaftsnahen [X.]erater, den [X.]eiligen fachlichen Sachverstand in eine entsprechend ausgerichtete [X.] einzubringen. Für das besondere Vertrauensverhältnis des [X.]echtsanwalts zum Mandanten und für seine Unabhängigkeit ergibt sich hieraus kein Unterschied.

Im gesetzlich gewährten Schutz des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten oder Patienten unterscheiden sich die von § 59a Abs. 1 [X.] erfassten [X.]erufe - mit Ausnahme des in § 160a Abs. 1 [X.] stärker geschützten Verhältnisses zwischen [X.]echtsanwalt und Mandant - nicht von denen des Arztes oder des Apothekers (siehe oben I[X.] 1. b).

[X.]ergmann                        Caliebe                        Drescher

                     [X.]orn                         Sunder

Meta

II ZB 7/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Bamberg, 12. April 2011, Az: 4 W 9/11, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 59a Abs 1 BRAO, § 1 Abs 3 PartGG, Art 25 Abs 1 EGRL 123/2006, Art 288 Abs 3 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11 (REWIS RS 2013, 5676)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2263 WM 2016, 1177 REWIS RS 2013, 5676


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. II ZB 7/11

Bundesgerichtshof, II ZB 7/11, 12.04.2016.

Bundesgerichtshof, II ZB 7/11, 16.05.2013.


Az. 1 BvL 6/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 6/13, 12.01.2016.


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