Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2019, Az. 3 StR 47/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 7693

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Gegenstand

(Strafbarkeit des Tragens einer Bandido-Rockerweste)


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das [X.] die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 3 [X.] bejaht.

Nachdem der Gesetzgeber durch das [X.] ([X.] I, [X.]) die Regelung des Verbots der öffentlichen Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins in im Wesentlichen gleicher Form (§ 9 Abs. 3 [X.]) dahin geändert hat, dass das subjektive Merkmal des Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins weggefallen ist, und gleichzeitig die "Erläuterung" - und damit der Sache nach gleichsam eine Legaldefinition - eingefügt hat, nach der ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet wird, wenn es ganz oder teilweise bei ähnlichem äußerem Gesamterscheinungsbild mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 [X.]), erfüllte der Angeklagte den [X.] des § 9 Abs. 3 [X.]:

Er trug auf dem Rückenteil seiner Lederweste als Mittelabzeichen den "[X.]", das Emblem der weltweiten [X.]-Bewegung, sowie darüber als sog. Top-Rocker den grafisch gestalteten Schriftzug der [X.] und verwendete damit Kennzeichen auch der verbotenen [X.]-Vereine aus [X.] und [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, [X.]St 61, 1 Rn. 16 ff.) öffentlich in im Wesentlichen gleicher Form, weil er lediglich die Ortsbezeichnung "MC [X.] B.   " als sog. [X.] hinzugefügt hatte. Auf die - vom [X.] grundsätzlich bejahte - Frage, ob das Merkmal des "Verwendens" bei der Anwendung von § 9 Abs. 3 [X.] nF - wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 [X.] - restriktiv dahin auszulegen ist, dass eine Tatbestandsverwirklichung ausscheidet, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Benutzung des Kennzeichens eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider läuft (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, [X.]St 61, 1 Rn. 22), kommt es nicht an, weil - wovon im Ergebnis auch die Strafkammer ausgegangen ist - aufgrund des eindeutigen Wortlauts und des unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens (vgl. BT-Drucks. 18/9758, [X.]) Fälle wie der vorliegende von der [X.] erfasst sein sollten. Insbesondere ist diese - anders als die Revision meint - nicht nur einschlägig, wenn etwa der Verwender persönliche Beziehungen zu den verbotenen Vereinen unterhalten oder sich selbst im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft bereits strafbar gemacht hätte. Eine solche Einschränkung knüpft offenbar an das Merkmal des "Teilens der Zielrichtung des verbotenen Vereins" an, das der Gesetzgeber indes gerade gestrichen hat.

Nachdem nunmehr auch die Strafnorm des § 20 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ausdrücklich auf § 9 Abs. 3 [X.] verweist (vgl. zur früheren Rechtslage [X.], Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15, [X.]St 61, 1 Rn. 29 ff.), ist der Verstoß gegen das Kennzeichenverbot auch im Fall des § 9 Abs. 3 [X.] strafbewehrt.

Der Senat hält die Strafvorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 5 [X.] auch in Verbindung mit dem Verbot des Verwendens der Kennzeichen verbotener Vereine in im Wesentlichen gleicher Form nach § 9 Abs. 3 [X.] nicht für verfassungswidrig; eine Aussetzung des Strafverfahrens zur Durchführung eines konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen auch [X.], Beschluss vom 6. April 2017 - 3 [X.], [X.]St 62, 102 Rn. 28 mwN).

Dies gilt auch mit Blick auf den umfangreichen Schriftsatz der Verteidigung, der - nachdem die Revision zuvor nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden war - erst als Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 StPO zu der Antragsschrift des [X.] beim Senat eingegangen ist. Insbesondere ist die Auffassung nicht zu teilen, die Neufassung des § 9 Abs. 3 [X.] würde zur Aufhebung der Akzessorietät zwischen Vereins- und Kennzeichenverbot führen; denn dabei wird nicht beachtet, dass es die Kennzeichen des verbotenen Vereins sind, deren effektive Verbannung aus der Öffentlichkeit das Gesetz bereits seit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/7386, [X.]) und nach wie vor (BT-Drucks. 18/9758, [X.] verfolgt, hier also der "[X.]" und der grafisch gestaltete Schriftzug "[X.]", die - wie dargelegt - gerade die Kennzeichen jedenfalls auch der verbotenen Vereine waren.

Schäfer     

        

Ri[X.] Gericke befindet
sich im Urlaub und ist
deshalb gehindert zu
unterschreiben.

        

[X.]

                 

Schäfer

                 
        

Berg     

        

     Hoch     

        

Meta

3 StR 47/19

02.05.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bochum, 7. November 2018, Az: 1 KLs 22/17

§ 9 Abs 3 VereinsG, § 20 Abs 1 Nr 5 VereinsG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2019, Az. 3 StR 47/19 (REWIS RS 2019, 7693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7693

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

1 BvR 2067/17, 1 BvR 423/18, 1 BvR 424/18

207 StRR 8/20

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