Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8442

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Gegenstand

Strafbare Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch Tragen einer sog. Rockerkutte


Leitsatz

Zur Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen sog. Rockerkutten.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins und dem des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen aus Rechtsgründen freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom [X.] vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I. Nach den Feststellungen des [X.]s sind die Angeklagten Mitglieder örtlicher Vereine der weltweit agierenden Rockergruppierung "[X.]", der Angeklagte [X.][X.] [X.] U.  ", der Angeklagte [X.].   des "[X.] [X.] B.   ".

3

Die Gruppierung der "[X.]" besteht nicht aus einem einzelnen Verein, vielmehr setzt sie sich auf [X.] aus der jeweiligen "Nationalen Hauptgruppe" und darunter - auf [X.] - aus zahlreichen Ortsgruppen (sogenannte Chapter) zusammen. Diese Ortsgruppen sind organisatorisch weitgehend selbständig. In [X.] gründeten sich die ersten 17 Chapter der "[X.]" im November 1999, als mehrere regionale Abteilungen anderer Rockergruppierungen zu den "[X.]" übertraten; als erstes Chapter - deshalb von den "[X.]" als das [X.] "Mother Chapter" bezeichnet - bestand dasjenige in G.       .

4

Die Mitglieder der "[X.]" - auch diejenigen der [X.]n Chapter - tragen [X.], sogenannte Kutten, die innerhalb der weltweiten Organisation - von den Mitgliedern auch "[X.]" genannt - im Wesentlichen einheitlich gestaltet sind:

5

Auf der Rückseite der Weste befindet sich als [X.] der "[X.]", die Figur einer dicklichen, mit einem Revolver und einer Machete bewaffneten sowie mit einem Poncho und einem Sombrero bekleideten männlichen Gestalt. Darüber ist als obere Abgrenzung ein halbkreisförmig nach unten gebogener Aufnäher mit dem in roten Großbuchstaben auf gelbem Grund dargestellten Schriftzug "[X.]" angebracht. Unterhalb des [X.] befindet sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkreisförmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung einen weiteren Schriftzug darstellt: Nach Gründung der ersten Chapter der "[X.]" benutzten alle Gruppen in [X.] insoweit zunächst die nationale Bezeichnung "[X.]", nunmehr verwenden die Chapter uneinheitlich entweder den Namen ihrer jeweiligen Ortsgruppe, wie zum Beispiel "[X.]        ", "U.   " oder "B.   ", oder - weiterhin - den Schriftzug "[X.]". Die obere und die untere Abgrenzung bilden zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den "[X.]". Rechts und links von diesem befinden sich - wiederum in roter Schrift auf gelbem Grund - ein rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift "[X.]" und ein rautenförmiger mit der Bezeichnung "1%".

6

Diese Abzeichen in ihrer Gesamtheit dürfen nur von [X.] der "[X.]" getragen werden, für Anwärter auf diese Vollmitgliedschaft gelten - je nach der Phase ihrer Anwartschaft - differenzierte Regelungen. Die auf den Westen angebrachten Abzeichen stehen nicht im Eigentum der sie tragenden Mitglieder, sondern werden ihnen nur ausgeliehen. Die Westen gelten als Symbol der Ehre, dem von einigen "[X.]" ein höherer Wert beigemessen wird als dem eigenen Motorrad.

7

Zwei der örtlichen Chapter der "[X.]", der Verein "[X.] [X.] Chapter A.    " und der Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]      " sind, weil ihre Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen, durch Verfügungen der Innenministerien [X.] und [X.] verboten. Die Verbotsverfügung betreffend den Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]        " ist seit Februar 2013 bestandskräftig, das Verbot ist damit unanfechtbar. Gegen das Verbot des "[X.] [X.] Chapter A.   " vom 23. April 2012 ist hingegen vor dem [X.]    eine Klage anhängig. Das Innenministerium des Landes [X.] hat indes die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.

8

Am 1. August 2014 begaben sich die Angeklagten in Begleitung ihrer Verteidiger zum [X.]    . Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als [X.] der "[X.]" und darüber der beschriebene Aufnäher mit dem Schriftzug "[X.]" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer [X.]     angebracht. Außerdem waren auf der Rückseite noch die Embleme "[X.]" und "1%" befestigt, sowie weitere Aufnäher auf den Vorderseiten der Westen. Die Angeklagten hielten es für möglich, sich durch das Tragen der Westen mit den angebrachten Aufnähern strafbar zu machen; sie wollten die Einleitung eines Strafverfahrens und eine Anklageerhebung erreichen, um dadurch eine höchstrichterliche Klärung der Frage der Strafbarkeit ihres Handelns herbeizuführen.

9

II. [X.] hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Zu Recht ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllt sind, weil die beiden verbotenen Vereine keine Vereinigungen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen; sie sind zwar verboten, aber nicht, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Soweit die gegen den Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]     " gerichtete Verbotsverfügung vom 21. April 2010 zunächst diese Feststellung enthielt, ist sie insoweit durch Urteil des [X.] aufgehoben worden.

2. Im Ergebnis zutreffend hat die [X.] auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] verneint.

a) Im Ausgangspunkt ist das [X.] zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das auf den Rückseiten der Westen angebrachte [X.] ("[X.]") sowie der Aufnäher mit dem Schriftzug "[X.]" vereinsrechtlich je für sich als Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] darstellen.

aa) Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 [X.] nimmt zwar auf § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzliche Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, [X.]e, Parolen und Grußformen als Kennzeichen genannt. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] - wie für § 86a Abs. 1 StGB - optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stärken ([X.], Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 20 [X.] Rn. 102; Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 146. Erg. [X.]. 2002, § 9 [X.] Rn. 3; [X.], [X.], § 9 Rn. 6; [X.], [X.] 2012, 83, 84; s. zu § 86a StGB auch [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364, 371). Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines [X.] ausgehen ([X.], [X.] 2015, 167, 169 f.; [X.] aaO; s. auch BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]), kann dem nicht gefolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol - etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung - derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.]), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des Kennzeichens ankommt ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364, 372; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1). Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn andernfalls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche Gesamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nachteiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein ([X.], Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1; MüKoStGB/[X.], aaO; so im Ergebnis auch [X.], aaO; vgl. zu § 86a StGB auch [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364, 372).

Nach diesen Maßgaben handelt es sich zunächst bei dem [X.], dem "[X.]", das als Wappen der "[X.]" dient (vgl. [X.], aaO), um ein Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.]: Nach dem Willen der Personen, die es tragen, bringt es die Identifikation - auch - mit den jeweiligen Ortsvereinen zum Ausdruck, die als regionale Chapter der "[X.]-Bewegung" agieren und sowohl für sich genommen, als auch als Teil der "[X.]" als Einheit wahrgenommen werden wollen. Aber auch der Schriftzug "[X.]" erfüllt die Voraussetzungen eines Kennzeichens: Zwar ist der Name einer Vereinigung oder eines Vereins als solcher - sofern nicht besondere Umstände hinzutreten - nach der Rechtsprechung des Senats kein Kennzeichen ([X.], Urteil vom 13. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 61, 66 f. mwN). Etwas anderes gilt indes, wenn er eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird, und sich deshalb als Erkennungszeichen darstellt, das einen den beispielhaft aufgeführten Kennzeichen entsprechenden Symbolcharakter aufweist ([X.] aaO, [X.] f. mwN; MüKoStGB/[X.], aaO). So verhält es sich hier: Der Aufnäher mit dem "[X.]"-Schriftzug ist sowohl was die Farbgebung, die ausgewählte Schriftart mit den Großbuchstaben und die Formgebung betrifft, darauf ausgelegt, als einheitliches Erkennungszeichen mit Wiedererkennungswert zu wirken; insoweit verfolgen die Träger dieses Aufnähers damit die gleichen Zwecke wie mit dem Tragen des [X.] (vgl. [X.], aaO). Zu Recht ist das [X.] deshalb davon ausgegangen, dass der [X.] in dieser Form aufgrund der beschriebenen Gestaltung und des damit verbundenen signifikanten Erscheinungsbildes ein Abzeichen im Sinne des [X.]s darstellt (aA [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481, 1482, die einen entsprechenden Symbolgehalt der Schriftzüge von Motorradclubs ohne nähere Begründung verneinen). Ob er sich auch als [X.] im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] erweist (so [X.], Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488 f. für den Schriftzug "[X.]"), kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die von der [X.] verneinte Frage, ob auch die Aufnäher "[X.]" und "1%" Kennzeichen im Sinne des Vereinsrechts darstellen (vgl. insoweit auch [X.], aaO).

bb) Zutreffend ist auch die Auffassung des [X.]s, die Kennzeicheneigenschaft bestehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich genommen; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder- und Rückseite der Weste als Ganzes (so aber [X.], Beschluss vom 13. Januar 2003 - 23 [X.], [X.], [X.]. 7/2015; [X.], Beschluss vom 11. August 2003 - 1 [X.], [X.], [X.]. 8/2015; wohl auch [X.], Beschluss vom 28. Februar 2002 - 26 [X.], [X.], 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sogenanntes Rückenpatch, so aber [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.] 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur Beantwortung der Frage, ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind ([X.], Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 19; [X.], Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, [X.], 159, 160; [X.], Urteil vom 7. April 2014 - 1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488; [X.], aaO, § 9 Rn. 6 f.; [X.]u/[X.], [X.], 131, 133). Die Gegenauffassung verkennt in diesem Zusammenhang wiederum, dass mit der Berücksichtigung vorrangig des Zusammenspiels der einzelnen Abzeichen oder Symbole auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die - wie dargelegt - bei der Prüfung der Kennzeicheneigenschaft unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 [X.] ebenfalls auf die "Zusammenstellung charakteristischer Elemente" abstellt, geschieht dies unter der Prämisse, dass von einem Kennzeichen eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines [X.] ausgehen müsste (BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]). Dieser rechtlich unzutreffende Maßstab ist indes - wie dargelegt - nicht anzuwenden.

Da für die Prüfung der Kennzeicheneigenschaft auf die einzelnen Abzeichen abzustellen ist, stellt sich die Frage nicht, ob durch die Hinzufügung einer abweichenden Ortsbezeichnung ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 [X.] entstanden sein kann (so aber BayObLG, Urteile vom 23. September 2003 - 4St [X.], juris Rn. 14 f.; vom 8. März 2005 - 4St [X.], BayObLGSt 2004, 180, 181; kritisch insoweit [X.], [X.], 621, 622). Aus diesem Grund ist hier auch keine weitere Prüfung geboten, ob ein solches zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen gegebenenfalls mit dem einer legalen Organisation identisch ist und deshalb eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] ausscheiden könnte (vgl. zu einem solchen Fall [X.], Beschluss vom 7. Oktober 1998 - 3 [X.], [X.]R [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 5 Kennzeichen 1).

b) Nach den genannten Maßstäben erweist sich sodann allerdings die Auffassung des [X.]s als rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten, obwohl auf ihren Westen jeweils der "[X.]" und der [X.]-Schriftzug angebracht war, keine Kennzeichen (auch) der beiden verbotenen Chapter getragen, weil nicht zusätzlich als untere Abgrenzung des Ensembles auf der Rückseite ihrer Westen - wie bei den Mitgliedern dieser Chapter - der Schriftzug mit der Ortsbezeichnung "[X.]      " oder der Landesbezeichnung "[X.]" aufgenäht war.

aa) Hiermit setzt sich die [X.] zunächst in Widerspruch zu dem von ihr zutreffend erkannten rechtlichen Ausgangspunkt, dass die Kennzeicheneigenschaft sich nach dem Symbolgehalt des einzelnen Emblems oder Schriftzuges richtet, nicht aber nach demjenigen des Zusammenspiels der einzelnen Bestandteile des "Rückenpatches".

bb) Das Abstellen auf die [X.] als mitprägende Elemente gerade der Kennzeichen der verbotenen Vereine (in diesem Sinne auch BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St [X.], juris Rn. 15 f; s. auch [X.], Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, [X.], 159, 161) trägt zudem den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung: Ungeachtet ihrer organisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit sind die Chapter nach den Feststellungen des [X.]s Teilorganisationen einer weltweiten "Bewegung", der "[X.]". Sie tragen den auf den Rückseiten der Westen angebrachten "[X.]"-Schriftzug und das [X.] des "[X.]", um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser Organisation zum Ausdruck zu bringen. Diese beiden Embleme, von denen insbesondere das gleichsam als Wappen dienende [X.] weltweit einzigartig ist, sind nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Juli 2005 - 3 StR 60/05, [X.]R StGB § 86a Abs. 2 Satz 2 Kennzeichen 2) die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Chapter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelte, nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364 zu § 86a StGB).

cc) Letztlich kommt es für die Frage der Kennzeicheneigenschaft entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht darauf an, welches Chapter in [X.] zuerst gegründet wurde. Wie oben dargelegt ist es für den [X.] nicht von Bedeutung, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen Gruppierung verwendet wird (etwa dem zuerst gegründeten [X.]      ) und von dem verbotenen Verein (etwa dem [X.]      ) lediglich übernommen worden ist, weil damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind.

c) Dennoch erweist sich der Freispruch der Angeklagten im Ergebnis als richtig.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 86a StGB scheidet ein tatbestandliches "Verwenden" des Kennzeichens einer verbotenen Organisation aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider läuft. Die aufgrund der weiten Fassung erforderliche restriktive Auslegung des Tatbestands setzt mithin nicht beim [X.] an, weil eine solche Tatbestandseinschränkung mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang stünde, sondern bei dem Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364, 373 ff.; so schon [X.], Urteil vom 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, [X.]St 25, 30, 32 f.). Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck des § 86a StGB eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den Anforderungen, die die Grundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 3 [X.], [X.]St 52, 364, 375 f.).

Diese Grundsätze sind auf die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] zu übertragen. Wie in § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch hier der objektive Tatbestand erfüllt, wenn Kennzeichen des verbotenen Vereins verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Es besteht - wie dargelegt - keine Veranlassung, den identischen Begriff des Kennzeichens im [X.] anders auszulegen, als in der verfassungswidrige Organisationen betreffenden Strafvorschrift. Der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] stellt sich dann aber auch in gleicher Weise als weit gefasst dar, so dass auch hier - nicht zuletzt mit Blick auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG - eine Auslegung geboten ist, nach der dem Schutzzweck des [X.]s eindeutig nicht zuwiderlaufende Kennzeichenverwendungen vom Tatbestand auszunehmen sind. Insoweit ist für Fälle wie den vorliegenden zudem in den Blick zu nehmen, dass das [X.] gerade nicht die - national oder gar weltweit - agierende Dachorganisation - hier der "[X.]" - betrifft, sondern allein regionale Unterabteilungen, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderliefen; für die "nationale Hauptgruppe" [X.] oder gar für die "[X.]" insgesamt ist eine solche Rechtsfeindlichkeit nicht festgestellt.

Dementsprechend sind die übrigen Chapter der "[X.]" nicht verboten; sie tragen aber gleichermaßen mit dem Schriftzug "[X.]" und dem "[X.]" Kennzeichen ihrer Vereine, die auch Kennzeichen der beiden verbotenen Chapter waren. Durch die Hinzufügung einer eindeutig auf ein nicht verbotenes Chapter hinweisenden Ortsbezeichnung - wie hier "D.    " und "U.  " - ergibt sich aus dem maßgeblichen Gesamtzusammenhang der Kennzeichenverwendung aber eindeutig, dass die Angeklagten den Schriftzug "[X.]" und das [X.] des "[X.]" gerade nicht als Kennzeichen der verbotenen Chapter verwendeten, sondern als Kennzeichen ihrer eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereine. Eine Strafbarkeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] scheidet mithin aufgrund der fehlenden Verwendung der Kennzeichen der verbotenen Vereine durch die Angeklagten aus.

bb) Kein anderes Ergebnis ergibt sich mit Blick auf die Vorschrift des § 9 Abs. 3 [X.] (unbeschadet dessen, dass das Verbot des [X.]    noch nicht bestandskräftig ist und daher § 9 Abs. 3 [X.] im Hinblick auf Kennzeichen dieses Chapters von vornherein nicht zur Anwendung gelangen soll, vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]). Insoweit gilt:

(1) Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung der Regelung in der Praxis aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite des - polizeirechtlichen - [X.] in Fällen beseitigen, in denen mehrere Vereine das gleiche Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, aber nur einer von ihnen verboten wird; Anlass für die beabsichtigte Klarstellung war die Frage, ob der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen verwendende äußere Auftritt nicht verbotener Schwestervereine unter Beifügung unterscheidender Orts- oder [X.] unter das Kennzeichenverbot des § 9 [X.] fällt (BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]). Durch die Fassung des § 9 Abs. 3 [X.] kommt - unbeschadet einiger [X.] der Gesetzesbegründung (siehe oben) - hinreichend zum Ausdruck, dass Kennzeichen, denen Orts- oder [X.] beigefügt werden, aus der Sicht des Gesetzgebers als solche anzusehen sind, die "in im Wesentlichen gleicher Form" verwendet werden.

Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 [X.] sollte zudem vermeintlich "klargestellt" werden, dass - bei Vorliegen der weiteren, einschränkenden Voraussetzungen - die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 [X.] auch für Kennzeichen eines verbotenen Vereins gelte, die von nicht verbotenen Teilorganisationen oder Vereinen verwendet werden; eine Erweiterung des [X.] sei damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], S. 48 f.). Zu einer etwaigen Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine "in im Wesentlichen gleicher Form" verhält sich die Gesetzesbegründung nicht.

(2) Gleichwohl wird vertreten, die Regelung des § 9 Abs. 3 [X.] sei auch im [X.]hmen der Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] zur Anwendung zu bringen, obwohl letztere - anders als etwa § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] - nicht auf den [X.] verweist. Da - ebenfalls ohne ausdrücklichen Verweis - die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereinigungen nach § 9 Abs. 1 [X.] unter die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 [X.] eine Erweiterung des [X.] nicht verbunden sei, gelte die Strafvorschrift auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form" verwendeten Kennzeichen (BayObLG, Urteil vom 23. September 2003 - 4St [X.], juris Rn. 16 f.; [X.], Beschluss vom 19. März 2007 - 32 Ss 4/07, [X.], 159, 160; [X.], [X.], 621, 622 f.; [X.]u/[X.], [X.], 131, 134; [X.], Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 537 [X.], [X.] 2003, 30; [X.], aaO, § 9 Rn. 12; MüKoStGB/[X.], aaO, § 20 [X.] Rn. 104; [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481, 1483; [X.], Kriminalistik 2014, 236, 240). Der von der Gegenauffassung befürworteten einschränkenden Auslegung stehe zudem der Wille des Gesetzgebers des [X.] entgegen, nach dem das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine gerade nicht eingeschränkt, sondern effektiver ausgestaltet werden sollte ([X.] aaO; [X.], [X.] 2012, 83, 84 f.; vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]).

(3) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden.

Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz", der wortgleich in § 1 StGB und in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegt ist, soll einerseits sicherstellen, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist; andererseits wird dadurch gewährleistet, dass der Gesetzgeber, nicht aber die vollziehende oder die Recht sprechende Gewalt darüber entscheidet, welches Verhalten strafbar ist (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 15. September 2011 - 1 BvR 519/10, NVwZ 2012, 504, 505 mwN). Für die Rechtsprechung folgt daraus ein Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogie, wobei Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu verstehen ist; vielmehr wird jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, 362 mwN).

Nach diesen Maßstäben könnte die Regelung des § 9 Abs. 3 [X.] nur dann bei der Prüfung von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] zur Anwendung gelangen, wenn damit eine Erweiterung der Strafbarkeit nach dieser Vorschrift nicht verbunden wäre. Gerade dies ist indes der Fall:

Nach der - wie dargelegt - gebotenen restriktiven Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verwendens" sind die Fälle, in denen Mitglieder eines nicht verbotenen Schwestervereins unter Beifügung unterscheidender Orts- oder [X.] die Kennzeichen eines verbotenen Vereins tragen und die der Gesetzgeber bei der Einführung von § 9 Abs. 3 [X.] im Blick hatte, von der Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] gerade nicht erfasst. Die Anwendung der polizeirechtlichen Regelung im [X.]hmen der Strafvorschrift würde dieses Ergebnis - wenn auch nur unter der einschränkenden Voraussetzung, dass die selbständigen Schwestervereine die "Zielrichtung des verbotenen Vereins" teilen - indes umkehren; sie hätte damit strafbarkeitserweiternden Charakter. Da der Gesetzgeber § 9 Abs. 3 [X.] in der Strafnorm - insbesondere auch in § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] - nicht in Bezug genommen und damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine "in im Wesentlichen gleicher Form" der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] unterworfen wissen wollte, kommt eine unmittelbare Anwendung der polizeirechtlichen Regelung nicht in Betracht; aufgrund des [X.] verbietet sich für die Strafgerichte auch eine das Merkmal des "Verwendens" nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] erweiternde Auslegung der Strafvorschrift, die die Regelung des § 9 Abs. 3 [X.] berücksichtigt.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 [X.] sei verwaltungsakzessorisch (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95, [X.]St 42, 30, 36 zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]), so dass die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der Strafvorschrift zwingend berücksichtigt werden müssten (in diesem Sinne aber wohl [X.], [X.], 621, 623). Denn jedenfalls der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] enthält in sich alle Merkmale der Strafbarkeit und regelt etwa das Verbreiten der Kennzeichen (ohne Einschränkung strafbar) abweichend von dem polizeirechtlichen Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Verbreiten von Kennzeichen nur verboten, wenn sie in Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen geschieht). Der Regelungsgehalt von § 9 [X.] unterscheidet sich von demjenigen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] etwa auch insoweit, als die Verwendung von Kennzeichen eines mit einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] belegten ausländischen Vereins nicht nach § 9 [X.] polizeirechtlich verboten ist, gleichwohl von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] aber unter Strafe gestellt wird. Der Gesetzgeber hat zudem durch die ausdrücklichen Verweise in § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die [X.] in § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie auf § 9 Abs. 2 [X.] deutlich gemacht, dass er die Strafbarkeit in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.] eigenständig geregelt und nicht als rein akzessorische Pönalisierung des Verstoßes gegen ein polizeirechtliches Kennzeichenverbot ausgestaltet hat.

(4) Nach alledem kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Merkmal des "Teilens der Zielrichtung" im Sinne von § 9 Abs. 3 [X.] erfüllt ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 22. März 2005 - 12 a 12101/04, juris Rn. 17; [X.], aaO, § 9 Rn. 11; [X.]u/[X.], [X.], 131, 134; [X.], Kriminalistik 2014, 236, 238; [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481, 1483; [X.], [X.] 2015, 167, 173, die davon ausgehen, das Merkmal des Teilens der "Zielrichtung des verbotenen Vereins" müsse sich auf diejenigen Ziele beziehen, die zum [X.] geführt hatten und letztlich auch zum Verbot des Schwestervereins führen könnten; kritisch insoweit aber zugleich [X.]u/[X.] aaO; [X.] aaO, weil diese Auslegung des Merkmals dem vom Gesetzgeber intendierten Zweck der Regelung, die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen, nicht gerecht werde). Denn dies kann nach geltender Gesetzeslage nur für die Frage von Bedeutung sein, ob den Angeklagten bzw. anderen Mitgliedern nicht verbotener Chapter das Tragen der Westen mit den Kennzeichen (auch) der verbotenen Vereine polizeirechtlich verboten und dieses Verbot gegebenenfalls im Wege eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durchgesetzt werden kann.

[X.]  

      

Pfister  

      

Ri[X.] [X.] befindet sich im
Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

      

      

      

      

[X.]

      

Gericke  

      

Spaniol  

      

Meta

3 StR 33/15

09.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 28. Oktober 2014, Az: II-6 KLs 4/14

§ 20 Abs 1 S 1 Nr 5 VereinsG, § 86a Abs 1 Nr 1 StGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 9 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15 (REWIS RS 2015, 8442)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3590 REWIS RS 2015, 8442

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