§ 84 FGO

(1) Für das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses und die Pflicht zur Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gelten die §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung sinngemäß.

(2) Wer als Angehöriger zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, kann die Ableistung des Eides verweigern.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. April 2024 03:00

G. zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 28.3.2001 I 442, 2262; 2002 I 679;

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