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Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Eine Festsetzung des Gegenstandswerts des Verfahrens über die einstweilige Anordnung ist weder beantragt noch angezeigt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Diese Entscheidung scheint sehr kurz zu sein. Eventuell liegt lediglich eine Vorarbversion vor, die wir aktualisieren, sobald das Gericht diese veröffentlicht!
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26.04.2018
Bundesverfassungsgericht 2. Senat
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Sachgebiet: BvR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 19. Januar 2017, Az: Ausl 81/16, Beschluss
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 26.04.2018, Az. 2 BvR 424/17 (REWIS RS 2018, 9995)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9995 BVerfGE 147, 364-390 REWIS RS 2018, 9995
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 BvR 1246/20 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 2309/19 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung sowie Gegenstandswertfestsetzung für das eA-Verfahren und das Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 1380/20 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
1 BvR 2740/20 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung
1 BvR 605/23 (Bundesverfassungsgericht)
Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung für das eA- sowie für das …