Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5753

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZB 7/11

vom

16. Mai 2013

in der Partnerschaftsregistersache

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2
-

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2013 durch den [X.] [X.] Prof.
[X.], die [X.]in
Caliebe
und die [X.]
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
beschlossen:

I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
[X.]
Es wird eine Entscheidung des [X.] zu
folgender Frage eingeholt:
Ist § 59a Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 12. Dezember 2007 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar?

Gründe:

A.
Der Beschwerdeführer zu 1 ist Rechtsanwalt, die Beschwerdeführerin zu
2 ist Ärztin und Apothekerin. Sie gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft iur. W.

W. H.

, Rechtsanwalt, Prof.
Dr. med. Dr. rer. nat. M.

V. A.

, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Pbeim Amtsgericht zur Eintragung ins Partnerschaftsregister an. Zum [X.]
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der Partnerschaft ist die Ausübung des selbständigen
Berufes des Rechtsan-walts durch den Partner Dr. W.

W. H.

und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M.

V. A.

. Die Partnerin Dr. Dr. M.

V. A.

wird jedoch nur gutachterlich und beratend tätig; sie übt in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen aus, noch betreibt sie in

Das Amtsgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Das Beschwerde-gericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde [X.]. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister fort.
B.

Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszusetzen. Nach Überzeugung des Senats ist zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] eine Entscheidung des [X.] einzuholen.
I.
Das Beschwerdegericht ([X.], [X.], 1413) hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Eintragung stehe die abschließende Regelung des (§ 1 Abs. 3 [X.] i.V.m.) § 59a [X.] entgegen, in der der Beruf des Arztes und des Apothekers nicht aufgeführt sei. Eine erweiternde Auslegung komme nicht in Betracht; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Verfassungsrecht-liche Bedenken gegen diese Vorschrift bestünden nicht. Als Berufsausübungs-regelung verstoße sie nicht gegen Art. 3, 9 oder 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil die Einschränkung der Sozietätsfähigkeit durch vernünftige Gründe des 2
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allgemeinen Wohls gerechtfertigt und in Ausmaß und Auswirkungen zumutbar sei. Sie sei auch verhältnismäßig. Wegen der besonderen Pflichten eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, seiner besonderen [X.] und der besonderen Regelungen zum Abhörschutz sei die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit gerechtfertigt. Eine Zusammenar-beit sei nicht vollständig ausgeschlossen, denn es bestünde die Möglichkeit einer Kooperation nach der Berufsordnung für Rechtsanwälte ([X.]). Die An-wendung der Dienstleistungsrichtlinie der [X.] (Richtlinie 2006/123 [X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, [X.]. L 376 v. 27.12. 2006, [X.]

Dienstleistungsrichtlinie) auf den vorliegenden Sachverhalt erscheine bereits fraglich. Unabhängig davon finde deren Anwendbarkeit ihre Grenzen in der Auslegungsfähigkeit und Ergänzungsfähigkeit des nationalen Rechts und könne nicht zu einer Auslegung contra legem führen.

[X.]
Die Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] insofern verfassungsgemäß ist, als sie die berufliche Verbindung von Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und mit Apothekern

im Gegensatz zu einer solchen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirt-schaftsprüfern und vereidigten [X.]

nicht zulässt, ist für die Entschei-dung des Rechtsstreits erheblich. Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] versagt (1.). Die Vorschrift des §
59a Abs. 1 [X.] ist nach herkömmli-cher Auslegung unter Berücksichtigung des Wortlauts, der [X.]
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schichte, des gesetzgeberischen Willens und ihres Sinns und Zwecks

wie vom Beschwerdegericht zutreffend zugrunde gelegt

als abschließende Aufzählung derjenigen Berufe zu verstehen, mit deren Angehörigen sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen (2.). § 59a [X.] ist we-der von Verfassungs wegen oder aus Gründen des Rechts der [X.] abweichend auszulegen (3.) noch aufgrund vorrangigen [X.] Rechts nicht anwendbar (4.). Ebenso wenig ist die Sache zwingend zur Vor-abentscheidung nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der [X.] vorzulegen (5.).
1.
Der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg nicht schon ohne Rücksicht auf die Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] versagt.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und nach § 71 FamFG sowohl rechtzeitig als auch ordnungsgemäß eingelegt.
b)
Die Rechtsbeschwerde wäre begründet und das Amtsgericht hätte die Partnerschaftsgesellschaft der [X.] eintragen müssen, wenn §
59a Abs. 1 [X.] insoweit verfassungswidrig wäre, als diese Vorschrift eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern nicht zulässt. Sie wäre unbe-gründet, wenn §
59a Abs. 1 [X.] insoweit verfassungsgemäß wäre. Sie ist nicht schon aus anderen Gründen ohne Rücksicht auf § 59a Abs. 1 [X.] un-begründet.
[X.]) Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Recht für zulässig gehalten, sie war insbesondere nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und wurde innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt.
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[X.]) Das Beschwerdegericht
hat, ausgehend von seiner Rechtsauffas-sung der Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 [X.], die Beschwerde [X.] für unbegründet gehalten.
[X.]) Die Beschwerde wäre nicht ohnehin aus anderen Gründen unbe-gründet gewesen. Wäre § 59a Abs. 1 [X.] nicht anwendbar, soweit eine Partnerschaft mit Ärzten und Apothekern ausgeschlossen wird, hätte das Amts-gericht die Partnerschaftsgesellschaft der Beschwerdeführer eintragen müssen.
Die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Eintragung nach dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
vom 25.
Juli 1994, [X.] [X.]
1744

[X.]) sind erfüllt. Insbesondere
stehen der Eintragung weder die Ausge-staltung und der Gegenstand der angemeldeten Partnerschaft noch der [X.] entgegen, dass sich die Beschwerdeführerin zu 2 als Ärztin und Apothe-kerin beteiligen will; auch greifen Bedenken nach § 2 [X.], § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaft nicht durch.
(1) Die angemeldete
Partnerschaft stellt eine Gesellschaft dar, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus (vgl. §
1 Abs.
1 Satz
1 und Satz 2 [X.]).
(a) Nach dem Inhalt der beantragten Eintragung handelt es sich um eine interprofessionelle

(Name), deren Gegenstand die Ausübung des selbständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den [X.] zu 1 und der Ärztin und Apothekerin durch die [X.]in zu 2 ist, wobei letztere nur gutachterlich und beratend tätig werden und in der Partnerschaft weder die Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben soll (Nr. 2 des Eintragungsantrags).
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(b) Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes und diejenige des Rechtsanwalts gehören zu den in §
1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich aufge-führten Beispielen für die Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Geset-zes. Die Tatsache, dass die [X.]in zu 2 in der [X.] nur gutachterlich und beratend tätig werden soll, steht ihrer Eignung als Partnerin im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 [X.] nicht entgegen.
Die selbständige Ausübung des Berufs des Arztes setzt nicht voraus, dass die Heilkunde auch in Form der Heilbehandlung ausgeübt wird. Die gut-achterliche und fachlich beratende Tätigkeit des Arztes stellt ebenso eine selb-ständige Ausübung dieses Berufes dar ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 1 [X.] Rn. 50 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
1 Rn. 40). [X.] unterliegt auch der nur gutachterlich tätige Arzt grundsätzlich der nach §
203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht ([X.], Urteil vom 28. Oktober 1992

3 [X.], [X.]St 38, 369, 370
f.),
und das [X.] nach §
383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO umfasst grundsätzlich alle Tatsachen, deren Kenntnis der Arzt als ärztlicher Sachverständiger erlangt hat ([X.], Urteil vom 14. November 1963

[X.], [X.]Z 40, 288, 293
f.). Das kommt auch in §
23c der (Muster-)Berufsordnung für die in [X.] tätigen Ärztinnen und Ärzte

[X.] 1997 (in der Fassung der Beschlüsse des 114.
Deutschen Ärztetages 2011, in [X.] ab 3. Juni 2011) zum Ausdruck, nach der es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist,

den in § 23b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammen zu arbeiten, auch

ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts

die [X.] in ihrer Stellungnahme aus der Sicht des Be-rufsrechts der Ärzte keine Einwendungen gegen die Eintragung der [X.]sgesellschaft erhoben.
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(c) Auch die Ausübung
des selbständigen Berufs des Apothekers stellt jedenfalls bei
nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Aus-übung eines Freien Berufs im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] dar.
Zwar findet sich der Beruf des Apothekers nicht unter den ausdrücklich benannten Beispielen
des §
1 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Nach §
1 Abs. 2 Satz 2 Berufs im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Die selbständige Ausübung des Berufs des Apothekers stellt, jedenfalls dann, wenn keine Apo-theke betrieben, sondern eine gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird, die Ausübung eines solchen ähnlichen Berufs dar.
Der nur gutachterlich
und beratend ausgeübte [X.] ist den in §
1 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausdrücklich aufgeführten Berufen als ein akademi-scher Heilberuf ähnlich. Die Ähnlichkeit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der nicht ausdrücklich genannte Beruf mit einem der Katalogberufe in [X.] vergleichbar ist, wobei auf die für die Freiberuflichkeit typi-schen Merkmale abzustellen und ein wertender Vergleich anzustellen ist
([X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., §
1 Rn. 75; [X.]/[X.], 5. Aufl., §
1 [X.] Rn. 66 ff.; vgl. auch [X.], [X.], 100 [X.] zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
§ 1 Abs.
2 Satz 1 [X.] definiert die Freien Berufe als Berufe, die im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der [X.] und der Allgemeinheit zum Inhalt haben. Diese Voraussetzungen er-füllt auch der Beruf des Apothekers, wenn er durch gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit ausgeübt wird. Grundlage ist eine Hochschulausbildung; es 18
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werden persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistun-gen höherer Art erbracht, die im Interesse des Auftraggebers und

mittelbar

auch im Interesse der Allgemeinheit (Volksgesundheit) liegen. Ähnlichkeit in den wesentlichen Punkten besteht

unter Berücksichtigung der hier relevanten gutachterlichen und fachlich beratenden Berufsausübung

danach [X.] mit den anderen Heilberufen, vor allem dem des Arztes, sowie mit dem des [X.]. Weiter besteht eine Nähe zum
Beruf des hauptberuflichen Sachverständigen.
Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber [X.] von der Aufnahme des [X.]s in den Katalog des §
1 Abs.
2 Satz 2 [X.] abgesehen hat, weil er, ohne die Freiberuflichkeit des [X.] in Frage stellen zu wollen, den berufsrechtlichen Vorschriften Vorrang einräumen und der Vorschrift des §
8 [X.] Rechnung tragen wollte, nach der eine Apotheke von mehreren nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts oder einer offenen Handelsgesellschaft betrieben werden darf (vgl. Begr. [X.], BT[X.]. 12/6152, [X.]0).
Zwar wird deshalb der Apotheker auch vom Schrifttum überwiegend nicht zu den partnerschaftsfähigen Berufen gezählt ([X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, §
1 [X.] Rn.
25; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
1 [X.] Rn.
43, 79; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 36, 48; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., §
1 Rn.
36; [X.], [X.], §
1 Rn.
11: ähnlicher Beruf). Gesetzgeber und Schrifttum stellen hierbei aber auf den Betrieb einer Apotheke und nicht auf die gutachterliche und fachlich beratende Tätigkeit eines Apothekers ab. [X.] für einen solchen Fall der nichtgewerblichen Betätigung ist der Apotheker S.d. §
1 Abs. 2 Satz 2 [X.] anzusehen, ohne dass dieser Auslegung der gesetzgeberische Wille entgegenstünde.

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Entsprechend hat auch

ausweislich der Feststellungen im Beschluss des Amtsgerichts

die [X.] Landesapothekenkammer in ihrer Stellung-nahme aus apothekenrechtlicher Sicht gegen die Eintragung der [X.]sgesellschaft keine Einwendungen erhoben.
(2) Der Eintragung stehen keine Einwände nach §
2 [X.], § 18 Abs. 2 HGB gegen den Namen der Partnerschaftsgesellschaft entgegen.
Der Einwand der [X.], der beabsichtigte iur. W.

W. H.

, Rechtsanwalt, Prof. Dr. med. Dr.
rer. nat. M.

V. A.

, Ärztin und Apothekerin, interprofessionelle Partnerschaft für das Recht deerwecke den Eindruck, dass Heilkunde und Heilfürsorge neben Rechtsberatung angeboten und die Ärztin und Apothekerin ihrerseits Mandatsverträge anneh-men und rechtsberatend tätig sein würde, ist nicht begründet. Maßgeblich ist, wie die Verkehrsauffassung, nämlich der durchschnittliche Angehörige des an-gesprochenen Personenkreises den Namen bei verständiger Würdigung ver-steht (siehe [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 35
ff. [X.]). Der durchschnittliche Angehörige des angesprochenen [X.] erhält bei verständiger Würdigung aber nicht den Eindruck, dass ihm eine interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und Apo-thekers auch Heilkunde und Heilfürsorge anböte oder dass ihm durch einen Arzt und oder Apotheker Rechtsrat erteilt werde. Vielmehr geht er bei [X.] Würdigung davon aus, dass jede der beteiligten Professionen sich im Rahmen der eigenen beruflichen Befähigung und Befugnisse zur [X.] des
Gegenstands der Partnerschaft einbringt.

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2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht §
59a Abs. 1 [X.] als ab-schließende Aufzählung derjenigen Berufe verstanden, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer [X.] verbinden darf.
a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie [X.] ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich ge-genseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Geset-zes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte [X.] deutlich, der sich der [X.] nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die inten-dierte [X.] bezogen auf den konkreten Fall

auch unter ge-wandelten Bedingungen

möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In [X.]m Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm
in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der [X.] des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche [X.] dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Geset-zes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht [X.] dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen
Norm auch an-dere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich 26
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eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein [X.] gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (vgl. [X.], Urteil vom 19. März 2013

2
BvR
2628/10, 2883/10, 2555/11, [X.], 1058 Rn. 66 [X.]).
b) Die in § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Aufzählung bestimmter, der Beteiligung
an einer interprofessionellen [X.] mit a-rakter; ein entsprechender
Zusammenschluss mit Angehörigen anderer freier Berufe ist dem Rechtsanwalt nicht gestattet. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut ([X.]), der Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen ([X.]) sowie dem Sinn der Vorschrift ([X.]).
[X.]) Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt, dass sich Rechtsanwälte mit anderen als den in § 59a Abs. 1 [X.]
aufgezählten Berufen nicht zur [X.] Berufsausübung
verbinden dürfen. Dies ergibt sich aus der Kombi-e-res kann

entgegen der Rechtsbeschwerde

auch nicht daraus abgeleitet wer-den, dass es an einem einschränkenden Zusatz fehlt, wie etwa dem in der ver-gleichbaren Regelung von § 9 Abs. 1 und

Umstand, dass der abschließende Charakter der Aufzählung in vergleichbaren berufsrechtlichen Vorschriften grammatisch verstärkt geregelt ist, nimmt dem Wortlaut des §
59a Abs. 1 [X.] nicht seine Klarheit. Es handelt sich nicht le-diglich

wie die Rechtsbeschwerde meint

um einen Hinweis des Gesetzge-bers, dass er die Zusammenarbeit mit den in §
59a Abs.
1 [X.] genannten freien Berufen als anwaltstypisch ansieht.

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[X.]) Ein anderes Verständnis ist vor dem Hintergrund der Entstehungsge-schichte dieser Vorschrift und der jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen ausgeschlossen.
Bis zur gesetzlichen Regelung durch das [X.] und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] [X.] 2278) sah man das grundsätzliche Verbot interprofessioneller [X.] von Rechtsanwälten nicht nur in § 30 der Standesrichtlinien (Richtlinien gemäß §
177 Abs. 2 Nr.
2 [X.] a.F.) geregelt, wonach der Rechtsanwalt mit Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, nicht aber mit Angehö-rigen anderer Berufe eine Sozietät eingehen durfte, sondern leitete es direkt aus §
43 [X.]
im Zusammenhang mit dem sich aus den einzelnen Vorschrif-ten der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 1, 2, 7 Nr. 8, §
14 Nr. 9) und deren [X.] ergebenden Berufsbild her (vgl. [X.], NJW-RR 1995, 1017, 1018; [X.]/[X.], [X.], 1993, Rn.
30). Maßgebliche Gesichtspunkte für die Zulässigkeit einer [X.] eines Rechtsanwalts mit anderen Berufsgruppen seien
im Hinblick auf die Frage, ob die Zusammenarbeit wegen der Zurechnung der Tätigkeit [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 20. November 1978

Stb
StR 1/78, [X.]St 28, 199, 204 f.) die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und seinen freiberuflichen nicht-gewerblichen Status gefährde und mit seinem Beruf vereinbar sei ([X.], Beschluss
vom 30.
Juni 1986

[X.]
(B)
17/86, [X.]. 1986, 223;
Feuerich, [X.], 2. Aufl.,
§ 45 Rn.
149 ff.), die Artverwandtschaft oder die [X.] ([X.], Beschluss
vom 10.
November 1975
-
[X.]
(B)
10/75, [X.]Z 65, 276, 279
f.; Beschluss
vom 27.
Februar 1978

[X.]
(R)
7/77, [X.]St 27, 390
f.; Beschluss
vom 4. Januar 1968

[X.]
(B)
10/67, [X.]Z 49, 244, 246
ff.; [X.], NJW-RR
1995, 1017, 1018; [X.], NJW 1988, 1888, 1893; [X.]/[X.], [X.], 1993, S.
33 Rn.
30).
30
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Mit der Entscheidung
des [X.] vom 14. Juli 1987, nach der die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte weder weiterhin als [X.] noch als rechtserhebliches Hilfs-mittel zur Konkretisierung der Generalklausel des §
43 [X.] in Betracht ka-men und auch die Generalklausel selbst dem Gesetzesvorbehalt nicht genügte (NJW 1988, 191, 192
f.), war eine Regelung der statusbildenden grundsätzli-chen Pflichten des Rechtsanwalts durch den Gesetzgeber veranlasst (vgl. [X.] zum Entwurf eines [X.] und der Patentanwälte vom 19. Mai 1993, BT[X.]. 12/4993, S.
22). Mit der Einführung des § 59a [X.] durch das [X.] des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der [X.] vom 2. September 1994 ([X.] [X.] 2278) sollten nach der Begründung des Gesetzesentwurfs vor dem Hintergrund eines seit dem Inkrafttreten der [X.] am 1. Oktober 1959 gewandelten Verständnisses vom Beruf dr-
e-
[X.]. 12/4993, S.
22

von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts-
und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu [X.]. 12/4993, [X.]). Der Gesetzgeber hat dabei die Zu-lässigkeit der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angehörigen bestimmter wirtschaftsberaten-der Berufe mit Bezug zur Rechtsberatung beschränkt.
§ 59a Abs. 1 [X.] ist auch in der Folgezeit einhellig als abschließende Regelung verstanden und angewandt worden (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2003

[X.]
(B)
24/00, [X.], 268
f.; [X.], NJW-32
33
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15
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RR
2006, 927, 928; [X.], NJW-RR 2003, 129
f.; [X.], NJW-RR 1995, 1017, 1018;
[X.] in [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 59a [X.] Rn. 85; [X.]/v. Wedel, [X.], 5.
Aufl., § 59a Rn. 1, 3; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3.
Aufl., § 59a Rn.
28, 129-131; Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., § 59a Rn. 9; Feuerich/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
59a Rn.
1; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., S.
42, Rn.
42; Damm/v. Mickwitz, [X.], 76).
Eine im Zuge der jüngsten Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Erweiterung des [X.] assoziationsfähiger Berufe wurde wieder fallen gelassen: Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 30. November 2006 sah in § 59a Abs. 4 [X.] eine Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit [X.]. 16/3655, [X.]). Damit sollte Ärztin oder eines Arztes als Gesellschafterin/Gesellschafter in eine medizin-[X.].

r-l-tung des anwaltlichen Beruf
n-schränke (BT[X.]. 16/3655, [X.]). Diese erweiternde Regelung in § 59a Abs. 4 [X.] wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf
Empfehlung des Rechtsausschusses aus dem am 12.
Dezember 2007 verabschiedeten [X.] zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts ([X.] [X.] 2840, 2848) ge-strichen ([X.] innerhalb der Anwal
e-34
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16
-

[X.]. 16/6634, [X.], 54). Zu einem sol-chen ist es bislang nicht gekommen.
[X.]) Auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 59a Abs. 1 [X.], im Interesse des [X.] Publikums zu gewährleisten, dass der Rechts-anwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steu-erberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in glei-cher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlag-nahmeverboten unterfallen sowie der Aufsicht durch eigene [X.] unterliegen wie der Rechtsanwalt ([X.], Beschluss vom 29. September 2003

[X.]
(B)
24/00, ZIP
2004, 268, 269
unter Bezugnahme auf BT[X.].
12/4993, S.
34), stehen einem abschließenden Verständnis der Aufzäh-lung in §
59a Abs. 1 [X.] jedenfalls nicht entgegen. Das gesetzgeberische Konzept, sich auf die wirtschaftsberatenden Berufe mit Überschneidungen zur Rechtsberatung zu beschränken, ist auch weder unstimmig noch widersprüch-lich umgesetzt.
3. Angesichts der nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und gesetzge-berischem Willen abschließenden Regelung in § 59a Abs. 1 [X.] ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, die Vorschrift ohne Verletzung des Parlamentsvorbehalts aus Gründen der Verfassung (a) oder des Rechts der [X.] (b) erlaubniserweiternd bzw. verbotseinschränkend so auszulegen, dass sie einer beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen Be-rufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern nicht entgegen-stünde (vgl. in diesem Sinne [X.], NJW-RR 2006, 927, 928 [zur Sozietät mit einem Diplom-Ökonom];
[X.], NJW-RR 2003, 129
f. [zur Sozietät mit einem Mediator]; [X.]/v. Wedel, [X.], 5. Aufl., Vor § 59a Rn. 19 und § 59a 35
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17
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Rn. 7; [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 3.
Aufl., § 59a Rn. 131). Dadurch würden die Grenzen der zulässigen Auslegung überschritten.
a) Eine erweiternde Auslegung des § 59a Abs. 1 [X.] zur Herstellung der Verfassungskonformität ist nicht zulässig ([X.] in Henssler/Prütting, [X.],
3.
Aufl. §
59a Rn. 131; [X.], Die interprofessionelle Zusammen-arbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, S.
204
f., der jedoch die für die enge Auslegung maßgeblichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien in BT[X.]. 12/4993, S.
23 übersieht; [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S.
207, der sich mit den Voraussetzungen verfassungskonformer Auslegung nicht auseinandersetzt).
Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber gebietet es zwar, eine Vorschrift durch Auslegung so weit aufrecht zu erhalten, wie dies in den Grenzen des Grundgesetzes möglich ist, ohne dass sie ihren Sinn ver-liert ([X.], NJW 2007, 2977 Rn. 91). Die Möglichkeit einer verfassungskon-formen Auslegung endet aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar er-kennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (st.Rspr., [X.], NJW 2007, 2977 Rn. 91 [X.]; [X.], 347, 349; ZIP 1998, 1763, 1771;
NJW 1994, 2475, 2476; [X.]E 18, 97, 111).
Eine [X.] Auslegung gegen den Willen des Gesetzgebers ist nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2012

XII
ZR
89/10, [X.], 1489 Rn.
50; Urteil vom 24. Juni 2009

XII
ZR
161/08, [X.], 2744 Rn.
28).
Eine solche Kor-rektur des Gesetzes würde nicht zuletzt Art. 100 Abs. 1 [X.] zuwiderlaufen, der die Autorität des parlamentarischen
Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtspre-chung wahren soll ([X.], NJW 2007, 2977 Rn. 91;
[X.]E 86, 71, 77). In der Begründung des Entwurfs zum [X.] und der Patentanwälte von 1994 ist dieser Vorbehalt aus-37
38
-
18
-

drücklich angesprochenvon erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts-
und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sin[X.]. 12/4993, [X.]).
b) Eine erweiternde Auslegung aus Gründen des Rechts der [X.] ist ebenfalls nicht zulässig. Insbesondere kann und muss die [X.] nicht richtlinienkonform im Hinblick auf die Richtlinie 2006/123/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienst-leistungen im Binnenmarkt ([X.]. L 376 v. 27. 12. 2006, [X.]

[X.]), vor allem deren Art.
25 Abs. 1, erweiternd ausgelegt werden.
Zwar ist die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie am
28. Dezember 2009 abgelaufen (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Dienstleistungsrichtlinie), und die nationalen Gerichte
sind deshalb aufgrund des [X.] Art. 288 Abs. 3 AEUV (zuvor Art. 249 Abs.
3 [X.]) und des Grundsatzes
der Gemeinschaftstreue gemäß Art.
4 Abs. 3 EUV (zuvor Art. 10 [X.]) verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurtei-lungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur [X.], Urteil vom 10. April 1984

Rs.
14/83, [X.]. 1984, 1891
Rn.
26, 28
= [X.], 1386,
1388

von [X.] und [X.]/[X.]; Urteil vom 5. Oktober 2004

[X.]/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] 8835 = EuZW 2004, 691 Rn.
110, 113

Pfeiffer u.a./Deutsches [X.], Kreisverband [X.] e.V.; [X.], [X.], 911 Rn. 46).
Jedoch ist bereits der Umfang der Anwendbarkeit der [X.] auf Rechtsanwälte angesichts der sektoralen [X.] Richtlinien 39
40
41
-
19
-

für Rechtsanwälte (Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, [X.]. L 78 v. 26. 3. 1977, [X.], zuletzt geändert durch [X.] 2006/100/[X.] v. 20. November 2006, [X.]. L 363 v. 20. 12. 2006, [X.]41;
Richtlinie 98/5/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.
Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des [X.] in einem anderen Mitgliedst[X.]t als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, [X.]. L 77 v. 14. 3 1998, [X.]) klärungsbedürftig. Denn auch die Richtlinie 98/5/[X.] enthält in Art. 11 Abs. 5 Bestimmungen über die Zuläs-sigkeit multidisziplinärer Ausübung der anwaltlichen Dienstleistungstätigkeit. Das Verhältnis dieser Vorschrift zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie ist für den sektoralen Bereich der Rechtsanwälte nicht geklärt (vgl. [X.], [X.], 54, 61, die aus Art. 3 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie insofern einen Vorrang von Art. 11 Abs.
5 der Richtlinie 98/5/[X.] ableitet).
Jedenfalls aber findet die richtlinienkonforme Auslegung einer st[X.]tlichen Vorschrift ihre Grenzen an dem nach innerst[X.]tlicher Rechtstradition metho-disch Erlaubten ([X.], [X.], 911 Rn. 47) und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts

contra legem
dienen ([X.], Urteil vom 16. Juli 2009

[X.]/08, [X.].
2009, [X.] Rn. 61

Mono Car Styling;
[X.], [X.], 911 Rn. 47). Nach [X.] Recht ist eine Auslegung ge-gen den Wortlaut und gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers [X.] nicht zulässig ([X.], [X.], 911 Rn. 56; [X.], 1711 Rn.
64; NJW
2007, 2977 Rn.
121; vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.], Das Recht der [X.], Art. 288 AEUV, 48. [X.]., Rn. 134).
Eine planwidrige Regelungslücke, die dem Gesetzgeber bei der [X.] unterlaufen wäre und die eine [X.] rechtsfortbildende Auslegung im Wege der
teleologischen Reduktion 42
43
-
20
-

auch über die Grenzen der Auslegung im engeren Sinne hinaus rechtfertigen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 26. November 2008

VIII ZR 200/05, [X.]Z 179, 27 Rn.
21
ff.; Urteil vom 21. Dezember 2011

[X.], [X.]Z 192, 148, 160
f.), liegt nicht vor. Denn §
59a Abs. 1 [X.] ist keine nationale Bestim-mung, die Art.
25 der Dienstleistungsrichtlinie umsetzt. § 59a Abs. 1 [X.] [X.] mit dem heutigen Inhalt im Wesentlichen bereits seit der Gesetzesfas-sung vom 2. September 1994 und wurde erst mit der Gesetzesänderung vom 12. Dezember 2007 nur insofern inhaltlich geändert, als in Satz 1 der Zusatz

in einer das Wort

ersetzt wurde. Diese nach Inkrafttreten der Dienstleistungsrichtlinie am 28. [X.] vorgenommenen gesetzlichen Änderungen des § 59a Abs.
1 [X.] dienten nicht der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie. Die im Rah-men des Gesetzgebungsverfahrens zur jüngsten Neuregelung des [X.] in den Jahren 2006 und 2007 zunächst beabsichtigte Erweiterung interprofessioneller [X.]en wurde, wie angeführt, [X.] fallen gelassen.
4. § 59a Abs. 1 [X.] ist nicht aufgrund des Anwendungsvorrangs einer Vorschrift des Rechts der [X.] unanwendbar, was zur [X.] Entscheidungserheblichkeit im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] führen und die Vorlage an das [X.] ausschließen würde (vgl. [X.]E 116, 202, 214; 106, 275, 295; 85, 191, 203
ff.; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], [X.]. Sept.
2010, Art. 100 Rn. [X.]/[X.] in [X.], [X.], 6. Aufl., Art.
100 Rn. 6). Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass § 59a Abs. 1 [X.] wegen Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie
nicht anwendbar ist.

44
-
21
-

a) Angesichts der sektoralen [X.] Richtlinien für Rechtsanwälte ist, wie oben unter [X.] 3.b) dargestellt, bereits der Umfang der Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte klärungsbedürftig.
b) Die vorliegende Rechtsfrage ist auch nicht Gegenstand einer Ausle-gung durch den Gerichtshof der [X.] gewesen. Die Entschei-dung des Gerichtshofs der [X.] im Fall [X.] ([X.], Urteil vom 19. Februar 2002

[X.], [X.]. 2002 I 1577) zur Vereinbarkeit des nie-derländischen [X.] zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprü-fern mit [X.] Recht ist nicht zu Art. 25 der Dienstleistungsrichtlinie, sondern zu Art. 52 und 59 sowie Art.
85 und 86 [X.]V a.F. ergangen.
c) Die richtige Anwendung des Unionsrechts auf diese Rechtsfrage ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. zu dieser Voraussetzung eines Anwendungsvorrangs [X.], [X.], 1876 Rn.
22; [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982

[X.]/81, [X.].
1982, 3415, Rn. 21

C.I.L.F.I.T.).

Die unmittelbare Anwendung einer Richtlinienbestimmung setzt

neben dem fruchtlosen Verstreichen der Umsetzungsfrist

voraus, dass sie klar und genau, uneingeschränkt bzw. bedingungsunabhängig ist und zu ihrer Ausfüh-rung keiner weiteren Rechtsvorschriften des st[X.]tlichen Normgebers bedarf (st. Rspr., [X.], Urteil vom 5.
Februar 1963

[X.]/62, [X.]. 1963, 1, 25
f.

Van Gend & Loos;
Urteil vom 19. Januar 1982

[X.], [X.]. 1982, 53
Rn.
25
= NJW 1982, 499, 500

Becker;
Urteil vom 29. Mai 1997

[X.]/95, [X.]. 1997, I-2719
= EWS
1997, 354 Rn.
32
f.

[X.]; [X.] in [X.]/Hilf/
[X.], Das Recht der [X.], Art. 288 AEUV, 48. Erg.[X.]., Rn. 142147). Diese Voraussetzungen sind bei Art. 25 der [X.] nicht erfüllt.
45
46
47
48
-
22
-

Art. 25 lautet:
[X.] Tätigkeiten
(1)
Die Mitgliedst[X.]ten stellen sicher, dass die Dienstleistungserbringer keinen Anforderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich ei-ne bestimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken.
Jedoch können folgende Dienstleistungserbringer solchen Anforderungen unterworfen werden:
a)
Angehörige reglementierter Berufe, soweit dies gerechtfertigt ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die [X.] der [X.]eiligen Berufe sicherzustellen, und soweit dies nö-tig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten;

(2)
Sot-leistungserbringern erlaubt sind, stellen die Mitgliedst[X.]ten sicher, dass
a)
Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten [X.] vermieden werden;
b)
die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte Tätigkeiten er-fordern, gewährleistet sind;
c)
die Anforderungen der Standesregeln für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, insbesondere im Hinblick auf das [X.].

Diese Richtlinienbestimmung verleiht einem Rechtsanwalt

ihre An-wendbarkeit auf Rechtsanwälte unterstellt

einerseits und einer Ärztin und [X.]
-
23
-

thekerin andererseits nicht offenkundig, klar und unbedingt das Recht, sich in [X.] zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Das Recht zur gemeinschaftlichen oder partnerschaftlichen multidisziplinären Berufsaus-übung besteht nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 nur ein-geschränkt und bedingt und bedarf einer konkreten Ausgestaltung durch den nationalen Normgeber (Zweifel an der Vereinbarkeit von § 59a [X.] mit der Dienstleistungsrichtlinie äußern, ohne jedoch auf Offenkundigkeit einzugehen: Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., Vor § 59a Rn. 8 ff.; § 59a Rn. 10 ff.; [X.], [X.], 77, 78, 80; [X.] in [X.], [X.] [X.], 2008, [X.]75, 178 f.; [X.]/[X.], [X.], 1551, 1556).

Während Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Dienstleistungsrichtlinie den Mitglied-st[X.]ten aufgibt, sicherzustellen, dass die Dienstleistungserbringer keinen An-forderungen unterworfen werden, die sie verpflichten, ausschließlich eine be-stimmte Tätigkeit auszuüben, oder die die gemeinschaftliche oder partner-schaftliche Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten beschränken, lässt Satz 2 solche
Einschränkungen für die Angehörigen reglementierter Berufe, zu denen, die Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Rechtsanwälte unterstellt, nach Art. 4 Nr.
11 der Dienstleistungsrichtlinie i.V.m. Art.
3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, [X.]. L 255 v. 30. 9. 2005, S.
22 ff. Rechtsanwälte gehören dürften, zu, soweit dies ge[X.] ist, um die Einhaltung der verschiedenen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der [X.]eiligen Berufe sicherzustellen, und soweit dies nötig ist, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu gewährleisten. Absatz 2 der Vorschrift verpflichtet die Mitgliedst[X.]ten darüber hinaus sicherzustellen, dass Interessenkonflikte und Unvereinbarkeiten zwischen bestimmten Tätigkeiten vermieden werden, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, die bestimmte [X.]
-
24
-

tigkeiten erfordern, gewährleistet sind und die Anforderungen der [X.] für die verschiedenen Tätigkeiten miteinander vereinbar sind, [X.] im Hinblick auf das Berufsgeheimnis.
5. Da § 59a Abs. 1 [X.] keine st[X.]tliche Rechtsvorschrift zur [X.]. 25 Dienstleistungsrichtlinie ist (siehe oben [X.] 3. b), ist die Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art. 267 Abs. 3 AEUV im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zwingend und steht der Vorlage an das [X.] nicht entgegen (vgl. [X.], [X.], 232 Rn.
44 ff.; Beschluss vom 17. Januar 2013

1 BvR 121/11, 1295/11, ZIP
2013, 924
Rn. 28 ff.).
I[X.]
Der Senat ist der Überzeugung, dass die gesetzliche Ausgestaltung der beruflichen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechts-anwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe in § 59a Abs. 1 [X.] insofern mit Art. 12 Abs. 1 [X.], Art. 9 Abs. 1 [X.] und Art. 3 Abs. 1 [X.] unvereinbar ist, als sie die berufliche Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und mit Apothekern

im Gegensatz zu einer sol-chen mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der [X.], mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und verei-digten [X.]

nicht zulässt.
1. Das in § 59a Abs. 1 [X.] für Rechtsanwälte enthaltene Verbot, sich
beruflich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Ärzten und Apothekern zu verbinden, ist nach Überzeugung des Senats mit Art.
12 Abs. 1 [X.] unvereinbar (ebenso Kleine-Cosack, [X.], 6.
Aufl., Vor § 59a Rn. 8
ff.; § 59a Rn. 10
ff.; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234
ff.; [X.], Entwicklungen und Tendenzen bei [X.], 1995, S.
94;
vgl. ferner [X.], 51
52
53
-
25
-

Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, [X.] und Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit
von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, [X.]71, 201
f., die allerdings eine verfassungskonforme Auslegung für zulässig halten; kritisch hinsichtlich des Ausschlusses einer Berufsausübung mit Ärzten auch Krenzler, [X.]. 2010, 234, 237; vgl. für Mediatoren [X.]/[X.], [X.], 1551, 1553
f.).
Eingriffe in die freie Berufsausübung erfordern nicht nur eine gesetzliche Grundlage, sondern sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann mit Art. 12 Abs. 1 [X.]
vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwi-schen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. [X.]E 61, 291, 312
[X.]; 71, 162, 173). Diesen Anforderungen genügt die Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] nicht.
a) §
59a Abs. 1 [X.] greift in die von Art. 12 Abs.
1 [X.] geschützte Be-rufsausübungsfreiheit ein, indem diese Bestimmung die gemeinschaftliche Be-rufsausübung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern in gesellschafter-licher Verbundenheit verbietet. Art. 12 Abs. 1 [X.] schützt jede berufliche Tätig-keit, gleichgültig, ob sie selbstständig oder unselbstständig ausgeübt wird (vgl. [X.], [X.], 2520, 2522; [X.]E 7, 377, 398
f.), und gilt für alle [X.], die Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 [X.] sind ([X.], NJW 1980, 2123). Zur Berufsausübung gehört auch das Recht, sich beruflich [X.] ([X.], [X.], 2520, 2522; vgl. [X.]E 80, 269, 278
f.). Die Möglichkeit, im Rahmen einer (anderen) zulässigen interprofessionellen Koope-54
55
-
26
-

ration zusammen zu arbeiten, nimmt dem Verbot der [X.] nicht den Eingriffscharakter, weil es sich um keine gleichwertige Alterna-tive handelt. Die lose Kooperation ist mit der gesellschaftlichen Verbindung rechtlich und wirtschaftlich nicht vergleichbar.
b) Die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Berufsausübungs-beschränkung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] zulässig ist, sind nicht erfüllt.
Eine Berufsausübungsbeschränkung kann vor Art. 12 Abs. 1 [X.] nur [X.] haben, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerecht-fertigt ist und der Eingriff nicht weiter geht, als es die rechtfertigenden [X.] erfordern. [X.] und Eingriffsintensität müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen ([X.], [X.], 2520, 2521 [X.]). In der Rechtsprechung des [X.] ist weiter geklärt, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur ge-kennzeichnet ist, der einer st[X.]tlichen Kontrolle und Bevormundung [X.] entgegensteht (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 Rn. 25; NJW 1988, 191, 192; NJW 1979, 1159, 1160). Das in erster Linie durch persönliche und eigenver-antwortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verän-dert ([X.], [X.], 2520; für den Strafverteidiger [X.]E 43, 79, 91 f.).
Das Verbot der Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothe-kern zur beruflichen Zusammenarbeit dient zwar anerkannten Gemeinwohlzwe-cken ([X.]) und die Eignung des Verbots ist wohl, wenn auch nicht zweifelsfrei, zu bejahen ([X.]), nach Überzeugung des Senats ist es aber zum Schutz der [X.] nicht erforderlich ([X.]).
[X.])
Im Entwurf der Bundesregierung vom 19.
Mai 1993 (BT[X.].
12/4993) zum
Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsan-56
57
58
59
-
27
-

wälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 ([X.] [X.] 2278) ist die Neuregelung des §
59a [X.] wie folgt begründet worden (S.
23):
Dem vielfältiger gewordenen Berufsbild soll auch bei der Neuordnung des Berufsrechts Rechnung getragen werden. Ausgangspunkt aller [X.] muss aber immer sein, dass an der besonderen Mitt-lerfunktion des Rechtsanwalts im System der Rechtspflege nicht gerüt-telt werden darf, weil dem Bürger ein rechtskundiger Berater in Form eines freien und unabhängigen Rechtsanwalts zur Verfügung stehen muss. Um einerseits diese unabdingbare Funktion des Rechtsanwalts zu stützen und andererseits dem gewandelten Verständnis vom Beruf des Rechtsanwalts in der Praxis gerecht zu werden, sind klare Regeln über die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Berufen aufzustellen. Dazu soll die Einfügung von Vorschriften dienen, die die gemeinsame Berufsausübung und die Sozietät mit Kollegen und Angehörigen ande-rer Berufe ausdrücklich regeln. Es handelt sich hier um [X.] von erheblichem Gewicht für die Rechtsanwälte und für das Funktionieren des Rechts-, Wirtschafts-
und [X.], die durch den Gesetzgeber selbst zu treffen sind. Sozietäten mit Angehöri-gen anderer [X.] im konkreten Falle dadurch beantwortet, dass die sozietätsfähigen Berufe abschließend aufgezählt werden.

Sinn und Zweck der Regelung des § 59a [X.]
ist es
danach, im Inte-resse einer funktionsfähigen Rechtspflege, insbesondere im Interesse des [X.] Publikums, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und den besonderen Schutz zu gewährleisten, den das Mandatsverhältnis durch die in §
43a [X.] normierten Grundpflichten des Rechtsanwalts,
die flankierenden Straf-
und Strafverfahrensvorschriften sowie durch die Aufsicht der [X.] erfährt (vgl. [X.], Beschluss vom 29.
September 2003

[X.]
(B)
24/00, [X.], 268, 269; [X.], [X.], 2520). Bei den das Mandatsverhältnis in diesem Sinne prägenden Pflichten handelt es sich [X.]
-
28
-

sondere um die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Satz 1 [X.]), strafbewehrt in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und flankierend geschützt durch das korrespondierende Aussage-
bzw. Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
AO) und das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 [X.]), sowie um das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 [X.]), das in bestimmten Begehungsformen ebenfalls strafbewehrt ist (vgl. §
356 StGB). Diese Grundpflichten und das in § 43a Abs. 1 [X.] enthaltene Gebot an den Rechtsanwalt, keine Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, garantieren dem Mandanten, dass ihm als Rechtsu-chendem unabhängige Anwälte als berufene Berater und Vertreter gegenüber dem St[X.]t oder gegenüber Dritten zur Seite stehen (§§ 1, 3 [X.]; vgl. [X.], [X.], 2520).
Diese Gewährleistung der anwaltlichen Unabhängigkeit im
Dienste des Mandanten und der spezifische Schutz des anwaltlichen Mandatsverhältnisses im Interesse der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege stellen anerkennenswerte [X.] dar, in denen sich mit der Förderung der Rechtspflege als Bestandteil des
in Art.
20 Abs.
3 [X.] verankerten Rechtsst[X.]tgebots und als dessen konkrete Ausprägungen die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art.
19 Abs.
4 [X.] und die Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 [X.] Werte von Verfassungsrang spiegeln. Die Förderung der Rechtspflege ist in der Rechtsprechung des [X.] als wichtiges Gemeinschaftsgut anerkannt ([X.], NJW 2008, 1293 Rn.
41; NJW 1982, 1687, 1688). Als unabhängige Organe der Rechtspflege und als berufene Berater und Vertreter der Rechtsuchenden haben Anwälte die Aufgabe, sach-gerechte Konfliktlösungen herbeizuführen, vor Gericht zu Gunsten ihrer [X.] den Kampf um das Recht zu führen und dabei zugleich st[X.]tliche Stel-len möglichst vor Fehlentscheidungen zu Lasten ihrer Mandanten zu bewahren 61
-
29
-

([X.], [X.], 2520, 2521; vgl. ferner [X.], NJW 1988, 191, 193). Die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus ([X.], [X.], 2520, 2521). Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der [X.] des § 43a [X.] befolgt wird, damit die angestrebte Chancen-
und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem St[X.]t gewährt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt ([X.], [X.], 2520, 2521; vgl. weiter [X.], NJW 1996, 709, 710; NJW 1983, 1535, 1538).
Zu diesem anerkennenswerten [X.] regelt § 59a [X.], dass der Rechtsanwalt sich nur mit Angehörigen der ausdrücklich genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zur ge-meinschaftlichen Berufsausübung verbinden darf, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespon-dierenden Aussageverweigerungsrechten und [X.] sowie der Aufsicht durch eigene [X.] unterliegen wie der Rechtsanwalt ([X.], Beschluss vom 29.
September 2003

[X.]
(B)
24/00, [X.], 268, 269
unter Bezugnahme auf BT[X.].
12/4993
S.
34).
[X.])
Die abschließende Aufzählung derjenigen Berufe in §
59a Abs. 1 [X.], für die interprofessionelle [X.]en mit Rechts-anwälten zugelassen werden, unter Ausschluss insbesondere der im vorliegen-den Verfahren betroffenen Berufe des Arztes und des Apothekers, mag zu die-sem Zweck insofern geeignet sein, als die gesetzlich aufgeführten Berufe den dargelegten Anforderungen genügen. Die im Gesetz enthaltene Beschränkung auf die dort genannten Berufe könnte allerdings schon deshalb
als bedenklich anzusehen sein, weil auch Ärzte und Apotheker diese Anforderungen erfüllen und daher die Eignung der so beschränkten Regelung zur Verfolgung der ge-62
63
-
30
-

nannten [X.] als fraglich erscheinen könnte.
Nach der Recht-sprechung des [X.] ist ein Mittel jedoch bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung ge-nügt (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 Rn. 45; ZIP 2001, 1066, 1070;
NJW 1985, 121, 123). Man wird dem weitreichenden Sozietätsverbot des § 59a Abs. 1 [X.] die Eignung zumindest in diesem Sinne einer Förderung des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht absprechen können. Je weniger sich [X.] zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden können, desto unab-hängiger können sie grundsätzlich agieren und desto weniger sieht sich das Mandatsverhältnis dem Einfluss Dritter ausgesetzt.
[X.]) Zur Verfolgung des genannten legitimen Gemeinwohlziels ist ein so
weitreichendes Verbot, wie es in § 59a Abs. 1 [X.] normiert ist, insbesondere auch in Bezug auf Ärzte und Apotheker, dagegen nicht erforderlich.
Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein ande-res, in jeder Hinsicht gleich wirksames (vgl. [X.], NJW 2002, 3009, 3011), die Berufsfreiheit aber weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht; auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. [X.], NJW 2008, 1293 Rn.
48; NJW 2002, 3765; [X.]E 101, 331, 347). Dem Gesetzgeber steht bei der Beurteilung dessen, was er zur [X.] der von ihm verfolgten [X.] für erforderlich halten darf, ein weiter
Einschätzungs-
und Prognosespielraum zu. Dieser Beurteilungsspiel-raum ist erst dann überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maß-nahmen abgeben können ([X.], NJW 2008, 1293 Rn.
48; vgl. weiter [X.], [X.], 853, 854; NVwZ 2004, 597, 599).
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Gemessen hieran ist das Verbot von [X.]en von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zum Schutz des Mandatsver-hältnisses im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege nicht erforderlich.
(1) Das Verbot ist nicht erforderlich, um das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten des Anwalts zu sichern (so im Hinblick auf die gemeinsame Berufsausübung mit Ärzten auch [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S.
106; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234
f.; [X.] in [X.], [X.] [X.], 2008, S.
175, 178
f.). Zur Sicherung des Geheimhaltungsinteresses des [X.] Bürgers gegenüber Dritten und gegenüber der St[X.]tsge-walt besteht bei der Berufsausübung von Ärzten und Apothekern gleichfalls ein gesetzlich abgesicherter Schutz, der durch die Verkammerung beider Berufe, einschließlich des Bestands und der Überwachung vergleichbarer beruflicher (Standes-)Regeln, wie bei Rechtsanwälten verstärkt wird.
Der Umfang, in dem die Geheimhaltungsinteressen der von der [X.] Betroffenen geschützt sind, entspricht dem-jenigen der in § 59a Abs. 1 [X.] als sozietätsfähig aufgezählten Berufsgrup-pen der Mitglieder einer Patentanwaltskammer, der Steuerberater, Steuerbe-vollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer. Die ärztliche Schweigepflicht (vgl. § 9 der (Muster)Berufsordnung für die in [X.] tä-tigen Ärztinnen und Ärzte

[X.] 1997

in der Fassung der Beschlüsse des [X.] 2011, in [X.] ab 3. Juni 2011) und die Pflicht des Apothekers zur Verschwiegenheit bezogen auf beruflich erlangte Geheimnisse sind strafbewehrt (§ 203
Abs. 1 Nr. 1 StGB) und flankierend geschützt durch die korrespondierenden Aussage-
bzw. Zeugnisverweigerungsrechte (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. [X.]) sowie das korrespondierende Beschlagnahmeverbot (§ 97 66
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[X.]). Für die in § 59a Abs. 1 [X.] als sozietätsfähig aufgezählten Berufs-gruppen der Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer und einer [X.], der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und ver-eidigten Buchprüfer sind die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, die korrespondierenden Aussage-
bzw. Zeugnisverweige-rungsrechte in §
383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 [X.], § 84 Abs. 1 FGO i.V. mit § 102 Abs. 1 Nr. 3 [X.] sowie das korrespondierende Be-schlagnahmeverbot in § 97 [X.] geregelt.
Allein das Beweiserhebungs-
und -verwendungsverbot in §
160a [X.] statuiert für Rechtsanwälte ein höheres Schutzniveau als für Ärzte und Apothe-ker: Rechtsanwälte unterfallen dem absoluten Schutz des §
160a Abs. 1 [X.], Ärzte und Apotheker hingegen nur dem relativen Schutz des §
160a Abs. 2 [X.]. Nachdem aber auch die nach §
59a Abs. 1 [X.] sozietätsfähigen [X.] im Rahmen des §
160a [X.] nur den Schutz des § 160a Abs. 2 [X.] und
damit kein höheres Schutzniveau genießen als die nach § 59a Abs. 1 [X.] nichtsozietätsfähigen Ärzte und Apotheker, kann hieraus kein tragfähiger Differenzierungsgrund folgen.
(2) Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts ist das Verbot einer [X.] mit einem Arzt oder einem Apotheker eben-falls nicht erforderlich. Das in erster Linie durch persönliche und eigenverant-wortliche Dienstleistung charakterisierte Verhältnis zum Mandanten wird durch berufliche Zusammenschlüsse nicht aufgehoben oder wesentlich verändert ([X.], [X.], 2520; für den Strafverteidiger [X.]E 43, 79, 91 f.). [X.] Führung der Gesellschaft durch nichtanwaltliche Partner oder einer An-teilsmehrheit nichtanwaltlicher Partner wird bereits mit den Vorschriften der §§
59d und 59e [X.] begegnet (die jedoch derzeit ihrerseits Gegenstand von Verfahren vor dem [X.] [1 BvR 2998/11; 1 BvR 236/12] 69
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sind). Es ist nicht ersichtlich, dass in [X.] mit Ärzten und/oder Apothekern gegenüber solchen mit den in §
59a Abs.
1 [X.] aufgeführten Berufsangehörigen eine größere Gefahr für die Unabhängigkeit des Rechtsan-walts bestünde (vgl. [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammen-arbeit für Rechtsanwälte, 2002, [X.]20
ff.; Gotzens, [X.] von Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer freier Berufe, 1998, [X.]71
f.; [X.] in [X.], [X.] Dienstleistungsrichtli-nie, 2008, S.
175, 178
f.).
(3) Ebenso wenig ist das Verbot erforderlich, um einer gesteigerten Ge-fahr der Vertretung widerstreitender Interessen zu begegnen. Es bestehen [X.] Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr allein durch die Beteiligung eines Arztes oder eines Apothekers an der [X.] mit einem Rechtsanwalt erhöht würde. Der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit eines Arztes oder eines Apothekers nicht gleichermaßen wie die berufliche Tätigkeit der in §
59a Abs. 1 [X.] genannten Berufe die potenzielle Gefahr birgt, dass entgegengesetzte Interessen von Mandanten auftreten, die dazu zwingen, ein Mandat niederzulegen, rechtfertigt das Verbindungsverbot mit Ärzten und [X.] nicht. Es mag zwar sein, dass die Angehörigen der in § 59a Abs.
1 [X.] genannten Berufe typischerweise mit Interessenkollisionen, dem richti-gen Umgang mit ihnen und ihrer Vermeidung vertrauter sein dürften als Ärzte und Apotheker. Der Umstand, dass Ärzte und Apotheker damit seltener kon-frontiert sind, spricht demgegenüber aber im gleichen Maße gegen die Annah-me, in [X.] bzw. -partnerschaften mit Ärzten und/oder Apothekern könnte gegenüber solchen mit den in §
59a Abs.
1 [X.] aufgeführten [X.] die Gefahr größer sein, mit Interessenkollisionen konfrontiert zu werden und/oder ihnen nicht sachgerecht zu begegnen. Ebenso fehlen [X.] dafür, dass Ärzte und Apotheker weniger verlässlich mit [X.]
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senkollisionen umzugehen in der Lage sein sollten als die in § 59a Abs. 1 [X.] genannten Berufsträger.
Schließlich könnte befürchteten Gefahren durch geeignete mildere Mittel als das absolute Verbindungsverbot begegnet werden (vgl. etwa Gotzens, Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Angehörigen an-derer freier Berufe, 1998, [X.]78). So ist es denkbar, die Aufnahme bestimmter Regelungen zum Umgang mit befürchteten Gefahren in den [X.] vorzuschreiben oder Schulungen zum Erkennen von und zum Umgang mit Interessenkollisionen zu verlangen.
(4) Der Umstand, dass es sich bei der in §
59a Abs. 1 [X.] aufgezähl-ten Berufsgruppe um rechtsberatende Berufe und wirtschaftsnahe Berater [X.], also die Gemeinsamkeit der Beratung auf wirtschaftlich-rechtlichem Gebiet besteht, während die [X.]in zu 2 Berufen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge angehört, ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauensverhältnis des [X.] zum Rechtsanwalt zu schützen, ohne Bedeutung.
Das Kriterium der Beratung auf wirtschaftlich-rechtlichem Gebiet [X.] keine Privilegierung der damit befassten Berufsträger ([X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, [X.]00
f.; [X.]/[X.], NJW 1996, 3233, 3234). Nachfrage für eine interprofes-sionelle Tätigkeit des Rechtsanwalts kann auf anderen Gebieten ebenso beste-hen (vgl. nur [X.], Grenzen der interprofessionellen Zusammenarbeit für Rechtsanwälte, 2002, S. 62
ff.). Die Verbindung des Anwalts mit einem wirt-schaftsnahen Berater ermöglicht es, wirtschaftlichen Sachverstand in eine wirt-schaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät einzubringen. Die Verbindung des [X.] mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es, medizinischen und pharma-72
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zeutischen Sachverstand für die gemeinsame Berufsausübung in einer medizin-
oder gesundheitsrechtlich ausgerichteten Sozietät zu nutzen. Für das besonde-re Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ergibt sich [X.] kein Unterschied. Anhaltspunkte dafür, dass in einer Verbindung des Rechtsanwalts mit anderen wirtschaftsnahen Beraterberufen weniger Gefahren für das Mandatsverhältnis bestünden als in einer Verbindung des Rechtsan-walts mit Angehörigen von Berufen aus dem Bereich der Gesundheitsfürsorge, bestehen nicht. Auf eine fehlende Vermittlung von [X.] in der Berufsausbildung oder fehlende Erfahrung auf diesem Gebiet kann sachgerecht nicht abgestellt werden. Auch Mediziner und Apotheker erbringen bei ihrer Be-rufsausübung umfangreiche Beratungsleistungen.
Schließlich hat der Gesetzgeber durch die Ermöglichung von Berufsaus-übungsgesellschaften von Wirtschaftsprüfern mit Angehörigen von Berufen der Gesundheitsfürsorge wie Ärzten und Apothekern in §
44b Abs. 1 [X.] selbst zum Ausdruck gebracht, dass er die Trennung wirtschaftlich beratender Berufe von solchen der Gesundheitsfürsorge nicht für zwingend hält.

(5) Vor allem erschließt sich nicht, inwiefern eine (lose) Kooperation zwi-schen Rechtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im Rahmen der medizinrecht-lichen Rechtsberatung üblich ist, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts weni-ger gefährden sollte als eine Sozietät oder Partnerschaft (vgl. [X.]E 98, 49, 69 zum Verbot einer Sozietät zwischen [X.] und Wirtschaftsprüfern).
dd) Schließlich stehen auch [X.] und Eingriffsintensität in [X.]m angemessenen Verhältnis. Soweit der Gesetzgeber in Teilbereichen einer [X.] von Rechtsanwälten und Ärzten bzw. Apothekern eine Gefährdung von Gemeinwohlbelangen zu erkennen meint, könnte dieser durch mildere Mittel, wie z.B. durch Auflagen hinsichtlich der konkreten Ausge-75
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staltung der Zusammenarbeit, begegnet werden. Die insoweit allenfalls beste-hende Möglichkeit, noch weniger der schlichte Anschein von Gefahren für schützenswerte anerkannte Gemeinwohlbelange können generelle Verbote nicht rechtfertigen (st. Rspr., vgl. [X.]E 76, 196, 206).
2. Die Regelung des § 59a Abs. 1 [X.] ist nach Überzeugung des Se-nats unvereinbar mit der durch Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten Vereinigungsfrei-heit.
a) Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 [X.] geschützten [X.] ist nach Ansicht des Senats eröffnet (offen gelassen von [X.]E 98, 49, 59), weil Art. 9 Abs. 1 [X.] einen eigenen Schutzgehalt für den berufli-chen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern neben dem Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 [X.] aufweist, in den durch das uneingeschränkte Verbot einer [X.] in §
59a Abs.
1 [X.] eingegriffen wird (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Dezember 2010

IX
ZR
44/10, [X.], 129 Rn. 8).
Für den eigenen Wirkungskreis des Art.
9 Abs. 1 [X.] in der vorliegenden Grundrechtekonkurrenz spricht, dass sich das Sozietätsverbot gerade spezi-fisch gegen die Zulässigkeit der Vereinigung als solche richtet, weil das Verbot den Fall betrifft, dass Einzelne etwas in gesellschaftsrechtlicher Verbindung tun wollen, das sie je für sich zulässigerweise tun dürfen (vgl. [X.] in [X.], Das St[X.]tsrecht der Bundesrepublik [X.], 2006, Band IV/1, § 112 III 5 [X.];
[X.], MDR
1996, 1197, 1200
f.; [X.], NJW 2004, 2340, 2341;
Kilian/[X.], [X.]. 2011, 303, 304). §
59a Abs. 1 [X.] verbietet den [X.]n zudem,
etwas in gesellschaftsrechtlicher [X.] zu tun, das sie je für sich in einer Person dürften. Denn die Berufe des Arztes und des Apothekers sind mit dem
Beruf des Rechtsanwalts vereinbar, 78
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d.h. es ist dem Rechtsanwalt erlaubt, neben dem Beruf des Rechtsanwalts auch den des Arztes und des Apothekers auszuüben (vgl. [X.], Beschluss vom 17. März 2003

[X.]
(B)
3/02, [X.], 1527
f.).
Es geht auch nicht (nur) darum, für die Angehörigen der betroffenen Be-rufe die Verbindung zur [X.] auf wenige oder nur eine Gesellschaftsform zu begrenzen. Vielmehr verbietet §
59a Abs. 1 [X.] jegli-che [X.]; der Gesetzgeber stellt
also für eine solche interprofessionelle Gesellschaft keine Rechtsform zur Verfügung.
b) Eine Einschränkung der vorbehaltlos gewährleisteten [X.] ist nur zum Schutze kollidierenden Verfassungsrechts zulässig (vgl. zur Einschränkung vorbehaltloser Grundrechte [X.], NJW 1970, 1729, 1730). Als solches könnte das Rechtsst[X.]tsprinzip (Art. 20 Abs. 3 [X.]) in Betracht kommen, das auch die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege umfasst. Gefahren sind insoweit jedoch nicht erkennbar (siehe oben I[X.] 1. b); jedenfalls könnte ihnen aber mit milderen Mitteln als dem Verbot begegnet werden.
3. Die Vorschrift des § 59a Abs. 1 [X.] verletzt nach Überzeugung des Senats weiter den in Art. 3 Abs. 1 [X.] normierten allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie es Ärzten und Apothekern verwehrt, Mitgliedern einer [X.], Mitgliedern einer Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuer-bevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten [X.] hingegen gestattet, sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit einem Rechtsanwalt zu verbinden.
a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Da der allgemeine Gleichheitssatz in erster Linie eine ungerecht-fertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der 81
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Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn

wie hier durch die Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe

der Schutzbereich der durch Art.12 Abs. 1 [X.] geschützten freien Berufsausübung beeinträchtigt ist (st. Rspr., [X.], NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409, Rn. 150, [X.]. [X.]). Der allgemeine Gleichheitssatz gilt für
ungleiche Belastungen wie auch für un-gleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger [X.], bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. [X.], NJW 2008, 2409 Rn. 151; [X.]E 116, 164, 180 [X.]). Der allgemeine Gleichheitssatz ist in diesen Fällen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbe-troffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwi-schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Ge-wicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., [X.], NJW 2012, 833 Rn. 253; NJW 2008, 2409, Rn. 150, [X.]. [X.]).
b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe verletzt die Differenzierung zwischen den in § 59a Abs. 1 [X.] genannten Berufsgruppen und den Berufsgruppen der Ärzte und Apotheker den allgemeinen Gleichheitssatz. Es gibt keine sachli-chen Gründe, die die ungleichen Rechtsfolgen

auch im Blick auf §
44b Abs. 1 [X.]

rechtfertigen könnten.
Die Unterschiede zwischen einem Arzt oder Apotheker einerseits und Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern einer [X.], Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidig-85
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ten [X.] andererseits sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie

unter Berücksichtigung des Normzwecks

die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab [X.], [X.], 694, 704
f.; [X.]E 98, 49, 62). Ärzte und Apotheker unterliegen vergleichbaren Anforderungen an Ausbildung, Standesrecht und Verkammerung. Für den Normzweck, die anwaltliche Unabhängigkeit und das besondere Vertrauens-verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt zu schützen, hat es, wie darge-stellt (siehe oben I[X.] 1. b), [X.]) (4)), keine Relevanz, dass es sich bei der einen Berufsgruppe um rechtsberatende wirtschaftsnahe Berater und bei der anderen um Berufe der Gesundheitsfürsorge handelt. Die Verbindung des Anwalts mit einem Arzt oder Apotheker ermöglicht es wie bei
der Verbindung mit einem wirtschaftsnahen Berater, den [X.]eiligen fachlichen Sachverstand in eine ent-sprechend ausgerichtete [X.] einzubringen. Für das besondere Vertrauensverhältnis des Rechtsanwalts zum Mandanten und für seine Unabhängigkeit ergibt sich hieraus kein Unterschied.
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Im gesetzlich gewährten Schutz des Vertrauensverhältnisses zum [X.] oder Patienten unterscheiden sich die von § 59a Abs. 1 [X.] erfassten Berufe

mit Ausnahme des in § 160a Abs. 1 [X.] stärker geschützten Verhält-nisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant

nicht von denen des Arztes oder des Apothekers (siehe oben I[X.] 1. b).

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.12.2010 -
04 AR 332/10 -

[X.], Entscheidung vom 12.04.2011 -
4 W 9/11 -

87

Meta

II ZB 7/11

16.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11 (REWIS RS 2013, 5753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Anwaltgerichtliches Verfahren: Berufsausübungsgemeinschaft eines Rechtsanwalts mit einem nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Berufsbetreuer


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II ZB 7/11

VIII ZR 70/08

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