Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8457

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
33/15
vom
9. Juli 2015
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:
ja
Veröffentlichung:
ja

Vereins[X.] §
20 Abs.
1 Satz 1 Nr. 5

Zur Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Ver-eins durch das Tragen sog. [X.].

[X.], Urteil vom 9.
Juli 2015 -
3 StR 33/15 -
L[X.] Bochum

-
2
-

in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins u.a.

-
3
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung
vom 11.
Juni 2015
in der Sitzung am 9.
Juli 2015, an denen
teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Becker,

die [X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten R.

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Ra.

,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der [X.]eschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
4
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28.
Oktober 2014 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

[X.]ründe:
Das [X.] hat die Angeklagten vom Vorwurf der öffentlichen [X.] von
Kennzeichen eines verbotenen Vereins und dem des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen aus [X.] freigesprochen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom [X.] vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
[X.] Nach den Feststellungen des [X.]s sind die Angeklagten [X.] örtlicher Vereine der weltweit agierenden Rockergruppierung "[X.]", der Angeklagte R.

des "[X.]

", der Angeklagte Ra.

des "[X.] B.

".
Die [X.]ruppierung der "[X.]" besteht nicht aus einem einzelnen Ver-ein, vielmehr setzt sie sich auf [X.] aus der jeweiligen "[X.] Hauptgruppe" und darunter -
auf regionaler Ebene -
aus zahlreichen Orts-1
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3
-
5
-
gruppen (sogenannte Chapter) zusammen. Diese Ortsgruppen sind [X.] weitgehend selbständig. In [X.] gründeten sich die ersten 17 Chapter der "[X.]" im November 1999, als mehrere regionale Abteilungen anderer Rockergruppierungen zu den "[X.]" übertraten; als erstes Chapter -
deshalb von den "[X.]" als das [X.] "Mother Chapter" bezeichnet -
bestand dasjenige in [X.].

.
Die Mitglieder der "[X.]" -
auch diejenigen der [X.]n Chapter -
tragen Lederwesten, sogenannte Kutten, die innerhalb der weltweiten [X.] -
von den Mitgliedern auch "[X.]" genannt -
im Wesentlichen einheitlich gestaltet sind:
Auf der Rückseite der Weste befindet sich als Mittelabzeichen der "[X.]", die Figur einer dicklichen, mit einem Revolver und einer Machete bewaffneten sowie mit einem Poncho und einem Sombrero bekleideten männ-lichen [X.]estalt. Darüber ist als obere Abgrenzung ein halbkreisförmig nach un-ten gebogener Aufnäher mit dem in roten [X.]roßbuchstaben auf gelbem [X.]rund dargestellten Schriftzug "[X.]" angebracht. Unterhalb des [X.]s befindet sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkreis-förmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung einen weiteren Schriftzug darstellt: Nach [X.]ründung der ersten Chapter der "[X.]" benutzten alle [X.]ruppen in [X.] insoweit zunächst die nationale Bezeichnung "[X.]erma-ny", nunmehr verwenden die Chapter uneinheitlich entweder den Namen ihrer jeweiligen Ortsgruppe, wie zum Beispiel "[X.]

", "U.

" oder "B.

", oder -
weiterhin -
den Schriftzug "[X.]ermany". Die obere und die untere Abgrenzung bilden zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den "[X.]". Rechts und links von diesem befinden sich -
wiederum in roter 4
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-
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-
Schrift auf gelbem [X.]rund -
ein rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift "[X.]" und ein rautenförmiger mit der Bezeichnung "1%".
Diese Abzeichen in ihrer [X.]esamtheit dürfen nur von [X.] der "[X.]" getragen werden, für Anwärter auf diese Vollmitgliedschaft gelten
-
je nach der Phase ihrer Anwartschaft -
differenzierte Regelungen. Die auf den Westen angebrachten Abzeichen stehen nicht im Eigentum der sie tragenden Mitglieder, sondern werden ihnen nur ausgeliehen. Die Westen gelten als Sym-bol der Ehre, dem von einigen "[X.]" ein höherer Wert beigemessen wird als dem eigenen Motorrad.
Zwei der örtlichen Chapter der "[X.]", der Verein "[X.] [X.] Chapter A.

" und der Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]

-

" sind, weil ihre Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen, durch Verfü-gungen der Innenministerien [X.] und [X.] ver-boten. Die Verbotsverfügung betreffend den Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]

" ist seit Februar 2013 bestandskräftig, das Verbot ist [X.] unanfechtbar. [X.]egen das Verbot des "[X.] [X.] Chapter A.

" vom 23. April 2012 ist hingegen vor dem Verwaltungsgericht A.

eine Klage an-hängig. Das Innenministerium des Landes [X.] hat indes die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
Am 1. August 2014 begaben sich die Angeklagten in Begleitung ihrer Verteidiger zum Polizeipräsidium B.

. Sie trugen jeder eine Weste, auf der sich als Mittelabzeichen der "[X.]" und darüber der beschriebene Auf-näher mit dem Schriftzug "[X.]" befanden. Jeweils als untere Abgrenzung waren Aufnäher mit den Ortsbezeichnungen ihrer Chapter U.

und B.

angebracht. Außerdem waren auf der Rückseite noch die Embleme "[X.]" und "1%" befestigt, sowie weitere Aufnäher auf den Vorderseiten der Westen. Die 6
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-
7
-
Angeklagten hielten es für möglich, sich durch das Tragen der Westen mit den angebrachten Aufnähern strafbar zu machen; sie wollten die Einleitung eines Strafverfahrens und eine Anklageerhebung erreichen, um dadurch eine höchst-richterliche Klärung der Frage der Strafbarkeit ihres Handelns herbeizuführen.
I[X.] [X.] hält im [X.]ebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Zu Recht ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 86a Abs.
1 Nr.
1 St[X.]B nicht erfüllt sind, weil die beiden verbotenen Vereine keine Vereinigungen im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr.
2 St[X.]B darstellen; sie sind zwar verboten, aber nicht, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten. Soweit die gegen den Verein "[X.] [X.] Probationary [X.]

" gerichtete Verbotsverfügung vom 21. April 2010 zunächst diese Feststellung enthielt, ist sie insoweit durch Urteil des [X.] aufgehoben worden.
2. Im [X.]ebnis zutreffend hat die [X.] auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen öffentlicher Verwendung von Kennzeichen eines verbote-nen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots nach § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] verneint.
a) Im Ausgangspunkt ist das [X.] zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich das auf den Rückseiten der Westen angebrachte [X.] ("[X.]") sowie der Aufnäher mit dem Schriftzug "[X.]" vereinsrechtlich je für sich als Kennzeichen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] darstellen.

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-
8
-
aa) Der Begriff des Kennzeichens ist nicht legal definiert. Die [X.] des §
20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5, Satz
2 Vereins[X.] nimmt zwar auf §
9 Abs.
2 Satz
1 Vereins[X.] Bezug. Dort findet sich indes keine allgemein gültige gesetzli-che Umschreibung dieses Tatbestandsmerkmals. Vielmehr werden lediglich beispielhaft insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und [X.]rußformen als Kennzeichen genannt. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von §
20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] -
wie für §
86a Abs.
1 St[X.]B -
optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sin-nesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und seine Zwecke hin-weist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Vereinsmitglieder stär-ken (OL[X.] Hamburg, Urteil vom 7.
April 2014 -
1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488; MüKoSt[X.]B/[X.], 2. Aufl., § 20 Vereins[X.] Rn.
102; Wache in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, 146. [X.]. Lfg.
2002, § 9
Vereins[X.] Rn.
3; [X.]roh, Vereins[X.], § 9 Rn.
6; [X.], [X.] 2012, 83, 84; s. zu §
86a St[X.]B auch [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364, 371). Soweit darüber hinaus vertreten wird, von dem Kennzeichen müsse eine Unterscheidungswirkung im Sinne eines [X.] ausgehen ([X.], [X.] 2015, 167, 169 f.; [X.]roh aaO; s. auch BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]), kann dem nicht gefolgt werden. Es reicht vielmehr aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol -
etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung -
derart zu eigen gemacht hat, dass dieses zumin-dest auch als sein Kennzeichen erscheint (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 1998 -
3 [X.]), ohne dass es auf eine Unverwechselbarkeit des [X.] ankommt ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364, 372; [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 1998 -
3 [X.], [X.]R Vereins[X.] §
20 Abs.
1 Nr.
5 Kennzeichen
1). Ob dieses auch von ande-ren, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Denn [X.]
-
9
-
falls würden in die Prüfung, ob überhaupt ein Kennzeichen vorliegt, letztlich die
außerhalb desselben liegenden Umstände seiner Verwendung einbezogen; eine solche [X.]esamtbetrachtung ist indes wegen der damit verbundenen nach-teiligen Folgen für die Rechtssicherheit und die Bestimmtheit des Tatbestands abzulehnen: Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein ([X.], Beschluss vom 7.
Oktober 1998 -
3 [X.], [X.]R Vereins[X.] § 20 Abs.
1 Nr.
5 Kennzeichen 1; MüKoSt[X.]B/[X.], aaO; so im [X.]ebnis auch [X.]roh, aaO; vgl. zu §
86a St[X.]B auch [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364, 372).
Nach diesen Maßgaben handelt es sich zunächst bei dem [X.], dem "[X.]", das als Wappen der "[X.]" dient (vgl. [X.], aaO), um ein Kennzeichen im Sinne von
§
20 Abs.
1 Satz 1 Nr.
5, Satz 2,
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Vereins[X.]: Nach dem Willen der Personen, die es tragen, bringt es die Identifikation -
auch -
mit den jeweiligen Ortsvereinen zum Ausdruck, die als regionale Chapter der "[X.]-Bewegung" agieren und sowohl für sich genommen, als auch als Teil der "[X.]" als Einheit wahrgenommen wer-den wollen. Aber auch der Schriftzug "[X.]" erfüllt die Voraussetzungen eines Kennzeichens: Zwar ist der Name einer Vereinigung oder eines Vereins als solcher -
sofern nicht besondere Umstände hinzutreten -
nach der Recht-sprechung des Senats kein Kennzeichen ([X.], Urteil vom 13. August 2009
-
3 [X.], [X.]St 54, 61, 66 f. [X.]). Etwas anderes gilt indes, wenn er eine bestimmte Formgebung erfahren hat, etwa in signifikanten Schriftzügen dargestellt wird, und sich deshalb als Erkennungszeichen darstellt, das einen den beispielhaft aufgeführten Kennzeichen entsprechenden Symbolcharakter aufweist ([X.] aaO, S. 67
f. [X.]; MüKoSt[X.]B/[X.], aaO). So verhält es sich hier: Der Aufnäher mit dem "[X.]"-Schriftzug ist sowohl was die Farb-14
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10
-
gebung, die ausgewählte Schriftart mit den [X.]roßbuchstaben und die Formge-bung betrifft, darauf ausgelegt, als einheitliches Erkennungszeichen mit [X.] zu wirken; insoweit verfolgen die Träger dieses Aufnähers damit die gleichen Zwecke wie mit dem Tragen des [X.] (vgl. [X.],
aaO). Zu Recht ist das [X.] deshalb davon ausgegangen, dass der [X.] in dieser Form aufgrund der beschriebenen [X.]estaltung und des damit verbundenen signifikanten Erscheinungsbildes ein Abzeichen im Sinne des [X.]s darstellt (aA [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481, 1482, die einen entsprechenden Symbolgehalt der Schriftzüge von Motor-radclubs ohne nähere
Begründung verneinen). Ob er sich auch als [X.] im Sinne von § 9 Abs.
2 Satz
1 Vereins[X.] erweist (so OL[X.] Hamburg, Ur-teil vom 7. April 2014 -
1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488 f. für den Schrift-zug "HELLS AN[X.]ELS"), kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die von der [X.] verneinte Frage, ob auch die Aufnäher "[X.]" und "1%" Kennzei-chen im Sinne des Vereinsrechts darstellen (vgl. insoweit auch [X.],
aaO).
[X.]) Zutreffend ist auch die Auffassung des [X.]s, die [X.] bestehe hinsichtlich beider Abzeichen jeweils für sich genom-men; insbesondere ist nicht auf das Zusammenspiel von Vorder-
und Rückseite der Weste als [X.]anzes (so aber L[X.] München, Beschluss vom 13. Januar 2003 -
23 [X.], [X.],
[X.]. 7/2015; L[X.] Verden, Beschluss vom 11.
August 2003 -
1 [X.], [X.],
[X.]. 8/2015; wohl auch L[X.] Cottbus, Beschluss vom 28. Februar 2002 -
26 [X.], [X.], 407) oder auch nur auf das Ensemble sämtlicher Abzeichen auf der Rückseite der Weste (sogenanntes Rückenpatch, so aber [X.]/[X.] aaO; [X.], [X.] 2015, 167, 169; vgl. insoweit aber auch BT-Drucks. 14/7386 [neu], S.
49) abzustellen: Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Vereins[X.] nennt als Kennzeichen insbesondere Abzeichen, so dass zur Beantwortung der Frage, 15
-
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-
ob Kennzeichen eines verbotenen Vereins verwendet wurden, die einzelnen Abzeichen des verbotenen Vereins mit den verwendeten zu vergleichen sind (OV[X.] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 -
12 a 12101/04, juris Rn.
19; OL[X.] Celle,
Beschluss vom 19.
März 2007 -
32 [X.], [X.], 159, 160; OL[X.] Hamburg, Urteil vom 7. April 2014 -
1-31/13 Rev, [X.] 2014, 1487, 1488; [X.]roh, aaO, § 9 Rn.
6 f.; [X.]/[X.], [X.], 131, 133). Die [X.]egen-auffassung verkennt in diesem Zusammenhang
wiederum, dass mit der Be-rücksichtigung vorrangig des Zusammenspiels der einzelnen Abzeichen oder Symbole auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwen-dung abgestellt würde, die -
wie dargelegt -
bei der Prüfung der Kennzeichenei-genschaft
unberücksichtigt zu bleiben haben. Soweit die [X.]esetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 Vereins[X.] ebenfalls auf die "Zusammenstellung charakteristischer Elemente" abstellt, geschieht dies unter der Prämisse, dass von einem Kenn-zeichen eine die Vereinigung charakterisierende Unterscheidungswirkung im Sinne eines [X.] ausgehen müsste (BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]). Dieser rechtlich unzutreffende Maßstab ist indes -
wie dargelegt -
nicht anzuwenden.
Da für die Prüfung der Kennzeicheneigenschaft auf die einzelnen Abzei-chen abzustellen ist, stellt sich die Frage nicht, ob durch die Hinzufügung einer abweichenden Ortsbezeichnung ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz
2 Vereins[X.] entstanden sein kann (so aber BayObL[X.],
Urteile vom 23. September 2003 -
4St [X.], juris Rn. 14 f.; vom 8. März 2005 -
4St [X.], BayObL[X.]St 2004, 180, 181; kritisch inso-weit [X.], [X.], 621, 622). Aus diesem [X.]rund ist hier auch keine weitere Prüfung geboten, ob ein solches zum Verwechseln ähnliches Kennzei-chen gegebenenfalls mit dem einer legalen Organisation identisch ist und des-halb eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereins[X.] ausscheiden 16
-
12
-
könnte (vgl. zu einem solchen Fall [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 1998
-
3 [X.], [X.]R Vereins[X.] § 20 Abs.
1 Nr.
5 Kennzeichen 1).
b) Nach den genannten Maßstäben erweist sich sodann allerdings die Auffassung des [X.]s als rechtsfehlerhaft, die Angeklagten hätten, ob-wohl auf ihren Westen jeweils der "[X.]" und der [X.]-Schriftzug angebracht war, keine Kennzeichen (auch) der beiden verbotenen Chapter ge-tragen, weil nicht zusätzlich als untere Abgrenzung des Ensembles auf der Rückseite ihrer Westen -
wie bei den Mitgliedern dieser Chapter -
der Schrift-zug mit der Ortsbezeichnung "[X.]

" oder der Landesbe-zeichnung "[X.]ermany" aufgenäht war.
aa) Hiermit setzt sich die [X.] zunächst in Widerspruch zu dem von ihr zutreffend erkannten rechtlichen Ausgangspunkt, dass die [X.] sich nach dem Symbolgehalt des einzelnen Emblems oder Schriftzuges richtet, nicht aber nach demjenigen des Zusammenspiels der [X.] Bestandteile des "Rückenpatches".
[X.]) Das Abstellen auf die [X.] als mitprägende Elemente gerade der Kennzeichen der verbotenen Vereine (in diesem Sinne auch BayObL[X.], Urteil vom 23.
September 2003 -
4St [X.], juris Rn.
15 f; s. auch OL[X.] Celle, Beschluss vom 19.
März 2007 -
32 [X.], [X.], 159, 161) trägt zudem den Besonderheiten des Falles nicht Rechnung: Ungeachtet ihrer orga-nisatorischen und vereinsrechtlichen Selbständigkeit sind die Chapter nach den Feststellungen des [X.]s Teilorganisationen einer weltweiten "Bewe-gung", der "[X.]". Sie tragen den auf den Rückseiten der Westen angebrachten "[X.]"-Schriftzug und das Mittelabzeichen des "[X.]", um damit ihre Zugehörigkeit zu dieser Organisation zum Ausdruck zu bringen. Diese beiden Embleme, von denen insbesondere das gleichsam als 17
18
19
-
13
-
Wappen dienende Mittelabzeichen weltweit einzigartig ist, sind nach dem [X.]e-samteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters (vgl. dazu [X.], Urteil vom 28. Juli 2005 -
3 [X.], [X.]R St[X.]B § 86a Abs.
2 Satz
2 Kennzeichen
2) die Kennzeichen, die das Erscheinungsbild auch der verbotenen Vereine maßgeblich prägten; eines zusätzlichen Hinweises gerade auf die verbotenen Chapter bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob es sich um deren Kennzeichen handelte, nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364 zu § 86a St[X.]B).
cc) Letztlich kommt es für die Frage der Kennzeicheneigenschaft entge-gen der Auffassung des [X.]s auch nicht darauf an, welches Chapter in [X.] zuerst gegründet wurde. Wie oben dargelegt ist es für den Kenn-zeichenbegriff nicht von Bedeutung, ob das Kennzeichen auch von einer nicht verbotenen [X.]ruppierung verwendet wird (etwa dem zuerst gegründeten Chap-ter [X.].

) und von dem verbotenen Verein (etwa dem [X.]

) lediglich übernommen worden ist, weil damit wiederum auf außerhalb des Kennzeichens liegende Umstände seiner Verwendung abgestellt würde, die indes nicht zu berücksichtigen sind.
c) Dennoch erweist sich der Freispruch der Angeklagten im [X.]ebnis als richtig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 86a St[X.]B scheidet ein tatbestandliches "Verwenden" des Kennzeichens einer verbotenen Organisati-on aus, wenn sich aus dem [X.]esamtzusammenhang der Benutzung des [X.] eindeutig ergibt, dass diese dem Schutzzweck der Norm nicht zuwider läuft. Die aufgrund der weiten Fassung erforderliche restriktive Auslegung des Tatbestands setzt mithin nicht beim [X.] an, weil eine solche Tatbestandseinschränkung mit dem Schutzzweck der Norm nicht in Einklang 20
21
22
-
14
-
stünde, sondern bei dem Tatbestandsmerkmal des "Verwendens" ([X.], [X.] vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364, 373 ff.; so schon [X.], Urteil vom 18.
Oktober 1972 -
3 StR 1/71, [X.]St 25, 30, 32 f.). Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer verbotenen Orga-nisation dem Schutzzweck des § 86a St[X.]B eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden; denn dieses lässt bei isoliertem [X.]ebrauch meist gerade nicht erken-nen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Vielmehr ist den [X.], die die [X.]rundrechte etwa der Meinungsfreiheit aber auch der allgemei-nen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des [X.] stellen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass der mit dem [X.]ebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Um-stände des Falles ermittelt wird. [X.]ibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der verbotenen Organisation zur Schau gestellt wird. Sind die äuße-ren Umstände dagegen nicht eindeutig,
so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2008 -
3 [X.], [X.]St 52, 364,
375 f.).
Diese [X.]rundsätze sind auf die Strafnorm des § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] zu übertragen. Wie in § 86a Abs.
1 Nr.
1 St[X.]B ist
auch hier der ob-jektive Tatbestand erfüllt, wenn Kennzeichen des verbotenen Vereins verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden. Es besteht -
wie dargelegt -
keine Veranlassung, den identischen Begriff des Kennzeichens im Vereins[X.] anders auszulegen, als in der verfassungswidrige Organisationen betreffenden Strafvorschrift. Der Tatbestand des § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 [X.]
-
15
-
eins[X.] stellt sich dann aber auch in gleicher Weise als weit gefasst dar, so dass auch hier -
nicht zuletzt mit Blick auf das [X.]rundrecht der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs.
1 [X.][X.] -
eine Auslegung geboten ist, nach der dem Schutz-zweck des Vereinsverbots eindeutig nicht zuwiderlaufende Kennzeichenver-wendungen vom Tatbestand auszunehmen sind. Insoweit ist für Fälle
wie den vorliegenden zudem in den Blick zu nehmen, dass das Vereinsverbot gerade nicht die -
national oder gar weltweit -
agierende Dachorganisation -
hier der "[X.]" -
betrifft, sondern allein regionale Unterabteilungen, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderliefen; für die "nationale Hauptgruppe" [X.] oder gar für die "[X.]" insgesamt ist eine solche Rechtsfeindlichkeit nicht festgestellt.
Dementsprechend sind die übrigen Chapter der "[X.]" nicht verbo-ten; sie tragen aber gleichermaßen mit dem Schriftzug "[X.]" und dem "[X.]" Kennzeichen ihrer Vereine, die auch Kennzeichen der beiden verbotenen Chapter waren. Durch die Hinzufügung einer eindeutig auf ein nicht verbotenes Chapter hinweisenden Ortsbezeichnung -
wie hier "D.

" und "U.

" -
ergibt sich aus dem maßgeblichen [X.]esamtzusammenhang der Kenn-zeichenverwendung aber eindeutig, dass die Angeklagten den Schriftzug "[X.]" und das Mittelabzeichen des "[X.]" gerade nicht als [X.] verwendeten, sondern als Kennzeichen ihrer eigenen, nicht mit einer Verbotsverfügung belegten Ortsvereine. Eine [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 Vereins[X.] scheidet mithin aufgrund der feh-lenden Verwendung der Kennzeichen der verbotenen Vereine durch die Ange-klagten aus.
24
-
16
-
[X.]) Kein anderes [X.]ebnis ergibt sich mit Blick auf die Vorschrift des § 9 Abs.
3 Vereins[X.] (unbeschadet dessen, dass das Verbot des Chapters A.

noch nicht bestandskräftig ist und daher § 9 Abs. 3 Vereins[X.] im Hinblick auf Kennzeichen dieses Chapters von vornherein nicht zur Anwendung gelangen soll, vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]). Insoweit gilt:
(1) Der [X.]esetzgeber wollte mit der Einführung der Regelung in der [X.] aufgetretene Unklarheiten über die Reichweite
des -
polizeirechtlichen -
[X.] in Fällen beseitigen, in denen mehrere Vereine das [X.] Erscheinungsbild und die Zielsetzung teilen, aber nur einer von ihnen ver-boten wird; Anlass für die beabsichtigte Klarstellung war die Frage, ob der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen verwendende äußere Auftritt nicht verbote-ner Schwestervereine unter Beifügung unterscheidender Orts-
oder [X.] unter das Kennzeichenverbot des §
9 Vereins[X.] fällt (BT-Drucks. 14/7386 [neu], [X.]).
Durch die Fassung des §
9 Abs.
3 Vereins[X.] kommt -
unbeschadet einiger [X.] der [X.]esetzesbegründung (siehe oben) -
hinreichend zum Ausdruck, dass Kennzeichen, denen Orts-
oder Untergliederungsbezeichnungen beigefügt werden, aus der Sicht des [X.]esetz-gebers als solche anzusehen sind, die "in im Wesentlichen gleicher Form" ver-wendet werden.
Durch die Regelung in § 9 Abs.
3 Vereins[X.] sollte zudem vermeintlich "klargestellt" werden, dass -
bei Vorliegen der weiteren, einschränkenden Vo-raussetzungen -
die Verbotsnorm des §
9 Abs.
1 Vereins[X.] auch für Kennzei-chen eines verbotenen Vereins gelte, die von nicht verbotenen Teilorganisatio-nen oder Vereinen verwendet werden; eine Erweiterung des [X.] sei damit nicht verbunden (vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], S. 48 f.). Zu [X.] etwaigen Strafbarkeit der Verwendung von Kennzeichen verbotener Verei-25
26
27
-
17
-
ne "in im Wesentlichen gleicher Form" verhält sich die [X.]esetzesbegründung nicht.
(2) [X.]leichwohl wird vertreten, die Regelung des § 9 Abs. 3 Vereins[X.] sei auch im Rahmen der Strafnorm des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Vereins[X.] zur An-wendung zu bringen, obwohl letztere -
anders als etwa § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
4 Vereins[X.] -
nicht auf den [X.] verweist. Da -
ebenfalls ohne aus-drücklichen Verweis -
die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereini-gungen nach § 9 Abs. 1 Vereins[X.] unter die Strafvorschrift des §
20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] falle und mit der Regelung in § 9 Abs. 3 Vereins[X.] eine Erweiterung des [X.] nicht verbunden sei,
gelte die [X.] auch in den Fällen der "in im Wesentlichen gleicher Form" verwendeten Kennzeichen (BayObL[X.], Urteil vom 23. September 2003 -
4St [X.], juris Rn.
16 f.; OL[X.] Celle, Beschluss vom 19.
März 2007 -
32 [X.], [X.], 159, 160;
[X.], [X.], 621, 622 f.; [X.]/[X.], [X.], 131, 134; aA L[X.] Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2002 -
537 [X.], [X.] 2003, 30; [X.]roh, aaO, § 9 Rn.
12; MüKoSt[X.]B/[X.], aaO, § 20
Vereins[X.] Rn.
104; [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481,
1483; [X.], [X.] 2014, 236, 240). Der von der [X.]egenauffassung befürworteten einschrän-kenden Auslegung stehe zudem der Wille des [X.]esetzgebers des Terrorismus-bekämpfungsgesetzes entgegen, nach dem das Verbot des Verwendens von Kennzeichen verbotener Vereine gerade nicht eingeschränkt, sondern effekti-ver ausgestaltet werden sollte (OL[X.] Celle aaO; [X.], [X.] 2012, 83, 84 f.; vgl. BT-Drucks. 14/7386 [neu], S.
49).
(3) Dieser Auffassung kann indes nicht gefolgt werden.
28
29
-
18
-
Der [X.]rundsatz "Keine Strafe ohne [X.]esetz", der wortgleich in § 1 St[X.]B und in Art. 103 Abs. 2 [X.][X.] niedergelegt ist, soll einerseits sicherstellen, dass jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist; ande-rerseits wird dadurch gewährleistet, dass der [X.]esetzgeber, nicht aber die voll-ziehende oder die Recht sprechende [X.]ewalt darüber entscheidet, welches Verhalten strafbar ist (st. Rspr.;
vgl. etwa BVerf[X.], Beschluss vom 15.
September 2011 -
1 BvR 519/10, NVwZ 2012, 504, 505 [X.]). Für die Rechtsprechung folgt daraus ein Verbot strafbegründender oder strafverschär-fender Analogie, wobei Analogie nicht im engeren technischen Sinne zu [X.] ist; vielmehr wird jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht (BVerf[X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2014 -
2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, 362 [X.]).
Nach diesen Maßstäben könnte die Regelung des § 9 Abs. 3 Vereins[X.] nur dann bei der Prüfung von § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr. 5 Vereins[X.] zur Anwen-dung gelangen, wenn damit eine Erweiterung der Strafbarkeit nach dieser Vor-schrift nicht verbunden wäre. [X.]erade dies ist indes der Fall:
Nach der -
wie dargelegt -
gebotenen restriktiven Auslegung des [X.]merkmals des "Verwendens" sind die Fälle, in denen Mitglieder eines nicht verbotenen Schwestervereins unter Beifügung unterscheidender Orts-
oder Untergliederungsbezeichnungen die Kennzeichen eines verbotenen Ver-eins tragen und die der [X.]esetzgeber bei der Einführung von § 9 Abs. 3 Ver-eins[X.] im Blick hatte, von der Strafnorm des § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] gerade nicht erfasst. Die Anwendung der polizeirechtlichen Regelung im Rah-men der Strafvorschrift würde dieses [X.]ebnis -
wenn auch nur unter der ein-schränkenden Voraussetzung, dass die selbständigen Schwestervereine die "Zielrichtung
des verbotenen Vereins" teilen -
indes umkehren; sie hätte damit 30
31
32
-
19
-
strafbarkeitserweiternden Charakter. Da der [X.]esetzgeber § 9 Abs. 3 Vereins[X.] in der Strafnorm -
insbesondere auch in § 20 Abs.
1 Satz
2 Vereins[X.] -
nicht in Bezug genommen und damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch das Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereine "in im Wesentlichen [X.]r Form" der Strafbarkeit nach § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] unterwor-fen wissen wollte, kommt eine unmittelbare Anwendung der polizeirechtlichen Regelung nicht in Betracht; aufgrund des [X.] verbietet sich für die Strafgerichte auch eine das Merkmal des "Verwendens" nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr.
5 Vereins[X.] erweiternde Auslegung der Strafvorschrift, die die Regelung des § 9 Abs. 3 Vereins[X.] berücksichtigt.
Diesem [X.]ebnis kann nicht entgegengehalten werden, die [X.] des § 20 Abs.
1 Vereins[X.] sei verwaltungsakzessorisch (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24.
Januar 1996 -
3 [X.], [X.]St 42, 30, 36 zu § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Vereins[X.]), so dass die verwaltungsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der Strafvorschrift zwingend berücksichtigt werden müssten (in die-sem Sinne aber wohl [X.], [X.], 621, 623). Denn jedenfalls der Tatbestand des § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.]
enthält in sich alle Merkmale der Strafbarkeit und regelt etwa das Verbreiten der Kennzeichen (ohne Ein-schränkung strafbar) abweichend von dem polizeirechtlichen Kennzeichenver-bot des § 9 Abs.
1 Satz
1 Vereins[X.] (Verbreiten von Kennzeichen nur verboten, wenn sie in Schriften, Ton-
oder Bildträgern, A[X.]ildungen oder Darstellungen geschieht). Der Regelungsgehalt von § 9 Vereins[X.] unterscheidet sich von dem-jenigen des § 20 Abs.
1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] etwa auch insoweit, als die [X.] von Kennzeichen eines
mit einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs.
1 in Verbindung mit § 14 Abs.
3 Satz
1 Vereins[X.] belegten ausländischen Vereins nicht nach § 9 Vereins[X.] polizeirechtlich verboten ist, gleichwohl von §
20 Abs. 1 Satz
1 Nr.
5 Vereins[X.] aber unter Strafe gestellt wird. Der [X.]esetz-33
-
20
-
geber hat zudem durch die ausdrücklichen Verweise in § 20 Abs.
1 Satz
2 Ver-eins[X.] auf die [X.] in § 9 Abs. 1 Satz
2 Vereins[X.] sowie auf §
9 Abs.
2 Vereins[X.] deutlich gemacht, dass er die Strafbarkeit in §
20 Abs.
1 Satz
1 Nr. 5 Vereins[X.] eigenständig geregelt und nicht als rein akzessorische Pönalisierung des Verstoßes gegen ein polizeirechtliches Kennzeichenverbot ausgestaltet hat.
(4) Nach alledem kommt es deshalb nicht mehr darauf an, ob und [X.] unter welchen Voraussetzungen das Merkmal des "Teilens der Ziel-richtung" im Sinne von § 9 Abs. 3 Vereins[X.] erfüllt ist (vgl. dazu OV[X.] Rhein-land-Pfalz, Urteil vom 22. März 2005 -
12 a 12101/04, juris Rn.
17; [X.]roh, aaO, § 9 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 131, 134; [X.],
Kriminalistik 2014, 236, 238; [X.]/[X.], [X.] 2014, 1481, 1483; [X.], [X.] 2015, 167, 173, die davon ausgehen, das Merkmal des Teilens der "Zielrichtung des [X.] Vereins" müsse sich auf diejenigen Ziele beziehen, die zum [X.] geführt hatten und letztlich auch zum Verbot des Schwestervereins füh-ren könnten; kritisch insoweit aber zugleich [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO, weil diese Auslegung des Merkmals dem vom [X.]esetzgeber intendierten Zweck der Regelung, die Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der [X.] zu verbannen,
nicht gerecht werde). Denn dies kann nach geltender

34
-
21
-
[X.]esetzeslage nur für die Frage von Bedeutung sein, ob den Angeklagten bzw. anderen Mitgliedern nicht verbotener Chapter das Tragen der Westen mit den Kennzeichen (auch) der verbotenen Vereine polizeirechtlich verboten und die-ses Verbot gegebenenfalls im Wege eines Verwaltungsvollstreckungsverfah-rens durchgesetzt werden kann.
Becker

Pfister

Ri[X.] [X.] befindet sich im

Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

[X.]

Spaniol

Meta

3 StR 33/15

09.07.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. 3 StR 33/15 (REWIS RS 2015, 8457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 33/15

1 BvR 519/10

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