Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 696

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Gegenstand

Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere Auftraggeber


Leitsatz

Wird der Prozessbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten in Höhe der Summe der nach § 23a RVG in der Fassung vom 19. Oktober 2012 (jetzt § 23b RVG) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte der Auftraggeber festzusetzen (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014, II ZB 29/12, WM 2014, 1946 Rn. 67).

Tenor

Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] wird für den Prozessbevollmächtigten des Musterklägers, der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 in Höhe der Summe der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte abweichend von der Festsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 auf 9.242.949,23 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 ([X.], 1) hat der Senat über die Rechtsbeschwerden des [X.] und weiterer Beteiligter auf [X.]eite sowie über die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den [X.] des [X.] vom 16. Mai 2012 in der Fassung des [X.] vom 4. Juli 2012 entschieden. Dabei ist der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des [X.] für den Prozessbevollmächtigten des [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 auf 9.118.859,42 € festgesetzt worden. Dies entsprach nach der damaligen Berechnung der Summe der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 168).

2

Unter dem 2. Februar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der [X.]eite erstmals einen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] gestellt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren für den [X.], die Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und die Beigetretenen [X.] bis [X.]181 jeweils getrennt nach dem Wert der von ihnen in den jeweiligen Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen. Er ist der Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse über den [X.] hinweg auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten bleiben, so dass er keine am Gesamtgegenstandswert des [X.] ausgerichtete Kostenrechnung aufzumachen habe, sondern Einzelabrechnungen für jedes der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Ausgangsverfahren basierend auf dem jeweiligen Streitwert des Ausgangsverfahrens. Hierfür hat er sich auf die Festsetzung des [X.] im Beschluss des [X.] vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.], 1946 Rn. 67; Tenor des Beschlusses veröffentlicht in juris) berufen.

II.

3

Funktionell zuständig für die [X.] nach § 33 Abs. 1 [X.] in der maßgeblichen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]) bis 1. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) - die Rechtsbeschwerden und Beitritte erfolgten im Jahr 2012 - ist beim [X.] der nach § 139 Abs. 1 GVG gerichtsverfassungsrechtlich allein vorgesehene Senat ([X.], Beschluss vom 2. März 2010 - [X.], [X.], 823 Rn. 3).

III.

4

Auf den zulässigen Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.] ist der Gegenstandswert zur Berechnung der außergerichtlichen Kosten des [X.] für den Prozessbevollmächtigten des [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 auf 9.242.949,23 € festzusetzen.

5

1. Der Antrag ist zulässig.

6

a) Nach § 33 Abs. 1 Fall 1 [X.] aF setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen. Das ist hier der Fall. Die Gerichtskosten des [X.] nach dem [X.] sind gemäß § 51a Abs. 1 [X.] in der bis 1. November 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] aF) nach dem Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche zu berechnen, der vorliegend den Höchstwert des § 39 Abs. 2 [X.] aF von 30.000.000 € übersteigt. Die Festsetzung des [X.] für die außergerichtlichen Kosten des [X.] richtet sich demgegenüber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] aF i.V.m. § 47 Abs. 1 [X.] aF nach der individuellen Beschwer des Auftraggebers, die dem persönlichen Streitwert des § 23a [X.] aF (jetzt § 23b [X.]) entspricht (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.], 1 Rn. 167; [X.], Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - [X.], [X.], 115 Rn. 56 und vom 1. Juli 2014 - [X.], [X.], 1946 Rn. 67; BT-Drucks. 15/5091, [X.]; KK-KapMuG/[X.], 2. Aufl., [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 14. Aufl., Rn. 3270).

7

b) Der Prozessbevollmächtigte ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF aus eigenem Recht antragsbefugt.

8

2. Abweichend von der im Festsetzungsantrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe der Summe der vom [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 in den jeweiligen Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche festzusetzen, die sich - entgegen der im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 angestellten Berechnung - auf Grundlage der aus der Anlage ersichtlichen Einzelwerte allerdings auf 9.242.949,23 € beläuft.

9

Auch wenn sich die Festsetzung des [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren an der individuellen Beschwer des Auftraggebers ausrichtet, die dem persönlichen Streitwert des § 23a [X.] aF (jetzt § 23b [X.]) entspricht, so besagt dies nichts darüber, wie bei mehreren Auftraggebern zu verfahren ist. Dies richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des [X.]. Gemäß § 7 Abs. 1 [X.] aF erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird, die Gebühr nur einmal. Die Durchführung aller Rechtsbeschwerden und Beitritte gegen den [X.] bildet wegen des inneren Zusammenhangs sowie der inhaltlich und in der Zielsetzung gleichgerichteten Aufgabenstellung, die in einer einzigen Begründungsschrift für sämtliche Rechtsbeschwerden und Beitritte bearbeitet werden konnte, nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit (zu den Maßstäben vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - [X.], [X.], 1082, Rn. 14 ff.). Betrifft die Vertretung mehrerer Mandanten in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit - wie hier - verschiedene Gegenstände, nämlich verschiedene von den Feststellungszielen abhängende in den Ausgangsverfahren geltend gemachte Ansprüche, so fallen die Gebühren zwar nur einmal an, jedoch gemäß § 22 Abs. 1 [X.] aF aus dem zusammengerechneten Wert aller Gegenstände. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 ausgeführt ([X.], 1 Rn. 168), ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des [X.], der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 bis 136 und der Beigetretenen [X.] bis [X.]181 dementsprechend in Höhe der Summe der von ihnen in den Ausgangsverfahren verfolgten Ansprüche festzusetzen (vgl. [X.] in [X.]/Wolf, [X.] [X.], 6. Aufl., § 23a Rn. 2).

Dieser Wert beläuft sich vorliegend auf 9.242.949,23 €. Die vom Prozessbevollmächtigten der [X.]eite eingereichte Aufstellung der persönlichen Streitwerte, die eine Gesamtsumme von 9.244.854,23 € errechnet, war nur dahingehend zu korrigieren, dass die Beigeladene [X.] (G.         ) mit den von ihr im Ausgangsverfahren (Aktenzeichen 3-07 O 379/03) eingeklagten 1.905 € fälschlicherweise doppelt erfasst wurde, nämlich nochmals als [X.] unter dem Namen, den sie vor ihrer Eheschließung trug (zur Personenidentität zwischen [X.] und [X.] vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der [X.]eite vom 15. November 2012).

Für die vom Prozessbevollmächtigten der [X.]eite in seinem Festsetzungsantrag vertretene Ansicht, die Trennung der Ausgangsverfahren müsse gebührenrechtlich über den [X.] hinaus auch im Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten bleiben, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Aus § 16 Nr. 13 [X.] aF ergibt sich vielmehr, dass nur das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des [X.] eine gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Das Verfahren über das Rechtsmittel hingegen bildet eine neue, hiervon verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF; jetzt § 17 Nr. 1 [X.]; KK-KapMuG/[X.], [X.] Rn. 33). Sofern dem Beschluss des [X.] vom 1. Juli 2014 ([X.], [X.], 1946 Rn. 67) entnommen werden könnte, dass eine Zusammenrechnung der nach § 23a [X.] aF (jetzt § 23b [X.]) zu bestimmenden persönlichen Streitwerte nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] für die Bestimmung des [X.] nach § 33 [X.] nicht zu erfolgen hat, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird, hält der II. Zivilsenat, wie er auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hat, daran nach Beratung nicht fest.

3. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF schuldet allerdings nicht jeder Auftraggeber die volle Höhe der aus dem Gesamtstreitwert angefallenen Gebühren, sondern nur die Gebühren, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF). Insgesamt kann der Rechtsanwalt aber nicht mehr verlangen, als die nach § 7 Abs. 1 [X.] aF berechnete Gebühr aus dem Gesamtstreitwert (§ 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] aF).

Die jeweils zu Grunde gelegten Einzelwerte lassen sich der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Tabelle entnehmen, was die Berechnung der Haftungsanteile der einzelnen Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] aF ermöglicht.

Ellenberger                       Joeres                       Matthias

                     Menges                     Dauber

Meta

XI ZB 12/12

15.12.2015

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 15. Dezember 2015, Az: XI ZB 12/12, Beschluss

§ 7 RVG vom 05.05.2004, § 22 Abs 1 RVG vom 22.12.2006, § 23a RVG vom 19.10.2012, § 23b RVG, § 33 Abs 1 RVG vom 30.07.2009, § 1 KapMuG, §§ 1ff KapMuG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. XI ZB 12/12 (REWIS RS 2015, 696)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 236 WM 2016, 254 REWIS RS 2015, 696


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XI ZB 12/12

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 15.12.2015.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 21.10.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 19.08.2014.

Bundesgerichtshof, XI ZB 12/12, 02.10.2012.


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Referenzen
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XI ZB 24/23

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101 MK 1/20

II ZR 59/21

II ZR 57/21

XI ZB 30/20

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XI ZB 3/16

III ZR 170/14

XI ZB 12/12

II ZB 19/19

XI ZR 355/18

XI ZB 35/18

XI ZR 191/17

XI ZB 3/18

XI ZB 33/19

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Zitiert

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