Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 32/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 14879

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das ihm an [X.] statt am 16. Juni 2017 sowie - nach Ergänzung um die Rechtsmittelbelehrung - erneut am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger betrieb vormals eine Anwaltssozietät mit Rechtsanwalt [X.]in   F.           . Unter dem 21. April 2016 verzichtete [X.]  mit sofortiger Wirkung auf die Rechte aus seiner Zulassung (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). In dem Begleitschreiben an die Beklagte teilte er mit, dass er sich zukünftig auf die Führung von rechtlichen Betreuungen und die Mediation beschränken werde, während der Kläger weiter als Rechtsanwalt tätig sei und insoweit auch die früher von ihm ([X.]  ) bearbeiteten Mandate übernehme. In der Folgezeit kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der Beklagten einerseits und [X.]  sowie dem Kläger andererseits wegen der Gestaltung eines gemeinsamen Briefkopfes der ehemaligen Anwaltssozien. Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung. Da die von [X.]  . ausgeübte Tätigkeit nicht zu den sozietätsfähigen Berufen nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] gehöre, sei auch eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und [X.]   in Form einer Bürogemeinschaft, wie sie nunmehr nach außen dargestellt werde, gemäß § 59a Abs. 3 [X.] unzulässig. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er legte eine von [X.]  unterzeichnete privatschriftliche Verschwiegenheitserklärung vor und machte geltend, seine weitere Zusammenarbeit mit [X.]  im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bürogemeinschaft sei zulässig, da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] verfassungswidrig seien. Die Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des [X.]s ([X.]. 2017, 180) richtet sich die vom [X.] zugelassene Berufung des [X.]. Dieser begehrt die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des [X.] (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG), da § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstießen.

Entscheidungsgründe

2

Die [X.]erufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der [X.] hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

3

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO) statthaft. Denn bei dem Schreiben der [X.]eklagten vom 31. Mai 2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

4

Aus der Aufgabe der [X.]eratung und [X.]elehrung der Kammermitglieder in [X.] (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) folgt das Recht des [X.], den Mitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts wegen zur [X.]eseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Frage mitzuteilen, ohne dies etwa mit einem Schuldvorwurf gegen den Rechtsanwalt zu verbinden. Solche einfachen [X.]elehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise sind in der Regel nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beinträchtigen, und daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch die Möglichkeit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen [X.]elehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 [X.] andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende [X.]elehrung zu erteilen. Solche auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 [X.] ergangenen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden [X.]elehrungen sind als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur [X.], Urteil vom 3. Juli 2017 - [X.] ([X.]) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. mwN).

5

Das Schreiben der [X.]eklagten vom 31. Mai 2016 ist ausdrücklich als missbilligende [X.]elehrung bezeichnet. Auch sein Inhalt entspricht dem, was eine missbilligende von einer einfachen [X.]elehrung unterscheidet (vgl. [X.], aaO Rn. 21). In dem Schreiben nimmt die [X.]eklagte zu § 59a [X.] sowie zu der [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem vormaligen Sozius abschließend Stellung und bewertet diese als unzulässig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die [X.]eklagte bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Frage festgelegt hat. Auch ist das Schreiben mit einer förmlichen Rechtsmittelbelehrung versehen und dem Kläger zugestellt worden. Es handelt sich mithin um einen Verwaltungsakt.

6

2. Dem Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die [X.]eklagte erstmals mit der [X.] das [X.]estehen (nur) einer [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und [X.]  unter Hinweis darauf bestritten hat, dass verschiedene Umstände aus ihrer Sicht dafür sprächen, dass die vormalige [X.]erufsausübungsgemeinschaft (Sozietät) fortbestehe, nunmehr zwischen dem Kläger als Rechtsanwalt und [X.]  als Mediator/[X.]erufsbetreuer. Solange die [X.]eklagte die missbilligende [X.]elehrung nicht zurücknimmt und solange der Kläger behauptet, in [X.]ürogemeinschaft tätig zu sein, besteht das Rechtsschutzinteresse fort.

II.

7

1. Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] dürfen Rechtsanwälte sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und einer Patentanwaltskammer sowie mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen [X.]efugnisse verbinden. Für [X.]ürogemeinschaften gilt diese Regelung nach § 59a Abs. 3 [X.] entsprechend, d.h. ein Rechtsanwalt darf eine [X.]ürogemeinschaft mit einem Angehörigen der in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufe eingehen. Mediation und [X.]erufsbetreuung gehören nicht zu den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufen (im Folgenden: sozietätsfähige [X.]erufe). Die gesetzliche Regelung ist abschließend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgezählten [X.]erufen nicht zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombination des Verbs "dürfen" mit der Aufzählung bestimmter [X.]erufe. Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ausgeschlossen. Mit der Einführung des § 59a [X.] durch das [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] I S. 2278) sollten nach der [X.]egründung des Gesetzentwurfs "klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen [X.]erufen" aufgestellt, "die gemeinsame [X.]erufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen anderer [X.]erufe ausdrücklich" geregelt und "die sozietätsfähigen [X.]erufe abschließend aufgezählt werden". Es handele sich "um [X.]erufsausübungsregelungen von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts- und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen" seien ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Der Gesetzgeber hat dabei bewusst die Zulässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame [X.]erufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberatender [X.]erufe mit [X.]ezug zur Rechtsberatung beschränkt. Dementsprechend wird § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] in Rechtsprechung (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 24/00, NJW 2003, 3548, 3549; [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 - II Z[X.] 7/11, [X.], 2674 Rn. 26 ff.) und Literatur (vgl. nur [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 59a [X.] Rn. 4, 85; v. [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a [X.] Rn. 1 ff., 6; [X.] in [X.]/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 59a Rn. 28 f., 129 ff.; Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 59a Rn. 7) zutreffend als abschließende Regelung angesehen.

8

2. Soweit vereinzelt im Schrifttum (vgl. die Nachweise in [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37) im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] gefordert wird, scheidet diese bereits deshalb aus, weil die Möglichkeit einer solchen Auslegung dort endet, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. nur [X.]VerfGE 95, 64, 93; 101, 312, 329; 119, 247, 274), was hier der Fall wäre, wollte man den Kreis der sozietätsfähigen - und damit auch einer [X.]ürogemeinschaft zugänglichen - [X.]erufe über den Rahmen des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] hinaus erweitern (siehe auch [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Mai 2013, aaO Rn. 37 f.). Eine verfassungskonforme Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist unzulässig. Auch europarechtliche Vorschriften stehen der Verbindlichkeit von § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht entgegen (vgl. im Einzelnen [X.]GH, aaO Rn. 39 ff.).

9

3. Die Norm ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 ([X.]VerfGE 141, 82) nicht anwendbar. Der Erste [X.] hat in diesem [X.]eschluss § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweit als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und damit nichtig erklärt, als Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche [X.]erufsausübung mit Ärzten und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt ist. Die [X.]indungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen (hier § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.]VerfGG) erfasst insoweit nicht das anhängige Verfahren.

III.

Für die vom Kläger begehrte Aussetzung und Vorlage an das [X.]undesverfassungsgericht sieht der [X.] keine Veranlassung. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, §§ 80 ff. [X.]VerfGG setzt voraus, dass das vorlegende Gericht von der [X.]widrigkeit der für seine Entscheidung erheblichen und zur Prüfung vorgelegten gesetzlichen Regelung überzeugt ist (vgl. nur [X.]VerfGE 79, 256, 263; 86, 52, 56; 138, 64 Rn. 75, 82; 141, 82 Rn. 42).

Die Unzulässigkeit der missbilligenden [X.]elehrung der [X.]eklagten könnte sich insoweit zum einen aus einer [X.]widrigkeit des § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.], zum anderen aus einer [X.]widrigkeit des § 59a Abs. 3 [X.] ergeben. Ist das aus § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] für Mediatoren/[X.]erufsbetreuer folgende Sozietätsverbot verfassungswidrig und nichtig, fehlt es für die in § 59a Abs. 3 [X.] angeordnete entsprechende Anwendung bereits an einer Rechtsgrundlage. Ist das Sozietätsverbot dagegen verfassungsgemäß, kann sich eine Unzulässigkeit des angefochtenen [X.]escheids daraus ergeben, dass die für Sozietäten geltenden Differenzierungen wegen etwaiger [X.]esonderheiten der [X.]ürogemeinschaft auf diese aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht übertragen werden können, d.h. Art. 12 Abs. 1 GG insoweit zwar ein Sozietätsverbot, aber kein Verbot der [X.]ürogemeinschaft mit einem Mediator/[X.]erufsbetreuer erlaubt. Sowohl bezüglich § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] als auch bezüglich § 59a Abs. 3 [X.] sind diese [X.] aber nicht gegeben.

1. Hierbei ist für die Prüfung des [X.]s die Rechtslage zum Zeitpunkt der missbilligenden [X.]elehrung maßgeblich, sodass es auf das [X.] bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung [X.] Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.] I 3618) nicht ankommt. Denn ob ein Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsakts besteht, richtet sich bei der Anfechtungsklage im allgemeinen - vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung (vgl. nur [X.]VerwGE 82, 260, 261; [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 21. Dezember 1989, NVwZ 1990, 653, 654; vom 27. Dezember 1994 - 11 [X.] 152/94, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2006 - 5 [X.] 90/05, juris Rn. 6). Anders ist es bei sogenannten Dauerverwaltungsakten, bei denen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist (vgl. [X.]VerwGE 97, 214, 220 f. zur Anordnung einer geschwindigkeitsbeschränkten Zone; [X.]VerwGE 145, 305, 307 zu aufenthaltsbeschränkenden Wohnsitzauflagen in [X.]). [X.]ei einer missbilligenden [X.]elehrung handelt es sich aber nicht um einen solchen Dauerverwaltungsakt (anders [X.] [X.] bezüglich einer missbilligenden [X.]elehrung im Hinblick auf eine irreführende Formulierung auf einer Homepage, [X.]RAK-Mitt. 2015, 254, 258). Eine Missbilligung bezieht sich auf den Sachverhalt, wie er sich der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt ihrer Prüfung darstellt, unter [X.]erücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. Eine Missbilligung beansprucht aber regelmäßig keine Dauerwirkung dergestalt, dass sie bis zu ihrer Aufhebung trotz gegebenenfalls veränderter Sach- und Rechtslage weiter Wirkung entfaltet. In diesem Sinn hat auch die [X.]eklagte in ihrem [X.]escheid die [X.]ürogemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Sozius deshalb missbilligt, weil nach ihrer Auffassung die Tätigkeit des Letzteren bezüglich der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StG[X.]), des Zeugnisverweigerungsrechts (§ 53 [X.]) und des [X.]eschlagnahmeverbots (§ 97 [X.]) nach der damaligen Rechtslage weder mit den sozietätsfähigen [X.]erufen noch mit den in der Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 ([X.]VerfGE 141, 82) behandelten [X.]erufsgruppen vergleichbar ist.

2. Nach Auffassung des [X.]s ist es - jedenfalls bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - nicht verfassungswidrig, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] bei den sozietätsfähigen [X.]erufen Mediatoren und [X.]erufsbetreuer nicht aufführt.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten freien [X.]erufsausübung gehört auch die Freiheit, den [X.]eruf gemeinsam mit Angehörigen anderer [X.]erufe auszuüben. Ein Sozietätsverbot greift daher in die Freiheit der [X.]erufsausübung ein. Ein solcher Eingriff darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. nur [X.]VerfGE 141, 82 Rn. 44, 47 mwN).

a) Mit dem Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage gegeben. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dürfen Eingriffe nur nach Maßgabe einer hinreichend erkennbaren Regelung erfolgen, aus der sich die gesetzgeberische Entscheidung über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs ergibt. Diese Voraussetzungen erfüllt § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Mit dieser Vorschrift ist der Kreis der sozietätsfähigen [X.]erufe ausdrücklich und abschließend benannt, so dass es im Umkehrschluss Rechtsanwälten untersagt ist, sich mit Angehörigen der übrigen, nicht genannten [X.]erufsgruppen zur gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung zu verbinden (vgl. nur [X.]VerfG, aaO Rn. 48).

b) Mit dem Eingriff in die freie [X.]erufsausübung durch [X.]egrenzung der sozietätsfähigen [X.]erufe verfolgt der Gesetzgeber auch einen legitimen Zweck. Die Vorschrift soll die [X.]eachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten aus § 43a [X.] sichern und damit zu einer funktionsfähigen Rechtspflege beitragen (vgl. [X.]VerfG, aaO Rn. 49). Den Normzweck des § 59a [X.] benennt die [X.]egründung des Gesetzentwurfs zwar nur allgemein dahin, dass "gesetzliche Regeln der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten untereinander und mit Angehörigen anderer [X.]erufsgruppen auf [X.]" geschaffen werden sollen ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Hinsichtlich des Ausschlusses der interprofessionellen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen als den genannten Freien [X.]erufen enthält die [X.]egründung keine näheren Angaben zum beabsichtigten Regelungsziel. [X.]ei der Einzelbegründung zum Absatz 4 des § 59a [X.] a.F. (jetzt § 59a Abs. 3 [X.]), wonach die Regelung der Sozietätsverbote für [X.]ürogemeinschaften entsprechend gelten solle, wird aber konkret als Ziel formuliert, dass "die mit dem Rechtsanwalt tätigen Angehörigen anderer [X.]erufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen" sollen. Gewährleistet sei dies bei den genannten sozietätsfähigen [X.]erufen, "die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen [X.]erufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen" ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Mit der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 [X.]) ist nur eine der Grundpflichten des anwaltlichen [X.]erufsrechts angesprochen. Da sich aber für eine bewusste [X.]eschränkung allein auf den Schutz der Verschwiegenheit kein tragfähiger Grund erkennen lässt, ist der Ansatz des Gesetzgebers dahin zu verallgemeinern, dass die Regelung in § 59a [X.] insgesamt das Ziel verfolgt, die [X.]eachtung der anwaltlichen Grundpflichten zu sichern, die durch eine interprofessionelle Zusammenarbeit in besonderer Weise gefährdet sein können (vgl. [X.]VerfG, aaO Rn. 51). Damit ist neben der Pflicht zur Verschwiegenheit, die durch die Strafbewehrung von Verstößen sowie durch [X.] und Zeugnisverweigerungsrechte und [X.]eschlagnahmeverbote flankiert wird, das ebenso in Teilen strafbewehrte Verbot angesprochen, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 [X.]), sowie ferner die Pflicht, keine die berufliche Unabhängigkeit gefährdenden [X.]indungen einzugehen (§ 43a Abs. 1 [X.]).

Um den Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten [X.] auf vernünftigen Erwägungen beruhen. Diese Voraussetzung ist hier mit [X.]lick auf das den geschilderten [X.] übergeordnete Allgemeininteresse an einer funktionierenden Rechtspflege zu bejahen. Rechtsanwälte können ihre Aufgaben der [X.]eratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nur dann sachgerecht erfüllen, wenn zwischen ihnen und den Mandanten ein Vertrauensverhältnis besteht. Damit sich ein solches Vertrauen einstellen kann und erhalten bleibt, sind die anwaltlichen Grundpflichten zu beachten. Über den Schutz des individuellen Mandatsverhältnisses hinaus dient die Vorschrift aber auch dem Gemeinwohl in Gestalt einer funktionierenden Rechtspflege, die insbesondere auf die Geradlinigkeit anwaltlicher [X.]erufsausübung angewiesen ist (vgl. [X.]VerfG, aaO Rn. 52).

c) Der Eingriff ist - und insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei dem [X.]eruf des [X.] und des [X.]erufsbetreuers von dem des Arztes oder Apothekers - auch verhältnismäßig. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein grundrechtseinschränkendes Gesetz geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den vom Gesetzgeber erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. nur [X.]VerfGE 110, 141, 157; 141, 82 Rn. 53). In diesem Sinn geeignet ist ein Gesetz, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, wobei bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung genügt (vgl. nur [X.]VerfGE 117, 163, 188; 126, 112, 144). Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. nur [X.]VerfGE 117, 163, 189; 126, 112, 144 f.). Angemessen ist eine gesetzliche Regelung schließlich dann, wenn bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird (vgl. nur [X.]VerfGE 141, 82 Rn. 53). Hierbei ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung allerdings zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der [X.]eurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele als geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter, nur begrenzt überprüfbarer Einschätzungs- und Prognosespielraum zusteht. [X.]ei der Einschätzung von Gefahren für die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Zielsetzung als schützenswert angesehenen Rechtsgüter beziehungsweise rechtlich zu schützenden Interessen sowie bei der [X.]eurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und [X.]ewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der [X.]eurteilungsspielraum erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. nur [X.]VerfGE 110, 141, 157 f.; 117, 163, 189; [X.]VerfGK 13, 354, 367). Auch ist es nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Kontrolle, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. nur [X.]VerfGE 38, 312, 322 mwN).

aa) An der Eignung hat der [X.] keinen Zweifel. Denn ein Verbot kann die [X.]eachtung der wesentlichen anwaltlichen Grundpflichten - hier vor allem die Wahrung der Verschwiegenheit - fördern. Durch das Verbot werden entsprechende Gefahren von vorneherein vermieden.

[X.]) Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Spielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er das Verbot für erforderlich gehalten hat. Ein anderes gleich wirksames Mittel stand ihm nicht zur Verfügung. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Ziel der Sicherstellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht. Es kann deshalb dahinstehen, ob allein im Hinblick auf die anderen Ziele - Sicherung des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts - das Sozietätsgebot erforderlich ist.

(1) Die Verpflichtung der Rechtsanwälte zur Verschwiegenheit zählt nach § 43a Abs. 2 [X.] zu den ihren [X.]eruf prägenden Pflichten. Diese Pflicht ist Grundlage des notwendigen Vertrauensverhältnisses zum Mandanten und bezieht sich auf alles, was in Ausübung des [X.] bekannt geworden ist. Die Einhaltung der anwaltlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt nicht nur einer berufsrechtlichen Überwachung durch die Rechtsanwaltskammern, sondern ist nach Maßgabe des § 203 Abs. 1 Nr. 3 StG[X.] strafbewehrt. [X.]ei der beruflichen Zusammenarbeit mit anderen Personen erweitert sich zwangsläufig der Kreis derjenigen, die von Umständen erfahren oder zumindest Kenntnis erlangen können, hinsichtlich derer anwaltliche Verschwiegenheit einzuhalten ist. Die damit verbundenen Gefahren für die Wahrung der Verschwiegenheit mögen gering erscheinen, soweit sich die gemeinsame [X.]erufsausübung auf Angehörige des [X.] beschränkt. [X.]ei einer berufsübergreifenden Zusammenarbeit kann das Geheimhaltungsinteresse der Mandanten wegen der selbst für Freie [X.]erufe nicht zwingend gleich strengen und auf jeweils andere Aspekte gerichteten Verpflichtungen zur Verschwiegenheit indessen stärker gefährdet sein. Angesichts dieser spezifischen Gefährdungen der Mandanteninteressen, die sich aus der Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit anderen [X.]erufen ergeben können, ist der Gesetzgeber grundsätzlich nicht gehindert, solche [X.]erufe von der gemeinschaftlichen Ausübung auszuschließen, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint (vgl. [X.]VerfGE 141, 82 Rn. 56). Diesem Ansatz folgend hat der Gesetzgeber nur bei den in § 59a Abs. 1 [X.] genannten [X.]erufen solche Defizite der jeweiligen Verschwiegenheitspflichten nicht zugrunde gelegt und sie daher als sozietätsfähig zugelassen.

(2) Ein den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufsgruppen vergleichbares Schutzniveau bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Mediatoren und [X.]erufsbetreuern aber nicht.

(a) Zwar unterliegt der ehemalige Sozius des [X.] in seiner Stellung als Mediator einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. § 4 des [X.] vom 21. Juli 2012 ([X.] I 1577) bestimmt - in Umsetzung der Richtlinie 2008/52/[X.] und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (A[X.]l. [X.] Nr. L/136 S. 3) - unter anderem, dass der Mediator über alles, was ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wurde, zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Daraus folgt zugleich ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Zivilprozessordnung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) und in den auf sie verweisenden Verfahrensordnungen (vgl. nur [X.]T-Drucks. 17/5335, [X.], 17; [X.] in [X.]/Gläßer, [X.], § 4 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 383 Rn. 20; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 14. Aufl., § 383 Rn. 6; [X.] in MünchKomm/FamFG, 2. Aufl., § 4 [X.] Rn. 1, 10).

(b) Diese Verschwiegenheitspflicht kann aber - ausgehend von der gesetzgeberischen Zielsetzung - nicht als gleichwertig mit den Pflichten der nach § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] sozietätsfähigen [X.]erufe angesehen werden. Dies folgt zwar - entgegen der Auffassung der [X.]eklagten - nicht schon daraus, dass die Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 4 Satz 3 Nr. 2 [X.] unter einem [X.] steht. Denn hiermit sollen nur Fälle erfasst werden, in denen ausnahmsweise eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht geboten erscheint, "wenn deren Unterlassung zu Ergebnissen führen würde, die mit den Grundwerten der [X.] Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wären" (vgl. [X.]T-Drucks. 17/5335, [X.]). Allein diese Einschränkung könnte eine unterschiedliche [X.]ehandlung der [X.]erufsgruppen nicht rechtfertigen. Entscheidend sind demgegenüber folgende Gesichtspunkte, die auch einer Gleichwertigkeit der vom ehemaligen Sozius des [X.] auf dessen Veranlassung unterschriebenen privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung entgegenstehen:

(aa) Die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des [X.] ist weder berufsrechtlich im Rahmen der Aufsicht durch eine Kammer beziehungsweise durch die Möglichkeit berufsgerichtlicher Maßnahmen noch vor allem strafrechtlich abgesichert. Mediation - wie im Übrigen auch [X.]erufsbetreuung - gehören nicht zu den in § 203 Abs. 1 StG[X.] aufgeführten [X.]erufen. Der Mediator und der [X.]erufsbetreuer können auch nicht als "berufsmäßig tätige Gehilfen" des Rechtsanwalts (Sozius) im Sinne des § 203 Abs. 3 Satz 2 StG[X.] a.F. angesehen werden. Funktionell gleichgestellte Personen fallen nicht unter die Gehilfenregelung (vgl. nur [X.]/Pohlit in MünchKomm/StG[X.], [X.]d. 4, 2. Aufl., § 203 Rn. 122; [X.], StG[X.], 64. Aufl., § 203 Rn. 21a; [X.] in SK-StG[X.], [X.]d. IV, 9. Aufl., § 203 Rn. 49; [X.] in Kindhäuser/[X.]/Paeffgen, StG[X.], [X.]d. 2, 5. Aufl., § 203 Rn. 38; [X.] in [X.] Kommentar, StG[X.], [X.]d. 6, 12. Aufl., § 203 Rn. 81; siehe auch Ring, Anmerkung zum [X.]-Urteil in DStR 2017, 2246, 2247). Die Gehilfenregelung bezieht sich auf Personen, die in den organisatorischen und weisungsgebundenen [X.]ereich der vertrauensbegründenden Sonderbeziehung eingebunden sind, sodass etwa in einer Rechtsanwaltskanzlei das interne Personal (z.[X.] [X.]ürovorsteher, Rechtsanwaltsfachangestellte, Schreibkräfte) darunter fällt, nicht aber der Sozius oder vergleichbare Personen (vgl. [X.]/Pohlit, aaO Rn. 122, 125; [X.], aaO Rn. 21 f.; [X.], aaO Rn. 38 f.; [X.], aaO Rn. 78 ff.; siehe zum Gehilfenbegriff auch [X.] in [X.]eckOK StG[X.], § 203 Rn. 22, Stand. 1. August 2017; [X.]/Heger, StG[X.], 28. Aufl., § 203 Rn. 11b; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StG[X.], 29. Aufl., § 203 Rn. 64 f.). Dementsprechend wurde auch bereits in der Gesetzesbegründung zu § 203 StG[X.] ([X.]T-Drucks. 7/550 [X.]8) der erfasste Personenkreis als "Hilfspersonal" bezeichnet (vgl. auch [X.]GH, Urteil vom 10. August 1995 - [X.], NJW 1995, 2915, 2916: "Mitarbeiter", "Hilfskraft", "Personal"). Ferner wurde es im Rahmen der später aufgrund von Meinungsverschiedenheiten in der Anwaltschaft (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses vom 10. Oktober 2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, [X.]T-Drucks. 16/6634, [X.]) nicht Gesetz gewordenen [X.] zur Ausweitung der sozietätsfähigen [X.]erufe auf "vereinbare [X.]erufe" (vgl. § 59a Abs. 4 [X.]-E, [X.]T-Drucks. 16/3655, [X.]5) für erforderlich gehalten, § 203 Abs. 3 Satz 2 StG[X.] um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO [X.], 38, 83, 100).

Durch das [X.] bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung [X.] Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.] I 3618) ist § 203 Abs. 3, 4 StG[X.] neugefasst und über die berufsmäßig tätigen Gehilfen und die zur Vorbereitung auf den [X.]eruf tätigen Personen erweitert worden auf die Gruppe der "sonstigen Personen", die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Geheimnisträger "mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich ist". Ob hiervon Mediatoren/[X.]erufsbetreuer als Sozien (oder [X.]ürogemeinschaftler) erfasst sind, könnte nach dem Wortlaut, der an die Einbeziehung externer Dienstleister denken lässt und deren Einbeziehung auch Ziel des Gesetzes war (vgl. [X.]R-Drucks. 163/17, [X.]-3, [X.]egründung [X.]3 ff.), zweifelhaft sein, zumal der Gesetzgeber Folgeänderungen in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nur bezüglich dieses Personenkreises (§ 43e [X.]) und der beim Rechtsanwalt "beschäftigten" Personen bzw. diesen gleichstehenden Hilfspersonen (§ 43a Abs. 2 [X.]) vorgenommen hat. Ob im Hinblick auf die weitergehenden Ausführungen auf [X.]9 f. der [X.]egründung eine Auslegung im o.a. Sinn geboten ist, kann letztlich dahinstehen, da für die Prüfung des [X.]s nur die Rechtslage zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts maßgeblich ist.

([X.]) Auch steht weder dem Mediator (siehe dazu auch [X.], aaO Rn. 12; [X.] aaO) noch dem [X.]erufsbetreuer ein eigenes [X.] Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 [X.] und der daran anknüpfende Schutz bei [X.]eschlagnahmen (§ 97 [X.]) zu. Mediation und [X.]erufsbetreuung gehören nicht zu den in § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufen. Der Kläger verweist hierzu zwar auf § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., wonach den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-4 [X.] genannten Personen ihre "Gehilfen" gleichstehen und diese damit ein vom Hauptberufsträger abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht besitzen. Das [X.]undesverfassungsgericht hat insoweit in seinem [X.]eschluss vom 12. Januar 2016 (aaO Rn. 75) eine einfach-rechtliche Auslegung, wonach § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auf eine interprofessionelle Partnerschaft anwendbar sei, für möglich gehalten. Hiervon ist allerdings der Gesetzgeber bei Schaffung des § 59a [X.] nicht ausgegangen. Ziel der Regelung ([X.]T-Drucks. 12/4993 [X.]) war es unter anderem sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt beruflich als Sozien (u.a.) zusammenarbeitenden oder zumindest zusammen mit ihm in einem [X.]üro tätigen Angehörigen anderer [X.]erufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und dem damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrecht unterfallen. Dieses Ziel schien nur "gewährleistet" bei den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgeführten [X.]erufen. Dieser [X.]ewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass Angehörigen anderer [X.]erufe, soweit sie in der o.a. Form mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeiten, nicht bereits deshalb ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, weil sie alle als Gehilfen des Rechtsanwalts anzusehen sind.

Diese gesetzgeberische Auffassung kann im Rahmen des eingeschränkten verfassungsrechtlichen [X.] (s.o.) nicht beanstandet werden. Denn § 53a [X.] a.F. soll "Hilfspersonen" erfassen ([X.]T-Drucks. 1/3713, [X.], 48). Als solche versteht man üblicherweise nicht den gleichberechtigten Partner. Dementsprechend wurde es im Rahmen der [X.] zur Ausweitung der sozietätsfähigen [X.]erufe auf "vereinbare [X.]erufe" (vgl. § 59a Abs. 4 [X.]-E, [X.]T-Drucks. 16/3655 [X.]5) auch für erforderlich gehalten, § 53a [X.] a.F. um diesen Personenkreis ausdrücklich zu erweitern (aaO [X.]5, 38, 83, 84). Zwar wird (vgl. [X.]VerfG aaO) der Gehilfe im strafprozessualen Schrifttum als jemand bezeichnet, der eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der [X.]erufsausübung des Geheimnisträgers stehende Tätigkeit ausübt (siehe nur [X.] in [X.] Kommentar zur [X.], 7. Aufl., § 53a Rn. 2); auch ist ein soziales Abhängigkeitsverhältnis nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. [X.] in [X.]eckOK [X.], § 53a Rn. 2). Dies bedeutet aber lediglich, dass nur mittelbar mit der [X.]erufstätigkeit des Rechtsanwalts verbundene Personen (vgl. [X.] aaO, der insoweit u.a. den Hausmeister und die Reinigungskraft erwähnt) nicht erfasst sind, während es umgekehrt (vgl. [X.] aaO) für das [X.]estehen des abgeleiteten Zeugnisverweigerungsrechts nicht notwendig ist, dass die Person berufsmäßig (z.[X.] als Angestellte) im Anwaltsbüro tätig und insoweit von dem Geheimnisträger als ihrem Arbeitgeber sozial abhängig ist. "Gehilfe" meint jedoch - nicht anders als bei § 203 StG[X.] - eine vom Hauptberufsträger hinzugezogene Hilfsperson, eine [X.]ezeichnung, die auf eine funktionell gleichgestellte Person schwerlich zutrifft. Letztere kann das Zeugnis an sich nur verweigern, wenn ihr ein eigenes Recht nach § 53 [X.] zusteht. Deshalb werden im strafprozessualen Schrifttum bei der [X.]eschreibung des Personenkreises, dem ein vom "[X.]erufsherrn" (Rechtsanwalt) abgeleitetes und damit nach § 53a Abs. 1 Satz 2 [X.] von dessen Entscheidung abhängiges Zeugnisverweigerungsrecht als "Gehilfe" zusteht, zwar z.[X.] das [X.] und nicht als Rechtsanwalt zugelassene juristische Mitarbeiter, nicht aber andere Rechtsanwälte angeführt; bezüglich letzterer wird vielmehr auf § 53 [X.] verwiesen (vgl. etwa [X.] in [X.]/Schluckebier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 53a Rn. 2, 7; [X.], aaO Rn. 1, 6; [X.]/[X.]ertheau in Löwe/[X.], [X.], [X.]d. 2, 26. Aufl., § 53a Rn. 1, 5; [X.] in [X.], [X.], 60. Aufl., § 53a Rn. 1, 4; [X.], aaO Rn. 3; siehe auch [X.]T-Drucks. 1/3713 [X.] zum beigezogenen oder untergeordneten Arzt; vgl. auch Ring aaO).

Soweit im Schrifttum streitig diskutiert wird, inwieweit vom [X.]erufsträger hinzugezogene selbständig Tätige als Gehilfen angesehen werden können (vgl. nur [X.], aaO Rn. 4; [X.], aaO Rn. 3; [X.]/[X.]ertheau, aaO Rn. 2 ff.; [X.] in [X.], aaO Rn. 2a; [X.] aaO), betrifft dies andere als die von § 59a [X.] erfassten Sachverhalte. Eine extensive Auslegung, wonach funktionell gleichstehende Personen (Sozien), soweit sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 [X.] haben, als Gehilfen nach § 53a [X.] a.F. anzusehen sind, wäre auch nur schwer mit dem Grundsatz zu vereinbaren, wonach gesetzliche [X.]estimmungen über den zeugnisverweigerungsberechtigten Personenkreis im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer besonderen Legitimation bedürfen (vgl. nur [X.]VerfGE 33, 367, 383; 38, 312, 321; 77, 65, 76; 129, 208, 260) und deshalb im Zweifel eher eng auszulegen sind (siehe auch [X.] in [X.], aaO § 53 Rn. 2, § 53a Rn. 2a). Eine Ausdehnung des [X.] in § 53a [X.] a.F. müsste folgerichtig auch Auswirkungen auf die Auslegung des [X.] in § 203 Abs. 3 StG[X.] a.F. haben, was ebenfalls unter verfassungsrechtlichen Aspekten bedenklich wäre. Denn das [X.]estimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, den Wortlaut von [X.] so zu fassen, dass die Normadressaten grundsätzlich bereits anhand dieses Wortlauts voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist (vgl. nur [X.]VerfGE 126, 170, 195 mwN).

Durch § 53a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung [X.] Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.] I 3618, 3619) sind den [X.]erufsgeheimnisträgern die Personen gleich gestellt worden, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken (siehe dazu [X.]R-Drucks. 163/17 [X.]egründung [X.]8 i.V.m. [X.]T-Drucks. 18/9521 [X.], 233). Insoweit gilt bezüglich der Frage der Einbeziehung von Mediatoren/[X.]erufsbetreuern als Sozien (oder [X.]ürogemeinschaftlern) letztlich nichts anderes als zu § 203 StG[X.] ausgeführt.

(cc) Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass bei Mediatoren und [X.]erufsbetreuern zum maßgeblichen Zeitpunkt ein den sozietätsfähigen [X.]erufen vergleichbares Maß an Verschwiegenheit gesichert war. Das Sozietätsverbot war insoweit erforderlich, da es an einem gleich wirksamen (aber weniger belastenden) Mittel fehlte.

cc) Der [X.] vermag auch nicht festzustellen, dass der Eingriff unangemessen ist, weil bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

(1) Die Wahrung der Verschwiegenheit zählt zu den zentralen Grundlagen der anwaltlichen Tätigkeit. Ihr Schutz trägt zu einer funktionsfähigen Rechtspflege bei und ist insoweit nicht nur im Interesse der Mandanten, sondern auch im Allgemeininteresse geboten (vgl. nur [X.]VerfGE 141, 82 Rn. 49 ff.). Das Interesse eines Rechtsanwalts, seinen [X.]eruf gemeinsam mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer auszuüben, kann demgegenüber keinen vorrangigen Schutz beanspruchen. In diesem Sinn hat das [X.]undesverfassungsgericht (aaO Rn. 56) ausdrücklich bestätigt, dass der Gesetzgeber solche [X.]erufe von der gemeinschaftlichen Ausübung ausschließen kann, für die ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit nicht gesichert erscheint. Eine Öffnung des [X.] der sozietätsfähigen Personengruppen auf weitere [X.]erufe ist daher verfassungsrechtlich nur insoweit geboten, als diese insbesondere einer strafrechtlich und strafprozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterfallen und damit ein vergleichbares Schutzniveau mit den in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] erfassten [X.]erufsgruppen vorhanden ist (vgl auch v. [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59a [X.] Rn. 7; [X.]/[X.], Anw[X.]l. 2016, 211, 213). Denn der Mandant, der sich einem Rechtsanwalt anvertraut, muss sichergehen können, dass durch eine berufliche Zusammenarbeit mit anderen [X.]erufsgruppen der strafrechtliche und strafprozessuale Schutz der Vertraulichkeit keine Lücken bekommt. Dieser Schutz war bei Mediatoren und [X.]erufsbetreuern nicht gewährleistet. Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von [X.] wegen gehalten, auf ein Sozietätsverbot zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung durch alle Sozien vorzuschreiben beziehungsweise entsprechende [X.]egleitregelungen - ähnlich § 30 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 33 Abs. 2 [X.] (siehe dazu [X.]VerfG, aaO Rn. 70) - zu schaffen.

(2) Dass der Schutz auch bei den sozietätsfähigen [X.]erufen nicht lückenlos ist, macht die gesetzliche Regelung nicht unangemessen. Der Hinweis des [X.] auf die Ausführungen des [X.]undesverfassungsgerichts (aaO Rn. 67 ff.) geht insoweit fehl. Das [X.]undesverfassungsgericht hat - nachdem es zuvor (aaO Rn. 59 ff.) festgestellt hat, dass auch Ärzte und Apotheker in vergleichbarer Weise wie Rechtsanwälte und andere sozietätsfähige [X.]erufe zur strafrechtlich abgesicherten Verschwiegenheit verpflichtet sind und insoweit das Sozietätsverbot nicht erforderlich sei - ausgeführt, dass sich das Sozietätsverbot auch nicht damit rechtfertigen lasse, dass die Möglichkeit bestehe, dass Ärzte und Apotheker im Rahmen einer interprofessionellen Sozietät der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangten, bezüglich derer sie keiner Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Das [X.]undesverfassungsgericht hat diese Gefahr als gering angesehen und in diesem Zusammenhang unter anderem darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber selbst bei den sozietätsfähigen [X.]erufen dieser Gefahr keine [X.]edeutung beigemessen habe.

Insoweit geht es jedoch um die [X.]ewertung einer Ausnahmekonstellation. Denn da bei einer (mono- wie auch interprofessionellen) Sozietät grundsätzlich alle Sozien in das Mandatsverhältnis einbezogen sind und insoweit, auch wenn sie nicht Sachbearbeiter sind, der Verschwiegenheitspflicht unterliegen und ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (vgl. nur [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 59a [X.] Rn. 79; [X.] in [X.]/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 43a Rn. 76; Träger in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 43a Rn. 21, § 59a Rn. 73; siehe [X.] in [X.]/Offermann-[X.]urckart/vom [X.], Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26), sind Fälle selten, in denen ein Sozius der Geheimhaltung unterliegende Kenntnisse erlangt, bezüglich derer er keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Ein solcher Ausnahmefall kann deshalb nicht genügen, um eine Sozietät zu verbieten, wenn bei dieser ansonsten regelmäßig ein ausreichendes Maß an Verschwiegenheit gewährleistet ist. Gerade dies ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - bei einer Sozietät mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer aber nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass der Eingriff unverhältnismäßig ist, weil der Gesetzgeber, soweit er diese [X.]erufe nicht in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] aufgenommen hat, den ihm zustehenden gesetzgeberischen Spielraum überschritten hätte.

2. Der [X.] vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erstreckung des (verfassungsmäßigen) Verbots einer Sozietät mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer auf entsprechende [X.]ürogemeinschaften in § 59a Abs. 3 [X.] verfassungswidrig wäre.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten freien [X.]erufsausübung gehört auch die Freiheit, sich mit Angehörigen anderer [X.]erufe zu einer [X.]ürogemeinschaft zusammenzuschließen. Ein solcher Eingriff darf deshalb ebenfalls nur auf gesetzlicher Grundlage und unter [X.]eachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Hierzu ist aus Sicht des [X.]s in Ergänzung der Ausführungen zur Sozietät ([X.]) Folgendes anzumerken:

a) Zwar unterscheidet sich eine [X.]ürogemeinschaft von einer Sozietät. Erstere stellt nur eine [X.]etriebsgemeinschaft mit gemeinsam genutzten Sach- und Personalmitteln dar. Seinen [X.]eruf übt jeder [X.]ürogemeinschaftler dagegen getrennt und eigenständig aus. Hieraus folgt, dass ein Rechtsanwalt, der mit einem anderen Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen [X.]erufs eine [X.]ürogemeinschaft gründet, auch diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (vgl. nur [X.], aaO § 43a Rn. 84; Träger, aaO § 43a Rn. 21a; [X.], aaO § 5 Rn. 26 und [X.]randi in [X.]/Offermann-[X.]urckart/vom [X.], aaO § 9 Rn. 176; siehe auch [X.], NJW 2008, 3529, 3530, 3531, 3533; anders Kleine-Cosack, [X.], 7. Aufl., § 43a Rn. 78, der unter Hinweis u.a. darauf, dass [X.]ürogemeinschaften erlaubt seien und sich in diesen die Verschwiegenheit sowieso nicht wahren lasse, eine entsprechende Pflicht verneint).

Allein dies führt aber nicht dazu, dass ein Verbot als nicht erforderlich beziehungsweise die gegenteilige Einschätzung des Gesetzgebers als verfassungsrechtlich "fehlsam" (s.o.) angesehen werden kann. Denn aufgrund der räumlichen und personellen Zusammenarbeit in einer [X.]ürogemeinschaft ist durch die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts allein nicht gewährleistet, dass der [X.]ürogemeinschaftler keine Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Informationen erhält beziehungsweise sich solche nicht beschaffen kann (vgl. zur Gefahrensituation bei einer [X.]ürogemeinschaft nur Träger aaO; v. [X.] in [X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., vor § 59a [X.] Rn. 6; siehe auch [X.], [X.]eschluss vom 25. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 42/04, NJW 2005, 2692, 2693, wonach die [X.]ürogemeinschaft besondere Anforderungen an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht stellt). Dass eine [X.]ürogemeinschaft, worauf klägerseits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, lediglich der Kostenverteilung unter den [X.]eteiligten diene, ändert nichts an dieser Gefahrenlage. Denn durch die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten (einschließlich der Technik) und das gemeinsame Personal bestehen zwischen den Mitgliedern einer [X.]ürogemeinschaft genügend [X.]erührungspunkte, die die Möglichkeit der Kenntnisnahme von geheimhaltungsbedürftigen Umständen aus dem Arbeitsbereich des jeweils anderen begründen. Soweit der Kläger unter [X.]ezugnahme auf den [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 ([X.]VerfG, NJW 2003, 2520, 2521) anmerkt, dass einer Gefährdung der Geheimhaltung bereits durch räumliche Trennung entgegengewirkt werden kann, findet eine solche in einer [X.]ürogemeinschaft üblicherweise nicht statt. Auch der Kläger selbst nutzt die Räumlichkeiten in der [X.] gemeinsam mit seinem [X.]ürogemeinschaftler [X.]  . Eine solche [X.]ürogemeinschaft ist im Hinblick auf das Geheimhaltungsbedürfnis des Mandanten oftmals sogar problematischer als eine Sozietät. Denn während in dieser die Kenntniserlangung durch einen anderen Sozius als den Sachbearbeiter von der Mandatserteilung an die Sozietät abgedeckt wird, kann bei der [X.]ürogemeinschaft nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Mandant des Rechtsanwalts damit einverstanden ist, dass der [X.]ürogemeinschaftler Kenntnis von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen erhält.

Nicht anders als bei der Sozietät (s.o.) steht dem Gesetzgeber auch hier kein anderes gleich wirksames Mittel zum Schutz der Verschwiegenheit zur Verfügung. Insoweit war der Gesetzgeber auch nicht von [X.] wegen gehalten, auf ein Verbot der [X.]ürogemeinschaft zwischen einem Rechtsanwalt und einem Mediator/[X.]erufsbetreuer zu verzichten und sich stattdessen zum Schutz der Vertraulichkeit damit zu begnügen, die Abgabe einer privatrechtlichen Verschwiegenheitserklärung vorzuschreiben. Unter [X.]erücksichtigung des verfassungsrechtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und [X.] des Gesetzgebers ist die Regelung insoweit nicht zu beanstanden.

b) Der [X.] kann auch nicht feststellen, dass der Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit unangemessen und insoweit die Grenze der Zumutbarkeit überschritten ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, ob die vom Gesetzgeber zu Recht als regelungsbedürftig angesehene Gefahrenlage nicht bei allen [X.]ürogemeinschaften vorliegt, unabhängig davon, welchen [X.]eruf die ihr angehörenden Personen ausüben. Denn die Verschwiegenheitspflicht ist berufsbezogen. So bezieht sich etwa die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] "auf alles, was ihm in Ausübung seines [X.]erufes bekannt geworden ist." Während bei dem Zusammenschluss zu einer gemeinsamen [X.]erufsausübung in einer Sozietät dieser [X.]erufsbezug bezüglich aller Mandate der Sozietät grundsätzlich gegeben ist (nichts anderes gilt bei einer interprofessionellen Sozietät, so etwa bei der Pflicht zur Verschwiegenheit des Steuerberaters nach § 57 Abs. 1 St[X.]erG), könnte der [X.]erufsbezug bei einer [X.]ürogemeinschaft zweifelhaft sein, da hier gerade keine gemeinsame [X.]erufsausübung stattfindet. Insoweit wird im Schrifttum teilweise die Auffassung vertreten, dass im Rahmen einer [X.]ürogemeinschaft zwischen zwei Rechtsanwälten die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] (mit den o.a. berufs- und strafrechtlichen sowie strafprozessualen Absicherungen) bezüglich der Mandate des jeweils anderen [X.]ürogemeinschaftlers nicht besteht, sondern dieser nur privatrechtlich durch Vertrag (ohne die o.a. Absicherungen) zum Schweigen verpflichtet werden kann (vgl. [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 59a [X.] Rn. 100 f.; [X.] in [X.]/Prütting, aaO § 59a Rn. 158 f.; v. [X.], aaO § 59a [X.] Rn. 43 ff.; siehe auch [X.], aaO S. 3531, 3533). Der Gesetzgeber hat dies allerdings anders gesehen. Er ist davon ausgegangen, dass auch bei einer [X.]ürogemeinschaft zwischen den sozietätsfähigen und nicht sozietätsfähigen [X.]erufen bezüglich der gesetzlich erstrebten Ziele, vor allem der Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, Unterschiede bestehen. Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]) ausdrücklich: "Im Interesse des rechtsuchenden Publikums kommen für eine [X.]ürogemeinschaft mit Rechtsanwälten nur die genannten Angehörigen der anderen rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden [X.]erufe in [X.]etracht. Es ist sicherzustellen, dass die mit dem Rechtsanwalt in einem [X.]üro tätigen Angehörigen anderer [X.]erufe in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.]eschlagnahmeverboten unterfallen. Gewährleistet ist dies bei den genannten [X.]erufen, die zudem der Aufsicht durch ihre eigenen [X.]erufskammern, durch gleichfalls verpflichtete Kollegen also, unterliegen". Dieser [X.]ewertung liegt erkennbar die Annahme zugrunde, dass der notwendige [X.]erufsbezug - wie in § 43a Abs. 2 Satz 2 [X.] und entsprechend im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bei anderen sozietätsfähigen [X.]erufen vorausgesetzt - auch in einer [X.]ürogemeinschaft gegeben ist, d.h. etwa ein Rechtsanwalt, der sich mit einem anderen Rechtsanwalt zu einer [X.]ürogemeinschaft zusammenschließt und im Rahmen der [X.]ürogemeinschaft Informationen über die Mandate des anderen Rechtsanwalts erlangt, diese berufsbezogen erhält. Diese Auffassung des Gesetzgebers kann jedenfalls von [X.] wegen nicht beanstandet werden. Ein solches Verständnis des [X.]erufsbezugs wird zudem auch im Schrifttum vertreten. Danach ist für den [X.]erufsbezug die [X.]egründung einer [X.]ürogemeinschaft ausreichend. Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem anderen Rechtsanwalt in einer [X.]ürogemeinschaft zusammen, sind Informationen, die einer der beiden aufgrund der Gegebenheiten der [X.]ürogemeinschaft über Mandate des anderen erhält, als berufsbezogene Informationen anzusehen, bezüglich derer er einer eigenen Verschwiegenheitspflicht unterliegt (so [X.] in [X.]/Prütting, aaO § 43a Rn. 85; Träger in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 43a Rn. 21a; [X.] in [X.]/Offermann-[X.]urckart/vom [X.], Praxishandbuch Anwaltsrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 26).

Abgesehen davon hat der [X.] erhebliche Zweifel, ob sich der Kläger überhaupt darauf berufen könnte, dass die Gefährdungssituation bei einer [X.]ürogemeinschaft mit einem Mediator und [X.]erufsbetreuer nicht grundsätzlich anders sei als bei einer [X.]ürogemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder dem Angehörigen eines anderen sozietätsfähigen [X.]erufs. Denn der Kläger könnte kaum als eigene Grundrechtsverletzung geltend machen, dass der Gesetzgeber ihm bei [X.] Umsetzung seiner Ziele nicht nur eine [X.]ürogemeinschaft mit einem Mediator oder [X.]erufsbetreuer, sondern [X.]ürogemeinschaften in weiterem Umfang hätte verbieten müssen, letzteres aber aufgrund einer Fehleinschätzung irrtümlich übersehen habe. Zwar darf argumentativ zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 12 Abs. 1 GG eine bestimmte Gefahrenlage nicht herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber bei anderen vergleichbaren [X.]erufen eine solche Gefährdung bewusst in Kauf genommen, d.h. diese Gefahrenlage insoweit als nicht relevant angesehen hat (vgl. [X.]VerfGE 141, 82 Rn. 69, 74, 79 ff.). Um einen solchen Fall geht es hier aber nicht.

Ob an der verfassungsrechtlichen [X.]ewertung des § 59a Abs. 3 [X.] auch unter der Geltung des [X.] bei der Mitwirkung Dritter an der [X.]erufsausübung [X.] Personen vom 30. Oktober 2017 ([X.] I 3618) festgehalten werden kann, spielt für das Verfahren aus zeitlichen Gründen (s.o.) keine Rolle.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser          

      

Lohmann          

      

Seiters

      

[X.]raeuer          

      

Kau          

      

Meta

AnwZ (Brfg) 32/17

29.01.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 16. Juni 2017, Az: AGH 16/16 (I 9)

§ 59a Abs 1 S 1 BRAO, § 59a Abs 3 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.01.2018, Az. AnwZ (Brfg) 32/17 (REWIS RS 2018, 14879)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14879

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 32/17 (Bundesgerichtshof)


1 BvL 6/13 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Zulässigkeit von Partnerschaftsgesellschaften von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern - § 59a Abs 1 …


AnwZ (Brfg) 3/20 (Bundesgerichtshof)

Anwaltliches Berufsrecht: Gemeinschaftliche Berufsausübung eines Hochschullehrers mit einer Rechtsanwaltssozietät


BayAGH III - 4 / 1/16 (Anwaltsgerichtshof München)

Belehrender Hinweis mit Blick auf Kanzleipflichtverstoß und Zweitberuf als Kaufmann im Immobilienwesen


II ZB 7/11 (Bundesgerichtshof)

Partnerschaftsregistersache: Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung des Verbots der beruflichen Verbindung von Rechtsanwälten mit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

II ZB 7/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.